1927 / 132 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jun 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

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Ir. 132

Reichsbankgirotkonto. Berlin, Donnerstag, den 9. Funi, abends. Poftscheckonto: Berlin 41821. 1927

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Meich.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung über Aenderungen im Bestande der nicht- ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.

Bekanntmachung, betreffend Aenderungen zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für Landdampfkefsel.

Bekanntgabe der amtlichen Großhandels1inderziffer im Monats- durchschnitt Mai 1927.

Bekanntmachung, betreffend Prüfung der Deckung der Renten- briefe und Rentenbankscheine.

Uebersicht der Prägungen von Reichssilber- und Reichs- pfennigmünzen in den deutshen Münzstätten bis Ende Mai 1927,

Prenszen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Saßungen der Landwirtschaftskammer Oberschlesien.

Amtliches.

Deutsches Nei ch.

Der Herr Neichspräsident hat den Ministerialdirektor in der Neichskanzlei Dr. Offermann unter Gewährung des ge- seßlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhestand verseßt und an seiner Stelle den Ministerialrat im Meichsfinanz- ministerium Dr. von Hagenow“ zum Ministerialdirektor ernannt.

Van tmahung

über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitglieder des Reich3versicherungsamts.

Vom 7. Juni 1927 I. 3 Nr. 2088 —,

(Gemäß §8 95 der Reichsversicherung8ordnung in Verbindung mit § 50 Say 2, 16b Absay 2 Saß 2, 83 der Reichsver- sicherungsordnung in der Fassung des Geseßes über Wahlen nah der Reichsversicherungsordnung usw, vom 8. April 1927 RNGBl. 1 Seite 95 }ff. treten für den Rest der gegen- wärtig laufenden Wahlzeit als stellvertretende nichtständige Mitglieder des Reiciaoerilherun amis ein

1. aus dem Kreise der gewerblichen Versicherten :

a) der Schlosser Heinrih Weber zu Kiel, Norddeutsche Straße 3, L b) der Maurer Gustay N ichter zu Halle a. S., Ludw.- Wucherer-Straße 98; 2, aus dem Kreise der landwirtschaftlihen Versicherten: bder VLandarbeiter Heinrih Böhm zu Hertwigswaldau in Schlesien (Nr. 63).

Berlin, den 7. Juni 1927.

Das d 5 reen Schäffer.

Bekanntmachung.

Der e Dampfkessel-Aus\s{huß hat die in der Anlage niedergelegten Aenderungen zu den mit Bekanntmachung vom 15. September 1926 (Deutscher Leich8anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 12. Okfiober 1926 Nr. 238) in Krast gese ten N und Bauvorschriften Be Landdampfkesse gelan, Gemäß Nr. 4 der

nlage zur Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln vom 14. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1229) seßze ih nach Zustimmung des Reichsrats diese Beschlüsse mit der Maß- gabe in Kraft, daß sie vom Tage der p R ab An- wendung finden dürfen und vom 1. Januar 1928 ab Anwendung finden müssen sowie daß bei Neugenehmigung alter Kessel nah 8 24 oder bei erneuter Genehmigung folcher Kessel nah § 25 der Gewerbeordnung die bis zur Verkündung der neuen Werkstoff- und Bauvorschriften geltenden Material- und Bauvorschriften für Landdampfkessel angewendet werden dürfen.

Berlin, den 25. Mai 1927,

Der Reichsarbeitsminister.

In Vertretung des Staatssekretärs. Dr. T T1Ie Le

A. Die Werksktosfvorschriften für Land- dampfkessel werden im Abschnitt Ill F, Wasser- und Ankerrohre, folgendermaßen geändert:

l. In Ziff. 3 Anzahl der Probestücke wird in Absatz c der leßte 18 „Zeigt sich hierbei ein Fehler, jo ist die Gruppe zurückzuweisen“ gestrihen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Zeigt sich dabei ein Fehler, fo ist die Gruppe dem Walz- werk zur Verfügung zu stellen und ihm anheimzugeben, sie in

verbesjertem oder vergütetem Zustande wieder vorzulegen. Ver- sagt die Probe danah wiederum, so hat der Sachverständige die Gruppe endgültig zurückzuweisen und vom Werk den Nach- weis zu verlangen, daß sie niht wieder vorgelegt wird. Der gleihe Nachweis is zu führen, wenn das Werk es ablehnt, von V Möglichkeit des Verbesserns und Vergütens Gebrauch zu machen.“

