1857 / 206 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1708

veröffentlicht in Nr. 223 des Staats-Auzeigérs vom 24. Sep- tember v. J. entsprechen, haben sih dazu unter Einreichung 1) des Geburtssdbeins, 2) des Confirmationsscheins, E, : 3) des Schulzeugnisses oder der Zeugnisse über genossenen Privatk- Unterricht, 5 fd 4) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie für den Unterhalt und das Untexrichtsgeld einstehen, bei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens den 15. September d. J. \chriftlich zu melden. - Das Unterrichtsgeld ist halbjährlih mit 12 Thlr. für sämmt- liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen Gewerbe-Justituts zu entrichten. Berlin, den 12. August 1857.

Der Geheime Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe: N î D Instituts.

Notteboh m.

Das 47\te Stü der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter O

Nr. 4756. den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1857, betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde - Chausseen von Düren nah Lechenich und von Düren nach

Erp; uuter . das Statut für die Meliorations-Societät des Oréec- Gebietes, Kreises Neidenburg. Vom 10. August 1857;

und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. August 1857, be- treffend die Uebertragung der Verwaltung der Star-

gard - Posener Eisenbahn an die Direction der Ober-

schlesischen Eisenbahn. Berlin, den 2, September 1857.

Debits-Comtoir der Geseksammlung.

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Justiz - Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Ober - Tribunals vom 25, Mai 1857 daß, die im §. 83 der Steuer- ordnung vom 8, Februar 1819 ausgesprochene Verpflichtung der Gewerbetreibenden, für die von ibrem Gesinde, ihren Dienern, Gewerbegehülfen und im Hause befindlichen Angehörigen verwirkten Geld strafen mit ibrem Vermögen zu haften, {ich nicht blos auf die Defraudationsstrafen, sondern auch auf die Kontravention8strafen erstreckt und daß demnach der BVesitzer einer Brennerei für die von seinem BVrenner- nah der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10, Januar 1824 zu 5 ver- wirkte Geldbuße subsidiarisch haften muß.

(Declaration vom 6. Oktober 1821 Geseßz-Sammlung S. 187).

In der Untersucbung wider den Brennerei- Jnspektor M. in O. und den Sutévätbter P. in L., auf die von dem Angeklagten P. erhobene Nicbtiakeitsbe!chwerde,

bat daé Königliche Ober-Tribunal, Plenum des Senats für in seiner Sitzung vom 25. Mai 1857 2c. in Erw äaguna, daß na der thatsächlichen Feststellung des ersten Nichters der Brenne- rei - Inspektor M. am 15. Februar 1856 in der Brennerei zu L. die Zubereitung von Maische in einem anderen als dem angesagte“ Gefäße __ vorgenommen hat; in fernerer Erwägung, daß auf diesen Thatbestand gegen den Mitangeklagten M. die Allerbôchste Kabinets - Ordre vom 10. Januar 1824 zu d, gegen den Zmploranten aber dieses Geseg in Verbindung mit dem §. 83 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 angewandt und auf den Grund des §. 83 a. a. O. der Leßtere für die gegen den 2c. M. festgeseßte Geldbuße von 100 Thalern für haftbar erklärt ift; das, da der JImplorant, um von der Verhaftung für die von dem 2c, M. verwirkte Geldbuße befreit zu werden, die Verlegung der Aller- béchbfien Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 zu 5 gerügt hat, diese T aeIE zual&ach die Anwendung. des §. 83 der Steuer - Ordnung

daß ‘bie Suslegung dieses Gesezes aber zweifelhaft geworden ist,

Strafsachen,

weil Entscheidungen vorliegen, welche cine subsidiarische Verhaftung der Gewerbetreibenden für die durh verbotswidrige Einmaischung ihrer Gewerbegehülfen verwirkten Geldbußen ausgesprochen, und solche, welche die ersteren von dieser subfidiarischen Verhaftung befreit haben, weil in der Declaration vom 6. Oktober 1521 nur von Defraudationsstrafen die Rede sein soll; in Erwägung jedoch, E

daß der Y. 83 der Steuer-Ordnung bestimmt:

