1858 / 39 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E M E S TRE Dae PISE R E A E ee P E L E E E E e Zee L s L E SLE E E ÁRE R E Zee -- A C L S: L O

Pr

302 vom 18. Márz 1855 können Studirende des Baufaches, welche die ® à

Prüfungen für den Staatsdienst niht ablegen tvollen, au zu Ostern in die Bau- Akademie eintreten. Die desfallsige Meldung muß aber vor dem 1. April schriftli bei dem Unterzeichneten er- folgen, derselben aüch Zeugnisse und Zeichnungen, aus denen her- vorgeht, daß der Aufzunehmende hinreichende Kenntnisse und Uebung befißt, um den Unterricht mit Erfolg benutzen zu können, beigefügt werden, Von Bau-Gewerksmeisteru wird nur die Vorlegung ihres

Meister-Attestes géfordert.

Die Vorschriften vom 18. März 1855 für die Ausbildung und Prüfung derjenigen, welche sich dem Baüfache widmen, o wie für die Königliche Bau - Akademie, find bei dem Geheimen

Secretair Ro ehl im Bau-Akademie-Gebäude käuflich zu baben. Berlin , den 13. Februar 1858. fi zu habe

Der Geheime E aa Direktor der Bau- Akademie. usse.

Justiz - Minifterium.

Allgemeine Verfügung vom 6. Februar 1858 die Portofreibeit in Zustizsachen betreffend.

Geseß vom 10. Mai 1851 (Staats-Anzeiger Nr. 98 S. 931.) Geseß bom 3. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 107 S, 717.) Geseß vom 9. Mai 1854 (Staats-Anzeiger Nr. 141 S. 1085.)

Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbei- ten hat im Einverständnisse mit dem Zustiz - Minister das nach- stehend (a) abgedruckte Regulativ über die Portofreiheit in Justiz- sachen für diejenigen Landestheile, in denen die Geseye, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851, 3. Mai 1853 und 9. Mai 1854 Gültigkeit haben, mit der Bestimmung erlassen, daß dasselbe bei den Postanstalten ‘vom lsten März d. J. ab zur Anwendung L werden soll.

Die Gerichtsbehörden und Beamten der Staatsanwaltschaft werden angewiesen, die in diesem Regulativ enthaltenen Vorschrif- ten sorgfältig zu beachten, namentli aber darauf zu halten, dáß 1) nur solche Sendungen unter dem Vermerk der Portofreiheit befördert werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist: daß ferner : j

2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 über die äußere Beschaffenheit einer portofreien Sendung genau be- achtet wird, und daß endlich

3) bei eingehenden Sendungen, welde mit dem Vermerk der

Portofreiheit versehen sind, geprüft wird, ob der Sendung auch die Portofreibeit zusteht, und wenn folhes nicht der Fall ist, daß der Orts-Postanftalt alsdann, unter Beifügung des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen be- glaubigten Abschrift desselben, desgleichen unter Bezeichnung des Absenders und kurzer Angabe und Bescheinigung des Jnhalts , so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions-Nummer, von der mißbräucblihen Anwendung des Portofreiheits-Vermerks Nachricht gegeben wird.

Uebertretungen der in dem Regulativ zusammengestellten Vor-

schriften sind auch ohne Antrag der Postverwaltung ‘im Auffichts- wege mit der erforderlihen Strenge zu rügen, und im Wieder- ‘holungsfalle oder in sonst geeigneten Fällen mit Ordnungsstrafen ‘an dem \{uldigen Beamten zu ahnden, Erfolgt die Rüge auf den Antrag einer Postbehörde, so if derselben von der darauf erlassenen Verfügung Nachricht zu geben.

Schließlich werden die Gerichtsbehörden darguf aufmerksam E daß den unmittelbaren Sendungen zwischen Behörden und rivatpersonen wegen Anschaffung der gedruckten und lithographir-

ten gerihtlihen Geschäfts - Formulare die nah der allgemeinen Verfügung vom 26. März 1842 bewilligte Portofreihcit gemäß §. 2 Nr. 1 des Regulativs ‘nicht ferner zusteht. Dagegen ist die portofreie Versendung ‘der aus den Etaatskassen anzuscbaffenden Be mais A e Ves tee wena dieselbe nah Maßgabe

ng ‘vom 11. 37 i - gerichte ei R rz 1837 dur Vermittelung der Ober-

Berlin, den 6. Februar 1858.

Der Justiz - Minister. Simons.

