1884 / 178 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

Deffentlicher Anzeiger.

5, Industriellie Etablissements. Fabriken und Gresshande!. S. Verschiedene Bekanntmachungen.

hk Infera e für den Deutschen Reichs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels8- register immt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich

„Jnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasecusieiu & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotie, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

. Steckbriefe uné Untersnchungs-ßSachen. . Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen a. dergl.

era nehmen an: die Arnorcez-Erpeditionen des E r s c B c i i a g c 5 | zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats- Auzeiger.

Preußishen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 832. M

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. . Verloosung, Ámortisation, Zinszahlung u. s. w. vsu öffentlichen Papieren.

7. Literarizche Anzeigen.

8, Theater-Ánreigen. In der Börsen-

beilage. DE

Annovceu - Bureaux.

9, Familien-Nachrichten. /

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. [35274]

In Sachen der Ehefrau des Kaufmanns Albert Thiele, Antonie, geborene Hoffmann, hieselbst, Klägerin, wider die Wittwe des Restaurateurs Christian Kruse, Dorctie, geborene Rekuh, hieselbft, Beklagte, wegea Hypothekkapitalzinsen, wird, nach- dem auf Anirag des Klägers die Beschlagnahme des der Beklagten “gebörigen, sub No. ass, 136 zu Schöningen belegenen Wohnhauses nebst Zubehör zum Zroecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 16. Mai 1884 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 16s. Mai 1884 erfolgt ists Termin zur Zwangsversteigerung auf

den 5. November d. J.,, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welhem die Hypothekgläubiger die Hypotheken- briefe zu überreichen haben.

Schöningen, den 28. Juli 1884.

Herzogliches Anitsgericht. abe.

[35228]

In der Zwangsvollstreckungssahe der Ehefrau des Rentncrs Brandt, Caroline, gcb. Grebe, hier- selbst, Klägeria, widcr den Hantarbeiter Heinrich Ahrens und dessen Chefrau, Caroline, geb. Heynee, hierselbst, Beklagte, wegen Zinsen, werden die Gläu- biger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben- forderungen bianen zwei Wochen bei Vermeidung des Aus\chlusses hier anzumelden.

Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf Freitag, den 29, Auguf|t 1884, Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor-

geladen werden.

Blaukenburg, den 21. Iuli 1884.

Herzogliches Amtsgericht. RNibbentrop.

95,999 (392) . Ao. 4 In der Nachlaf;sache der ledigcn Karoline Witte- mann von Darmstadt wird dem unbekannt wo? ab- wesenden Neffen der Verstorbenen, Frit Probst, früher in Darmstadt, eröffnet, daß seine Tante Ka- roline Wittemann am 19. Juni 1884 mit Hinter- lassung cines Testaments verstorben fei, in welchem ihre Nichte Sophie Koch, jeßt Karl Hofmann Ehbe- frau in Grebenro1h, ihr Neffe Wilbelm Koch in Erbenheim und ihre Schwester Luise Probst dahier zu alleinigen Erben des gesammten Nachlasses unter der Verpflichtung cinige Legate auszuzahlen, eingeseßt worden seien, er selbft aber übergangen worden fei, Zugleich wird ihm auf Antrag der genannten Erben aufgegeben, im Auszebotstermin vom : Freitag, 24, Oktober 1884, Vormittags 9 Uhr, scine etwaigen Erbanfsprücbe geltend zu machen und sich über die NecbtEbeständigkeit des Testaments zu erklären, andernfalls angenommen werden würde, er erkenne das Testament an und habe Einwendungen gegen dasselbe ni&t vorzubringen, auch die Voll- streckung des Testaments angeordnet werden würde. Darmstadt, den 24. Juli 1884. Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Darmstadt T. S Bt D Me el.

[15422] Aufgebot.

Das Quittungëbuch Nr. 947 der Bromberger Ge- werbebank, Eingetragene Genossenschaft zu Brom- berg, über 300 (M, aus8çcfertiat om 6. Juni 1882 für Frau Caroline Bock in Debenke, ift verloren ge- gangen und wird auf ten Antraa der Frau Caroline Bock in Debenke hiermit aufgeboten.

