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Thaler belief, durch Patent vom 10, November 1853. aufgehoben, und gleichfalls find durch Patent von demsellen Datum die unter dem Namen von Verbittels-, Schuß vnd Justengelder erbobenen Abgaben zum Belaufe von circa 6009 Thlr. weggefallen. Jn Dänemark is die Brennsteuer durch Verordnung vom 7, Februar 1851 erhöht worden. Ferner sind in Dänemark unter dem - Namen ,Ligningsskat“ in Folge eines Ge- seßes vom 20. Juni 1850 verschiedene Abgaben vereinigt; endlich find in Folge eines Geseßes von demselben Datum die früheren Exemtionen von der Grundsteuer- gegen eine theilweise Entschädigung weggefallen, woduxch die Grundsteuer in Wirklichkeit um den Be- lauf der Differenz zwischen dem Betrage der bisherigen Exemtionen und den Zinsen der Obligationen , welche die bisher Cximirten als Entschädigung erhalten haben, erhöht ist. Diese Veränderungen haben nicht dazu geführt, daß die Steuerkraft der Bewohner des Königreichs jeßt in einem wesentlich höheren Grade in Anspruch genommen wird, als solches bis 1848 geschehen ist, wogegen in Holstein schon durch die vorge- dachten Veränderungen eine sehr bedeutende Steigerung erfolgt ist. Ver- gleicht man beispielsweise die Staats8rehnungen von 1845 und von 1855 bis 1896, so ergiebt sih an Zoll und Brennsteuer gegen den Ertrag des Zolles, der Accise, Brennsteuer und Mahlsteuer im erstgedachten Rechnungs- jahr für Dänemark eine Steigerung pr. Kopf von 0 Thlr. 61 Schill., in
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Holstein dagegen, wo keine der Accise 2. entsprechende Steuer stattfand, eine Steigerung pr. Kopf von 1 Thlx. 69 Schill. Hiermit aber nicht zu- frieden, sollte es nicht in Betracht kommen, daß das Herzogthum Holstein als eine Einheit in die Gesammtheit eintrete und die Einnahmen aus den im Herzogthum gelegenen Domainen als Einnahmen von dortigem Grund und Boden ihm folgeweise, nachdem sein Beitrag zu der Civilliste ander-
betragen, jene also diese nicht budgetirten, 3,481,359,
iveitig geleistet wurde, für seine besonderen Ausgaben verbleiben müssen, nein — auch. diefe mußten zur Gesammtheit gezogen werden, und es wurden ihnen unter dem Titel „Erdbuchsgefälle" Summen hinzugerechnet, welche sich wenigstens zum großen Theile nach historischen Untersuchungen und nach der allgemeinen Ueberzeugung in nichts von eigentlichen Grundsteuern unterscheiden. Das Herzogthum Holstein aber trägt auf diese Weise unter der Rubrik „Domainen-Einnahmen“ im Verhältmß zur Volkszahl drei- bis viermal so viel, als das Königreich Dänemark, zu den gemeinschaftlichen Aus- gaben bei. Daß auch füx die Beitragsvflicht zur Deckung des Defizits in den gemeinschaftlichen Einnahmen, für welche die Volkszahl maßgebend sein foll, ein für Holstein ungünstiges Verhältniß angenommen ist, glauben wir nit unerwähnt lassen zu dürfen. Während nämlich bekanntlich das Herzogthum Holstein hierzu 23 pCt. beizutragen hat, würde der Volkszahl des ganzen Herzogthums nur eine Beitragspflihk von ctwas über 21 pCt. entsprechen. Es dürfte hierbei auch niht außer Acht zu lassen sein, daß die in Folge von Staatsverträgen von allen direkten Steuern befreiten oldenburgischen Fideikommiß - Güter, mit ihrer Volkszahl von beiläufig 8094, billiger Weise zur Erhöhung des Prozentsazes für das Herzogthum Holstein nicht werden mitgezählt werden können.
