1857 / 230 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Militair- und Civilbehörden , und Kaiserlich russisher oder Königlich ‘Polnischer Seits an die nächste preußishe Provinzial - Regierung gerichtet“

werden. j ; Jm Kaiserthum Rußland wird d er Spezial-Kommissarius , dessen Be- mas ist, Über die Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Beziehun- gen an der Grenze zu wachen, eben so wie früher ermächtigt sein, die Mittheilungen und Requisitionen, welche in gegenwärtigem Ártikel borge- sehen find, zu machen und Ren d A rt. 9, Wenn derx Fall eintritt, daß ein Individuum , bevor es aus dem

Dienste des einen oder des andern der hohen kontrahirenden Theile ent--“

wichen ist, schon ‘von den Truppen eines andern Souverains oder eines andern Staates/"mit welchem einer der hohen kontrahirenden Theile eine Kartel-Convention ‘ges{lossen hat , desertirt wäre, sy soll gleihwohl ein solcher Ueberläufer derjenigen Armee ausgeliefert werden, von welcher er zuleßt desertirt ist.

Art. 6.

Den beiderseitigen Militair- und Civilbehörden ist ausdrücklich unter- sagt, ein Jndividuum, dessen Deserkion aus dem jenseitigen Militairdienst als gewiß oder selbst nur als wahrscheinlih anzunehmen ist, in den Mili- tair- oder Civildienst ihres Souverains aufzunehmen; auch dürfen sie keine Unteroffiziere oder Soldaten der jenseitigen Atmee auf der Grenze durch- gchen lassen, wenn sie nicht mit einem Passe oder Abschiede von dem Chef oder Commandeur des Truppentheils, dem sie angehören, versehen sind. Jedes ohne einen solchen Paß oder Abschied bon ihnen betroffene oder von ihren Untergebenen ihnen angezeigte Jndividuum, welches in Folge Außerer Merkmale oder sonstiger Umstände den Truppen des andern

Staates anzugehören verdächtig ist, haben fie mit sämmtlichen bei ihm Q ves Effekten sofort zu verhaften und zu Protokoll vernehmen zu lassen, welchemnächst nach den im Artikel 2 ehthälteñen Bestimmungen zu berfahren ist. e

j U Se,

Die hohen kontrahirenden Theile werden darauf halten, daß den an ihre Behörden zu richtenden Auslieferungs-Reqguisitionen {nell und ohne Nüdhalt genügt werde. Selbst in dem Falle, wo die reklamirten Jn- dividuen in den Dienst des Staates aufgenommen sein sollten, auf dessen Gebiete fie sich befinden, soll dieser Umstand auf die aus dem gegenwär- tigen Artikel entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen von keinem Ein-

flusse sein. Art. 8.

Sollten über die Richtigkeit irgend eines in dem Requisitionsschveiben angeführten Umstandes Zweifel entstehen , so können diese, die im Artikel

Z erwähnten Fälle ausgenommen , eine Verweigerung der Auslieferung Art. 9, ;

nicht begründen.

Bei der Auslieferung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen ist It und ohne Ausnahme nicht allein das bei seiner Verhaftung über die Veranlassung und Umstände derselben aufgenommene Protokoll , son- dern cs sind auch, wenn derselbe zur Klasse der nach Artikel 2 von Amts-

wegen Auszuliefernden gehört , die Militaireffekten, durch welche seine Desertion fich ergeben hak , sofort mit zu überliefern. Gehört er dagegen zu den erst es vorheriger Communication mit den resp. Militair-Behör- en oder in po ge einer besonderen Nequisition auszuliefernden Jndividuen, ' fo ist, um jeden Zweifel darüber zu beseitigen, daß seine Auslieferung den im gegenwärtigen Vertrage bestimmten Grundsäßen gemäß sei, allemal das al oder eine beglaubigte Abschrift des ihn betreffenden Requisitions- \chreibens bei seiner A ven eigen.