IT. In Ziff. 4 Absag b wird im vorleßten Satz statt „— 20 9/0" Gele „5209/08

ITI. In Ziff. 4 Absaß & werden die Worte „und an den Enden einen Bogen bilden, dessen innerer Halbmesser gleih der Wanddicke ist" gestrihen und dafür ein Punkt gejegt. Ferner wird hinzugefügt : „Die Nohrabschniite dürfen dabei keine Nisse zeigen.“

B. Die B@ckUuUvoL|Mhrtiften für Landdampf- kessel werden folgendermaßen geändert:

I. In Abschnitt VIITL. Berechnung der Blechditken von Kesselböden ohne Verankerung gegenüber innerem Uebcrdruck wird der Absay VIIT B. Gewölbte Böden gestrihen und durch die nachstehende Neu- fassung erfebt:

„VIIT B. Gewölbte Böden,

1, Allgemeines.

Die folgende Berechnung gilt für sahgemäß geglühte Böden. Die Böden dürfen bei ihrer Verbindung mit dem Mantel keine außergewöhnlih große zusäßliche Beanspruchung erfahren. Die Verbindungsstelle ist auf ihre Widerstandsfähigkeit besonders nachzurechnen.

Neue Böden können geformt werden nah einer Ellipse oder nach einem Korbbogen, bei dem der kleinste Krümmungthalhb- messer der Ellipse gleicher Höhe h nicht unterschrilten, der größte Krümmungshalbmesser dieser niht überschritten wird.

Der Kremnenhalbmesser soll nicht kleiner -als ein Zehntel des Außendurchtefsers D, der Wölbung3halbmess nicht größer G E sein; dabei ist die Höhe h nicht kleiner als U, j

2. Berechnung der Blechdidcken.

Es bezeichne :

die Blechdicke in mm,

den größten Betriebsüberdruck in kg/cm2,

den äußeren Bodendurchmesser in mm,

den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm,

den inneren Krempenhalbmesser in mm,

die Höhe der Bodenwölbung einshließlich der Wanddidke in mm,

die Berechnungsfestigkeit des zu dem Boden verwendeten Bleches in kg/mm?,

die Verhältniszahl zwishen Berehnungsfestigkeit und

__ zulässiger Spannung,

einen der Bodenform entsprechenden auf die Halbkugel-

__ fotm bezogenen Zahlenwert,

einen Zuschlag zur Wanddicke in mm.

= Dey —E-+ e bzw. p = 200 «Sz, as 200. —- x

wobei y in Abhängigkeit von der Bodenhöhe und dem Krempen-

halbmesser aus der nachfolgenden Zahlentafel oder der Schaulintie

zu entnehmen ist.

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s e (00)

Zahlentafel der Kurve der y-Werte. y-Werte, f h min E E E | S

0,18 | 0,065 | 2,8 0,19 | 0.072 | 2,3

L 02 | 0,08 2,0) È 0,22 } 0,10 N

0,24 | 0,115 | 1,4 0,25 | 0,125 | 1,3 0,26 | 9,135 | 1,2

0,28 J 0,16 1,1

03 0,18 1,0 * Qos Qr 01s de dQes 03 036 G9 46 G5

0,35 | 0,25 | 0,8 —— Sodenhöhe L

N f Be B qs gz 0s 03 435 0 065 98 a - - “Ran Govs Oos Gnzs Q7a Ue2s C32 05

0,9 0,9 0,99 —= leinster tKrempenhtalbm. PES

Der Wert E entspricht dem vorgesehenen Mindestwert 2 r= 2E (kleinster Krümmungshalbmesser der Ellipse). Sind

Böden nachzuprüfen, bei denen der Krempenhalbmesser r kleiner ist als in der Vorschrift für neue Böden vorgesehen, so ist y niht nah der

Spalte —, fondern nach der Spalte f der Zahlentafel zu

wählen, wobet der w irfliche Wert für den ausgesührten Krempen- halbmesser r einzusegen ift. Die Werkstoffestigkeit ist einzusetzen: für #Flußslahl nah Bauvor)chriften V 1; für Kupfer nah Werkstoffvorschriften V B,

Für x gelten folgende Zahlenwerte:

x = 3,5 für volle Böden ohne Ausfchnitt;

x = 3,759, wenn der Boden Durchbrehungen aufweist, deren größte Abmessung gleich oder kleiner ist als 48, es set denn, daß durch aufgeseßte Verstärkungen die Shwächung ausgeglihen wird *);

x = 4,29 für Böden mit mittlerem Mannloch;

x ck 4,25 für Böden mit seitlihem Mannloch;

e = Zuschlag für volle Böden und Böden mit Dur(h- brehungen ohne Mannlochß = 2 mm;

c = Zuschlag für Böden mit Mannloh = 3 mm.

