1884 / 160 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.

Die übrigen Beamten des Reichs-Versiherungsamts wer- den vom Reichskanzler ernannt.

Zuständigkeit. 88

Die Ausfsi@t des Reichs-Versiherungsamts über den Ge- schäftsbetrieb der Genossenschaften hat sih auf die Beobachtung der geseßlichen und statutarishen Vorschristen zu ersirecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nit ein Anderes bestimmt is.

Das Reits-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prü- fung der Ge‘chäftsführurg der Genossenshaften vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des Reihs-Versicherungs- amts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Jnhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festseßung der Entshädigungen und Fahresbeiträge bezüg- lihen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungs- amts oder an das leßtere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durchGeldsirafen E E angehalten werden.

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Jnhaber der Genossenschastsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Jnhaber der Genossen- schaftsämter zur Befolgung der geseßlihen und statutarischen Vorschriften dur Geldstrafen bis zu Eintausend Mark anhalten.

Geschäftsgang. 90

Die Besgthlußfassung des Reichs-Versiherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (ein- sthließlih des Vorsißenden), unter denen sih je ein Vertreter der Genosenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sih handelt:

a. um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundes- raths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfall- gefahr niht verbunden und deshalb nicht versiherungs- pflichtig sind (8. 1), bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (8. 31), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschafl (8. 33), bei der Bil- dung von Schiedsgerichten (8. 46),

b, um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschasten (8. 32),

c, um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entschei- dungen der Schiedsgerichte (8. 63),

d. um die Genehmigung von Vorschriftên zur Verhütung von Unfällen (8. 78),

e, um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Straf- versügungen der Genossenschastsvorstände (8. 106).

So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschafts- vorstände und der Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit vor fünf anderen Mitgliedern (ein- 1chließlih des Vorfißenden).

Jn den Fällen zu b und e exfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei rihterlihen Beamten.

Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiser- lihe Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Kosten. : i 8. 91.

Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Ver- waltung trägt das Reich.

Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theil- nahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs:-Versiche- rungsamts eine nah dem Fahresbetrage festzuseßende Ver- gütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersaß der Kosten der Hin- und Rückreise nah den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden gelten- den Säßen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Geseß- blatt Seite 249). Die Bestimmungen im §8. 16 des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31, März 1873 (Reichs-Geseßblatt Seite 61) finden auf sie keine Anwendung.

l Gd

In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten derselben Landes-Versicherungsämter von den Landesregierungen errihtet werden.

Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unter- stehen diejenigen Berufsgenossenschajten, welche sih nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaats hinaus erstrecken. Jn den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschasten gehen die in den S8. 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 89, 40, 62, 63, 73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.

__ Soweit jedo in den Fällen der 88. 30, 32, 37 und 38 eine der Aufsicht des Reichs - Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs- Versicherungsamt.

__ Treten für eine der im Absaß 2 genannten, der Auf- sicht eines Landes-Versicherungsamts unterstellten Berufs- genossenschaften die Vorausseßungen des §. 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflihtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. g

„93.

__ Das Landes-Versiherungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsißenden, und aus vier nichtständigen Mitgliedern.

Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt; die nihtständigen Mitglieder werden von den Genossenschafts- vorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich niht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaats hinaus erstrecken, und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (8. 41) aus ihrer Mitte mittelst shriftliher Abstimmung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts gewählt. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossen- schasten versicherten Personen. Jm Uebrigen finden die Be- stimmungen des §. 87 über die Wahl, die Amtsdauer und die Stellvertretung dieser nichtständigen Mitglieder gleich- mäßig Anwendung. So lange eine Wahl der Vertreter der Genofsenschastsvorstände und der Arbeiter nit zu Stande

kommt, werden Vertreter der Betriebsunternehmer und der Versicherten von der Landes: Centralbehörde ernannt.

