3. die bestimmte Angabe der Tatsachen, auf welche die Kündi- gung gestüßt wird; bei einer auf Zahlungsverzug gestüßten Kündigung ift der rückständige Betrag sowie der für einen Monat zu entrichtende Mietzins anzugeben, E
4 die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Mietverhältnis enden soll.
Für das Kündigungsschreiben ist ein Vordruck zu verwenden, dessen Jnhalt von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt wird. A
Der Vermieter soll dem Gesuche die für die Zustellung er-
erle Zahl von Abschriften des Kündigungsschreibens eifügen. :
Entspricht das Kündigungsschreiben niht den Vorschriften des Abs. 2 oder ergibt sich aus seinem Fnhalt, daß die Kündigung überhaupt oder für den angegebenen Zeitpunkt nicht zulässig ist, so weist der Gerichts\chreiber das Gesuch zurück, Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erinnerung an das Gericht zulässig; dieses entscheidet endgültig.
S 1c.
Die Zustellung des Kündigungs\chreibens erfolgt von Amts wegen.
Von einer auf Zahlungsverzug gestüßten Kündigung eines auf Wohnraum bezüglichen Mietverhältnisses ist bei der Anord- nung der Zustellung der Fürsorgebehörde die im § 10 Abs. 2 vor- gesehene Mitteilung zu machen.
Der Gerichtsschreiber hat den Vermieter von der Zustellung in Kenntnis zu seben, 81
L 14.
Der Mieter kann gegen die Kündigung bei dem Gerichte S oder zu Protokoll des Gerichts\hreibers Widerspruch erheben.
Bei der Zustellung des Kündigungsschreibens ist der Mieter unter Mitteilung der geseßlihen Kündigungsgründe darauf hin- P daß, wenn er niht binnen einer Woche seit der Zu- tellung Widerspruch erhebt, gegen ihn ein gerihtliher Räumungs- befehl (§ 1) erlassen werden kann.
Ein nah dem Ablauf der Widerspruchsfrist erhobener Wider- spruch is noch zu berücksichtigen, solange der Räumungsbefehl nicht verfügt ist.
8 1e.
__ Erhebt der Mieter rechtzeitig Widersvruh, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Eine binnen zwei Wochen seit dem Wider- spruch erhobene Aufhebungsklage (§ 1p) gilt jedoch als schon im Zeitpunkt der Kündigung erhoben.
Der Gerichts\hreiber hat den Vermieter von dem Wider- spruch in Kenntnis zu seßen und dem Mieter auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß ex rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
S1
Erhebt der Mieter nicht rechtzeitig Widerspruch, E ist auf Gesuch des Vermieters dem Mieter aufzugeben, den Mietraum zu dem in dem Kündigungsschreiben bezeichneten Zeitpunkt an den Vermieter herauszugeben, auh die Kosten des Verfahrens zu tragen (Räumungsbefehl).
Der Räumungsbefehl wird von dem Gerichtsschreiber erlassen. Er ist auf die Urschrift des Kündigungsschreibens zu seßen und verbleibt bei den Akten. Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des Vermieters. Der Gerichtsshreiber hat die Zustellung zu ver- mitteln, sofern nicht der Vermieter erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit dex Zustellung beauftragen zu wollen.
Gegen die Ablehnung des Gesuhs um Erlassung des Räu- mungêbefehls ist die sofortige Beschwerde zulässig. Der § 577 Abs. 4 und der § 576 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§1g.
Der Räumungsbefehl steht einem auf eine Aufhebungsklage (§ 1 p) ergangenen Versäumungsurteile gleih. Fm Falle seiner Erlassung gilt der Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses als im Zeitpunkt der Kündigung im Streitverfahren rechtshängig geworden. Der § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Der Mieter ist in dem Räumungsbefehl über die Zulässigkeit des Einspruchs sowie über Form und Frist seiner Einlegung zu belehren.
8 1h.
Jst der Räumungsbefehl ordnungsmäßig erlassen, N ist in dem weiteren Verfahren eine Nachprüfung der im Kündiguags- schreiben geltend gemachten Aufhebunasgründe nur zulässig, wenn die Versäumung des rechtzeitigen Widerspruchs nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht.
__ Wird ein in dem Kündigungsschreiben angegebener Miet- Ia bis zum Ablauf der Einspruchsfrist von dem Mieter urch Zahlung getilgt, so verliert eine ledigli ans 3 gestüßte Kündigung ihre Kraft. Beantragt in diesem Falle der Vermieter alsbald, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8 li.
Auf die Vollstrekung des Räumungsbefehls finden die für die Vollstreckung von Urteilen geltenden Vorschriften entsprechende Antvendung.
__ Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst na der Zustellung des Räuinungsbefehls entstanden sind und dux Einspruch niht mehr geltend gemacht werden können.
81k.
Beantragt der Mieter, ohne gegen die Kündigung Widerspruch zu erheben, vor der Verfügung des Räumungsbefehls die Gewäh- rung einer geitlih bestimmten Räumungsfrist, so ist dem Ver- mieter Abschrift des Antrags unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
__ Erklärt der Vermieter sih mit dem Antrag einverstanden, so ist in dem n die Vollstreckung von dem Ablauf der beantragten, von der Zustellung des Befehls laufenden Räumungs- frist abhängig zu machen.
__ Erklärt sih der Vermieter O oder verweigert er die Zu- immung, so gilt der Antrag des Mieters als O gegen
ie Kündigung. Das gleiche gilt, wenn der Mieter eine Räumungs- frist ohne bestimmte Bezeichnung A Dauer beantragt oder wenn er exklärt hat, den Mietraum nur bei Sicherung eines Ersaßraums herausgeben zu wollen. /
8 11.
Wird in den Fällen der §8 1k, 1k nicht binnen einer ein- monatigen Frist, die im Falle des § 1f mit dem Ablauf der Wider- \spruchsfrist, im Falle des § 1k mit dem Ablauf der dem Ver- mieter bestimmten Erklärungsfrist beginnt, die Eclassung des Räumungsbefehls nahgesuht, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Das ti ia E 6 wenn die Erlassung des Räumungsbefe l8 rechtzeitig nachgesucht, das Gesuch aber zurückgewiesen wird.
