1858 / 39 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird in dergleichen Fällen die Portofreiheit der Sendunz

2) durch Vorzeigung des Jnhalts,

b) bei Sendungen an Königliche Behörden durch Namhaftmachung des Absenders, so wie durch kurze Angabe des Jnhalts der Sendung und deren Bescheinigung auf dem Couverte,

Me vduA so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er- attet.

Jn jedem Falle kann die Erstattung des Portos nur gegen Nückgabe

des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglautigten Ab-

\chrift desselben erfolgen. Q. 12

8) Ueberwachung der Sendungen gegen mißbräuchlihe Anwendung des Portofreiheits-Vermerks. a) Seitens der Justiz-Behörden und Beamten.

Es gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten aller Behörden und Beamten, jede Verkürzung der Porto-Einnahme durh mißbräuchliche An- wendung des Vartofreidets v Vermerks von der Staatskasse abzuwenden und insbesondere streng darüber zu wachen, daß

1) nur solche Sendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abgelassen werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist, daß ferner

2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 über die äußere Beschaffenheit einer portofreien Sendung genau beachtet wird, und daß endlich

3) bei eingehenden Sendungen mit dem Vermerke der Portofreiheit sorgfältig geprüft wird, ob der Sendung die Portofreibeit auch zu- steht, und, wenn solches nicht der Fall ist, der Orts - Postanstalt unter Beifügung des Couverts oder einer mit allen ernte dg D vers- sehenen beglaubigten Abschrift desselben , mit Bezeichnung des Ab- senders und kurzer Angabe und Bescheinigung des Jnhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions-Nummer, bon der mißbräuchlihen Anwendung des Portofreiheits - Vermerks Nachricht gegeben wird. €18

40.

b) Seitens der Post-Behörden und Beamten.

Die Post-Behörden und Post-Beamten find nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die mit dem Vermerke der Pertofreiheit versehenen Sen- dungen in Absicht auf die Anwendbarkeit dieses Vermerks zu kontrolliren, und wenn begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Porto- freiheit obwalten, die Sendung bis zur näheren Ausweisung über den portofreien Jnhalt mit Porto zu belegen.

Bei Ausführung der Kontrolle sol jedoch zur Vermeidung jeder unzeitigen Belästigung der Behörden mit Vorsicht und möglichster Scho- nung zu Werke gegangen werden, und es soll der vorläufige Porto- Ansatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, wenn wirklih-begründete Ziveifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten.

; Liegen dergleichen Zweifel bor, so wird auf die Adresse der Vermerk geseßt: „bis zur näheren Ausweisung über die Portofrciheit“, und wenn der Adressat die Erstattung des von ihm erhobenen Portos verlangt, auf gleiche Weise, wie in dem §. 11 bestimmten Falle (wenn die äußere Beschaffenheit der Sendung den gegebenen Vorschriften nicht ent- spricht) verfahren.

Ergiebt sich bei Vorzeigung des Jnhalts der Sendung odex bei Sens dungen an Behörden aus der Bescheinigung des Jnhalts auf der Adresse, daß eine portopflichtige Sendung mit dem Vermerke der Portofreiheit ver- sehen worden ift, so hat die distribuirende Postanstalt der Postanstalt des Aufgabe-Ortes von dem Falle unter Mittheilung der Beweisstücke Nach- richt zu geben. Diese zieht von dem Absender (auch von der absendenden Gerichtsbehörde) das Porto für die Sendung und das einfache Briefporto für die Rücksendung ein, und veranlaßt das Erforderliche in Absicht auf die Einleitung der Untersuchung wegen Porto - Contravention gegen den Absender.

Die Einleitung der Untersuchung bleibt jedoch bei Sendungen von Behörden auf diejenigen Fälle beshränkt, in welchen sih ergiebt, daß der betreffende Beamte bei der mißbräuchlihen Anwendung des Portofreiheits- Vermerks durch ein eigenes persönliches Jnteresse geleitet worden ift, ins- besondere seine amtliche Stellung dazu gemißbraucht hat, Privatsendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abzuschicken, oder_p-rtofreien dienst- lihen Sendungen Privatmittheilungen beizupacken.