Die Beschlußfassung des Landes-Versiherungsamts in den im 8. 90 unter þ bis e bezeichneten Augelegenheiten ist dur die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtstän- digen Mitgliedern bedingt, zu welhen in den Fällen zu þ und c außerdem zwei ricterlihe Beamte zuzuziehen sind.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt, sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung werden dur die Lan- desregierung geregelt.

LIX. Schluß- und Strafbestimmungen. Map pfGafts-Beruf ge fo et halten.

Unternehmer von Betrieben, welche landesgeseßlih be- stehenden Knappschafstsverbänden angehören, können auf An- trag der Vorstände der leßteren nah Maßgabe der S. 12 ff. vom Bundesrath zu Knappschafts:Berufsgenossenschasten ver- einigt werden. :

Die Knappschafts-Berufsgenossenshaften können dur Statut bestimmen:

a. daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfzig Pro- zent hinaus (8. 29) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind;

b, daß den Knappschastsältesten die Funktionen der im 8. 41 bezeihneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden ;

c. daß Knappschastsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes oder, sofern die Knappschafts- Berufsgenossenschaft in Sektionen getheilt ist, der Seklions- vorstände sind;

d, daß die Auszahlung der Entschädigungen dur die Knappschastskassen bewirkt wird (§. 69).

Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. S. 95,

Die nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersaß des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Re- präsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerihtlihes Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsäßlih herbeigeführt haben.

In diesem Falle beshränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden geseßlihen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige Übersteigt, auf welche sie nah R Geseße Anspruch haben.

Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräfentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche dur strafgerihtlihes Urtheil festgeftellt worden ist, daß sie den Unfall vorsäßlih oder durch Fahrlässigkeit mit Außeracht- lassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der fie vermöge ihres Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, her- beigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Ge- seßes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs: Gesezblatt Seite 73) von den Genossen- schaften oder Krankenkassen gemacht worden sind.

Jn gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellshaft, eine Jnnung oder eingetragene Genossen- schaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Jnnung oder eingetragene Genossen- \chaft für die durch einen derLiquidatoren herbeigeführten Unfälle.

Als Ersaß für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.

Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche U a rechtskräftig geworden ist.

Die in den 88. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch straf- gerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person des- selben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

Haftung Dritter. 98

Die Hastung dritter, in den 88. 95 und 96 nicht bezeihneter Personen, welhe den Unfall vorsäßlih herbei- geführt oder durch Verschulden verursaht haben, bestimmt sich nach den bestehenden geseßlihen Vorscriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberehtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der leßteren zur Entschädigung durch dieses Gesey begründet ist.

Verbot Va LILGgE Lee Beschränkungen.

Den Berufsgenossenschaften, sowie den Betriebsunter- nehmern is untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Geseßes zum Nachtheil der Versicherten dur Verträge (mittelst Reglements oder vesonderer Uebereinkunft) auszu- schließen oder zu beshränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rehtlihe Wirkung.

Aeltere E Le BdS s 0

Die Rehte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welhe von Unternehmern der unter §8. 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Geseße bezeihneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes auf die Berufsgenos}senschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungs- nehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft bean- tragen. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zah- lungsverbindlihkeiten werden dur Umlage auf die Mitglieder derselben (§8. 10, 28) gedeckt.

Rechtshül fe. 101

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll- zuge dieses Geseßes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs- Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschasts- und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeihneten Vorständen auch unauf- gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen- E Ms Mare A dieser V

ie durh die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen- den Kosten sind von den Genossenschaften als ati Bee,

tungsfosten (8. 10) insoweit zu erstatten, als sie in Tage: geldern und Reisekosten von Beamten oder Genossensthaftz, organen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständig: oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Gebühren- und Stempelfreiheit. 8. 102.

_ Alle zur Begründung und Abwickelung der Retsyer. hältnisse zwischen den Berufsgenossenshaften einerseits un) den Versicherten andererseits erforderlihen \{iedsgeridtliden und außergerihtlihen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die bebufs Ver. tretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftliden Vollmachten, ,

Strafbestimmung n. 8. 103.

Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriehz. unternehmer Ordnungsstrafen bis zu Fünfhundert Mark zy verhängen :

1) wenn die von denselben auf Grund geseßlicher oder statutarisher Bestimmung eingereihten Arbeiter- und Lohn: nahhweisungen unrichtige thatsählihe Angaben enthalten;

. 2) wenn in der von ihnen gemäß §. 35 erstatteten An: zeige als Zeitpunkt der Eröffnung oder des Beginnes der Ver: sicherungspfliht des Betriebes ein späterer Tag angegeben als der, an welchem dieselbe R hat.

1

Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Ver: pflihtungen in Betreff der Anmeldung der Betriebe und Ye triebèänderungen (8. 11, 35, 38 und 39), in Betreff der Ein: reihung der Arbeiter- und Lohnnachweisungen (8. 60 und 71) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarishen Vorschriften (8. 17 Ziffer 7) nit rehtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschafts vorstande mit einer Ordnungsstrafe bis zu Dreihundert Mark belegt werden.

Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßheit des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt is, gegen denjenigen verhängt werden, welher zu der Anzeige ver: pflichtet war.

8. 105.

Die Strafvorschriften der §8. 103 und 104 finden auß gegen die geseßlihen Vertreter handlungsunfähiger Betrieb: unternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellshaft, Jnnung oder eingetragenen Genossen: \chast, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Jnnung oder eingetragenen A ON Anwendung.

. 106.

Zum Erlaß der in den §8. 103 bis 105 bezeichneten Strafverfügungen if der Vorstand derjenigen Genossenschaft Gu zu welcher der Betriebsunternehmer gemäß §. 3 gehört.

Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zu- stellung an die Beshwerde an das Reichs:Versicherungsamt zu,

Die Strafen fließen in Me G

Die Mitalieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Beaustragte (88. 82 und 83) und die nacch §. 83 ernannten Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgehein- nisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend: és Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten

estrast.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter nehmers ein.

8. 108,

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Veaustragten derselben (88. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absibtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Austrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offen: baren, oder geheim gehaltene Betriebseinrihtungen oder V triebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebs geheimnisse sind, nahahmen.

Thun \ie dies, um sih oder einem Anderen einen Ver mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnis strafe auf Geldstraje bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

Zuständige Landesbehörden. Verwaltun gs- exekution.

. 109,

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Geseh? den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltuug® behörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrid tungen wahrzunehmen sind und zu welchen Kassen die in 88. 11 Absay 3, 35 Absay 2, 82 Absay 2 und 85 Absah 2 bezeichneten Stvafen fließen. Diese, sowie die auf Grund dtr 88. 49 Absat 3, 103 bis 105 erkannten Strafen, desgleiche! die von den Vorständen der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen verhängten Strafen (§. 80 Absagz 1) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. .

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in 6 mäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Deutshen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.

Zustellungen.

8. 110.

Zustellungen, welhe den Lauf von Fristen bedingen, F folgen durch die Post mittelst eingeshriebenen Briefes gege! Empfangsschein.

Geseteskraft.

8, 111.

Die Bestimmungen der Abschnitte IT., III., TV., V. und VIIL, die auf diese Abschnitte bezüglihen Strafbestimmungen, sow!? diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit den Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Krast. Jm Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welhem das Gese in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths dur Kaiser? lihe Verordnung bestimmt. E

Urkundlih unter Unserer Höhsieigenhändigen Untersgrist Und beigedrucktem Kaiserlichen ‘Fnsiegel. Gegeben Coblenz, den 6, Juli 1884. (L. S8) Wilhelm. von Bismart.