Eine tiefer gehende Untersuchung - der finanziellen Lage des Landes dürfte hier jeßt nicht an ihrem Orte sein, es wird genügen, auf die Re- sultate der neuen Anordnungen aufmerksam zu machen, welche sich dahin zusammenfassen lassen, daß, neben der vorhin erwähnten Einführung einer neuen und der wesentlichen Erhöhung einer andern Steuer, deren Ertrag in die gemeinschaftliche Kasse fließt, neben dec Absorbirung- der Domanial:- Einnahmen durch diese Kasse in einer weit über die eigentliche Domanial- Qualität derselben hinausgel.enden Ausdehnung das Herzogthum Holstein an Landsteuer jeßt durchschnittlich viermal so viel bezahlt, wie in den 25 Jahren vor 1848, und etwa zweimal so viel an Haussteuer, wovon etwa der fünfte Theil der Landsteuer durch die dem Herzogthum Holstein allein aufgebürdete Amortisation der Kassenscheine absorbirt wird, Dem Königreich Dänemark dagegen is seit dem Jahre 1848 die oben erwähnte Erleichterung. durch den Wegfall einer, die Herabseßung einex anderÂ, dem Gebiete der gemeinschaftlichen Einnahmen “angehörigen Steuer zu Theil 'gewordèn, und was die Grundsteuern betrifft, so ist in Ansehung derselben keine Erhöhung eingetreten, die im Vergleich mit der Erhöhung derselben in Holstein irgend in Betracht kommen könnte. Was endlich diejenigen indirekten“ Steuern, welche in die besonderen Kassen fließen, betrifft, so werden sie hier, wie dort, nach deuselben Taxen erho- ben, wie vor dem Jahre 1848. — Zieht man zu allem diesem in Ve- tracht, daß die Bewilligung von Ausgaben , welche das Normal - Budget Übersteigen, in den Händen der Majorität des Neichsrathes liegt, so wird man nicht leugnen können, daß die finanzielle Lage des Herzogthums Holstein so wie jeßt schon eine höôchstdrückende, so auch für die Zukunft in hohem Grade gefährdete ist. Der Ständeversammlung aber ist in den ihr durch die beson- dere Verfassung eingeräumten Befugnissen kein Mittel geboten, cine Er- leichterung des Landes die Bahn zu brechen. Jhr steht es nur zu, zu repartiren, was nach dem Beschlusse des Reichsraths von dem Herzogthum aufzubringen is, und selbst in dieser Befugniß ist sie auf die Hülfsmittel beschränkt, welhe nach Ausscheidung der gemeinschaftlichen Mittel dem engbegrenzten Sonderstaate übrig bleiben.
În welcher Ausdehnung aber diese Repartitionspfliht der Stände- Versammlung in Anspruch genommen wird, darüber glauben wir der Versammlung einige spezielle Nachweisungen nicht vorenthalten zu dürfen.
. Nah dem von Sr. Majestät dem Könige unterm 30. Juni 1854 Allerhöchst genehmigten Budget pro 1854 / 55 sollte der dama- lige Kassenbehalt des Herzogthums Holstein, welcher zu 347,404 Rthblr. falkulirt war, in Wirklichkeit aber 461,272 Rthlr. betrug, zu den laufenden Ausgaben, wie früher, verwandt werden: der Finanz- Minister hat dem aber nicht nachgelebt, vielmehr den ganzen, fast 4 der Jahreseinkünfte des Her gm gleihkommenden Kassebehalt konservirt und dem Lande so pro 18 -/50 ein Defizit von 328,093 Nthlr.
zu Wege gebracht, welches , aller Remonstrationen der Stände - Versamm- ung ungeachtet, im vorigen Jahre dur cine außerordentliche Grund-
A hat gedeckt A müssen. Dies war noch nicht genug, sondern gleichzeitig wurde vom Herzog- 55/56 zu 800,719 i Qu
thum auch noch sein pro 18 Rthlr. budgetirter Zu- schuß zu den gemeinsamen Ausgaben und zu dem Ende die sofortige
Deckung seines“ danach zu 205,911 Nthlr. kalkulirten Defizits ge- fordert. Der von der Stände - Versammlung, auf Grund des Budgets pro 1854/59, der Bestimmung des §. 3 des Verfassungs =Ge- seßes vom 11. Juni 1854 und des hiermit übereinstimmenden pro 1854/55 innegehaltenen Verfahrens, erhobene Widerspruch blieb unbeachtet, die nur falkulirte Fehlsumme mußte, in Folge der Allerhöchsten“ Verordnung vom 14. April vorigen Jahres, zuglei mit dem sogenannten Defizit pro 1851—55 durch eine außerordentliche Grund- steuer herbeigeschafft werden und das Herzogthum so, troß des gedachten Bchalts von 461,272 Rtblr. in kaum 14 Tagen 534,003 Nthlx. außer- ordentlich aufbringen und auf diese Weise im tiefen Frieden eine Maß- regel erdulden, welche an Brandschaßungen in Kriegszeiten erinnert.
