1857 / 282 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S M 2274 Arnsberg ‘unterm 2. Novembét? 1827, indi die Ditislktiwéisuti, f ° i iglicen L A ‘Mindên Tat '

én: eder rwaltung der Gemeinde- und - Justituten- nit ‘Genehmigung des Ober-Präsidiums erlassen wdörs

en,

Warburtgen s den den gezenwärktgen Verhältnissen nit mehr gehörig entspre fih vielmehr das Bedürfniß herausgestellt hat, | der gedachten Waldungen in beiden Re ierungs ezirken nach Mäß-- gabe Mer *Bestimmuügen „der Uer ôch stn abinets -: Ordre ‘vom 98. Mai 1886, ünd mit Rülsicht auf die gegenwärtig bestehende Gemeilide-Vérfässung Und bie feitdém gemachten Erfahrungen ua gkleichén Gkundsäten zu otdnen., fo wird hiexdurch für die Regie- rungsbezirke Mrnsberg und Minden, unter Aufhebung des vor- erwähnten Regulativs und Dienstanweisung, mit Genehmigung der Königlichen Ministerien des Junern und für die landwirthscaft- lichen Angelegenheiten, Nachstehendes verordnet :

I. Anstellung der Beamten, a) der Schußbeamten. -

41. Vei Erledigung eines Forstshußbezirkes der im Besig von Gemeinden und öffentlichen Anstalten befindlichen Waldungen haben die eselien Vertreter dêr Gemeinden und öffentlichen Anstalten ein quali- Azirtes Subjekt für die Stelle des Forstshußbeamten zu wählen und über die Bedingungen, unter | enen die Anstellung erfolgen \foll, wohin nament- lich die Feststellung des Gehaltes ünd ‘der übrigen Emolumente gehört, Beschluß zu fassen. Der zum Forstshußbeamten Gewählte ist der vor- geseßten Negierung zur Bestätigung zu präfentiren, derselben sind zugleich die beshlossencn Anstellungs-Bedingungen zur Genchmigung vorzulegen.

§. 2. Wenú- si qualifizirte Bersorgun sbercckchtigte zu einer ‘erledig- ten Stelle dieser Art melden, so géblihrt ihnen nach §. 6 des Gesezes vom 24, Dézember 1816 der Vorzug, weshalb die Geméinden und öffent- lihen Anstalten bei ihrer Wahl auf fol{che vorzugsweise zu tüsichtigen haben. Sofern 'sié diesés ‘ohne zuréichendèn Gxund versäumen, wird die Negierung die Bestätigung ‘der Gewählten versagen. i

g. 3. Die Regierung hat ‘die Qualification des ‘Gewählten und die Bedingungen seiner Anstellung zu prüfen: Sie wird zu dem Ende nach Vorschrift des Geseßes vom 24. Dezember 1816 §. 6 in Erwägung ziehen, ob mit Rücksiht auf die Oertkichkeit und Bedeutung der betreffenden Waldungen die Anstellung eines ausgebildeten Forstbeamten nöthig sei oder nicht. Jm ersteren. Falle muß die Wahl , insofern der Gewählte nicht ein auf Förstbersorgung dienender ‘und nach den Bestiminungen der- Allerhöchst Käbinets-Okdre vin 21. Mai {840 qualificivter 'Reservejäger ist, auf Lebenszeit erfolgen (und ‘der Anzustellende ‘die nämliche Qualifica- tion besißen, wie ein Königlicher Förster; in leßterem Falle können minder qualificirte Waldwärter oder Forstschußgehülfen zugelassen werden.

Die Regierungen werden keine Bedingungen gestatten, dur welche der Zweck der Anstellung und ein kräftiger Schuy der Waldungen bver- citelt werden könnte. | E

4, Jst ‘der Schußbezirk einer Gemeinde oder ciner ‘dffentlichen Anstält zu klein, um für solchen ‘einen ‘eigenen qualifizirten Förster an- stellen und besolden zu können, so kann “der Schutz der betreffenden Wal- dungen einem bereits angestellten Gemeinde- oder Königlichen Förster übere tragen werden; in leßterem Falle ist jedoch die Einwilligung der König- lihén Forst-Verwaltung zür Uebernahme dés Nebenamits erforderlich.