8 1m.
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Vermieter die Anordnung der Zu e ret eines Kündigungs- \chreibens nachgesucht oder für den Mieter Widerspruch gegen die Kündigung erhoben. wird. 1
n.
_ Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis wird nach dem Ablauf der Mietzeit fórtaele „ wenn nicht der Ver- mieter oder der Mieter Lee in dem Zeitpunkt, in dem nah § 565 des Bürgerlichen Geseßbuchs eine für den Ablauf der Miet- geit zulässige San au erfolgen haben würde, sih auf die Be- endigung des Mietverhä e eruft. Die Berufung des Ver- mieters is nur unter den Le ulässig, unter denen nah § 1 Abs. 1 der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann; auf die Form der Berufung [01 e auf das weitere Verfahren finden die für eine solhe Kündigung „eltenden Vorschriften entsprehende Anwendung. :
Ein vertraglih vorbehaltenes Rüktrittsrecht kann vom Ver-
mieter niht gegen den Willen des Mieters ausgeUbt werden. 810.
Für das in den vorstehenden Vorschriften bezeihnete Ver- fahi .¿ wird die Hälfte der Gebühr des § 8 des Gerihtskosten- gesebes erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn vor An- ordnung der Zustellung des Kündigungsschreibens das Gesuch zu- rückgenommen wird. :
Der Rechtsanwaki erhält in dem Verfahren die Sätze des § 9 der Gebührenordnung für RehtSanwälte.
Für die Wertberechnung ist der im § 13 Abs. 4 bezeichnete Be- trag maßgebend.
Bei rechtzeitiger Einlegung des Widerspruhs oder Einspruchs werden die Gebühren auf die im Aufhebungsstreit entstehenden Gebühren angerechnet.
Auf Grund des Räumungsbefehls kann der Vermieter nur die Erstattung von Gerichtskosten verlangen.
b) AufhebungvonMietverhältnissendurch Urteil.
§ 1p.
Erhebt der Mieter gegen die Kündigung des Vermieters Widerspruch (88 1k, 1k Abs. 3), so erfolgt die Aufhebung des Miet- verhältnisses auf Klage des Vermieters dur gerichtliches Urteil (Auf C
ine Aufhebungsklage kann auch ohne vorherige Kündigung des Mietverhaltnisses sowie Me vorherige Berufung auf den Ab- lauf der Mietzeit erhoben werden.
2. Die Ueberschrift vor § 7 wird gestrichen.
3, Hinter § 52a werden folgende Vorschriften als §8 b2Þb bis 52 e eingestellt:
8 52 b.
Auf Grund einer Kündigung, die zwishen der Bekanntgabe einer Anordnung genäß § 52 2 bj. 1 Sab 1 und ihrem JInkrast- treten vom Vermieter erklärt ist, kann die Herausgabe des Miet- raums verlangt werden, jedoch frühestens für den Zeitpunkt des Jnkrafttretens; für die Kündigung gilt der § 565 Abs. 1 Sah 1 des Bürgerlichen Gese n geen nicht eine längere Kündîi- ginasfrist vereinbart ift. Der Vermieter kann {hon vor dem Fn-
. kTrafttreten auf künftige Räumung klagen. Soweit in einer von
dem (Tag des Jnkrafttretens dieses Geseyes) erlassenen Anordnung ein anderes bestimmt ist, behält es hierbei sein Be- wenden.
Eine vor der Bekanntgade vom Vermieter erklärte Kündigung berechtigt niht zum Verlangen auf Herausgabe des Mietraums.
8 52 c.
Nach der Bekanntçabe einer Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 Saß 1 kann der Vermieter von dexr Aufhebungsklage zur Räumungsklage übergehen.
Mit dem Jnkrafttreten der Anordnung ist der Aufhebungs- treit in der Hauptsache erledigt. Ueber die Kosten des Rechts- treits ist unter Berüdlsichtigung des mutmaßlihen Ausgangs des M aen nach billigem Ermessen zu entsheiden. Das gleiche gilt bei dem Uebergang zur Räumungsklage (Abs. 1) be- züglich der durch das Aufhebungêverfahren verursachten besonderen Kosten.
8 52 d.
Jst in rechtskräftigen Urteilen oder Vergleichen, welche die verausgabe eines Mietraums zum Gegenstande haben, die wangsvollstreckung von der Siherung eines Ersaßraums ab- hängig gemacht und unterliegt nah späteren Geseßen oder Anord- nungen das Mietverhältnis, auf das sih das Urteil oder der Ver- gleich bezicht, niht mehr den Vorschriften über die Aufhebungs- lage und die Zubilligqung von Er iaänt so kann der Vermieterc die g Vollstreckungsbeshränkung verlangen. Dem Mieter ist in diesem Falle eine den Umständen nah angemessene Frist zur Räumung zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung un- billiger Härten erforderlih ersheint. Auf das A finden die Vorschriften des § 6 Abs. 5 Sab 2, 3 entsprechende Anwendung.
Sotveit ein Mietverhältnis sich auf Räume bezieht, die nicht Wohnräume sind, finden die Vorschriften des Abs. 1 auf alle vor dem 1. Juli 1926 ergangenen Urteile und Vergleiche Anwendung. Sie gelten nicht, wenn der Mieter beweist, daß durch den Wegfa der Vollstreckungsbeshränkung dringende öffentlihe Fnteressen ge- fährdet werden würden.
Einem Mietraum im Sinne dieser Vorschriften steht ein Raum gleich, der in anderer Weise als auf Grund eines Mietver-
trags überlassen ist.
