1857 / 298 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Finanz-Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 5. September 1857

_ hetreffend den Hausirhandel mit Präparaten zum

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“Die ¿Erwägungen , [wle ber Königliden [f gierung nad U

dem Berichte vom 28. Juli c. ¡T ia Gu „gegéhen haben, dem N. M; en Ln E ausirhandel mit der von ihm. fabricirten-«Schmiere. zum Schwäxrzen | und Poliren - des. Leders zu: ertheilen, ‘find als zutreffend nicht anzuerkennen. - Nächdem: das ,- durch: die Cirk lar «erfügung vom 6. Dé- getider, 1847) mitgetbeilte Verzeichniß der Gegenstände, welche fortan überall auf Wochenmärkten feilgeballen wetden dürfen, auf Grund des §. 78 der Gewerbe-Ordnung festgestellt: worden, haben die Behörden auch. hei dex: Ausführung dés Haufir - Regulativs vom 28. April 1824 nur di&'n- jenem Verzeichnisse aufgeführten Artikel-als Gegenstände des Woöchenmarktverkehrs. im Sinne des F. 14 zu 1 a./a. O. anzusehen. - Zu den bêtreffenden Erzeugnissen _der- Natur —und.- der---mit--dem-Landbaue--oder- mit der Forstwirth- haft verbundenen gewerblihen Thätigkeit kann . die erwähnte Schmiere nicht gerechnet werden; auch gehört dieselbe niht zu den im §. 14‘unter Nr. 2 und- ff. bezeichneten Gegenständen des zulässigen Haufirverkehrs. Demzufolge und da kein Grund vor- liegt, die bestehenden Vorschriften in jener Hinsiht abzuändern, sind Gewerbescheine zum Handel mit derartigen Präparaten, welche au unter der Bezeichnung: „Lederlack“, „Leder und Möbel- wichse“ und ,Wurzelcompositionen zum Poliren von Leder und Möbeln“ verkauft werden, fernerhin ohne besondere ministerielle Ermächtigung nicht zu ertheilen. i Berlin, den 5. September 1857.

Der Minister e Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

r An are | ‘die Köntgliche Regierung in N. und Abschrift den übrigen Königlichen Regierungen.

Der Finanz - Minister.

Ministerium für die landwirthschaftlichen L ‘Angelegenheiten.

Ueber]twqi

der im Winter - Seme er 1857/58 auf den dheren landwirth\chaftlichen : Lehr-Anstalten des Staates Stubirenten A

I, Staats- und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena; Studirende aus dem vorigen Semester

Neu Eingetretene j ar p zusammen 36 J, ‘Landwirthschaftliche Lehranstalt. zu Proskau.

Studirende aus dem vorigen- Semester Neu Eingetretene

I. ‘Landivirthschaftliche Lehranstalt zu Poppelsdorf.

Studirende! aus dem vorigen Semestex | Neu eingetretene Studirende .……......................... - Hospitanten und, nicht immatrifulirte Studirende

Von der Gesammtzghl von 241 Studirenden find gebürtig : aus der / robine Schlesien O n Fab as 8 ae 1 t! T Mhällánd a ip elei

lia «Brandenburg | O a epoos a vatodne A iS S Sd e da E, u. ) Weftphalen E) Îo.o00.o.0...00001005

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“Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- |

‘direnden auf ‘der Universität zu Greifswald im Winter - Semester 1857—1858, n “* Von Ofterk bis Michäelis ‘1857 waren...

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“Die jutistishe Fakultät zählt …….. {

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Die philosopbisché Fakultät zählt Juländer .,... 2

Die medizinische Fakultät zählt.

A arunter .find_ auf Grund des §. 36 des. Regle:

ments. vom 4, Juni 1834 immáatrikulirt: 414)" MUSLANDer eo ocire ueTercat eh deo eos eris 10

Außer den immatrikulirten Studirenden find. zum Be- such der Vorlesungen berechtigt i d P 1 Es: nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil. T”

Angekommen: Se. Excellenz deï Wirkliche Geheime Nah.

und Ober-Jägermeister, Kammerherr Graf von der Asseburj: Falkenstein, von Meisdorf. P

Nicbtamtlicbes.