Wer Brauerei als Gewerbe und Branntweinbrennerei 2c. betreibt,

muß für fein Gesinde, Diener und Gewerbsgehülfen und seine im

Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die

verwirkten Strafen betrifft, mit seinem Vermögen haften

Deklaration vom 19. Oktober 1812 —, jedoch nur dann, wenn

die Geldstrafe wegen Unvermögens des eigentlichen Verbrechers, fo

wie auch die an deren Stelle zu erkennende Gefängnißstrafe nicht

zur Vollziehung gebracht werden kann;

daß in den §§. 60 ff. der Steuer - Ordnung nicht blos für Defrau- dationen, sondern auch für Uebertretungen der Steuergeseße die eigent- lichen Contraventionen im Gegensaße von Defraudationen Straf- bestimmungen enthalten und insbesondere Geldstrafen angedroht sind, der §. 833 a. a. O. aber im Allgemeinen und in Beziehung auf die Geldstrafen, ohne zwischen den durch- Defraudationen und -Contraven- tionen verwirkten zu unterscheiden, eine subsidiarische Verhaftung der Gewerbetreibenden für die durch ihre Gewerbegehülfen verwirkten Strafen ausgesprochen hat;

daß mithin der §. 83 a. a. O. auch auf die im F. 66 a. a. O. für die ordnungéwidrige Einmaischung bestimmte Geldbuße von 25 bis 100 Thalern, an deren Stelle die in der Kabinets - Ordre vom 10, Januar 1824 zu 5. angedrohte Geldbuße von 100 Thalern getreten ist, sich bezieht;

daß diese Auslegung in dem Regulativ wegen Erhebung und KFon- trolirung der Branntweinsteuer 2c. in den Kreisen Erfurt 2c. vom 24sten November 1533, welche nach derdas Regulativ genehmigenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. Dezember 1833 mit namentlicher Hinweisung auf die Steuerordnung vom 8, Februar 1819 eine Zusammenstellung der über die Besteuerung des Branntweins bestehenden geseßlichen Be- stimmungen enthält, ihre Bestätigung findet, weil im Y. 71 des Re- gulativs die fsubsidiarische Verhaftung desjenigen, für welchen die Bren- terei betrieben wird, für die in den §Y. 54 bis 70 bestimmten Strafen, mithin auch für die im §. 62 a. a. O. auf die ordnungswidrige Ein- maischung angedrohte Geldbuße von 100 Thalern ausgesprochen ist;

daß die vorstehende Auslegung des §. 83 der Steuer-Ordnung auch durch die Beziehung auf die Declaration der §§. 293 f. Tit. 20. Th, IL. des Allg. Landrehts vom 19, Oktober 1812 nicht zweifelhaft werden kann, vielmehr bei der allgemeinen Fassung des §. 833 der Steuer-Ord- nung anzunehmen ist, daß das in jener Declaration für die Fälle der Contrebande und Defraudation ausgesprochene Prinzip, daß die Verhaf- tung der Gewerbetreibenden für die von dem Gesinde und den Ange- hörigen verwirkten Strafen nt blos auf die Confiscation der Waaren und Sachen, woran das Vergehen verübt worden, sondern auch auf die verwirkten Geldbußen zu beziehen sei, auch auf die Uebertretung der Steuer-Ordnung vom 9. Februar 1819 Auwendung finden foll, so wie es in den §§. 130 139 - der Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung vom 26. Mat 1818. mit gleichmäßiger Beziehung auf jene Declaration auf alle Uebertretungen der Steuergeseßze, resp. Contraventionen zur Anwendung gebracht worden war;

daj endlich auch aus der am 6, Oftobex 1821 ergangenen Decla ration des §. 83 der Steuerordnung kein Zweifelsgrund gegen die obige Auslegung diefes Gesezes zu entnehmen ist, weil jene Deelara- tion nach ihren dispositiven Worten nur den Zweck hat, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und Vorausseßungen die subsidiarische Verhaftung der Getwverbetreibenden füx verwirkte Geldstrafen ihrer Getwerbegehülfen zur Geltuug zu bringen ist, die Zweifel hierüber zu der Declaration Veranlassung gegeben haben und daher kein Gewicht darauf zu legen ist, daß im Eingange der Declaration blos von der Verhaftung der Gewerbetreibenden für die von ihren Gewerbegehülfen 2c. verwirkten Defraudationsstrafen die Rede ift,