Der unbekannte Inhaber des bezeichneten Quit- tungsbuchs8 wird aufgefordert, spätestens im Auf- gebotstermin

den 31, Oftober 1884, Vormittags 10 Uhr,

bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9 des Landgericbtsgebäudes, feine Rechte anzumelden und das Quittungebucb vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- lo8erklärung desselt en erfolgen wird.

Bromberg, den 25, März 1884.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

[35250] Aufgebot.

Der Oekonom Wilhélm Karl Ulrich zu Könige- rode, vertreten dur den Justizrath Dächsel zu Nord- hausen, hat das Aufgebot der Schuldurkunde vom 7, Oftober 1864, bestehend in der Nebenausfertigung des Kaufvertrags von diesem Tage über rückständige Kaufgelder im Bctrage von 2350 Thlr. mit Zinsen und Rechten nebst Hypothekenauêzug über die ein- getragene Hypothek vom 29. Oktober 1864 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \päte- stens in dem auf den 15. November 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unter:cilreten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumclden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird,

Wippra, den 18. Iult 1884.

Königliches Amtsgericht. Suchsland.

[35281] Aufgebotsverfahren.

Weber Paul Unser von Muggensturm hat das Aufgebot des der entmnündigten Rofine Zittel von dort abhanden gekommenen, von der Sparkasse Rastatt im Somwer 1881 auf deren Namen und unter Nr. 7271 ousgestellten Sparkassenbüchleins für eine Einlage von 178 4 65 A beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert» |pä- testens in dem auf

Freitag, dcn 27. Februar 1885, Bormittags 9 Ukr, vor Großh. Amtêgerichte Rastatt bestimmten Termine seine etwaige Rechte anzumelden und das Sparbuch

vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde. Rastatt, den 24. Juli 1884. Großb. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber: Schm idt.

[35229] i: Der Antrag der Armenkasse zu Abtnaundorf auf Aufgebot der 349/69 Partial-Obligation der vor- maligen Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie vom Jahre 184i, 2. Serie Nr. 239 über 50 Thaler, ift zurückgenommen worden. i Dresden, am 24. Juli 1884. Königliches Amtsgericht, Abtheilung Ib. Francke.

[35278] L

Dur Urtheil vom 14. d. Mts. ift die für den Leibzüchter Burmester zu Meßwinkel eingetragene Post von 125 Thlr. Abtbeilung TI1. Nr. 2 Band 1 Blatt 201 des Grundbuchs von Geroßenheerse, unter Aus\ch{ließung aller unbekannten Interessenten, für löschungé fähig erklärt.

Königl. Amtsgericht zu Petershagen (Weser).

Mensing.

(3516) Bekanutmahung.

A, Der Hypothekenbrief vom 6. Februar 1843 über die in Abtheilung 1II. Nr. 8 auf dem Grund- stücke der verehelichten Ganzbauer Burdak, Anna Dorothea, geb. Muhe, frühere Wittwe Rich'er zu Grurow, Grunow Band I. Nr. 3, für Johanne Christiane Richter daselbst eingetragenen 208 Thaler 8 Sgr. 87 Pf. Annahme resp. Erbgelder und andere Rechte aus der genannten Bauernahrung,

B. der Hypothekenbrief vom 2. Juli 1844, über die auf dem Grundstücke des Gartenbesitzers Ferdinand Schulz Merzdorf Band T. Nr. 35 in Abtheilung III. unter Nr. 2 eingetragenen 90 Thaler Vatererbe der Geschwister Wegener und zwar je 30 Thaler

a, für Anna Dorothea, b. Fohann Friedrich Wilhelm, c. Dorothea Elisabeth,

C, der Hypothekenbrief vom 12, August 1862 über die auf dem Grundstücke Alt-Beutniß Band T. Nr. 5 der verwittweten Lehnschulzengutsbesißer Bullack, Louise, geb. Nitschke zu Alt-Beutniz gehörig, Ab- theilung III, Nr. 4 für die Sparkasse der Stadt Crossen a, Oder eingetragenen 1000 Thalern Darlehn,

