1884 / 178 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jul 1884 18:00:01 GMT) scan diff

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Wendung.

muß zur Eintragung in das Handelsregi angemeldet werden.

Gesellschaft ihren Sig hat. d

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies Un Jnteresse der Gesellschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. j Die Mitglieder des Aussihtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten niht anderen Personen übertragen.

Artikel 225 a. i ; Die Mitglieder des Auffichtsraths dürfen nit zugleih Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der- Jelben sein, aud niht als Beamte die Geschäfte der Gesell- chaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeit- raum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitalieder zu Stellvertretern von bchinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während diefes Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der lehtere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichteraths niht ausüben. Scheiden cus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht oor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. artikel 226.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nah Urt. 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorg- falt eines ordentlihen Geschäftsmannes anzuwenden.

Dieselben sind der Gesellschast neben den Mitgliedern des Vorstandes persönlich und solidarisch zum Ersaye verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den geseßlichen Bestimmungen :

1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt ;

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt ;

3) eigene Aktien oder Jnterimsscheine der Gesellschaft er- worben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden ;

4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Art, 209a Ziffer 2, 215 a Ab- sab 2 festgeseßten Betrages, oder Aktien oder Jnterimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Siß hat, aus- gegeben sind, _5) die Vertheilung des Gesellshaftsvermögens, eine theil- weise Zurückzahlung oder eine Herabseßung des Grundkapitals

oder im Falle des Art. 215 Absay 4 die Vereinigung der. |.

Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist.

Der Ersaßanspruth kann in den Fällen des zweiten Ab- saßes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersazpflicht wird ihnen gegen- Über dadurch niht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in sünf Jahren.

Dritter Abschnitt. Nechte und Pflichten des Vorstandes. E _ Artilel 227,

Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerihtlih und außergerictlih vertreten.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein.

Zhre Bestellung is zu jeder Zeit widerruflih, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

L Artikel 228.

Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nah ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen.

_Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeihnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form

einzureichen. Artikel 229.

Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeihnen. Fst nichts darüber bestimmt, so ist die Zeihnung dur sämmlliche Mitglieder des Vor- standes erforderlich.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnen- den zu der Firma der Gesellshaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Untershrift hinzufügen.

e Artikel 230. De Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berehtigt und ver- pflichtet; es ist gleihgültig, ob das Geschäft ausdrüdcklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden is, oder 0b die Umstände ergeben, daß es nah dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geshlossen werden sollte.

Der Vorstand ist r O schaf : er Voriland ist der Gesellschaft gegenüber ver \flichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche N dem Beil den Aifata feines Meise A Gean für

iner Befugniß, die Gesellscha ver / festgese! find s fug sellschaft zu vertreten

Segen dritte Personen hat jedoh eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, V rechtlihe Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sh nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der General-

versammlung, des Aufsichtsraths oder cines anderen Organs Bilanz und den Reservefonds finden entsprehende Anwendung.

Dder Gesellschaft erfordert if. . Arlikel 232.

Die Bestimmungen des Art. 196a über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellshaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitgkieder des Vorstandes entsprehende An-

i : Artikel 232 a. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Bestim- mungen gelten auch für-Stellvertreter von Mitgliedern. Artikel 233. Jede Aenderung in der Ana des Vorstandes ter (Art. 210, 212)

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern ent- egengeseßt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im

rt. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeihneten } führung die Sorgfalt eines ordentli äf j Borausseßungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die O gfalt eines ordentlihen Geschäftsmanns an Eintragung bei dem Handelsgericäte, in dessen Bezirke die

zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Jeder Aktionär ist verlangen.

saramlung besondere Revisoren bestellt werden.

facher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder- heit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedo n joweit von ihr bestimmte Ansäge der Bilanz bemängelt werden.

tagt, so gilt bezüglih der niht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als erfolgt.

einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz \ich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser da- von Anzeige machen.

der Vorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen ; das- selbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sih ergiebt, daß das Vernögen nicht mehr die Schulden deckt.

im Namen der Gesellschaft vorgenommenen RNechtshandlungen Dritten gegenüber für d

persönlich nicht verpflichtet.

