1857 / 208 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1724 l Eiriè Gag bes Grünbkapitals känn nur duïkch diè Generäl-Versamm- | theilungen, die ber Petthalinaunts oder die Direction -in den Angelegen - g. 23. Tung (§. 38) mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen werden. T er Gesellshäft an bie Activnaire zu erlassen haben, gelten für ge- “Dem Verwaltungsrathe e die obere Leitung der Geschäfte der iei j Kt ; drig geschehen, wenn fie dur : : Gesellschaft -zu. Derselbe beschließt und verfügt demzufolge über alle An- Dië Actien lauten auf jeden Jnhaber. Dieselben werden nah dem den O Staats-Anzeiger“, die „Breslauer Zeitung“, die gelegenheiten der - Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der diesem Statute beigehefteten Formulare A. in fortlaufenden, aus dem _ #Magdeburger Zeitung“ und die „Berliner Börsen-Zeitung“ General-Versammlung vorbehalten oder der Direction übertragen {ind. Stamm-Actienbuche auszuziehenden Nummern von Eins bis Sechstausend | veröffentlicht sind. Der vorgeseßten Behörde steht es zu, die Wahl ande- Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermächtigt: fünfhundert ausgefertigt und ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Ge- | rer Blätter zu fordern, nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben. 1) die Mitglieder der Direction zu wählen und zu entlassen, und Ver- sellschaftskasse berichtigt Le Ls j Geht eins oder das andere der Gesellschaftsblätter ein, so hat der i träge mit ihnen abzuschließen ;

Mit dén Actién werden Dividendenscheine nebst Talons, jedesmal auf Verwaltungsrath andere, an denselben Orten erscheinende Blätter in 2) E N für die Geschäftsführung der Direction zu erlassen fünf Jähre, nach dem beiliegenden Forinulare B. ausgegeben, welche nach | gleicher Zahl, unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgeseßten Staats- und abzuändern, und darin insbesondere zu bestimmen, in welcher Ablauf des lezten Jahres gegen Einreichung der Talons durch neue | behörde, zu wählen. Bis dieses geschehen ist, genügt die Jnsertion in dic Weise die Geschäfte unter die Mitglieder der Direction vertheilt enn s i i j übrig gebliebenen Blätter. 2 ; werden sollen, und bei welchen Geschäften die Direction an die Zu-

Ueber die Partial-Einzahlungen bis zur erfolgten vollen Berichtigung Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen find stimmung des Verwaltungsraths gebunden sein fol; des Actien-Betragés, werden besondere, mit den Nummern der künftig aus- | durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und die Bau- und Betrieb-Etats festzuseßen ; zufertigenden Actien versehene Quittungsbogen ausgegeben , die auf den Oppeln, und derjenigen Regierungen, in deren Bezirken überhaupt die die von der Direction zu legenden Bau- und Betriebs-Rehnungen Namen des ersten Zeichners lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag | Gesellschaftsblätter erscheinen, so wie durch leßtere selbst bekannt zu machen. zu revidiren, vorbehaltlich der Prüfung derselben durch die Nevisions- der Actien voll eingezahlt ist, gegen die Actien selbst ausgewechselt. trttt E Kommission (§. 36, Nr. 2); : j s Organisation der Gesellschaft. die Direction in allen ihren Geschäften zu kontrolliren, und yon

| d. 16 denselben jederzeit Kenntniß zu nehmen;

1725 Alle Erlasse und Verträge der Dixection find gültig und für die

Gesellschaft verbindlich, wenn fie unter der firma der Ge ellschaft voll- zogen und wenn derselben dié Unterschriften entweder des General- Bevollmächtigten und des technischen Direktors oder einés von ihnen und eines dazu vom Verwaltungsrath besonders beau tragten Verwal= tungsraths-Mitgliedes oder Beamten der Gesellschaft, ate ziveier in glei va Pal ermächtigten Verwaltungsraths : Mitglieder oder Beamten ‘bei= gefügt sind. 4 |

Der Nachweis, daß die Direction innerhalb der Grenzen der ibr vom Verwaltungsrath ertheilten PO D gehandelt habe, ist dritten Per- sonen gegenüber niemals erforderlic. Auch fann dritten Personen der Einwand, daß die Direction ihre Instructionen überschritten habe, niemals entgegengeseßt werden.