Lt LU,

Die Grenzorte, wo früher die ordnungsmäßige * Auslieferung der Deserteure und anderer Jndividuen stattgefunden hat, werden auch ferner, Und zwar so lange zu“ diesem Zwecke beibebalten, als die beiderseitigen Vebörden nicht etwa über eine Abänderung in dieser Beziehung sich ver- einbaren. Die an diesen Orten mit dem Auslieferungs-Geschäft beauftrag- ten Veamten find, je nachdem fie zum Militair- oder Civilstande gehören, von Seiten der betreffenden Militair- oder Civilbebörden den jenseitigen namhaft zu maten. 5

Art. 11. |

1) An Unterhbaltungskosten werden für jeden Deserteur oder Militair-

pflichtigen von dem Tage an, wo er zum Zwecke seiner von Amts-

wegen oder auf Requifition zu bewirkenden Auslieferung verhaftet worden is, vier (4) Silbergrofchen preußisch Courant oder zwölf (12) Kopeken Silber täglich vergütet. Hat der Deserteur ein Dienst- pfcrd mit fih genommen, so werden, von dem ebengedachten Zeit- punkte ab, täglich auf dafselbe zwei Meßen Hafer und acht Psund Heu nebft dem nötbigen Strob, gutgethan, und diese Fourage wird na den jedesmaligen Marktpreisen der nächsten Stadt bezahlt.

2) Die L e Deserteurs wird spätestens acht Tage nach seiner bei defsen Entdeckung sofort stattfindenden Verhaftung erfolgen, und die Koften für seinen Unterhalt sollen auch gegenseitig nur für den Zeitraum von acht Tagen crftattet werden, es sci denn, daß serm Dn an die betreffenden Behörden, wegen der Ent-

es Ortes, wo derselbe ergriffen worden, oder wegen anderer eichend nachgewiesener Umstände, über jenen Zeitraum hinaus werden müßte. Js der Ueberläufer Krankheit halber in

verzögert ein Hospital aufgenommen worden, so werden die desfallfigen Kosten von dem reflamirenden Gouvernement mit fünf (5) Silbergroschen preußisch Courant oder fünfzehn (15) Kopeken Silber täglich für die ganze Zeit seines H a E erstattet.

trt: 12.

_ Vird außer dem Deserteur zuglcich tas von ihm mitgenommene Dienst-

i M oggen und dem Staate, Ba es gehört, zurückgegeben, so erhäl: rjenige, durch Dessen Anzeige die Vesblagnahme des Pferdes erwirkt den ift, von dem Staate, an den die Auslieferung erfolgt, cine Ve- ung von fieben und einem halben (75) Thaler preußisch Courant

\ Rubel 75 Kopeken Silber).

|

j i Art. 13.

ZUT BetiEtiglng diéser Belohnung , merkten Unterhaltungskosten, welhe in keinem Falle erhdöhet "werden dürfen, werden die hohen S Theile bei den. mit dem Aus. lieferungsgeshäft in den dazu bestimmten Grenzorten beaufträgten Ve. amten cine gewisse Summe Geldes niederlegen lassen, von welcher dias eamte sofort bei Auslieferung des Deserteurs oder Militairpflichtigen und des Dienst: pferdes sowohl die Unterhaltungskosten auf den Grund einer Berechnung welche bei der Auslieferung von der dazu beauftragten jenseitigen Behörde mit zu übergeben ist, als ‘auch die Belohnung ür die Beschla nahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben. Sollte diese Berechnun für unrichtig gehalten werden , was jedoch. bei der genauen Peslsebung des Sáhes der

elohnung und der Unterhaltungskosten nicht leicht wird stattfinden können

j soll dennoch die Zahlung der aufgerehneten Summe erfolgen und erst pâter ist eine desfallsige Neclamation zu untersuchen, mit alleiniger Aus: nahme des Falles, wo der im Artikel 9 enthaltenen Bestimmung wegen gleichzeitiger Ueberlieferung der bei einem Deserteux gefundenen Militair: Effekten oder Vorzeigung des Original-Requisitionsshreibens oder einer beglaûbten Abschrift davon nicht genügt wäre, indem alsdann weder die Unterhaltungskosten, noch die S gezahlt werden, Art. 14.

