1858 / 19 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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be der Grenznachbarn und ihrer tragen und vorschriftsmäßig tin Anga abgehenden Grenzen E reist.

46. Aus den vorhandenen Flurkarten werden nunmehr die Flur- ad chten angefertigt und in dieselben alle Wege, Fraffe und Bäche, so wie die Unterabtheilungs- und Gewanne-Grenzen in en blassen Tusch- Linien eingetragen, demnächst in jeder Flur so viele Handrißblatt-Abthei- lungen gebildet, als erforderlich sind, jede für sich auf einem Bogen Hand- riß-Papier (§. 8) in einem so großen Moaßstabe darzustellen, daß in den Parzellen die alten und neuen Nummern derselben, der Name des Eigen- thümers mit [einex edherigen Artikel-Nummer, die Kulturart und Klasse, so wie der Fi Gew Eda aum finden können. Diese Flur-Abtheilungen werden er ibrer Reihenfolge von Norden über Osten und Süden nach Westen numerirt und deren Nummern demnächst auf die Handrißblätter

agen.

E Wabl des Maßstabes für jedes Handrißblatt wird bei der großen Mannigfaltigkeit der Parzellirung und der Umgrenzung, so wie mit Rück- ficht auf das dringende Bedürfniß einer vollkommenen Deutlichkeit dem Geometer überlassen; dersetbe is aber möglichs aus der Reihe der §. 9

neten Maßstabe zu entnehmen, | v E Sofern e Sage und Form der Grundstücke in den auf die Gegenwart berichtigten Flurkarten es zuläsfig mat, werden leztere der iguration der Stückvermessungs- Handrisse zum Grunde gelegt. Zu dem Eau find nach Maßgabe der Karten und Flurbücher die Grenzen aller einzelnen Grundstücke in blasscn s{hwarzen feinen Tuschlinien zu verzeichnen, und die bisherigen Grundstücksnummern mit schwarzer , die Mutterrollen- Artikel in Parenthese m EMuuer, any die Benuzungsart, so wie die -Klasse mit rother Tinte etnzutragen. Ga e emt 2c. gleicher Qulturart und Klase werden diese nur unter den Namen der Gewanne, nicht in jede Parzelle besonders, mit den in der allgemeinen Berent angegebenen Normalzeihen nebst den ent- Ziffern geschrieben. ti n diee fe wird der Name 2c. des Eigenthümers mehrerer neben einander liegenden Kataster - Parzellen nur einmal und zwar in die größte R eingetra; en, die übrigen werden dur einen Pfeil als öôrend bezeichnet. ament Die if die einzeknen Handrißblätter fallenden Dreiccks- und Polygon-Seiten werden mittelst der Messungs-Elemente, eventualiter nah Maaßgabe der Grundstücks - A eingezeichnet und anégezoget be- iehungsweise punfktirt (J. ); desgleichen wird auf die betreffenden Polygon-Seiten das vollständige Detail der zweiten Seitenmessung (§. 37) ohne die maaßbestimmenden Zahlenausdrücke in dem gewählten aaß-

E RI Kataster wird unter einem einzelnen Grundsftücke (Par-

zelle) ein Su Landes verstanden, welches 1) nur einem Eigent r

oder Nußnießer (§. 14. der D N ees) ge e go in i e, Gewanne,

e R Yen Felbiage (Fla: Bren birsc s feste Y. erin veitimmr" it.

Wird aber ein solches Grundstück dur nen Zaun oder eine Hetcke,

i breiten und tiefen Graben, einen öffentlichen Weg, einen Fluß oder Bach , oder eine andere natürlihe Grenze in für sid bestehende Theile dergeftalt getrennt, daß deren Zusammengebdören nicht sogleih und unbe- E erkannt werden kann , fo bildet jeder dieser Theile eine besondere

axrzelle,

n den Landestbeilen, wo das Kataster dem Hypothekenwescn zum t liegt, bleiben bisber für fich bestandene und verschieden be- lastete Parzellen auch dann als solche forthestehen, wenn sie demselben Eigenthümer gehören und von derjelben Kulturart sind.

