1857 / 230 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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verflossen sind, seitdem das auszuweisende Jndividuum sein Vater- land verlassen und während dieser Zeit im Auslande gelebt hat, ohne mit einem ordnungsmäßigen Paß oder einem Heimathschein Seitens der kompetenten Behörde versehen zu sein, oder auch wenn dieser Paß oder Heimathschein seit zehn Jahren abgelaufen ist. Diese ena pre e Frist soll dur eine Gefängnißstrafe oder durch irgend welche Haft zu der das ausgewiesene } ausweisenden Staate etwa verurtheilt gewesen ist, nicht als unter- brochen erachtet werden. Jm Gegentheil soll die Dauer dieser Haft in die Zahl der Jahre einbegriffen sein, nach deren. Verlauf für den Heimathstaat die Verpflichtnng zur A nahme des Jndivi- duums erlischt, und diese Verpflichtung oll ipso facto aufhören, wenn die zehnjährige Frist während der Dauer der Haft ab- gelaufen ist. i : M :

Sollte ein zu Gefängnißstrafe oder irgend einer Haft verurtheiltes

Individuum seinem Heimathstaate vor Ablauf der hier oben fest-

geseßten zehnjährigen A ausgeliefert werden, und zwar ohne seine

Strafe vollständig verbüßt zu haben, so soll er angehalten werden

können, den Rest derselben in dem übernehmenden Staate abzubüßen,

und diese Strafe wird sodann dort nach Erforderniß des Falles und in- Gemäßheit der in Kraft befindlichen Geseße umgewandelt werden.

Die Jndividuen, deren Pässe, Heimathscheine oder andere Legitima-

tionspapiere noch gültig oder nicht länger als seit Jahresfrist ab-

gelaufen sind, sollen, wenn sie Unterthanen des einen der beiden

Staaten sind, in denselben, ohne vorgängige Korrespondenz mit dessen

kompetenten Behörden, ausgewiesen werden können. ;

Die Ausweisung und die Uebernahme der vorstehend bezeichneten

Individuen geschieht: ; i : |

a) von Seiten Preußens durch Vermittelung der Landräthe der Grenzkreise; A :

b) von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen, je nah Er- forderniß entweder durh Vermittelung der Militairbehörden auf den im Artikel 10 der gegenwärtigen Convention für die regel- mäßige Auslieferung von Deserteuren und anderen Jndividuen bestimmten Punkten, oder durch Vermittelung der Grenz - Zoll- ämter oder der Uebergangsstationen, die von ihnen abhängen.

Die im §. 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen, soll kein Jndividuum,

welches sih für einen Unterthan eines der beiden hohen fontrahiren-

den Theile ausgiebt, - anders auf das Gebiet des andern Staates ausgewiesen werden dürfen, als nah vorgängiger Verständigung zwischen den kompetenten Behörden, welche sind:

für Preußen die Landräthe der Grenzkreise; j

für Rußland und für das Königreich Polen der russische Spezial-

fommissarius und der Vorsteher des polnischen Grenzkreises, jeder

_\o weit es ihn betrifft (Artikel 19 _Ÿ. 2). i

Sobald durch unabweisliche Gründe festgestellt worden, daß das aus-

zuweisende Jndividuum wirklich Unterthan des Staates is , bei

welchem seine nt auf R beantragt ist, so soll dasselbe unverzüglich und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimath übernommen werden, und zwar selbst dann, wenn es niht möglich sein sollte, dessen Ge- burtsort oder die Gemeinde, der es angehört, genau zu bestimmen. 8) Jn allen vorerwähnten Fällen bleiben die Kosten jeglicher Art, welche e eine solhe Ausweisung entstehen, dem ausweisenden Staate zur Last. j i : 9) Wenn die Kaiserlich russische oder Königlich polnishe Regierung in den Fall kommen sollte, fih eines Jndividuums entledigen zu wollen, dessen Transportirung in seine Heimath nicht füglich anders, als durch das preußische Gebiet geschehen könnte, so wird die Königlich preußische Regierung ihre Einwilligung hierzu nie versagen, wenn, bei Ueberlieferung des Auszuweisenden an die preußischen Grenz- behörden, diesen zugleich / 1) eine bescheinigte Annahme-Erklärung derjenigen Landes-Regie- rung, welcher der Auszuweisende angehört, und 2) der vollständige Betrag der Transport- und Unterhaltungs- kosten des Auszuweisenden für den ganzen Weg bis in seine Heimath

