1858 / 61 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verordnung, betreffend bie Umwechselung der in- ländishen Scheidemünze gegen Courant bei den Staatskassen. Vom 15. Februar 1858.

Münz-Vertrag vom 24. Januar 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 119 S. 9143).

Wir Friedrih Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, in Ausführung der Bestimmung des Artikels 15 unter c. des Münzvertrages vom 24. Januar v. J.- (Geseß-Sammlung S. 312 ff.), auf den Antrag des Staatsministeriums Folgendes:

‘Die L der General - Münzdirection in Berlin, die Regierungs - Hauptkassen, die Kreiskassen in den östlichen Pro- vinzen und die Steuer-Empfänger in den westlichen Provinzen find verp Get die inländishen Scheidemünzen aller Art- nah ihrem vollen Nennwerthe auf Verlangen jederzeit gegen grobe Silber- münze Courant umzuwechseln.

Die zum Umtausch bestimmte Summe darf bei der Silber- Scheidemünze nicht unter zwanzig Thaler, bei der Kupfer - Scheids- münze nicht unter fünf Thaler betragen. A,

Der Finanzminister is ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die Umwechselung der Scheidemünze gegen Courant auch bei anderen Kassen seines Ressorts und in kleineren Beträgen zu gestatten.

Die nah Vorstehendem getroffenen Anordnungen sind jährlich wenigstens einmal durch die Amtsblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. (

Der Finanz - Minister if mit der Ausführung dieser Verord- nung- beauftragt. | :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 15, Februar 1858.

Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:

(L. S.) Prinz von Preußen.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel 1L

U

Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1858 be-

treffend die Wiederherstellung der im Bezirke des

Appellätions8gerihts zu Naumburg verlorenen _ Grundafkten. : i

Da nah Jhrem Berichte vom 13. d. M, im Bezirke des H

Appellationsgerichts zu Naumburg Grundakten über Grundstücke, deren Hypothekenwesen noch nicht vollständig regulirt ist, schon seit längerer Zeit verloren gegangen sind und bisher nicht genügend haben erseyt werden können, in solchem Falle aber nach §. 3, Tit. A. der Hypotheken - Ordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so bestimme Jh, Jhrem Antrag gemäß, was folgt:

1) Alle diejenigen, welhen auf solche im Bezirke des Appella- tionsgerihts zu Naumburg belegene Grundstücke, in Hinsicht deren die Grundakten verloren sind, Eigenthums-, Hypo- thefen- und andere Realrechte oder Ansprüche aus derjenigen Periode, welche die verlorenen - Grundakten - umfaßten, zu- stehen, sollen auf den Antrag der Besizer, so wie jedes an- deren Betheiligten, durch eine in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Regierung zu Merseburg dreimal (mo- natlih einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle des betreffenden Kreisgerihts auszuhängende Vorladuug öffent- lih aufgefordert ‘werden : ;

ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer «dreimonat-

lichen Frist, ‘deren Ablauf dem Tage nah bestimmt zu

bezeichnen ist, bei dem betreffenden Kreisgerichte anzumel-

den und nachzuweisen. Ju der Vorladung is der Zeitraum, auf welchen das Auf- ebot sih bezieht, genau anzugeben.

er dieser Aufforderung nicht Folge leistet, behält zwar seine Rechte gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann fich auch an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches nôch in den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet ; er verliert aber, soweit der Schuld- ner das Recht oder den Anspruch nicht- selbft zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Dokumenten davon Kenntniß erhielt, solhe nicht anerkannt und deren Ein- tragung bewilligt hat,

a) sein ‘Realreht in Beziehung auf jeden Dritten, der im

redlichen Glauben an die Richtigkeit des Hypotheken-

buchs nach dessen Einrichtung ‘das Grundstück erwirbt;

b) sein Vorzugsreht in Beziehung auf alle übrige Real- berechtigte, deren Hypotheken- oder andere Realansprüche vor dem seinigen angemeldet und demnächst zur Ein- tragung geeignet befunden worden sind;

und haftet zugleih für jeden von seinem Dokumente gemach- ten Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese ees find in der öffentlichen Vorladung zu 1, den Ausbleibenden* anzukündigen.