Aber auch in allen übrigen Fällen der unrichtigen Anwendung jenes Vermerks muß bei der absendenden Behörde die Nüge im Disziplinarwege gegen den betreffenden Beamten beantragt werden. :

Zu diesem Zwecke find die Aften der vorgeseßten Ober-Post-Direction zu übersenden, welche die Rüge gegen den betreffenden Beamten bei dessen vorgeseßter Dienstbehörde zu beantragen und sich davon Kenntniß zu ver- schaffen hat , daß dergleichen mißbräuchliche Anwendungen des Portofrei- heits-Vermerks uicht ungerügt bleiben. Sollten fi bei einer und der» selben Behörde die Fälle einer mißbräuchlihen Anwendung des Portofrei- heits-Vermerks wiederholen, so ist die Abstellung solcher Mißbräuche bei der höheren Behörde zu beantragen, oder nach Bewandtniß der Umstände an das General-Postamt zur R SIeRa Ln zu berichten.

Wird bei Sendungen, welche entweder wegen Mängel in der äußeren Beschaffenheit (§. 11) oder wegen begründeter Zweifel über die Anwend- ris der Portofreiheit (§. 13) austaxirt worden sind, die vorläufige Zahlung des Porto’s verweigert, \o find dergleichen Sendungen von den Postaustalten als unbestellbar zu behandeln und an den Abgangsort zu- rüdckzuschicken. Js jedo eine solhe Sendung von einer Königlichen Be- hörde abgelassen worden, und wird Seitens des Adressaten deren porto- ri Verabfolgung verlangt, so ist dieser kein Anstand zu geben, in solchen

ällen aber eine genaue Abschrift der Adresse mit Angabe der absenden- den Behörde, welche aus dem Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger D En A e mer eN rag: gr Angabe der obwaltenden 2 er die Anwendbarkeit der Portofreiheit , : Post-Direction einzureichen, S ee E E: Mes

: i j §. 15. - Meinungsverschiedenheiten über die Portofreiheit einer Sendun zwischen einer Postanstalt und einer andrren Behörde muß die Postanstalt zur Entscheidung der vorgeseßten Ober - Postdirection vortragen, und darf sih über dergleichen Meinungsverschiedenheiten in eine Korrespondenz mit anderen Behörden nicht laffen.

Die Ober-Postdirectionen haben in den ihnen zweifelhaften Fällen die Entscheidung des General-Postamts einzuholen. _ Die Vorschriften über die Portofreiheit in Justizsachen, §§. 105 bis 138 der Uebersicht der Portofreiheits - Verhältnisse und die dazu v es ug abändernden und ergänzenden Bestimmungen werden auf- gehoben.

Berlin, den 3, Januar 1858.

Der Minister Für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. _

Tages-Orduung. Ite Sizung des Hauses der Abgeordneten, am Mittwoch, den 17, Februar 1858, Mittags 1 Uhr.

1) Zweiter Bericht der Petitions-Kommission über verschiedene Petitionen. 2) Erster Bericht der Kommission für Handel und Ge- werbe über verschiedene Petitionen. ;

——————_—— E E Ra E E L.

Abgereist: Se. Excellenz der General- Lieutenant und kom- mandirende General des 2ten Armee-Corps, von Wussow, und

Se. Excellenz der General - Lieutenant und Jnspecteur der 1sten Artillerie-Jnspection, von Puttkammer, nach Stettin.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, Bevollmächtigte bei der Bundes - Militair - Kommisfion und Ober - Befehlshaber über die Truppen in Frankfurt a. M., Freiherr von Reitenstein, nah Frankfurt a. M.

Der General-Major und Commandeur der 12ten Jnfanterie- Brigade, Kirch feldt, nah Brandenburg. 4

Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 15. Februar. Jhre Maje st ä- ten der König und die Königin wohnten gestern Vormittag nebst Zhren Königlichen Hoheiten der Großherzogin Mutter von Mecklenburg-Schwerin und der Prinzessin Alexandrine in der Schloßkapelle hierselb dem vom Hofprediger Dr. Snethlage gehaltenen Gottesdienste bei.

