1884 / 160 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

ernannt. Für den Vorsißenden ist in gleiher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.

Zwei Beisißer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der bethei- ligten Sektion gewählt. Wählkar sind die stimmberechtigten Genofsenschaftsmitglieder, sowie die von denselben bevollmädth- tigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und niht dur richterliche S in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ind.

Die beiden anderen Beisißer werden nach näherer Be- stimmung des Regulativs (8. 43) von den im F. 41 bezeich: neten Vertret-rn der Arbeiter aus der Zahl der in den Be- trieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versihecten Personen, welhe den im 8. 42 ge- nannten Kassen angehören, gewählt.

Für jeden Beisißer jind ein erster und ein zweiter Stell- vertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungeëfällen zu ver- treten haben.

Die Beisißer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden dur das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienst- alter. Scheidet ein Beisißer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende Beisigzer und Stellvertreter sind r wählbar.

. 48.

_Der Name und Wohnort des Vorsizenden, sowie der Mitglieder des Schied2gerichts und der Stelivertreter derselben ist von der Landescentralbehörde (8. 47 Absaß 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlihungen bestimmten Blatte öffent- lich bekannt zu machen.

S. 49,

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisiyer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisißer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 8. 24 Absay 2 und 25 Anwendung. Di von den Versicherten gewählten Beisißer erhalten nach den dur das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen Ersaß für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhand- [lungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festseßung des Erfatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vor- fißenden.

Die Behörde, welche das in §8. 43 vorgesehene Regulatio erlassen hat, if berehtigt, die Uebernahme und die Wahr- nehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisißers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlichen Grund sih Weigerndeù zu er- zwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.

Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, so lange und jo weit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sig des Schiedsgerichts belegen ift, die Bei- fißer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu er- nennen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht, S. 50, 2 S

Der Vorsißende beruft das Schiedsgeriht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, den- jenigen Theil des Betriebes, in welhem der Unfall vor- gefommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eièlich zu vernehmen,

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsißenden eine gleihe Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Be:sigzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Sciedsgerichis erfolgen nach Stimmenmehrheit.

Jm Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundes- raths geregelt.

_Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.

Dem Vorsißenden des Schiedsgerichts und dessen Stell- vertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

VI, Fesistellung und Auszahlung der Entschädigungen. Anzeige und Untersuchung der Unfälle. Q L : —_ S. 31.

_Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverleßung erleidet, welche eine Arbeitsunsähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Orts- Polizeibehörde shrifstlihe Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nah dem Tage erfol- gen, an welchem der Betriebêunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat.

_ Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welhem si der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten ; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunter- nehmers ist er N A 1

Das Formular für die Anzeige wird vom Neichs-Versie- rungzanmt festgestellt. E E

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absaß 1 vorgeschriebene An- zeige der vorgeseßten Dienstbehörde nah näherer Anweisung derselben zu erstatten. l s

8. 52,

Die Ortspolizeibehörden, im Falle des 8. 51 Absatz 5 die Betriebsvorstände, haben über die zur o ebe Ea Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

53

Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welGen cine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverleßung er- litten hat, die voraussihtlich den Tod oder cine Erwerbs- unfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglih einer Untersuchung zu ‘unterziehen, durch welche festzustellen find:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verleßten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verleßungen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Pecsonen, welhe nach §. 6 dieses Gesehes einen Ent- \hädigungsanspruch erheben können.

. 54.

An den ata EIE init können theilnehmen : Vertreter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verleßte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevollmächtigte (8. 45), sowie der Betriebsunternehmer, leßterer entweder in Person oder dur einen Vertreter. Zu diesem Zwecke ist dem Genossen- schaftsvorstande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuhung rehtzeitig Kenntniß zu geben. Js die Genossenschaft in Sek- tionen getheilt oder sind von der Genossenschaft Vertrauens- männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bezw. an den Ver- trauenêmann zu richten.

Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenshaft Sachverstän- dige zuzuziehen.