übergeben wird. i

Ohne die vollständige Erfüllung der beiden vorstehenden Bedingungen kann si die Königlich preußische Regierung bei den zwischen ihr und andern Staaten in dieser Beziehung bestehenden vertragsmäßigen Verein- barungen e Uebernahme irgend eines, einem dritten Staate zuzuweisen- den Jndividuums nicht verstehen.

n dem Falle, wo dergleichen einem dritten Staate angehörige Jndi- diduen dennoch in die preußischen Staaten auf Grund eines Pen von einer russischen oder polnischen Behörde ertheilten Passes zugelassen sein sollten, und ihr ange Gex Heimathstaat fle Aufnahme verweigerte, sollen die preußi- \hen Behörden fie nah Rußland oder Polen binnen einer Frist von Einem Jahre, von ihrem Eintritte aus einem dieser Länder nah Preußen an gerechnet , ues weisen dürfen , indem auf ihren Pässen der Grund dieser Zurückweisung vermerkt wird. j :

_ Wenn aber Ausländer, welche das russische oder O Gebiet d verlassen haben, oder welche aus demselben ausgewiesen worden nd, ohne nah irgend einem Punkte der preußishen Monarchie dirigirt zu werden, sih dennoch in Preußen einfinden sollten, weil ihr angeblicher Heimathstaat ihre Aufnahme verweigerte, so soll der Umstand, daß sie mit russischen oder polnischen Ausgangspässen eiae sind, keinen Anlaß zu ihrer Zurückweisung nah Rußland oder Polen abgeben können und in diesem Falle die russishen und polnischen Behörden auch nicht verpflichtet sein, sie wieder zuzulassen.

Art. 24.

Die Dauer der gegenwärtigen Convention , deren sämmtliche Bestim- mungen gleichmäßig auf das Königreich Polen Anwendung finden, ist auf

zwölf Jahre festgeseßt.

ndividuum in dem |

Art. 25. Die gegenwärtige Convention wird ratifizirt werden, und die betref- fenden Ratifications - Jnustrumente sollen in Berlin binnen sechs8 Wochen, oder noch früher, wenn es thunlich ist, ausgewechselt werden.

Zur Degauyigung dessen haben wir, die beiderseitigen Bevollmächtigten,

solche unterzeichnet und mit unserem Siegel Ey Geschehen zu Berlin, den 8. August (27. Juli) 1857. von Manteuffel. von Brunnow.

(L. S.) L. S.)

Der vorftehende Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswech- selung der Ratifications-Urkunden zu Berlin am 4. September stattgefunden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 53ste Stück der Geseßsammlung , welches heute ausge- geben wird, enthält unter :

Nr. 4775. die Uebersezung der Kartel-Convention , unterzeichnet von den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Majestät des Kaisers von Ruß-

§ land, Königs von Polen, am E 1857. Berlin, den 30. September 1857. / Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

Ministerium der En, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Elbing is der ordentlihe Lehrer Dr. Albert Reusch zum Professor; und

Der bisherige Gefängniß » Prediger Volkening zu Bielefeld zum ersten Lehrer an dem evangelischen Seminar zu Petershagen ernannt worden.

Die nicht immatriculationsfähigen, angehenden sowohl als älteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort- seßung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schulkenntnisse resp. Besuch der Vor- lesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem Dorotheen- Straße Nr. 10 Mittags von 12 bis 1 Uhr sih zu melden.

Berlin, den 30. September 1857.

Der Direktor des pharmaceutischen Studiums bei hiesiger

Königlicher Universität. Mit scherlich.

Angekommen: Der General - Major und Commandeur der 3ten Jnfanterie-Brigade, von Mannstein, von Danzig.

Der General-Major und Commandeur der 24sten Jufanterie- Brigade, von Schlegell, von Neisse,

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich IV. Reuß, nach Breslau.

Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XIl, Reuß, nah Schwerin.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Franken- berg-Ludwigsdorf, nah Ober-Schüttlau.