Sn era e für den Deutshen Reihs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels3- register immt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers : Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3, Verkänfe, Verpachtungen, Snubmissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. w. ven öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger. 7

5, Indnstrielle Etablissements, Fabriken and Gresshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Inserate nehmen an: die Annoncen-ExrpeL tionen des „IJuvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haalenstelu & Vogler, 6G. L. Danbe & Cs., E. Shhlotie, .| Büttner & Winter, sowie alle übrigen größereu

M Eteckbriefe und Untersuchungs - Sachen. {32107] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Tisclergesellen Carl Wilhelm Ernst Köppen, geboren «m 99. März 1864 zu Garlipp, welcer flücbtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Diebftahls na mehrmaliger Vorbestrafung wegen Diebstahls in den Aften I.IID. 38. 84 verhängt. f

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersubungs-Gefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. :

Berlin, den 27. Juni 1884. ] Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgeri®t I.

Beschreibung: Alter 20 Jahre, Größe 1,65 m, Statur kräftig, Haare blond, etwas gekräuselt, Stirn frei, Bart blonder Schnurrbart, im Entstehen, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht breit, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: auf dem reten Arm ein Herz und zwei K. eintätovirt.

[32109] Steckbrief. i

Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Gustav Krusfe, geboren am 18. November 1865 zu Berlin, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungs- haft wegen wiederholter Untershlagung und wieder- holter Urkundenfälshung in den Akten J. I]. e. 387 84 verhängt. / Es wird ersucht, denselben zu verhaften und în das Untersuhungs-Gefängniß zu Berlin, Alt-Moabit Nr. 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 8. Juli 1884. : : Königlihe Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Beschreibung: Alter 18 Jahre, Größe 1 m 68 cm, Statur \{lank, Haare dunkelblond, Stirn frei, Augenbrauen dunkelblond, Augen blau, Nase gewöhnli, Mund gewöhnlih, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesiht oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung: dunkler Rock und Weste, graue Hose, s{warzer Hut, dunkelbrauner Sommerüberzieher.

{32087] Stecbrief. i Gegen die unten beschriebene unverehelibte Marie Frauke, gen. Richter, aus Landsberg bei Halle a. S,, welce flüchtig ist, resp. sich verborgen bält, ift die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Quedlinburg abzuliefern. Quedlinburg, den 16. Juni 1884. Königliches Amtsgericht. Roeder. i Beschreibung: Alter 23 Jahre, geb. 11. Juni 1861, Größe 1,55 m, Statur unterseßt, Haare blond, Stirn oval, Augenbrauen blond, Augen grau, Nafe gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gesund, Kinn rund, Gesicht breit, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deuts. Kleidung: Rock, roth und grau carrirt, \{warzer Paletot, weiße baumwollene Strümpfe und Stiefeletten mit Lackkappen. Besondere Kenn- zeichen : im Gesicht Hellerflecke.

[32108] Steckbriefs-Erneucrung.

Der gegen den unten beschriebenen Kaufmanns®- lehrling Richard Prausnit, geboren am 16. Sep- tember 1865 zu Breslau, wegen Urkundenfälschung und Unters{lagung in den Akten I. 111. d. 464. 83 unter dem 22, Juni 1883 von der unterzeichneten Behörde erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.

Berlin, den 8. Juli 1884. :

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht T.

Beschreibung: Alter 17 Jahre. Größe 1,50 m, Statur \{mächtig, Haare \{chwarz, Stirn hoc, Bart Anflug von dunklem Schnurrbart, Augenbrauen schwarz, Augen s{chwarz, Nase gewöhnli, Mund ge- wöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht länglih, Gesichtsfarbe gesund, Sprache hocdeutsch. Kleidung: dunkelbrauner Anzug, neues Nachthemde, Papierwäsche. Prausniy führt einen grauen Lein- wandkoffer bei fich.

[32110] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen die unverehel. Marie Küchler, ge- boren am 8. September 1853 in Trachenberg, wegen Diebstahls in den Akten J. II. E. 446. 84, unter dem 21. Juni 1884 erlassene Steckbrief wird zurück- genommen.

_ Berlin, den 8. Juli 1884. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.