: 8 52e. Für ein Mietverhältnis, auf das sih eine Anordnung gemäß 8 52 Abs. 1 Say 1 bezieht, gelten folgende Vorschriften:
1. Der § 27 Abs. 1 Sah 3 findet Anwendung.
2. Der § W Say 1 gilt mit der Maßgabe, daß der Mieter nur aufrechnen kann, wenn er dem Vermieter die Absicht der M seg “fduitiis inen Monat vor f älli E
ietzinses in schriftliher Form angezeigt hat. Auf den vertraglichen AUEs luß eines Minderungs- oder Zurück- behaltungsrehts oder eines Rechts auf Aufrechnung mit einem Sea I LO nah § 538 Abs. 1 des Bürger- lihen Gejeßbuchs findet diese Vorschrift entsprehende An- wendung.
. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer E nue Ion den 88 553, des Vürger- lichen Gesepbuchs sowie unter den Vorausseßungen kündigen, unter denen nah § 2 die Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen erhebliher Belästiqung verlangt werden kann. Geringfügige Mietzinsrücktstände berechtigen niht zu einer ien Kündigung. Eine auf Grund des § 554 erfolgte
ndigung ist unwirksam, wenn der Mieter bis zum Al - lauf von zwei Wochen feit der Fälligkeit des Mietzinses den Vermieter Sn eine gegenüber der Mietzinsforderung ulässige Aufrechnung erklärt oder ein ihm zustehendes
inderungs- oder Zurückbehaltung8reht geltend macht. Der § 3 Abs. 2 findet entsurehende Anwendung; das gleiche gilt von § 10 Abs. 2 für Mietverhältnisse über Wohnräume.
; Ult der Mietzins nach Monaten bemessen, so gilt für die
undigung des Vermieters der § 565 Abs. 1 Say 1 des Bürgerlichen Geseßbuhs. Hiervon werden Mietverhältnisse der im § 24 bezeihneten Art nicht berührt.
Auf eine Vereinbarung, die den age vgs der Nr. 3 entgegensteht, kann sih der Vermieter niht berufen. Das O gilt für eine Vereinbarung, wonach die Kündigun
s Mietverhältnisses zuungunsten des Mieters abweihe vom § 565 des Bürgerlichen Geseßbuhs und von Nr. 4 ge- vegelt ist.
4. Jm § 52 Abs. 1 Sah 2 Halbs. 2 treten an Stelle dex Worte
ee8S 9, 10, 12“ die Worte „8 9, § 10 Abs. 1, § 12“. pl “U § 64 tritt an Stelle der Jahreszahl „1927“ die Jahres- zah! „ M
II. Entwurf eines Geseyes zur Abänderung des Reihsmtietengesehes. Der E hat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des Reich8svats hiermit verkündet wird: Das M a enneles (RGBlI. 1922 1 S. 273; 1926 I S. 320 Artikel VIII und S. 403) wird wie folgt geändert: a) Hinter § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a eingestellt: 8 2a. Für ein Mietverhältnis, auf das sich eine nach dem Tag des {Fnkrafttretens dieses Gesetzes) auf Grund des § 22 Sah 8 es 1 erlassene Anordnung bezieht, gelten folgende Vor- riften:
1. Galt vor dem FJnkrafttreten der Anordnung für ein Miek- verhältnis die geseßlihe Miete oder war der Mietzins nach den Vorschriften über die gesezlihe Miete zu berechnen, so ist mangels anderweiter Vereinbarung der bishecige Mietzins weiterzuzahlen, auch bleibt die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- und (Fn- Omg unberührt; Aenderungen der in dem Lande für
äâume anderer Art festgejeßten geseblihen Miete gelten auch für diese Mietverhältnisse.
Der Vermieter wie der Mieter kann jederzeit dem andern Ver- tragsteil gegenüber erklären, daß die Regelung des Vertrags gelten un Ein in Papiermark bestimmter Mietzins ist dabei nach dec Anlage zum Aufwertungsgeseßge (RGBl. 1925 1 S. 133) um- zurehnen. Läßt fich ein veretnbarter Mietzins nicht feststellen, so ilt der angemessene Mietzins; für seine Bemessung sind die Ver- hältnisse zur Zeit des Vertragss{hlusses maßgebend, insbesondere die damalige Beschaffenheit der Mietraäume und die damaligen Vers E der Vertragsteile. Die Erklärung bedarf der schriftlihen
orm. Sie wirkt von dem ersten Termin ab, für den die Kündi- gung nah § 565 des Bürgerlichen Geseßbuchs zulässig sein würde.
Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse der im § 14 bezeihneten Art keine D UNS, :
2, Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten mit der M«uß=- gabe, daß der Teil des Mietzinses, der für laufende Fnstandfezungs- arbeiten in Anspruh genommen werden darf, von der obersten Landesbehörde bestimmt wtrd.
b) Jm § 24 Abs. 2 tritt an Stelle der Jahreszahl „1927“ dis Jahreszahl „1929“.