C. Die General-Versammlung.

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Alle General-Versammlungen finden in Berlin statt. Zur Theilnahme an denselben sind vorbehaltlih der Bestimmung des §. 45 diejenigen Actionaîre berechtigt, die mindestens fünf Actien der Gesellschaft eigen-

Ein jeder Actien - Zeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung thümlich befißen und dieselben spätestens am zweiten Geschäftstage vor dem

und den von ihm geleisteten Einzahlungen auf andere zu übertragen be- fugt: er bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Actien-Kapitals verpflichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Ein- zahlung von vierzig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von Vierzig Prozent nur durh Beschluß des Verwaltungsraths der Gesellschaft befreit werden.

Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cessionen is die Gesell- |

schaft zu prüfen zwar berechtigt, N verpflichtet.

Die Einzahlung derx Actien - Beträge erfolgt in Raten von zehn bis zwanzig Prozent, und in den Terminen, die der Verwaltungsrath nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft festseßt. Die Aufforderung zur Zahlung wird jedesmal durch die Gesellschaftsblätter (§. 15) mindestens vier Wochen vor dem Zahlungs-Termin durch den Verwaltungsrath eëxlassén. Sofort nah Eingang der landesherrlihen Genchmigung (§. 1) müssen jedoch mindestens zehn Prozent, und im Laufe des ersten Jahres über- haupt mindestens Vierzig O eingefordert und eingezahlt werden. Der Verwaltungsrath ist befugt, die Volleinzahlung von Actien jederzeit anzunehmen.

§. 10.

Wer innerhalb der nach §. 9 festzuseßenden Fristen die ausgeschriebenen Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft außer den ge- seßlichen VerzugSzinsen in eine Conventionalstrafe von Einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht exfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die 'Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung exfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentlihe Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien.

An Stelle der auf diese Art ‘ausscheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsrath neue Actien-Zeichner zugelassen werden.

Derselbe ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Ein- Tagung der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Conven- tionalstrafe gegen die säumigen Men que zu beschließen.

Die einzelnen Raten, welche auf die Actien eingehen, werden von dem |

vom Verwaltungs8rathe bestimmten Zahlungstage ab, während der Bau- zeit, d. h. bis zur Beendigung des Baues und der in Betriebsezung der Koblengruben und Hochöfen auf dem ersten von der Gesellschaft zu grün- denden Etablissement, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres Eintausend acht Hundert neua und funfzig mit fünf Prozent pro anno verzinst. Gür die spätere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividenden aus dem Reingewinn der Gesellschaft ein (§. 44). Zinsen -und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren nach dem ersten durch Bekanntmachung des Verwaltungsraths (§. 44) festgeseßten Zahlungstage abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaf, H

Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nit befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, fie können die-

selben vielmehr nur gemeinschaftlich und nux durch Eine Person wahr- |

nebmen laffen. g. 13.

Sind Actien, Quittungsbogen oder Talons verloren gegangen, so hat d er Verlierer die Amortisation derselben nach den geseßlichen Vorschriften auf seine Kosten zu erwirken.

An Stelle ‘der ‘amortisirten Dobumente fertigt der Verwaltungsrath, nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortifations - Urtels in dem Actienbuche der Gesellschaft vermerkt ist, nêue Dokumente gleicher Art unter neuen Nummern aus.

Verlorne Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab- lauf der im §. 11 festgeseßten vierwöchentlichen Frist angezeigt und den M Besiß durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weije dargethan hat, der Betrag der angemeldeten Dividendenscheine nah N E gegen Quittung ausbezahlt werden , falls

: enscheine selbs ni Z inzwi inge | realisirt find, selbs cht etwa inzwischen eingegangen und §. 114.

Ueber den Betrag setner Actien hinaus ist kein Actionair für die Zwecke der Gesellschaft und zur“ Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend

etwas beizutragen verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 10 bestimmt Æonventionakstrafe aufgenommen. pen er m § estimmten 15

A 1D: Alle Bekanntmachungen, Zahlungs-Aufforderungen und sonstigen Mit-

Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rehte werden ausgeübt durch 1) den Verwaltungsrath, 2) die Direction, 3) die- General-Versammlung. A. Der Verwaltungsrath. C. 17.

Der Verwaltungsrath hat seinen Siß in Berlin und besteht aus neun Personen, von denen mindestens fünf in Berlin wohnen müssen.