[28676]

Der Bauersohn Johann Ernst Reinhold Lupke, geboren am 8. November 1859 in Sawade, Kreis Grünberg, zuletzt daselb wohnhaft, wird beschuldigt, als beurlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewan- dert zu sein, Uebertretung gecen §. 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs.

Lupke wird auf Anordnung des Königlichen Amts- gerichts hierselbst auf den 19, September 1884, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hier zur Haupt- verhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks-Kommando zu Frey- stadt ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Grünberg, den 14. Juni 1884.

E Mewe, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts8gerichts.

[29738] Oeffentliche Ladung. Die Wehrpflichtigen

1) Sottwalt Kanus, geboren am 8. Oktober 1861 zu Bankau, Kreis Kreuzburg O./S., zu- leßt ebendaselbst wohnhaft,

2) Oskar Marx Foerster, geboren am 1. Januar 1861 zu Brinite desselben Kreises, zuleßt eben- daselbst wohnhaft,

3) Karl Brusch, geboren am 12. Mai 1861 zu Constadt-Ellguth desselben Kreises, zuletzt eben- daselbst wohnhaft,

Constadt-Ellguth desselben Kreises, zuleßt eben- daselbst wohnhaft,

5) Karl Poludniok, geboren am 7. April 1861 zu Goëlau desselben Kreises, zuleßt in Wütten- dorf desselben Kreises wohnhaft,

6) Dariel Wielsh, geboren am 26. April 1861 zu Gusenau desjelben Kreises, zuletzt ebendaselbst wohnhaft,

7) Franz Bieniok, geboren am 15. September 1861 zu Omecbau desseiben Kreises, zuleßt ebendaselbst wohnhaft,

8) Gustav Oscher, geboren am 12. April 1861 zu Pitschen desselben Kreises, zuleßt ebendaselbst wohnhaft,

9) Johann Makielok, geboren am 25. Mai 1861 zu Roschkowitz desselben Kreises, zuleßt eben- daselbst wohnhaft,

10) Adolf Eisner, geboren am s. Oktober 1861 zu

Skalung desselben Kreises, zuleßt in Kreuz-

burg O./S. desselben Kreises wohnhaft,

werden beschuldigt, als Wehrpflicbtige in der Absicht, si dem Ein- tritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nah er- reichtem militärpflitigen Alter sih außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten,

Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 des Reichs- Strafgesetzbuches.

Dieselben werden auf

den 13. Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr,

vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amts-

derian zu Kreuzburg O./S. zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt-

verhandlung geschritten werden und werden diefelben

auf Grund der na §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Kreuzburg O./S., den

30. März 1884 über die der Anklage zu Grunde

liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung ver-

urtheilt werden. M2? 26/84. j

Krenzburg O./S., den 10, Mai 1884. Der Königliche Staatsanwalt.

[29739] Oeffentliche Ladung.

Der Webrvflichtige, Schlofsergesele Adolf Paul Wilhelm Friebel, geboren am 29. Juni 1860 zu Grottkau, zuleßt in Pitschen, Kreis Kreuzburg D.-S., wohnhaft, wird beschuldigt,

als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem

Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres

oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß

das Bundesgebiet verlassen zu haben, beziehungs8-

weise nah erreihtem militärpflihtigen Alter

ih außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 des Reichsstrafgeseßz- buches,

Derselbe wird auf den 13. Oktober 1884, Vormittags 9} Uhr, vor die Strafkammer_ bei dem Königlichen Amts8- gericht zu Kreuzburg O.-S. ¿ur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentshuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt- verhandlung geschritten werden und wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrath zu Grottkau am 9, April 1884 Über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestelltenErklärung verurtheilt werden. M. 2 27/84.

Kreuzburg O.-S., den 10. Mai 1884.

