1857 / 308 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

isterium D í - Unterrichts: und Bn Medizina ci ee éubettom, i

Der praktishe Arzt, Dr. R'ohovsfky zu Bunzlau is zum Kreis-Physikus des Kreises Bunzlau; und

Der ordentlice Lehrer am Gymnafium in Wesel, Dr. Johann Müller, zum Oberlehrer ernannt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirfular-Erlaß vom 19. Dezember 1857 be- treffend die Errichtung von Pferdezuht-Vereinen.

Einer der wichtigsten Zweige der Landeskultur, die Pferde-

zuéht, wird in unserem Vaterlande - von Seiten des Staates durch

-die : Aufstellung der Landbeschäler gefördert; es werden dieselben in den Landgestüten aufgestallt, während der Deckzeit aber den auswärtigen Stationen überwiesen, um dort im Jnteresse ‘der

Privat-Pferdezüchter ihre Verwendung zu finden,

Die Zahl derselben ist dur die der Königlichen Gestüt - Ver-

waltung zur Disposition stehenden ‘Mittel bedingt und bleibt, mit

etwaniger Ausnahme der Provinz Preußen, weit hinter dem wirk- lien Bedürfniß zurück;, es kann angenommen werden, daß nur etwa der sechbste, höchstens der fünfte Theil aller im Lande ge- ‘borenen Füllen von inem Landbeschäler der Königlichen Gestüt- verwaltung abstammt.

Der Pferdezüchter muß daher zu Beschälern seine Zuflucht nehmen, die sih im .Privatbesiße befinden.

So wenig der vorzüglihe Zustand mancher Privatgestüte verkannt wird, so leuchtet doch ein, daß diese nur der allerkleinsten Zahl der Privatzüchter. zugänglich sein können; die große Mehrzahl derselben ist auf diejenigen Privathengste der verschiedenartigsten Qualität hingewiesen, -die sih gerade in ihrer Nähe befinden.

Zur Hebung der Pferdezucht wird es also darauf: ankommen, neben den Landbeschälern der Königlichen Gestütverwaltung noch Dedchengste zu beschaffen, die niht durch Zufall zugänglih ge- macht, sondern nah rationellen Grundsäßen ausgewählt sind.

Die Königliche Gestüts - Verwaltung, von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Privatpferdezüchter diese Uebelstände erkennen, und von dex Pflicht geleitet, ihrerseits auh hier Anregung und Beihülfe zum Besseren zu gewähren, glaubt dies dadurch erreichen zu können, daß sie die Mittel gewährt, die Zahl der Privatbeschäler zu vermehren, und zuglei Vorsorge trifft, die Auswahl derselben in O mit den zunächst betheiligten Pferdezüchtern zu regeln.

Jn welcher Weise dies geschehen soll, wollen Ew, N. gefälligst aus den beiden beigeschlossenen Beilagen ersehen.

Die Piece sub A. ergiebt des Näheren, was die Königliche Gestüts - Verwaltung ihrer Seits bietet und was fie dagegen er- wartet, wenn sih zu dem vorangedeuteten Zwecke besondere Vereine bilden ; ‘das Schriftstück sub B. enthält den Entwurf einer Ver- handlung zur Konstituirung eines solhen Vereins. In margine dieser Verhandlung sind noch einige Punkte angedeutet, deren Be- rüdcfsihtigung anhéimgestellt wird.

‘Es ‘ist indessen nicht die Absicht, zunächst {on in umfang- reicherer Weise den vorgeschlagenen Weg zu betreten, dagegen ift es von großem Juteresse, von der nächsten Beschälzeit ab in je einer Provinz, mit Ausschluß der -Provinz Preußen, einen Versuch U maG au um hierdurch über die Ausführbarkeit Erfahrungen zu ammeln.