Derselbe wird, vorbehaltlih der Ausnahme - Bestimmung des §. 18, von der General-Versammlung gewählt. j

__ Die Wahl erfolgt, jedesmal auf fes Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß immer nah zwei Jahren drei Mitglieder ausscheiden.

Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtsaltex und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt.

Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

§. 18.

Der erste Verwaltungsrath besteht kraft des gegenwärtigen Statuts

aus folgenden Personen:

1) dem Bank-Präsidenten Louis Nulandt zu Dessau,

2) dem Stadtrath August Morgenstern zu Magdeburg,

9) dem Kaufmann Eduard Eiserhardt zu Magdeburg,

4) dem Kaufmann Adolph Eiserhardt zu Berlin,

9) dem Kausmann Wilhelm Deneke zu Magdeburg, die sofort nach Eingang der landesherrlichen Genchmigung (§. 1) vier in Berlin wohnende Actionaire zu wählen und dadurch die im §. 17 vor- geschriebene Mitgliederzahl zu ergänzen berechtigt sind.

Der solchergestalt konstituirte Verwaltungsrath bleibt während der längstens bis zum Ende des Jahres Eintausend aht Hundert neun und funfzig zu rechnenden Bauzeit (§. 11) und bis zu der nah Verlauf der vier ersten Bétriebsjahre abzuhaltenden ordentlichen General-Versammlung in Function, längstens also bis zur ordentlichen General - Versammlung des Jahres Eintausend acht Hundert vier und Se »8zig. Erst in dieser General- Versammlung beginnt daher das alljährliche Ausscheiden von zwei Mitgliedern und die Beseßung der dadurch entstehenden Vacanzen durch Wahl der General-Versammlung (§. 17).

d. 19

Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens Zehn Stück Actien respective Quittungsbogen der Gesellschaft besißen oder erwer- ben. Diese Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, fo lange die Functionen des Jnhabers als Verwaltungsrath dauern, un- veräußerlich.

§. 20.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsißenden und einen Stellvertreter für denselben. Beide müssen in Berlin wohnen und Jnländer sein. Jhre Functionen dauern zwei Jahre.

Zst in einer Versammlung des Verwaltungsraths weder der Vor- sißende noch sein Stellvertreter zugegen, so fübrt das nach den Lebens- jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsiß.

M

Jedes Mitglied des Verwaltungsraths ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen.

Die solchergestalt oder sonst auf außergewöhnliche Art erledigte Stelle wird durch cine von den übrig gebliebenen Mitgliedern des Berwaltungs- raths in einer deshalb besonders anzuberaumenden Sigzung zu bollzichende Wahl beseßt. :

Das vom Verwaltungsrath gewählte Mitglied bleibt nur für die noch übrige Amtsdauer seines Vorgängers in Function.

Der Verwaltungsrath versammelt fich auf schriftliche Einladung des Vorsißenden mindestens vierteljährlih cinmal in Berlin. Auf den Antrag bon mindestens drei Verwaltungsräthen ist jedoch der Vorsißende ver- pflichtet, binnen acht Tagen eine Versammlung zu berufen.

Die Beschlüsse des Verwaltungsräthes werden nach E Stimmen- mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich nicht um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsißenden. Ergiebt bei einer Wahl ‘die erste Abstimmung keine absolute Majorität, so werden diejenigen Personen, welche die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, in doppélter Anzahl ‘der zu Wählenden zur engern Wahl gestellt; bei Stimmengléich- heit aber entscheidet das Loos.

Zur Fässung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsraths ist die Anwesenheit von wenigstens Fünf seiner Mitglieder erfotderlich.

Ueber die in den Sißungen des Verwaltungsraths gefaßten Beschlüsse ist jedesmal ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsißenden und mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths zu unterschreiben,

die Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder Gerechtig-

feiten zu beschließen. Jnsofern aber der Preis resp. Werth einer

einzelnen Erwerbung oder Veräußerung dieser Art die Summe von

fünf und zwanzig Tausend Thalern übersteigt, ist die Genehmigung

der General-Versammlung erforderlich. S

Der nach §. 18 bereits eingesezte erste Verwaltungsrath bedarf zu jeder Erwerbung oder Veräußerung ohne Unterschied des Betrages der besonderen Genehmigung der General-Versammlung, insofern leßtere ihm nicht durch einen besonderen Beschluß die volle dem Berwaltungsrath nach Nr. 6 zustehende Befugniß überträgt.