An sämmtlihe Gerihte und Beamte der Staatsanwaltschaft, mit Auss{luß derer im Bezirk des Appellationsgerichts hofes zu Cöln,

Negulatib vom 3. Zanuar 1858 über die

Portofreiheit in Justizsachen für diejenigen Landestheile,

in welchen die Gesehe, betreffend den Ansaß und die Er-

hebung der Gerichtskosten, vom 10, Mai 1851, 3, Mai 1853 und 9, Mai 1854, zur Anwéndung kommen.

Verfügung vom 7. November 1854 (Staats - Anzeiger Nr. 266 S. 2017)

Verfügung bom 19. Mai 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 123, S. 9145). Verfügung vom 14. Februar 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 50, S. 377).

G _Â, : 1) Eintheilung “der Portofretheiten in Rusftizfarben. _Die Portofreiheit einer Sendung T Rus Fegfaden. nah bver- iedenen Grundsägzen beurtheilt, je nachdem die Sendung in Justizdienst- nrihtungs- und Aufsichts\achen (Verwaltungssachen) oder in einzelnen Nechtsangelegenheiten (Par T achen) ergangen ist.

2) Portofreibeit in JZustiz-Verwaltungssachen.

In Verwaltungssachen find alle Sendungen zwischen Königlichen Behörden und zwischen Königlichen een portofrei, sofern dieselben nicht im Jnteresse einer Privatperjon abgelassen werden, wogegen Sendungen Prio Königlichen Behörden und Königlichen Kassen einerseits, und

ribatpersonen, Privatgesellschaften und nicht Königlichen Behörden anberer« seits, der Portozahlung Zuterese fofern die S

: ahl endung nicht unzweifel- haft im ausschließlichen Interesse des Staats ábgeclässet G2 in E Batense as Urs e . w. mithin dabei nicht konkurrirt.

E “en Sendungen, bei denen ein Privat-Jnteresse konkurrirt, und welche deshalb die Portofreiheit nicht genießen, E insbesondere *

1) Gesuche der Beamten in persöônlihen Ungelegenheiten, ¿. B. um Urlaub, Zulage, Beförderung u. |. w. und die darauf erlassenen Bescheide, so wie alle Sendungen zwischen Behörden und Pribat- personen wegen Anschaffung von Büreau- Utenfilien, Bühern, Druck- materialien zu Formularen u. \. w. für den Königlichen Dienst; Sendungen, welche durch das Verschulden eines Beamten herbiige- führt werden, wohin insbesondere Strafverfügungen und alle Moni- torien gerechnet werden, welche dadurch nôthig geworden find, daß der Beamte eine schon ergangene Erinnerung unbeachtet elassen hat; Geldsendungen aus Königlichen aaen an Beamte und rivatperso- nen, oder von diesen an Köaigliche assen, so weit dabei der Grund- fay in Antvendung fommen kann, daß die zu erhebenden oder zu ¿ahlenden Beträge bei derjenigen Kasse in Empfang genommen dder gezahlt werden müssen, auf welche die Zahlungsanweisung lautet (erste Nezeptur). Junsbesonderè dürfen Diäten, Besoldungsgelder und Gebühren an Beamte oder Kommissarien nicht portofrei abgesandi

werden, vielmehr hat für dergleichen Sendungen der Porto zu zahlen. gleich 6 g Empfänger das

A Ohne Nücksicht auf ‘ein Toñkurrirendèés nteresse einer i e, Frtotrei befördert werden ; Î fe 4 E le aus der Büreau - Kasse des Königlichen Justiz - Ministeriums an Gerichtsbehörden und einzelne Justizbeamte zu versendenden Unter- fstüßungen für Justizbeaumte, so wie’ die aus derselben Kasse bei Ver-

__ sezung der Zustizbeamten zu bversendenden Umzugsfkosten ;

2) die zur Justiz Offizianten- Wittwenkasse fließenden Beträge bei ihrer Verjendung zwischen den Gerichtsfkassen und ¿wischen diesen und der Justiz-Offizianten-Wiktwen- Kasse zu Berlin;

3) die gu dcn Proviuzial-Justiz-Unterstüßungs-Fonds für hülfsbedürf- tige Kinder verstorbener Justizbeamten fließenden Beträge lei ihrer ung Seitens der Gerichte an die betreffenden Königlichen

en;

4) Sendungen von Depositalmassen zwischen den Gerichte i

i osita n, die dur neue Gerichts-Organisationen beranlaßt tverden; y Ey

9) Str lui! AUGNUE 1 E zuin Besten entlassoner gerichtlicher

ras- und Untersuchungs - Gefangener Seitens d i Ortsobrigfkeiten versandt werden. i T E TT Ane

