1884 / 160 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

M p d s „db ei ala A

Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleihes Ver- zeihniß sämmtliher versiherungspflihtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherung8amt einzureichen.

Freiwillige Bildung der Berufzgenossenschaften. 2D

Die Bildung der R: erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zu- stimmung des Bundesraths. Die Zustimmung des Bundes- raths kann versagt werden : ;

1) wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufs- genossenschaft gebildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arveiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufegenossenshaft in Bezug auf die e der Unfallversiherung ihr obliegenden Pflichten zu gewähr- Leisten ; e

2) wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufe- genossenschaft ausge\{@lossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Zaÿl oder wegen der geringen Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsge- nofsenschaft zu bilden außer Stande find, und auch einer O Berufsgenofsenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt werden önnen ;

3) wenn eine Minderheit der Vildung der Berufsgenossen- shaft widerspricht und für einzelne Jndustriezweige oder Bezirke eine besondere Berufegenosjenschaft zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu erachten ist.

8. 13.

Die Besciußfafung Uber die Bildung der Berufs- genoßenschaften erfolgt durh die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden Betriebsunternehmer mit Stiz:menmehrheit.

Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs-Versicherungsamt zu rihten; dasselbe hat, so- fern es nicht den Fall des S. 12 Ziffer 1 für vorliegend er- adtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben ‘innerhalb vier Monaten nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes und mindestens von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer der- jenigen Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solhen Unternehmern, welche mindestens

den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen ver- sicherungspflihtigen Personen beschäftigen, gestellt werden.

Erachtet das Reichs-Versiherungsamt die Voraussegungen des §8. 12 Ziffer 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths einzuholen.

Findet das Reichs: Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter S. 12 Ziffer 2 vorgesehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betraht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Be- rufsgenossenshaft zu der Generalversammlung mit einzuladen.

S. 14 : J- 14,

Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeihnisse werden die Betriebsunternehmer von dem Reichs-Versicherungs- amt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln eingeladen.

Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem niht mehr als 20 versiherungspflihtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu 200 für je 20 und von 200 an für je 100 mehr versicherungspflihtige Personen eine weitere Stimme.

Abwesende Betriebsunternehmer können sih durch stimm- berechtigte Berufsgenossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.

Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Ver- treters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsißenden, zwei Schrift- führern und mindestens zwei Beisizern bestehenden Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat.

Die Generalversammlung hat unter der Leitung ihres Vorstandes außer über den auf Bildung der Berufsgeno\sen- schaft geriteten Antrag, welcher zu ihrer Einberufung An- laß gegeben hat, au über die aus ihrer Mitte dazu etwa ge- stellten Abänderungsanträge Beschluß zu fassen.

Auf Verlangen des Vertreters des Reichs-Versicherungs-

amts, welcher jederzeit gehört werden muß, erfolgt die Ab- stimmung über die in Bezug auf die Abgrenzung der Berufs- genossenschaft gestellten Anträge getrennt nah Jndustrie- zweigen oder Bezirken. __ Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge, sowie die gefaßten Beschlüsse leßtere unter Angabe des Stimmverhältnisses sowie der Art der Abstimmung ent- halten muß. Das Prototoll ist innerhalb aht Tagen nah der Generalversammlung durch den Vorstand dem Reichs- Versicherungsamt chinzurei®en und demnächst dem Bundesrath «48. 12) vorzulegen.

Bildung der Berufsgenossenshaften durch den Bundesrath.

E §. 15,

_ Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im §. 13 festgeseßten Frist genügend unterstüßte Anträge auf Einberufung der Generalversammlung zur freiwilligen Bil- dung einer Berufsgenofsenshaît niht gestellt worden sind, werden die Berufsgenoßenschaften dur den Bundesrath na Anhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Dasselbe geschieht, wenn den gestellten Anträgen in Rüdficht auf §. 12 Ziffer 1 nit Ftattgegeben, oder wenn den Beschhlässen, welche iz einer nach §. 14 berufenen General- versammlung gefaßt find, die Geaehmigung versagt worden ift, sofern niht der Bundesrath den Betheiligten eine weitere Frist für die Fassung anderweiter Beschlüsse gewährt.