§. 50. Dic Grundflächen der Gebäude mit den daran stoßenden Hof- pläßen und in Städten auch die Sa wenn leßtere niht 60

ORuthben übersteigen, bilden nur eine Parzelle, es werden jedoch die Gebäude, Hofpläße und Gärten besonders aufgenommen und gezeichnet. Sind auf einem Hofplaße mehrere steuerpflihtige Gebäude vorhanden, so bildet jedes dieser Gebäude eine besondere Parzelle.

. 51, Unter Zurhandnakwme der Fkur-Uecberficht (F. 46) und der A e Handrißblätter (§. 47) werden die YgS Messungélinien, von welchen alle Grenzen und Grenzmale der Unterabtheilungen , Feld- lagen, Wege 2c. und der einzelnen Grundstücke (F. 81) zu bestimmen, und in welche die in regelmäßigen Feldlagen gebildeten Steinlinien (§. 6) ein- ubinden find, ausgewählt und abgesteckt. Zunächst werden die mit ihren beiden Endpunkten in die Polygon - Seiten einbindenden Hauptlinien (Transv ersalen), dann die übrigen Mcssungslinien gelegt. Die Lage der- selben zeichnet der Geometer in die Flur-Ueberficht ein, so daß leßtere den vollständigen Zusammenhang des Liniennezes der Flur übersehen läßt. Die Endpun)ie dieser Linien werden mit flarken Pfählen bezeichnet und überdies der Boden, sofern die Oertlichkeit es zuläßt, in der Richtung der Linie aufgerißt.

D. Be, Die Grundeigentbümer sind verpflichtet, der Vermessung ihrer Grundstücke beizuwohnen ; zu dem Ende hat der Geometer die Gewanne 2c., in welchen er messen will, vorher bekannt zu machen und die betreffenden Grundeigenthümer durch den Ortsvorstand einzuladen, ibre Grenzen an- uweisen. Damit aber, falls die Eigenthümer es unterlassen , dieser Auf- forderung nachzukommen, der Geometer nicht E wird, und über

s Eigenthum und die Begrenzung der Parzellen nit in Ungewißheit bleibt, hat einer der von der Gemeinde bestellten lokalkundigen Deputirten

. 6) den Geometer stets zu begleiten und ihm jede erforderliche Aus- i zu ertbeilen, bezichungsweise zu beschaffen. Ueber die erfolgte Vor- ladung der e em me p der Ortsvorstand eine Bescheinigung auszu- stellen, welche Vermessungs-Akten beizufügen ist,

953. Der Geometer muß die Grenzen der Grundstücke, sofern die betheiligten Eigenthümér nicht ein Anderes irlangen, so aufnehmen, wie s r: Zeit vorfinden. Jst: eine Grenze streitig, so wird solche nah

dtbaren Befunde aufgenommen. jedoch im Plan einstweilen nur ftirt. Sind in nagen Fällen keine fihtbaren Grenzen vorhanden, o bilden die betreffenden Grundstücke zusammen nur eine Parzelle, welche

_mals darf er die beso

bis Ex E der Sathe als eine geméins{aftlihe Befizung behan-

E Ç. 54. Wenn ein Grundstuck mehreren Eigenthümern gemeinschaft-

lich gehört und unerachiet der Aufforderung des Geometers keine

bse Jemeinschaftlichen Besipthume na Vorschrift des §. 14 zu 2 des en

ieg verfahren. Es hat aber dér Geometér dem

buche ein Verzeichniß aller Theilhaber

ufügen, in welchem der Antheil eines Jeden bemerkt ist, mit Angabe, auf welher Grundläge -das Theil- nahme - Verhältniß beruht. Bei den ungetheilten Marken oder Geméin- beiten genügt die Anführung der an denselben theilnebinenden ften.