Die Staatsrechnung pro 1855—56 hat nun ein anderes Ergebniß
geliefert, als bei Abfassung des Budgets vorausgeseßt war. Denn da- nah haben die gemeinsamen Ausgaben der Monarchie, obgleich sie das Budget um reihlich 100,000 Rthlr überschreiten, .
die gemeinsamen Einnahmen (exkl. der Zuschüsse der
18,243,497 Rthlr. cinzelnen Landestheile) aber 16,124,493 ,
- fondexn nur ‘um 2,119,001 Rthlx.
überstiegen, und siud mithin von dem Herzogthum Holstein, da die auf dasselbe von dieser Fehlsumme nah den Grundsäßen der Verfassung bom 2. Oktober 1855 fallenden 23 pCt. sich nur auf... 487,371 Rthlr. belaufen, während es den budgetirten Zuschuß von 800,712
hat leisten müssen,
913,941 Rthlr.
zu viel in die gemeinsame Kasse eingeschossen.
Diese Summe is nun nichr etwa, wie es die Natur der Sache doch
erheischen dürfte, dem Herzogthum zurückerstattet, sonden, nach Ausweis der gedachten Staatsrehnung, zusammt der von den andern Landesthei- len in gleicher Weise zu viel zugeschossenen mit 1,362,355 Nthlr. dem ge- meinsamen Kassebehalt der Monarchie hinzugefügt. Dies steht im Wider- spruch mit den Bestimmungen der betreffenden Verfassung8geseße, indem die Zuschüsse nah solchen Bestimmungen einzig und allein zur Deeung der gemeinsamen Ausgaben, so weit dazu die gemeinsamen Einnahmen nicht zureichen, keineswegs aber zur Vermehrung des ohnehin schon übergroßen
gemeinsamen Kassebehalts zu leisten sind.
Aus der Staatsrechnung“ pr. 1855 — 56 erhellt dann noch ferner, daß auch das spezielle Budget für Holstein nicht zutreffend gewesen ift. Die spezielle Einnahme desselben hat danah nämlih.. 1,829,140 Rthlr. betragen, also bei einer speziellen Ausgabe von 1,113,009 - , einen Ueberschuß von 716,131 Rtblr. geliefert, und würde dieser sich, wenn vom Herzogthum nicht der zu 800,712 Rthlr. budgetirte, sondern nur der vorgeschriebene Zuschuß zu der Fehlsumme der ge- meinsamen Kasse mit erhoben wäre, immer noch auf belaufen.
Das Herzogthum hat daher in Wahrheit das ihm berechnete Defizit von 84,580 Nthlrn. nicht nur nicht gehabt, sondern auch die zur Deckung seines budget- tirten Defizits erhobenen völlig unnöthig aufgebracht, und müßte dasselbe also mit dem früheren Kassebehalt von 461,272 unter Hinzurechnung der zur Einlösung der Kassenscheine zu viel verwandten 45,000 ,„ pr. 31, März 1856 einen Behalt von …….. 940,943 Ntblr. d. h. cinen Behalt zum Betrage der Hälfte seiner ganzen Jahreseinnahme besitzen. Mit Beziehung auf die eben erwähnten 45,000 Nthlr. wird noch bemerkt, daß nach der Allerhöchsten Nesolution vom 23, März 1854 wäh- rend der nächsten 10 Jahre alljährlich 240,000 Nthlr. zur Einlösung der Kassenscheine verwandt werden sollten. Es sind dagegen in den Jahren 1894—959 und 185909—956 resp. 250,000 Rthblr. und 275,000 Rthlr., also 45,000 Rthlr. zu viel verwandt. Die diesfällige Nüge der Versammlung aber ist unberücksichtigt geblieben.