Preußen. Charlottenburg, 16. Dezember. Seine Majestät der König-machten gestern Vormittag in Begleitung des Flügel-Adjutanten vom Dienst während einer Stunde einen Spazier- gang durch Charlottenburg, fuhren darauf mit Jhrer Majestät der Königin längere Zeit spazieren, promenirten dann noch mit Allerhöchstderselben und demnächst mit dem Flügel-Adjutanten.

__ Berlin, 16. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen arbeitete geftern ‘Nachmittag mit dem Herrn Minister - Präsidenten - und. empfing heute den Vortrag des Justiz-Ministers und später den des Geh. Kabinets-Raths Jllaire

16. Dezember. Die Vorstellung der: Aeltesten der Kauf mannschaft zu Berlin, auf welche der in unserer leßten“ Nummir mitgetheilte Bescheid des Handels-Ministers ergangen ift, lautet wörtlih, wie folgt: :

„Die ungewöhnliche Krisis, welhe auf dem Handelsstande sl geraumer Zeit láästet, hat in mehreren Fällen unter anderen be dauexrn8werthen Folgen auch die gehabt, daß Kaufleute uud-Fabrib besiger. selbst bei vorhandenem ausreichenden Vermögen ihre Zah: lungen einzustellen genöthigt find, weil ihre Aktiva unter dem Drud der gegenwärtigen Verhältnisse nit zu verwerthen find. ‘Aehnlide Fâlle werden T allen Zweifel auch fernerhin. vorkonmen "und vielleiht in noch größerer Zahl, bis die Rückwirkungen , die - dtr Fall’ bedeutender auswärtiger Firmen hervorbringt, übel wunden _ find. Wir find der unmaßgeblihen - Ansicht , dah im Interesse des Handelsstandes“ und ‘insbköföndere au der i kaufmännischen und Fabrikgeschäften dienenden zahlreichen Arbheittt

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liegt, Fälle der gedachten Art anders zu behandeln, als es die.

Konkurs - Ordnung mit vollem Rechte für gewöhnliche Zeiten vol

geschrieben hat, in denen die Falungseh ellung regelmäßig das

äußere Zeichen . materieller Jnsufficienz ist. Esscheint uns: red

und billig, dur eine nur auf die gegenwärtigiobwaltenden außerordens:

lichen Verhältnisse berechneté und deshalb auch nur auf etwa 6 Monate gültige Verordnung, zu der. wir einen Entwurf (a) gehorsämst über:

Rede ‘stehenden Fälle, ‘in denen eine móterié ufs irma in Folge des Druüdcks einer allgemeinen Kalamität mit ihren dern, in denen wirkliche: Jnsufficienz vorhanden if , und in: den ersteren dem Schuldner ein Verfahren Ñ R bei welche seine kaufmännische Ehre | Konkurses “kompromittirt, die ‘Erhaltung - seines . Geschäfts | éfichèrt und: gleihwohl "das |Znteresse der Gläubiger gegen Verschleppung der Masse, gegen Verschlehterung derseldckt durch Conipensationen- ‘und Executionen ‘einzelner Kreditoren und gegen nachtheilige Verfügungen des Schuldners gewahrt wird. Dies Verfahren muß fi, wenn es seinen Zweck erreichen soll ebenso durch seinen Namen als sachlich. von dem Konkurs- Verfahren, bei welchem Jedermann eine materielle Jusufficienz voraussebl,

unterschèiden. Dies lehtere wird füglich zu erreichen sein, wen"

die Mitwirkung des Gerichts. aufdas. mindeste; für den Erlaß der

nöthigen Beschlusse und Bekanntmachungen und die - obersit Aufficht „erforderliche . Maaß. beschränkt und positionen, die bei ber Foxtsepung des Ge

dem dabei eine ausge at Nitwirkung als im Kon

eeigneten. Falls füglih zugestanden werden kann, einer sel“ ‘gelegt ‘wirb. Zu ber ‘hiernah_ erforden lihen Mitwirkung werden die Standesgenossen "des chuldne. J gern bereit sein, und inshefondere erbieten ‘wir ‘uns für Berlin i finnter. Mitglieder „der . biefigen. kaufmännischen E.