Ey

ziehen hat, gelten für gültig vollzogen, sobald fie von dem Vorsizenden, resp. dessen Stellvertreter, Namens des Verwaltungsrathes unterschrie-

ben sind, e ÿ. 29.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet ; er bezieht jedo, außer |

dem Ersaze der durch die Ausübung seiner Functionen entstandenen Auslagen, für seine Mühewaltung cine Tantieme vom Neingewinne von fünf Prozent, die unter die Mitglieder des Verwaltungsraths gleichmäßig vertheilt wird. i E

Der Genexal - Versammlung ist das Recht vorbehalten, eine Abände- rung dieser Bestimmung zu beschließen,

B, Die Direx tion. §. 26. u

Die Direction besteht aus einem General-Bevollmächtigten und einem technischen Director, die der Verwaltungsrath zu wählen und deren Ver- hältnisse zur Gesellschaft der Verwaltungsrath durch mit ihnen abzuschlie- ßende Verträge zu bestimmen hat. Die Besoldung der Direction kann zum Theil in einer Tantieme vom Reingewinn bestehen. 14 E

Der General - Bevollmächtigte muß in Berlin, der technische Direktor in Ornontowiß oder auf den Werken wohnen. Dem ersteren soll haupt- sächlich die kaufmännische, dem leßteren hauptsächlich die technische Leitung der Geschäfte nach näherem Jnhalte der von dem Verwaltungsrath fest- zuseßenden Fnstructionen übertragen werden

Jedes Mitglied der Direction muß mindestens zehn Stück Actien, resp. Quittungsbogen der Gesellschaft befißen oder erwerben. _Dieselben iverden bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Juhabers als Directionsmitglied dauern, unveräußerlich.

S! 27, d

Es ist zuläsfig, die Functionen des General - Bevollmächtigten durch ein Mitglied des Verwaltungsraths, welches auh der Vorsizende fein kann, ausüben zu lassen. Dasselbe scheidet, so lange es als Gencral- Bevollmächtigter fungirt, bei allen Berathungen und Beschlüssen, bei denen der Verwaltungsrath der Direction als controlirende Behörde ge- genübersteht , insbesondere also bei Ausübung der im §. 23 sub No. 4 und 5 dem Verwaltungsrath beigelegten Functionen, aus, ohne daß es deshalb einer Ergänzungswahl für den Verwaltungsrath bedarf.

Das einem Mitgliede des Verwaltungsraths ertheilte Mandat zur Ausübung der Functionen des General - Bevollmächtigten kann jederzeit von dem betreffenden Mitgliede gekündigt und eben so durch einen ohne seine Zuziehung von dem Verwaltungsrathe zu fassenden Beschluß wider- rufen werden. Jm Uebrigen gelten für die Dauer jener ¿çunetion wegen der Tantième und Remuneration L Ves®nmungen des Y. 2b.

§. 20.

Auch den besonders angestellten Directions - Mitgliedern gegenüber |

muß dem Verwaltungsrath durch die abzuschließenden Verträge jeder- zeit das Necht vorbehalten werden, die Direktoren zu entlassen, sobald er dies im Jnteresse der Gesellschaft für nöthig erachtet. Der desfall- sige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders anzuberau- menden Sißung, und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsraths für die Entlassung stimmen. Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens fieben “Mitgliedern des Verwaltungsraths ‘wegen Verlegung der dem Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsaß oder grober Fahrlässigkeit, so zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraktlich zu. gewäh- renden Austritts - Entschädigung oder Pension, fo wie aller Ansprüche auf Besoldung, Gratification, Tantième oder soustige Emolumente für die Zukunft nach sih. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Y. 25 sind’ in die mit den Directions-Mitgliedern abzuschließenden Verträge auf- zunehmen. §. 29,

Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschäften und Rechtsverhältnissen dritten Personen gegenüber. Jhr allein steht es zu, die Firma der Gesellschaft zu zeichnen, und unter dieser Firma zu cor- respondirxen und Verträge abzic{Ueßen.