Später machten Jhre Majestäten wieder von Bellevue aus gemeinschaftlih eine Spazierfahrt, wohin Se. Majestät der König Sich in Begleitung des Flügel-Adjutanten vom Dienst zuvor zu Fuß begeben hatten.

Berlin, 14. Februar. Seine Königlicbe Hoheit der Prinz von Preußen wohnte heute dem Gottesdienste im Dome bei. Nach demselben empfing Se. Königliche Hoheit eine Deputation der Freimaurerloge aus Elberfeld, an deren Spiße sih der Polizei- Direktor Hirsch befand, und den Feldmarschall Grafen Dohna.

195. Februar. Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preußen nahm im Laufe des heutigen Vormittages die Vorträge des Geheimen Kabinets-Raths Jllaire, des Minister-Präsidenten von Manteuffel und des Wirklichen Geheimen Ober - Negie- rungs - Naths Costenoble entgegen und empfing dann den diesseitigen Gesandten am Kurfürstlih Hesfishen Hofe Freiherrn von der Schulenburg.

_— Nach Eröffnung der (8ten) Sizung des Abgeordneten- hauses am 13ten d. M. durch den Präsidenten Grafen zu Eulenburg trat dasselbe in die Berathung des mit der Regierung von Perfien abgeschlossenen Freundschafts - und- Handelsvertrages vom 25. Juni v. J., dessen unbedingte Annahme die Kommisfion für Handel und Gewerbe empfahl. Abg. Dier- gardt regte die Frage wegen Errichtung eines General-Konsulats in Perfien an, Der Herr Minister-Präsident erwiderte dar-. auf, daß diese Frage bei der Regierung bereits in Berathung ge- fommen und auch ein Beamter nah Persien geschickt sei, der gegen- wártig mit der Zusammenstellung der Resultate seiner Beobachtun- gen beschäftigt sei. Die Regierung werde den Gegenstand im Auge behalten und seiner Zeit die betreffenden Anträge vorlegen. Der Vertrag wurde darauf einstimmig genehmigt. Abg. von Barde- leben überreihte einen Antrag: die Erwartung auszusprechen, daß: die Regierung einen Geseh - Entwurf zur festen Regulirung der Wahlbezirke vorlegen werde. Abg. von Gerlach überreichte einen Antrag: den Art. 73 der Verfassung zu streichen und dafür die Bestimmung aufzunehmen , daß die Legislatur - Periode des Abge- ordnetenhauses von der nächsten Wahlperiode auf 6 Jahre fest- geseßt werde. Beide Anträge wurden einer besonderen Kommission überwiesen.

_ Hannover, 13, Februar. Heute Morgen is die Stände- Versammlung von der Regierung bis zum 9. März vertagt wor- den. Die von den Ständen erwählten Ausschüsse bleiben zur Be- rathung der Vorlagen versammelt,

Neuß. Gera, 11. Februar. Der feierliche Einzug der hohen Neuvermählten erfolgte, wie die „Geraer Zeitung“ meldet,

am heutigen Nachmittag gegen 53 Uhr. Als der Zug das Leipzi-

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er Gaiter erreihte, begann das Geläute der Glocken die festliche egrüßung, während Geshüßsalven hon vorher die Annäherung des fürstlihen Paares verkündet hatten. Unmittelbar am Gatter empfing der Ober - Vürgermeister, Hofrath Fürbringer, die durch- lauchtigsten Herrschaften mit einer Ansprache. Nachdem dieses ge- schehen, formirte si der Zug nach der Stadt zu. Als die fürst- lihe Equipage mit dem hohen Paare den geshmüdckten und dicht mit Menscbeû- beseßten Marktplay erreicht hatte, fuhr sie am Defilé auf und die Herrschaften ließen die Züge an fich vorüber, welche mit Fahnenshwenken und entblößten Hauptes grüßtei, Nachdem der Vorüberzug geschehen war, seßte sich der fürstliche Wagen nebst seinem Cortêge wieder in Bewegung, -an der Ee der Kirch- gasse von der gesammten Geistlichkeit und einer Anrede empfangen. Unterdessen hatten fich alle Züge nah dem Tivoli voraus bewegt und hier fuhren die hohen Herrschaften nochmals an dem ganzen Festgefolge vorüber, dem Schlosse Osterstein zu, bis wohin die Reiter und die Wagen das Geleite gaben, indcß Geschüßsalven fortfuhren zu salutiren.