Die Juteressenten follen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederherstellung der Grundaften von allen“ Gerichtskosten und Stempelgebühren befreit sein.

Js ein Aufgebot über ein Grundstück nah den Vorschriften zu 1, und 2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundftück betreffenden, auf einen gewissen Jnhaber lauten- den und mit Recognitionen versehenen Zuftrumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse jenes Aufgebots ver- loren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufgebots nicht ; es soll vielmehr die Quittung, oder, so weit der Anspruch noch besteht, der Mortificationss{hein des Berechtigten , auch die Stelle des Präklusions-Erkenntnisses vertreten.

Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur erfolgten Einrichtung des Hypothekenbtichs einge- leitet werden, hat das Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungs-Termin nur denjenigen Hypotheken-Gläubigern und Realberechtigten besonders bekannt zu machen , deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation bei den neu angelegten Hypotheken-Akten angemeldet worden sind. Allen etwanigen, dem Gerichte noch nicht wieder bekannt gewor- denen Hypotheken - Gläubigern und Realberechtigten , sowie allen sonstigen unbekanuten Realprätendenten , ist in dem öffentlichen Subhastations - Patente die Warnung zu stellen daß beim Ausbleiben im Bietungs - Termine der Zuschlag und die Vertheilung der Kaufgelder e:folgen werde , “ohne Nüekfsiht auf die Rechte und Ansprüche der Ausbleibentden an das Grundstück, mit denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden. C Sie haben diese Verordnung durch die Geseßz-Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 20. Februar 1858,

Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: Prinz vou Preußen.

i Simons. An den Justiz - Minister.

Minifterium für Daudel, Gewerbe und Svffentliche Urveiten. |

Dem Techniker Julius Boeddinghaus zu Elberfeld if

unter dem 10. März 1858 ein Patent

auf eine mechanishe Vorrichtung an Webestühlen zur

Trennung und Sonderung der Kettenfäden in der durch

Zeichnung, Modell und Beschreibung angegebenen Ver-

bindung, und ohne Jemand in der Benußung bekannter Mittel zu beschräuken, di) auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerethnet, und für den Uni- fang des preußischen Staats ertheilt worden.

úJusftiz - Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entschéidung der Kompetenz-Konflikte vom Iten Januar 1858 die Vefugniß. der Civil- Dien st- behörde zur Erhebung von Konfliften bei An- sprüchen wegen Handlungen, welche von Gen- darmen bei Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vorgenom- men sind, und die Unzulässigkeit des Rehtsweges hei Ansprüchen wegen solcher Handlungen hetreffend.

Auf den von dem? Herrn Minister des Junern erhobenen Konflikt in ‘der bei dem Königlichen Kreisgerichte zu S. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c.

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erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Kon-

flifkte für Recht : Vf der erbobene Konflikt für begründet und der Rechts-

weg in dieser Sache daher für amzutaso zu erachten. Von Rechts wegen. | ründe.

Am 2. September 1856 wurde der Hund des Schankwirths M. zu K.-von dem zu S. stationirten Gendarmen D. ‘durch einen Stich mit dem Säbel getödtet. D. behauptet, es sei dies aus E und in Gemäß- heit der -ihm extheilten amtlichen Jnstructionen geschehen, weil der mit einem Knüppel, Maulkorbe oder q Sicherungsmittel nicht ber- \echene, im Zustande der Een Wuth efindliche Hund, aus dem Hecken- aune des M.\hen Gartens hervordringend, ihn, der. sich auf einer amt- lichen Patrouille befand, auf der Dorfstraße zu K. mit s{äumendem Maule angefallen, ihn gendthigt habe, den Säbel zu ziehen und sich gegen den ihn anspringenden Hund auszulegen, wobei der -Hund sich an der Spiße des Säbels verwundet habe, in den Garten zurückgesprungen und hier verendet sei. E.