5, Die Vorschläge wegen einer solchen Einrichtung (§. 4), fo vie überhaupt wegen |der Modificationen in den Schußbezirkögrenzen werden von der Kommunal - Forst - Verwaltung abgegeben; die Vertreter der be- treffenden Gemeinden und Anstalten sind über diese Vorschläge mit ihrer Erklärung zu hören, worauf von der Negierung dás dein forstliben Jn- teresse Entsprechende angeordnet wird. :

F. 6. Jn solchen Fällen, wo der Sg@ußpbezirk einer Gemeinde oder Corporation zu klein ist, um für solchen einen eigenen Beamten anzustel- len, zugleich aber die isolirte Lage der Waldungen eine Kombinirung mit andern Königlichen oder Gemeinde-Schuß-Distrikten nicht gestattet, ist die Regierung ermächtigt, von den Forderungen “des §. 3 abzugehen und anderweitige Anordnungen zu treffen.

d Findet die Negterung bei der Qualification des Gewählten und bei den Bedingungen seiner Anstellung nichts zu éxinncren, so hat fie die Wahl zu bestätigen. Die auf Lebenszeit anzustellenden Förster haben

- aber -zunä{st eine von der Regierung festzuseßende Probezeit zu bestében ;

nach Ablauf derselben wird der Vorstand der betreffenden Gemeinde oder

Anstalt vernommen, ob gegen die Dienstfübrung des Angestellten etwas zu erinnern sei; Ergeben si ‘aus diesex Vernehmung oder aus den eigenen Wahrnehmungen der Orgel eBten Behörden gegründete Klagen gegen den Angestellten, so ist dessen Entlassung zu verfügen ; liegen dergleichen Klagen nicht vor,- so hat die Regierung die definitive Bestätigung zu ertheilen, durch welche der Angestellte aller Rechten und Pflichten eines Gemeinde-

Beamten, namentlich rücksihtlih der Bedingungen, unter welchen er bon - ; g

seinem Posten éutfernt werden fann, theilhaft wird.

. 8. Wégen der Peifionirung könnén bei der Anstellung mit ‘Ge- nehmigung déx Negierirng besondere Bestimmungen getroffen werden ; in deren Ermangelung ‘haben die auf Kündigung angésteUlten Béáamtén keinen ri); ieges ‘aúf Pension; die auf Lebenszeit angestellten Förster aber haben Anspruch auf Pension nach den für die Pensionirung Königlicher Förster maßgebenden Grundsäßen.

§. 9. Findet die Regierung den Gewählten unqualifizirt , oder die Bedingungen seiner Anstellung ungeeignet, so hat sie die Vertreter der Gemeinde" oder Anstalt zu ‘einer’ neuci Wahl, ‘oder zur Abänderuñg der Anstellungs : Bedingungen guszufordezy. m Weigeruugsfalle, oder wenn zuin zwêiten Mäle ein ungualifizirtés Subjekt gewäblt odex ungetignete Bedingungen béséhlossen werdén llten, känn ‘die Negiérung, vermöge ihres Oberaufsichtsrechts , die Anstellung resp. die -Festsepung des Dienstein- kommens selbst verfügen, so wie sie auch befugt ist, die Erhöhung der

messeñ der Regierung erforderlih wird, können na

die Verwaltung 4 Db ioistsGuhgebülfen auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung angestellt ren. :

§10; Näh ben Vorschriften der §F. 1 bis 5 und: 7-bis 9

da bexfahren, wsd bis jeßt kein qualifizirter Forstshup-Beamter get gewesen ist, und nicht der im §. 6 vorgesehene Fall eintritt.