Geschicht die Benußung einzelner Grundstücke, welche mehreren Eigen- tbümern angehören, bon einem Pachter und kann dérselbe den Antheil der einzelnen Eigenthümer nit abgrenzen, so werden solche Stücke, jon auch die Eigenthümer die Begrenzung nicht bewirken, ebenfälls als ein ungetheiltes gemeinschaftliches Besißthum behandelt.

g. 55. Gehdren verschiedene Grundstücke zwar einem Eigenthümer, aber zu verschiedenen von diesem zugleich befessenen Gutskörpern , so wird bei dedei folchen Grundstücke außer dem Namen des Eigenthümers auch noch die Bezeichnung des bezüglichen Gutskörpers angeführt, Unter einem besonderen Gutskörper wird ein Besißthum verstanden, welches 1} cinen befonderen Eigennamen führt und mit seinen Bestandtheilen bisher als

* ein Ganzes betrachtet wurde, 2) ein besonderes Pachtgut bildet und schon

eit längerer Zeit bei einer Familie geblieben ist, oder doch besonders für ih bewirths{aftet wird,

§. §6. Grundstüde, welche feinen Herrn haben oder verlassen wor- den, sind nach §. 14 zu 1 des Grundsteuergeseßes auf den Namen ‘der Gemeinde, in deren gear fie liegen oder, wenn diese die Annahme ab- lehnt, als Eigenthum des Staats einzutragen.

Y A rd es bei der Stückvermefsung nöthig befunden, rer Sträuche, Bäume behufs Messung einer unentbehrlichen Linie auszu 1, so läßt der Geometer den Eigenthümer dur den Ortêvorstand hierzu mit der Verwarnung auffordern , daß, A dieser Aufforderung nicht nach- gekommen würde, die Auslihtung auf Koften des Ae werde ver- anlaßt werden. Kömmt in der Gemeinde oder deren zen Staats- Eigenthum vor, in welchem solche Audslichtungen nöthig werden könnten, so macht die Kataster - Znspection vor Beginn der Stück…ckvermessung der

Ne ertng, Bugelfe damit den Forstbeainten die nöthige Anweisung ertheilt werde.

F 58. Bri Festungen, Feldkagern oder anderen für militairishe wecke unterbaltenen Verschanzungen, muß der Geometer _ begnügen, die dazu pee Due bis zu threr äußeren Grenze aufzunehmen. Nie-

nderen Umrisse der Sestungs erke fr

di 59, Die Stückvermessung beginnt damit, die Einbindungspunkte der Messungskinien in dem Umfangs- 17 zu bestimmen. Demnächst werden die Transverfalen (§. 51) und die übrigen Messungslinien mit ibren Detailbestimmungen je nach ihrem ita e aufgenommen und in die Handrisse alen: so daß jede Linie, ehe fie selbst gemessen wird, durch ihre beiden Endpunkte bestimmt und auf diese Weise kontrolirt und die rihtige Figuration der einzelnen Grundstücke gesichert ift.

§. 60. Für jede Messungslinie-, deren Lage nicht dur eine andere, in fie einbindende kontrolirt wird, muß, wenn ihre Neigung gegén die Linie, in welche sie einfällt, niht mehr als zwanzig Grad von der senk- reten abweicht, außer ihrer Entbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß bestimmt werden. Wird ausnahmsweise ein Punkt durch den Bogenschnitt zweier gemessenen Linien bestimmt, so muß jedes- mal noch ein drittes versicherndes Maaß bhinzukommen. |

F. V1. Die gefundenen Maße werden sogleih auf dem Felde mit uter s{warzer Tinte vermittelft des in §. 39 erwähnten MVaßstabs- Lineals in die Stüclvermessungs-Handrisse eingetragen und diese so deutlich gefübrt, daß das Auftragen der Karten jederzeit und durch jeden anderen R mit Sicherheit bewirkt werden kann.

§. 62, jzinden fih bei der Stückvermessung andere Eigenthümer oder Nugznuießer (§. 49 zu 1) als im Kataster eingetragen stehen, oder Thei- lungen, Vereinigungen oder sonstige Formveränderungen von Grundstücken, welche durch die Fortshreibung noch nicht übernommen sind, so wird der mit blauer Tinte eingetragene Artikel des bisherigen Eigenthümers durch- trihen und mit schwarzer Tinte des gegenwärtigen Besißers Artikel und

ame eingeschrieben; hat dieser noch keinen Artikel in der Mutterrolle, so ist statt dessen die Bezeichnung N. E. (neuer Eigenthümer) dem Namen beizufügen. Der Géeometer führt zu dem Ende ein nah Maßgabe der Grundsteuer: Heberolle an cTertgree alphabetishes Verzeichniß sämmtlicher Grundeigentbümer der Gemeinde bei sih, welches er durch Nachtragung der neuen Eigenthümer und nah beendigter Vermessung der Gemeinde durch eine neue Numerirung der Artikel vervollständigt.