Die Beschlüsse des Bundesraths, durch welche Berufs- genossenschaften errihtet, sowie die beantragte Bildung frei- williger Berufsgenossenschaften genehmigt werden, sind unter Bezeihnung der Bezirke und Fndustriezweige, für wel@e die einzelnen Berufsgenossenschasten gebildet sind, durch den „Reichs-Anzeiger“ zu veröffentlichen.

Statut der Berufsgenossenschaften.

\{aftsmitglieder und die Betheiligung eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts an den Verhandlungen auch auf die Genofssenschaf*.sversammlungen Anwendung. i

Die E-enossenschaftsversammlung wählt bei ihrem erft- maligen ?,usammentreten einen aus einem Vorsißenden, einem Scristfö'‘grer und mindestens drei Beisißern bestehenden pro- visoris&,en Genossenschaftsvorstand, welcher bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorfiand die Genossenschaftsversammlung leitet und die Geschäfte der Genossenschast führt. ch S

Die Mitglieder der Berufsgenofsenschaften können \ih in der Genossenschastsversammlung dur andere stimm- bereWtigte Mitglieder oder dur einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.

S 17; i

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

1) über Namen und Sig der Genossenschaft, 2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse, : 5 3) über die Berufung der Genossenschaftsversan:mlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, i: 4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung ihrer Vollmachten, ö 5) über das von den Organen der Genofsenschaft bei der Einschäßung der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Verfahren (8. 28), 5 6) über das Verfahren bei Betriebsveränderungen, sowie bei Aenderungen in der Person des Unternehmers (8. 37 leßter Absat, 38, 39), 7) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbeson- dere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen, 8) über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssäße (§8. 44 Abjaß 4, 49 Absatz 2, 55 Absaz 1), 9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 10) über die Ausübung der der Genossenshaft zustehen- den Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfall- verhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (S8. 78 ff.), i Zu über die Voraussezungen einer Abänderung des atuts.

8. 18.

Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds an- zusammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstwaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge drei- hundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten seh3zig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehnt Prozent weniger als ZU- \hlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ab- lauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem leßteren solange weiter zuzushlagen, bis dieser den dop- pelten Jahresbedarf erreiht hat. Jst das leßtere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.

_ Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge- nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Re- servefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versiherunasamkts.

Ju dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versiherungsamts {on vorher die Zinsen und erforderliYenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Neichs-Versicherungsauts,

8, 19.

Das Statut kann die Zusammenseßung der Genofsen- schaftsversammlung aus Vertretern, die Eintheilung der Be- rufsgenossenshaften in örtlich abgegrenzte Sektionen, sowie die Einseßung von Vertrauensmännern als örtliche Genofsen- schaftsorgane vorschreiben. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so if darin zugleih über die Wahl der Vertreter, über Sis und Bezirk der Sektionen, über die Bildung der Sef- tionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

__ Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, so- wie die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.

8. 20.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versiherungsamts.

Gegen die Entscheidung desselven, durch welche die Ge- nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zuftellung an den provisorishen Ge- E E VeNan (8. 16) die Beschwerde an den Bundes- rath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beshwerde niht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufre@t erhalten, so hat das Reichs-Versicherungs- amt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossenshastsversammlung behufs ander- weiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. Wird auch dem von dieser Versammlung beshlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solhes von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts, gegen deren Versagung binnen einer Frist von vier Wochen die Beshwerde an den Bundes- rath zulässig ift.

Veröffentlihung des Namens und Sitzes der Ge- nossenschaft 2c. 8. 21. Nah endgültiger Feststellung des Statuts hat der Ge-

| 8, 16,

Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäftsordnung dur ein von der Generalver- fammlung ihrer Mitglieder (Genofsenschaftzversammlung) zu beshließendes Statut. Bis zum Zu andekommen eines gültigen Genossenschastsstatuts (8. 20) finden die” im 8. 14

| nossenschaftsvorstand durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu

machen :

1) den Namen und den Sih der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 3) die Zusammenseßung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauens- männer und ihrer Stellvertreter,

E Bestimmungen über die Einladung zu der General- versammlung, die Ausübung des Stimmrechts der Genossen-

Genossenshaftsvorstände.