Der Reichstagsausscchuß für Volkswirtä
\chaft erledigte am 21. d. M. unter dem Vorsiß des Abg. Simon )- Franken (Soz.) den an ihn Sg T N Antrag Dr. Stegerwald (Zentr.) und Genossen, betreffend Wieder=- Der E Ab
chnitt des Zentrumsantrages Dr. Stegerwald wurde auf Antrag es Zentrums formal für erledigt erklärt. Es folgte der Antrag
Loibl (Bayer. Bp.), hetreffend Beschränkung der wirtschafts lichen Betriebe des Reiches auf das unerläßliche Mindestmaß. Der Antrag fordert den Reichstag auf, die Reichsregierung zu ersuchen: 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unter- stehenden öffentlih-rehtlichen Körperschasten mit Ausnahme der gemeinnützigen öffentlihen Versorgungsbetriebe auf das un- erläßliche S zu beshränken; 2. dem Reichstag alsbald eine Uebersicht vorzulegen, aus der die Zahl und die Art der reih8seigenen Betriebe und der Umfang ihrer Tätigkeit ersichtlich ist; 3. die Reihsbehörden anzuweisen, daß sie bei Auftrags- erteilungen keine Bedingungen stellen, die die Rechte und Frei heiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, irgendwie beeins trächtigen könnten, Zu diesem Antrag gab der Reichswirtschaft8- minister Dr. Curtius folgende Erklärung ab: Der Antrag Loibl ersucht in Ziffer 1 die Reichsregierung, die wirtschaftlichen Betriebe des Reiches und der ihm unterstellten öffentlih-reht- lihen Körperschaften mit Ausnahme der gemeinnüßigen Vers sorgungêbetriebe auf das unerläßlihe Mindestmaß zu beschränken. Fch kann dazu namens der Reichsregierung erklären, daß dies hon bisher geshehen ist und auhch künftig geshehen wird. Fm Ziffer 2 wird eine Uebersicht über Zahl und Art der reichseigenen Betriebe und den Umfang ihrer Tätigkeit begehrt. Hierzu darf ih zunächst auf die dem Reichstag als Drucfsahe Nr. 2735 zu- gegangene Uebersicht über die reihseigenen Betriebe und auf die vom Reichswirtschaftsministeriuum vorgelegte Denkschrift über Konzernbildungen (Drncksache Nr. 2815), aus der sich die Be- teiligung inêbesondere auch der Viag an industriellen Unters nehmungen ergibt, verweisen. Zu Ziffer 3 darf ih auf die vor kurzem fertiggestellte und durhgeführte Reichsverdingungsord- nung für Bauleistungen verweisen und bemerken, daß auch für oie übrigen Zweige der Wirtschaft ähnlihe Verdingungsordnungew erlassen werden. Dabei möchte ih indessen nicht stehen bleiben. JFch darf erinnern, doß ih in meiner leßten Etatsrede in Aussicht gestellt habe, die Betätigung dex öffentlihen Hand einer um- fassenden Untersuhung zu unterziehen und zu diesem Zweck Ver- a o mit den Reichsressorts und den Regierungen der änder einzuleiten, Fch hatte gehofft, bis zum Frühsommer dieses
Jahres dem Ausshuß das Ergebnis dieser Untersuhungen mit- teilen zu können. Diese Hoffnung hat sich leider niht verwirk- lihen lassen. Die Arbeiten sind noch niht abgeschlossen. Wir haben umfangreiche Verhandlungen mit den beteiligten Stellen eführt, über deren vorläufiges Ergebnis Ministerialdirektor Dr. teichardt dem Aus\huß nachher Mitteilung machen wird. Das3 endgültige Ergebnis dieser Untersuhung wird dem Ausschuß als- bald nach Abschluß der Erhebungen schriftliG bekannt gegeben
shniti des gen des Realkredits.
werden. Jh wäre dankbar, wenn die Mitglieder des Ausschusses ,
schon heute in Kritik und Mitteilung der Reichsregierung weiteres Material zu dieser wichtigen Frage übermitteln könnten. Ministerialdirektor Dr. Reichardt gab eine ausführliche Ueber- ut über die Beteiligung der öffentlihen Hand in der freien
irtshaft, geordnet A. Produktions- und Fndustrie- und Ges werbezweigen. Die Uebersicht soll dem Ausschuß seinerzeit schriftli gee werden; er bat, etwa noch vorhandenes neues z1ver- ässiges Material zu diesen Fragen ihm zu übermitteln. Wegen der Konkurrenz der Gefängnisarbeit verwies Redner auf das neue Strafvollzugsgeseß (§ 74), das bereits eine Beschränkung des Wett- bewerb8 nt der freien Arbeit bedeute. Fm Handel A die Klagen gegen die Selbstversorgung, den Beamtenhandel und die Kranken asien. Die Beamtenwirtshaftsverbände gehörten nicht hierber; das seien reine privatwirt O LGe Einrichtungen. Die meisten Klagen richteten fich immer gegen die Gemeinden und die Wirtschaften der Eisenbahn. Redner kam zu dem Schluß, die Bes tätigung der öffentlihen Hand sei nur da Ger, aber auch gerechtfertigt, wo sie zur Versorgung mit lebenswichtigen Gegenständen notwendig und durch die Privatwirtschaft nicht in gleicher Weise möglich sei. Wo diese Betätigung eintrete, solle sie unter gleichen Bedingungen arbeiten, wie die Privattätigkeit. Es dürfte nicht die öffentliche Gewakt gebraucht werden, einen Konsunt fr eizuführen oder unliebsame Konkurrenz zu beseitigen. Fn reußer werde gegenwärtig dieselbe Frage an Hand eines ent- SOeR Antrages eingehend behandelt. Er behalte si vor, auf iese Frage später zurückzukommen. Abg. Biener (D. Nat.) be- dauerte, angesihts des LRNEA vorgetragenen Materials, daß man troy der Klagen der betroffenen Kreise erst so spät en Uebel entgegengetreten sei. Man klage über angebliche Ueber- seßung der Zweige des Handels und der Produktion, und troydem habe man die Ausdehnung HIO Tätigkeit der öffentlihen Hand riesenhaft anwachsen lassen. Und das, obwohl die Konsumenten keineswegs einen Nußen davon hätten, wohl aber dabei öffentliche Mittel, wie in Leipzig, vershleudert würden. Diese könntert nämlich niht Pleite machen. Die Ministergüter in Sachsen seien eradezu da, Gelder zu verwirtschaften; A würden Hunderttausende zu epoilen. Redner bringt eine Reihe weiterer eshwerden gegen f he Staatsbetriebe vor, die nicht zu den Auf- aben des Staates g, Er hoffe, nach den Ausführungen des
inisters und des Ministerialdirektors, daß wir bei Durckführung ihrer Richtlinien zu einer Besserung gelangen würden. Abg. Dr. Wienbeck (D. Nat.) beantragte im Namen mehrerer Par- teien, die Angelegenheit mit dem Antrag Loibl am Schlusse der Beratung einem Ünteraus\huß zu überweisen. Abg. Hartmann (D. Nat.) brachte Fälle von starken- Unterbietungen der Betriebe öffentliher Hand vor, z. B. des Reichswehrministeriums. Abg: Loibl (Bayr. Vp.) gab dann noch nähere Erklärungen zu seinem Antrage. Nach weiterer Aussprache wurde der Antrag in folgender Form angenommen: Die Reichsregierung wird erfude 1. die wirtschaftlichen Betriebe des Reichs und der ihm unterstehenden öffentlih-rehtlihen Körperschaften mit Ausnahme der gemein- nüßigen öffentlichen A Ens auf das unerläßliche Mindestmaß zu beschränken; 2. die Reichsbehörden anzuweisen,
‘daß sie bei Auftragserteilung keine Bedingungen stellen, die die
E und Freiheiten, welche die Gewerbeordnung gewährt, und die der Reichsverdingungs8ordnung nicht entgegenstehen, irgendwie beeinträchtigen könnten. Hierauf verfagte sich der Ausschuß.
| 4a 60 qm
« [29467]
144.