Jun einem besonderen Register wird die Ursache der vorgefundenen Besiß- und Form-Veränderungen vermerkt; so wie auch das Sacbverhält- niß erläutert, wenn sich Grundstücke vorfinden, welche im Kataster noch nicht eingetragen sind, i

P g. 63, A die egenearGge Kusturart cines Grundfluücks mit der im Kataster verzeichneten nicht überein, so wird dieselbe in einer Kläm- mer im Handrisse mit s{chwarzer Tinte eingetragen. Die Veränderung wird a Hs in dem §. 62 erwähnten Register bemerkt unter Anfübrung des Thatbestandes, ob die Veränderung erft seit dem leßten Abschlusse des Katasters oder {hon früher eingetreten und ob dieselbe den Umsiänden nah bleibend oder nur vorübergehend ist.

F. 64. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit der Stückvermessungs- Handrisse sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) Dreiecksseiten werden in ihren Anfängen roth ausgezogen; 2) Polygon- und alle übrigen Messungslinien roth punktirt; 3) die auf dem Felde gefundenen Maße müssen rechtwinklig gegen die Messun linie, welcher sie U fort- laufend geschrieben werden , so daß das leßte, zur Auszeichnung doppelt SdferKediano Bay, gugleid die ganze L Sey Linie- angiebt; die Maaße für den indepunkt der góélinien werden .einmal unter- strichen; die durch Nachmessung berichfigten Maße find mit rother Tinte

einzuschreiben und die unrithtigen Handriß führt auf der Außenseite die Namen: a) des ' b) des Kreises, c) des Stadt- (Bürgermeisterei- oder d) der Gemeinde, wo Untergemeinden und Bauerschaf kommen, us diese; ferner die Nummer e) der blattes, g) die enthaltenen Grundstucksnummern, b) den Namen des Arbeiters und den Tag bes Anfangs und der Vollendung der Messung. F. 65. Sind die Ea Gent e nah den bisherigen Flur- karten figurirt (F. 47), so werden die durch die Neumessung bestimmten Grenzen der Grundstücke in stärkeren und s{wärzeren Linien au ezogen, als mit welchen nah §. 47 der bisherige Besißstand dargestellt i “Die Grenzen der Fluren, der Blatt-Abtheilungen, Gewanne, Flaggen, Feld- lagen, Kolonate ünd sonstigen Unter-Abtheilungen sind mit grünen Farben- rändern, und zwar der Flur-Umring mit dem breitesten, die Blattgrenzen mir einem etwas s{hmaleren und die Umringe der Gewanne, Feldlagen 2c. nah dem Verhältniß ibrer Ausdehnung mit noch \{chmaleren Farbenrän- dern umzogen und die Eigennamen der leßteren eingetragen. §. 66. Die richtige Ermittelung der Benennungen der Distrikte und eldlagen 2c. ist von besonderer Wichtigkeit, weil die Ermittelung der Jden- tát der Grundstücke bei der Fortschreibung des Gütertvecsels dadurch wesentlih erleihtert wird. Jn manchen Gegenden ist es seltener, daß ein Komplex von Grundstücken eine eigenthümliche Benennung führt, vielmehr hat jedes einzelne Grundstück einen besonderen Namen, welche die Ge- wanne-Namen vertreten. Der Geometer muß sih bemühen, das, was orts- üblich ist , auf das Genaueste aufzufassen und darauf zu merken , wie“ die A e ihre Grundstücke unterscheiden. §. 67. Eisenbahnen, Heerstraßen und öffentliche Wege, Flüsse, Bäche 2c, werden in ausgezogenen, Privat- und Servitut - Wege 2c. in ununter- brochenen Linien gezeichnet. Vildet ein öffentlicher Weg, Fluß oder Bach die Grenze zwischen zwei Fluren oder Handrissen, so darf e nur auf einem Blatte vollständig gezeichnet werden, auf dem anschließenden wird die Außengrenze des Weges 2c. nur nächrichtlich durch eine punktirte Linie angedeutet und vermittelst des Farbenrandes (§. 65)- auf ersterem Blatte eingeschlossen und auf leßterem ausgeschlossen. Ueber die öffent- lichen Wege und Gewässer hat der Geometer ‘unter Zuziehung des Bürger- meisters (Amtmanns) ein Verzeichniß aufzustellen und von demselben mit vollziehen zu láässen. Jn zweifelhaften Fällen über die Qualität eines Weges 2c. ist die Entscheidung des Landraths einzuholen. . 6K, Die fertigen neuen Vermessun nung im se werden von dem