D. der Hypothekenbrief vom 1. Juli 1833 über die auf dem Grundftücke des Anderthalbhufners Jo- hann Friedrih Scwarz zu Deutsch Sagar, Fritschendorfer Antheil, Band 1. Nr. 11 Ab- theilung II1. Nr, 3 für Johann Gotthilf Schwarz eingetragenen 27 Thalec 7 Sgr. 6 Pf. Muttererbe,

E. der Hypothekenbricf vom 12. Juni 1827 über die auf dem, dem Bauern Johann Wilhelm Bartsch zu Brankow gehörigen Grundstück Brankow Band I. Nr. 11 in Abtheilung 111. Nr. 4 für Anna Dorothea Bartsch zu Sarkow, verstorbene Häuslerwittwe Mactatki, eingetragenen 50 Thaler Muttererbe nebst einem vollständigen Bette,

sind durch Aus\cblußurtheile des hiesigen Amts- gerichts vom 14. Juli 1884 für kraftlos erklärt worden.

Crossen a. Oder, den 14. Juli 1884,

Königliches Amtsgericht. Bathe.

99 (392%) Bekanntmachung.

Auf den Antrag der Johanna Dorn, gebornen Kaëske, Ehefrau des Häuztlers Friecdrih Dorn, zu Aufhalt Königlih (Kreis Freistadt in Slesien) hat das unterzeihnete Geriht am 12. Juli 1884 für Recht erkannt :

die Posener Rentenbriefe Litt. C. Nr. 1935 und 2189 über je Einhundert Thaler oder Drei- hundert Mark werden für kraftlos erklärt.

Posen, den 28, Juli 1884.

Königlices Amtsgericht. Abtheilung IV.

[35234]

Durch Auss\{lußurtheil des unterzeichneten Ge- rits vom heutigen Tage sind die nachbezeichneten Hvpothekendokumente :

a, die Ausfertigung der gerichtlichen Schuldver- \chrcibung vom 21. Juni 1844 nebst Hypo- 1hekenschein vom 8, Juli 1844, als Urkunde über die auf dem Bauergute Mittel-Peters- waldau Ne. 201 in Abtheilung III. Nr. 4 ur- sprünglich für die Fabrikant Gottlicb Benjamin Kaßnershe Vormundschaftsmasse daselbst einge- tragenen und demnächst für den Seifersieder- meister Friedrih Wilhelm Bergmann hier um- gescriebenen 159 Thlr. Darlehn, von welchen jedo am 19. November 1853 die Hälfte mit 75 Thlrn. abgezweigt worden ist, so daß das gedachte Hauptdokument nur noch über 75 Thlr. Gültigkeit hat ;

. die Ausfertigung der notariellen Sculdverschrei- bung vom 25. September 1852 nebst Hypo- thekenshein vom 30. September 1852, als Ur- funde über die auf demselben Bauergut in Abtheilung 111. Nr. 6 für Frau Rechtsanwalt v. Damniy, Ulrike, geb. v. Wulffen, zu Reichen-

__ bach eingetragenen 360 Thlr. Darlehn für kraftlos erflärt.

Reichenbach u. d. Eule, den 14. Juli 1884, Komgliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

(Unterschrift), i. V.

[35277] Bekanntmachung.

Durch Urtheil Königlichen Amtsgerichts Abth. 11. zu Fulda, verkündet am 23, l, Mts,, ift die Ehe- frau des verstorbenen Joseph Hahner, Catharina, geb. Wetter, von Maberzell, für todt erklärt worden.

Fulda, am 28, Juli 1884.

Der Gerichts\creiber Kgl. Amtsgerichts. Abth. IIT.

D Wi Wen

[35236] Jm Namen des Königs! Verkündet am 2. Juli 1884. Baranowski, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag:

1) des Rechtéanwalts Goldmann zu Danzig als Nachlaßpflegers der verschollenen Personen: Frau Amalie Julianne Susanne Lethmathé, geb. Seick, Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. Seick, Stellmacher Friedrich Emanuel Seick, Frau Renate Florentine Philips, geb Seick, Zimmermann Johann Jacob David Seick und Kaufmanns Adolph Gustav Sei,

2) der Frcu Eleonore Gandraß, geb. Siobbe, zu Danzig, der Chefrau des verschollenen Scneidermeisters Jacob Gandraß,