Hessen. Mainz, 12. Februar. Die mit Abschäßung des durh die Pulver-Explosion entstandenen Schadens hiefiger Stadt betraute Kommission hat ihre Arbeit beendet. Dem Ver- nehmen nach is dieser Schaden auf 660,000 Fl. veranschlagt. Die für die Beschädigten veranstalteten Sammlungen und eingelaufenen Gelder betragen zwei Drittel dieser Summe. Der Werth der zerstörten Gegenstände, welhe der Taxation entzogen find, ist mindestens auf die Hälfte des Schadens an Mobilien und Jmmobilien anzuschlagen, so daß man den durch den 18. Novem- ber angerihteten Schaden füglich in runder Summe auf Eine Million rechnen kann. (Fr. J.)

Frankfurt, 13. Februar. Nacbdem in der Bundestag s- Sitzung vom 11. d. M. mehrere Gesandten Standes - Ausweise der Kontingente zum Bundesheere und Notizen über die Eisen- bahnen und deren Verwendung zu militairiscen Zwecken über- reiht hatten, dann eine Regierung die Einzahlung ihres Beitrages zu Unterstüßung der Gefellshaft für Deutschlands ältere Ee- shihtsfunde hatte anzeigen lassen, auc ein Antrag bezüglich der Veräußerung älterer Proviantvorräthe einer Bundesfestung geftellt worden tvar, erstattete der für die Bn Dae ege der Hcr- zogthümer Holstein und Lauenburg niedergesezte Ausschuß Be- richt ber die Erflärung, welche der Königlich dänische Gesandte für Hol- stein und Lauenburg in der leßten Sihung in Bezug auf die am 29. Ofto- ber v. J, eingekommene Beschwerdeschrift der Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg zu Protokoll gegeben hat. Der Ausschuß sprach fic auf Grund einer vorläufigen Prüfung dieser Erklärung dahin aus, daß er in derselben, so wenig er auch mißkenne, wie sie entgegenkommende Auffassungen enthalte, doc keinen Anlaß zu Ab- änderung der von ihm in der Sihung vom 14. v. M. hinsichtlich dieser Angelegenheit gestellten Anträge habe wahrnehmen können und es schritt in Folge dessen die Versammlung sodann zur Absftim- mung über die gedachten Anträge und ertheilte denselben ihre Zu- stimmung. Demgemäß beschloß die Versammlung, durh Vermitt- lung des K. dänischen Gesandten für Holstein und Lauenburg: 1) der K. dänischen, Herzoglich holstein- und lauenburgischen Re- gierung fund zu L daß sie a) im Hinblicke auf die Beftim- mung des Artikels 56 der Wiener Schlußakte, die Verordnung vom 11. Juni 1854, betreffend die Verfassung für das Herzog- thum Holstein, in so weit Bestimmungen derselben der Verathung der Provinzialstände des genannten Herzogthums nicht unterbrei- tet worden sind, wie die allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmuug der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein betreffend, dann das Verfassungsbgeseß für die gemeinschaftliben Angelegenheiten der dänishen MVionarchie vom 2. Oktober 1855, in so weit dasselbe auf die Herzogthümer Hol- stein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungs- mäßiger Wirksamkeit bestehend nicht erkennen könne, und b) in den zum Behufe der Neugestaltung der VerfassungSverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg und der Ordnung ihrer Beziehungen zu den übrigen Theilen der Königlich dänischen Monarchie und ihrer Gesammtheit seither erlassenen Gesehen und Anordnungen die allseitige Beachtung der in den Jahren 1851 und 1852 und namentlich durch die Allerhöchste Bekanntmahung vom 28, Januar 1852 in Bezug auf Abänderung der Verfassungen der genannten Herzogthümer, wie auf die denselben in der Gefammtmonarchie ein- zuräumende, gleichberechtigte und selbstständige Stellung gegebenen bindenden und das damals erzielte Einvertändniß begründenden Zusicherungen vermisse, c) auch das Verfassungsgeseh für die ge- meinschaftlihen Angelegenheiten der dänishen Monarchie nicht durch- weg mit den Grundsäßen des Bundesrechts vereinbar erachte; 2) demzufolge aber an ‘die Königlih Herzoglihe- Regierung das An- suchen zu stellen, a) in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg einen den Bundesgrundgeseßen und den ertheilten Zusicherungen ent- sprechenden, insbesondere die Selbstständigkeit der besonderen Ver- fassungen und der Verwaltung der Herzogthümer sichernden und deren gleichberechtigte Stellung wahrenden- ustand herbeizuführen , und þ) der Bundesversammlung baldigst über die zu diesem Zwecke ge-