Artikel 234.

des Aufsichtsraths besiellen. Diese Dritten gegenüber keine rechtlihe Wirkung. Artikel 235.

rung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. Jn diesem Falle bestimmt si die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht ; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit si bringt. Artikel 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nah dem Geseye oder dem Gesellshaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Die Generalversammlung is, außer den im Gesetze oder im Gefellshaftsvertrage ausdrücklih bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im FJnteresse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Artikel 237. Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeihneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Fs in dem Gesell\chastsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besiß eines geringeren Antheils am Grundkapital getnüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Jn gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu ver- langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General- versammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Aktionäre, welhe das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An- kündigung des Gegenstandes ermähtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu ver- öffentlichen. E Artikel 238.

Die Berufung der Generalversammlung hat in der dur den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Jst in dem Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversamnilung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der dur den Gesellschaftsvertrag oder dur Art. 237 Absayz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon 1st jedo der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversamms- lung au2genommen. : Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Artikel 238 a.

„Zeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der gerihtlißzen oder notariellen Beurkundung. Tie Zuziehung von Zeugen is nit erforderlich. Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nah der Generalversammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister einzureichen.

E QAllel 289! Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß in, der durch den Gesellschaftsvertrag bestimm- ten Frist, welche ‘über die ersten se{s Monate des Geschäfts- jahres nicht erstreckt werden kann, und in Ermangelung einer folhen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Auf- sihtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm- lung vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschast

berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Vérlustrehnung sowie des Geschäftsberichts zu

6 Artikel 239 a, Hur Prüfung der Bilanz können dur die Generalver-

Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit ein-

Jst die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit ver- : i Artikel 239 b, Die Vorschriften der Art. 185 a, 185 b, 185c über die

E Artikel 240. Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder

Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß

e Artifel 241. Die Mitglieder des Vorstandes find aus den von ihnen

ie Verbindlichkeiten der Gesellschaft Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäfts-

Mitglieder, welhe ihre Obliegenheiten verleßen, haften

Der Vorstand kann, sofern nickt durch den Gesellschafte- vertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung ein Anders bestimmt is, einen Prokuristen nur wit Zustimmung Beschränkung hat

Der Betrieb von Geschästen der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Be:ug auf diese Geschäftsfüh-

Schaden. Jnsbesondere sind sie in den Fäll:n des Art. 936 Ziffer 1 bis 5, sowie in dem Falle einer noch der Zahlungs. unföähigkeit oder Uebershuldung der Gescllscaft (Art. 249 Absatz 2) geleisteten Zahlung zum Ersaße verpflichtet.

Ín den vorbezeihneten Fällen kann der Ersaßtanspru au von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersaßpfliht wird ihnen gegenüber da- durch nicht aufaehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der General!versamnilung beruht.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmun- gen verjähren in fünf Jahren.

Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Artikel 242.

Die Aktiengesellschaft wird aufaelöst : 3 1) durch Ablauf der im Gesellschastevertrage bestimmten Beit ; 2) durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Ge- neralversammlung vertretenen Grundkapitals, Der Gesell: schaftsvertrag kann außer dieser Mehrheit noch andere Er- tordernisse aufstellen ;

3) durch Eröffnung des Konkurses.

Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Ah- s{nittes ebenfálls Anwendung.

Artikel 243,

Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn fie nickt eine Folge des eröffneten Konkurses is, vurch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) an- gemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen dur) die hierzu bestimmten öffentlihen Blätter bekannt ge- macht werden,

__ Durch diese Bekanntmachung müssen zugleih die Gläu- biger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden, . Artikel 244.

__ Die Liquidation gesGieht dur den Vorstand, wenn nit dieselbe dur den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Generalversammlung an andere Personen übertragen wird.

Uuf den Antrag des Aufsihtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund: kapitals darstellen, kann die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besißen.

Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) ist dur den Vorstand zu machen.

Die Abberusung der Liquidatoren kann durch den Ritter unter denselben Vorausseßungen, wie die Bestellung er- folgen. Liquidatoren, welhe nicht vom Richter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ab- lauf des Zeitraums, füx welchen sie bestellt sind, abberufen

werden.

S Artikel 244 a. Auf die Liquidation finden, soweit niht in diesem Ab- schnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen ent: iprehende Anwendung. _Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleih diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Die Beschränkungen des Art. 232 und die im Art. 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen finden nicht statt. Die Liquidatoren haben bi Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlihen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. __ Die Veräußerung unbewegliher Saqhen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Artikel 245.

Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellshaft wird nah Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nah Ver- hältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an ‘gerechnet, an welhem die Bekanntmachung in den öffentlihen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. Jn Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forde- rungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung. Nach gelegter Schlußrehnung is die Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.

Artikel 246.

Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nah der Bekanntmachung von der Beendigung der Liquidation an cinem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte pur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzu- egen. Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelsbücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden.