¿ 41. Zur Verstärkung des Forstshuzes, wenn Le nah dem Er-

( pi run der Zer-

tréièr der Gemeinden und Anstalten neben den Förstern mod Walbwär

§. 12. Wo ih unbescboltene Eingosessene bereit finden, das unbe- soldete Anit von Ehren-Waldhütern anzunéhmen, da ist deren Vereidung nach Anordnung ‘der Negièrung zu bewirken: s wird @äber dadurch die Anstellung eines qualifizirten Förskêrs nit entbehrlih gemacht. b) der verwaltenden Beamten. Ç. 13. Für jeden der nah den Bestimmungen der §§. 19 und fol- gende zu bildenden Kommunal-Oberförster-Bezirke wird zur Bewirthschaf- tung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten ein ver- waltender Beamter (Kommunal - Oberförster) angestellt. Die betheiligten Gemeinden und Anstalten des Bezirkes haben dürch die gemäß YŸ. 2 zu bestellenden Deputirten unter Vorbehalt der Bestätigung, resp. Genelbmi- gung déêr' Regierung (§§. ‘15 Und 16) den Anzustellenden zu wählen und über die Bedingungen seiner Anstellung zu beschließen, wobei das daselbst angegebene Stimmverhältniß maßgebend ist. 2e itaranc: §. 14. Jun den Fällen, wo die Waldungen einer einzelnen Gemeinde oder Anstalt nah ihrem Umfange, ihrer Lage und ihren Betriebsverhält- nissen die Anstellung eines ‘besonderen vollständig ausgebildeten , verwal- tenden Forstbeamten nöthig machen, oder wo cine freiwillige, oder von den Behörden für nothtvendig erkannte, und auf den Grund der Allerböchsten Kabincts - Ordre vom 28. Mai 1836 angeordnete Vereinigung mehrerer Gemeinden und Anstalten zur Anstellung eines verwaltenden Forstbeamten in dein Maße stattfindet, daß der betréffétnde Wald-Komplexus, mit Rüc- sicht auf einén Flächen-Juhalt, seine Lage (und zwax fowobl aller Thile zusammengenommen, als der einzelnen Theile zu cinander) und Betriebs- verhältnisse, dem Verwaltungsbezirke cines Königlichen Ober - Föxstexs in dem Bezirke der Negierung ungefähr gleich zu achten ist, muß der anzu- stellende Verwaltungébeamte die materielle Qualification eines Königlichen Ober-Försters besitzen, worüber sih die Regierung nötbigenfalls durch eine Prüfung Gewißheit verschafft. i 15, Das Gehalt eines solchen Beamten wird durch cinen Beschluß der Deputirten der betheiligtèn Gemeinden und Anstalten (§. 20) regulirt, welche verpflichtet sind, einèn folhen Gehaltsbetrag zu gewähren, welcher mit Nüksicht auf das Juteresse der Forstverwaltung für angemessen zu achten ist ; dieser Beschluß ünterliegt der Genehmigung der Regierung. g. 16, Die Regierung hat due Qualificatión des von der Versamm- lung der Deputirten (§. 20) gewählten Kandidaten und die Bedingungen seiner Anstellung na den vorstehenden Bestimmungen zu prüfen und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, zunächst die Annahine auf eine nach ihrem Ermessen zu bestimmende Probezeit zu genehmigen und na deren Ablauf die definitive Anstellütng auf Lebenszeit zu bestätigen ; die im §. 7 wegen der Bestätigung der auf Lebenszeit anzustellenden Forst- \hußbecäamten,, ‘so wie die wegen deren Pensionirung im §. 8 ertheilten Vorschriften finden hier gleithmäßige Anwendung. §. 17. Findet die Negierung sich veranlaßt, die Bestätigung des Gewählten, eder die Genehmigung der Bedingungen seiner Anstellung zu versagen, fo ist in gleicher Weise zu verfahren, wie im §. 9 hinsichtlich der Forstschußbeamten vorgeschrieben ist. / Ç. 18, Die bishe zur Bewirtihschaftung der im Vesize von Ge- ineitiden und bffentlichen Anstalten befindlichen Waldungen angestellten Fommunal - Oberförster verbleiben in ihren Aemtern und Functionen, \o- fern ihre Anstellung nicht blos fommissarisch odér widerruflich erfolgt ist. §. 19. Wird oder ist eine folche Stelle erledigt, so veranlaßt die Negierung, welche inzwischen für die fommissarische Verwaltung derselben Sorge zu tragen hat, den Zusammentritt von Deputirten derjenigen Oe- meinden und Anstalten, welche bis dahin den Verwaltungsverband bil- deten, zur Berathung der Frage, ob der Verband beizubehalten oder auf- zulösen, oder in welcher anderen Weise die ordnungsmäßige Bewirthscha]- tung der Waldungen zu sichern sei. Die Berathung . über diese ¿zrage muß bei dem ersten, entweder jéßt vorhandenen vder zunächst vorkommen- den Erledigungsfalle eintreten, ift aber demnächst nit weiter notbwend1g. : 20, Zum Zwecke der im §. 19 gédacten Berathung hat jede betheiligte Gemeinde oder Anstalt, sofern sie mindestens 100 Morgen Waldboden besikt, durch ihre geschliche Vertretung uud aus deren Mitte cinen Deputirten zu wählen. Die o gewählten Deputirten versammeln si unter dem Vorsiße eines Kommissars der Negierung und beschlicßen über die im §. 19 bezeichnetc Frage nah Stimmenmehrheit, jedo in der Art, daß die Deputirten dex 100 Morgen ‘und mehr, «aber weniger als 500 Morgen besißenden Gemeinden und- Anstalten eine Stimme, die Deputirten der 500 bis 2000 Morgen besißenden Gemeinden und Anstal- ten zwei Stimmen und die Deputirten der Gemeinden und Anstalten mi noch größerem Waldbesize für jede ferneren vollen 2000 Morgen noch eine Stimme ‘mehr haben. : Le F. 24. Fällt déx Besbluß für die Beibehaltung des seitherigen Ver- band aus, ‘oder “wird die Bildung neuer mit bejenderen berwaitenben Forstbeamten zu beseßender Verbände beschlossen, so sind zugleich die 26 dingungen, unter welcen die Anstellung eines oder mehrerer perwaltéender Beamten erfolgen joll, festzustellen und die nöthigen Wählen zu bewirken. . 92, Fällt der Beschluß dex Versammlung (§. 20) dahin aus, daß besondere Verbände für -die Anstellung verwaltender Forftbeamten nicht erforderlich seien, so, müssen zugleich die Mittel angezeigt werden , Wit die Verwaltung der Waldungen +4n anderer Weise zu sichern sci. Dies kann geschehen : E L : ; c ia Ner- a) dadur, daß jede einzelne Gemeinde oder Anstalt einen für dic L wáltung geeigneten Beamten, welcher gleichzeitig den Schug S sorgen kann, anstellt; derselbe muß aber scine Qualification nad)

