1858 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom 15. März 1858 betreffênd das neue, mit dem 1, April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement für den telegraphischen Ver- fehr auf den Linien des deutsch- österreichischen Telegraphen-Vereins vom 10. März 1858.

» An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkehr“ auf den Linien des. deutsch - österreichischen Telegraphen- Vereins tritt mit dem 4. April d. J. das anliegende neue Re- glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den g. 1. desselben, unter folgenden näheren Bestimmungen aue für den nur auf den preußischen Linien si{ bewegenden Verkehr in Kraft geseht wird.

1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdiensfte (§. 4 ad b. und c.) sollen gehalten sein, auch außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solhe vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsihtigten Auf- lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De- pesche (F. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung wird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfällt der Kasse, wenn die angemeldete Depesche nicht spätestens eine Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird.

Jn gleiher Weise und unter gleichen Bedingungen soll es auch zulässig sein, solhe Depeschen im Voraus anzumel- den, welhe nach Stationen der vorbezeihnéten Art außer- halb der für dieselben- vorgeschriebenen Dienststunden beför- dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung

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erfolgt, hat» in“ solWen Fällen die Station, wohin die Be- förderung“ geschehen soll, von der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphisch zu unterrichten. Die königliche Telegraphen-Direction soll befugt sein, deponirte Gebühren für Rückantworten (§. 20) in- befonders motivirten Fâllen auch nah Ablauf der für die Zurückforderung be- willigten f zu erftatten. ;

ür Depeschen, welche sih zwischen den Linien bes deutsh-österreichishen Telegraphen - Vereins und den Linien solcher niht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge fo lange maßgebend, als dieselben niht nach den neuen Vereins- bestimmungen abgeändert worden sind.

Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele- graphischen Verkehrs auch die Bènußung der Eisenbahn- Telegraphen von Seiten des Publikums- widerruflich nacdh- zulassen, Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben fich aus dem zur Seite des Vereins-Reglements abgedruckten besonderen Reglement.

Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß der Benutzung eintritt, werden mit Angabè des Termins beson- ders bekannt gemacht.

Berlin, den 15. März 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

Reglement für die Benuhung der preußishén Eisenbahn - i Telegrapben zur Beförderung von solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.

Reglement für die telegraphishe Korrespondenz im deutsch- d ster- reihischen Telegraphen- Verein. :

g. 1. Bexeich der Wirksamkeit des Reglements.

Sämmtliche Telegraphen-Stationen derjenigen Staats-Eisenbahnen;, s wie der vom Staate verwalteten und fonstiger Privat - Eisenbabnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in. Kraft geseht wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.

Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements is die telegraphische Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch-österreichischen Vereine angehörigen Verwaltungen berührt.

Jnwieweit das Reglement für olche Arr euen gilt, welche fi bef e uN den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders

eftimmt.

g. 2. Benuzung der Telegraphen.

Wie nebenstehend mit Ausschluß ‘von Alinea 2,

Die Beuuzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen

steht Jedermann zu. \ : Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen

zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse! Gattungen von Korrespondenz zu ließen.

Die Aufgabe bon Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegr adben-Stationen (allenfalls au brieflih) erfolgen.

g. 3. Bewahrung des Telegraphen - Geheimnisses.

Die Eisenbal,n-Verwaltungen werden 2c. (wie nebenstehend.)

Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheim- niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.

g. 4. Aufgabe der Depeschen.

Die Eisenbahn - Telegraphen - Stationen (§. 1) gehören der Reg el nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Depeschen täglich:

a) an d April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, b) vom S Oktober bis Ende März von § Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, offen zu halten sind. Abweichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt- niß gebracht werden.

Die Telegraphen - Stationen zerfallen rückfi{tlich der Zeit, während welcher sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in dréi Klassen, nämlih:

N Stationen mit Lade und Nachtdieust; b) Stationen mit vollem Tagesdienst; c) Stationen mit beschränktem Tagesdienst.

Die Stationen mit Tag- und Nahtdienst find ohne Unterbrehung für den Dienst gal:

Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste find:

1) vom 1. April bis Ende September

von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends ; 2) vom 1. Oktober bis Ende März

bon 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststunden der Stationen mit beshränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (eins{hließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags

von 2 bis 7 Uhr Nachmittags ; an Sonntagen: don 2 bis 7 Uhr Nachmittags,

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g. 5. , Wohin Depeschen gerichtet werden-können.

Depeschen können bei den Eisenbahn - Telegraphen - Stationen (§. 1)

aufgegeben werden: a) wenn am Orte derselben au ch eine Station des Staats-

Telegraphen vorhanden ift, - G

Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen PIIIAR » Dirtindngon auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.

Befindet .sich am Vestimmungsort keine Telegraphenstation oder

m B.4, aphen-Stationen, so- wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nit | Pa a S L e Maio dein Besiailunetorie odex an leßterem bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen ‘selbst fe Staats Télegraßhen-Station sih befindet; A Dees geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung bon b), wenn am. Oxte devxselbén éine Staats-Telegraphen- der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Te- L So U arbanden L a ie at : Tad: L at legraphenstation entweder ‘durch “die Post, durch Estafetten, oder durch na -allen. in §. 1 bezeihneten. Eisenbahn-Telegraphen-Stationen, Expreßboten. : A : 5 "so: pie na. allen Vereins - Stationen des deuts - dsterreichischen Auch können in den geeigneten Es und wo solches ausdrücklich Télegraphén-Vereins. E “ad zugelassen ist, die Eisenbahn - Betriebs - elegraphen nah den hierüber er- g da. und b. ift àuch die Aufgabe solcher theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benußt werden.