: ___ Artikel 247, __ Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Ver- einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kommen folgende Bestimmungen zur An- wendung : 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicher- stellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung befiehen, e wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths

der leßteren Gesellshaft sind den Gläubigern der aufgelösten

Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlih und solidarisch verantwortlih, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider O mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten er- olgt ist.

4) Die Auflösung der Gesellshaft is zur Eintragung in

er Gesellshaft solidarisch für den dadurh entstandenen

_.

das Handelsregister anzumelden.

aste sellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf | Ls n L 2 gelösten Gesellschaft ( | derselben in das Handelsregister (Art. 180i Absay 3, 215c

5) Die . bffentlihe Aufforderung der Gläubiger der auf: !

j späteren Zeitpunkt vershoben werden. Jedoch ist die Vereinigung E Vermögen der beiden Gesellschaften erst in | dem Zeitpunkte zulässig, in welhem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Attiengeselshaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). Artikel 248. i Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die aktionäre oder eine Herabseßung desselben kann nur auf Be- {luß der Generalversammlung und nur unter Beobachtung dersclben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Geselshaftsvermögens im Falle der Auflösurg maßgebend sind (Art. 243, 245). Der Beschluß hat zuglei die Art, in welcher die Zurücfzahlung oder Herabseßung erfolgen soll, und die zu ihrer Durhführung erforderlichen Maßregeln festzu- segen. Er muß, sofern der Gesellschaftsvertrag für die Be- {lußfassung nit noch andere Erfordernisse aufstellt, dur eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der General- versammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. Sind ver- | schiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu ; dem von der gemeinschaftlihen Generalversammlung gefaßten Beshlusse der Zustimmung einer besonderen Generalverjamni- lung der benactheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung der- selben Vorschrift unterliegt. i ; Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen ; auf die Eintragung finden die Vorschriften im Art. 214 An-

wendung.

“Vierter Titel. Strafbestimmungen. |

Artikel 249, e Persönlih haftende Gesellschafter, Mitglieder des Auf- sichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aftien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-. raths und Liquidatoren einer Aktiengesellshaft werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleih mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. i 2 : Zugleich kann auf Verlust der bürgerlihen Ehrenre@te erkannt werden.

Artikel 249 a, E |

Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu | zwanzigtausend Mark werden bestraft : i |

1) persönli haftende Gesellschafter oder Mitglieder des | Aufsichtsraths einer Kommanditgesellshaft auf Aktien, sowie | Gründer, Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung des Gesell- shastsvertrages in das Handelsregister rüdcksihtlich der Zeich- | nung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommandi- | tisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellshaft oder der im Artikel 175 þ oder 1A vorgesehenen Festseßungen wissent- } lih falshe Angaben machen; :

E B E welche rüdsichtlih der bezeichneten That- | sachen wissentlich falshe Angaben in einer im Art. 180 a, 213b | vorgesehenen Ankündigung von Aktien mahen;z

3) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths einer Aktiengesellschaft, welhe behufs Eintragung einer Erhöhung des Gesamnmtkapita!s der Kommanditisten oder des Grund- kapitals der Aktiengesellshaft in das Handelsregister (Art. 180h : und 180i, 215a und 215 b) rüdckfidtlich der Einzahlung des bisherigen oder rücksichilich der Zeihnung oder Ein- zahlung des erhöhten Kapitals wissentlih falsche Angaben maden.

I lei kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. s

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt aus\{ließ- lih die Geldstrafe ein.

A .

Persönlih haftende Gesellshafter, Mitglieder des Auf- sihtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Attien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts- raths und Liquidatoren einer Aktiengesellshaft werden mit Gefängniß bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft :

1) wenn sie wissentlih in ihren Darstellungen, in ihren Vebersihten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den N der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder vers{leiern ;

2) wenn sie vor der vollen Leisiung des Nominalbetrages der Aktien oder des in den Fällen der Art. 175a Ziffer 2, 180 h Abs. 2, 209 a Ziffer 2, 215 a Abs. 2 festgeseßten Betrages Aktien ausgeben ;

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals oder des Grundkapitals vor Eintragung

Absatz 3) Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben ; i s

4) wenn sie auf einen geringeren Betrag als cintausend Mark gestellte Aktien oder Fnterimsscheine ausgeben, welche nicht die im Art. 181 a Absag 3, 215c Absayz 4 vorgeschrie- benen Angaben enthalten. i L :

Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenreäte erkannt werden. E

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt auss{ließlih die Geldstrafe ein.