Vorschrift des §. 14 nachweisen ; “id Ánsialis - Mal:

Besoldung eines bereits angestellten unzulänglich besoldeten Forstbeamten anzuordnen, G

b) dadurch, daß die Verwaltung der Gemeinde -

tiren, zu verw ;

' verthen und eben so auf das Einschlags- 8 nâch- ten Jahres i dat )lags-Quantum des Lay hres anzurechnen, wie nah §, 33 der Ertrag R UER

2279.

dungez; einen fred angestellten vexwaltenden Gemeinde.- Forst: beamten (Kreisföxfter. oder KNommunal-Obe förster) oder einem bng: lichen Oberförster aufgetragen wird; es bedarf aber hierzu der Ge- nehinigüng dex vorgeseßten DienstbeBörde- des betreffenden Beamten. Hält: [die Regierung: den: Beschluß , daß! es besonderer Verbände: für die Anstellung: verwaltender Forftbeamten: nicht bedürfe, sowie die für diesen Fall: nach: den Vestimmungen zu Littr, a. und b, gestellten Antxäge dem Jnteresse einer geregelten O HN Gat nicht füx entsprechend, L hat sie darúber, durch Vermittelung des Ober-Präsidenten, an die Köônig- lichen Ministerien des Znnern und für die landwirthschaftlichen Angelegen- heiten zu berihten , welhe nah der Allerböchsten Kabinets - Ordre vom 98. Mai 1836 die Entscheidung zu treffen haben: Il, Bewirthschaftung der Waldungen

g. 23. Der Verwaltung der Waldungen der Gämelitden und öffentlichen Anstalten soll, so weit solches erforderlich, ein Betriebsplan und eine Er- trágEermitteung nach näherer Anordnung der Negierung- zum Grunde ge- legt werden. ; :