ÿ. 4. 3) Portofreiheit in Justiz-Paxteisachen Jn allen Nechtsangelegenheiten, in welchen ür : Erhebung der Gerichtskosten die Gesetze 9 n D bom 10, Mai 1851 (Gescß-Samnmlung S. 622), & s V P Smeung S. 170), Z i c\ep-Sammlung S. 273 und ‘der dazu gehörige Tarif zur Anwendung niken find sämmtklihe bon den Gerichten abgehende Erlasse mit oder obne Jnsinuations - Doku- ment und Aktensendungen portofrei, gleichviel, ob die Gerichtskosten nah dem Tarif vom 10. Mai 41551 wirkli@ in Ansaß und zur Erhebung kom- men, E pegen Auel rGhe außer Ansay bleiben. leje Portofreiheit erstreckt in abgehenden rh f a Lie fih indeß nur -auf die von den Gerichten eldsendungen, denen andere Sendungen mit deklarirtem Werthe i

dieser Bezichung gleihstehen, unterliegen in Parteisachén steis der R rg fie môgen ‘von den Gerichtéèn versandt oder an dieselben einge- andt werdén; auch bleiben die Parteien nah wie vor ‘verpflichtet ihre Eiugaben und sonstigen Sendungen anu die Gerichte zu franfiren.

Es sollen jedo portofrei befördert werden: 1) Jn Armen - Prozeßsachen die Korrespondenz, welche zwischen den

rmen-Parteien und den denselben zugeordneten Mandatarien und Assistenten, oder zwischen diesen: und den Gerichten abgeschickt- wird,

wenn die betreffende Partei nach Vorschrift des §. 5 des Gesehes

in Parteisachen zustehende Portofreiheit auch den Königlichen General- Kommisfionen und den mit den Geschäften derselben beauftragten Negie- rungs - Abtheilungen in Auseinanderseßungs - Angelegenheiten und den Königlichen Bergämtern in Berg-Hypotheken - Angelegenheiten zusteht, be- ftimmen die Verfügungen vom 7. November 1854, Post- Amtsblatt Nr. 36 S, 369, und vom 14. Februar 1856, Post - Amtsblatt Nr. 5 S. 79, bei denen es bewendet.

3, Mai 1853 “und 9. Mai 1854 keine Anwendung finden, und für welche

ist. Ju dergleichen Angelegenheiten sind vielmehr auch die von den Ge-

portopflichtig.

303

vom 10, Mai 1851 ihre Armuth dem Gerichte nachgewiesen hat, und- die Versendung: der Korrespondenz dur. Vermittelung des Ge- richts unter dessen rger und unter dem Rubrum:

: F „Gerichtlihe Armensache“

erfolgt. Die Gerichte haben diefe Berletung zurückzuweisen, wenn den vorstehenden Bedingungen noch nicht genügt ift.

Jn Srmine Rati etd(Galaia hen die Korrespondenz und Aften-Sen- dungen von den Vormündern und anderen Privatpersonen an die Gerichte, sofern diese Sendungen im alleinigen Juteresse des Be- / vormundeten und durch Vermittelung der Gerichte unter dem

N „Gerichtlihe Armensache“

abgelassen werden. Sind derartige Papen era und Akten-Sen- dungen nicht mit einem Gerichtssiegel verschlossen, so haben die Postanstalten dieselben mit Porto zu belegen.

Das Porto ist aber wieder zu löschen, wenn von dem auf der Adresse benaunten Gericht das Unvermögen des betheiligten Bevor- mundeten bescheinigt wird. | L n allen Untersuchungssachen die Ueberführungsstücke ( eorpora

elicti), auch wenn diese in baarem Gelde bestehen, wobei jedo vorausgeseßt wird, daß deren Einforderung nur in dringenden Fällen geschieht, in welchen eine bloße Beschreibung der betreffen- den Gegenstände niht ausreicht, die Vorlegung derfelben vielmehr unumgänglich nöthig ist. | ) Die aus dem Verkehr zwischen den Gerichten und den Königlichen Bankstellen entstehenden Hin- und Hersendungen der Gelder und Korrespondenz. / A Die in Folge der neuen Gerichts - Organisation von den Gerichts- Kommissionen an die Kreisgerichte, zu deren Bezirk sie gehören, zur Annahme in das Depositorium einzusendenden Gelder, so wie die Geld- sendungen in Armen-Vormundschaftssachen zwiscven den Stadt- und resp. Kreisgerichten , und den von denselben ressortirenden Gerichts- Kommissionen und Gerichts-Deputationen. Jnwieweit die den Gerichten für Korrespondenz- und Afktensendungen