8. 22,

Dem Genossenschafts8vorstande liegt die g:\sammte Vers waltung der Genossenschaft ob, soweit niht einzelne Ange- legenheiten durch Gese oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind. :

Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen dur schriftlihe Abstimmung erfolgen.

_Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müßen vorbehalten werden :

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,

2) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

3) Abänderungen des Que.

z: 2 F: .

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerihtlih und außergeri§tlih vertreten. Die Vertretung erstreckt sih au auf diejenigen Geschäfte und Rehtshandlungen, für welche nah den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich if.

Durch die Geschäfte, welhe der Vorftand der Genosßsen- {haft und die Vorftände der Sektionen, sowie die Vertrauens- männer innerhalb der Grenzen ihrer geseglihen und statuta- rishen Vollmaht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird die lebtere berehtigt und verpflichtet.

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsges®äften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Peru den Vorstand bilden.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Ver- trauensmännern sind nur die stimmbere§tigten Mitglieder der Genossenschaft, beziehungsweise deren geseßlihe Vertreter. Nit wählbar is, wer dur gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beshränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welhen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenshaftsmitglieder, welhe eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschasts- versammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß diz von den Unter- nehmern bevollmäthtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu“ Vertrauensmännern gewählt werden können. as

. “D,

S Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltlihes Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr- nehmung der Genossenschaftsgeshäste ihnen erwachsenden Zeit- verlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft erseßt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nah festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sägen. g . 26.

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauens- männer haften der Genossenschaft für getreue Geschästs- verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche avsi@tlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des 8. 266 des Straf- geseßbuchs. a

S _ So lange die Wahl der geseßlihen Organe einer Ge- nossenschaft niht! zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die leßteren auf Kosten der Genossenshaft wahrzunehmen oder durh Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Bildung der Gefahrenklassen,

: 28. Durch die Genossenschaftsversammlung ‘ind für die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprehende Gefahren- flassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. _Durch Beschluß der Genossenshaftsversammlung fann die Aufstellung und Aenderung des Gefaßrentarifs einem Aus- \husse oder dem Vorstande übertragen werden. _Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs be- darf der Genehmigung des Reichs-Versiherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenshaft innerhalb einer vom Reichs: Versiherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat das Reiths-Versiherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbs festzusetzen. Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Ge- fahrenklassen liegt nach näherer Bestimmung des Statuts (8. 17) den Organen der Genossenschaft ob. Gegen die Ver- anlagung steht dem Betriebsunternechmer binnen einer Frist A zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- amt zu. Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revifion zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen auf Grund dieses Gesctes zu entshädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklafssen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nah Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nähste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilli- gen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versichexungsamts ; demselben ist das Verzeihniß der vorgekommenen Unfälle

vorzulegen. : Theilung des Risikos. 9

. 29, Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sek- tionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle einge- treten sind. __ Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nah Maßgabe der für die

, Etwaige Aenderungen find in gleiher Weise zur öffent- lihen Kenntniß zu bringen. , H ff

Genossenschaft festgeseßten Gefahrenklassen und der in diesen

zu leistenden Beiträge (8. 10, 28) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Nisikos.

; von Genossenschaften, die von ihnen zu ; Vereinbarungen r beträge ganz oder zum Theil ge- cistende zu tragen, find zulässig. Derartige Vereinbarungen einjam u ibrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten pdür E aftsversammlungen, sowie der Genehmigung des Genossen rsiherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem E ines neuen Rehnungsjahres in Wirksamkeit treten. Bg *Rereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher toise Dis gemeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf i betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist. L Ueber die Vertheilung des auf eine jede Geno egan -:llenden Antheils an der gemeinsam zu tragenden Ent- ua, ng unter die Mitglieder der Genossenschast entscheidet digu ssenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten E erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Pie die der von der Genossenschaft nah Maßgabe diefes G -seges zu leistenden Entschädigungébeträge (58. 10, vis E es Bestandes der Berufsgenos}en- bänderung d schaften.