Ew. N. ersuche ih hiernach ergebenst, in der dortigen Provinz zur Bildung solcher. Vereine anzuregen, und mir den Erfolg Jhrer Bemühungen recht bald, wo. möglich bis Mitte Januar. k. J. an- guzeigen, worauf von hier aus sofort weitere Mittheilung ergehen wird. Hierbei muß ih jedoch darguf aufmerksam machen, daß die Abgabe schon jeyt vorhandener Landbeschäler an einen solchen Verein, sih zunächst in jeder Provinz auf Einen Verein beshränken muß, da gerade-hier es vorzugsweise erforderlich ist, vorläufig den Erfolg

eines solchen Versuches abzuwarten.

Halten Ew. N. es für angemessen, einen der Herren Regierungs-

Präsidenten zu beauftragen, die desfallfigen weiteren Schritte zu treffen, so bitte ih; dieses ergebene Schreiben an ihn gelangen zu

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lassen und in meinem Namen die Vitte reger - Förderung hinzu- zufügen.

_ Sdoließlib habe ich noch zu bemerken, daß sih die Mitglieder eines solchen Vereins auf cinen einzelnen Kreis nicht zu beshrän- ken haben, daß es si aber jedenfalls empfehlen wird, eine geeig- nete Persönlichkeit unter den Herren Landräthen für den Verein besonders zu interessiren.

Berlin, den 19. Dezember 1857.

Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

von Manteuffel.

An die sämmtlichen Königlichen Ober- Präsidenten (mit Ausschluß der Provinz Preußen.)

A.

V estimmungen über : Errichtung von Zucht-Vereinen.

Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sih gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Hengsten eine angemessene Zahl von geeigneten Stuten zugeführt wird.

Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, fih ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste zu verschaffen. Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender Form aufgenommenen Verhandlung, worin die in dem anliegenden Schema be- eihneken Punkte festgestellt werden , sih zu deren Erfüllung verpflichten, o will das Ministerium * seine Vermittelung eintreten lassen, daß für jede Zucht-Abtheilung (pr. pr. 50 Stuten) ein Hengst beschafft werde.

Die über die Bildung \olcher Vereine aufzunehmende Verhandlung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium einzuschicken, welches dann entscheiden wird , ob die Mittel zur Beschaffung der Hengste dis- ponibel zu machen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegan- gen werden kann.

Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedin- gungen.

Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königlichen Ge- stüte nicht zu fern belegenen Orte einen im Privatbesige im Julande oder Auslande befindlichen Hengst vor und giedt den Preis an, für welchen diesen der Besißer überlassen will. Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend ist, wird das Ministerium, sofern die disponiblen Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst kaufen und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein verpflichtet sich, den Hengst zur Bedeckung von Stuten zu benugzen, denselben in Stallung, Wartung und Fütterung zu nehmen und in sehr guter Condition zu erhalten, wozu wesentlich gerehnet wird, daß der Hengst nicht blos bewegt, sondern auch als Reit- oder Wagenpferd zu

wirklicher Arbeit benußt wird.

Das Shþrunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15 bis 25 Prozent des Werthes des Hengstes beträgt, und diese so aufgebrachte Summe wird jährlich kostenfrei an die Land-Gestüt-Kasse abgeführt. Wenn auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung zurückerstattet ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vercins, nachdem vom Ministerium über die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist.

Der Hengst muß so gchalten werden, wie es in dem beiliegenden Entwuxfe zu der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu legenden Verhandlung bezeichnet ist, und finden nah dem Ermcssen der Königlichen Gestüts-Verwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die gestellten Be- dingungen erfüllt werden. Ergeben die Nevisionen, daß leßteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder schlecht gehalten, oder das Bedeckungeschäft unregelmäßig oder erfolglos geführt wird, so steht der Gestüts - Verwaltung das Necht zu, ihrerseits den Hengst cinzu- ziehen und über denselben“ frei zu disponiren , in welchem ¡Falle sodann auch die bereits eingezahlten Sprunggelder., so wie dicjenigen des laufen- den Jahres verfallen sind. ,

Vefricdigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht, so kann derselbe sih auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurück- geben, jedo verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprung- gelder alsdann gleichfalls der Verwaltung.

Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne ein grobes” Verschulden des Stationshalters worüber ‘der Nachiveis geführt werden muß ein, so trägt die Gestlits-Verwaltung den Schaden und crhält als Ersaß nur’ die bereits eingegangenen resp, zahlbären

Sprunggelder.

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A Le.

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Findet der Verein im Privatbesiße keinen Hengst, der seinen An- forderungen entspricht, so ist die Königliche Gestüts - Verwaltung auch, be- reit, aus den Land-Gestüten einen solchen zu überlassen.

Dem Vorstande des Vereins wird zu dem Ende gestattet, Hengste, die ihm wünschenswerth sind, in dem vom Ministerium zu bezeichnenden Land- gestüte auszuwählen , worauf das Ministerium entscheiden wird, ob und

,

g unter den ausgewählten Hengsten dem Vereine überlassen wer- en soll. i

Dieser Hengst ist dur zwei unparteiische Sachverständige, deren einer vom Vereins-Vorstande, der andere aber vom Dirigenten des Landgestüts

. zu wählen ist, durch Abgabe verschlossener Zettel nah bestem Wissen und

Gewissen als Beschäler zu taxiren, und stellt der Durchschnittspreis dieser Abschäßzungen vorbehaltlih der Genehmigung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten den vom Vereine zu ent- richtenden Kaufpreis dar. Derselbe wird jedoch nicht sofort bezahlt, viel- mehr dem Vereine einstweilen freditirt und ist nah und nach durch die eingehenden Sprunggelder in derselben Weise, wie vorstehend angegeben, abzutragen. i

Diese Hengste sind, nachdem sie in die Benußung des Vereins Über- gegangen, ganz denselben Bedingungen, wie die von der Verwaltung für den Verein angekauften, unterworfen.

Wenn deren Kaufpreis dur Einzahlung der eingehenden Sprung- gelder abgetragen ist, so werden dieselben ebenfalls Eigenthum des Ver- eins, an welches Recht nur die Bedingung geknüpft wird, daß die Ver- waltung sich das Vorkaufsreht vorbehält, Falls die Hengste an ein Nichtvereins - Mitglied verkauft werden sollen.

Der Gestüts - Verwaltung gegenüber haben sich die Vorsteher des Vereins, deren Zahl drei nicht übersteigen darf, für die pünktliche Ers füllung aller Bedingungen solidarisch ¿u verpflichten.

B,

Verhandelt zu Z.... den ten 185..

Nachdem der Erlaß des Ministeriunis für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten vom... bekannt geworden , traten heute die nach- benannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Verhand- lung einen Zucht-Verein.

Es verpflichten sih in (4) (5) (6) *)

auf einander folgenden Jahren jährlih von dem Vereins-Hengste zu dem zu normirenden Deckgelde decken zu lassen, :

DeLV Zt. j T G A Ane teh» f 2 Stuten,

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A R S Ola L 3 20

Summa pr. pr... (50) Stuten-

Jede durch Verkauf, Tod .2c. abgehende Stute kann und muß dur cine andere erseßt werden.

[Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzuseßen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vorgeschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch sahverstän- dige Mitglieder des Vereins oder dergl., hier aufzunchmen.]

[Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Beschlußfassung zunächst den einzelnen Vereinen überlassen.]

Mit dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschrift cingegangene Verpflichtung.

__ Zum Vorstande des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei Herren

Diese Herren verpflichten sich, als Vorstand des Vereins den gesamm- ten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch soli- darisch die Verbindlichkeit , mit ihrem ganzen Vermögen, der Staats- Verwaltung gegenüber, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtun- gen zu haften.

i, [Etwaige Bedingungen, welche die Vereins-Mitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, find hier nah Ermessen einzuschalten.]

i Das Vereins - Mitglied, Herr Beers übernimmt es, den Hengst bei sih zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu wachen, daß :

a) der Hengst cine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß er immer in vollkommen A Condition bleibt, wozu wesentlich nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern ent- weder als Neit- oder Wagenpferd zur Arbeit benußt wird, die aber \o bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den ganzen Organismus

*) Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von dèr Normirun

des Sprunggeldés und dex danach zu bewirkenden Abtragung der Kauf umme/'ab.

