1857 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ber 1857.

A P pes L L:

Ana ekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und

_“tommandirende General des Sten Armce-Corps, Graf von Wal-

Lerfe€, von Magdeburg.

Der General - Major und General - à la: suite Sr. Majestät

des Königs, von Rudolphi, von Jchl. | Der General - Majer und Kommandant Gansauge, von Cöln.

von Côln, von

Der Ünter-Staats -Secretair Müller im Königlichen Justiz-

: Ministérium; ‘Pon- Drésben.

e rkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath uud Direktor

im Ministerium. des Junern Sulzer, aus der. Der General - Stabsarzt der ‘Armee,

Rheinprovinz.

Chef des Militair-

“Medi inälwésers;, Dr. Grimm, aus Süd-Deutschlandz er außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte, Minister

beiden Vereinigten Staaten von Nordamerika , von Bonn. ita

-

von Gerolt,

Be fanntma u n g.

Um ‘dem gerechtei Verlangen der. Einwohnerschäft Berlins, von dem durch Gottes Gnade zum Bessern fih wendendén: Krankheits-

zustande unseres allverehrten Königs und"

Herrn fortgeseßte: Kennt-

niß zu erhalten, möglichst entgégenzukommen, werden dié ärztlichen Bulletins, \o ‘wie “ändert zuverlässige Nachrichten, von jeht ab in allen Polizei Revier - Büxeaux ‘zu Jedermanns Einsicht ausgelegt

werden. Berlin, 11. Oktober 1857.

Der Königliche Polizei - Präsident.

Freiherr v on Zedliß.

Europäische Donau - Kommission. Provisoris ché Vérordbnung über die Hafen-Polizei in Sulina vom 10. Juni 1857. /

Die Europäische Donau-Kommission, in Anbetracht der “Noth- wendigkeit, die Ordnung im Hafen und auf der Rhede von Sulina aufrecht zu erhalten und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten und Zusammenstößen zwischen den ein- und den auslaufenden Schiffen

daselbst, endlich, um die Ausführung der an der Stromes vorzunehmenden Arbeiten zu erleichtern ,

Múndung dieses hat, auf Grund

des Art. 16 des Pariser Vertrages ‘vom 30. März 1856, die nach-

stehende provisorische Verordnung erlassen : : Art. 1.

“Die Hañdels\iffé, wélche in den Hafen“ von: Sulina/ einlaufen, dies: nag ‘voni! Meére aus dder ‘von der Flußseite her: gesehen, find in allem, was den Hafendienst und die Schifffahrts: - Polizei

betrifft, ftreng den Vorschriften und Befehlen des und seiner Beamten unterworfen.

“Art. 2.

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0 imi, Me fi, m Yunert des

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Hafen- Capitains

An. jedem der. heiden Zugänge zum Hafen wird. ein den Wacht-

Nr. Ï., auf der Flusses.

Diese Boote werden den von beiden Seiten in-ben' Hafen ein-

laufenden Capitainen dié Ankérpläge anweisen. Art. 3.

Der Hafen von Sulina wird in fünf ben Fluß dur{nei-

dende Abtheilungen getheilt sein, welche, von der

eeresseite aus-

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, Mie, erste Atlheilung if für die stati Ki

| Ladung auf die Leichterschi

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“d aden. haben.

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6d) d af üri Ans bis fünf “versehen ain iverden. gen werden an beiden Ufern-:des-Flusses an- gebrashte fähle von verschiedener Farbe ‘kéttitlicy" geit Wirden.

enste der Europäischen Kommission stehenden Transporte ans für die Dampfboote bestimmt. : R s

zweite, für Kauffah dischi ur beréit-- ee | zu denen diese Schiffe einen“

Hie dritte, fúr diejenigen Schiffe, bie ne einen Theil ihrer e abzuia en "haven.