Artikel 249 c. . i

Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zuglei mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft:

1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Kommandit- gesellshaft auf Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichteraths und die Liquidatoren einer Aktien- gesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschast ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem leßteren die zur Be-

| schlußfähigkeit erforderlihe Zahl von Mitgliedern gefehlt hat ;

2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Art. 240 Absatz 2 es unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. N

Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geld- strafe ausschließlich zu erkennen. S |

- Die Strafe tritt niht gegen denjenigen ein, welher na- weist, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unter- blieben ist. :

Artikel 249 d. : i

Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1) wer in öffentlichen Bekanntmachungen wißsentlich falshe Thatsachen vorspiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Betheiligung an einem Aktienunternehmen zu be- stinumen ; : - r

2) wer in betrügerisher Absicht auf Täuschung berehnete Mittel anwendet, um auf den Cours von Aktien einzuwirken ;

3) wer über die Hinterlegung von Aktien oder Jnterims-

| scheinen Bescheinigungen, welhe zum Nachweise des Stimm- |

rets in einer Generalversammlung dienen sollen, wissentlich falich ausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen Beschei- nigung, wissend, daß sie falsch oder verfälsht ist, zur Aus- übung des Stimmrechts Gebrauch mat.

Zugleih kann auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden. i S

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausscließ- lih die Geldstrafe ein. :

Jsstt die öffen!l:che Bekanntmachung ad 1 im Jnseraten- theil einer periodishen Drudlschrift erfolgt, und der Verfasser

| des Jnserates niht nur unter demselben genannt, sondern

au in dem Bereiche der richterlihen Gewalt eines deutschen Bundesstaates, so findet §. 20 Alinea 2 des Geseyes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs: Geseßblatt Seite 65) keine Anwendung. Artikel 249 e. Ï

Wer sih besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprehen lassen, daß er bei einer Avstimmung in der Generalversammlung von Kommandiiisten oder. Aktionären in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldsirafe bis zu

dreitausend Mark oder mit Gesängniß bis zu einem Jahre |

bestraft. Artikel 249 f, i Wer in der Generalversammlung die Aktien eines An- deren, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts benußt, wird

mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der | Aktien, jedo nicht unter eintausend Mark, bestraft. Die |

gleich2 Strafe trifft Denjenigen, welher Aktien eines Anderen

gegen Entgelt leiht und für diefe das Stimmrecht ausübt,

sowie Denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlih mitgewirkt hat.

Artikel 249 g. C

Die persönlih haftenden Gesellshafler und die Liqui-

datoren einer Kommanditgesellshafst auf Aktien sind zur Be-

folgung der in den Art. 179, 185, 185c, 190a Abs. 4 |

und 5, 193 Abs, 2 und 205 Abs. 3 enthaltenen Vor- christen von dem Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen an- zuhalten. s

: Jn gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren ciner Aktiengesellshaft zur Befolgung der in den Art. 212, 213 Abs. 4, 222 (Art. 190 a

Abs. 4, 5), 222a Abs. 3 und 4, 225 Abj. 1, 228, 233

E 9 d L : =— Oeffentlicher Anzeiger. fm Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. ê | 4 Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

Abs). 1, 238 a Abs. 2, 239 Abs. 2, 239 b (Art. 185 c), 240 Abs. 1, 243 Abs. 1, 244 Abs. 3, 244a Abs. 3 und 247 Ziffer 4 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.

Q 8. 2

Die in den Art. 173, 173a, 1743, 175 Absaÿ 1 und 2, 175a bis 177, 180 und 207, 207a, 209 Absatz 1 und 2, 209 a bis 210 c, 213 a der neuen Fassung enthaltenen Bestimmungen finden auf Gesellschaften, wel@e vor dem Tage des Jnkrafttretens dieses Gefeßes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregiiter gelangen, keine Anwendung, fofern shon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nahweis die bitherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen. N

Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie für die schon bestehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Art. 180 a bis 180 e, 181 und 213 b bis 213 f. 5 i

Die Vorschrist im Artikel 181a und 215c über die Unzulässigkeit der Ausgabe von Jnterimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absaze bezeichneten Gesellschaften Anwendung.

S. 3,

Auf eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Komn1an- ditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellshasten kommen die Bestimmungen dieses Geseßes nicht zur An- wendung, sofern der auf die neu auszugebenden Aktien ein- geforderte Betrag vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßes ge- leistet ist.

