1927 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jul 1927 18:00:01 GMT) scan diff

E, T

Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 9,— Neihsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

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JFuhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1927.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 25 des Reichs- gesezblatts Teil L

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung der nah Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er- lasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Herr Antonio de Assis Teixeira de Magalhäes e Menezes (Conde de Felgueiras) ist zum Konsul des Reichs in Coimbra (Portugal) ernannt worden.

Die Reichs inderxziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1927.

Die Neichsinderziffer für die Lebenshaltungskosien (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „„Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Juni auf 147,7 gegen 146,5 im Vormonat. Sie ist sonah um 0,8 vH gestiegen.

Die Steigerung ist im wesentlichen auf eine Erhöhung der Ernährungsausgaben zurückzuführen, die bis auf Milch und Milcherzeugnisse eine aufwärts gerichtete Tendenz aufwiesen.

. Die JInderziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 = 100): für Ernährung 152,8, für Wohnung 115,1, De Heizung und Beleuchtung 140,4, für Bekleidung 156,4, für

en „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkéhr 183,3.

Berlin, den 30. Juni 1927.

Statistisches Reichsamt. Jt Dt Plaßer.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 des Reichsgeseßblatts Teil 1 enthäli die nachstehend auf- geführten Geseße :

das Geseg zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mieterschußz- gesezes und des Neichsmietengeseßes, vom 30. Juni 1927.

Umtang 4 Bogen. WVerkaufspreis 0,15 NM.

Berlin, den 30. Juni 1927.

Geseßzsammlungsamt. J. V.: Alleckna,

Preufzen. Ministerium füx Landwirtschast, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Haiger im -Negierungsbezirk Wiesbaden ist zum 1. August 1927 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 12. Juli 1927 eingehen.

Bekanntmachung.

Nah Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht :

l. der Erlaß des Preußi\chen Staatsministeriums vom 8. März 1927 über die Verleihung des Rechtes zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums an die Duisburger Straßenbahnen, G. m. b. H. in Duisburg, für die Anbringung von Wandrofetten und Wandhaken an Straßenwänden von Gebäuden oder für die Errihtung von Trag- masten auf Grundstücken durch das Amtsblatt der Megierung in Düsseldort Nr. 13 S. 82, ausgegeben am 2. April 1927;

2. der Erlaß des Preußilhen Staatsministeriums vom 4. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrehts an die Gemeinde Longuih für den Bau eines Weinbergewint|haftswegs dur das Amtsblatt der Negierung in Trier Nr. 22 S. 67, ausgegeben am 4. Juni 1927;

3, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Mai 1927 über die Verleihung des Nechts zur dauernden Beschränkung von Grundeigentum an die Berliner Straßenbaln-Betriebsge}ell1chaft m. b. H. in Berlin für die Anbringung von Wandrojetten und Wand-

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haken an Straßenwänden von Gebäuden oder für die Errichtung von Tragmasten auf Grundstücken durch das Amtsblatt für den Landes- polizeibezirk Berlin Nr. 22 S. 127, ausgegeben am 28. Mai 1927;

4. der Erlaß des Preußischen Staateministeriums vom 10. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrehts an die Stadt- gemeinde Kolberg für die Anlegung eines Verkehrslandeplaßes durch das Amtsblait der Negierung în Köslin Nr. 22 S. 81, ausgegeben am 28. Mai 1927;

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11, Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrehts an den Kreis Wittlich für den Straßenbau Machern—Cröv durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 22 S. 67, ausgegeben am 4 Juni 1927;

6. der Crlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 19. Mat 1927 über die Verleihung des Entetignungsrechts an den Ersten Entwässerungsverband des Sielamts Emden in Emden für die Aus- führung von Entwässerungsarbeiten durh das Amtsblatt der Regierung in Aurich Nr. 23 S. 85, ausgegeben am 11. Junt 1927;

7, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Wittlage für die Entwässerung der Grundstücke am Wimmer- und Bohmterbach im Krei)e Wittlage durch Regulierung des Wimmer- bachs, Bohmterbahs und des Oberen Kanals durch bas Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 23 S. 75, ausgegeben am 11. Juni 1927; /

8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 20. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Marl für den chaufseemäßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen der Kreisstraße Marl--Dorsten und Kreisstraße Marl—Westerholt durch das Amtsklatt der Regierung in Münster Nr. 24 S. 141, aus- gegeben am 11. Juni 1927; i

