1884 / 178 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

manditisten oder der im Art. 175 b vorgesehenen Festseßungen behufs Eintragung des Gesellshaftsvertrages in das Handels- register gemacht haben, sowie in dem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersaß des ihr daraus entstandenen Schadens neben den im Art. 180 bezeihneten Personen solidarisch verhaftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollsiändigkeit der Angaben oder die böslihe Schädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordent- lihen Geshäftsmannes hat kennen müssen.

Mitglieder des Aufsichtsraths, welhen nachgewiesen wird, daß sie bei der ihnen durch Art. 175e Absatz 3 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlicen Geschästêmannes ver- leßt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr daraus entstandenzn Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäßhei: ver Art. 180, 180 a verpflichteten Personen nit zu erlangen if.

Artikel 180c,

Vergleiche oder Verzichtleistungen, welhe die der Gesell- schaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Art. 180 bis 180b verpflichtiten Personen betreffen, sind crst| nah Ablauf von drei Fahren seit Ein- tragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung der Komman- ditisien zulässig. Die Zeitbeshränkung findet niht Anwen- dung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähig- keit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sih vergleicht.

Artikel 180d.

Die Ansprüche der Gesellshast gegen dic in Gemäßheit der Art. 180 bis 180b verpflihteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.

Artikel 180 e.

Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Seitens der Ge- sellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder berzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung der Kommanditisten. ;

Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Ver- trag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlih Bericht zu erstatten.

Die Antheile der zustimmenden Mehrheit der Komman- ditisten müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geshlossen wird, mindestens ein Viertheil des Gesammtê?apitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der General: versammlung vertretenen Gesammtkapitals darstellen.

Der genehmigte Vertrag ist in Urschrist oder in beglau- bigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlihen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen.

Hat der Erwerb in Ausführung eincr vor der Errich- tung der Gesellshaft von den persönlih hajtenden Gesell- schaftern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellshaft auf Entschädigung und in Betreff der ersaypflihtigen Personen die Vorschriften der Art. 180 und 180e zur Anwendung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Er- werb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.

Artikel 180f.

Jede Bestimmung, welche die Fortsezuug der Gesellschast oder eine Abänderung des Fnhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlihen Abfassung.

Die Bestimmung muß in das Handelsregister eingetragen und in gleiher Weise wie der ursprünglihe Vertrag ver- öffentliht werden (Art. 177, 179). Dieselbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister

eingetragen ist. Artikel 180g.

Die Abänderung des Jnhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht ohne Beshluß der. Generalversammlung der Kom- manditisten erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvertrag für cine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, niht andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.

Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sin".

Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechts- verhältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nattheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten Kommanditisten, deren Beschlußfassung gleich: falls na der Vorschrift des ersten Absatzes si richtet.

__ Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Jnhalts deren - die Uebertragung von Aktien, -welhe in Gemäßheit des Art. 173a Absay 3 auf einen geringeren Betrag als ein- tausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesell- schast gebunden ist, kann niht abgeändert werden.

Artikel 180h.

Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben exfolgen. Für Versicherungsgefellshaften kann der Gesellshaftsvertrag ein Anderes bestimmen.

Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der General- versammlung der Kommanditisten stattfinden. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages festgeseßt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht fest- geseßt werden.

__ Uuf eine A welhe in den ersten zwei Jahren seit Eintuagung des Gesellshaftsvertrages in das Handels- register beschlossen wird, findet die Vorschrift im Art. 174a über die Betheiligung der persönlih haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Betheiligung nah dem Gesfammtkapitale einschließlich dessen Erhöhung zu bemessen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen muß, welche Einlagen demzufolge noch gemacht werden.

‘pepfändet sind.

Die Beschlußfassung unterliegt den Vorschriften im Art. 180g Absaÿß 1 und 3. Die Bestimmung über die Er- höhung ist in das Handelsregister einzutragen. Die An- meldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Gesammtfapital eingezahlt sei, für Versiherungsgesellshaften inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. - Auf die Abfassung unddie Eintragung finden die Vorschriften im Art. 180 f Anwendung.

Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu aus- zugebender Aktien, welhe vor dem Beschlusse auf Erhößung des Gesammtkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber

unwirksam. Artikel 180i.

Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt dur schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unter- zeihnet werden soll.

Die stattgefundene Erhöhung des Kapitals der Kom- manditisten ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften in Art. 176 und 179 finden entsprehende Anwendung. e

Vor der Eintragung der stattgefundenen Erhöhurg in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellshaft ihren Siß hat, sollen Aktien oder Fnterimsscheine nicht ausgegeben werden.

Artikel 181.

Die Einlagen, mit welhen ein persönlih haftender Ge- sellschafter sich in Gemäßheit der Art. 174a, 180h Absayß 3 betheiligt hat, dürfen ihm weder ganz noch theilweise zurück- gegeben oder erlassen werden. :

Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschafts ver- mögen einschließlih des Gesammtkapiials der Kommanditisten auf solche Einlagen zugewiesen ist, nur an andece persönlich haftende Gesellschafter veräußern. Jn gleicher Weise ist, wenn er als persönlich haftender Gesellshafter ausscheidet, die Ver- äußerung desjenigen, was ihm auf solche Einlagen bei der Auseinanderseßung zugewiesen ist, bis zum Ablaufe von drei Jahren seit dem Ausscheiden, jedoch nit länger als bis zum Ablaufe von zehn Jahren seit Eintragung des Gesellschafts- vertrages in das Handelsregister beschränkt. Während der Dauer dieser Beschränkung darf der Antheil des Gesell- schafters oder dasjenige, was ihm bei der Auseinanderseßzung zugewiesen ist, nicht ausgeliefert und für Privatgläubiger desselben nur insoweit gepfändet werden, als diese Gegen- stände niht bis zum Ablaufe der Zeitbeshränkung wegen Forderungen der Gesellshast oder solher Gesellschafts: gläubiger, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des persön- lih haftenden Gesellschafters entstanden waren, verwendet oder

Soweit die Einlagen auf das Gesammtkapital der Kom- manditisten gemacht sind, hat der Aufsichtsrath die hierfür aus- zustellenden Aktien oder Jnterimsscheine in Verwahrung zu nehmen und mit dem Vermerk „unveräußerlih“ zu versehen. Die Löschung des Vermerkes findet durch den Aufsichtsrath nah dem Wegfalle der bezeihneten Beschränkung statt.

Artikel 181 a.

«Interimsscheine, welhe auf Jnhaber lauten, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Befitern solidarish für allen dur die Ausgabe verursahten Schaden.

Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jnterimsscheine auf einen geringeren als den nach Art. 173a zugelassenen Be- trag gestellt sind oder ausgegeben werden, bevor der Gesell- schaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die GelIMa ihren Sig hat, in das Handelsregister einge- ragen ist.

Aus Aktien und Juterimsscheinen, welhe in Gemäßheit des Art. 173a auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absaßes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Kommanditisten in Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unterworfen find.

Artikel 182.

Aktien, welche auf Namen lauten, müssen mit genauer Bezeichnung des Jnhabers nah Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellshast eingetragen werden.

Sie können, soweit nicht der Art. 181 oder der Gesell- schastsvertrag ein anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschast auf andere Personen übertragen werden. Zu der im Gesellshaftsvertrage vorbehaltenen Einwilligung der Gesell- schast in die Uebertragung von Aktien, welche auf einen Be- trag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlnng erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit einer die Person des Erwerbers bezeihnenden ge- rihtlih oder notariell beglaubigten Erklärung.

Die Uebertragung anderer Aktien, welhe auf Namen lauten, kann durch FJndossament geschehen. Jn Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung.

Artikel 183.

Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken.

Jm Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer angesahen, welche als solhe im Aktien- buche verzeichnet sind.

__ Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellshast berech- tigt, aber nicht verpflichtet. Artikel 183 a.

Die im Art. 182 und 183 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Eintragung der Jnterimsscheine und die Ueber- tragung derselben auf andere Personen Anwendung.

__ Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180h Absatz 2 festge- seßten Betrages soll die Aktie niht ausgegeben werden.

l Artikel 183 b.

Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwetten der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bei- zutragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180h Absay 2 durch den Be- trag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt.