Der Königliche Staatsanwalt.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

(821331 Hjwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Charlottenburg Band 8 Nr. 344 auf den Namen des Kaufmanns Oscar Hübner eingetragene, hierselb (an der von der Moabiter Brüdcke nah dem Thiergarten führenden Chaussee) Brücken Allee belegene Grundstück am 26. September 1884, Vormittags 92 Uhr, vor dem unterzeichneten Geribt an Gerichtsftele in der Jüden- straße Nr. 58, 1 Treppe, Saal Nr. 11, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 9 #4 12 -Z Reinertrag und einer Fläche von 19 a 39 qm zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Eden und andere das Grundstück betreffende Nabwei]ungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts\creiberei, in der Jüdenstraße Nr. 58, 2 Tr., Zimmer 29, eingesehen werden. 5

Alle Realberecbtigten werden aufgefordert, die nicht von selbs auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, B wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu- biger widerspribt, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksihtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes gegen die berüdcksichtigten An- sprüche im Range zurücktreten. 5

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundftüdcks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anjspruch an die Stelle des Grundstüds tritt. /

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. September 1884, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, in der Jüdenstraße Nr. 58, 1 Treppe, Saal Nr. 11, verkündet werden.

Berlin, den 28. Juni 1884.

Königlicheg Amtsgericht T., Abtheilung d1.

4) Gottlieb Nysar, geboren am 6. März 1861 zu

In Sacen der Josefa Kucber von Beersbach,

und Gen., Kläger, gegen den mit unbekanntem Auf-

enthalt abwesenden Iosef Gloning von Buchausen,

Beklagten, Ansprücdbe aus unchelibem Beischlaf be-

treffend, ist der Termin zur mündlichen Verhand-

lung auf

Samstag, den 25. Oktober d. J., Vormittags 9 Uhr,

verlegt.

Den 7. Juli 1884. Gerihts\{r.: Hofmann.

[32132] Die in Sachen, betreffend die Besblagnahme der auf den Büdner Benthin verlassenen Büdnerei Nr. 2 zu Pulverhof, angesetzten Verkaufê- und Liquidations- termine finden nicht statt. Hagenotvy, den 7. Juli 1884,

Großherzoglibes Amtsgericht.

Zur Beglaubigung:

(L. S.) A. Twesft, Afktuariats8gehülfe. 9189) Aufgebot.

Nacbdem der Anstreicher Theodor Feldkamp zu Neuenkirchen das Aufgebot der Grundstücke Flur 2 Nr. 22, 28 Kat. Gem. Neuenkirchen, die Band 9 Bl. 67 des Grundbuchs für den verstorbenen Wirth {after Albert Albers zu Osterbloker in Nordholland berichtigt sind, beantragt hat, werden alle Cigen- thums-Prätendenten zu dem auf den 20. September cr., Vormittags 11 Uhr, am biesigen Amtégericht anberaumten Termine unter der Verwarnung geladen, daß, wenn sie nicht \pâ- testens im Termin sih melden und ihr Widerspruch8- ret besceinigen, die Eintragung des Besißttitels für den Antragsteller erfolgen wird und ihnen über- lassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen. Burgsteinfurt, den 7. Juli 1884. Königliches Amisgericht. Geißler.

ani Aufgebot.

Der Kaufmann Ioh. Bd. Felix Helmken zu Neuen- kfirden hat das Aufgebot der auf den Namen Albert Herting im Grundbuch Band 22 Blatt 27 berich- tigten, zu Neuenkirchen belegenen Grundstücke Flur 11 Nr. 28 mit Wohnhaus sub Nr. 62 cat. und Flur 11 Nr. 29 beantragt.

Demnach werden alle Eigenthums-Prätendenten zu dem am hiesigen Amtsgericht auf den

20. September, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termin unter der Verwarnung geladen, daß, wenn sie nit spätestens im Termin sich melden und ihr Widerspruchs8reht besceinigen, die Eintra- gung des Besittitels für den Antragsteller erfolgen wird und ihnen überlassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen.

Burgsteinfurt, 8. Juli 1884.

Königliches Amtsgericht.