_ Die vierte, für diejenigen Schiffe, die stromaufwärts gehen wollen und in Sulina nur den günstigen Wind abwarten; und

“die fünfté endlich, für die leeren Leichterschiffe:

Diesen lézteren ist jede Annäherung an die beladenen Leichter- \hiffe strenge verboten. ;

Der zwischen der ersten Ab heilung: und. dem Leuchtthurme .be- findliche Raum, soll, mit diusfSluß dèr Fälle höherer Getvalt, “immér vollständig frei erhalten werden. A Art. 4, | Jeder Schiffs-- Capitain „. der den! Bestimmungen. des: vorigen ‘Artikels durch .das- Ankerwerfeti an einen verbotenen: Ort \zuwider- handeln und- si nit. auf die Aufforderung der: Wathtboote Nr. [l oder II. unverzüglih auf den ihm angewiesenen. Ankerplay begeben

wird , wird mit einer in“ dem nachstehenden Artikel 19 festgeseßten Geldbuße von funfzehn bis zwanzig Dukaten bestraft E. °

Art. 5.

___ Gleich nachdem der Capitain eimes Segelschiffes den Aukerplaß eingenommen haben wird, ist er, oder sein Skellvertreter, verpflichtet, sich zum Hafenfapitanate zu begeben, um. doxt sein Gesundheits- Patent und seine anderen Schi Spapiere vorzulegen.

Hält das Schiff weniger als 24 Stunden in Sulina anu, #0 werden diese Papiere nach geschehener Visirung unverzüglich zurüds N im entgegengeseßten Falle aber verbleiben sie im Kapitanats-

uüreau in Verwahrung.

Art. 6.

Jeder Capitain“ is verpflichtet , die bestéhènden“ Scifffahrts- Abgaben dem Hafen:Capitain ‘gegen Quittung zu entrichtzn. Jede nicht durch den Empfangsschein des Hafen - Capitains

bestätigte Abgaben- Entrichtung ist als nicht geschehen zu betrachten.

Art. 7.

Die Schiffe haben sich ‘nach dem Ankerwerfen durch das Kabel- tau an den zu diesem Ende längs der beiden Ufer angebrachten Schiffhaltern, oder an den bereits vor Anker liegenden Fahrzeugen zu befestigen. |

Art. 8.

Nach Befolgung der Anordnung des vorangegangenen Ar- tikels sind die Schiffe gehalten, ihre Fok - Maststangen und ihr äußeres Tauwerk einzuziehen , da dies nicht mehr zur Befestigung der Fahrzeuge dienen kann.

Jn der ganzen Zeit, während die Schiffe in Hafen vor Anker sind, müssen die Ragen schief getoppt werden.

Art. -9.

Der Hafen-Capitain wird, soweit als dies thunli ist, in der ersten der im Art. 3 erwähntèn Abtheilungen einen stehenden : Ankér- ‘Und Landungsplaß fürdie Dampfboote, welche ‘periodische Fahrten machen, beftimmen. ;

“Art. 10.

- - Kein Swiff darf, ohne seine Nationalflagge gehißt zu haben,

in den Hafen von Sulina ein- oder aus demselben auslaufen.

Die Hafen - Bèhörden werden den Schiffen ohne Flagge die Dur(hfaährt nicht géstatten: i :

4 A d A rt. 11. zu Der Hafen - Capitaik hat die Bewegung der Schiffe an den

Tagen des Bogas (Ein- und Auslaufstage der Schiffe), wie folgt, zu bestimmen: : :

uns bie Leichkershiffe sid:'der strengen | Capitains ui terworfen ; es ist ihnen untersagt, während" der: Nat,

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oder von Latertén siatt

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An S! vibtrsekön, ‘das din "icht “die Quitung pa ie Milide Erri “Aygabén vorgtzgt b

púnki WGtuitg "dée * bestehénbén dex :Piloten'- Chef wird: si auf „der- Barre: halten, um von: ‘ba ¿aus dié--Béwegung;:der: passirenden : cpifffe:zu; leiten; und: ‘jeder Verwirrung, wie :dèm: Zusammenftoßen. der: Schiffe vor- zubeugen. oln tiC Abds i

Art. 12

Hie ‘kleiten für ‘bie Küften 2Séifffäbr! hestimmten- Fahrzeuge t Ueberwachung des: Hafens

i. vom Kanotietnschuß ‘am’ Abend bis zu ‘dem ‘am Morgen, im

4197 0

Zim Allgemeinen: daxf kein / dem Hafen oder. den Kauffarthei- chien: angehöriges Fahrzeug des Nachts - ohne eine angezündete

S auffslaterne: sch im Hafen umherbewegen.-

“Art. 13.