M. dagegen behauptet , daß der Hund sich nicht auf der Dorfstraße, sondern innerhalb seines durch einen Heckenzaun bon dieser getrennten Gartens-befunden , daß D. den Hund gereizt und, mit dem Säbel durch den Zaun hindurchstechend, den Hund im M.shen Garten, nicht auf der Dorfstraße, unbefugterweise getödtet habe. j _ Wegen diefes Vorfalles hat M. eine Entschädigungsklage gegen den O. mit dem Antrage erhoben , denselben zur Zahlung des mit 10 Thlr. angegebenen Werthes des Hundes zu verurtheilen. Die Klage wurde im Bagatell-Mandats-Prozesse geleitet, von D. aber gegen das Mandat Wi- derspruch eingelegt. ' :

Jnzwischen hatte D. dem Landrathsamte Anzeige von dem Vorfalle

erstattet, auch cine Denunciation wegen L e Tue gegen den | a

M. angebracht, welche zur“ Folge hatte, daß der leßtere durch- Erkenntniß des Polizeirihters d. d. 21. Dezember 1856 auf Grund der Amtsblatt- Verordnungen der N Negierung zu Liegniß vom 7. September 41814 und 8. Januar 1818, das Herumlaufen der Hunde auf den Straßen, résp. herrenlose Hunde betreffend (Amtsblatt 1814 S. 393, 1818 S. 16)

- und des §. 345 Nr. 8 des Strafgeseßbuchs, einer Sicherheits-Polizei-

Uebertretung schuldig befunden und zu einer Geldbuße von 2 Thlr. event. zwei Tage Gefängniß verurtheilt, der dagegen eingelegte Rekurs aber durch Verfügung des Königlichen Appellationsgerichts zu Glogau zurückgewiesen wurde. : Jn dem von M. gegen D. erhobenen Bagatell - Prozesse, in dem si das Sachverhältniß als streitig in der zu Eingange angegebenen Weise herausstellte, beantragte der Verklagte die Abweisung des Klägers. Es wurde. auf Beweisaufnahme durch Abhöôrung der vom Kläger vorgeschla- genen Zeugen und Vorlegung der Untersuchungs - Akten interloquirt, das Verfahren jedoch vorläufig eingestellt , weil ‘der Commandeur der Land- Gendarmerie zu Berlin unterm 22. April 1857 auf Grund des §. 6 des Geseßes vom 13. Februar 1854 Konflikt mit dem Antrage erhob, das Rechtsverfahren einzuftellen und wegen der weiteren Entscheidung - der Sache vor dem kompetenten Gerichtshofe die geseßlichen Einleitungen u tressen. y e den Parteien gab nur der Kläger durch seinen Rechtsanwalt cine Erklärung über den erhobenen Konflikt ab, in der er dessen Ver- werfung beantragte. T7 i : Die begutachtenden Gerichtsbehörden, das Königliche Kreisgericht zu S. und das Königliche Appellationsgeriht zu G. erachteten den Konflikt für begründet. ; f ted : Die Akten- gingen hierauf dem Gerichtshofe für ‘Kompetenz - Konflikte zur Entscheidung über den Konflikt zu. Der von Absendung der Akten benachrichtigte Herr Minister des Jnnern hat in seinem unterm 28sten August 1857 an den Gerichtshof gerichteten Schreiben erklärt, daß er zur Beseitigung der Zweifel, die darüber obwalten könnten: ob der Konflikt auf' Grund des Geseßes vom 13, Februar 1854 von dem Chef der Gendarmerie zu erheben gewesen ? und / ob wenn dies der Fall sein sollte die Entscheidung der Sache vor den Gerichtshof für Kompetenz-Konslikte und nicht vielmehr zufolge g. 6 des allegirten Gesezes bor den dort bezeichneten besonderéèn Gerichts- hof für Militair-Konflikte gehören werde ? den Konflikt, den er durch die Anführungen des Chefs der Gendarmerie materiell für begründet halte, seinerseits aufnehme, und i nicht blos fein, sondern auch den Kompetenz - Konflikt, der in Gemäß- heit des Geseßes vom 8. April 1847 und durch §. 1 und 6 des Gesepge® vom 11. Mai 1842 gerechtfertigt werde, erhebe. /

Nach dieser Erklärung des Herrn Ministers des Junern is anzuneh- men, daß derselbe principaliter den Konflikt aus dem Gesehe vom 13, Februar 1854 erhebt.

ter diesen, vom Herrn Minister des Junern erhobenen Konflikt ist der Gerichtshof nah §. 1 f. des Gesezes vom 13. Februar 1854 zu ent- heiden unzweifelhaft befugt. Auch bedarf es, da die Parteien über den Konflikt bereits gehört sind, einer nochmaligen Vernehmung derselben nicht, da der Umstand , daß der ursprünglich vom Chef der Land - Gendarmerie erhobene Konflikt vom Herrn Minister des Junnern aufgenommen worden,

das. Juteresse der Parteien nicht berührt. er vom Herrn Minister des Junern erhobene Konflikt erscheint aber auch nah Lage der Akten begründet.