A

aan Gondes in Bezug auf die Aussteinung im {Felde verglichen und, was si hierbei zu erinnern findet, ist in ein besonderes Notiz - Register zu verzeichnen, in welchem demnächst auch die Art der Erledigung der Anstände bemerkt wird. Daß bei dieser Vergleichung eine vollständige, regélmäßige und dauerhafte Begrenzung vorgefunden, ist auf den Ver- messungs-Handrissen pflichtmäßig zu bescheinigen.

§. 69, Wird eine neue Numerirung der Kataster - Parzellen er- forderlih, weil die Flureintheilung berichtigt vorden (F. 32). oder weil die bisherige numerishe Reihenfolge durch Einschaltung ausgedehnter Theilungen Unterbrechungen erlitten hat, oder ursprünglich fehlerhaft ge- wesen, so - werden die neuen Parzellen - Nummern vorläusig mit blauer Tinte in die Handriísse, tbunlichst unter die bisherigen Nummern einge- schrieben. Ob eine neue Numerirung stattfinden soll, darüber hat der General-Juspektor des Katasters zu bestimmen. f

Die Numerirung selbst geschieht in folgender Weife: die in ciner Flur enthaltenen Kataster-Parzellen werden nah ibrer Reihenfolge von Norden

über Osten uud Süden nah Westen so numerirt, daß jede Parzelle |

(§§. 49 und 50) ihre besondere Nummer erhält, und die legte Nummer zugleih die Anzahl aller Kataster-Parzellen der Flur ausdrückt. Es ist

ierbei nicht nur ‘die natürlihe Reihefolge der einzelnen Grund- | ftücke, sondern auch die der Unter-Abtheilungen, Handriß-Blätter, Gewanne, |

Feldlagen und geschlossenen Kolonate der Flur zu berückfichtigen, und es darf niht eber aus einer Unter-Abtheilung 2c. in die andere über- gezählt werden, bis alle Parzellen der ersteren in ununterbrochener Folge numerirt sind. h

§. 70. Der Geometer fertigt nunmehr ein alphabetisches Namens- Verzeichniß aller in der Flur begüterten Eigenthümer an, trägt die bis- herigen Grundstücks « Nummern nah Mafgabe des neuen Stückber- messungs-Handrisses bei jedem Namen ein, und unter diese alten Nummern die neuen provisorischen Parzellen-Nummern, erstere mit s{hwarzer, leßtere | mit blauer Tinte. Die neue Artikel - Nummer wird nah beendigter Vermessung der Gemeinde in Spalte 3 aus dem im §. 62 vorgeschriebenen Namens-Verzeichnisse sämmtlicher Eigenthümer eingetragen.

Demnächst läßt der Geometer die Grund-Eigenthümer durch den Ge- meinde-Vorstand vorladen, zeigt in Gegenwart des lehteren jedem Eigen- thümer die auf seinen Namen im Stückvermefsungs-Handrisse eingetragenen Grundstücke vor, macht besonders auf die Lage jedes Grundstücks, dessen Begrenzung und Nachbarn aufmerksam und läßt den richtigen Befißstand und die Begrenzung anerkennen.