Der General - Major und Commandeur der 9ten Division, von Schoeler, nah Glogau.

Der General - Major und Commandeur der 7ten Kavallerie-

Brigade, von Derenthall, nah Magdeburg.

Berlin, 29. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem bevollmächtigten Minister beim Deutschen Bundestage, Geheimen Legations-Rath von Bismarck-Schoen- hausen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Annen-Ordens erster Klasse

mit der Krone zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 29, September. Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Sanssouci den Abschied8besuh Jhrer Kaiserlichen Hoheit der Groß- fürstin Marie und begleiteten Höchstdieselbe demnächst noch zum Bahnhof in Potsdam, von wo Jhre Kaiserliche Hoheit per Les zug nach Berlin zurückehrte und Abends die Reise nah St. Peters-

urg fortseßzte. Af! Sachsen. Dresden, 27, September. Se, Königliche

Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar ist gestern

r

Um 1 Uhr empfingen Jhre Königlichen Majestäten auf

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Mittag hier eingetroffen und in den im Königlichen Schlosse vor- bereiteten Zimmern abgetreten... :

Leipzig, 27. September. Seine Königliche Hoheit der Kur- fürst von Hessen und Seine Hoheit der Herzog von Nassau trafen heute früh nah 4 Uhr auf der thüringer Bahn hier ein. Seine Hoheit der Herzog von Nassau fuhr schon mit dem {9 Uhr abgehenden Zuge weiter nach Dre8sden. Mittags nach 1 Uhr traf Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg hier ein und reiste mit dem um 2 Uhr abgehenden Zuge nah Dresden. Bald darauf, halb 3 Uhr, sehte Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen mittelst Extrazuges“ die Weiterreise nach Dresden fort. (L. Ztg.)

Württemberg. Stuttgart, 26. September. Auf dem hiesigen Kirchentage ift beschlossen worden, den Kirchentag im näch- sten Jahre in Hamburg abzuhalten.

27. September. Das heutige Geburtsfest des Königs wurde hier in der altüblichen festlihen Weise gefeiert, Der Kaiser der Franzosen stattete dem Kaiser von Rußland seinen Besuch auf der kronprinzlichen Villa ab; die beiden Kaiser waren etwa eine halbe Stunde zusammen. Gestern Abend kamen die Kaiserin von Rußland und die Königin von Griechenland an. Heute Vormittag fuhr der Kaiser der Franzosen vor der katholischen Kirche vor und hörte die Messe. Um 105 Uhr fuhren der Kaiser und die Kaiserin von Rußland im kronprinzlihen Palais hier vor, um an dem griechischen Gottesdienst in der dortigen Kapelle Antheil zu nehmen. (S. M.)

Vaiern. Ludwigshafen, 26. September, -Jnsofern feine weitere Aenderung des Neiseplans erfolgt, wird der Kaiser Napoleon am 28. d. Mts. von Stuttgart direkt, ohne Darmstadt zu berühren, über Mannheim und hier nah Chalons zurückehren.

Schweiz. Bern, 26. September. Der große Rath von Waadt hat gestern nach einer kurzen Diskussion in Abänderung der staatsräthlichen Anträge mit 131 gegen 41 Stimmen folgenden Beschluß gefaßt :

Jn Betracht, daß der Nationalrath und Ständerath 1) indem sie einem Kanton die Ermächtigung verweigerten, auf seinem Gebiet eine Eisenbahn zu erstellen, nachdem sie erkannt, daß diese den militairishen Junteressen der Eidgenossenschaft keinen Eintrag thun würde; 2) indem sie zwangsweise eine Bahn über das Gebiet eines Kantons beschlossen, welcher si diesem Bau nicht entgegenseßte, aber denselben an die Genehmigung einer Con- ession unter gleicher Bedingung, nach Gegenrecht knüpfte, ohne dadur