Solchergestalt hat das Herzogthum Holstein durch das den betreffen den speziellen Verfügungen Sv. Maj. des Königs, sowie den Bestimmun- gen der Verfassungsgeseße offenbar widerstreitende Verfahren des Finanz- ministers, des Widerspruchs der Ständeversammlung ungeachtet pro 1894—59 und pro 1859—95b resp. zu viel auégezahlt, zu viel aufgebracht und zu viel an die gemeinsame Kasse eingeschossen : die zur Einlösung der Kassenscheine über die Allerhöchst bestimmte Summe
verwandten 45,000 Nthlr. die zur Deckung des Defizits pro 1854—55 geforderten . 328,092 , die zur Deckung des pro 1855—56 budgetirten Defizits
De Rat 24 a. Aud Sen E i uläct. aud 205,911 und den Ueberschuß seiner speziellen Einnahme pro 1855—
96, groß 2280, (00 «f
im Ganzen 807,763 Nthlr
Unter dem Titel eines Beitrages zur Deckung eines Defizits in den gemeinschaftlichen Einnahmen kann nach den Bestimmungen des §. 3 der Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein bom 11. Juni 1854 und nach dem §, 53 der gemeinschaftlichen Verord- nung vom 2. Oktober 1855 ein Beitrag zur Bildung eines Kassebehalts von dem Herzogthum Holstein nicht verlangt werden. Wird solcher für erforderlich erachtet, so wird eine spezielle Verhandlung mit der Stände- versammlung eintreten müssen.
Werfen wir nun noch einen Blick auf die den gemeinschaftlichen Mi- nisterien sonst noch untergelegten Verwaltungszweige, so finden wir, daß die Einhcitsidee überall hervortritt und daß die Wirkung derselben das nationale Element, welches fich in der Minorität befindet, geradezu be- cinträchtigt oder doch wenigstens das Nationalgefühl auf höchst empfind-
60 Rthlr.
205,911
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liche Weise verleßt. Wir erinnern hier an de hervorgehobenen Mangel ei ( j le E e ie O
zur Folge hat und die Ausschließung der Holfteiner von einer Anzahl von Civilämtern nah fih zieht, bei deren Beseßung vorzug8weise auf ältere und ausgediente Offiziere Nücksiht genommen zu werden pflegt. Wir fügen ferner zu den schon erörterten Veschwerden bezüglich auf das Münzwesen die Beeinträchtigung des unmittelbaren Verkehrs mit den für den Handel des Landes so wichtigen Städten Hamburg und Lübeck hinzu Auch im Postwesen hat sich Holstein in nachtheiliger Weise mittelst Aus- scheidung aus dem deutsch-österreichishen Postverein isoliren müssen.
Das Vorstehende dürfte genügen, um es anschaulich zu machen :
daß eine Selbstständigkeit, wie solche dem Herzogthum Holstein zu- kommt und bei ungehinderter Wirksamkeit einer, einseitiger Einwirkung nicht ausgeseßten Negierung für alle unter dem Scepter Sr. Majestät des Königs vereinigten Lande in gleichem Maaße zu erreichen sein würde ibm nicht zu Theil geworden ist; j
daß vielmehr seine selbstständige Entwickelung dur fremdartigen Einfluß in den verschiedensten Beziehungen gestört und gehemmt wird; daß ferner eine Gleichberehtigung des Herzogthums Holstein mit dem Königreich Dänemark nicht stattfindet, dasselbe vielmehr in seinen wvichtig- sten Jnteressen von den Beschlüssen der Majorität des Königreichs in dem Neichsrathe abhängig gemacht ist, und dem Königreich gegenüber, so wie in andern Beziehungen, so namentlich auch rücksich{tlich{ ‘seiner finanziellen vage, höchst ungünstig gestellt ift; : h