. 31. : f luß der Organisation der Berufs-

Rad a n ien fig dem Bestande der leß- agg dem Beginn eines L Rechnungsjahres unter } ausfezungen zulässig: f ahftebenten reinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf ibereinstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen it Genehmigung des Bundesraths. E 2) Das Ausscheiden einzelner Jndustriezweige oder vis 5 bgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zu hei- m ‘derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beidluß der betheiligten Genossen Rasen ungen me Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung ann ersagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungs- cähigteit einer der en U ei ia Bezug auf j li n ichten gefährde ;

# T Ie Haiti orieda mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner Jndustriezweige oder örtlich ee renzter Theile aus etner Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund E Genossenschaftsbeshlusses beantragt, dagegen von der an! n betheiligten B abgelehnt, so entscheidet auf An-

fen de srath. E P Ute auf Ausscheidung einzelner Jndustriezweige oder örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft D Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben sin zunächst der Beshlußfassung der Genossenshaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Die Genehmigung zur Bildung der neuen, Ge- nossenshast kann versagt werden, wenn einer der in 9. 12 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe vorliegt. A

Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschluß- fassung über das Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der A i d S8. 16 bis 20.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossens@aft vereinigt, so m mit dem Zeitpunkte, zu welhem die Ver- änderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen-

v f .. ,

U einzelne Jndustriezweige oder örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, jo sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprühe, welche gegen die erstere Gz2nossenschaft aus den in Betrieben der auêsheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen , welcher die Genossenschaststheile nunmehr angeschlossen find.

Sgeiden einzelne Jndustriezweige oder örtlih ab- gegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter Bildung einer nzuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkt der Auéscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenshaft aus den in Betrieben der aus- sceidend-n Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen er- waGjen sind, von der neugebildeten Genofsenschast zu befrie- nigen. : :

: Jnsoweit zufolge des Ausscheidens von JFndustriezweigen oder örtlih abgegrenzten Theilen Entschädigungsanfprüche auf andere Genosenschaften übergehen, haben die leßteren Anspruch auf einen entsprehenden Theil des Reservesonds und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. i E _ Die vorstehenden Bestimmungen können dur überein- stimmenden Beschluß der betheiligten Genossenschastsversamm- lungen abgeändert oder ergänzt werden. : _ Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögensaus- einandersezung zwischen den betheiligten Genossenschasten ent- stehen, werden mangels Verständigung derselben über eine sGiedsgerihtlihe Entscheidung von dem Reichs-Versicherungs- amt entschieden.

Auflösung von Berufs2genossenschaften.

S. 33, : |

Berufsgenossenschaften, welhe zur Erfüllung der ihnen dur dieses Gesey auferlegten Verpflihtungen leiftungs- unfähig werden, können auf Antrag des Neihs-Versicherungs- umts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Jndustriezweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenshaften nach deren An- hôrung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gegen deren Rechtsansprüche und Verpflihtungen, vorbehaltlich der Bestimmung im S, 92, auf das Reich üver.

LIIT. Mitgliedschaft des cinzelnen Betriebes. Betriebs- veränderungen.

Mitgliedschaft.

. 34.

_ Mitglied der Gnetaoi ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben belegenen Betriebes derjenigen JFndustrie- iveige, für welche die Genoffenschast errichtet ist. Die Mit- CiGast beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des nkrasttretens des Geseßes versiherungspflichtigen Betriebe mi diesem Zeitpunkt, für die Unternehmer später entstehender der versicherungspflihtig werdender Betriebe mit dem Zeit- Punkt der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungs- flit derselben.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft,

die

Betriebsanmeldung. 8. 35. E i j

. Der Betriebsunternehmer, welher seinen Betrieb nit

bereits nach Maßgabe des §. 11 angemeldet hat, ist ver-

pflichtet, binnen einer Wocbe, nahdem er Mitglied einer

Genossenschaft geworden ist (8. 34), der unteren Verwaltungs-

behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige

zu erstatten, welche i ;

1) den Gegenstand und die Art des Betriebes,

2) die Zahl der versicherten Personen, :

3) e Berufsgenossenschaft, welher der Betrieb an-

ebört, :

4) falls es sich um einen nach dem Jnkrafttreten des Geseßes neu begonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungspflicht ,

angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen.

Ueber dieselbe ist eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen.

Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die

Vorschrift des §. 11 Absay 3 Anwendung.