1. Üiiieijuhungsiaen.
2. Aufgebote, Verlutt- u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.
4. Verlofung 2c. von Wertpapieren.
5. Apatnordzleltatten auf Aktien, Aktiengesellschaften
und Deuticbe Kolontalgesellichaften.
Zweite Beilage zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 23. Funi
Öffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)
1,05 Neichsmark.
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenofsen!chafsten. 7. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.
8. Unfall- und Jnvalidttäts- 2c. Versicherung. 9. Bankausroeise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
11. Privatanzeigen.
F Befristete Anzeigen mlissen dr ei Tage vor dem ESinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “Jx
2. Aufgebote, Ver- lust-und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
[29081] Zwangsversteigerung.
Fm Wege der Zwangsvollstreckung joll am 9. September 1927, vormittags 104 Uhr, an der Gerichtsstelle, Neue
riedrihstr. 13/15, [I Stockwerk, Zimmer
tr. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Gartenstraße 97, belegene. im Grundbuche vom Oranienburgertorbezirf Band 29 Blatt Nr. 847 (eingetragene Eigentümerin am 12. Mai 1927, dem Lage der Eintragung des Versteigerungs- vermerks: Frau Gisela Nathansohn, geb. Glaß, in Berlin) eingetragene Grundstü: NVorderwohnhaus mit Hof, Stall mit Abvrtritt, Wohngebäude quer, Gemarkung Berlin, Kartenblatt 64, Parzelle 215, roß, Grundsteuermutterrolle Art. 836, Nuzungswert 4980 4, Ge- bäudesteuerrolle Nr. 836. — 85. K. 79. 27. Berlin, den 14. Junt 1927. Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 85.
[29082] Zwangsversteigerung. Fm Wege der Zwangsvollstrekung soll am 16. September 1927, vor- mittags 1014 Uhr, an der Gerihhts- stelle, Neue Friedrichstr. 13/15, TII. Stock- werk, Zimmer Nr. 113/115, versteigert werden das in Berlin, Rykestraße 31, belegene, im Grundbuhe vom Schön- damen Torbezirk Band 58 Blatt
r. 1739 (eingetragener Eigentümer am 30. Mai 1927, dem Tage der Ein- tragung des Versteigerungsvermerks: Kaufmann Nathan Perl in Berlin- Charlottenburg) eingetragene Grund- süd: Vorderwohngebaude mit Hof, Ge- markung Berliin, Kartenblatt 103, Par- gelle 28, 2 a 49 qm groß, Grundsteuer- mutterrolle Art. 2396, Nußbungswert 4240 Æ, Gebäudesteuerrolle Nr. 2396. —- 85. K. 867, 27.
Verlin, den 14. Juni 1927. Amásgeriht Berlin - Mitte, Abt, 8656.
[29466] i Gemäß § 367 H-G.-B. machen wir bekannt, daß folgende Komm.-Oblig. und fandbriete unserer Bank :“ Serie VI B 702, Serie 94 C 5176, Serte 94 D 9463 als in Veilust geraten gemeldet wurden. Mannheim, den 21, Junt 1927, Nheini\1he Hypothekenbank.
Aufgebot.
Schein Nr. 821 375 zur LebensversiGe- rung des Kaufmanns Karl Klappenbach in Halle a. d. Saale, Große Ulrich- straße 41, ist - angebli abhanden ge- kommen. Gr wird für frattlos erflärt, falls ein Berechtigter sich innerhalb zweier Monatè nit meldet.
Berlin, den 23. Junt 1927.
Iduna Lebensversicherungsbank A. G.
Dr. E. N ord, Generaldirektor.
[29 088] Die Nr. L 653081, L 20387, G 8107, G 15 413/14, G 378381 und die Papier- rar Ea DEnte Nr. 198 Ost- utsche Gaftwirte Nr. 8886 A, 9406 A, 1487T A, 31464 A, 82275 A, 82749 A, 38 173 A, 49 584 A, 49799 A, 60 670 A, P6989 A, 6208 A, 63420/21 A, 64 541 A, 66043 A, T8969 A, 79 182 A, 112907 A, 113963 A, 125410 A, 18 821 B, 26 967 B, 27 626 B, 85 963 B, b2 767/8 B find angeblich abhanden ge- kommen. Sofecn innerhalb eines Monats Ansprüche bei uns nit gel- tend gemacht werden, ftellen wir gemäß ê 18 der Allgemeinen Versicherungs-
edingungen Ersaßzurkunden aus. Haynan, den 21. Juni 1927.
Schlesische Lebensversicherungs-
: Gesellschaft zu Haynau, Zweigniederlassung der Gladbacher Lebensversicherungsbank A.-G., zu
Berlin.
[29087] Aufgebot.
Herrn Apotheker Arnold Cohn in Berlin W. 30, Martin-Luther-Str. 83, ist der von uns auf sein Leben aus- gestellte Versicherungsschein Nx. 3773173 vom 30, 12. 1924 über GM 5000,— ab- handen gekommen. Der Fnhaber der Urkunde wird aufgefordert, sich binnen
Monaten heute bei uns zu melden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt und neu ausgefertigt werden wird.
Stettin, den 20. Juni 1927.
ermania von 1922, Versicherungs-
Aktien-Gesellschaft zu Stettin.
[29085] Aufgebot.