daß dasselbe nicht auf verfafsungsmäßigem Wege in diese Lage gerathen : ___ daß weder die Zusage der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852, wonach die verschiedenen Theile der Monarchie zu einem wohlgeordneten Ganzen verbunden werden sollten, noch diejenige ‘daß mit der Ordnung der Angelegenheiten der Monarchie in dem Geiste der Erhal- tung und Verbesserung rehtlich bestehender Verhältnisse fortgeschritten werden solle, noch diejenige, daß dem Herzogthum Holstein hinsichtlich seiner bisher zu dem Wirkungskreise der berathenden Stände angehörigen Angelegen- heiten eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß zu Theil wer- den solle, in Erfüllung gegangen ist. t j
Es bleibt dem Ausschusse noch übrig, dem speziellen Theil seiner Auf- gabe zu genügen und zu diesem Zwecke die einzeluen Paragraphen des ASTEIZA 3 F, 2 F & 5 1 1 i; vorliegenden Verfassungsentwurfs einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Es sind in dem vorliegenden Entwurfe die zwei ersten Paragraphen und theilweise der dritte weggelassen, welche sih in der Verfassung vom 11. Juni 1854 und auc, jedoch mit einigen Modifikationen, in dem Ent- wurfe fanden, welcher den Ständen im Jahre 1855 vorgelegt worden ift Fehlen diese Paragraphen , so fehlt aud die Bezeichnung Holsteins als eines selbstständigen Theils innerbalb der Monarchie und die Beziehung auf die deutshe Bundesverfassung. Jun beiderlei Hinsicht dürfte gerade ine Spezialverfassung die erforderliche Nachweisung enthalten müssen. ___ Ueber die Formulirung dieser drei Paragraphen, in welche auch das- jenige aufzunehmen wäre, was in dem jeßigen Entwurfe unter §. 1 be- faßt ift, läßt fich erst eine Meinung äußern, wenn eine andertveitige Stel- lung Holsteins in Absicht auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten er- mittelt ift. Wir verweisen hier auf den allgemeinen Theil unseres Be- richts, namentlich „auf Dasjenige, was über den Schluß der Verfügung bom 25. Juni 1856 bemerft worden ift, sowie auf die bon der vorigen Ständeversammlung in Nücksicht auf die Domainc-Verwaltung abgegebene Erflärung, welche auch durch die jeßige Vorlage, wie zum §. 3 zu zeigen keineswegs beseitigt worden ift. L i A E E N 3. a Me La Motiven ist zu ersehn, daß der Zusag, wonach em bolsteinischen Ministerium auch die Verwaltung anderer, als speziell holsteinischer Angelegenheiten untergelegt werden kann, möglicherweise in Ansehung der Domaineverwaltung praktische Anwendung finden könne.
Dieser Zusaß scheint in so fern überflüssig zu sein, als es au, ohne cine ausdrüdckliche Bestimmung im Verfassungsgesche, Sr. Majestät dem Könige gewiß unbenowmen ist, dem Minister für Holstein andertveitige Geschäfte außerhalb seines amtlichen Wirkungskreiscs zu tiberweisen vorausgeseßt nur, daß dieser dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Domaine-Vertval- tung kann aber, nah der Darlegung der Ständeversammlung, ein zufäl- 1ges Nebengeschäft für den holsteinischen Minister nicht werden, da fie
(N,
zum nothwendigen Juhalt seiner Thätigkeit, mitbin eine L- chen Verantwortlichkeit gehört, Es if demnach U T au durch den Zusaß dieses Paragraphen in keiner Weise edigt. L Ad g. 4. Der Zusaß des Wortes ,„wissentlicher“ in diesem Para- graphen kann zu Mißberständnissen führen. Bewußtsein und Zurechnungs- fähigkeit kommt bei Amtsübertretungen dieser Art ebenso gut in Betracht wte bei eder anderen Geseßverlekung. Kenntniß der Geseke muß bei egn Minister borzugsweise vorausgeseßt werden. Der Landesvertretung pru welche in die Lage kommt, den verantwortlichen Minister in An- n ch zu nehmen, wird die Beweislast, daß derselbe cin Geseß „wissentlich“ nie IBEHN habe, nicht aufgebürdet iverden können. Jhr wird es nur ob- Ee Thatsache zu konstatiren; die Entschuldigung ist Sache der Ver- Zm Uebrigen kann gegen die veränderte und verbesserte Ta} ie- fes Paragraphen nichts zu tnorit sein. : 200A H: SROIA M bau bersteht Us wohl von selbst, daß die ivegen Einleitung und Ver- au E D înisteranklage nöthigen Funktionen des Präsidenten, Jndesser U C, Der Ständeversammlung noch fortdauern müssen. e an VUrde eine Hindeutung hierauf der Deutlichkeit halber erforder- __Ad §. 