3) des Zimmermeisters Kamrowski zu Neufahr- wasser als Abwesenhcitsvormundes des ver- \collenen Seefahrers Adolph Eduard Raabe,

4) des SwHubmachermeisters Carl Friedrich Wilhelm Falk zu Neufahrwasser, des Bru- ders des verschollenen Seefahrers Friedrich Wilbelm Falk,

5) der Eigenthümerin Emilie Wilhelmine Gründe, geb. Schulz, zu Danzig, der Schwister des verschollenen Tischlergesellen Richard Hermann Schulz,

6) des Eigengärtners Michael Grübnau zu Nickeléwalde, des Vaters des verschollenen Schiffers Peter Grübnau,

7) der Frau Catharina Elisabeth Gerkowski, geb. Reimann, der Ebefrau des verschollenen Arbeiters Michael Gerkowski,

8) des Rechtsanwalts Tesmer als Pflegers des Nacblasscs nach den Vernrsteinarbeiter Michau’scben Eheleuten,

9) des Rechtsanwalts Goldmann als Pflegers des Nachlasses nah dem Maschinisten Tritt,

erkennt das Königliche Amtsgericht XI. zu Danzig durch den Amtsgerichts-Rath Aßmann für Necht : I. Folgende Personen:

1) Frau Maschinist Amalie Julianne Susanne Lethmatié, geb. Sei, aus Schoenfeld bei Danzig, geboren den 6. März 1817,

2) Frau Julianne Constantia Schmidt, geb. Seick, geboren den 5. Juli 1797 zu Schoen-

feld,

3) der Stellmacer Friedri Emanuel Seick, geboren den 27. April .1808 zu Schoenfeld,

4) Frau Renate Florentine Philips, geb. Sei, geboren den 16. Oktober 1809 zu Schoenfeld,

5) der Zimmermann Iohann Jacob David Seid, geboren den 2, September 1811 zu Scboenfeld,

6) der Kaufmann Adolph Sustav Sei, geboren den 25, April 1803 zu Scboenfeld,

7) der Scncidermeister Jacob Gandraß aus Danzia, geboren den 25. Juli 1830,

8) der Scefabrer Adolph Eduard Raabe aus A a geboren den 16. September

9) der Seefahrer Fricdrich Wilhelm Falk aus Neufahrwasser, geboren den 17. Mai 1841,

10) der Tischlergeselle Richard Herrmann Schultz u Danzig, geboren den 13. September

D,

11) der Schiffer Peter Grübnau aus Nickels- walde, geboren den 29. Februar 1848,

12) der Arbciter Miczacl Gerkowski aus Danzig, geboren den 7. November 1819,

werden für todt erklärt.

11. Der Nachblaß der Bernsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze- Michau’schen Eheleute wird der Kämmerei der Stadt Danzig ausgeantwortet, und werden die ausgebliebe- nen unbekannten Erben der Bernrsteinarbeiter Gustav Ferdinand und Charlotte Wilhelmine, geb. Schulze- Michau’scen Chelcute mit ihren Ansprüchen und Rechten auf deren Nachlaß derart ausgesclo}en, daß sie alle Verfügungen des Magistrats zu Danzig anzuerkenáen schuldig, weder Nebnungslegung noch Ersaß der Nußungen, sondern nur noch Herausgabe des noch Vorhaadenen fordern dürfen.

111, Die unbekannten Erben des durch Urtheil vom 22, Oktober 1881 für todt erklärten Maschinisten Eduard Wilhelm Daniel Tritt aus Neufahrwasser werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf dessen Nachlaß ausgesclossen, dagegen werden folcen fol- genden Personen, welche si als Erben des Tritt gemeldet :

1) der Frau Lieferant Johanna Heckstädt, geb.

Rascb, aus Neufahrwasser,

2) der Frau Sciffskapitän Charlotte Mohring, geb. Rasch, aus Neufahrwasser,

3) dec Wittwe Auguste Rasch, geb, Lorent, aus Neufahrwassec,

4) dem Schiffserperten Carl Rasch aus Neu- fahrwasser, , '

5) dem Seclootfen Columbus Rasch aus Neu- fahrwafser,

6) n Fräulein Ioscphine Rasch aus Neufahr- wasser,

7) der Frau Buchhalter Adalberte Hoemcke, geb. Rascb, aus Neufahrwasser,

8) den Erben der verstorbenen Frau Schiffs- kapitän Elisabeth Niemann, geb. Rasch, aus Neufahrwasser

vorbehalten.