Das ‘Kochen von“ Theer oder: Péh am Bord. der Schiffe, :fo wie jede Handlung, welche eine Feuersbrunst verurfachen: könnte, ist im Junern. des, Hafens. verboten.

Axt. 14.

Eben ‘so ist;-das: Unterhalten von: Feuer gam Bord. der Schiffe na [dem Abend -Kgnoneufchusse: des „túxlischen Stations sGies untersagt. |

Die. Capitaine haben dafür Sorge zu tragen, ‘daß an Bord der Schiffe keine andere Bi M hi als die von gläsernen Lampen l inde. : i

“Art, 15,

m Falle guf einem Sisfe Feuer ausbricht, sind die Capitaine allér r Bn nfer liegenden Shisfe (verpflichtet ¿enen Theil. ihxer SchiffSmannschaft zux Rettung: des in -Gefahr befindlichen. Schiffes

und seiner Ladung abzuordnèn. _ Die zu ‘diésem Dienste nicht kfominandirten Matrosen haben an Vord ihres“ Schiffes zu bleiben. i Art. 16.

Dié Auüsbésserungen, welche an einem Schiffe. nöthig werden möchten, ‘dürfen : nux an“ einem Zu diesem Zwee bezeihneten Orte ‘ausgeführt werden.

“Der Hafen - Capitain hat überdies dafür zu forgen, daß die _ Schiffs-Reparaturen den Betrieb der Swifffahrt nicht stôren.

Art. 17.

__ Sofort nach dem Kanonenschusse, melcher am Abend vom tür“ tischen Stations\ciffe gegeben. wird, müssen alle Matrosen sih an

Bord ihrer Schiffe -versügen. Art. 18.

Ju “Gemäßheit des: Artikels 14 der von der Europäischen Kommission dèm: Hafen-Capitain unterm 428. Februar 1897 extheil- ten ‘provisorischen Justruction, hat derselbe in -Stxeitfällen ztoischen den Eapitainen. und ihrer Schiffsmannschaft, unter Zuziehung von j : angehörigen ‘Schiffs-Cäpitainen, oder in deren Ermangelung, / von zwei anderen

‘der Nationalität der streitenden Parteien

Capitainñen, summarisch. zu entscheiden.

_ Er wird jedoch diesen Theil seiner Vefugnisse nur dann aus- _ üben; wenn einer der Betheiligken seine Vermittelung beansprucht, oder wenn an- dem Orte keine andere competente Behörde bvor-

handen ‘ist, | ‘Art: 19.

Jede: Uebertretung gegen „die -Béstzimmungen dex Artikel 7, 5,

10, 12 und: 14, wixd: mit einer Geldbuße von ein bis fünf Dukaten besträft; welche im: Wiederholungsfalle verdoppelt . werden. wird. 41 und 43 vor-

diintenden- Zurdiderhandlungen | werden „mit einer Geldstrafe von funfzehn bis «Zwanzig! Dukaten , die: im-Wiederholungsfalle ver- Sollte sich. ein, einer solcen-Ueber-

Die „gegen die Bestimmungen dex Artikel, 2, 3, komniend it

doppelt werden soll, bestvaft.-

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gien "riß ver Reise auslaufen, bas Wacht-| T nb gie Butezins übérwachén, “znd'sich'bem

| Weise Abschied ahm.

e : 6E 1 #5 L F Ld F T E #: 3 7 Ï ê S Art. 20. ¿15

Der Hafen-Capitain verhängt die Géldstrafen in 4) Az tretungsfällen gegen die Bestimmungen dieses feglement g ehger Capi- “der

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Jm. Falle der Berufung. enen bié Urtheile bés tains- soll:-der ¿Stxafbgtxag “hillue mean use

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Hafeuz,

hung hi der ; Ö ergelegt

Behörde, welcher der werden.

agte unterwörfen-ist, - nie

Die Schi s «Patrone und ‘die chiffs8 -Cápitäine ‘sizid für ‘bie von ihrer’ Afömannshaft Legnciritn li tbetéctingen persönli verantwortlich. Ge S . “Art. 22. |

Jn ‘allen ‘Fällen, wo die ¡Vermittelung des „Hafen - Capitains und der unter : seiner Leitung stehenden Beamten unzureichend "wäre hat ‘berselbe' fich ‘an die: im Hafen -statiogirten: Kriegsschiffe: zu weu- dén, die ihm diejenige. Unterstüßung werden zu „Theil: werden: laf- sen , welWhe ‘innerhalb ‘der Grenzen ihrex - Justructionen: möglich. sein ‘wird. T 11 CTSEHEONE HEN S Art. 23.