Da weder von Deserteuren noch von ausgetretenen Militairpflichtigen Schulden kontrahirt werden können, die den auf ihre Person An pruch habenden Staat zu deren Erstattung rechtlich verpflichten , so kaun au die Bezahlung solcher Schulden bei der Auslieferung nie einen Gegenstand der Erörterung zwischen den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches ZJndividuum während seines Aufenthalts in dem Staate, von welchem es auszuliefern ist, Verbindlichkeiten gegen Nen übernommen, an deren Erfüllung es durch die Auslieferung verhindert wird , so bleibt dem dadurch verleßten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen kompetenter vaterländischer Behörde zur Geltendmachung seiner Nehte ‘in Anspruch zu nehmen. j

Eben so befreit die persönliche Haft, in welcher ein Deserteur oder ausgetretener Militairpflihtiger sich im Augenblicke seiner Reclamation etiva wegen eingegangener Privatberbindlid Staat, an welchen die Reclamation gerichtet ist, keineswegs von der Ver- pflichtung zur sofortigen S 06 reklamirten Jndividuums.

. % Y rt. U .

1) Diejenigen, welche in den Staaten eines der beiden Souveraine ein Verbrechen odev Vergehen vollbringen, oder eines solchen angeschul- digt oder bezüchtigt sind, und darauf entflieben und in das Gebiet des andern Souverains sich begeben, werden gegenseitig auf eine Requisition, welche auf die unten im Artikel 16 bezeichnete Art er: folgen muß, ausgeliefert.

Der Stand oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers , An-

geschuldigten oder Bezüchtigten machen hierin keinen Unterschied,

und selbiger wird ausgeliefert, wes Standes er auch sei, Edelmann,

Stadt- oder Landbewohner, ein Freier oder Leibeigener, ein Soldat

oder vom Civilstande.

Jst aber der erwähnte Verbrecher oder der Angeschuldigte ein Unter:

than desjenigen Souverains, in dessen Land er geflüchtet ist, nach:

dem er in dem Lande des andern Souverains ein Verbrechen oder

Bergeheu begangen hat, so findet die Auslieferung nicht statt, son-

dern der Souverain, dessen Unterthan er ist, wird denselben sofort

nach feinen Landesgeseßen zur Untersuhung und Strafe ziehen lassen. Es ist insbesondere verabredet, daß, wenn ein Jndividuum sich von dem Gebiete des einen Staates auf dasjenige des andern begiebt, dort. ein Verbrechen oder Vergehen begeht, und hierauf in den Staat zurückehrt, aus dem es gekommen, die Behörden dieses Staates (obwohl die Auslieferung eines solchen Jndividuums nad den vorerwähnten Bestimmungen unstatthaft ist) nichtsdestoweniger, wenn: sie darum angegangen werden, den kompetenten Behörden des Staates, auf Wten Gebiet das Verbrechen odex Vergebcr begangen worden, alle Hülfe und Beistand leisten [Le welde ihnen die Landesgeseße gestatten, um den Thatbestand, festzustellen und die Schuldigen, die dem andern Staat angehören, zu entdecken vorausgeseßt, die begangene That sei von der Art, daß sie auò nach der Geseßgebung des requirirten Staates strafbar: ist. Sobald jedoh ein Jundividuum in dem Lande, wo dasselbe cin Ver:

brechen, Vergehen oder irgend eine Uebertretung sich hat ¡U

Schulden kommen lassen, deshalb verhaftet worden ist,

kann der Souverain des Landes, in welchem die Verhaftuna

erfolgt ist, dasselbe zur Untersuchung zichen und die verwirkt?

Strafe vollstrecken lassen, wenn auch dieses Jndividuum - ein Unterthan des andern Landesherrn wäre. Jn keinem Falle wird ein Judividuum, welches in dem Lande selbst, wo es id eines Verbrechens , Vergehens oder irgend einer Uebertretung {ul- dig gemacht hat, verhaftet wurde, ausgeliefert oder in dem anderen Lande übernommen werden, bevor es durch ordentliches Erkenntn!} verurtheilt worden ist.