Reis Wegen.

- Aßmann. Verkündet den 2. Juli 1884,

y _Baranowski, Gerichtsschreiber. wird hiermit bekannt gemacht.

Danzig, den 16. Juli 1884,

Der Gericvtsschreibir des Königl. Amtsgerichts. XI, Grzegorzews ki.

[35154] Oeffentliche Zustellung.

_Der Schneidermeister Gottfried Lincke in Grof- breitenbad fklagt gegen den Maler Carl Tresselt daher, jeßt mit unbekanntem Aufenthalte abwesend,

wegen 25 M 50 e. a. mit dem Antrage,

Von

den Beklagten zuc Zahlung von 25 A 50 S nebst 59% Zinsen vom 24, Februar 1884 ab zu !

verurtheilen und das Urtheil für vorläufig voll. streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsftreits vor das hiesige Fürstliche Amtsgericht auf den 10. Oktober 1884, Vormittags 10 Uhr, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Gehren, den 25. Juli 1884. Der Gerichtsschreiber des Fürstlichen Amtsgerichts; Goldschmidt.

[35163] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 13 478. Recbtsanwait Faas von Mannheim klagt gegen Friedrid Hacker und dessen sammtver- bindlide Ehefrau Katharina, geb. Klein, von Neckarau, zur Zeit an unbekannten Orten, und zwar gegen den beklagtishen Ehemann aus Auftragsvertrag vom Jahre 1883 und aus Sammtverbindlichkeits- übernahme hiefür Seitens der beklagtishen Ehe- frau gegen diese mit dem Antrage auf Verurthci- lung der Beklagten zur Zahlung von 84 M 92 » nebst 5 %/9 Zins vom Klagzustellungêtag ab, unter sammtverdbindlicher Haftbackeit und ladet die Be- flagten zur mündlihen Verhandlung des Rechts- streits vor das Großherzoglihe Amtsgeriht zy Schwetingen auf

Mittwecch, den 1. Oktober 1884, Vormittags 107} Uhr.

Zum Zwedlke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Schwetzingen, den 21. Juli 1884.

/ Sauter, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts,

[35156]

Durch recbtskräftiges Ur1beil der IT Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 28. Juni 1884 ift zwishen den Eheleuten Johann Heinrih Engels, Väter und Kleinhändler zu M -Gladbacv und der Anna, geb. Engels, ohne be- sonderes Geschäft daselbst wohnhaft, die Güter- trennung mit Wirkung vom 26. April 1884 an ausgesprochen worden.

Düsseldorf, den 26. Juli 1884.

van Laak, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[35157] Bekanntmachung.

Die durch Rechtsanwalt Dr. Schweißer vertretene, zum Armenrechte zugelassene geschäftslose Anna Reins zu Elberfeld, Chesrau des Wirthen Adolf Frischkorn daselbst, hat gegen diesen beim König- lichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen ihr und ihrem ge- narnten Chemanne bestehende ehelihe Gütergemein- haft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 3. November 1884, Vormittags 9 Uhr, im Situngssaale der I. Civilfammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt.

Der Erste Gerichts\creiber. Hoelper, Landgerichts-Ober-Sekretär.

[35158] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 30. Juni 1884 is die zwishen den Cheleuten Knochenhefterfeiler Her- mann Scnittert zu Unterscheidt, Gemeinde Wald, und der ges©äftslosen Amalie, geb. Stamm, daselbst, bisber bestandene ehelihe Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem 17. Mai 1884 für aufgelöst er- klärt worden.

Der Erste Gerichts\chreiber : Hoelper, Landgericht?#-Dber-Sekretär. [35159] Bekanntmachung.

Dur Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 25. Juni 1884 if die zwischen den Eheleuten Wirth Heinrich Boden- sack zu Elberfeld und der Lisette, geb. Vorländer, daselbst bisher bestandene geseßlihe Güter- gemeinschaft mit Wirkung seit dem 12, Mai 1384 für aufgelöst erklärt worden.