S 36.

Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Be-

zirke belegenen Betrieb, über welchen die Anzeige (F. 35) er-

stattet ist, binnen einer Woche nah dem Eingange der legteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande der in der Anzeige bezeihneten Genossenschaft zu überweisen.

Gehört der Betrieb nah Ansicht der unteren Verwaltungs-

behörde einer anderen als der in der Anzeige bezeihneten

Genossenschaft an, so ist dem Vorstande dieser Genossenschaft,

unter gleizeitiger Benachrichtigung des Vorstandes der in

der Anzeige bezeihneten Genossenschaft und des Betriebs- unternehmers, eine Abschrift der Anzeige zuzustellen.

Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet

ist, hat die untere Verwaltungsbehörde die Ueberweisung

binnen einer Woche nah Ablauf der von ihr in Gemäßheit des §. 35 Absag 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in S. 35 Ziffer 1 bis 4 bezeihneten Angaben selbst macht. Genossenshaftskataster. S. 97

Die Genossenschastsvorstände haben auf Grund der von

dem Reichs: Versicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeich-

nisse der versiherungspflihtigen Betriebe (F. 11) und der später g Ueberweisungen (8. 36) Genossenschafts- ster zu führen. :

Mie Aa biainie der einzelnen Genossen in das Kataster

erfolgt nah vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur

enschaft. E

S A B das Kataster aufgenommenen Genossen werden

vom Genossenschaftevorstande dur Vermittelung der unteren

Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Jst die

Genossenschaft in Sektionen eingetheiut, so muß der Wtitglied-

hein die Sektion, welder der Unternehmer angehört,

bezeihnen. Wird die Aufnahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid dem

Betriebsunternehmer ars Vermittelung der unteren Ver-

waltungsbehörde zuzustellen. E :

R Autnahine in das Kataster, sowie gegen die

Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer

Frist von zwei Wochen nah erfolgter Zustellung des Mit-

gliedsheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde

an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. Stellt sih bei der

Verhandlung der Beschwerde heraus, daß der Betrieb keirer

der vorhandenen Genossenschasten zugehört, so ist „derselbe

dur das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft

zuzuweisen, der er seiner Natur nah am nähsten steht. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von_dem De-

triebeunternehmer innerhalb der angegebenen Frist Be-

\chwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde

den Fall dem Reichs-Versiherungsamt zur Entscheidung vor-

m s in dem Falle des §. 36 Absaß 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers von dem Vorstande der in der Anzeige be- zeihneten Genossenschaft anerkannt, so liegt diesem die Ver- pflihtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genofsen- schaft Mittheilung zu machen. Leßterer ist berechtigt, inner- halb zwei Wochen nah dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der On beim Reichs-Versicherungs- die Beschwerde zu erheben. i E Den Shiondac fanvan sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer itzutheilen. —— : -

E iee Wethsel in der Person Desjenigen, für dessen Nehnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Slatut festzuseßzenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters an- zuzeigen. Zst die Anzeige von dem Wesel nicht erfolgt, jo werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einshließlich forterhoben, in welhem die Anzeige geschieht, ohne daß dadur der neue Unternehmer von der auch ihm geseßlich obliegenden Ver- haftung für die Beiträge entbunden ijt.

Betriebsveränderungen. 8. 38. i :

Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer Ae nossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorjtan e binnen einer dur das Statut festzuseßenden Frist anzuzeigen. Erachtet leßterer in Folge dieser Anzeige, oder ohne e Empfang einer solhen von Amtswegen die Ueberweisung G Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem betheiligten Genosjsenshaftsvorstande mit. Sowohl der leßtere, als auch der Betriebsunternehmer könen innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden Ge- nossenshaftsvorstande Widerspruch erheben. _

Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab- bezw. Zuschreibung des Betriebes in den Ge- nossenschastskatastern, sowie die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmer.

Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspru des Betriebsunternehmers oder des Vor-

der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Neichs-Veriicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entsheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs- unternehmers, sowie der Vorstände der betheiligten Genofjen-

aften. r a 16 ird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, fo tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welhem der Antrag dem bethei- ligten Genossensczaftsvorstande E ist.