Art. 16.

Die Verhaftung eines Verbrechers behufs dessen Auslieferung soll erfolgen auf die Requisition einer Polizei- oder Gerichtsbehörde des Staates, in welchem der Angeschuldigte das {hm schuldgegebene Ver- brechen begangen hat. Diese Requisition wird an_ eine Polizei- oder Gerichtsbehörde des anderen Staates gerichtet. Es sollen zu euer solchen Requisition außerdem berechtigt sein: in den Staaten Seiner Majestät des Königs von Preußen dexr Königliche Staatsanwalt, V4 dem Kaiserthum Rußland der Spezial-Kommissarius, welcher dea tragt ist, - längs der Grenze über die Aufrechterhaltung der gg? nachbarlichen Beziehungen zu wachen; in dem Königreiche Polen 7 Vorsteher der Grenzkreise, welche für die Ausrechterhaltung dieser Beziehungen dieselben Befugnisse und dieselben Nechte, wie der ru!: sische Cp N NE, haben. ü

- Die betreffenden Behörden sind_ verpflichtet, selbst dann, e!

so wieder im Artikel 11 be.

»feiten befinden sollte, den '

nuß " Übers{chre will ‘¿bor i

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sie zur Erfüllung der ihnen zusteb enden Requisition nicht kompetent

: T L ogolat anzunehmen. und fie unverzüglich an die kompetente B Zu esórd ern. el irn i y 2) Die wirkliche. Ubserung geschieht jedo von Seiten Preußens nuï auf die Requisition des General - Gouverneuxs oder des Civil-Gou- verneurs desjenigen Gouvernements des F S Núßland, oder auf die Requisition ‘des Obergerichtes desjenigen Gouvernements des Königreichs Polen, wo gegen den Verbvecher oder Angeschul- digten eine gerichtlihe Untersuchung beveits -stättgefunden hat eder stattfinden soll. Jn den durch -ge genwärtigen Artikel vorgesehenen ke wird die Nequisition an das Bexgeriht derjenigen Provinz ex Preußischen Monarchie gerichtet, wo der Verbrecher oder Ange-

\chuldigte , sei er öffentlicher Beamter oder njcht, dem Vermuthen

nah Zuflucht gesucht hat. Die Behörden des Kaiserthums Nuß-

land werden ihre Requisitionen duxch den Russischen Spezialkommis- sarius übermitteln lassen.

Von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen wird die Aus-

lieferung nur auf die Requisition des Öbergerichtes derjenigen Me

ßischen TGOR exfolgen, wo gegen den Verbrecher oder Angeschul- digten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder statifinden soll. Diese Nequisition wird an den General-Gouverneur desjenigen Gouvernements des Tes Nußland - oder an das

Obergericht desjenigen Gouvernements ‘des Königreichs Polen gerich-

tet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach

pusu gesucht hat. |

Beide Negierungen werden sich gegenseitig das Verzeichniß der Ober-

gerichte und öffentlichen Behörden mittheilen, welchen dic Erlassung

dieser Nequisitionen in den betreffenden Staaten anvertraut ist.

Jn allen vorgedachten Fällen, der Antrag auf Auslicferung möge

von cinem Obergerichte Preußens gemacht scin oder von einem der

General-Gouverneure oder derx Civil-Gouverneure des Kaiserthums

Nußland, oder von einem Obergerichte oder einem Civil-Gouverneur

des Königreichs Polen ausgehen, soll die Requisition von ciner Aus-

fertigung entweder des Erkenntnisses, wenn ein solches {hon ergan-

gen i, odex des- Beschlusses lber die Eröffnung der Kriminalunter- suchung oder einem Haftbefehl des kompetenten Gerichts begleitet sein, in welchem die näheren Umstände des Verbrechens oder Ver- gehens, \o wie die Verdachtsgründe auseinandergeseßt sind.

Bei Unterschlagungen von dffentlichen Geldern oder von Gegen: ständen, welche der Krone angehören, soll die Requisition der Civil- Gouverneure außerdem von einem authentischen Verzeichniß der Summen oder der Gegenstände begleitet sein, welche entfremdet oder unterschlagen worden nd! Dieselben Förmlichkeiten werden bei den Requisitionen cines Obergerichts der Preußischen Monarchie beobachtet werden.