troffenen oder beabsichtigten Anordnungen Anzeige erstatten lassen zu wollen. Der Auss{uß für Militair-Angelegenheiten erftattete Anzeige über die im verflossenen Jahre bei den Regie - Etats der Bundesfestungen erzielten Erübrigungen und daraus gewährten Remunerationen, so wie über die von der Militair - Kommission vorgelegten halbjährigen Nachweise der Proviant - und Lazareth- Vorräthe der Bundesfestung Luxemburg, welche leßtere als be- friedigend erfannt wurden. Schließlich brabte der in Bezug auf Heimaths- und Ansässigmachungs - Verhältnisse niedergesehte Ausschuß das früherhin gestellte, noch nicht allscits erfüllte Er- suchen um Mittheilung der in den einzelnen Bundesftaaten be- stehenden geseßlichen und verordnungSmäßigen Bestimmungen über Ansäsfigmachung und Niederlassung einer Gemeinde in Er- innerung. (Fr. J.)

Schweiz. Jn Bern ist am 10ten d. M. der russisbe Ge- sandte, Baron Krüdener, gestorben.

Großbritannien und Jrlanud. London, 12. Februar. Jn der gestrigen Oberhaus-Sißung bemerkte Earl Granville als Antwort auf eine die verhcißene neue Reform-Bill betreffende Frage des Earl von Caruarvon, in der Thronrede sei allerdings- gesagt worden, daß die Regierung die Absicht habe, während der gegenwärtigen Scssion eine derartige Geseßvorlage einzubringen. Jhr Beschluß in dieser Hin“cht habe sich nicht geändert (hiernach berichtigt N die telegraphische Note in Nr. 38 d. Bl.). Der Zeitpunkt jedo, in welchem die Regierung die Bill ein- bringen werde, lasse sih noch nicht genau angeben, da er von dem Gange, den die Geschäfte der Session nehmen, abhangen inüsse. Jn dieser Frage, wie in anderen Fragen, mlisse man es der Negicrung überlassen, über Art und Zeit der Einbringung einer - Vill nah ihrer besten Einsicht zu entscheiden und den Zeitpunkt zu wählen, welchen fie als am meisten geeignet erachte, für den Gescß - Entwurf die ruhige und gründlihe Erörterung von Seiten des Parlaments zu er- zielen. Der Earl von Derbh meinte, wenn die Bill nicht bald ein- gebracht werde, so lade die Negierung den Verdacht auf si, als hege fie entweder niht den Wunsch, baß die Bill im Laufe dieser Session Geseßzes- kraft erlange, oder als wolle fie dieselbe mit leichtfinuiger Uebereilung durchbringen, ohne dem Lande und Parlamente Zeit zur ruhigen und gründlichen Erwägung zu geben. Earl Grey überreichte bierauf die Petition der ostindischen Compagnie, in welcher diese si gegen den Entschluß dex Regierung, das indo - britishe Reich unter die direkte Botmäßigkeit der Krone zu stellen, ausspricht. Der Nedner hält die in dex Petition enthaltenen Argumente für unwiderlegbar und erblickt in der beabfichtigten Aenderung die größten Gefahren, da man in Zukunft jeden von der Negierung in Bezug auf Jndien gethanen. Schritt als Parteifrage behandeln und von diesem Gesichts- punfte aus im Parlament debattiren werde. Laß cine Körperschaft von so hohem Ansehen, wie die ostindische Compagnie, zwischen dex Regierung und der indischen Executive stehe, sei eine große Wohlthat und habe viele ungerechte Handlungen verdindert. Die von den Direktoren ausgeübte Ge- walt sei ein moralischer Einfluß, und weñn man die