, 55,

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welher an der Untersuhung des Unfalls Theil genommen hat, wird nah den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersaß geleistet. Die Festseßung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.

Von dem über die Untersuhung aufgenommenen Proto- kolle, sowie von den sonstigen Untersuhungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erßat- tung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.

S, 56 L g: S __ Bei den im §8. 51 Absaß 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgeseßte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuhung nah den Bestimmungen der 8. 53 bis 55 vor- zunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse (8. 45) festzuseßen hat.

Entscheidung der Vorstände. o: 57. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Un- fall verleßten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt

1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, dur den Vorstand der Sektion, wenn es ih handelt

a, um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens,

b, um die für die Dauer einer voraussihtlih vorüber- gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersaß der Beerdigungsktosten ;

_2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Ge- nossenschaft.

Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Fest- stellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 dur einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtlihe Beauftragte (Ver- trauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch dur den Sektionsvorstand oder dur einen Ausschuß des Genossen- schaftsvorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entshädi- gungsberehtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sih binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

: 8. 58,

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im §. 57 bezeihneten Genossenshaftsorgane sofort nah Abschluß der Untersuhung (8. 53 bis 56) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entshädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verleßt, so ist sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.

Für diejenigen verleßten Personen, für welche noH nat Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztlihe Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verleßungen nothwendig ist, hat sich die Feststelung zunähst mindestens auf die bis zur Be- endigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken, Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- stellung früher niht möglich ist, nah Beendigung des Heil- verfahrens unverzüglich zu bewirken.

__ gn den Fällen des Absatzes 2 und 3 ist bis zur defini- tiven Feststellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen.

16 S. 59.

_ Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädi- gungéanspruh bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Fahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem zu- ständigen Borstande anzumelden. __ Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zuglei glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberehtigte von der Verfolgung seines Anspruchs dur außerhalb seines Willens liegende Ver- hältnisse abgehalten worden ist.

_Wird der augemeldete Entshädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen ; anderen- falls ist der Entschädigungsanspruch dur schriftlihen Bescheid abzulehnen.

_ Ereignete si der Unfall, in Folge dessen der Entsä- digungeanspruh erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedshein von einer Genofßsenschaft nit ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruh mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall si ereignet hat, für nit unter den S1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die Feststelung der Ge- nossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nah Maßgabe der S. 34 bis 37 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zu- e Cie zur R aaffung zu überweisen, u dem Entschädigungsberechtigten hiervon {riftli ach: R O eien A tigten h schriftli Näch

. 60. _ Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, au Erfordern der Behörden und Vorstände (Verteauenmtio (S. 57) binnen einer Woche diejenigen Lohn- und Gehalts- nahweisungen zu liefern, welche zur Feststellung der Ent-

4) der Verbleib der verleßten Personen, /

S. 61.

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstanz (Ausschuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgen hat, dem Entshädigungsberectigten einen \riftlichen Besi ju ertheilen, aus welchem die Höhe der Entshädigung un) ie Art ihrer Berehnung zu ersehen ist, Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verleßte is namentlih ay. zugeben, in welhem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenon: men worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenshaftsorgane.

8. 62.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde durch welchen der Entshädigungsanspruch aus dem Grund: abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall f ereignet hat, für nit unter den §. 1 fallend erachtet wir (F. 59 Absay 4), steht dem Verleßten und seinen Hinter: bliebenen die Beshwerde an das Reichs: Versiherung3amt zu, Dieselbe ist binnen vier Wochen nah der Zustellung des ah: lehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörds einzulegen.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigung: anspruh aus einem anderen als dem vorbezeihneten Grunde abgelehnt wird (S. 59 Absaß 3), sowie gegen den Bescheid, dur welchen die Entschädigung festgestellt wird (S. 61), find die Berufung auf schiedsrichterlihe Entscheidung statt.

__ Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus\{lu}ses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor: sißenden deëjenigen Schiedsgerichts (8. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welhem der Unfall si ereignt hat, belegen ist.

_Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle bezw. des Vorsißenden des Schiedsgeritts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten,

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidunga des Schiedsgerichts. Nekurs an das Reihs-Versicherungsamt. 8. 63,

Die Entscheidung des Schied2gerichis is dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefot- tenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 57 Ziffer 2 dem Verleßten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. “Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des §. 6 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Vorausseßung des Entschädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Fest: stellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. Jn diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entshädigungsanrspruts binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nah der Zustellung beo hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu er-

eben.

Nah erfolgter rechtskräftiger Entsheidung des Gerichts hat das Swiedsgeriht auf erneuten Antrag über den Ent- schädigungsanspruch zu entscheiden.

Berehtigungs8ausweis.

Nah erfolgter Feststelung der Entschädigung (8. 57) if dem Bereätigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (8. 69) und der Zahlungstermine auszufertigen,

Wird in Folge des schiedsgerihtlihen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädi- O ein anderweiter Berehtigungs3ausweis zu ertheilen,

Veränderung der Verhältnisse, S. 65,

Tritt in den Verhältnissen, welhe für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung der- selben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.

Jst der Verleßte, für welhen eine Entshädigung auf Grund des §. 5 festgestelt war, in Folge der Verleßung ge- storben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Ent: schädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung ni®t von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Aus- \hlufses, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verleßten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleih glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchê durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Jm Uebrigen finden auf das Verfahren die Vor- schriften der §S. 57 bis 64 entsprehende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für Me Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welhem der dieselbe aus- sprechende Bescheid (8. 61) den Entschädigungsberechtigten zu- gestellt ist.

Fälligkeitstermine.

8. 66.

Die Kosten des Heilverfahrens (8, 5 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§8. 6 Ziffer 1) sind binnen act Tagen nah ihrer Feststellung (§. 57) zu zahlen. __Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinter- bliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennige für den Monat na oben abgerundet.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

shädigung erforderlich sind.

| haben die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschafts-

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

Ä

I

X 160.

(S@&luß aus der Erften Beilage.)

Ausländische Entshädigungsberechtigte. 8. 67.

Die Genossenschaft kann Ausländer, welhe dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungëanspru abfinden.

Unpfändbarkeit der Entshädigungsforderungen- 8. 68. F n

Die den Entsckädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesehes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wir- fung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abjsaß 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersaßberechtigten Armenverbandes gepfändet werden. :

Auszahlungen durch die Post.! 8. 69. i

Die Auszahlung der auf Grund dieses Geseßes zu leisien- den Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschafts- vorstandes vorshußweise durch die Postverwaltungen und zwar in der Regel dur dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberehhtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsiß

atte, bewirkt. —— : i

9 Verlegt der Entshädigungsberehtigte seinen Wohnsiß, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entshädigung an das Postamt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen See ML S E —— —— F Liquidationen der Post. T &&S#2

O P R Es P

8. 70. i Binnen aht Wochen nah Ablauf jedes Rechnungsjahres

vorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Post- fassen zu bezeihnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

Umlage- und Erhebungsverfahren.

C i vit eto E.

Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der £8. 29 und 30 etwa vorliegenden Ver- pflihtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Ver- theilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben cinzuziehen. O. s

Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft binnen sechs Wochen nah Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung einzureichen, welche enthält :

5 die während des abgelaufenen Rehnungsjahres im Betriede beschäftigten versiherten Personen und die von den- se:ben verdienten Löhne und Gehälter, L

2) eine Berehnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrehnung zu bringenden Beträge der Löhne und Ge- hälter, ——- Z

3) die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschäßt worden ist. (S8. 28.) . : _

Für Genofsenschaftsmitglieder, welhe mit der reGtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Nückstande sind, erfolgt die Feststellung der leßteren durch den Genossenschasts- bezw. Sektionsvorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauens:

mannes, 8. 72.

Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden Nachweisungen (8. 71) eine summarische Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rehnungsjahre von den Mitgliedern der Genossenschaft beschäftigten ver- siherten Personen und der von denselben verdienten anre- nungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berehnet, welcher auf dasselbe zur Deckung des Gesammtbedarfs (8.71 Absatz 1) entfällt.

Jedem Genossenschaftsmitgliede ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufforde- rung zuzustellen, den festgeseßten Beitrag zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszua muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflihtigen in den Stand seßen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung i prüfen.

_Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nah Zustellung des Auszuges aus der Heberolle unbeschadet der Verpflihtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Genossenschafts- vorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder niht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, #o steht ihnen innerhalb zwei Wochen nah der Zustellung der Entscheidung des Genossenshastsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. i

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich ent- weder auf Rechenfehler, oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrages der Löhne und Gehälter, oder auf den irrthümlihen Ansaß einer anderen Gefahren- Tasse, als wozu der Betrieb eingeschäßt ist, gründet. Aus den leßteren beiden Gründen is die Beschwerde jedo nicht zulässig, wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenshaftemitgliede unterlassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war (8. 71 Absatz 3).

Tritt in Folge des erhobenen Widerspruhs oder der er- hobenen Beshwerde tine Herabminderung des Beitrages ein, 10 ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Relhnungsjahres zu deen.

. 74. i Rückständige Beiträge sowie die im Falle einer Betriebs-

Zweite Beilage

Berlin, Donnerstag, den 10. Juli

werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ab- lehnung von Wahlen (8. 24 Absatz 3). ; Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Be- rufsgenossen zur Last. Sie sind vorshußweise aus dem Be- triebsfonès oder erforderlihen Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlagever- fahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen,

Abführung der Beträge an die Postkassen.

8. 75. Die Genossenschaftzvorstände haben die von den Central- Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nah Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Post- kassen abzuführen. Gegen Genofsenschaften, welhe mit der Erstaitung der Beträge im Rückstande bleiben, ifft auf Antrag der Central- Postbehörden von dem Reichz-Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 33, das Zwangsbeitreibungsver- fahren einzuleiten. Das Reichs-Versiherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst üver bereite Be- stände der Genofsenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nidt ausreichen, hat daselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen. .

Rehnungsführung. 8. 76.

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der leßteren fremden Vereinnahmun- gen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu ver- rechnen; ebenso find die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden. Sofern besondere geseßlihe Vorschriften über die An- legung der Gelder Bevormundeter nit bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welhz2 von dem Deutschen Reih, von einem deutschen Bundes- staate oder dem Reichslande Eljsaß-Lothrinzen mit geseßlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reih, von einem deutschen Vundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen geseßlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutshen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Jnhaber kündbar sind, oder einer regel- mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. S E

Ueber die gesammten Rehnungsergebnisse eines Rech- nungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlih dem Reichs- tag eine vom Reichs:Versiherungsamt aufzujtellende Nach- weisung vorzulegen. : S

Beginn und Ende des Rechnungsjahres wird für alle Genossenschaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundes- raths festgestellt.

VIL. Unfallverhütung. Ueberwahung der Betricbe durä a ÿ die Genossenschaften.

Unfallverhütungsvorschriften. S 8.

Die Genossenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes oder für bestimmte Industriezweige oder E oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vor-

riften zu erlassen: H 1) fiber die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Einschäßung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls sih die legteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zushlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.

Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen ;

2) über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. i; : i

Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Neichs-

ersiherungsamts. i n E L a Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtlihe Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, so- fern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Genofsenschaftsvorstandes beizufügen.

9.

Die im §8. 41 beinah Vertreter der Arbeiter sind zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossenschafts- oder Sektionsvorstände über diese Vorschriften zuzuziehen. Die- selben haben dabei volles Stimmreht. Das über die Ver- handlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab- stimmung der Vertreter der Arbeiter ersihtlih sein muß, ist dem Reichs-Versicherungeamt vorzulegen. 5

Die genehmigten Vorschristen sind den höheren Verwal- tungsbehörden, auf deren Bezirke dieselben sih erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen.