8. 4.

Die Vorschriften im Art. 190 Vbsaß 1 und 4 (Art. 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die im S. 2 Absayg 1 bezeihneten Gesellshasten niht Anwendung, fo- weit der Gesells&afstsvertrag zur Zeit des JInkrafttretens dieses Gesehes andere Bestimmungen enttält.

-

« V,

Die bestehenden und die im §. 2 Absaß 1 bezeihneten Gesellshasten dürfen auf Grund des Artifels 222 Ziffer 3 der alten Fassung von dem Jnkrafttreten dieses Geseges ab die Zeichner niht vollständig eingezahlter Aktien von der Haf- tung für weitere Einzahlungen nicht befreien und Interins- scheine, welche auf Jnhaber lauten, nur insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem Tage cin- getreten ist.

N

O. 6.

Die Vorschrift des Art. 225a der neuen Fassung findet auf die vor der Geltung des Handelsgeseßbuchs errich- teten Gesellshaften keine Anwendung, foweit der Gesellschafts- vertrag nah Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält. e

Die Vorschriften der Art, 196 a, 232 finden auf Vit- glieder des Vorsiandes einer bestehenden oder einer im §8. 2 Absay 1 bezeichneten Gesellschaft keine Anwendung, sofern die Bestellung des Mitgliedes vor dem FJnfkrasttreten dieses GBe- setzes erfolgt ist.

S A

Die Vorschriften im Art. 185 b Ziffer 2 (Art. 239 b) über den Gewinn aus einer Erhöhung des Kapitals finden auf die bestehenden Gesellshaften hon für das beim Jn-

| fkrasttreten des Geseges laufende Geschäftsjahr, die übrigen | Vorschriften über Bilanz und Reservefonds (Art 185 a bis | 185 c, Art. 239 bis 239b der neuen Fassung) erst vom Ve- | ginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung. . | Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft | hon in dem legten Geschäftsjahre vor dem Znfrafttreten | dieses Gesetzes besessen hat, kann an Stelle des Nnschaffunzs- | oder Herstellungspreises der Betrag „angesegt werden, mit | welhem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres | ten sind.

| N in Gemäßheit der Vorschrift im Art. 185 a Ziffer 3 und 239 b dauernd zum Geschästsbetriebe der Gefeil- | schaft bestiramte Gegenstände unter Zugrundelegung des Un- | shaffungs- oder Herstellungspreises zu einem Betrage ange | Jebt, welcher den Werth übersteigt, mit welchem_ fe 1n der | Vilanz des lezten Geschäftsjahres vor dem 1, Oftober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabseßung des Kapitals der Kommanditisten oder des / Grundkapitals maßgebend sind. S | Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift | und beigedrucktem Kaiserlichen ZJniiegel.

| Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1884.

(L. 8.) Wilhelm. |

|

von Bismarck.

1A

„JZnvalibendauk“, Nudolf Mosse, Haascustein

: l : ; A. L 1 aal if ; 4 1 . Steckbriefe und Untersuchuhgs-Sachen. 5, Industrielle Etablissements, Fabriken und a & Co. E. Sclotte, egister nimmt an: die Königtiche Erpedition Z O A Vibedungen R a & Bogler, M L Daube L pt E a des Deutschen Rcicys-Anzeigers und Königlih E ü. ergl. : H 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, fowie alle übrigen g Prenßishen Staats-Anzeigers : 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. L Ls Anzeigen. L a Aunoncen - Bureaux. , 02 4, Verloosung, Amortisation, Zinszahlun , eater-Ánzeigen. j ] - m t— S K T L fon öffentlichen Papieren. E 9, Familien-Nachrichten. / beilage, M E ———— Er AA anaanaTa an L MEEs éévitdiétenurie

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E ladungen u. dergl.