Der Erfte Gericbts\chreiber : Hoelper, Landgerichts-Ober-Sekretär.

m.

[35165] Bekanntmachung. 2 Der bei dem Landgerichte der Provinz Rheinhessen und bei Gr. Ober-Landesgerichte zugelasscne Rechts- anwali Friedrich Forch in Mainz hat die Zulassung zur Recht8anwalitschaft aufgegeben. Es wird dies, in Gemäßheit des §. 24 der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Rcih, mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß der Eintrag des For in der Rechtsanwalts[iste besagter Gerichte gelö\cht wurde. Mainz, den 28. Juli 1884, j Gr. Landgericht der Provinz Rheinhessen. (L. S.) Auff, Präsident.

[35273] Bekanntmachung. Nach dem . am 27. Juli 1884 erfolgten Ableben des Rechtsanwalts _ Herrn Ernst Gustav Baer in Meerane ist die Eintragung desselben in hiesiger Anwalté- Liste in Gemäßheit des §. 24 der Rechtsanwall®- Ordnung vom 1, Juli 1878 gels\{cht worden. Meerane, am 29, Juli 1884. Königliches Amtsgericht. Ebert, H.-R.

Redacteur: J. V.: Berlin:

E

Siemenroth.

Verlag der Expedition (S cholz). Dru: W. Elsner. Fünf Beilagen

(einschließlich Börsen-Beilage).

M T,

Deutsches Neich.

Geseg, betreffend die Kommanditgesellshaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.

Vom 18. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was fo"zt: 1

Die Bestimmungen im ‘zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten Titel vom zweiten Buche des Handels- geseßbuhs , Art, 173 bis 249 a, werden durch nachstehende Bestimmungen erseßt.

Zweiter Abschnitt.

Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.

Artikel 173.

Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden.

Die Aktien sind untheilbar.

Dieselben können auf Jnhaber oder auf Namen lauten.

Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zuge- sichert wird oder welche sonst über das Antheilsreht der Kom- manditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Jnterimsscheine), dürfen niht auf Jnhaber lauten.

Artikel 173a.

Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens ein- tausend Mark gestellt werden.

Für ein gemeinnüßiges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlihen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welhe auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreihenden Betrage zu- lassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Vundes- staat, ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentlihe Korporation auf die Aktien einen be- stimmten Ertrag bedingungëlos und ohne Zeitbeshränkung gewährleistet hat.

Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von JFnterims-

scheinen. Artikel 174.

Eine Kommandvitgesellshaft auf Aktien gilt als Handels- gesellschast, au wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.

Artikel 174 a.

Die persönlich haftenden Gesellshafter haben sich bei Er- rihtung der Gesellshaft mit Einlagen zu betheiligen, welche zusammen mindestens den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses drei Millionen Mark überfteigt, für den übersteigenden Betrag den fünfzigsten Theil desselben darstellen.

Artikel 175,

Der Juhalt des Gesellshaftsverirages (Statut) muß dur die persönlich hastenden Gesellshaster in gerichtliher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden.

Der Gesellshastsvertrag muß enthalten :

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhe und Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschasters ;

2) die Firma der Gesellshast und den Ort, wo sie ihren Sig hat ;

3) den Gegenstand des Unternehmens ;

D die Zahl und den Betrag der Aktien ;

E Aa}

5) die Art der Aktien, ob sie auf Jnhaber oder auf Nanen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art ;

6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht ;

7) die Form, îin welcher die von der Gesellschast aus- gehenden Bekanntmachungen erfolgen.

Bekanntmachungen, welche durch öffentliße Blätter er- folgen follen, sind in den „Deutshen Reichs-Anzeiger“ einzu- rücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschasts- vertrag zu bestimmen.

Artikel 175 a.

__ Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Be- stimmungen, nah welchen

n das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird;

2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag aus- gegeben werden ; E

3) eine Umwandlung der Aktien rüccksi{htlich ihrer Art statthaft ist ;

4) für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Necte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellshaftsvermögen, gewährt werden ;

5) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kommanditisten nicht {hon durch einfahe Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann;

6) ein Austreten einzelner persönlih haftender Gesell-

schafter die Auflösung der Gesellschast niht zur Folge hat.

Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die

Ausgabe der Aktien nicht festgeseßt werden. Artikel 175b.

Jeder zu Gunsten einzelner Gesellshafter bedungene be- sondere Vortheil muß in dem Gesellshaftsvertrage unter Be- zcihnung des Berechtigten festgeseßt werden.

Werden von persönli haftenden Gesellschaftern oder von Kommanditisten Einlagen, welche niht durch Baarzahlung zu leißen sind, gemacht, so müssen die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende

Berlin, Donnerstag, den Zl. Juli

Antheil an dem Gesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellshaftsvermögen in dem Gesellschastsvertrage festgeseßt werden. Jmgleichen sind, falls Seitens der zu er- richtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen werben, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Uebernahme und die für iyn zu gewährende Vergütung festzuseßen.

Von diesen Festseßungen gesondert ist der Gesammt- aufwand, welcher zu Lasten d:r Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzuseßen.

Jedes Abkommen der persönli haftenden Gesellschafter über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vor- geschriebene Festseßung in dem Gesellschastsvertrage gefunden hat, ist der Gesellichaft gegenüber unwirksam.

Artikel 175 c.

Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch shriftlihe Er- flärung, aus weler die Betheiligung nah Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nah Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß.

Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exem- plaren unterzeihnet werden soll, hat zu enthalten:

1) das Datum des Statuts, die im Art. 175 Absatz 2, 175 b vorgesehenen Festseßungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesamnitbetrag einer jeden;

2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie statt- findet, und den Betrag der festgeseßten Einzahlungen ;

3) den Zeitpunkt, wit dessen Eintritt die Zeichnung un- verbindlih wird, sofern nicht bis dahin die Errictung der Geselischaft beschlossen ist.

Zeihnungsscheine, welche diesen Jnhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 3 bezeihneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Jst ungeaätet eines hiernah ungültigen Zeich- nungsscheines die Eintragung des Gesellshaftsvertrages in das Handelsregister erfolgt , so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersien Absatze entsprehenden Erkläruna in der zur Beschlußfassung über die Ercichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Kommanditist Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschast wie aus einem gültigen Zeihnungss\cheine

| verpflichtet.

Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beshrän-

kung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Artikel 175 d.

Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in dem Falle des Art. 175b Abs. 2 in einer von ihnen zu unterzeihnenben Erklärung die Umstände darzulegen, mit RücCsicht auf welche ihnen die Höhe der sür die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hier- bei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche auf denselben hin- gezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- und Herstelungs- preise aus den legten zwei Jahren anzugeben.

Artikel 175 e,

«Jede Kommanditgesellshast auf Aktien muß einen Auf- sihtsrath haben.

Zur Wahl des ersien Aussicßtsraths ist die General: versammlung der Kommanditisien sofort nah der Zeichnung des Gesammtkapitals von den persönlich haftenden Gesellschaf- tern zu berufen.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Die Prüfung hat sih auf die in Art, 174a bestimmte Betheiligung sowie auf die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, wclche rü- sihtlich der Zeihnung und Einzahlung des Gesamnitkapitals der Kommanditist-n und rücfsihtlich der im Art, 175b pvor- gesehenen Fesiseßgungen von den perfönlih haftenden Gesell- \chaftern, insbesondere im der in Art, 175 d vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind.

Ueber die Prüfung is unier Daclegung der im vor- stehenden Absate bezeihneten Umstände schriftlich Bericht zu

erstatten. Artikel 175.

Ueber die Errichtung der Gesellshast muß in einer dur die persönlih haftenden Gesellschaftex zu berufenden Generalversammlung der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden.

Vor der Beschlußfassung hat sich der Aufsichtsrath über die Ergebnisse der ihm rücksihtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund seines Verichts und dessen urkundlichen Grundlagen zu erklären. ;

Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen berujenen oder als Nechtsnachfolger derselben in der Generalversamnîlung zugelassenen Kommanditisten begreifen, und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darsielen. Die Zustimmung aller erschienenen Komman- ditisten ist erforderli, wenn die in den Art. 175 Ziffer 1 bis 5 und 175a bezeihneten Bestimmungen des Gesellschafts- vertrages abgeändert oder die im Art. 175 b vorgesehenen Festscßungen zu Lasten der Gesellshaft erweitert werden

sollen. Artikel 175g. E

Auf die Berufung und Beschlußfassung der im Art. 175e und 175f bezeihneten Generalversammlungen finden, soweit niht in leßterem Arlikel ein Anderes bestimmt ist, die Regeln entsprehende Anwendung, welche für die Ge- sellschaft nah der Eintragung maßgebend sind.