Dieses Reglement tritt | sofort nah _ dessen Publication ‘in Kraft, welhe mittelst Anschlags im HafenéCápitanáte-von ‘Sulína und in den Häfen von. Galaß- und. Praila stattfindet, Y

‘Dessen 4 a in-énglischér, ‘itäliéni er, ‘deutscher und griéhischer Ueb erfehung den Consular-Bèhsrdei' bon E ies und Tultscha, den \ttsbehötden''*der ‘Jehtéréên' drei! Stä te; jenen von Zômael ‘und Reil und dei “Kommahhänken gte Kriegss (iffe mitgetheilt idetdet, bie’ keäft des Art: 19: bes Pariser Ver- trages an, den Soncumkendutgén ‘stätionirt find, um bie Aus- führung der Schifffahrt: éólements' ‘aselbst zu’ überwachen. Le

_GSulina, ‘den 40. Juni 1857.

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¿Für die Europäische Donau-Kommission: - Omer |Fevzi.

Nichtamtliches.

Preußen. Coblenz, 9. Oktober. Se. Majestát ‘der König der Belgier, wélcher - am ‘gestrigen; Nachmittage nach 2 Uhr auf der Rüdcktreise nah Brüssel von: Mainz hier angefommen war, stattete. sogleich. Jhrer Königlichen Hoheit der Prinzessin von Preußen im pre Refidénzshlosse seinen Besuch? ‘ab und \peiste auch daselbst: zu Mittag. ‘Nath halb 5 Uhr ‘reiste er wieder ‘ab, indem Jhre Königliche Hoheit ‘Se. Májestät: noch bis an ‘die Landebrüe des Dampfbootes begléitete Und daselbst in: herzlichfter

(Cóln. Ztg.)

Dirschau, 9. Oftober. Der gestrige Tag war von dem Herrn Handelsminister von der Heydt dazu bestimmt worden, die amtliche Besichtigung der nunmehr dem Verkehr zu ühergzenden Weichsel - Und Rogiatbrüdken g bewirken. Bereits heute Morgen um 6_ Uhr traf der Herr herpräsident ‘ider Provinz Preußen, wirkliche Geheime Rath Eichmann, aus Königsberg ‘hier cin. ‘Außer- dem hatten sich zum Empfange des Herrn Ministers die Herren Regierungs - Präsident von Blumenthal und Ober - Postdirektor Weppler aus Danzig, fo wie eine Députation der Stadt Danzig, an deren Spiye déèr Herr Ober: Bürgermeister Groddeck stand, hier eingefunden. Der Herr Handelsminister traf mittelst Extrazuges ‘um 415 ‘Uhr Vormittags hierselbst in Begleitung des Herrn General - Post,- Direktors Schmückert und des Herrn General- Bau - Direktors Mellin cin Leider wax dem Ethauer der Weichsel - und Nogatbrücke , Herrn CGeheiunen Ober - Baurath Lenbe, nicht die Freude vergönnt worden , na 12jähriger rast- loser Thätigkeit seine Riesenbauwerke Zu übergeben , denn derselbe ist bereits Vor 14 Tagen auf ciner Reise nab Vexlin erkrankt unt wird bierdur daselbs nech zurügebalien. Der Herr ¿c. Lenge. wurde hier durch. das ee Mitglied der ehe Baukommisfion, Herrn Regierungsrath Hüllmann, Vet vie ‘wurde. das hier exrichtete “neue Empfang8gebäude und die cijerne

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‘Weichselbrücke einer“ (péziellen “Besichtigung unterwerfen: Nâth-