Es kann zunächst nah den Vorschriften der Verordnung vom 30, De- zember 1820, die Organisation der Gendarmerie betreffend (Gesey-Samm- lung 1821 Seite 1) und der Dienst-Jnstruction für die Gendarmerie de

eodem dato (Geseß-Sammlung 1821 Seite 10) die Legitimation des Herrñ

Ministers des. Jnnern zur Erhebung desselben, keinem Bedenken unter- liegen. Denn nach §. 2 der erstgedachten Verordnung ift die Gendar- merie zwar l | / „in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Verfassung militairisch organifirt und unter dem Oberbefehl eines Generals, als Nt dem Kriegs-Ministerium“, aber

in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung den betreffenten

Civilbehörden und dem Minifterium des Jnnern und der Polizei untergeordnet,“ i -

Jn dem ihnen nach §. 12 R gegebenen polizeilichen Berufe stehen die Gendarmen nach §. 17 desselben der M na .lediglih unter Leitung der Civil - Behörde, die auch nach §. 18 alin. 2 allein für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der ihnen ertheilten Aufträge und An- weisungen verantwortlich, also die materiell leitende Behörde ift, während die Aufficht der vorgeseßten Militair - Behörden nur eine formelle, die Pünktlichkeit, Angemessenheit und Pflichttreue der Dienstführung der Gendarmen betreffende ist.

Der Vorfall, um den es sih hier handelt, betraf nun lediglich die

olizeilichen Functionen des D., seine unter den Civil-Behörden ftehende irksamkeit und Dienstleistung, er befand sich im Auftrage des Landraths-

Amtes auf einer amtlichen Patrouille innerhalb scines Beritts und leitet

die Berechtigung zu der vorgenommenen Handlung aus den ihm ertheilten

polizeilichen Jnstructionen und aus den Regierungs-Polizei-Verordnungen vom 7. September 1814 und 8. Januar 1818 her.

Erscheint also hiernach der Herr Minister des Jnnern nach §. 1 des Geseßes- vom 13. Februar 1854 (Gesez-Sammlung S. 86) als die zur Erhebung eines Konsflikts legitimirte Centralbehörde, so kann sich nur noch fragen, ob die Lage dér Sache die Erhebung eines solchen materiell ret- fertigt? und auch diese Frage war zu bejahen.

Jn dem Civil-Prozesse, den der Konflikt betrifft, ist zwar eine Be- weisaufnahme noch nicht erfolgt, sämmtliche hier denominirte Zeugen find aber bis auf einen, den Kanzlei-Asfistenten N., der nur über einen nicht wesentlichen Umstand bekunden soll, in der polizeigerichtlichen Untersuchung gegen den Kläger bereits vernommen worden, und nach dem Resultate dieser Ermittelungen läßt sich nicht annehmen, daß der D. die Grenzen seiner Amtsbefugnisse überschritten habe:

Nach der: Amtsblatt - Verordnung vom 7. September 1814 soll es jedem freistehen, alle auf dem Felde oder auf den Straßen herren- oder auffihtslos herumlaufende Hunde zu ershlagen. Jn den Dörfern sollen die Hofhunde jederzeit entweder an Ketten gehalten oder mit einem Knüppel -von vorgeshriebener Länge belastet und dadurch für das Publi- kum unschädlich gemacht werden. Die Verordnung vom 8. Januar 1818 R diese Bestimmungen - wiederholt in Erinnerung und ordnet dabei näher an: :

daß jeder , ohne das vorschriftsmäßige Eigentbumszeichen , welches auf dem Lande in dem erwähnten Knüppel besteht, angetroffene Hund für hexrenlos gehalten und sogleich getödtet werden soll.