6. Eine Bestimmung dieser Art hat die Ständeversammlunc bec nannt And auch in den Motiven bemerkt ist, längst Daa wik iht Ee 9 N 9 Umfang, in ivelchem mittels dieses Paragraphen der An- gra Ene eqlsnoMen wird, ist so begrenzt, daß bei der überwiegend halts, Übe f eamten die willkürliche Entlassung noch immer vorbe-- ante Ld enn außer den Mitgliedern der höchsten Gerichte find Be- , welche lediglich richterliche Funktionen bekleiden, nur in denjenigen
rliche und ; i Soll g und ín g auf den B iber- das danlige Srinbgced h A ta e ge, fo mite riet „ 1D: ur Analogi ; besonderes, auf sämmtliche Beamte Bezug habendes \ R el 74 E: g eseß zur Vorlage Ad 3. /. Eine Verfassung, in welcher dies ólli Fe tejer Paragr i ; Et völlig der Gewährleistung des nothwendigen SLul N: tunen Bee oe, 20e C dat Die willkürlichen Üeberschrei- ; z l / 1 olizeimaßregeln der v E die Art und Weise, wie eine völli if egangenen Jah ; t öllig shstematishe Unterordnu R aer die e minlsteälin stattgefunden hat, fut geeignet, die nas Bli Ï ien Pinen Unge, a: F. 7 enthält, vollfommen ans icht l S erweltigen Paragraphen an die S} L welcher geeignet wäre, die Konflikt i A SLESC ME : Tekeit CIYeTr ( t wäre, e zwischen Administrati Justiz gänzlich zu beseitigen, ist allerdings keine lei on und Justiz “Pr A ( e leihte Aufgabe. Ind s ivie in der Zeit vor Erlassung der Verfa} gave. „Tndessen würde, auch jekt, eiñe spezielle geseslihe Bes assung vom 11. Juni 1854, so werden M Î geseBliche Bestimmung hierüber vorläufig entbehrt Ad §. 8, Der Ausdruck „Provinzial : E e SEN, SLUL p bdinztalstände“ de ; Ç s i ! r n (l ) Para en findet, war dahe? entstanden, ds 2s feier t ie igen Mt in der Monärie gu, Mer e gleichgeftaltete Versammlungen dieser d 7 B, Vegenwärtig paßt der Ausdruck so ; Dio Notf “S Abngreichs Dänemark „Neichstaa“ ge L für Secpegoitung der früheren Bezeichnung für die Herzodihümee "Le: La a ein würde darauf hindeuten, als ob Holstein eine Provin die R Me, was nie der ¿Fall getvesen. Zweckmäßiger cbchte A ‘Mit Bezug auf §6 3 r Landstände des Herzogthums olstein“ S Vezug . 0, ‘eantragte bereits die Ständebversamr im Jahre 1853 ‘in ibrem llerunteät Es die Ständebersammlung der Vorausseßung, daß für die Beb “amigsten Bedenken: „daß es unter i A - Vehandlung der eigentlich inneren Nn- gelegenheiten der Kirche eine keineswe S AUSNGC ge t Len Un sawimengesekte aber do chs L vegs ausschließlich aus Geistlichen zu- A 7 , e i E. rchliche Behörde ein ele p R C ahl tar zwei Geistlichen als Mitglieder bee Sl ibelersuigte der adt R Ge behalte und eine nähere Bestimmung über die Art chuß hält die damals, au gesdo hene Unsil gmmen werd" Der Aus- E 16° ausgesprochene Ansicht für die richti f ) ) I E u ' A C HA ) 1 f Se daß statt fünf tfünftig nur zwei Geistliche dls Mit leebee ae rerjammlung. zu erwählen seien, unter dev Vorausseßung, daß
4 4 2E . + 4 [N Ip D 3 14 dd 1 1 I | eine kfirhlihe Oberbehörde für die Behandlung der inneren Angelegen-
14 +5 S op F 2 u g L O eingeseßt würde, empfehlen zu müssen.