[32145] Aufgebot. S

Das Sparkafsenbuch Nr. 147709 der städtischen Sparkasse zu Oels, ausgestellt auf den Namen des Freiftellenbesißers August Kaminke in Zessel, Kreis Oels, und lautend über ein am 9. Dezember 1882 eingezahltes Kapital von 126 4 und den von da ab laufenden Zinsen, ist angeblich verloren gegangen und wird hiermit auf Antrag des genannten Cigen- thümers aufgeboten. Z

Der Inhaber des vorbezeichneten Sparkafssen- buchs wird daher aufgefordert, spätestens in dem hierzu anberaumten Termine,

am 10. Februar 1885, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeidneten Amtsgericht seine Rechte an das gedachte Buch anzumelden und das leßtere selbst vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Oels, den 30. Juni 1884. :

Königliches Amtsgericht.

[32146] Aufgebot. Der Landwirth Wilhelm Lüsebrink zu Hardenberg bei Valbert hat das Aufgebot folgender Poft: : „Einhundertachtundfünfzig Thaler 23 Sgr. 1 Pf. Kapital mit vier Procent Zinfen und Kosten für den minderjährigen Gottfried Orth zu Eseloh aus der Urkunde vom 4. Oktober 1860“ beantragt. Dieselbe ist eingetragen im Grundbucbe von Valbert Band 111. Blatt 7 Abtheilung Ill. Nr. 1. Das über die Post gebildete Hypotheken- instrument ist verloren gegangen. S Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 4. August 1884, 'Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der leyteren erfolgen wird. Meinertshagen, den 5. Juli 1884. Königliches Amtsgericht.

Ausgebot.

(Feriensabe.) E

Der Großköthner Heinri Klages und dessen Sohn Wilhelm Klages, Beide zu Dorste, haben dem Gerichte angezeigt, daß sie wegen eines ihnen aus der Landes-Kreditanstalt in Hannover zu be- willigenden Darlehns Hypothek mit ihrem im Be- zirke des unterzeihneten Amtsgerichts zu Dorste belegenen Grundbesiß zu bestellen beabsichtigen.

Derselbe besteht:

a. aus den Gebäuden unter Hausnummer 112

ur.d 112a.,

[32142]

b. aus den Grundstücken, welhe in dem Ver- theilungsregister von Dorste unter Litt. 5 m und An I. zu 15,569 ba bezw. 2,2875 ha beschrieben ind,

c, aus einer Gemeindeberechtigung.

7. Literariache Anzeigen. Annoncen -

8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen-' D. E |

9, Familien-Nachrichten. beilage. A

[32171] K. Amtsgeribt Ellwangen. Nacbdem die Provokanten als verfügungsfähige Termins3vertegung. Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbestßes fich

allhier vorläufig ausgewiesen haben, so werden unter Bezugnahme auf die 8&8. 25 und 26 der Verorznung vom 18. Juni 1842 und den §. 18 des Gesetzes vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die be- zeichneten Pfandgegenstände Ansprüche irgend einer Nrt erheben zu können glauben, mögen diese iw Eigenthums- oder Ober-Cigenthumêrechten, in hypo- thekarishen und sonst dbevorzugten Forderungen, inz Reaklafsten, Abfindungs-, Dotat-, oder Leïbzuchts- Ansprüchen, oder anderer Verhaftungen und Be- lastungen bestehen, hierdur#& vorgeladen, sol@e An- sprüche in dem dazu auf Donnerstag, den 23. Auguft d. J., Vormittags 10 Uhx,

vor hiefigem Amtsgericbt anzescßten Termine anmzu- melden. Dur die Nichtanmeldung geht der An- \vruh nicht überhaupt, sondern nur im Verhältrifse zu der der Landes-Kreditanstal# zu bestellenden Hypo- thek verloren.

Einer Anmeldung bedarf es daber nur dann, wenn die Rechtsbefständigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes-Kreditanstalt zu bestellenden HypotheE nit eingeräumt werden soll.