§, 24. Die Ausarbeitung des Vetriebsplanes und der Ertrags-Er-

mittelung (§. 23) liegt in der Negel. dem verwaltenden E dex R Fe as Ee Ee der Regierung ob ; doch können nah Vefinden der Regierung diese Arbeiten auch andexe ‘eigneten P Besu flertragen werden. ch andexen dazu geeigneten Per-

25, Die Betriebspläne werden vom Ober-Forstbeamten der Negie- rung geprüft und festgeseßt, nachdem zuvor die rfistolenbos allééiieiten WVirthschaft8- und Kulturpläne der Vertretung der betreffenden Gemeinden und Anstalten zur Einsicht vorgelegt worden; die von der gedachten Ver- trotiins E bs die MErihiGaltelührimg geäußerten Wünsche ind so wei erüdsichtigen , als fie mit einer nachhalti wirth- (GaliGen Nealtuna vereinbar sind. SUAEgeE D

§. 26. Von dem ermittelten nachhaltigen Ertrag der W wird mindestens, nach dem Ermessen der egi. 1 his 0 h Rel für außerordentliche Fälle, als: Brand, größere Kommunal-Bauten u. \. w abgeseßt und der Rest als das jährliche Einschlags-Quantum angenommen, welches nicht überschritten werden darf. Der Ertrag muß steigend vregu- lirt werden, wenn die jüngeren Altersklassen in überwiegendem Umfange vorhanden sind, oder die künftigen Erträge erst nah aufzuforstender Näum- den uod BIPLea io e Perioden deen sollen. /

g. 27. Jst das Neserve-Quantum in zehn Jahren nicht benut auch cine Wahrscheinlichkeit des nahen Bedarfs Hicht E N n der ursprüngliche jährliche Abzug dem jährlichen Einschlags-Quantum zu- geseßt werden , so jedoch, daß das zehnjährige Neserve-Quantum unange- griffen bleibt, ohne sich weiter zu verstärken.

F. 28. Treten Fälle ein, welché- einen Angriff des- Referve-Quantums |

nöthig machen, so- hat der Vorstand der Gemeinde oder Anstalt die ent- sprechenden Anträge an die Negierung zu richten, welche über die Zuläs- sigkeit zu entscheiden hat. l H

___§, 29. Vorgrifse auf den Ertrag künftiger Jahre sind möglichst zu vermeiden und nux in dringenden Nothfällen von der Negierung zu bewilligen; der Vorgriff muß dann in längstens 10 Jahren durch Abzüge an dem ermittelten nachhastigen Einschlags-Quantum wieder gedeckt werden. y §. 90. Alljährlich späteftens bis zum 1. September ist der Holzfällungs- Plan für jede betheiligte Gemeinde und Anstalt von dem verivaltenden Forstbeamten aufzustellen, welchem die Geracinde- und Anstalts-Vorstänude bon den etwaigen besonderen Wünfchen und Bedürfnissen der Jn- teressenten zeitig vorher Kenntniß zu geben haben , damit hierauf, so iveit sie dem generellen Wirthschaftsplane resp. den Regeln der Holzzucht mcht zuwiderlaufen , bei den Hauungs - Vorschlägen und der Normirung

des Einschlags-Quantums thunlichst Nüeksicht genommen werden kann. |

T 49 Ä - 2 v E x C, / Gs % Der HSolzfällungs-Plan ift zunächst den Gemeinde-Vorständen, welche den- selben der Gemeinde-Vertretung, und dem Anstalts-Vorstande, welcher den-

selben den etwaigen Juteressenten zux Einsicht vorzulegen hat, mitzutheilen,

spätestens aber bis zu 1, Oktober jeden Jahres der Regierung zur Fest- |

seßung einzureichen, dem Plane müssen, so weit die Gegenbemerkungen der Gemeinde- und Anstalts-Behörde nicht haben berücksichtigt werden föônnen, die desfallsigen Verhandlungen beigefügt werden. E

dea Q Jn gleicher Weise und zu derjelben Zeit wird mit Aufstellung del ultur-Planes verfahren; es gilt hierbei als Regel, daß die Gemein- E 1 FUEnUN Gen Anstalten s{uldig find, ihre Waldungen, wo die erbileá )e Holzzucht nicht ausreicht, durch Kulturen in folchem Stande zu mth aae der ermittelte nachaltige Ertvag gesichert bleibt, Die Ge- Ae ónnen gleichfalls zur Kultur von Waldblößen in dem Falle an- g NN E der vorhandene Waldbestand zur Befriedigung der E „d dedürfnisse an Brenn- oder Bauholz im Hinblick auf die muth- aßltche Zunahme der Bevölkerung nicht ausreicht.