Jn Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für dessen Einshäßung in den Gefahrentarif (8. 28) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschastsstatut Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschafts- vorstandes oder des Ausshu}ses (§8. 28) steht dem Betriebs- unternehmer binnen einer Frist von zwei Woczen die Be- \chwerde an das Meld Der game zu. -

Binnen vier Wocken nah Ablauf des Rehnungsjahres hat der Genofsenschaftevorsiand ein Verzeichniß der beim SYlusse des Rechnungsjahres zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs-Versiherungsamt nach einem von dietem vorzufs{reidenden Formular einzureihen. Ein gleihes Ver- zeihniß ift binnen derselben Frist der höheren Verwaltungs- behörde, sowie jedem Mitgliede der Genossenschaft mitzutheilen. Das Reichs:Versicherungsamt kann den Vorfiand von diesen Verpflichtungen ganz oder theilweise entbinden.

FIV. Vertretung der Arbeiter.

Vertretung der Arbeiter.

S, 41.

L A 5 Zum Zweck der Wahl von Beisizern zum Schiedsgericht (S. 46), der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschrift-n (S. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reits-Ver- siherungsamts (S. 87) werden für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft niht in Sektionen getheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt.

Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den

Betriebsunternehmern in den Vorsiand der Sektion bezw. der

Genossenschaft gewählten er d gleich sein.

Die Wahl erfolgt dur" die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik:) und Fnnungs-Krankenkassen sowie der- jenigen Knappschaftska\sen, welhe im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Siß haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglie- der beschäftigte versicherte Personen angehören, unter Aus- {luß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Gefeßes ver- siherungspflihtige Kaßenmitglieder, welhe in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft beschäftigt sind, sich im Besige der „bürg?r- lichen Ehrencechte befinden und niht dur richterliche An- ordnung in der Verfügung N Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlih abzugrenzende Theile der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt, welches durch das NReichs-Versicherun gs- amt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinaus- geht, dur die Landes-Centralbehörde oder die von der]clde! zu bestimmende höhere I zu erlassen ift.

Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Bestimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauf- tragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist. S N O

Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter S:- sazmann zu wählen, wel{he denselben in Behinderungésälen zu ersegen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.

‘Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Er}aßmänner aus. Vie erstmalig Aussheidenden werden durch das Loos _ bestimint, demnächst E E Dienftalter. Die Ausscheidenden

¡nen wiedergewählt werden. S : n Vertreter Lotte “aus der Genossenshaftska}z auf Anweisung des Genossenschaftevorstandes nach den dur das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen Ersag für notÿ- wendige baare Auslagen und entgangenen Arbrilgnervientt, Gegen die Anweisung ist die Beshwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat (F. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig. A

5: 45.

Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappscha}ts- fassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Ge- nofsenshaftsmitglieder beschäftigte versicherte R 1- gehören, wählen alle zwei Jahre ‘aus der Zahl der ere mitglieder zum Zwecke der Theilnahme an den nfa - untersuGungen (8. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersaß- männer, deren Ane a4 Wohnort den betheiligten Ortspolizei-

örden mitzutheilen ist. ; Ga fen Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber nehmen an der Wahl nicht Theil.

V. Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte. 8. 46, ¿ E

Für j zirk ciner Beruf enschaft oder, fofern

Für jeden Bezirk ciner Berufsgeno)en}chaf! „soferr dieselbe in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet. A A ÿ Der Bundesrath kann anordnen, daß ftatt eines Schieds- gerichts deren mehrere nah Bezirken gebildet werden. L Der Siz des Schiedsgerichts wird von der Se behörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk T gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen ne n el: staats hinausgeht, im Einvernehmen mit den bete! igten

Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt de1timmt. 8. 47. s J d ä L ¡ Jedes Schiedsgericht bejteht aus einem ständigen Vor- sißenden und aus vier Beisigern. E A Vorsitzende wird aus der Zahl der öfreniliGen B:amten, mit Auss{luß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Geseh fallen, von der Centralbehöcde des

standes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bizher an-

sofern es sih im Besiß der bürgerlihen Ehrenrechte befindet.

gehörte, die Ueberweisung des lehteren, so hat der Vorstand

Landes, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ijt,

i D R