Artikel 176.

Der Gesellshaftevertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellshaft ihren Siß hat, in das Handels3- register eingetragen werden.

Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels- register müssen beigefügt sein :

1) in dem Falle des Art. 175b die den bezeichneten Festsezungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die im Art. 175d vorgesehene Er- flärung und eine Berehnung des Gründungsaufwandes, in

1552.

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welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen find;

2) zum Nachweise der Zeihnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den persönlih haftenden Gesellshaftern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der sämmtlichen Komman- ditisten, welches die auf ieden entfallenen Aktien, sowie die auf leßtere geshehenen Einzahlungen angiebt ;

3) die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsraths und der in Gemäßheit des Art. 175e erstattete Bericht nebst dessen urkundlihen Grundlagen;

4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlihen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Art, 173 a Absay 2 die Genehmigungsurkunde. gn der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Akiie, soweit nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemaht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlih haftenden Gesell- schafter sei. Die Einforderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehr- betrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deut- schem Gelde, in Reichskassensheinen, sowie in gejeßlih zu- gelassenen Noten deutscher Banken.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haften- den Gesellschaftern und sämmtlichen Mitgliedern des Aufsichts- raths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglau- bigter Form eingereiht werden.

Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bef dem Handelsgerichte in Urschrist oder in beglaubigter Abschrift

aufbewahrt. Artikel 177.

Der eingetragene Gesellshaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen.

Die Veröffentlihung muß enthalten :

1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und die in Art. 175 Absayz 2 und 3, 175a Ziffer 1, 4 und 6 und 175 b bezeihneten Festseßzungen ;

2) den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsraths.

Artikel 178,

Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht.

Js vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft ge- handelt worden, so hasten die Handelnden persönlich und

solidarisch. Artikel 179,

Die Vorschristen der Art. 152 und 153 sind auc kei der KommanditgeseUschast auf Aktien zu befolgen.

Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Art. 177 Abs. 2 bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragung des Gejellshastsvertrages bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese im Art. 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarf es nicht.

Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, jo hat die Anmeldung der Zweigniederlassung außer dem Nachweise des Bestehens der Komnianditgesel schast auf Aktien als soler die im Art. 177 Absatz 2 bezeicneten Angaben und in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetriebe im Jnlande der staatlihen Genehmigung bedarf, den Nachweis der ertheilten Genehmigung zu ent-

halten. Artikel 180.

Der Gesellshafst sind die persönlih haftenden Gesell- schafter für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rüdcktsihtlich der Zeihuung und Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten sowie rücsichtlißh der im Art. 175b vorgesehenen Festsezungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelk2register machen, folidarisch verhastet ; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersaße des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten feh- lenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeihnenden Gründungeaufwand aufgenommen ist, zu erseßen. FJmgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von persönlich haftenden Gesellshaftern durh Einlagen oder Uebernahmen der im Art. 175b bezeihneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlih haftenden Gesellschafter zum Ersate des enistandenen Schadens solidarisch verpflichtet.

Von dieser Verbindlichkeit ift ein persönl: ch haftender Gesellschafter befreit, wenn er beweist, daß er die Unrictigkeit oder Unvollständigkeit der Angade oder die böslihe Schädi- gung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen müssen =

Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich hastenden Gesellschafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschastsver- rages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersfaße joli- darisch verpflichtet. A i

Außer den persönlih haftenden Gesellschastern sind der Gesellschast zum Schadensersaße solidarisch verpfl’ctet :

1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeihnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlihung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlihung wissentlih mitgewirkt hat, i

2) in dem Falle einer böslihen Cchädigung durch Ein=- lagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlih mitgewirkt hat. Artikel I80a, i

Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nah der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentlihe Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die persönli haftenden Gesellschafter rücsihtlih der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kom-

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