Artikel 184.

Ein Gesellschaster, welcher den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.

Im Gesellshastsvertrage können für den

all der ver-

die E stattfindenden geseßlihen Einshränkungcn festgeseßt werden.

Js im Gesellshaftsvertrage keine besonde:e Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekannt- machungen der Gesellshaft nah dem Gesellshaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen.

Artikel 184 a.

Jm Falle verzögerter Einzahlung kann an die säumigen Gesellschaster eine erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhung ihres Auss{lusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch Be- kanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlihen Blättern die erste Bekanntmahung mindestens drei Monate und die leßte Bekanntmahung mindestens vier Wochen vor Ablauf der für die Einzahlung geseßten Nachfrist zu erfolgen. Statt der Bekanntmachungen in den öffentlihen Blättern genügt, falls das Antheilsreht nicht ohne Einwilligung der Gesellschast übertragbar ist, die Bekanntmachung der Aufforderung mit einer vier Wochen übersteigenden Nachfrist durch besonderen Erlaß an die säumigen Gesellschafter.

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absate be- zeihnete Aufforderung stattgesunden hat, is seiner Anrehte aus der Zeihnung der Aktie und der geleisteten Theilzah- lungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittels Bekannt- machung durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, welche außer den früher geleisteten Theilzahlungen den ein- geforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Von den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschaster nit befreit werden.

Artikel 184 þ,

Soweit der ausges4hlossene Gesellschafter den eingefor-

schast der leßte und jeder frühere, in dem Aktienbuche ver- zeihnete RNechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvor- gänger, soweit die Zahlung von dessen Rehtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit von leßterem die Zahlung niht bis zum Ablaufe von vier Wochen geleistet wird, nahdem an ihn die GZahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Be- nachrihtigung von derselben erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen Betrages die neu aus- zugebende Urkunde.

Die OUMA des Rechtsvorgängers ist auf die inner- halb der Frist von zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrehts zum Aktienbuche der Gesellschaft angemeldet ist.

Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechts- vorgänger nicht befreit werden.

Jst die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts- vorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreise und in Ermangelung eines solhen durch öffentliche Versteigerung verkaufen.

: Artikel 184 c.

Die Gesellshaster können gegen die ihnen in Gemäßheit der Art. 184 bis 184b obliegenden Zahlungen eine Auf- rechnung nicht geltend mahen. Ebensowenig findet an dem Gegenstande einer zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sih nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungs-

ret statt. | Artikel 184d.

_ Die Gesellshaft soll eigene Aktien im geschäftlihen Be- triebe, sofern niht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Sie darf eigene Jnterimsscheine im geschäftlihen Betriebe auh in Aus- führung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen.

Artikel 185.

Die perfönlich haftenden Gesellshaster sind verpflichtet, spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrehnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf- si@tsrathe und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm- lung der Kommanditisten vorzulegen.

: Artikel 185 a.

Für die Aufstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschristen des Art. 31 mit folgenden Maßgaben zur An- wendung:

1) Werthpapiere und Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise zur e der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoh den Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu leßterem angeseßt werden ;

2) andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise anzuseßen ;

3) Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Geschästsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rüksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Herstellungs- preise angeseßt werden, sofern ein der Abnugßung gleich- kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben ent- sprechender Erneuerungsfonds in Ansaß gebracht wird;

_4) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nah in der Jahresrehnung als Ausgabe erscheinen ;

5) der Betrag des Gesammtkapitals der Kommanditisten, der Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellshaft3vermögen und der Betrag eines jeden Reserve- und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen ;

6) der aus der L A sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sih ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.

Artikel 185 b. Zur Deckung eines aus der Vilanz sih ergebenden Ver- U ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben is ein- zustellen :

1) von dem jährlichen Tg mindestens der zwanzigste Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höheren Theil des Gesammtkapitals nicht überschreitet ;

2) der Gewinn, welcher bei Errihtung der Gesellschast

zögerten Einzahlung Konventionalstrafen ohne 9

üdsiht auf

oder einer Erhöhung des Gesammtkapitals durch Ausgabe

derten Betrag nicht gezahlt hat, ist für denselben der Gesell- -

der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag er-

¡jelt wird. ge Artikel 185.

