-/ P 3jahrige | fall. F S l Düngung. f. z Z Anmerkungen Klass I M Bt | 4.
Il Klasse. INoggen H 415 I 1 25 | 2:7 2) Iorfiaer v Gnter. Mittelbo- Versie « 11} 216 1 — 145 | S esa hl F den, gewöhnliches Erbsen 1|—/5 JErbsen — 1214 pigerB R /
Gerstland. Raps oder Roggen 1 — 14 dem Bus Strohzuschlag bis}Rübsen [—]\ 1|— {Hafer 1 8135 z 24 Gräben u : 124 Proz. zulässig. |5 Schfl. pr. Brache — +—F— j “ Abfluß ve i : Morgen |- Naps oder — 3 | : afft it n L 413 kommt nah : E, Son pr. : l dem Grade I Ríasse. INoggn ] T "5 5 r 1 T 14 S | z| icher A : s 0 : — oggen — L T1213) ficherheit i Mittel- oder guter Gerste 1|— 15 [gas 1 814 Hafer 1| 4 3 Roggen E 5 bie ÏL obe, Rogyenteen mehrjErbsen —|12}5- [Erbsen — — t— IV, Rlafsse. mit Sand vermischt. |Raps oder Noggen 1 —43 | Rübsen —| 11— [Hafer 1 413 1-Schfl. pr. Brache — — E — - Morgen 1413 — V Rar R T—N E V, Rlaffe. oggen — 145] Roggen — — Leichter sandiger]Hafer 1| 4 Zt Ha E 4 Bat 4 2 2 | | Boden. E _Buch- M O oder Buch- oder Buch- eizen |— [10145] weizen I— i —|10/: Brach r Brad — wveizen 1013 / Noggen _— 7 / Î Buchweizen |— j : | g. 11, g. 15.
© Die Einshäßung des Ackers (welchem auch die Wurthen hinzuzurech- nen sind) in die vorgeschriebenen Ackerklassen, nah Maßgabe der Boden- mishung erfolgt, unter Kontrolle der Taxkommissarien, dur zwei vereidete Landschafts-Boniteure mit Zuziehung eines vereideten Feldmessers, welcher leßtere nah Angabe“ der Boniteure die Abschnitte auf der Karte zu ver- merken und danach hiernächst das Bonitirunugsregister zu berechnen ünd anzufertigen hat. : ;
Um den Boniteuren ein klares Bewußtsein darüber zu verschaffen, welche Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der von ihnen einzushäßende Acker haben muß, um in die cine oder die andere der feststehenden Acker- klassen eingeshäßt werden zu können, müssen die Taxkommissarien den Boniteuren die Aussaat- und Ertragstabellen vorlegen. und sie ad Proto- collum deutlih darüber belehren , welche Bodenmischung und: welche Er- träge von dem fixirten Aussaaten-Quantum pro Morgen bei: drei - , sechs- und Des Düngung. und aus dex Ruhe bedingend , vorausgeseßt find, 1m die betreffende Ackerabtheilung in die eine oder andere dex an- genommenen Ackerklassen zutreffend zu: lociren.
Die Boniteure haben sich in dieser mit ihnen aufzunehmenden Ver- handlung auch im Allgemeinen über die Beschaffenheit der von ihnen S Grundstücke auszusprechen und dadurch ihre Einschäßung zu motiviren. i
Sowohl bei. der Bonitirung selbst, als auch bei der Vernehmung der Boniteure und aller ene Zeugen und Sachverständigen darf der Be- fißer des -abzushäßenden Gutes nicht gegenwärtig sein.
Bei Anlegung der Ertrags - Berechnung fällt die sich ergebende Quadrat - Ruthenzahl , sofern sie ein Halb nicht erreicht , ganz fort , wo- gegen die Zahl über einen halben Morgen für einen vollen Morgen ge- rechnet wird. | :
§. 12.
Die Ermittelung des jährlihen Heuerirages von den Wiesen erfolgt
in der Art, daß die Boniteure derselben nach der Zentnerzahl pro Morgen einshäßen , und haben dieselben fich zugleih über die Qualität des Fut- ters auszusprechen und dasselbe seinem Futterwerthe nach in drei Klassen
cinzutheilen, * Zur I. Futtexklasse gehört das Heu von Klee, Luzerne und Grün- futter , so S ee S was von feinen , süßen und nabrbattei Grâäsern gewonnen wird.