Ad §. 9. Es scheint am einfachsten und ürlichf i etivaigen ferde Q nd natürlihsten, daß man die s A lloitna nat h pee gommlungen gar nicht für die Wahlperiode
Anrechnung gt. everdies müssen wir. hier f den Vorschla und die Gründe zurückfomme e Dil big: Sup Bag
i 7 n, welche von der Diät des Jahres {185 A6 P O 1, e der Vat des Jahres 1853 he, E Me daß die regelmäßigen Versammlungen. der Stände Sk E O / pue G8 früher au immer gewesen, stattfinden mögen U: en auch die Resolutionen auf die Anträge der Ständeber- Vat ï gar ôu lange hinausgeschoben werden. Wenn z. B. in einer A fici Malta S die Publikation der Nesultate der lebten
) vet Und Dennoch dieselbe für die W ‘ode in Ÿ = eal A i 7 dte Wahlperiode in An- S e ads ivürden die Allerhöchsten Eröffnungen in Bezug auf Fold toitkbe e S A Tit bon fünf Fahren erfolgen, und A A Si! 907 pDe9, Un LeBteven, alle == — DovbohalEie 1 M Smne zu ändern sein e MUO! P M Gc
À C 4) [2 14 144 Lt F LL Li wtelnun j inge mcht der allgemeine Theil dies Berichtes Berüksichtigu1 fülben bar e e TMEIEtRE LHEIL Dieses Berichtes L gung gefunden hat und dadurch die ï di R UCNc g gefun ) d Dadurch die noïbtvendige C e U R R Herzogthums herbeigeführt if An 2 U LEN JeBigen Verhältnissen würde nur daskentgs ner. miren, was eben nah dexr Ansicht des Aus\GU}8 au, f rau
| nach AUncht des Ausschu}ses anormal Es hier dahex nux so viel bemer H ne D ZZERRA TLLORN er Di emerktt werden, daß eine dreijährige Ii i nicht zweckmäßig erscheint, da sie mit der A Eee nit zw 314 ) ; e mit de nerelle 11 Jahre b sirten Staatsrechnung nicht L h Y eh V4 borgeschlagenen zweijährigen Berufungs- Vext è Vet e JE1Qeag | gen Berufungs- Periode der Versam: i vén Wlibe J rungs- Periode der Versaminlung nicht
4 C \ J De * x E 9 er 4 ; s tate 2e P M R ONINR „zu threm Wirkungskreise gehörende Gegen- U U bekünnt ich bon jeher die größten Meinungösberschiedénheiten w lid 71 U allgemeine Theil dieses Berichtes weist na, daß es un- s ich t, Rg Wohl eines einzelnen Landestheiles zu berathen und zu Aa ivenn der ZUluß außerhalb der Betrachtung bleibt, den die Ver- e O Theile öl etnem gemeinschaftlichen Ganzen auch auf N einze nen ausübt, Die §§. 16 und 17 würden daher füglich zu einem einzigen Paragraphen vereinigt werden können, des Inhalts: [Die e Ia Der Landstände ist befugt, Veränderungen in der Geseßge- A für das Herzogthum Holstein zu beantragen, und sowohl in Betreff der verwaltung, ivie in Hinsicht auf alle Gegenstände, welche das Wohl des gänzen Herzogthums oder einzelner Theile desselben betreffen, Vorschläge, Anträge und Beschtverden etnzureihen“‘, worauf dann der Schluß dés C: 10 fol gen würde. Zwischen den §§. 17 und 18 wäre der frühere §. 18 wieder einzuschalten. Es hat dem Ausschusse nicht einleuchten wollen, warum die Begründung gemeinnüßiger Anstalten bon der Thätigkeit der Stände sollte ausgenommen werden müssen. Daß den Ständen die Fähigkeit für dergleichen abgehen sollte, ivird doch ebenso wenig behauptet werden kön- nen, als daß in dieser Befugniß, zumal bei dem Vorbehalt Allerböch ster Genchmigung, irgend eine Gefahr liegen könne. j R
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¿u Ad §. 18. „ZU den unter Nr. 5 bezeichneten Personen, welche in Geschäfts- odev BergnUgUngsreisen abiwesend sind, würden auc diejenigen hinzuzurehnen sein, welche in anderweitiger amtlicher Qualität, als derx daselbst gedachten, aus dem Herzogthum Holstein während des leßten Zahres bor der Wahl entfernt gewesen sind. Auch für diese würde zu bestimmen sein , daß thre Abwesenbeit die Qualität für die Wablberechti- gung nicht beeinträchtige. : ;
Ad §. 20. Jn Beziehung auf diesen Paragraphen nimmt der Aus-