daß demnach die in. dem §. 83 a. a. O. ausgesprochene Verpflich- tung der Gewerbetreibenden, für die von ihren Gewerbegehülfen 2c. verwirkten Geldstrafen mit ihrem Vermögen zu haften, sich nicht blos auf die Defraudationsstrafen , sondern auch auf die Contraventions- strafen bezieht, und der Besißer einer Brennerei für die von seinem Brenner nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 10. Januar 18241 zu 5 verwirkte«Geldbuße subsidiarisch verhaftet, die Beschwerde mithin unbegründet ist;

für Recht erkanut: :

daß die gegen das Erkenntniß des Kriminalsenats des Königlichen Appellationsgerichts zu K. vom 15. Dezember 1856 eingelegte Nichtig- keitsbeschwerde zurückzuweisen, und dem Angeklagten die Kosten des Nechtsmittels aufzulegen.

Finanz - Minísterium.

Bekanntmachung vom 22. August 1857 betref- fend die Ziehung der zur Ausloosung bestimmten 10,800 Seehandlungs-Prämien scheine.

Die Zichung der Prämien von den nah unserer Bekannt- machung vom 1. Juli c. zur Ausloosung bestimmten 10,800 See-

handlungs-Prämienscheine wird am

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15, Oktober d. J. und an ben darauf folgenden Tagen, von 8 Uhr Vormittags ab, in dem großen Konferenzsaale des Seehandlungs - Gebäudes mit Aas von zwei Notarien und zwei vereideten Protokollführern statifinden.

Das betheiligte Publikum seßen wir biervon mit dem Bemer- fen in Kenntniß, daß wir nah geschehener Ziehung die gezogenen Nummern und Prämien durch vier verschiedene hiesige öffentliche Vlâtter bekannt machen werden.

Berlin, den 22. August 1857.

General-Direction der Seehandlungs-S ozictät. Nemmert. Scheller.

Berlin, 1. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Hauptmann Riese im 39sten Znfan- terie - Regiment (7teú Reserve - Regiment) die Erlaubniß zur An- legung des ihm verliehenen Ritter-Kreuzes vom Herzoglich anhalti- hen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Bären zu ertheilen.

It ichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 1. September. Se. Majestät der König seßen die Bäder in der Havel fort. Nach dem gestrigen Diner, zu dem auch der K. K, österreichische Feldzeugmeister Graf ÄKhevenhüller-Metsch eine Einladung erhalten hatte, arbeiteten Se. Majestät mit dem Minister - Präsidenten und fuhren Abends mit Jhrer Majestät der Königin spazieren.

Berlin, 29, August. Der hiesigen Königlichen Bibliothek ist durch die Munificenz Allerhöchstseiner Majestät des Königs eine sehr bedeutende Bereicherung ihrer wissenschaftlichen Scbäße zu Theil geworden. Von dem ersten mit einer Zeitangabe versehenen gedruckten Buche, dem am 14, August 1457 von Fust und Schôf- fer vollendeten Mainzer Psalterium in groß Folio giebt es bekanntlich nur äußerst wenige Exemplare, sämmtlich auf Pergament, and zwar von dem ersten Druck, in welchem aus den Handschriften mehr Abkürzungen beibehalten sind, nur drei, von dem zweiten mit mehr aufgelösten Worten, vier Exemplare, deren eines am Ende die später gebräuchlichen Schilder. der Drucker führt. Lebtere befinden sih in den faiserlicen Bibliotheken zu Wien, Paris, in der Grenville’shen Sammlung im Britischen Museum und der Biblio- thek des Earl of Spencer zu Atthorp; vom ersten Druck ein Exemplar in der Königlichen Bibliothek zu Dresden, cin anderes in der Königlichen Bibliothek zu Windsor, das vollständigste aber und durch Kunstvollen- dung so wie durch zwei Miniaturen des Königs David und des heiligen Christoph vor allen ausgezei& nete, nunmehr in der hiesigen König- lichen Bibliothek, Wenn es hier neben den herrlichen Pergament- Fremplaren der Gutenbergishen und der Fustschen Bibel und dem undatirten Pfisterschen Druck des Boner als ein Meisterwerk der deutschen Buchdruckerkunst bewundert wird und die heutigen Kunsft- genossen zur Nacheiferung anreizen mag, so hat andererseits die der Königlichen Bibliothek zu Theil gewordene Orientalische Bîi- bliothek des Herrn De. Sprenger einen bedeutenden