S Bes Futterklasse solthes von: weniger nahrhaften Gräsern , worin das Hermoos
: gewö s lose das oder e E wird. ur Ul, Klasse jenige, welches auf. magern-, sauera- und stark mit Hermoos besehten:Wiefen wächst und. weder für Rindvi ür S f mit Vortheil zu efteadei i \ S E I Fe
: g. 13, Die Zeugenaussage dient nur zur Kontrolle der Bonitirung sow ohl des Ackers B der Wiesen. v1 e fich erhebliche Fenn mas en E und der Zeugenaussage, so haben die Taxkommissarien diese möglichst: auf-- jalaren, 9 lingt dies nicht, so verbleibt cs bei der Bonitirung, vorbehalt- lch bes Rechts der Tax-Kommissarien und des Departements-Kollegiums, C Oa l bits A vieted Be dem ermittelten Heu- - gewinn muß jeden rfolgen, wenn: die Heuiwec! wegen ungünstig Lokalverh ltnisse unsither erscheint. : ung ungünstiger 40 I L 7 j “Sollten bei der superrevidirenden Béhörde Zweifel über- die Nihtig- kei dex: Vonitiru caibehen und dien sh Âci dur Müdfragen ‘tei : dllegium beseitigen assen, so Me jener das Recht zu, itirung mit Zuziehung der Tdx - ned durch [M TAZ a be B U n k osten s pnds der Totalität zu tragen. aag
Jedes nicht vorherrschend ist und welches in der Negel als |
Die Veranschlagung von Naps oder Nübsen ist nur da gestattet, wo nach der Klasfifications-Tabelle der Gerstenbau vorkommt und S nur in dem E, wie L a lundEn wird.
: er Raps und Nübsen: sind. bei der Dreifelder - Wirt einem Fünftel der Brache zu veranschlagen. t i dls ah E Bals 16
i Der Düngungszustand des Gutes wird mit Rücksicht. auf die produ- zirte und verwandte Futtermasse an Wurzelgewächsen, et See x #, w.
Gs L en Heugewinn ergiebt die Bonitirung der Wiesen. Ueber den Er- trag an Wurzelgewächsen, Stroh, Kleeheu u. \. w. müssen die Tax-Kom-
missarien die sorgfältigsten Ermittelungen anstellen, um denselben dur
Zeugenvernehmungen, Einficht der Ernte-Register u. \. w. in Überzeugender
Wrise zu-erfahren. Gelingt ihnen dies aller angewandten Mühe ungeachtet nicht, so wird zu diesem Behufe eine er sst e Ertragsberehnung eR welchèr hinsihtlich der Düngung anzunehmen ist, daß von
A A S E eee ubt ee or ladrt is has
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L Rh Doe I Zu los braaue e Aobai eb reau Ce 1° /
1 Hauptjungvieh oder Füllen zu .................... L 2 10 Schafen inkl. Hordenschlag zu... 1 , «S Mala iere err S N E Ee br 3 20 auf die Weide genommenen fremden Schafen für
TUNE Ne a eal A J
Dünge ee wird. | i ___ Was’ zuleßt von den fremden Weideschafen bestimmt ist, gilt au für die Fälle, in welchen der Schafstand des Gie wegen nd überflüssiger Weide nur für die Dauer derselben regelmäßig vermehrt wird. ___ Geschieht diese Vermehrung nicht für die ganze Weidezeit, so wird die Düngerannahme verhältnißmäßig verringert, so daß auf einen Monat für zehn Weideschafe 18 CINuthen in Ansaß gebracht werden.
Durh Stallfütterung wird die. Dungfläche um ein Drittel erhöht.