fogcnannte Doppel- regierung abschaffe, so werde dieser heilsame Einf! ß zerstört, Das bestehende System möge auch seine Mängel haben; allein man könne ja verbessern und modifiziren, ohne geradezu zu zerstören. Die Meuterei, welcher die beab- sichtigte Neuerung ihren Ursprung verdanke, sei eine Militair-Revolte. Die große Masse der Bevölkerung habe daran keinen Theil genommen, und dies ben cise mehr, als irgend etwas Anderes, daß dic ostindiscle Negterung das Land nicht schlecht regiert habe, indem, wenn dies dex Fall gewesen wäre, das Volk fich mit erhoben hätte. Es werde sich vielleicht herausstellen, daß die wahre Ursache der Meuterei in jener Eroberungs-Politik li:ge, welche an die kleine Schaar der britischen Truppen so greße Anforderungen gestellt und das eingeborene Heer in ungebührlichem Maße vergrößert habe. Mit dieser Eroberungs - Politik aber habe die ostindische Compagnie s{chlechter- dings nichts zu thun; fie gehe vielmehr vom Kontrol-Büreau aus, und die Compagnie habe oft gegen fie protestirt. Nur in Einem Punkte könne er niht mit den Bittstellern übereinstimmen, darin nämlich, daß sie eine weitere Prüfung des gegenwärtigen Systems forderten. Eine solche Unter= suchung, meint er, könne zu nichts Gutem führen und werde aller Wahr- \cheinlihkeit nach in cine Kommission ausarten, deren Zweck es sei, eine Anklage gegen die Compagnie zu erheben. Wenn man überhaupt eine Veränderung vornehmen wolle, so möge man es auf der Stelle thun. Der Herzog von Argyll entgegnete, man könne unmöglich läugnen, daß die so eben überreichte Petition der Körperschast, von welcher sie ausgehe, würdig sei. Der gemäßigte Ton, in dem sie gehalten sei, vecdiene alle Anerkennung. Doch werde sich Jedermam: erinnern, daß, als die indische Bill vom Jahre 1853 durhging, allgemein die Ansicht vorherrschte, sie müsse \chlicßlich zu dem Ergebniß führen, auf das die neue Negierungs-Bill abziele. Die Negierung nehme keinen Anstand, zu erklären, daß fie unter den ob-= waltenden Umständen und während der in Judien in Folge des Aufftan- des herrschenden Aufxegung eine Untersuchung gleich der in der Petition geforderten für höchst unpolitisch und nachtheilig halte. Die Regierung habe sich zu einer Neuerung entschlossen, und dieselbe müsse so rasch wie möglih vorgenommen werden. Die Furcht , daß das Stellenvergebungs- Necht in die Hände der Regierung fallen werde, sei eine eitle. Die Ver- gebung der wahrhaft einträglihen und wichtigen Posten sei seit langer Zeit in den Händen der indishen Regierung gewesen und werde es auch wohl in Zukunft - bleiben müssen. Die englische Regierung ertheile nur die Berechtigung zum Dienste in Jndien, vergebe aber keine Stellen, und die Bewerbung um Erlangung dieser Berechtigung stehe seit 1853 den gebildeten Klassen des ganzen Lan- des offen. Sodann sage man, es sei nicht zweckmäßig, gerade unter den jeßigen Verhältnissen das alte System über den Haufen zu werfen. Dieses Argument aber habe für ihn gar kein Gewicht, indem seiner Ueber= zeugung nach die englische Herrschaft durch den indishen Aufstand Feines- wegs erschüttert worden sei. Lord Ellenborough sagte, er würde so=