9. der Grlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 22. Mai 1927 über die Genehmigung einer Aenderung der Saßzung der Schleswig-Holsteinischen Landschaft dur das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 23 S. 191, ausgegeben am 4. Juni 1927;

10. der Grlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Mai 1927 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kalk- und Portlandzementwerke Groß Hartmannsdorf, G. m. b. H. in Groß Hartmannsdorf, für die Erweiterung des Kalkwerks dur das Anmts- blatt der Negierung in Liegnitz Nr. 23 S. 1953, ausgegeben am H Junt 1927:

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat erklärte sih in seiner geleiaes öffent- lihen Vollsißung laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger mit den Beschlüssen des Reichstags zu den Gesezen, betr. Vergleich zux Ah- wendung des Konkurses, Verlängerung der Rechts\chußordnung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des MictcrfGülgeseues und des Reich8s8mietengeseyes bis Ende Dezember 1927 aen, Den Schuldverschreibungen des Provinzialverbandes der Provinz Ostpreußen wurde die Mündelsicherheit zuerkannt.

Angenommen wurde ein Geseßentwurf über den Ver- trag zwischen Deutschland und Frankreich über die Festseßung derx Grenze und ferner zwei Geseyentwürfe, betr. das Vormundschafts- abkommen zwischen Deutschland und Dester- reich und das Nachlaßabkommen zwischen denselben Staaten.

Die Regelung der Vormundschafts- und Nachlaß-Angelegen- heiten zwischen beiden Ländern soll nach diesen Geseßentwürfen in einer für beide Teile befriedigenden Weise erfolgen. Sie beruht auf Grundsäben, die unserem nahen Verhältnisse zu dem stamm»- verwandten Oesterreich entsprechen. Fn beiden Geseßentwürfen ist der Grundsaß der Gleichberehtigung festgehalten.

Gegen die Einbürgerung der Herren Dr. med. Fankel Gelimen, Dr. med. Wladimir Bron und Dr. med. Fsaac Kaß hatte Bayern Bedenken erhoben. Entsprechend einem Beschluß der Ausschüsse erklärte die Vollversammlung diese Bedenken für unbegründet.

Der Reichsrat erklärte sich einverstanden mit einer Ver- ordnung über Warnñnungs8tafeln für den Kraft- fahrzeugverkehr. :

Die Aufstellung dieser Tafeln ist in dem neuen internationalen Abkommen Über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926 neu geregelt worden. Dieses Abkommen ‘ist von Deutschland zwar nos nicht G R worden, die Reichsregierung hat es aber A aweckmäßig gehalten, rechzeitig vorzubeugen und auch in

eutschland die in dem Abkommen enthaltenen Neuerungen angen einzuführen, Die Kennzeihnung gefährliher Stellen soll danach schwarz auf weißen, mit signalrot versehenen Tafeln erfolgen; die Tafeln sollen die Form etnes gleichseitigen Dreiecks haben, das mit der Spiße nah oben aufzustellen ist, und zwar

! etwa 150-—250 Metér vor den gefährlichen Stellen. Eine wichtige

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Neuerung ist auch, daß, während bisher mit B NA der Obersten Landesbehörde geshäftlihe Anpreisungen mit diesen Tafeln verbunden werden konnten, dies in Zukunft ausdrücklih verboten wird. i

Der Reichsrat erklärte sih weiterhin einverstanden mit neuen Grundsäßen für die Anrechnung der Vor- dienstzeit (Hilfsbedienstestenzeit) als ruhegehaltss- fähige Dienstzeit, Die Ressortminister werden danach ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die neuen Grundsäße anzuwenden auf diejenigen Beamten, die auf Grund des Reichsbeamtengeseßes in den einstweiligen O verseßt worden sind oder noch verseßt werden, die zu oder nah dem 1. Dezember 1923 auf Grund der e vom 27. Oktober 1923 in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand verseßt worden sind und diejenigen, die zu oder nah dem 1. Dezember 1923 auf Grund des Reichsbeamtengeseßes in den dauernden Ruhe- stand verseßt worden sind oder noch verseßt werden. Auch dürfen die Ressortminister die ihnen übertragene Befugnis bezüglich der erstgenannten Kategorie von Beamten auf die höheren Reichsbehörden twiderruflich übertragen. Die wichtigsten Neuerungen sind:

a) Die Anrechnung beschränkte sich bisher auf die Beamten des unteren Dienstes. Ausnahmen waren nur bei den Ea des mittleren, niht technischen Dienstes der Reichseisenbahn- verwaltung zugelassen. Nunmehr soll entsprehend dem Wortlaut des 8 52 Ziffer 4 des Reichsbeamtengeseßes die Anregung für sämtliche Beamte zulässig sein. Die Einschränkung, daß bei den Beamten dex mittleren und Höheren Laufbahn die Vordienstzeit in der Regel nur insoweit zu O bein ist, als sie den Zeitraum von drei Fahren überschreitet, ‘ist deshalb aufgenommen worden, weil zahlreihe Beamte während ihcer im privatrechtlichen Ver- tragsverhältnis zugebrachten Zeit höher besoldet wnrden als ihre Kollegen mit regelmäßiger Laufbahn und L M aus diesem Anlaß die sofortige Anla ausgeschlagen haben. Da die Ver- E bei den einzelnen Verwaltungen aber völlig verschieden iegen, erschien es zweckmäßig, die Kürzung in Grenzen von drei Fahren den Ressortministern im Eiitverneinien mit dem Reichs- finanzminister zu überlassen.

b) Die Bestimrruug, daß der Bedienstete in ständiger Ein- richtung, d. h. in planmäßigem Wechsel mit den gleichartigen Beamten, aus\{ließlich oder überwiegend mit benselben Dienlis verrichtungen wie die etatsmäßigen Beamten des beir. Dienjst- zweiges betraut gewesen seien und daß die anzurehnende Tätigkeit mit der späteren Anstelluig als Beamtec im inneren Zusammen- hange stehen muß, ist fallen gelassen worden, weil gerade diese Bestimmung die Anrehnung in den Fällen unmöglih machte, in denen der Bedienstete in eine später geschaffene lanmäßige Boamtenstelle einrückte oder als Diötar zu einer anderen Ver- waltung verseßt wurde, bei dèr die Vertragsdienstzeit nicht die regelmäßige Durchgangsstufe für die Ernennung zum plans- mäßigen Beamten bildete.

c) Die Fordexung der Ablehnung der fovmlosen ode: förms lihen Prüfung fithrt bei den Bediensteten der Verivaltungen, die eine derartige Prüfung icht kennen, zu einer ungleihmäßigen Behandlung in der Anrechnungsfrage gegenüber den Bos diensteten derjenigen Verwaltungen, bei denen cine Nrüfung ver- langt wivd. Dieje Godeing ist daher D verk

d) Die bisher nur für die Reichseisenbahnverwaltung vor- gesehene Kürzung der anzurechnenden Dienstzeit in den Fällen, in denen der Beamte Anspruch auf eine Zusaßrente aus etner Se epo on ale haben würde, ist allgemein gehalten, um so die Möglichkeit zu einer Kürzung au bei anderen Verwaltungen zu haben, bei denen gleiche Einrichtungen getroffen werden. ® Die Feststellung einer besonderen Würdigkeit und Be- dürftigkeit des Beamten ist für die Anrechnung der Vor- dienstzeit (hilfsbedienstete Zeit) im einzelnen Falle niht er=

forderlich; do soll bei gröbderen Verfehlungen, die das Vor=-

liegen einer Unwürdigkeit offenbar ergeben, von der An=- rechnung abgesehen werden.

Angenommen wurde noch ein Geseßentwurf über den Warenaustausch O Deutschland und demSaarbeckengebiet. Die Vorlage gibt der Reichs regierung die Ermächtigung, gegebenenfalls den autonomen Zustand wiederherzustellen.

Am Schluß der Sißzung des Reichsrats beantragte Staatssekretär Weisman n von der preußischen Staatsregie- rung, in der nächsten Sizung sich mit dem Antrag Preußens f beschäftigen, den 11. August zum Nationalfeiertag zu er-

ären.

Deutscher Reichstag. 330. Sigung vom 30. Juni 1927, 14 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Präsident L ö b e cröffnet die Sizung um 14 Uhr.

* Auf der Tagesordnung steht der sozialdemokratish-demo- kratische Etn zur Verlängerung des Fanicie A ungssperrgesetbes, das am

eutigen Tage abläuft, bis zum 31. Dezember dieses Jahres.

Abg. Wegmann (Zentr.) berichtet über die Ausshuß- verhandlungen. Der Ausschuß hat den Géseßentwurf mit 15

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

E E Ie D R R Vi M T I L E ULS Ae U L 4 U I L U REZ U UREINE 2 D E: Mi As D U A