Von dem nach diesem Düngungsstande zu ermittelnden Körnerertrage
werden von einem Scheffel Winterkorn, Gerste, Erbsen und Lupinen und bon einem: und einem halben Scheffel Hafer und Naps oder Rübsen zwei
Centner Stroh zu- Einhundert Pfund berechnet und diesen ein Centner Qu po zwei Scheffel Kartoffeln. oder andere Wurlabwädse glei
Jn den Klassen Ia. und 1b, is in allen Getreidearten, mit Aus- nahme des Rübsen, ein Strohzuschlag bis fünfundzwanzig Prozent und in der IlI, Klasse ein Zuschlag bis zwölf und- einem halben Prozent beim Stroh zulässig, so daß derselbe nah dem Gutachten der Kommissarien auch nux
theilweise oder gar nicht eintreten darf. - Die Futterklassen beim Heu sollen in der Dungberechnung nicht be-
rücksfihtigt werden. g. 17.
_ Von dem also ermittelten Dungmateriale sind fünfzig Centner zur Düngung eines Magdeburger Morgens erforderlich, welches Erforderniß für die Flächen, deren» Dung von: Viebsorten gewonnen wird, welche nicht s Weide: gehen, sondern das ganze Jahr: hindurch auf dem Stalle ge
ttert werden — jedoch mit Aussc{lu der Pferde. — um- cin Drittel, also bis. auf fiebenundsechszig Centner vermehrt: wird. |
» Ersaß dur Heuankauf if gestattet, insofern nachgewiesen ist, daß solcher in einer Reihe von Jahren wirklich P hat.
._‘ Entgegengeseßten Falls wird. der Düngungsstand nach dem ermittel-
len SeESRQUN deb aefedE L E
resp: fiebenun LdBzi i d ‘n A Ri ukt : ¿fi tner pro Magdeburger Morgen übrig, [0 l
durch: diesen Ueberschuß der Düngu sftank n der- Art vermehrt, daß
‘von je fiebenundsechazig; Centner dessben ein Morgen gerechnet, und bie on fe febenundseHGis Centner besidbes ein Morgen geren, Vhe
-
84
bestimmten Dies Lena darf jedoch das
Ergiebt d selbe abgeändert
- 2135
Morg des jährlich kedüngten Landes hinzutritt.
genten I B oppelte des R der Vichzahl aus-
lten Oungquantums nicht 'überfteigen: A e Ermittelung des pulässigen Düngungsstandes , däß der-
werden muß, so wird hiernach eine zweite Ertragsberech-
nung angefertigt, wélche der Taxe zum Grunde -gelegt wird.
llte fi aa derselbe, bschtlich ‘der Düngung e in Betracht.
bei ‘diefer ein neuer Futter-Ueberschuß ergeben, so kommt
Bei der Ertragsberehnung und Einschäßung in die Classifications-
Tabelle
1)
2)
3)
4)
9)
6) 7)
8)
A O
find nachstehende Vorschriften zu beachten: Wenn aus einer Düngung zwei Halmfrüchte genommen werden, so erfolgt die Veranschsagung nah den Positionen der dreijährigen Düngung; bei vier Halmfrüchten, nach den Positionen der \sechs- jährigen Düngung; bei sechs Halmfrüchten nach den Positionen der neunjährigen Düngung. -
Als solche Dung konsumirende Halmfrüchte find nur anzusehen: Naps- oder Rübsen, Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchweizen ; dagegen nicht | und Lupinen, L lange durch deren Anbau der neunte Theil der ge- sammten in Dung befindlichen Ackerfläche des betreffenden Gutes nicht überschritten wird; Erbsen dürfen auf derselben Stelle erst nach einem fiebenjährigen Zwischenraume wiederkehren. . Wenn aus einer Düngung drei oder fünf Dünger konsumirende Früchte genommen werden, so werden im ersten Fall die beiden ersteren Früchte nah den Positionen der dreijährigen, und die dritte Frucht nach der lebten Position der sechsjährigen Düngung, und im chtern Fall die vier ersten Früchte nach dèn Positionen der scchs- jährigen und dic fünfte Frucht nach der leyten Position des neun- jährigen Düngungsstandes veranschlagt. i . Wenn in den ad 3 erwähnten Fällen bei der Dungvertheilung für die dritte: Frucht noh Dünger übrig bleibt, so ist für diese dritte
ruht, um sie nah der betreffenden Position des dreijährigen Aa aungóstandes veranschlagen zu können, nicht noch die vollstän- Abdüngung für diese dritte Frucht erforderlich; cs wenn dann die Hälfte der betreffenden Fläche ab- Düngung gegeben wird.