Die Armaturen-Fabrik und Metall- Gießerei F. Brajeska in Groß Köris a. d. Görliger Bahn, Villenstraße, hat
Goldmarkversicherungss\cheine
das Aufgebot der folgenden angeblich abhanden „gelommenen, von der Arma- turen - Fabrik und Metall - Gießerei . Brajeska in Gr. Köris akzeptierten, ei der Girokasse des Kreises Teltow in Berlin, Victoriastr. 16/17, zahlbaren niit dem Namen eines Ausstellers nicht verschenen Blankowechsel: a) vom 20. April 1927, fällig am 20, Juli 1927, über 523 RM, b) vom 22. April 1927, fällig am 22. Juli 1927, über 586 RM, beantragt. Der Fnhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Januar 1928, vor-. mittags 104 Uhr, von dem unter- zeichneten Gericht hierselbst, Neue Friedrichstr 15, IIT. Stockx, Zimmer Nr. 144/45, anberaumten Aufgebots- termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er- folgen wird. Amtsgericht Verlin-Mitte, Abt. 216, F. 882. 27, den 17. Juni 1927.
[29086] Aufgebot,
Der Friÿh Böhner in Bayreuth hat das Aufgebot des angeblich abhanden ekommenen, am 20. ärz ‘1925 von . A. Wolf ausgestellten, von Nathan Meyer in Berlin W. 8, Mohrenstr. BS. afzeptierten und am 20. Juni 1925 fällig gewesenen und auf ihn dur Giro übergegangenen Wechsels von 900 RM beantragt. Der r3nhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18, Januar 1928, vormittags 10% Uhr, vor dem unterzeichneten Geriht hierselbst, Neue
Friedrichstr, 12/15, II1, Stock, Zimmer
Nr. 144/45, anberaumten Aufgebot8-
termine seine Rechte anzumelden und
die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls
die Kraftloserklärung der Urkunde er-
folgen wird.
Amt3geriht Berlin-Mitte, Abt. 216, F, 7234. 27, den 17. Juni 1927.
[29093]
Jn der Aufgebotssache des Kaufmanns Ernst Kopp, Berlin-Schöneberg, Heyl- straße 5, vertreten durh Rechtsanwalt Dr. Wachsmann, Berlin, riedrih- 2E 66, über die tm Grundbuch von
rlin-Wedding Band 66 Blatt 1565 in Abteilung 111 unter Nr. 39 für den Antragsteller eingetragene Darlehns- hypothek von 80 000 Mark wird der auf den 4. Oktober 1927, vormittags 12 Uhr, anberaumte Termin auf den 16, De- zember 1927, vormittags 12 Uhr, verlegt.
Berlin, den 14. Funi 1927.
Amtsgericht Berlin-Wedding.
[29092] Aufgebot.
Die Laura Katharina verehel. Genes- ral a. D. Aufschläger, geb. Förster, in Köbßschenbroda, Meißnerstraße 69, hat das Aufgebot zum ¿Zweck der Kraftlos- ertflärung der von dem Amt3gericht Kirchberg am 8. Januar 1904 erteilten und inzwischen abhanden gekommenén Hypothekenbriefe über zwei dem Kom- merzienrat Karl Wilhelm Förster in Blasewiß an dem Grundstück Blatt 118 des Grundbuchs für Culißsch bestellten Darlehnshypotheken von a) ursprüng- lih 6000 M, aufgewertet auf 1248,99
Goldmark \. A., b) ursprünglich 13 000
Mark, aufgewertet auf 8247,87 GM [. A., beantragt. Der Jnhaber der Ur- unden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Oktober 1927, vormittag8s8 L0 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht anberaumten KAuf- gebotstermin feine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen» e die Kraftloserklärung der Ur- unden erfolgen wird.
Kirchberg, den 8. Juni 1927,
Amts3gericht. Dr. Bahrmann.
[29094] Aufgebot.
Der Postdirektor Max Grampp in De hat als Vormund des wegen
eisteskranfheit entmündigten Schrift- tellers Dr. Heinrich Karl Mathias O geboren am 17. September Wolfgang Trabert das Aufgebot bean- tragt zur Kraftloserklärung des Hypo- theken riefs über 5000 M, eingetragen in das Grundbuch von Lübed, ots pa gen, Blatt 1956, acl 910 U a,
bt. IIT Nr. 4 am 6. Fuli 1910 für Vor- beck, Friedrih, Kaufmannsäwitwe Karo- line geb. Frieholdt in Lauenburg a. Elbe. Der Fnhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem Termin am Donnerstag, den 1%. Dezember 1927, vormittags O Uhr, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Lübeck, den 13, Funi 1927.
Das Amtsgericht. Abteilung 6.
und als Bevollmächtigter des |[
[29097] Beschlufs.
Der minderjährige Heinz tus Feuerstack, vertreten durch seine tter, die Witwe Käthe Feuerstack in Berlin- Charlottenburg, vertreten durch Rechts- anwalt Justizrat Lütkemann in Bad Ems, hat das Aufgebot des über die auf Blatt 226 Oppeln Stadt Abt. IIT Nr. 14 für den Antragsteller eingetragene Post von 30 000 # gebildeten und verloren- gegangenen Grundschuld brieflos zum wee der Kraftloserklärung beantragt. Der Fnhaber der Urkunde wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 13. Januar 1928, vormittags 11 Uhr, Zimmer 29, anberaumten Termin seine Rechte bei dem Gericht an- s und die Urkunde vorzulegen, a anderenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Oppeln, den 17. Juni 1927.
Das Amtsgericht.
[29096] Aufgebot,
Der frühere Gastwirt Reinhold Hastig- sputh und seine mit ihm in fortgeseßter Hütergemeinschaft ebenden Kinder Margarete, Reinhold und Erna Hastig- sputh, sämtlih in Klein Garde, ver- treten durch die Rehtsanwälte i Runde und Bernheim in Stolp, haben als eingetragene Eigentümer des Grundstücks Band I Teil 2 Blatt Nr. 57 des Grundbuchs von Klein Garde das Aufgebot zwecks Aus\{hließung des un- bekannten Gläubigers der auf dem ge- nannten Grundstück in Abt. 1IT Nx. 18 ür den Regierungsgeometer Weise, rüher in Stolp, zuleßt in Berlin wohn-
ff, eingetragenen Forderung von 22 Rth. 7 Sgr. 6 Pfg., 1 Rth. Sgr. 6 Pfg: und 13 Sgr, beantragt. Der Glaubiger wird order pätestens in dem auf den 3. November 1927, vormittags O9 Uhr, vo’. dem unter- Jes Gericht, Zizumer Nr. 53, an- eraumten Aufge5ots1crmin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls seine Ausschließung mitt seinen Rechten erfolgen wird. i
Stolp, den 3. Funi 1927.