S uin ù | | : ? | benu | ias nis T tze na dem Verlangen der Aufgeber mit der Pöst Findet die Adreß-Station aber, daß die Depesche vorausfichtlih durch die von der Adreß - Telegraphen - Station, nah Orten innerhalb Deutschlands ‘ost oder Boten schneller als durch den Eisenbahn - Betriebs - Telegraphen und des deuútsh-dsterreihishen Telegraphen-Vereins weiter befördert wer- efórdert werden kann, so wird sie ohne Rückficht auf die eingezahlten

Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder dur Expreßboten

es Ven, } : veranlassen.

6. B. Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.

Wie nebenftehend, jedo mit der Beschränkung, ‘daß Depeschen von Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in soléhen Buch- mehr als 50 Dea Ale Beförderung mit den Eisenbahn - Telegraphen stäben und Zeichen, welche sich dur den Telegraphen wiedergeben lássen, nicht angenommen werden. : deutlich und verständlich geschrieben sein und barf weder ungewöhnliche

Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zúsammen- ziehungen und Abkürzungen, noch auch Räsüren enthalten. Obenan muß die ‘Adresse ftéhen mit der etwaigen Angabe über die

Art der Weiterbeförderung dér Devéeshe, dann der Text und am Schlusse

die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen,

Die Adresse muß den Empfänger und dén Bestimmungsort deutlich be«

zeihnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die

Folgen ungenauer Adressirungen sind bom Absender zu tragen. Derselbe

fann ‘cine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe

und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruéhen.- i

Es ist dem Absender einer Depesche geskattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. §. 7. , Gattung der Depeschen.

Die Depeschen - zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung -in folgende Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende

Gattungen : : Gattungen : L. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche yon dem Staats-Oberhaupte I. Staats - Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats Ober- oder den Regierungs-Organen des Jnlandes ausgehen. haupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehbrigén II, Dienftdepeschen. Staaten ausgehen, odex denen ‘die Bevorzugung der Staats:-Dé- HI. Privatdepeschen. peschen andertveit vertragsmäßig eingeräumt worden ift. IL, Dienst - Depeschen. IIL, Privat - Depeschen.

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: §. 8, Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen, Die BipesGei müssen in. deutsher Sprache abgefaßt sein. Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf-

Alinea 2 wie nebenstehend. gegeben werden, Sie müssen als Staats-Depeschen bezeihnet und durch Siegel oder

Stempel als solche beglaubigt sein,

- g. 9. Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. Die Depeschen müssen in deutsher Sprache abgefaßt sein. S o F D RHOG ist die Fassung in deutscher oder franzöfischex prache Regel.

Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niedexländk scher, englischer oder italiènischer Sprache gestattet ift, werdèn besónderd amn gemacht. Chiff

ie Anwendung der Chiffernschrift ist bei Pribat-Depeschen ausge- schlossen ; dagegen ist die Beförderung der Börsencourse, Waaren-, Be: treidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Bes chränkungen geftattet, welche die einzelnen Vereins-Regierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen tür nôthig erachten sollten. §. 10. Beanftandung der Annahme.

&, Depeschen, welche den vorstehend (§F. 8 u. 9) angegebenen Erforder- nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück- gegeben werden.

S 12. ' Zurückweisung. , Wie nebenstehend.“ Die Entscheidung geht jedoch in oberster Jnstanz Privat-Depeschen, deren Juhalt gegen die Geseke verstößt oder a don der betreffenden Eisenbahn-Direction aus. Nüdcksichten des ôffentlichen“ Wohles ober der Sittlivbbit ir zule e i E P FEUEA zurückgewiesen. le Entscheidung über die Zuläsfigkeit des Jnhalts steht zunä dem Vorsteher der Aufgabe - eira oder dessen Gtellvertieite, s weiterer Znstanz der dieser “Station borgeseßten Central-Verwaltung zu, deg A T d ns n s nicht O : Erfolgt die Zurüdweisung einer Depesche nah deren Annabm ; E es R E dabon A E 0 “Der Sltaats-Vepeschen steht den Telegraphen-Stationen ei der Zulässigkeit des Jnhalts nicht zu, cid: t D KE d I Gebühren-Erhebung. e nebeuftehend. y Bei Aufgabe der Depeschen find sämmtliche dafür s Staatsdepeschen (§. 7) sind jedoch, sofern die Adreßstation nicht außer- bühren, mit Ausnahme etwai A a Galle ver Besiältat hude, L halb. des preußischen Staats-Telegraphenneßes liegt, gebührenfrei, Post a dem Adressaten zu erhebenden Brief-Bestellgeldes, im Voraus zu entrichten. j

§. 13. Grundlagen für die Gebühren-Erhebung.

Wie nebenstehend, mit Ausnahme von Alinea 2 (efr. §. 5). Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einersec{di

durch die Wortzahl der Depeschen, andererseits d ] i (Zonenzahl) bestimmt, pes ersei urch die Entfernung

Wie nebenftehend.