D, Den von den Gerichten in Parteisachen abgehenden Erlassen und Akten steht die Portofreiheit nicht zu, wenn die Sendung in einer Ange- legenheit ergeht, auf welche die Gerichtskosten-Geseze vom 10. Mai 18d1,

auch nicht Gebührenfreiheit in dem Geseße vom 10. Mai 1851 zugesichert

rihten in Parteisachen abgehenden Erlasse und Akten portopflichtig. Namentlich sind hiernach die Berichte, welche an das Königliche Justiz- Minifterium mit Urkunden zu deren Legalisation eingereiht wexden, so wte die sämmtliche in solhen Angelegenheiten entstehende Korrespondenz

g. 6. 4) Portofreiheit in Angelegenheiten der Staat38anwaltschaft. i Jn Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft genießen Portofreiheit : Korrespondenz - und Aktensendungen, welche i a) in Diensft-Einrichtungs- und Auffichtssachen ergehen, oder welche y b) in Parteisachen lediglich im gn eresse des Staats zu dem Zwecke er- lassen werden, begangene strafbare Handlungen festzustellen, die Thäter zu ermitteln und vor Gericht zu verfolgen ; | i wogegen solche Sendungen, bei denen das Jnteresse einer Privatperson konturrirt (§. 3), oder welhe durch ein solches Interesse hervorgerufen werden, portopflichtig sind, z. B. Verfügungen auf unbegründete Denun- ziationen, welche von dem Denunzianten in seinem Privat-Jnteresse ange- bracht worden sind. ¿ i

Se 20, 9) Portofreiheit in Angelegenheiten des Ehrenraths der Rechtsanwalte und in Angelegenheiten der Schied8männer. Portofrei find ferner:

1) die amtliche Korrespondenz- und Aktensendungen des Ehrenraths der Recht8anwalte,

2) die offiziellen Anfragen und Berichte der Schieds8männer an deren vorgeseßte Vehörden, namentlich die jährlichen Berichtserstattungen an die Königlichen Landräthe,

Portopflichtig sind dagegen:

1) die gesammte, auch amtliche Korrespondenz der Notare und der Rechtsanwalte ;

2) die gesammte, auch amtliche Korrespondenz der gerichtlichen Auctions- Kommissarien. s

g. 8.

: 6) Beschränkende Maßgaben.

Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die nah den vorhergegangenen

Bestimmungen portofreien Aftensendungen in solchen Paketen zur Poft ge-

eben werden, welche das Gewicht von 20 Pfund nicht übersteigen. Porto-

Mie Paketsendungen, welche niht Schriften , Akten, dienstliche Listen, Ta-

bellen oder Nechnungen, sondern andere Gegenstände, z. B. Proben, Muster,

Modelle, Siegel, Maße, Waagen und Fitid Ab! Abordanpi Utenfilien ent-

AetRe dürfen das Gewicht von 10 Pfund für jede abgehende Post nicht Übersteigen.

Ueberdies sollen die Posten überhaupt nit dazu benußt werden :

1) um die Versendung von Akten auszuführen , welche dadurch noth-

2) um ves oder Beamten Schreibmaterialien zum Dienstgebrauch zuzusenden. edenfalls sind dergleihen Sendungen (1 und 2) portopflichtig. . U Geldseudungen müssen möglichst vermieden werden, und es haben die Behôrden Zahlungen durch Abrechnungen und Anweisungen in allen den Fällen zu bewirkén, in denen dies füglih geschehen kann.

i i F. 9.

Auch für portofreie Sendungen muß entrichtet werden :

1) das Bestellgeld nah Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 19ten Mai 1859, die Bestellung mag am Orte der aas durch die gewöhnlichen Briefträger, oder außerhalb dieses Ortes durch die Landbriefträger auszuführen sein,

2) das Packammer- oder Lagergeld,

3) die Prokuragebühr für Vorschußsendungen , welche jedo bei Vor- N Ugen in reinen Verwaltungs- Angelegenheiten (§. 2) außer

nsay bleibt;

4) die Einzahlungsgebühr für baare Einzahlungen.

Eine Befreiung von der Entrichtung des ausländischen Porto's bei Sendungen nah dem Auslande tritt bei Paket -, Geld- und sonstigen Werthsendungen überhaupt nicht, bei Korrespondenz « Sendungen aus Preußen nah anderen, Staaten des Deutsch - Oesterreichishen Postvereins nux ein :

1) für Korrespondenz-Sendungen bis zum Gewichte von 1 Pfund, welche in reinen Verwaltungs-Angelegenheiten (§. 2) ergehen, und mit dem für diese bestimmten Rubrum versehen find (§. 10);

2) für Korrespondenz-Sendungen in Parteisachen, sofern diesen nach den vorangegangenen Bestimmungen die Portofreiheit zusteht, wenn

a) dergleichen Sendungen das Gewieht von 4 Loth nicht überstei- gen, oder wenn

- b) bei einem Gewichte der Korrespondenz-Sendung von 4 bis 16

Loth die Beförderung mit der Briefpost durch einen Beisag auf der Adresse ausdrücklich verlangt worden ist.