) Dex Antrag auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden Dokumente sollen binnen sechs Monaten von „dem Tage an, wo die Anzeige über die Verhaftung des Verbrechers oder des Angeschuldigten «an den requirirenden Beamten oder das requirirende

Gev cht abgesandt wird, vorgelegt werden. Jm Verzögerungsfalle

erlisht die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Verbrechers oder | handelten Uften werden alócann entwe

Angeschuldigten. Die ‘Auslieferung selbst soll ‘erfolgen, nahdem durch Vernehmung des Angeschuldigten ‘die Jdbentität seiner Person festgestellt worden, und wenn die ihm s{huldgegebene Handlung cine solche ist, daß auch nach den Gesezen des requirirten Staates der Schuldige gleichfalls zur Kriminaluntersuchung gezogen werden müßte.

Jst-das Jndividuum, Gen Auslieferung verlangt wird, mehrerer Verbrechen od / auch dann stattfinden, wenn nux cine der ihm Schuld gegebenen Handlungen nah der Gesezgebung des requirirten Staates eine Kriminal-Untersuchung zux Folge hätte.

Behufs dexr Auslieferung soll der Verbrecher bis an den Ort trans- | portirt werden, wo sich die mit seiner Ucbernahme beauftragte Be- | z | anderen -entferntea | Auslieferung zu entzieben

hörde des requirirenden Staates befindet. Er wird derselben gegen Erstattung der Kosten ad enoeron meen, t 0

An Kosten werden

für den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verbastung an, | täglich vier (4) Silbergroschen preußisch Courant (¿zwölf {12] Ko- | daß ; | welche Weise die Konaratentientzz zut Erremizoriung und Strafe Feen i - j tvorden fiad. groschen prèeußisch Courant (funfzehn [15] Kopeken Silber) und |

‘peken Silber), tats ag il,

an Kosten der Haft, so lange diese dauert, täglich fünf (5) Silber-

außerdem 7 c) ‘die ‘in jédein einzelnen F

tléeidung erforderlich gewesenen "Gegenstände bezahlt. Art. 18.

Weder Deserteure, noch Militairpflichtige, noch. Verbrecher, können bon Seiten des reklamirenden Staates auf gewaltsame, eigenmächtige oder heimliche Weise auf das Gebiet des anderen Staates verfokgt werden. Es ist daher untersagt, daß: zu diesem Zwecke „irgend ¿ein Militair- oder Civil- kommando oder geheimer Abgeordneter die Grenze beider Staaten über- shreite. "Jst von“ Seite“ der reklamirenden Macht ‘die Verfolgung ‘eines

oder ‘mehrerer Deserteure oder -Militairpflichtiger, oder geflüchteter Ver- | brecher mittelst ‘eines Militair - «oder Civilkommandos , oder auf andere | Art verfügt worden, so darf sich -diese Verfolgung nicht weiter als us j ‘beide Sta: er ti Hier fa Halt, inachen, und nur “Ein Mann darf die Grenze e ms LO ‘bei Enthaltung jeder Ausübung bon Ge- |

aux Grenz muß dg

e, welche beide Staaten von ‘cinander trennt, erstrecken. 4 Komman E e ‘Etgenmäacht , Unter“ Vorzei augesepten an die kompetente Mili aúf ‘die Auslieferung antragen, Ein solcher Abgeordneter wird. mit den-

F

jenigen’ Nülfichten;: ! welthe / beide Gouvernements sich gegenseitig schuldig

er Vergehen angeschuldigt , so soll die Auslieferung |

: alle zu liquidirenden Auslagen für den | Transport ‘dés Verbrechers und für Anschaffung der zu seiner Be- |

j L F » - 7 | einem Déferteur mitgébracten

! um sid gegcnfcitig zur 5

ung des Requisitionsschreibens seiner | itair- oder Civilbebörde wenden und |

nd, empfangen werden, und das weitece V f be Vorschrift des gegenwärtigen Vertrages, eciahuen ersplgt Johonn.,naS / Art. 14,

1) Jede amtliche Handlung, welche ein Civil- odex Militairbeamter des einen der beiden Staaten auf dem Gebiete des anderen Staates aus- übt, ohne von der fompetenten Militair- odec Civilbehörde dieses leßteren Staates dazu ausdrücklih ermächtigt zu scin, soll als eine Hebietsverlezung angeschen und demgemäß bestraft werden.