Nach erfolgter Genehmigung dur die Generalversamm- lung sind die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlustrehnung obne Verzug von den persönlih haftenden Gesellschaftern in den hierzu bestimmten öffentlihen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.

Jm Uebrigen werden die Grundsäße, nah welchen die Bilanz aufzunehmen, Reservefonds zu bilden und anzulegen sind und die O der "ata zu erfolgen hat, durch den

rollshaftsvertrag bestimmt. Gesellschaft Artikel 186.

Die Reckte, welhe den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellshaftern nah dem Gesellschafts- vertrage oder nah den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Be- fugniß, das Ausscheiden eines persönlih haftenden Gssell: schafters zu verlangen, zustehen, werden in der General- versammlung durch Beschlußfassung der ershienenen Komman- ditisten ausgeübt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellshastsvertrage ein Anderes bestimmt ist.

Artikel 187.

Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern niht nah dem Geseße oder dem Gesellshastsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.

Die Generalversammlung i} außer den im Geseze oder im Gesellschastsvertrage ausdrüdcklih bestimmten Fällen zu be-

Ï rufen, wenn dies im Jnteresse der Gesellshaft erforderlich

Î ersheint. s Artikel 188. : Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn Î dies von Kommanditisten, deren Antheile zusammen den Ï zehnten Theil des Gesammtkapitals darstellen, in einer von | ihnen unterzeihneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und Ï der Gründe verlangt wird. Jst im Gesellshastsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besiß eines geringeren Antheils am Gesammtkapitale | geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Wird dem Verlangen niht entsprochen, so kann das E Handelsgeriht die Kommanditisten , welhe das Verlangen ge- Ï stellt haben , zur Berufung der Generalversainmlung ermäch- Ï tigen, Mit der Berufung is die gerihtlihe Ermächtigung zu

E veröffentlichen. : ! 8 Artikel 189.

j: Die Berufung der Generalversammlung hat in der dur Ì das Gesey und den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu E erfolgen. J i Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, ] deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, Ï töônnen Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Ï Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten An- | trag auf Berufung einer außerordentlihen Generalversamm: | Tung ausgenommen. - Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Artikel 190. i Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Dasselbe wird nah den Aktienbeträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Kommanditist mehrere Aktien be- | sit, die Ausübung des Stimmrechts für dieselben dur | einen Hölhstbetrag oder in Abstufungen oder nach Gattungen Ï beschränken. A E Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form, sie bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft. : Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer | Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht Ÿ und darf ein solhes auch nit für Andere ausüben. Das- Ï selbe gilt von einer Beschlußfassung, welches die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. y e s Persönlich haftende Gesellschafter, welhen in Gemäßheit E der Art. 174a, 180h Absaß 3 Antheile am Gesammltkapital Ï der Kommanditisten zustehen oder welche sonst Aktien erwerben, I haben kein Stimmrecht. : I Jm Uebrigen is für die Bedingungen des Stimmrechts 5 und die Form, in welcher dasselbe auszuübten ist, der Gesell- I schaftsvertrag maßgebend. : H j Artikel 190 a. N Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver- | legung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages als ungültig q im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur Ï binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung © befugt ist außer persónlih haftenden Gesellshaftern jeder in Ÿ der Generalversammlung erschienene Kommanditist, sofern er P gegen den Beshluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, E Und jeder niht erschienene Kommanditist, sofern er die An- Ï fehtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalver- ; jammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Be- shlußfassung niht gehörig erfolgt war.

Die Klage is gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, | soweit sie nit selbst klagen, und gegen den Aufsichtsrath zu | thten, Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Land- | gericht, in dessen Bezirke die Gesellschast ihren Siß hat. Die

mündlihe Verhandlung erfolgt niht vor Ablauf der im | ersten Absaze bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse f e zur gleihzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver-

den,

Ein klagender Kommanditist hat seine Aktien gerichtlih zu hinterlegen und auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachtheile eine nah freiem Ermessen des Ge- tdts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Stherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist niht ge- E, so ist die Klage auf Antrag für zurückgenommen zu

aren,

__ Die persönlich haftenden Gesellschafter haben die Erhebung äfiner jeden Me tete den Termin zur mündlichen Verhand-

Ung ohne Verzug in den für die Bekanntmachungen der Ge- [ellhaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

Soweit dur ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Komman- ditisten, welhe niht Partei sind. Dasselbe ist von den per- sönlich haftenden Gesellshastern ohne Verzug zu dein Handels- register einzureiten. War der Beschluß in dasselbe ein:

“i

etragen, so ist auch das Urtheil einzutragen und in gleicher eise wie der Beschluß zu veröffentlihen (Art. 177, 179). Artikel 190b.