Zuwachs an Handschriften und lithographirten wichtigen wissen- |

schaftlihen Werken des Orients ergeben. ___ Die Königliche Bibliothek hat dadurch 1515 Handschriften, 998 lithographirte Druckwerke, zwei Steine mit Keilschrift

aué Babylon und Ninive, und ein Aftrolabium aus Toledo vom | Ie L Da 112 0, 5 1UZI dd E Sonn, mt v, Lesseps die Generalräthe, die jeßt versammelt sind, aufgefordert, | ihre Ansichten, Wünsche u. #. w. über das Projekt der Durch- | ftechung der Landenge von Suez auszusprehen. Die Mehrzahl | der Generalräthe hat si bis jeßt noch nicht mit dieser Frage be-

Ganzen 2076 Nummern erlangt. Wenn bisher fat ale Samm- lungen muhamedanischer Handschriften ihrer Hauptmasse nach nur in Westasien zusammengebracht worden, fo liegt hier zum erfien Male eine hauptsächlich in Jndien gemachte vor, welche nicht allein

die Hauptrichtungen der indis{- muhamedanischen Litteratur, son-

dern, was wichtiger ift, die kritishen Eigenthümlichkeiten der of-

muhamedanishen Handschriftenfamilien darstellt, so daß selbs aub | | sih ihm angesblossen. Der „Courrier de Saone-et-Loire“ meti-

Abschriften shon vorhandener Werke nebs westafiatishen Stücken Kostbarkeiten bleiben.

der bereits reiche Bestand der Königlichen Bibliothek im Persischen

sehr glücklich ergänzt ; den Rest bildet das Hindufstanische |

und Türkische. Déer Schwerpunkt des Ganzen liegt in der

in arabisher Sprache, und in persisher vorzügli für die Jndiens. Die theologishen Wissenschaften sind, wie das nit anders von dem genialen Verfasser des in Allahabad gedruckten Life of Mohammad zu erwarten war, in einer fruchtbringenden Weise berücsichtigt,

Die Hauptmasse, fast drei Fünftel der |

Sammlung, gehött der Arabischen Sprache an, nähftdem wird | vorgerüct, daß die Weinlese gegen Mitte September beginnen

mus, nur mit Benußung dieser Sammlung und der dur die Rei

des Herrn Professor Petermann. der Königlichen Bibliothek cu gekommenen Handschriften ‘wird geschrieben werden fónnen., Jun der schönen Literatur finden wir die Umfaugreichen Meisterwerke, wie Hamasa, zwei Handschriften des großen und seltenen Kitáb-al-aghání u. st. w., und neue Seltenheiten, wie den arabischen Diwaän der Dichterin Khansa,, das persische längst untergegangen geglaubte Epos Wais und Ramin 2c. Die reiste sprachwissens{aftlichde Literatur (darunter ein Kommentar zum Tibawaihi, ein Mufassal) fachwissenschaftliche Werke über Naturgeschichte, Philosophie, Astro- nomie geben so reiche Aufschlüsse, daß diese Sammlung wohl als eine höchst fkundig und glücklich angelegte Enchclopäbdie des Jslam gelten kann, Neben einzelnen, in dem gedrüdck- ten Katalog nicht verzeihneten Stücken, ergiebt die nä- here Untersuchung der Miscellenbände einen weiteren, käum angedeuteten Reichthum, und der Sainmlecr, dessen Arbeiten in den verschiedenen Schriften der deutschen und bengalischen asiati- schcn Gesellschaft Glanzpunkte bilden, und der im Verein mit dem verstorbenen Regierungs - Secretair Elliot einen Wendepunkt in der indish- muhamedanishen Kulturgeschicßte bezeihnet, erscheint je mehr und mehr des Lobes würdig, welbes ihm gerade mit Bezug auf den eben erschienenen Katalog seiner Sammlung deutsche Orien- talisten wie Weil und Flügel ertheilten, indem fie ihn neben Golius und Seezen stellten.