a F 92. Wenn die Gemeindeglieder die Holzfällungs- und Aufberei- 99 - oder die Forstkultur - Arbeiten selbst verrichten wollen, und dies |

stehenden Nebennuzungen, namentli i nden . Nebennuß! i, namentlih der Weide, der - Geben zt des Raf - und Leseholzes find fo ett P Gt be S au es ür jede Gemeinde ‘oder Eorporation ‘besondere eglements A

a N - Zuvor der- Negierung- zur 1 g vorgelegt werden: cingeseränkt f oem der Betheiligten dürfen dadur úür insoweit Hauberge, und die Dandhabug, E Trag gden, einsihlielieh/der

ls iiegel gilt 1Dyapung des. Foxstschupes solches. erfordert,

) Hinsichilich der Weide, daß alle Besamungs-, Li i e B a aer 0e Raus in den Nohmalbinjen, M0 ( n die ( ange ges{chont werden müssen bis na dein Ermessen der Forstverwaltun E G A

| i l g das Holz dem V - dás:

S nicht mehr ausgeseßt ist, so wie daß Aa e E dell atb

c wee y E Hinsichtlich der Mast, daß die Bes (btri

so weit verschont werden l “eé a uo Mobriebsplige

Besamung asorderlis A üssen, alses zur Erhaltung einer vollkommenen

3) daß das Einsammeln, des Streulaubes, wo sol i

Pan ia n ele selbt Tire flio in Henjenigen Listeitton Tae i rf, i irthschaftli äfsig i iserne Rec E ¡M Bésatin desselben nit Nb Far E Wun O Nen O Die Einsammlung des Raff- und Leschok es ist glei fei Lnfer unte: fiecc j zu E T: brfen dabet. feine atun g t werden. ußerdem -ist in diesen besond Reglements, festzusezen: bis zu welchem Alter die j Hrrr di „t : 1 220 ungen L n oeT e A zu ronen, in, welchen Aae aas e u, f. w., und kônnen auch wegen des Köhlerei-Betriebes di zum Schuß der Waldun: en gegen Feuersgefähr und Etcu tel BURE gen polizeilichen Vorschriften eingeschaltet werden. Uebrigens bleibt; neben en in jenen Reglements getroffenen Bestimmungen, ein Jeder welcher zu vorgedachten Nebennußungen befugt ist, den bestehenden oder noch zu er- lassenden allgemeinen forstpolizeilichen Anordnungen unterworfen ; ___§. 96. Ueber die Verwerthung und Verwendung der Wald- 2c NroHulte beschließen die. Vertreter der- Gemeinden, unter Beobachtung der Vorschriften der bezüglichen Gemeinde- Ordnung, so wie die Vertreter der Md , Anstgllen nach Maßgabe der für diese bestehenden Verfassung ; N ) muß, in der Negel, von den Waldprodulten so viel verkauft werden, daß aus dem Erlöse die Steuern und die Verwaltungs- und Aufsichts- kosten für den Wald gedeckt werden können. i E f __ M. Aufficht der Regierung. §. 37. Die Negierung hat die- regelmäßige Bewirthschaftung und den

bou dex Regierung für forstwirthschaftlich zulässig erkannt wird, so |

“muß in den Fällungs - und Kultur - Plänen das Erforderliche vermerkt |

T . É : , be RGAR a Gemeindeglieder müsfen sich aber alsdann auch in- die für in a [rbeiten ertheikten Vorschriften fügen, solche ordnungsmäßig 0 L und sich der Aufsicht der Forstbeamten unterwerfen. | uk E gällungen, welche nicht in dem Hauungs - Plane vorgesehen tank J R By in Nothfällen, und dann nur auf den Antrag des Vor- Nele, ach Anhörung des verwaltenden Forstbeamten .mit Erlaubniß der erth Ga es in dem Falle, wenn das abzugebende Material den genommen p Fblrx, nicht übersteigt, mit Erlaubniß des Landraths vor- fomménbe D: Das durch. solche außerordentliche ¿ällungen auf- agi A ist gena ZU notiren und auf das ctatsmäßige Ein- Ç f alb um, des nächsten Jahres in Anrechnung zu briugen. +94, Windfälle und Windbrüche - find, -so fern sie licht Sevvituts-