kaufmännischen Kuratoren ge

M hleiben. T

* ranten ‘eines ‘Wechsels nicht ‘etwa: wegen eigener Unsicherheit

_géhotsanist

ahlungen in Stocken geräth , von denjenigen zu soi-

nicht / dur; die. : Eröffnung eines j Ges 0

i fin der Zahlungs-Einstellung der kaufm ännischex

dagegen die ‘aller „materiellen Di®% shäffs des Schuldners |

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das Vérfähreii “seibst muß in mögliHst kurzer Frist zur ‘Ver g üb! R Vérgleich führen Da fe E P

. Da aber eine an fi

‘dèn Beschluß der Majori I n werden darf, an seiner etwas zu erlassen, daß er fi vielmehr nur in Bezug

; die Regulirung von ;-Terminalzahlungen dem Beschlusse zu fugen -hat.. ;-Praktisch ‘wird fich die Sache. freilich: so gestalten, daß die Mehrzahl der- Gläubiger eine Prozentabfindung- bei sofortiger oder baldiger Zahlung: der. Bewilligung längerer Termine vor- ziehen wird. Dies muß aber ihrer freien Entschließung vorbehalten

„Einer besonderen Erwähnung bedürfen noch die Sicherheitss roteste ' 20 Ee, ete ilich in der gegenwärtigen Zeit - eine übergroße Masse von Weiterungen - und Kosten herbeiführen. Wir wollen- das Prinzip des Art. 29 nicht kontestiren, obwohl dasselbe an sih zu den größ- ten Bedenken Veranlassung giebt, da es den Aussteller und Gi-

sondern wegen Unsicherheit ihres Mitschuldners, des Acceptan- ten, zur Sicherstellung verpflichtet; dagegen {eint es uns zulässig und gerechtfertigt, in den hier in Rede stehenden Fällen, in denen éine materielle: Jnsufficienz. ‘niht vorhanden ist, die Anwendung des Art. 29 auszuschließen. : |

Anlangénd aber die Beeudigung des ganzen Verfahrens, so ist es nothwendig, dieselbe in möglichst kurzer Zeit herbeizuführen. Dies kann geschéhen, entweder durch Zurücknahme der Provoeation und das von den Kuratoren“ nah Lage der Masfe zu prüfende und zu genehmigende Erbieten :‘des- Schuldners, volle Zahlung zu leisten, oder durch das Zustandek ommen eines Vergleichs oder endlich. dur Eröffnung des Konkurses, welcher eintreten muß, wénn sich ergiebt, daß die materielle Sufficienz niht vorhanden is, oder wenn die Gläubiger selbst den Vergleich verwerfen. |

Jn diesem Sinne ist der gehorsamst überreißte Entwurf redi- irt „zu ‘dessen Rechtfertigung wir nux noch hinzuzufügen Uns er- uben, daß, wenn in den §§. 1 und 4 von einer „vorgusfichtlich“ vorhandenen Sufficienz die Rede ist, dieser anscheinend unbestimmte Ausdruck_ in der Erwägung seinen Grund hat, daß es unter jeßigen Umständen unmöglich is, den Realisationswerth der Activa und bei s{chwehenden Giro - Verpflichtungen sogar den en in Betrag der Passiva mit voller Sicherheit zu üÜber- sehen, und daß demnach in Bezug auf die Evalvation derselben bei Prüfung der- Bilanz dem billigen Ermessen der kaufmännischen

Kuratoren Raum- gegeben werden muß. : " Das lebhafte Interesse, welches Ew. Excellenz allen Ange- legenheiten des Handelsstandes zuwenden , berechtigt uns zu der Hoffnung, daß uns auch in dieser, nah unserer Ueberzeugung für die Kaufmannschaft wichtigen und dringenden Sache Ew. Excellenz entigte Unterftüßung nicht fehlen wird. Jundem - wir daher die Práfün und die etwa nôthig erscheinende Abänderung. unseres niwurfes ehrerbietigst anheimstellen, bitten wir Ew. Excellenz

dèn schleunigsten Erlaß einer Königlichen Verordnung

im Sinne des Entwurfs hochgeneigtest befürworten zu |

wollen. Berlin, den 10, Dezember 1857.