S Die Drucke sind ebenso neu als selten: es sind meift Znkunabeln der zum Theil von Sprenger felbst in Delhi, Cawn- pore, Allahabad, Lucénow und an andern Orten begründeten litho- graphischen , ganz die Handschriften nachahmenden Druckes. Sie

| finden sich nirgend so vollständig zusammen; einzelne Stüke, be-

sonders aus Perfien, gelten anderen großen Bibliotheken ganz Hand- schriften gleich. 7

Möge diese reihe Sammlung in Verbindung mit dem alten Bestande der Königlichen Bibliothek und den in den lebten Jahren gemachten weiteren Erwerbungen, wozu die Königliche Munifizenz gleichfalls die Mittel gewährte, namentlich den Sammlungen von Weßstein und Petermann, für das Gedeihen der orientalischen Skudien wirken, wie aus der cbenfalls Sr. Majestät dem Könige zu verdankenden Chambers’shen Sammlung das Aufblühen der Zndischen Studien bei uns hervorgegangen if.

Köln, 31. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, Höcbstwelher Ostende nach mehrwöchentlihem Ge- brauche der dortigen Seebäder gestern Morgens 6 Uhr vetlafsen, traf gestern Nacbmittags 4 Uhr mit dem Courierzuge der NRheini- schen Eisenbahn hier ein und benußte den um 5% Uhr abgehenden Zug der Köln - Mindener Bahn zur Weiterreise nah Küppersteg, von wo der bobe Herr si{ch nach den Kantonnirungen der in dor- tiger Gegend vereinigten Truppen der 14, Division begeben wollté. Am 2. September wird Se. Königliche Hoheit wieder in Köln ein- treffen, um die hiesigen Truppen zu inspiziren. (Köln. Z.)

Sachsen. Weimar, 30. August. Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin von Preußen ist gestern Nacmittag hiêr ein- getroffen und hat sich nach Belvedere zu der Frau Großhérzogin- Großfürstin Kaiserliche Hoheit begeben. Geftern Abend ift die Schiller-Goethe-Gruppe und die Wieland-Statue von München auf dem Bahnhof hier angelangt. Heute ist Se. Königlicbe Hoheit der Großherzóg von Wilhelmsthal hierher zurückgekehrt.

Frankreich. Paris, 30. August, Der „Moniteur“ be- ritet, daß gestern Se. Eminenz der Kardinal Morlot als Groß- Almojenier des Kaiserlichen Haufes in die Hände des Kaisers den verfassung8mäßigen Eid abgelegt hat. Bekauntlich hat Herx

schäftigt, Der Generalrath der Nievre ist auf Antrag des Barons Charles Dupin der erste gewesen, der sich günstig für die Sache

- c iw c J z ausgesprochen hat; der Generalrath der Rhone - Mündungen hat

det, die Reife der Trauben sei in jener Gegend bereits so weit

fonne.

31. August, Der heutige „Moniteur“ meldet, daß die

1 a 9 , Ï F j T Ee S I É T 3 5 D M I, a s ; geographisch - geschichtlichen Abtheilung: das kosibare arabische | diplomatiscen Beziehungen zwischen der boßen Pforte und den vier

geographische Wörterbuch Mot dscham- el-buldân, Sandbüder |

aus dem dritten und vierten Jahrhundert dexr Hidschraz | offizie At T {i T Ó ferner Theile des berühmten Historikers Tabari, die bisher unbe- | mehrerer mit Eisenbahn-Gesellschaften geslössencr Verträge, unter fannt waren, geschlossene Reihen für die Geschichte Mubameds meist | andern jenes, wodur der EeseUschast der Südbahn das Byrenäen-

Mächten, welche mik ihr gebrochen hatten, wiedèr aufgenommen feien. Das offizielle Blatt veröffentlicht ferner die Genehmigung

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Ney mittels einer Subvention von 24 Mill. Fr. und unter d Verpflichtung der Erbauung von 500 Kilometern Straßen zu lan wirthschaftlichen Zwecken zugestanden wird.

Aus Marseille wird von gestern Abends berichtet, daß in der

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so die innere Gescbibte des Jslam, besonders die des Sufis- | Prozedur wegen des dreifachen Mordes zu Tlemcen am 23, Auguf