Tage der General - Versammlung bis Mittags 12 Uhr im Vüreau der Gesellschaft niedergelegt oder den Besiß derselben anderweitig auf eine dem Verwaltungsrath genügende Art bescheinigt haben. Quittungsbogen, auf welche - die bis zur Zeit der General-Versammlung fällig gewordenen Natenzahlungen geleistet sind, werden dabei den Actien gleich gerechnet. Ueber die Anerkennung etivaiger Cessionen der Quittungsbogen entscheidet der Verwaltungsrath. Ueber die geschehene Niederlegung der Actien respective QuittungS8bogen ivird eine Bescheinigung ertheilt, die als Einlaßkarte für die General- Versammlung dient, und gegen deren Wiedereinreichung die deponirten Dokumente am Tage nach der General-Versammlung zurügegeben wer-

T O R i __| den. Bescheinigungen über Besi Actie Q Z Alle Erlasse und Ausfertigungen , die der Verwaltungsrath zu voll- | [etmigungen über den Besiß von Actien oder Quittungsbogen

muß der Verwaltungsrath als genügend anerkennen, sofern die Unter- schriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung des Amtssiege!s beglaubigt sind. : §. 31, Ordentliche General - Versammlungen werden alljährlih im zweiten Kalender-Quartale gehalten. ÿ. 32.

Außerordeutliche General-Versammlungen finden statt, so oft es der Verwaltungsrath für nöthig erachtet, oder Actionaire, die zusammen min- destens den fünften Theil der emittirten Actien resp. Quittungsbogen eigen- thümlich besißen, darauf antragen.

Zur Begründung eines solchen Antrages ist erforderlich, daß die im §. 90 vorgeschriebene Niederlegung der Actien, resp. Quittungsbogen der Antragsteller bei Einreichung des Antrages bewirkt wird.

Die Genexal - Versammlungen werdea vom Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die leßte spätestens vier Wochen vor dem Tage der General - Versammlung in den §. 15 ge- dachten öffentlichen Blättern erscheinen muß, berufen.

Stimmberechtigte Actionaire, die in der Versammlung, nicht erscheinen, können sich durch anwesende, stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen.

Die zur Legitimation der Vertreter erforderlichen schriftlichen Voll- machten sind dem Verwaltungsrath zu überreichen, der über ihre Aus- länglichkeit zu entscheiden hat. :

Notarielle oder gerichtliche Vollmachten, ingleichen solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Bei- drücckung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungsrath als- auslänglich anerkennen.

Handlungsfirmen können sich dur ihre Prokuraträger, Frauen durch» ihre Ehemänner, Minderjährige oder sonst Bevormundete durch ihre Vor= münder resp. Kuratoren und juristische Personen durch ihre geseßlichen Vertreter, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind, in den- General-Ver- sammlungen vertreten lassen. G. 34

04,

Ju den General-Versammlungen führt der Vorsißende des Verwaltungs- raths (§. 20) den Vorsiz. Er ernennt zwei bis bier Scrutatoren aus der Mitte der Versammlung, und seßt den Abstimmungsmodus fest.

Bei den von den General - Versammlungen vorzunehmenden Wahlen findet jedoch stets geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt.

Die Beschlüsse der General - Versammlungen werden durch abfolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Bei den Abstimmun- gen geben je fünf Actien eine Stimme. Doch kann kein Actionair, außer dem Falle des §. 45, mehr als dreißig Stimmen für si selbst und als Bevollmächtigter in seiner Person vereinigen. L is i

Jm Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei allen Beschlüssen mit Ausnahme der Wahlen die Stunme des Vorsißenden. - L

Ergiebt bet einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majo- rität, so werden diejenigen Personen, welche die mehrsten Stimmen erbalten haben, in doppelter Anzabl der zu wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei S entscheidet das Loos.

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Die Beschlüsse und Wahlen a General-Versammlungen sind für alle Actionaire verbindlich, auch wenn sie dabei nicht anwesend, resp. nicht vertreten gewesen, oder nicht (mm beLeNgt find.

D

Jn den ordentlichen General - Versammlungen erstattet der Vertival- tungsrath über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht. Sodann erwählt die General-Versammlung t A 1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes (§F§. 17 und 18) und 2) drei Revisions - Kommissarien , denen die Prüfung der vom Ver- wvaltungsrathe revidirten Rebnungen (F. 23 Nr. 4) zusteht. Die Revisions - Kommissarien, - welche in der ersten ordentlichen General-Versammlung des. Jahres Eintausend acht Hundert acht und funfzig gewählt werden, haben die Prüfung der Rechnungen für die Zeit von der Begründung dex Gesellschaft bis zum Schluß des Jabres-