Die Aeltesten der ‘Kaufmannschaft von Berlin. (Unterschriften)

___ Sr, Excellenz - des Königlichen Staats- und Ministers für “Handel , ‘Gewerbe und öffentliche Arheiten, Ritters 1c. Herrn von der Heydt hier. : ;

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Entwurf zu einer nah Art. 63. der Verfassung zu erlassen: f den Königlichen Verordnung.

Ein Fousmann oder Geiderdtreibender, Über dessen Vermögen im- e Der s-Ein ) onkurs zu eröffnen ein würde, ist, so lange die Konkurs - Erdffnung gegen- ihn nicht wirklich attgefunden hat, berechtigt, auf gerihtliche Liquidation seines Ver-. mögens nach den Bestiminungen diéser Ale provozixen, osen e naGtweisen kann, daß sein Vermögen vorausfihtlih zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreicht, und A gleihwohl. die dur die Zeitumstände Ergeigeführie Schwierigkeit der D d seiner Activa die prompte: Uung der ihm obliegenden M ihkeiten verhinde E S C Q E Ee T, Hiveck des Liquidations - Ver as : des Probokanten für seine ubiger « he 10 / [f He

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iffe vorausgeseßt wirb, so scheint es uns eine unab, | 2 da Guß der M eteGtigkeit zu sein, daß kein Oldubiger

nah Art. 29, der deutschen Wechselordnung , - die: |

- die inden §g. 145 und 146 borge[GUebene An eige dem Lig gui

biger - die dine Gde, selbe nirht, die Aufhebung odes: Liquidations - Verfahrens zur s f

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L-L -ANF unbai E E Ie erichte anzubringen, welch

er Antrag ist bei demj T den Konkurs kompetent sein würde S S

““Zst-der Antrag ber Vorschrift Ves 2 gemäß begründet, so bes{ließt das Gericht die Eröffnung des p L S On Ge he : imb leid J.

zeitig einen Liquidator und verordnet die sofortige von einem gerichtlichen Kommissar zu leitende Prúfung der“ Bücher anb Bilam G ben Siqui- dator und zwei kaufmännische Kuratoren; die Ah dememiaen Orten, an denen kaufmännische Kuratoren bestehen, durch den Vorstänt berselben uud

an andern Orten durch das Gericht gewählt, werben. E

Der Beschluß . über “die Einleitung des Liquidations“ + Verfahrens und die , Ernennung des Liquidators is in den für die- Publication der Konkurs - Eröffnung vorgéschriebenen a ‘bekannt zu machen und durch diese Bekanntmachung zugleich dér offene Arrest nah den Vorschriften -. der §§. 145—149 der Konkurs-Ordnung jedo mit der aßgabe zu V DIAE s :

Liquidator zumachen if, und daß alle Fahlungen an die Liquidationsmasse gegen eine. vom Liqui- dator ausgestellte oder doch von ihm mitunterschriebéne Quittung zu leisten und nur gegen eine solche Quittung gültig find. ‘Die geschehene Einleitung des Liquidations-Verfahrens ist in den Hypothekenbüchern der Grundstücke des Provokanten zu vermerken. ‘6. 6

Ergiebt der binnen spätestens: 14 Tagen über das Resultat ber Prü- fung der Bücher und Bilanz zu erstattendé Bericht, daß entweder die be- hauptete materielle Sufficienz vorausfichtlich nicht vorhanden ‘ist, oder daß die Bücher nicht ordnungsmäßig geführt find, so verordnet das Gericht die Aufhebung des Liquidations-Verfahrens und die Eröffnung des Konkurses. Jn der wegen der Fonturs Srefeog, zu erlassenden Bekanntmachung is des Beschlusses über die Aufhebung des Liquidatiöns-Verfahrèns aus- drücklich Erwähnung zu thun. s r | i