8. 80. . L

Die im §. 78 Ziffer 1 vorgesehene höhere Einshäßung

des Betriebes, sowie die Festseßung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festseßung der im 8, 78 Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs: (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durh die Ortspolizeibehörde. n beiden Fällen findet binnen zwei Wochen nah der Zu- Vhúna der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Reichs-Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde unmittelbar vor-

5 1884,

kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. L

«‘

Die von den Landesbehörden für bestimmte Jndustrie- zweige oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu er- lassenden Anordnungen sollen, sofern niht Gefahr im Ver- zuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutahtung nah Maßgabe des 8. 78 vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der §. 79 entsprehende Anwendung.

Ueberwachung der Betriebe.

S, 82,

Die Genossenshaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vor- \criften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einshäßung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Be- triebsunternehmern auf Grund geseßliher oder statutarisher Bestimmungen eingereichten Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beainten und die Be- träge der verdienten Löhne und Gehälter ersihtlih werden.

Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunter- nehmer sind verpfli@tet, den als folchen legitimirten Beauf- tragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zu- tritt zu ihren Betriebsstätten wähcend der Betriebszeit zu gestatten und die bezeihneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehalt- lih der Bestimmungen des §. 83, auf Antrag der Beauf- tragten von der unteren Verwaltungebehörde dur Geldstrafen im Betrage bis zu Dreihundert En angehalten werden.

8

Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verlegung eines Fabrikgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinter- essen in Folge der Besichtigung des Betriebes dur den Be- auftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besich- tigung durch andere Sachverständige beanspruchen. Jn diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sovald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprehende Mit- theilung zu machen und einige geeignete Personen zu be- zeihnen, welhe auf seine Kosten die erforderlihe Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebs3- einrihtungen zu geben bereit sind. Jn Ermangelung einer Verständigung zwishen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des leßteren das Reich3- Versicherungsamt. 8. 84

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte (88. 82, 83) und die nah §. 83 ernannten Satwerständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwahung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobahten und sich der Nach- ahmung dec von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Be- triebsweisen so lange, als diese Betriebsgeheimni}je sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genossenschasten und Sach- verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. s

. O9,

Namen und Wohnsiß der Beauftragten sind von dem Genossenschaftévorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sih ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den nah Maßgabe des §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Auf- sihtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungstbätig- keit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und können dazu von dem Reichs-Versiherungsamt durch Geldstrafen bis zu Einhundert Mark Gitis 4 N

Die durch die Ueberwahung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen be- stehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe dur Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kojten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Be- \cchlusses die Beshwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

VIII. Das NReihs-Versicherungsamt. Organisation. K cli in B f die Be

Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die De- folgung dieses Gesebes der Beaufsihtigung des Reichs:Ver- nicherungsamts. A i s Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Siß in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, ein- \cließlih des Vorsitzenden, und aus acht nihtständigen Mit-

ern. s L idt Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. on den nihtständigen Mitgliedern wer- den vier vom Bundesrathe aus feiner Mitte, und je zwet mittelst schriftlicher Abstimmung von den Genossenshaftsvor- ständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (8. 41) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung u Witung des Reichs-Versiherungsamts gewählt. E E erfolgt na relativer Stimmenmehrheit ; bei Stimmeng n entscheidet das Loos, Die Amtsdauer der nichtständigen Mit- glieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der ein- zelnen Wahlfkörper bei der Wahl der nihtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der

versicherten D OE t Genossenschastsvorstände sowie durh

geseßte Aufsichtsbehörde.

einstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (8. 17 Ziffer 7)

Die Geldstrafen (8. 78 Ziffer 2) fließen in die Kranken-

Für jedes dur Í L i die Vertreter der Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster

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