je Feldereintheilungen und Fruchtfolgen - kommen unverändert, so wie Le vorgefunden werden, zur Anwendung, d. h. Winterung, Sommerung, Erbsen, Kartoffeln, Rübsen 2c., jedoch mit der Map-
be, da n (4 Winterung Weizen und in der Sommerung Gerste nur dort veranschlagt werden dürfen, wo sie nach der Aer-Classifi- cations - Tabelle vermöge der Qualification des Bodens und nach dem ermittelten Düngungsstande zulässig sind; sonst wird statt vorgefundenem Weizen nur Roggen und statt vorgefundener Gerste nur Hafer veranschlagt. Dagegen erfolgt die Veranschla- gung von . Weizen oder Gerste auf den zulässigen Stellen auch dann, wenn in der Wirklichkeit Roggen oder Hafer vorgefunden
worden. -
b der |. 1 | Pi IT. Ackcrklafse da, wo nah dex Meinung der Boniteure
der Taxkommissarien diese Getreideart mit. Vortheil gebaut
vai tant und M Befund diese Anficht rechtfertigt. edoch faun dies in der Il. Ackerklasse nur bei drei- und sehsjähriger Düngung und wo die Gerste als zweite Frucht nah der Dün-
, geschehen. E
c) gang eas 0 Stag zivei Winterungen bvorkfomrien und feine Sommerung, so werden beide nach der betreffenden Posi- tion der Winterung in der Classifications - Tabelle veranschlagt. Eben so geschieht dies, wenn zwei Sommerungen und feine Winterung aus einer Düngung genommen werden. Wenn aber
dige wiederholte genügt vielmehr, edúmgt, oder die halbe
Weizen oder Roggen unmittelbar aufcinandex folgen, desgleichen -
Gerste oder Hafer, alsdann erleidet die zweite Frucht einen
Rückschlag A einem halben Korn, welcher Nücfschlag auch für
die dritte Frucht eintritt, wenn drei- Halmfrüchte unmittelbar
inander folgen. S j j
a d der N cfundbeuen Feldereintheilung eine Wintersaat auf Kartoffeln, so erleidet jene cinen Rückschlag von einem Korn. Dungyvertheilung der Dünger nicht ausreicht, um einen Schlag vollständig abzudüngen, oder wenn die Düngung nicht in dem Maße gegeben werden kann, daß der Ucker mindestens in neunjäbriger Düngung zu veranschlagen ist, so werden die über- \chießenden Flächen als aus der Ruhe tragend verauschlagt und hierzu zunächst die geringeren Bodenklassen verwandk. Bei der IV. Klasse tritt die Veranschlagung aus der Ruhe schon ein, wenn nicht mindestens der sehsjährige Oüngungsstand zu erreichen ift. H Durch dazwischen liegende E erhalten die in der Classifica- tions-Táäbelle normirten Ertrags)äße nachstchende Zuschläge: a) Wird durch die Nube, wenn olche bei besaamten Weideschlägen “ mit Einschluß der Brache drei Jahre, bei Mäheklee aber nur
wei Jahre währt, und cin jeder Schlag entweder in der der
rache vorhergebenden Fruchtfolge odex als’ Brache selbst Le
dúngt worden, der Ertrag der beiden auf die Ruhe zunä hstt
folgenden Saaten in den dret ersten Aderklassen
- - bei einer A r en Düngung um 1 Korn,
Wenn bei der
” "” / gen "n " 1 n n n l nläbeien E N Bei der I1V. Ackerklasse tritt diese Erhöhung des Ertrages
für die erfte nah ‘der Ruhe folgende Frucht ‘cin,
A
en zur Anwendung.
artoffeln und Grünfutter und ebensowenig Erbsen |
A&erklasse wird überall große Gerste veranschlägt und |
nur ; Hat ‘die Ruhe bei befaamten Weideschlägen incl. des: ces | Pot Aahre estanden , oder sind | c" Veidestläne mitt ün,
gesaamt- gewesen, fo kommt nur die Hälfte ‘der obigen Ertrags-
® ehalt
angegebenen Zusch “Der Ertrag der Kartoffeln wird, wenn nit binzütreten, bei aht Sché
vorhergegangenem einjährigen Mäheklée ohne Brachjahr
die - | d
lâge.
angenommen, ‘woyon zwei Körner zur Handarbeit in Abzug zu bringen sind.