Daß der fraglihe Hund mit solchem Knüppel versehen gewesen , ist vom Kläger nicht behauptet worden , vielmehr hat Kläger in der Unter- suchung gegen ihn bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst zugegeben, daß er den Hund frei habe umherlaufen lassen. Ob derselbe, wie Kläger behauptet, gutartig, ob,- wie von mehreren polizeilich vernommenen Zeus gen angegeben worden , bissig gewesen?" darauf kommt es hiernarh nicht einmal an, sondérn allein darauf, ob der Hund sich, wie Kläger behaup- tet, in seinem Garten, oder aber, wie Verklagter behauptet, auf der Dorf- ftrape befand, als Verllagter ihn tödtete. Denn lief derselbe hier ohne

as vorgeschriebene Sicherheitsmittel umher, so war der Gendarm D. shon um deswillen allein, nah den angeführten polizeilichen Anordnun- gen nicht nur berechtigt, ihn zu tödten, sondern er befolgte auch nur die polizeilichen Vorschriften, wenn er dies that.

Jn der polizeigerichtlichen Untersuchung gegen den Kläger hat der Gendarm D. diensteidlih bekundet, daß der Hund, êurch den Heckenzaun des Gartens durchdringend, ihn auf der Dorfstraße angefallen habe, und * es ift in dem Erkenntnisse des Polizeirichters als festgestellt angenommen worden, daß der Kläger sih dadurch, daß er den Hund habe auf der Straße umherlaufen lassen, einer Polizei - Uebertretung \{chuldig gemacht habe. Sieht man aber auch hiervon ab, so is durch die Aussagen der vernommenen Zeugen jedenfalls die Bchauptung. des Klägers,

daß der Hund si in seinem, dur einen Heckenzaun von der Straße

getrennten Garten befunden, daß der D. an den Zaun herantretend den

Hund gereizt, und dur den Zaun hindurchstechend denselben im Garten

getödtet habe, :

nicht für dargethan zu erachten. Denn die Aussage der Ehefrau des

Klägers, welche bekundet, daß der Hund zur Zeit, als Verklagter die

Straße passirte, im Garten sich befunden, und nicht auf der Straße ge-

wesen, verdient, da die verehelichte M. als gültige Beweiszeugin für ihren

Ehemann nicht betrachtet werden kann, keine Berücksichtigung, und ebenso

die Depofition der wegèn ihres jugendlichen Alters (von8 resp. 9 Jahren)

nicht vereideten Zeugen Otto -N. und Herrmann S. Die Zeugin, verehe- lichte K., hat über den Vorfall selbst nichts zu bekunden vermocht. Die eidlih vernommene, an fich glaubwürdige Zeugin, unverehelichte Ernestine

H., sagt nux aus: daß fie vor der Hausthür ihrer, dem Kläger gegenüber wohnenden Mutter stehend , hinter dem ihrem Wohnhause gegenüber befindliche Stallgebäude einen Hund bellen gehört und dann bemerkt habe, daß dex M. Hund binter dem Stallgebäude hervorschob und wie todt liegen blieb, und daß sie gehört habe, wie die verehelichte M., die in ihrem Garten neben dem Stall-Gebäude Obst auflas, aufgebracht geschrieen habe : Sie stechen mir ja meinen Hund todt “,. daß fie die Zeugin dann von ihrer Hausthür fort auf die Straße gegangen sei und hier außerhalb des lebendigen Zaunes den D. mit blank gezogenem Seiten- gewehr habe einhergehen sehen.

Auch diese Aussage klärt den Umstand, auf den es gerade ankommen würde, nicht auf. Denn wenn auch- die Zeugin noch hinzufügt: „Der Hund war innerhalb des Gartens, mehr weiß ich niht“, fo betrifft das nur den Moment, wo sie das Thier sah, nämlich, wo dasselbe nach bereits empfangenem Stiche sih hinter dem Stallgebäude hervorschob und wie todt liegen blieb. Ob aber der Hund, als er gestochen wurde, auf der Straße, ob im M. schen - Garten si befand, sah die Zeugin nicht. Endlich ist aber auch für die Behauptung des Klägers aus den Aussagen der Zeugen T. und K,, welche erst nah der Tödtung des Hundes herbei-

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