Für einen durch unbegründete Anfehtung des Beschlusses (Art. 190a) der Gesellschaft entstandenen Schaden haften ihr folidarish die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine böslihe Handlungsweise zur Last fällt.

Artikel 191.

Der Aufsichtsrath besteht, sofern niht der Gesellfchafts- vertrag eine höhere Zahl festseßt, aus drei von der General- versamnlung der Kommanditisten zu wählenden Mitgliedern. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein.

Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres und, wenn dasselbe auf einen fürzeren Zeitraum als ein Fahr seit Eintragung des Ge- sellshaftsvertrages in das Handelsregister beinessen is, bis un Ablaufe des am Ende dieses Jahres laufenden Geschäfts- jahres.

Später kann der Aufsichtsrath niht auf länger als fünf Geschäftsjahre gewählt werden. Jnsoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rehtlihe Wirkung.

Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann au vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durh die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals.

Artikel 192.

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Ver- gütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch die Generalversammlung nah Ablauf des Zeitraumes, für welchen er gewählt ift, bewilligt werden.

Artikel 193.

Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesell- schaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sih von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be- stimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesell- schaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und S Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren unter- suchen.

Er hat die Jahresrehnungen, die Bilanzen und die Vor- {läge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durh den Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten niht anderen Personen übertragen.

Artikel 194.

Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönli haftenden Gesellschafter die Prozesse zu sühren, welche die Generalversammlung beschließt. S .

Handelt es si um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths, so kann leßterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich hafsten- den Gesellschafter klagen.

Artikel 195.

Wenn die Kommanditisten selbst ' in Gesammtheit und im gemeinsamen Jnteresse gegen die persönlich haftenden Ge- sellschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden sie dur Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversamm- lung gewählt werden.

Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Be- vollmächtigten durch Wahl in der Genexalverjammlung ge- hindert wird, kann das Handelsgeriht auf Antrag die Bevol-

mächtigten ernennen. Artikel 196,

Die Gesellshaft wird durch die persönlich haftenden Ge- sellschafter berehtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zu- stellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.

Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kom- manditisten, welcher für die Gesellshaft Geschäfte \{chließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine An-

wendung. Artikel 196 a. i Die Bestimmungen der Art. 96 und 97 über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellshaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesell- chaft finden auf die persönlih haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß L : 1) die Genehmigung Seitens der Kommanditisten dur die Generalversammlung erfolgt, sofern niht die Befugniß zur Ertheilung durch den Gesellschaftsvertrag oder durh Beschluß der S dem Aufsichtsrath übertragen wor- den ist; : - 2) das Recht der Gesellshaft, in ein von einem persön- lih haftenden Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersaß zu fordern, nach drei Monaten von dem Zeitpunkte an erlischt, in welhem die übri- gen persönlih haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten haben. Attikél 1 Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, niht zurückgezahlt werden. , / Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nit bedungen noch ausbezahlt werden ; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt werden, was sich nah der jährlihen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. Artikel 198.

Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellshaft, wenn und insoweit sie den geseßlihen Bestim« mungen entgegen Zahlungen von der Gesellshaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen.