- Amtsgericht,
[29098] Die
algenoslenschaft des S) niralgeno des wes bischen Bes e. G. m. v. H. in Ulm i, L. hat das Aufgebot des ypothefenbriefes über die im Grund- uch von Ulm, Heft 2740 Abteilung III Nr. 3 auf dem der Antragstellerin ge- örigen Grundstück Gebäude 20 Sedel- fgasse eingetragene Hypothek für eine Restkaufpreisforderung des Kaufmanns Johannes Walker in Ulm im Betrage von 10900 M beantragt. Die Forderun ist im Wege der Abtretung auf Jos ih in Oberdischingen itbergegangen und wurde diesem im Fahre 1919 zurück- bezahlt, Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, pätestens in dem auf Donnerstag, den 29. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Geriht, Saal 65, an- beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Am13gericht Ulm, den 31. Mai 1927.
[29089] Aufgebot,
Die Ehefrau Josef Meyer, Maria eb. Hansmann, in Siegburg, Georg- firaße 16, hat das Aufgebot der nota- riellen Generalvolmahht vom 83. De- ember 1919 vor Notar Sieburg — eg.-Nr. 1752/19 — lautend auf thren Ehemann, den Kaufmann Josef Meyer, beantragt, Der Pa der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Dezember 1927, vormittags 1014 Uhr, vor dem
; unterzeihneten Geriht anberaumten
Aufgebot3termin seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Siegburg, den 15. Juni 1927. Das Amtsgericht,
291001 / Fideikommißauflösungsscheiu. Die T on Be haft der F1dek- kommisse von Saldern - Todtenkopf und von Saldern-Klein Leppin ist erloschen 31 Zw.-A.-V.). Anwärter, die Be- L erde einlegen wollen, haben diese bei erlust des Beschwerderechts binnen einem Monat seit dieser Bekannt- machung bei dem unterzeihneten Auf- E anzubringen (§ 30 Abs, 4 w.-A.-V.). Berlin, den 14. Funi 1927. Auflösung3amt für Familiengüter.
ra Frieda F b. Kühl rau Frie romm, geb. Küchler, Flatow (Osth.) hat zwecks S lenóne
eines Grundbuchblattes das Aufg
Gemeindebezirks Flatow Artikel 58 ein- getragenen Parzellen Sema Fla- tow, Kartenblatt 8 Nr. 457/279 von 91,48 a Größe, Nr. 458/279 von 42 qm Bel beantragt. Es werden daher alle Personen, welche das Eigentum an dem aufgebotenen Grundstück tin Anspruch men, aufgefordert, spätestens in dem auf den 27. Oktober 1927, vor- mittags 10 Uhr, vor dem E neten Gericht anberaumten Aufzebots- termin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls Fe us\s{ließzung mit ihrem Rechte erfolgen wird. Kremmen, den 17. Funi 1927. Amtsgericht.
[29101]
Dem Herrn hann Karl Gottlicb Hoffmann in Sablath b. Christanstadt a. viaeng A i ut e A der s meinen Verfügung des Justizminister vom 21. April 1920 gestattet, an Stelle seines bisherigen Vornamens den Vor- namen Otto zu führen.
Sorau, N. L., den 17. Juni 1927.
Das Amtsgericht.
[29099] Aufgebot. Johann Michael Drescher, geboren 26, Februar 1890 zu Zetilißhetm als Sohn der Landwirtseheleute Andreas Drescher und Susanna geb. Lindwurm, zuleßt als D im Städtischen Krankenhause zu Schweinfurt beschäftigt und in Shweinfurt wohnhaft g en und seit 31. Degember 1916 nathrichtlos verschwunden und unbekannten Aufent- alts, soll auf den Antrag des als fleger bestellten Shulhausmeisters org Laubinger in Schweinfurt für tot erklärt werden. An den L Keie ergeht die Aufforderung, sd pätestens in dem auf Mittwoch, . Januar 1928, vorm. 8 Uhr, Siynugssaal Nr. 50, bestimmten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls dre Todeserklä- rung erfolgt. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen u erteilen vermögen, ergeht die Auf- forderun L S im Aufgebots- erntine iht Anzeige zu machen. Schweinfurt, den 18. Funi 1927. Amtsgericht.
[29088] Berichtigungsbeschchluß.
(Vgl. Reichsanzeiger Nr. 115 von 1927, Anzeige Nr. 16 915.) Die Anleihe- scheine tragen die Nummern 16613 und 16 614.
Erfurt, den 7. Juni 1927.
Amtsgericht. Abt. 9,
[29104]
Durch Aus\{lußurteil vom 16. VFuni 1927 sind die Schuldicheine des Lübeckischen Staats Nr. 37 und 39 über je 100 000 4 für fraftlos erklärt worden.
Lübe, den 18. Furi 1927.
Das Amtsgericht. Abteilung 6.