Wenn si / weise ¡Uber die Thatsache der Gebietsverlezung selbst oder über die besonderen Umstände erheben, welche s N eitet haben, so soll eine gemischte Kommisfion untcc Vorfiy, des Kom- missarius des verlegten Theiles niedergesezt werben, Veständige hierzu im Voraus bestimmte Kommissarien sollen für Preußen dec Landrath desjenigen Kreiscs, an dessen Grenze die Sehictóvetlepung vorgekommen sein soll, füc das Kaiserthum Rußland ter Spezial- Kommissarius, welcher beauftragt ist, über die Aufre(tzaltung ter freundnachbarlichen Beziehungen zu wachen, für tas Nönigrei Polen der Vorstcher des nächsten Le scin. «F Preußischerseits soll der Ober-Staatéanwalt des Obergeriehts-Bezirkes oder ber Staatéanwalt des Bezirkes, auf dessen Srenze bie Gebieté- verlepung stattgefunden haben fell, becechtigt scin, ben Verchanblun- gen der gemischten ommission beizuwohnen, und in diesem Falle wird an denselben cin zu dem Ende bon der Kaiserli ruf Then Negierung oder von der Negiecung des Königreichs Polen abge- sandter Fustizbeamter ebenfalls theilnehmen. In allen Fällen sollen die Mitglieder der gemischten Kommission jeder ter boben kontra- hirenden Mächte gleih an dec Zahl scin, :

n besonderen Fällen bleibt es den beiden Negiecungen verbehal- ten, diese Untersuchung besonters zu bem Zwede abgecrbneten Be- amten anzuvertcauen.

Die Kommissarien sollen tas Necht haben, in besonderen Fällen si cinen Justizbeamten zuzuocdnen, um die Zeugen ¿1 vernehmen und zu veretdigen,

Wenn b1e Militairs gecingeren Grades oder solche, welche der Grenzwache angchöcen, in die Angelegenheit verwickelt find, um die es sich handelt, so sell ihr Verhör nur in Gegenwart ven Fommissa- rien stattfinden, welche von der kompetenten Militzirbetöcte ad hioe abgeordnet sind.

Lie gemischte Kommission soll Sorge tragen, bie Thatsachen vol- ständig aufzuklären, um feitzustellen, ob wirflich eine Sebictéverlzzuna stattgefunden, und wer sie begangen hat. Wenn tie Lemmisfien hierüber einig ist, werden die verhandeltcn Akten dem kompetenten Gerichte des Staates, woelchem ter Angeséultiate angebôrt, über- sandt, um die Stcafe festzusegen, von welcher unverzüotih tem

Staate, dessen Gebiet verlegt werten, Kenntnis gegeben merten ioll.

Jedes Jndivituum, welches in bem Staate selrft, wee bafelbe cine Gebietsverlegung begangen hai, verbaftet werten if, icl Miklitair- oder Civilgericht dieses Stoates, je nacdem ter Schulti Mülitair- oder Civilstande angebttri, gera werten eieé f die Thatsache untersuchea, die Zeugen rerneimen uad ie

instruiren, daß tie Abfassung tes Erfcantnif:

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der Truppen, zu denen der Schuldige geböit, beamter ift, seiner vergeseaten Lehrte ül den Gesezen des Landes fällen zu laffen.

Die Untersuchung sell chne Unterbré&ung 6 schleunigi werden. Begehri tas GSeribi, eldes t hat, zupor noch anderweite Aufflärungen, fo fell des gedachten Gericbieé turch die mit ter nter mifiarien beschafffl werden.

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