_ Artikel 199. j

Eine Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer persönlich hastender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesellshaft gleich. qu derselben be- darf es der Zustiramung der Generalverjammlung der Kom- manditisten. ;

Es kann Jedoch durch den Gesellshaftsvertrag bestimmt

werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich [ haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellshaft dann

A

nit zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlih baftender Gesellschafter bleibt. Artikel 200. -

Wenn ein Kommanditist stirbt oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rehtlih unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft niht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Priva gläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. June Uebrigen gelten die Art. 123 bis 129 auch für die Kom- manditgeselschaft auf Aktien. Die im Art. 129 vorgesehene Eintragung is auch bei dem Handelsgerihte einer jeden Zweigniederl@æfung zu bewirken ; Dritten gegenüber entscheidet die Eintragung bei dem Handelsgerichte, in desen Bezirke die Gesellschaft ihren Siz hat.

Artikel 201.

Bei der Auflösung einer Kommanditgesellshaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Artikel 202.

Die aus den Handelsbüchern der Gesellshafst erfihtlihen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch befon=- dere Erlasse aufzufordern, fich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerictlih zuw hinterlegen.

Das Letztere muß auch in Ansehung der noch {webenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, fofern nicht die Vertheilung des Gesellfchaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgeseßt bleibt, oder den Gläubigern eine ange= messene Sicherheit bestellt wird.

Artikel 203.

Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Komman- ditisten oder eine Herabseßung deffelben kann nicht ohne Be- {luß der Generalversammlung der Kommanditisten und nur unter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellshaftsvermögens im Falle der Auf- lösung maßgebend sind. Die Bestimmung über die Zurück- zahlung oder Herabseßung hat zugleih die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erfor- derlichen Maßregeln festzusetzen. Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschlußfassung finden die Vorschriften im Art. 180f und im Art. 180 g Abs. 1 und 3 entfprehende Anwendung.

Die gleichen Erfordernisse gelten sür eine Amortifation der Aktien. Ohne Beobachtung diefer Erfordernisse darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nah der jährlichen Bilanz sih ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amor- tisiren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den leßteren vor Ausgabe der Aktien ab=- ändernden Vertrag zugelassen ist.

Artikel 204.

Die Mitglieder des Aufsihtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Art. 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Sie sind der Gesellshaft neben den persönlich haftenden Gesellschastern solidarish zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den geseßz= lihen Bestimmungen

1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kommanditisten zurückgezahlt,

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt,

3) eigene Aktien oder Jnterimsscheine der Gesellschaft er=- worben oder zum Pfande genommen,

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180h Abs. 2 festgeseßten Betrages, oder Aktien oder FJnterims= scheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des.Gesammt- fapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 180i Abs. 3) ausgegeben sind, - :

5) die Vertheilung des Gesellschaflsvermögens, eine theil= weise Zurüczahlung oder eine Herabseßung des Kapitals der Kommanditisten oder eine Amortisation von Aktien erfolgt ist.

Der Ersatzansprucy kann in den Fällen des zweiten Abch- saßes auch von den Gläubigern der Gefsellshaft, soweit fie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersaßpfliht wird ihnen gegen- über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Fahren.

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Die Liquidation erfolgt, sofern tr Gesellshaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmiiiche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalverfamm= lung der Kommanditisten gewählte Perfonen. S i

Auf die Anmeldung der Liquidatören und die Zeihnung ihrer Unterschrift bei dem Handel3ger.hte einer Zweignieder= lassung findet die Vorschrist im Schlußsaße des Art. 200 An-=- wendung. : E

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine: Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von iynen ohne Verzug in. den hierzu bestimmten öffentlihen Blättern bekannt zu machen. und zu dem Handelsregijter einzureichen.

Artikel 206.

Zu dem Antrage auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter find außer jedem persönlih haftenden Gesell= schafter und der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt , deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammttapitals darstellen. Die Kommanditisten haben bei Stellung des Anz trages glaubhast zu machen, daß sie die Aktien seit uzndejtens echs Monaten besitzen. i ny Die Äbberutuna der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Vorausseßungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren können nur durch diesen,

abberufen werden. : Artikel 206 a.

Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaft um- wandeln, sofern dies durch den Gesellschaftsvertrag zu- gelassen ist. : i |

Die Uebereinkunft über die Umwandlung bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer Generalversammlung der Komman ditisten ; die Antheile der zustimmenden Mehrheic müssen mia- destens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Uebereinkunft hat die zuc Durhführuno, der Umwändlung erforderlichen Maßregeln, insbesonders die Firma sowie die

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