§. 10. 7) Aeußere Beschaffenheit der ia Sendungen.

Soll eine na den vorangegangenen Bestimmungen portofreie Sen- dung von den Postbeamten als solche anerkannt werden, so muß sie

1) mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder unter Streif- oder

Kreuzband aufgegeben,

2) auf der Adreßseite mit dem handschriftlichen Portofreiheits-Vermerke

versehen, und

3) dieser Vermerk vorschriftsmäßig beglaubigt sein.

Bei den von dem Königlichen Justiz-Ministerium, dessen Büreaukasse und von der Justiz - Offizianten - Wittwenkasse ausgehenden Sendungen ist die Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks nicht erforderlich.

Auf der Adresse von Behändigungsscheinen, welche mit zur Jnfinuation bestimmten gerichtlichen Verfügungen zugleich zur Poft geliefert werden, bedarf es einer Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks ebenfalls nicht. Uuch genügt es, wenn auf solhen Behändigungsscheinen der Vermerk der Portofreiheit nicht geschrieben, sondern gedruckt ist. Der Portofreiheits- Vermerk besteht für diejenigen Sachen, welche als Verwaltungssachchen nah §. 2, §. 6 und §Ÿ. 7 die Portofreibeit genießen, in den Worten:

«Königliche Dienstsache“,

wogegen die nach §. 4 portofreien Sendungen in Parteisachen zur Be-

zeichnung der Portofreiheit mit dem Vermerk:

__ „Portofreie Justizsache“ zu versehen find.

Für Sendungen in Armen - Prozeßsachen und in Armen - Vormund-

schaftssachen ist ün §. 4 unter Nr. 1 und 2 der Vermerk: „Serichtliche Armensache* vorgeschrieben.

Vie in Armensachen von dem Königlichen Justiz - Ministerium aus- pn Sendungen werden blos als „Armensachen“ auf dem Couvert bezeichnet. E

Bei portofreien Geldsendungen aus dem Königlichen Justiz - Ministe- rium, der Büreaukasse desselben und der Justiz - Offizianten - Wittwenkafse kommt die Bezeichnung:

„Portofreie Justiz-Geldsendung“, bei den übrigen portofreien Geldsendungen aber die Bezeichnung : „Portofreie gerichtliche Geldsendung* zur Anwendung.

Die Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks erfolgt dadurch, daß, dem Vermerke die Namensunterschrift des mit der Beglaubigung ein- für allemal beauftragten Beamten hinzugefügt wird. Es kann folches vermit- telst eines Stempels geschehen, der den Namen des beglaubigenden Beamten enthält, und von diesem zur Vermeidung eines Mißbrauchs sorgfältig auf- zubewahren ift.

Außerdem find zu der Veglaubigung auch die der Aufgabe-Postanstalt namhaft zu machenden Stellvertreter der dazu ein- für allemal bestimmten Beamten, die Gerichtsborstände, Präfidenten, Direktoren, Gerichts - Kom- missarien, so wie die Untersuchungsrichter, und in Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft der dieselbe verwaltende Beamte persönlich befugt, und können bei größeren Gerichten, nah dem Ermessen derselben, für die ver- schiedenen Abtheilungen verschiedene, der Aufgabe - Postanstalt zu bezeich- nende Beamte mit der Beglaubigung ein- für allemal beauftragt werden.

Unterbeamte, mit Ausnahme derjenigen Beamten, welchen das Ge- {äft des Botenmeisters übertragen is, find zu der Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks nicht befugt und können damit nicht beauftragt werden.

G Al

___ Entspricht die äußere Beschaffenbeit der Sendung der Vorschrift des §. 10 in der einen oder anderen Beziehung nicht, so muß die Sendung von den Postanstalten als portopflichtig behandelt und austaxirt werden, auch ivenn dieselbe an eine Königliche Behörde gerichtet sein sollte. Dabei

wendig wixd, daß Registraturen verlegt, ganz oder theilweise ge- räumt, oder unbrauchbar gewordene Aften ‘verkauft werden sollen ;

ist der Grund der Austaxirung auf der Adresse kurz zu vermerken z. B. öffentliches Siegel fehlt, Beglaubigung fehlt.