er Eidgenossenschaft noch dem Kanton Lasten aufzulegen; 3) indem fie durch Artikel 54 der Konzession vom 4. August 1857 die der Kantonal- Souverainetät innewohnende Rechte aufhoben, um sie dem Bundesrath zu übertragen, die Kantons-Souverainetät beeinträchtigt haben ; in Be- tracht ferner, daß der Bundesrath durch Anwendung des Artikel 54 in dem durch Artikel 8 der Konzession vorgeschenen Fall nicht allein diesen Artikel falsch ausgelegt, sondern auch die Kantonal-Souverainetät beein- trächtigt hat, in Betracht, daß es Pflicht des großen Nathes ist, alle legalen Mittel zu erschöpfen, diesen Beeinträchtigungen zu widerstehen; in Betracht, daß es im allgemeinen Junteresse der Schweiz und des Kantons liegt, daß die verfassung8mäßige Entscheidung dieses Konflikts rasch: erfolgt und jeder si derselben unterwerfe , beschließt der große Nath:

1) Der Stand Waadt erhebt den Kompetenz - Konflikt, die Berechti- gung der Bunde8behörden zu den gefaßten Beschlüssen in Abrede stellend. 2) Der Staatsrath is} beauftragt, diesen Beschluß dem Bundesrathe zu übermitteln, in dem Sinne, daß derselbe in kurzer Frist die Bundesver- sammlung zusammenberufe, damit sie den Konflikt entscheide. 3) Der Staatsrath \chickt ein Doppel dieser Schlußnahme an alle Kantons - Re- ierungen und an jedes einzelne Mitglied der Bundesversammlung. ) Bis zum Entscheide des Konflikts hat der Staatsrath fich jeder Hand- lung einer thatsächlihen Opposition gegen die Verfügungen des Bundes- rathes zu enthalten, ohne irgend eine Mitwirkung demselben die bezügliche E E S überlassend.;

Frankreich. Par is, 27. September. Die Regierung hat bekanntlih die Maßregeln wegen des freien Eingangs von Lebens- mitteln bis zum 30. September 1858 verlängert. Der „Moni- teur“ seßt heute die Gründe auseinander, weshalb diese Maßregel beliebt wurde. Es handelt sich demnach hauptsächlich bei der Fort- dauer der freien Einfuhr um vollständige Abwicklung der vom Handel unter dem jeßigen Systeme gemachten Unternehmungen, wodurch Zzugleih die Herstellung der durh die Hungerjahre er- {öpften Vorräthe befördert wird. Die Blätter des südlichen Frankreihs sind noch voll von den heftigen Regengüssen, die dort in den leßten Tagen erfolgt find. Die Bordeaux-Cetter Bahn hat dur Uebershwemmungen an mehreren Stellen gelitten. Der Postdampfer, der am 25. September von Bona im marseiller Hafen einlief, hatte 393 Passagiere an Bord, ==- ein Beweis von der Zu- nahme des Verkehrs mit Algerien. Dem brester „Ocean“ wird berichtet, daß der Negerhandel an der afrikanishen Westküste wieder in alter Unverschämtheit zu erblühen beginnt. So haben fich in Wahdah nicht weniger als acht Negerschiffe unter amerikanischer Flagge gezeigt, von denen die drei ersten von englischen Kreuzern aufgebracht wurden.

Spanien. Madrid, 23. September. Man hat zahlreiche republikanische Proclamationen mit Beschlag belegt, ‘so wie auch eine Justruction für diejenigen Judividuen , welche sih einer pro- jektirten geheimen Gesellshaft anschließen würden. Jn Folge dessen fanden mehrere Verhaftungen statt,

Bur.)

_ Aus Madrid, 2. September, wird telegravbirt i Königliche Ordonnanz seßt eine berathende Junta e die Städie polizei ein. Die Königin hat die landwirthschaftliche Ausstellung

E weden und Norwegen. Stockholm, 23 - tember. : Die (bereits telegraphish gemeldete) Ant der Rönie: lien Proposition über die Regentschaft des Kronprinzen erfolgte von Seiten des Priesterstandes gestern, von Seiten der úbrigen drei Stände heute, und zwar im Ritter - und Priesterstande ohne Abstimmung, im Bür erstande mit 34 gegen 12 und iîn Bauern- stande mit 56 gegen 28 Stimmen. Sofort nah dem Schlusse der Debatte im Ritterstande brachte Herr Stjernsvärd daselbst eine Motion auf Verdoppelung der bisherigen Apanage des Kron- prinzen ein, welche auf den Tisch gelegt wurde.