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a Be E E r om und und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Leßteren jedoch überlassen, dîes Bd iti auch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas zu- Gute zu renen.)

anregend, do aber weder nachtheilig auf die Lungen noch auf die Sehnen wirkt,

[Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst' zu leisten im Futterung desselben kompensitt

b) in der Deckzeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und shwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht ; | s

c) die Sprungregister und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungs- NOOU Rg richtig geführt und bei den Revifionen vorgelegt

d) die Sprunggelder einkassirt und an den Vereins-Vorstand abgeliefert werden, welcher davon die jährlich nach den Festsezungen 15, 20 oder 20 Prozent des Kaufgeldes an das Landgestüt abzuliefernde Summe an die betreffende Kasse portofrei absendet ;

e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle Leß- teres doch eintreten sollte, ihm eine mögiichst sorgsame Behandlung, jedenfalls dur einen approbirten Thierarzt angedeihen zu lassen ;

f) der Hengst täglich nur zwei Mol (zu näher festzustellenden Stunden) decken darf; verpflichtet sich auch zur Sehonung des Vereinshengstes unter seinen Arbeitspferden cinen Probirhengst zu halten und zum Probiren der Stuten zu benußen.

Den Nebisfionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeordnet, \o

wie denjenigen, welche von der Gestütsverwaltung veranlaßt werden, wird sich der Stationshalter unterwerfen. :

Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten (15), (20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese Sidi be lich an die Landgestüt-Kasse kostenfrei und so lange abgeliefert, bis der

Preis des Hengstes der Gestüts-Verwaltung erseßt ist.

__ [Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten von nicht Vereins- Mitgliedern decken sollen, können hier eingeschaltet werden; ebenso über dic Entshädigungs-Verpflichtung der Vereins-Mitglieder, welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht zuge-

führt baben.

__ Da, wenn nah (4) (5) (6) Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum des A ins übergeht, so wird bestimmt, daß alsdann mit demselben verfahren wer-

den soll. 2c. Nt 1e.

s kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben, um als solcher fernerweit zur Zucht benußt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auction) gestellt oder ebenso ganz öffentlich ber-

kauft werden.]

Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nah Vorlesung ge- nehmigt und zur Beglaubigung der von ihnen eingegangenen Verpflich- tungen, so wie mit der ausdrücklichen Erklärung, daß fie sih allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom... gestellten Bedingungen unterwerfen, vollzogen. R

i (Unterschriften.) Die Nichtigkeit der Unterschriften beglaubigt. X... den H 185 Dex Landrath des Kreises

(L. S.) (Unterschrift.)

Berlin, 30, Dezember. Seine Majestät der König haben Allergnädigit geruht, den nachbenannten Offizieren und Mannschaften die Erlaubniß zur Anlegung der von des“ Kaisers von Oesterreich Majestät ihnen verliehenen Auszeichnungen zu ertheilen, und zwar:

des Ritter-Kreuzes vom Leopolds-Ordenu:

dem S C der Bundesfestung Mainz, Major Neu- and;

des Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse:

dem Hauptmann von Tiedemann der 3. Jngenieur-Jnspection,

dem Adjutanten bei dem Gouvernement der Bundesfestung Mainz, Hauptmann von Schmeling I. des 1. Garde- Regiments zu Fuß, und

dem zur Disposition des Gouvernements der Bundesfestung Mainz kommandirten -Hauptmann von Rieff des 4. Are tillerie- Regiments ;

des silbernen Verdienst-Kreuzes mit der Krone:

den Unteroffizieren Heinrichs und Oelze. in der 2. Neserve-Pionier-Compagniez so wie Boy im 34. Jufanterie - Regiment (2. Re- serve - Regiment) ; des silbernen Verdienst-Kreuzes: dem Musketier Teh laff im 34. Jufanterie- Regiment (2. Ne- serve- Regiment).