[29110]
Durch Auss{lußurteil vom 11, Juni 1927. find folgende Urkunden: 1. die Mäntel zu den Aktien der Aktien-Gesell- schaft der Gerresheimer Glashüttenwer?e vorm. Ferd. Heye in Gerresheim über 1000 Neichsmark — i. -B.: Eintaujend Reichsmark — urmgestellt auf NM 400 — Nr. 1199 und 5613, 2. der am 19. Juni 1926 in Düsseldorf ausgestellte und am 12. September 1926 fällig gewesene Wechsel über 126 RM, der von Schreiner- meister Heinrich Schumacher auf die Firma Gebr. Lindenberg in Düfssel- dorf, Graf-Adolf-Straße 4, gezogen und von dieser angenommen worden ift, 3. der am 9. April 1925 in Düsseldorf ausgestellte, am 15. Mai 1925 fällig ge-
Paul Feldhoff auf Willy Linnemann in DüffeUdorf, Oststraße, gezogen und von diesem angenoinmen toorden ist, 4. a) der am 26. März 1925 ausgestellte, am 8. Mai 1925 fällig gewesene Wech)el über 290 RM, der von der Firma Wil- helm Lutter, Lebensmittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Düssel- dorf gezogen und von diesem angenommen worden ist, zahlbar an die Order der Deutschen Bank, b) der am 26, März 1925 ausgestellte, am 22. Mai 1925 fällig geweiene Wesel über 257,86 NRM, der von der E pier Wilhelm Lutter, Leben8mittelgroßhandlung in Düsseldorf, auf den Karl Kobe in Düsseldorf gezogen und von diesem angenommen worden ift, zahlbar an die Order der Deutschen Bank Filiale Düsseldort, 5. das Sparkassenbuch Nr. 723 der Städt. Sparkasse Düssel- dorf, Zweigstelle 1, lautend auf den Namen der Helene Hinjen in Düsseldorf, und über einen Betrag von 1430,99 Æ, für kraftlos erflärt
Amtsgericht in Düsseldorf. Abt. 14,
der in der Grundstewermutterrolle des |\
wesene Wechsel über 200 RM, der von | D
29108]
Durch Ausschlußurteil vom 9. Funi 1927 ift der Wechsel über 3000 Reichse mark, fällig am 28. 12. 1926, Aussteller Georg Greiser in Hannover, Bezogenert Greijerwerke G. m. b. H. in Hannover, Ee 1, "Girant: aufmann W. Bohnenkamp in Fsernhagen für kraftlos erflärt worden. annover, den 9. Funi 1927.
Das Amtsgertcht. 27,
[29107]
Jn der Aufgebotssahe der Stadt- gemeinde Forst (Stadtsparkasse) sind die ? othekenbriefe über die im Grunds uch von Forjt, Stadtbezirk Band Y. Blatt 197 in Abt. 111 unter Nr. 1 ein« getragenen 11 300, unter Nr. 2 eins getragenen 3700, unter Nv. 3 ein« getragenen 5500, unter Nr. 5 eins getragenen 3300, unter Nr. 7 eins getragenen 200 f für kraftlos erflärt worden. :
Amtsgericht Forst i. L., fs den 17. Juni 1927. Ie
[29084]
a) Die Karoline Bartholme, Wit in Königheim hat das Aufgebot fols gender Urkunden beantragt: A 600,— 314% Ee Hypothekenbank Manns m. Pfan E 1/50er C Nr. 6905
e A La E Nr. 11325 Serie 70, b) der pens. Bahntwärtex Lorenz Ruf in Mochenwangen, O.-A; Ravensburg, vertreten dur farrer. Lacher in Haisterkirch, O.-A. s at das Aufgebot folgender Urkunds
antragt: 4% Hypothekenbankpfand« brief der Rhein. Hypothekenbank Manns heim, Serie 117 Lit, C Nr. 5746 zu 500 4. Die Fnhaber der Urkundew werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 29. Dezembex 1927, vorm. 9 Uhr, vor dem unters (eimen Gericht, L. Stock, Zimmex
r. 12, änberaumten Aufgebot3= termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, andernfalls werdem die Urkunden für kraftlos ers klärt werden. Mannheim, den 13. Junk 1927. Bad. Amtsgerciht. B.-G. 9.
[29106 \
Dutch Ausfcchlußurteil des Amt ps ts Medingen vom 10. 6. 1927 wird
r Gläubiger der im Grundbuche vom Groß f Band [1 Blatt 5 Abtela lung. T1 Nr. 4 für Bertha Harms i G Thondorf auf Grund des Proto- tolls am 27. 8. 1884 eingetragenen uns verzinslichen Abfindungshypoïhe? von 1500 Æ ausgeshlossén.
AmtSgeriht Medingen. den 10. Juni 1927.
[29108] Durch Ausschlußurteil des Antt8- gerichts in Neumünsftec vom 31. 5. 1927
und 14. 6. 1927 sind folgende verloren«
L Urkunden für kraftlos ers arc worden: 1. Hypothekenbrief vont 22. - Oktober 1914 Über die in dem Erundbuche von Neumünster Band 68 Blatt 951 in Abteilung [ll anter Nr. L Hypothek von 4000 Mark, 2. Die vor dem Notar Jrfligrat Mylord in Neumünster beurkundete Abtretung8-s urkunde vom 1. November 1917, bes treffend die Abtretung der im Grunds buhe von Neumünster Band 683 Blatt 951 in Abteilung Ill unter Ner eingetragene Hypothek von 4000 Ma nster, den 16. Juni 1927. Das Amt3gericht.
E Ausschlußurteil. d E Í A dage d S S Läbe Epaes er Aufgebo er Stä kasse i bune hat das Amtsgerichck enburg durch den Amtsgerichtsrat r. Wagner für Recht erkannt: Dex brief, ausgestellt vom Grund- uchamt Offenburg am 3. Magen 1923 über eine im Grundbuch Heronng Band 3 Heft 20 Ill. Abteilung ‘Nr. 1 E Briefhypothek im Betrags von 1 000 H — Einemillionfünfs R Mark — lastend auf rundstück Lgb. Nr. 2568/1 Grabens allee . 12 u. 14, ege e aus Darlehen zugunsten der Städt, Sparkasss Offenburg, wird für kraftlos Der Antragsteller hat die Kosten zu
tragen. Offenburg, den 17. Zuni 1927. Bad. Amtsgericht. T1].
[29090]
Die den Erben der zu Mainz vers storbenen Eheleute David Salomon und Ernestine geb. Bloch erteilten ges meinschaftlihen Erbscheine vom 26. Jult 1910 bezw. 13. August 1910 werden, weil sie unrichtig sind, für kraftlos er-
klärt. 17, Juní 1927.
Main ssishes Amtsgericht.
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