Ergiebt dagegen die Prüfung der Bücher Und Vilanz eine solche Veranlassung zur Aufhebung des Liquidations-Verfahrens nicht, so behält - es bei 1E 4 sein Bewenden und es findet vorx Beendigung des Verfahrens (§. 14) He Rur S A nit ftatt.“ eia

Während des Liquidations - Verfahrens hat der Liquidator das Ver- mögen des Provokanten zu verwalten Und das von demselben betriebene kaufmännische oder Fabrikgeschäft. fortzusßen. Die Verwaltung und“ Ge- schäftsführung kann jedoch au dem Provokgnten selbst ganz odex theil weise belassen werden, wenn die käufmännischen Kuratoren in UÜebercinstim- mung mit dem gerichtlihen: Kömmissax dies für angemessen erachten, A Jn beiden Füllen “unterliegt die Verwaltung - der Aufficht und Kons trole dex Kuratoren. Auch ist, wenn dem Provokanten die Verwaltung ganz oder theilweise pre en wird, zu allcn eide Dispositionen desselben, wodur Verbindlichkeitèn für “die Masse begrimdet, so wie zu seinen Quittungen die Gegenzeichnung: des Liquidators. odor eines. mit dieser GegenzeiGnung ausdrücklich ünd uùter Zustimmung der“ Kuratoren beauftragten Vertreters desselben nothwendig, : 0er e R

1e 0 R 158 der Konkurs-Ordnung sub ‘Nr. 1 bis 4 verzeichneten Fällen bedarf ‘es jederzeit dex Genehmigung der beiden Kuratoren. Belt. “lata er Méinungsberschiedènheit unter ihnen entscheidet ‘der gerichtliche.

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Die. Kuratoren haben zu bestimmen, wie die Geldbestände der Masse aufzubewahren und anzulegen sind. L, i

‘Alle diesen Vorschriften zuwider von dem Provokanten nach Ein- bringung seines Anträges äuf R des Liquidations-Verfahrens (3) vorgenommenen Nechtshandlungen und Verfügungen. find ungültig. i

Während des Liquidations - Verfahrens ist keine Execution gegen die erson oder das Vermögen des Provokanten zuläsfig, Diese Vorschrift Ändet ‘jedoch auf die Forderungen derjenigen Gläubiger keine Anwen- dung, die nah der Konkurs - Ordnung auf abgesonderte Befriedigung An-

spruch haben. : | i Compensationen find der O E gegenüber nur “unter

denselben Voraussezungen zulässig, untèr denen fie nah §, 95 bis 98 der

Konkurs-Ordnung gegen ‘die Konkursmasse stattfinden.

Die Einleitung ‘des. Liquidationsverfahrens. begründet weder “einen Anspruch auf Sicherheitsbestellung für Wechselaccepte des Provokanten nah §. 29 der deutschen Wechsel-Ordnung, noch: einen Anspruch auf An- - fechtung von Rechtshandlungen des Provokanten, die vor Einbringung des Antrages (§. 3) vorgenommen sind, nach den Vorschriften der Kon-

rurs-Ordnung, G. 9 Zahlungen an Gläubiger sind während des Liguidationsverfahrens

leisten, wenn dieselben im Sinn des fünften Abschnitts der Konkurs- aue D er oder wenn ihre Forderungen nach der Konkurs-

Ordnung bevorzugt sin amilie müssen während des Liquis-

Dem Provokanten und seiner rend | E Wohnung, und Unterhalt in dem Umfange aus der

\ Masse bewilligt werden, als beides nach §. 162 der Konkuts-Ordnung ge-

währt werden darf.

Alle Zahlungen - so wie die. vorgedachten Bewilligungen an den

| Provokanten bedürfen der Gens der Kuratoren.

Nach- Eingang des im §. 6 gedachten Berichts - werden, wenn der-:

‘Vergleichs mit denselben und die möglichste Erhaltung des. M ein 20 E O M 8s

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e iger des Provokanten mit vierwdchentlicher. Frih Die in Utitten, Sillen d, dem Gutachten der Kuratoren verkürzt werden :