Von der Anmeldungspflicht siand nur Diejenigen befreit, denen über ibre Ansprüche von der Direktion der Hannoverschen Landes-Kreditanstalt Gertifikate- ausgestellt woxden.

Osterode, den 5. Juli 1884.

Königliches Amtsgericht... IL. Christiani.

[32136] Amt3gericht Hambnrg.

Auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. H. N. Antoine-Feill in Vollmacht dec Eheleute Dr. Moriz Stern und Fanny, geb. Philippy in Preßburg, sowie von É. Z. Michaet und Dr. A. Wolffson als Vormünder der minorennen Selma Philippy, sämmtli vertreten dur die Rechts8- anwälte Dres. Wolffson und O. Dehn, wird ein Aufgebot dahin erlassen :

daß Alle, welhe an den Nawlaß der am 8. April 1884 hieselbst verstorbenen Frau Sophia Philippy, geb. Michael, des am 7. Dezember 1879 verstorbenen Alcxander Philippy Wittwe Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche spätestens in dem auf Donnerstag, 30. Oktober 1884, 105 Uhr V.-M,,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 2, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs- bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusjes.

Hamburg, den 1. Juli 1884.

Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung V. Zur Beglaubigung:

Romberg, Dr, Gerichts - Secretair.

[32137] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Frau Emilie Johanna Louise, geb, Brahmfeld, des Johaun Georg Gutruf Wittwe, und von Koufsmann Eduard Ludwig Moll, Namens seiner Ehefrau Louise Elisabeth; Antonie, geb. Gutruf, vertreten dur die Nechts- anwälte Dres. Kleinshmidt und Eddelbüttel, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welde an den NaWlaß des am 14. März 1884 hieselbst verstorbenen Kaufs mannes Johann Georg Gutraf Ansprüe, insbesondere an die biesige Firma Brahmfeld & Gutruf, deren alleiniger Inhaber der Vex- storbene war, Forderunaen, welche aus der Zeit vor dem 15. März 1884 datiren, zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, folche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Mittwoch, 29. Oftober 1884,

124 Uhr N.-M.,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten. Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr.25, anzumelden und zwar Auswärtige unter: Bestellung cines hiesigen Zustelungsbevollmächa. tigten bei Strafe des Ausschlusses.

Hamburg, den 1. Juli 1884.

Das Amt3gericht Hamburg, Civil - Abtheilung U]. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts - Sekretär. [31994 Oeffentliche Aufforderun

Durch Testament vom 24. November 1875 hat der am 2. Mai 1884 verstorbene Ludwig Heim von Jugenheim Katharine Müller, Tochter des Johannes Muller aus Seeheim, nunmehrige Ehefrau des Ader- manns Johannes Balß Zweiten von Jugenheim zur alleinigen Erbin einge}eßt. : i

Auf Antrag der Leßteren wird: der mit unbe- fanntem Aufenthaltsort abwesende Philipp Heim, welcher nach Amerika ausgewandert ist, sowie dessen Kinder aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin

Douxuerstag, den 13. November 1884, Vormittags 11 Uhr,

ißre Ansprühe und Rechte an den Nachlaß des Ludwig Heim von Jugenheia anzumelden, bez fich über die Rehtsgültigkeit det Testamentes zu erklären, widrigenfalls diese Recbtsgültigkeit unterjtellt, das Testament vollzogen und der Nawblaß der Testaments erbin überwiesen werden würde.

Zwingenberg, am 5. Juli 1884.

Großherzoglich Hessisches Sara Zwingenberg. S criba.

31992 m Namen des Königs! i ] Ftündet am 1. Juli 1884, (gez.) Dr. Rabbow, als Gerichtsschreiber. _In Sachen, betreffend das Aufgebot nacst¿ÿenden Dokuments, erkennt das Königliche Amt®*geriht zu Cammin durch den Amtsgerichts-Rath, Krause für Recht;

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