Etwaige Beschwerden werden in ein besonderes Protokoll eingetragen, und in Gegenwart des Eigenthümers, des Gemeinde - Vorstehers und der betheiligten Grenz - Nachbarn untersucht und erledigt.

d: 71. Die Ausarbeitung der Gemeinde- und Flur-Uebersichten (§§. 32 und 46) hält gleichen Schritt mit der Stückvermessung. Die neu bestimm- ten Grenzen ber Umringe der Unter - Abtheilungen, Gewanne, Feldlagen, Wege 2. werden mit starken s{warzen Linien und lebhaften Farben be- merkbar gemacht. Für die Eu IRung der Uebersfichten gelten dieselben Vorschriften wie für die Gemeindekarte ( §. 80), indem erstere sih von leßterer nur dadurch unterscheidet, dad diese eine genau aufgetragene

Karte ist, 7) Kartirung. : M T2. R die Stückvermessung einer Flur beendet, so folgt deren Kärtirung. Da in’ der Regel jede Flur auf einem Bogen dargestellt

mts-) Bezirks,

' f) des ndri s Namen der einzelnen Gewanne , Lg Angabe bes darin

137 Zahlen roth zu oma noihen Q jeder x ezirks,

blatte Abtheilungen derselben Flur weder erstreut, noch außer ihrem Zu® sammenhange gezeichnet werden. Weit auosprinende Thel Le pu einer anderen Flur gezogen werden konnten und außerhalb des Karten- gens fallen, ‘find auf einem besonderen Blatte dar upuaz bei Umfange fônnen fie jedo ausnahmsweise auf demselben Blatte an einer leeren R grreguet werden. - Auf einer Flurkarte darf in der Regel nur ein Maßstab stattfinden und muß lber durh Angabe des Zah lenverbältnisses as derselben bemerkt werden. Enthält eine Fus einzelne Abtheilungen, die E der Kleinheit ihrer Grundstücke einen größern Maßstab als den nah §. 9 zu 2 für die übrigen Flurabtheilungen bestimmten erfordern, um dieselben deutlich und genau zu verzeichnen, so werden solche, sofern fie von geringen Umfange sind, auf den Nand der Karte, außerdein auf einem besonderen Blatte im vergrößerten Maßstabe aufgetragen, und ist an der betreffenden Stelle in der Flurkarte auf dieses Blatt, beziehungs- weise auf die Randzeichnung zu verweisen. §. 74. Die Dreiecks oder Polygonpunkte werden vermittelst ihrer Koordinaten auf den zu der Hiufatte bestimmten Bogen Groß - Adler- Papier (§Ÿ. 33) aufgetragen. Die Parallelen zu dem Meridian und Per- pendifel werden bei dem Maßstabe 6; um 25 Ruthen, bei dem Maßstabe gie um 50 Ruthen , bei dem Maßstabe „L— um 100 Ruthen, bei dem taßstabe cl; um 200 Ruthen von einander abstehend gelegt. §. 75. Jn das Flur - Poligon werden alle Messungslinien eingetra- gen, unduldbare Abweichungen in einem Noti enbuche von dem Kartirer vermerkt und die Ursache derselben, nah Umständen von einem andern Feldarbeiter, als welcher die Flur gemessen hat, im Felde untersucht und C so wie die Art und Weise der Erledigung zur Seite des Notats §. 76. Das von der Karte abgegriffene oder aus Koordinaten be- rechnete Maß jeder Messungslinie muß bis auf „2; mit dem Ergebnisse der Messung übereinstimmen. . Jn sehr shwierigem Terrain ist der Revisor jedo befugt, eine größere Ubweichung zu gestatten, niemals darf aber das Doppelte der vorgedachten Feblergrenze überschritten werden. Der zulässige Unterschied zwischen der gemessenen und der von der Karte ab- P Länge ciner Messungslinie wird nach Verhältniß ihrer Länge auf die Einzelbestimmungen gleichmäßig vertheilt, §. 77. Jst das Linienneg der Flur vollständig eîngezeichnet und find alle Unstände (§. 75) beseitigt, so werden die zur Sedan der Grund- ftück8grenzen festgelegten Punkte (§§. 37 und 51) aufgetragen und durch \hwarz ausSgezogene Tuschlinien verbunden, ohne die Punkte selbst mit Tusche zu decken. Die Durchschnittspunkte des Quadratnezes (§. 74), wie au die Anfänge der Dreiecksseiten werden mit rothen, einen halben Zoll langen Linien ausgezogen ; die Anfänge der Polygonseiten und Messungs- linien roth punfktirt. E Uebrigen finden die für die Zeichnung der Stückvermessungs-Handrisse in den §§. 40, 65 und 67 gegebenen Borschrif- ten auch auf die Flurkarten Anwendung, indem fich dieselben in dieser