Wenn ein Gut bei Aufna wirthschaft begriffen ist , neuen Feldereintheilung rou nur denjenigen Schlägen zu Theil werden, welche die Rühe
nossen haben.
Der Ertrag an Kleeheu wird nah der Bonitirung
g. 19,
Art berechnet, daß : a) von einem Morgen I. Klasse bei dreijähriger Düngung 16 Ctr.
b)
veranschlagt werden.
Bei neunjähriger
« sechsjährigr „ 12 10
„ neunjähriger G von cinem Morgen 11. Klasse
bei dreijähriger Düngung n Etr.
„ sechsjährigr y
e der Taxe im d. h. wenn noch nit alle lirt haben, so können die Ertragserhöhungen bereits ge-
ezu
e
ln Aussaat höchstens zu fünf Korn
e nackchfolgende Frucht die Hälfte der oben ad 2. Ruh
Saat und vorkommenden
"”
„ neunjähriger 5 N c) von cinem Morgen Il]. Klasse bei dreijähriger Düngung 10 tr.
„_ sechsjähriger z
flee niht méhr in Ansaß gebracht. Zur Saatgewinnung werden von fünfundzwanzig Morgen ein Mor-
gen abgezogen, und wird auf vorkommenden Verkauf von Kleesaamen nmicht
Rücksicht genommen. Z Der Klee darf nur erst nah sieben Jahren auf derselben Stelle wie-
derkehren.
Die Erträge von Grünfutter achtet , - und sind für die Saat pro halber Scheffel Hafer in Abzug zu bringen. ten so erleidet die nachfolgende Kornsaat einen Rü&scla
alben Korn. gungsftand.
Die Lupinen werden -in allen Ackerklassen, wo sie ge veranschlagt, und zwar, wenn sie zur Reife gelangen, als
g. 20.
”
Uebergange zur Koppel-
chläge nah der
‘dcó Ackers in ‘der :
Düngung und in der IV, Ackerklasse wird Mäbe-
werden denen von Mäbeklee geichge-
Morgen cin Scheffel Erbsen und ein Wird dasselbe in der Brache von einem
Jm Uebrigen - hat dasselbe keinen Einfluß auf den Düän-
g. 21.
der Anbau dieser geftattet ist. s : : Wo aber der Erbsenbau nicht gulälka ist, oder wo die Lupinen nicht
zur Neife gelangen, sondern grün a
Heu zum Ansaß und zwar in allen Ackerklassen in dreijähriger Düngung zu 10 Ctr. pro Morgen,
Heu I. Klasse
Lupinen als Grünfutter veranschlag
schsjähriger „ y 8 y
: „ neunzähriger i: 6 mit der Maßgabe, daß ein
gleichgestellt wird.
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funden werden, Erbsen, soweit
gemäht werden sollen, kommen sie als Centner ‘hiervon " dem Wertbe cines Centner
Zur Saatgewinnung wird von der mit ten as der achte Theil in Abzug gebracbt.
Jn den Gütern, in welchen Tabak gebaut wird, wird in dessen Stelle RNübsen veranschlagt. :
Die Getreidepreise sind, wie Vat, festgeseßt für das Anklamsche Departement:
1 Scheffel
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1 Scheffel Raps oder Rübsen .……...--- 1 Thlr. Weie aaa aeaen ers 4 Roggen... arate erter I G a 4 atte enes Î A große Gerste... 4 A leine Gerste... L l C T E e Buchweizen... —_
für das Stargardsche Departemen M ANS, aid Su alia l ianets 1 Tblr. Set aas beate aurer A Noggen……..... eaen neterr — Erlen arne enua E große. Gerste... E leine Gerste... Sala —
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: für das Treptowsche O epartement: 1 Scheffel
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Hafer aeaen Buchwdizen +6
Madr cunat and had Weizen eere arrrnnn Noggen.….. Erbsen große Gerste... leine Gerste... Lasa Cy enbg tene Ra tht Buchivoeizen „odd für das Stolpsche ‘
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