[35240] Oeffentliche Zustellung. : Der Eigenthümer Friedri Gebhardt zu Berlin, urggrafenftr. 16, vertreten dur den Justizrath Dr. |

Wenzig zu Berlin, klagt gegen den Buchbinder und

Galanteriewaarenfabrifanten Theodor Noa undf

dessen Ghefrau, Henriette, geb. Rosenberg, früber zu | [35239]

Verlin, Reichenbergerstr. 9, jet unbekannten Auf-

enthalts, wegen

des Königlichen

Fezablte Zinsen an das Leihhaus und wegen Aus- | klagt gegen den Kaufmann Hermann Noack, zuleßt agen fe Ciatafta von Pfandstücken, mit dem An- | zu Berlin, Fchrbelinerstr. 95 wobnbaft, jeyt un- rage auf solidarishe Verurtbeilung der Beklagten | bekannten Aufenthalts, wegen Einwilligung in Aus- e zur Zahlung von 150 A nebst 5/9 Zinsen von | zahlung ciner N, mit e Ua a zu Brück (9 M seit 1. i 188: on 754 seit 1. Juni | Beklagten zu verurtheilen, dariri zu willigen, daß die N 5 s 1883 sowie N Serurtbeilung des Vetdaln Che- | in Sachen Guillemot ‘/. Noack 6G. 48, 80 Civil- | Brocbsitter, Sohn des Mathias Brochsitter und der mannes zur Zahlung von 8,40 nebst 5/9 Zinsen | kammer 3 des Königl. Landgerichts L. zu Berlin

At 3. August 1883 und von 139,10 4 nebst 5 °%/6 | bei der Königl. Zinsen seit 6. September 1883 und vorläufige Voll- | und Baukasse

H

Jüdenste, 60, IT. Treppen, Zimmer 89, auf

Oeffentliche Zustellung. Z Die Firma A. Guillemot zu Berlin, Poststr. 9, | L rückständiger Wohnungêmietbke, | vertreten durch den Justizrath Haak zu Berlin, | [35238]

; i äFüdenstr. den 18. September 1884, Vormittags 11 Uhr. | gerit T. zu Berlin, J Zum mite der öffentlichen Zustellung wird dieser | Zimmer 89, auf Auszug der Klage bekannt gemabt. Brehmer, Gerichts\c{reiber

Amtsgerichts 1., Abtheilung 24.

Brehmer,

Abtheilung 24.

vereinigten Consistorial-, Militär- ! anwalt Coblenzer, I. G. 1096, 1880 am 15. Sep- gegen

- ; - c frithe 214 Nr trebarteitserflärung des Urtels, und ladet die | tember 1880 hinterlegten 300 A nebst den auf- | 1) Johann Browsitter, Aerer, früher zu Brüdck, êHagten zur mündlicen Verhandlung des Recbts- gelaufenen Zinsen an Klägerin ausgezahlt werden, streits vor das Königlive Amtsgericht I. zu Berlin, | und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts-

balt8ort,

Gericht&schrciber des Königlicben AmteEgerichts 1,

Catharina Sturm, Klägers, vcrtreten durch Rechts-

dermalen in Amerika ohne bekannten Wohn-

60, 2 Treppen hne bekannten : und Aufenthaltsort und Genossen, Bekiagte,

D 18 3 ) e äger laut Urtheil der II. Civilkammer 25, September i884, Vgrmittags 19 Uhr. | wurde dem Kläger laut k O Der S E E Tork der öffentlichen Zustellung wird | des biesigen Königlichen Landgericbts vom d. April diejer Auszug der Klage bekannt gemacht.

1879 der darin näber bezeichnete Eid auferlegt und zur Auss{chwörung dieses Eides laut Ordonnanz des Königlicen Amtsgerichts zu Adenau vom 30. Junk 1884 Termin auf den 24. September 1884, Vormittags 10 Uhr, daselbst anberaumt.

Oeffentliche Zustellung. : _Die genannten „Beklagten werden O u In der bei dem biesigen Königlichen Landgeridte | Wahrung ibrer Interessen S nien Amts»

anhängigen Theilungs-Prozeßzsae des zum Armen- | bezeichneten Termine n öntgliben Amt

rebte zugelassenen Jakob Brocbsitter, Handelsmann | gerichte zu Adenau zu er1ch@einen.

id wobnend und soweit nöthig als Haupt-

vorminund des Minderjäbrigen Mathias Ivsef Hubert

Coblenz, den 25. Juli 1384, Brennig, i e Gerichtssehreiber des Königlichen Landgerichts.

[35224] Oeffentliche Zustelun. Der Königlihe Rcctsanwalt Haber zu Breslau,

e

b UTRG Nr. 22, klaat gegen den früheren dermalen ohne bekannten Wohn- und Aufeut- | Karlsstraße Nr. 22, klagt gegen den

Oekonom und Gasftzausrächter Friedrib Richter,

a t A s Gf Er Boßhrau bei Sireßlena, jeßt unbe- 2) Peter Brocsitter, Scidenweber, früher zu Brüdck, | früher zu Markt Bodrau dei Sire Ih G