Beziehung nur dadur von den i (ei L D ‘au e: warten m Handrissen unterscheiden, daß sie genau

È 18, Auf der Flurkarte müssen eingeschrieben werden : die Namen der Gemeinde, der Gewanne und Ortschaften, der einzelnen Höfe, Gebäude und Wohnungen, so wie der Wege, Flüsse und Bäche nebst deren Rich- tung; der Bergkuppen und sonstiger topographischér Gegeustände, der Name des Feldarbeiters und Zeichners, so wie der Tag des Anfangs und der Vollendung der Vermessung und Kartirung. §. 79. Nunmehr erfolgt die definitive Numerirung der Grundftücke nah den Vorschriften des §. 69. Die in die Karte mit rother Tusche ein- zuschreibenden definitiven Nummern werden gleichzeitig und in gleicher Farbe in den Handriß und das alphabetische Register unter der provisori- scheu Nummer eingeschrieben ; die bisherigen Grundstücksnummern find da- gegen mit s{warzer Tusche aus dem Handrisse in die Karte zu übertragen. §. 80. Die Gemeindekarte entsteht in der Negel gleichzeitig mit den Flurkarten, indem jede fertige Flurkarte im verjüngten Maßstabe in das Gemeinde - Kartenneß (§. 30) eingezeihnet wird. Sedoch werden nur die Umringe der Fluren und der Kultur-Arten, so wie der topographische Jn- halt und das etwa bekannte Niveau besonders merkwürdiger Höhen- und Tiefpunkte, nicht aber die Grenzen der einzelnen Grundstücke eingezeichnet. Die Parallelen zum Meridian und Perpendikel, so wie die Dreiecksseciten, werden in ihren Anfängen roth ausgezogen.

8) Flächen-Jnhaltsberechnung.

§. 81. So wie das Auftragen der Flurkarten gleich auf die Stück- vermessung folgt, so muß auch die Flächen-Juhaltsberehnung einer Flur gleih nah beendigter Kartirung vorgenommen werden. Die Berechnung geschieht 1) entweder ganz aus Original-Maßen, oder 2) theils aus Ori- ginal - Maßen, tbeils nah der Karte, oder 3) Glaitet auf graphischem Wege nach der Karte unter Anwendung von Glastafeln oder anderen Planimetern. Die Benuzung der Original-Maße ist das beste Gewährs- mittel für die Richtigkeit der Flächen-Znhaltsberehnung, weil dieselbe von der my und den hygrosfkopischen Eigenschaften des ahiévs unab- hängig ist. Der Geometer muß deshalb sowohl bei der Stú vermessung, als auch bei der Parzellar-Berechnung Alles aufbieten, dieses Ziel zu er- reichen. Jn der Regel darf der Dee e IWelt der Grundstücke von weniger als zehn Quadratruthen nit lediglich auf eographischem Wege berechnet und muß hiernah die Stückvermessung (§. Di) angelegt werden. ___§. 82. Zur Kontrole der D mng der einzelnen Grund=- stücke (ÿ. 83) ist eine Berehnung der Massen nothwendig. Es find in. der Regel so viele einzelne Massen, als die Flur Handrißblätter enthält, zu berechnen; bei starker Parzellirung müssen zur Versicherung der Ge- nauigkeit der Flächen-Juhaltsberechuung kleinere Massen gebildet werden. §. 83. Die Flächen - Juhalte der einzelnen Grundstücke werden in: zwei verschiedenen Heften und von verschiedenen Arbeitern zweimal nah einander berechnet, eben so die in den einzelnen Massen befindlichen Wege und Gewässer. Die ganz aus Original - Maßen (§. 81 zu 1) beréchneten Parzellen find in den Berehnungéheften mit O. M. zu bezeichnen, und

wérden muß (% 33), so entstehen hiernach so viele besondere Karten, als die! Gemeinde Fluren enthält. Jn der Regel dürfen auf einem Karten-

der so ermittelte Jnhalt unverändert in dem Mittelungshefte (§. 81)