Berxechtz; x N Lerechtigten gehören, gehörig aufzuklaftern, nah der Quautität zu consta:

lungen, §.: 3,

Wegen der den Gemcinde- und Coxporations-Mitgliedern zu-

| von Güstrow bis zur preußishen Grenze bei

gehörigen Schuß der Kommunal-Waldungen, nach den in dieser Jnftruc- tion enthaltenen Vorschriften, dur die Ober-Forstbeamten und die Forft- Znspektoren, so weit Leßteres ohne Beeinträchtigung des Königlichen Dienstes geschehen kann, genau überwachen und fontroliren zu lassen. Gegen Anorduungen und Entscheidungen, welche von der- Regierung auf Grund der gegenwärtigen Jnstruction getroffen werden, findet, vorbehaltlich der am Schlusse dés Y. 22 getroffenen Bestimmung, der Nekurs an den Ober-Präfidenten der Provinz ftatt; dieser Nekurs muß binnen einer Prä- flufofrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der bezüglichen Anordnung oder Entfcheidung eingelegt werden. ret

§. 38. Die Regierungen haben auf Grund und nach Maßgabe der gegeuwärtigen Instruction 1) eine Dienst-Anweisung für die Kommunal- Oberförster und das Forstschuß - Personal, und 2) eine Hau -Ordnung zu erlassen. | , das

Münster, den 19, Mai 1857.

Der Ober-Präfident der Provinz Westfalen.

ck57 F - Nicptamtliic es. Preußen. Charlottenburg, 27. November. Wegen

des regneriscen Wetters konnten Se. Majestät der König den gewöhnlihen Spaziergang gestern nicht unternehmen, do

| fuhren Allerhöchstdieselben mit J hrer Majestät der Königin

durch den Thiergarten nach der Mägde - Herberge, woselbft Jhre Majestät eine der Schwestern herausrufen ließen und Stt über die Unftalt erkundigten. Demnächst fand die Rückkehr über Moabit nah Charlottenburg statt. Hier empfingen Jhre Majestät die Königin um 25 Uhr den Königlich Portugiesischen außerordentlichen Abgesandten Grafen Lavradio in einer hefonderen Audienz.

Nachdem nunmehr die Städte-Ordnung vom 30. Mat 1853 in der Stadt Rothenburg a. O., Kreifes Grünberg, beendigt und die im § 85 derselben vorgescriebene Bekanntmachung im Amtsblatt unterm 18. November d. J. erlassen worden, fludet fich die gedachte Städte-Ordnung nunmehr in sämmtlichen Städten des Regierungs8bezirk3 Liegniß in Wirkfamkeit, (Pr. C.)

Me@Xlenburg. Sternberg, 25. November. Jun der heutigen Sibung des Landtags wurde ein Allerdöcbstes f{wermsches Reskript von den Landmarschällen übergeben, worin dem Landtage Bericht 5 D

über den Stand des Projekts eines Etsenbadndaues Stras burg erstattet, und als Anlagen ein vorläufiger Anschlag ned| Karte mitgetheilt wurde. Das Reskript führte aus, wie die Eifendadn strecke vermessen wäre nnd die Kosten derfelden berechnet würden, na

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y dem man vorher sich mit den preußischen Behörden wegen des eventuellen

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Anschlusses in Verbindung geseßt habe. Der Betrag der Koften würde die Summe pon 5 Millionen nicht überschreiten, Ent ZU- standekommen der “Eisenbahn dei der ¡eßtgen Lage der Geldverhält- nisse sei nicht anders denkbar, als wenn das Land Untärftükung dabei leiste, und wären von den verschiedenen Möglichketten fol- gende hervorzuheben: 1) die Bildung eîner Actien - Gefellfchafk, 9) eine Prioritäts - Anleihe für die dauende Gesellschaft; 3) Uno