Bon Haparanda , wo die Telegraphenstation ers vor wenigen Tagen eröffnet worden ist, langte heute eine Depesche an, welche meldet, daß heute Morgen die Meeresbucht bei der Stadt mit 2 Zoll dickem Eise belegt war und das Thermometer auf stand p e auf e E Ae Station Lulea

irde dagegen berichtet, daß es um dieselbe Zeit kl i Wind, aber kein Eis im Wasser war. | E

Asien. Unter den Ueberresten der Habseligkeiten der in Cawnpore ermordeten Frauen hat man auch ein paar blutbefleckte Zettel gefunden, welche aus Tagebüchern herausgerissen sind und von denen der eine den Verlauf der Ereignisse mit wenigen Wor- ten also schildert: „Wir begaben uns in die Baracken am 21. Mai. Das 2. Kavallerie - Regiment revoltirte um 2 Uhr Morgens am 9 Juni und die andern Regimenter desertirten im Laufe des Tages. Am folgenden Morgen, als wir alle vor den Baracken saßen , kam eine 24pfündige Kugel herangepflogen und traf den Sanz - Aufwurf, und von dem Tage an dauerte die Beschießung bis zum 25. Juni; da sandte der Feind einen Vertrag, den der General (Wheeler, der also nit, wie andere Berichte gemeldet haben, vor der Capitulation gestorben ist) genehmigte, und am 27. verließen wir Alle die Baracken, um uns in Böten nach A. (Alla- habad) zu begeben. Als wir zum Flusse kamen, fing der Feind an, auf uns zu schießen, tódtete die Männer und einige Frauen und steckte die Bôte in Brand; Einige ertranken und wir wurden gefangen genommen, in ein Haus gebracht und alle in cin Zimmer gesteckt.

Wien, Montag, 28. September, Nachts. (Wolff's Tel. Heute um Mitternacht wird der Kaiser seine Reise nah Weimar antreten.

Triest, Montag, 28. September, Nachmittags. (Wolff's Tel, Bur.) Die Ueberlandspost is eingetroffen und bringt Nachrichten aus Bombay vom 31. August. Die Bombay- Times bezeichnet die Lage als eine beklagenswerthe. General Havelock war nah Cawnpore zurückgegangen. Das König- reih Audh befand sich in völligem Aufstande. Delhi war noch nicht genommen, man beabsichtigte indeß nah Ankunft des unter Brigadier Nicholson stehenden Corps einen Angriff. Jn verschiedenen Militair-Stationen haben neuerdings Auflehnun- gen stattgefunden, in Folge deren die betreffenden Regimenter auf- gelöst worden sind. Jn Lahore ist eine Meuterei ausgebrochen, wobei der Commandeur Spencer ermordet worden ift. Jn meh- reren Sipoh - Regimentern der Präsidentshaft Bombay haben sich

bedenklihe Symptome gezeigt.

Aus Hongkong wird gemeldet, daß Admiral Seymour Fluß und Hafen Canton in Belagerungszustand erklärt habe.

London, Montag, 28. September, Nachmittags. (Wolff's Tel. Bur.) Eine auf amtlihem Wege hier eingegangene Depesche der Ueberlandspost nieldet aus Bombay vom 31. August, daß am 12ten Brigadier Nicholson mit bedeutenden Verstärkungen nur noch einen Tagemarsh von Delhi entfernt gewesen sei, und daß nächstens ein Angriff auf Delhi erfolgen werde. General Havelock, der den Feind mehrmals geschlagen und viele Kanonen genommen hatte, befand sich noch bei Cawnpore. Goolab Singh is am 2. August gestorben. Jn Nussirabad, Präfident- haft Bombay, is ein Jnfanterie - Regiment entwaffnet worden. Auch in Madras wurde ein Kavallerie-Regiment entwaffnet, weil dasselbe si geweigert hatte, nah Bengalen zu marschiren. Jn Central-Jundien herrscht Ruhe. Jn Lahore hat si ein Jnfanterie- Regiment empört und seinen Commandeur Spencer ermordet; dexr Aufstand is jedo später unterdrückt worden. Von der Jnsfel Mauritius is der Rest des dortigen Regiments in Bombay an-

gekommen. i