Mannlochböden, deren Blechdicke fiß nach der Berechnung kleiner als 15 mm ergibt. find um 2 mm dider als errechnet auszuführen; ergibt die errechnete Die 15 bis 17 mm, so find folche Böden mit 17 mm Dicke auszuführen.

Die Abmessungen h (äußere Bodenhöhe) und r (innerer Halb- messer an der Krempe) sind nachzuprüfen; dabei ist h nur vom Beginn der Krempenkrümmung an zu messen, ein etwa aus dem Kesselmantel Le Teil des zylindrischen Bodenansates also nicht mitzu- rechnen.

IT. Die zu dem bisherigen Abschnitt VIII B gehörige Lune und der bisher am Schluß der Bauvorschriften befindliche „Vermerk zu Abschnitt VIITB“ werden gestri en.

I Der Abschnitt 1% Berechnung vér BlePs diden gewölbter Flammrohrböden mit Aus- halsung oderEinhalsung für ein oder zweiFlamm- rohre wird mit Ausnahme der Ueberschrift gestrichen und Ur folgenden Wortlaut erseßt:

„Die Blechdike der Böden kann bis auf weiteres nach der Formel aan P bis S (15a) E berechnet und dabei k bis 7,5 kg/mm? gewällt werden, wenn nach- {stehende Vorausfezungen erfüllt find: ausreichend grager Krempungshalbmesser der Böden; ausreichend großer Abstand der Flammrohre von den Krempen; Elastizität der Flammrohre in Richtung ihrer Acse, fo daß die Böden dur die Flammrohre keine erheblichen Zusaßz- spannungen erfahren. In obiger Focmel bezeichnet s die Blechdicke in mm, p den größten Betriebsüberdruck in kg/cm?, r den inneren tr atias in der Mitte der Wölbung in mra, k die zuläfsige Beanspruchung in kesmm?,“

IV. Im Abschnitt XIIL Bügel- oder Dedkenträger für Feuerbüchsendeden wird in Ziffer i die Klamne „(Bild 22 und 23)“, in Ziffer 2 der leßte Saß „das Maß c...

bis Ls, die Bilder 22 bis 24 sowie die ganze Ziffer 3 ges

strichen. Die bisherige Ziffer 4 des gleichen Abschnitts erhält die ad An Stelle der gestrichenen Bildec tritt das nachstehende i ;

V ild 22,

V, Der Abschnitt XV. Wasserkammer- und Teils kammerftesfsel wird folgendermaßen geändert: 1, z P 1 wird hinter „des Umlaufblechs" eingefügt „(Boden« e j

2. hinter Ziffer 2 wird der Saß neu eingefügt: „Ist die hintere untere Kante der vorderen Wasserkarmmer durch Krempung, ohne Nietung und ohne Schweißung hergestellt, so ist die Beobachtungsmöglichkeit nicht erforderlich.“

3, Ziffer 3 wird ge strihenund durch folgenden Wort“ Laut eret

„3a. Die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) muß bei gekrempten Kanten ohne Nietung durch Mauerwerk dauernd wirksam der unmittelbaren Bes- \strahlung durch das Feuer und der unmittelbaren Be- rührung durch die Feuergase entzogen werden. ;

b, In den übrigen Fällen muß darüber hinaus die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) jedem Einfluß zu hoher Temperaturen dauernd wirksam entzogen werden. Das Schußmauerwerk muß in diesen

ällen fo ausgeführt werden, e im Falle eines Schadens Abbrand, Einsturz) die dadur entstehende Gefahr dem Heizer und dem Aufsichtsbeamten durch Einblick in den Feuerherd bemerkbar wird.“

4, Ziffer 4 wird gestrichen und durch folgende Neu- fassung ersetzt:

„4. Wenn bei bestehenden Anlagen die Forderung des zweiten Satzes der Ziffer 3b nicht erfüllbar ist, so muß, wenigstens bei ges{chweißter Naht, diese Naht ausreichend mechanisch gesichert fein.“

Bemerkung: Wenn durch aufgeseßte Verstärkungen aufs genietete Stußen und Flanshen die Shwächungen ausgeglichen werden, ist x mit 3,5 einzusetzen.