1858 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung vom 15. März 1858 betreffend das neue, mit dem 1. April 1858 in Wirksamkeit tretende Reglement für den telegraphischen V er- fehr auf den Linien des deutsch - österreichischen Telegraphen-Vereins vom 10. März 1858.

» An Stelle des seitherigen Reglements für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des deutsch - österreichischen Telegraphen- Vereins tritt mit dem 4. April d. J. das anliegende neue Re- glement (a) in Wirksamkeit, welches, mit Bezug auf den §. 1. desselben, unter folgenden näheren Bestimmungen aue für den nur auf den preußischen Linien si{ bewegenden Verkehr in Kraft geseht wird.

1) Die Stationen mit vollem und mit beschränktem Tagesdienste (S. 4 ad b. und c.) sollen gehalten sein, au außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden Depeschen zur Beförderung anzunehmen, sofern der Absender solhe vor Schluß der Dienststunden mit Angabe der Zeit der beabsichtigten Auf- lieferung anmeldet und die Gebühr für eine einfache De- pesche (F. 14) im Voraus entrichtet. Die Anmeldung tvird als erloschen betrachtet und die eingezahlte Gebühr verfällt der Kasse, wenn die angemeldete Depesche nicht spätestens eine Stunde nach der angegebenen Zeit aufgeliefert wird.

Jn gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen soll es auch zulässig sein, solche Depeschen im Voraus anzumel- den, welhe nah Stationen der vorbezeichneten Art außer- halb der für dieselben- vorgeschriebenen Dienststunden beför- dert werden sollen. Die Station, bei welcher die Anmeldung

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erfolgt, hat» in sol@en Fällen die Station, wohin die Be- förderung“ geschehen soll, von der zu erwartenden Ueberkunft der Depesche telegraphish zu unterricten,

Die königliche Telegraphen-Direction soll befugt sein, deponirte Gebühren für Rückantworten (§. 20) in- befonders motivirten &Fâllen auch nah Ablauf der für die Zurückforderung be- willigten Frift zu erstatten.

Für Depeschen, welche sich zwishen den Linien bes deutsh-österreichishen Telegraphen - Vereins und den Linien solcher niht zu demselben gehörigen Staaten bewegen, mit denen besondere Verträge bestehen, bleiben diese Verträge fo lange maßgebend, als dieselben niht nach den neuen Vereins- bestimmungen abgeändert worden sind.

Es wird beabsichtigt, zur weiteren Erleichterung des tele- graphischen Verkehrs auch die Bénußung der Eisenbahn- Telegraphen von Seiten des Publikums widerruflih nacdh- zulassen, Die Bedingungen, unter denen dieses geschehen wird, ergeben fich aus dem zur Seite des Vereins-Reglements abgedruckten besonderen Reglement.

Die Linien und Stationen, auf denen der Nachlaß der Benußung eintritt, werden mit Angabè des Termins beson- ders bekannt gemacht.

Berlin, den 15. März 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt,

Reglement für die Benußung der preußishén Eisenbahn- i Telegraphen zur Beförderung von solchen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.

Reglement für die telegraphishe Korrespondenz im deutsh-dster- reihischen Telegraphen- Verein. i

g. 1. Bexeich der Wirksamkeit des Reglements.

Sämmtliche Telegraphen-Stationen derjenigen Staats-Eisenbahnen, #0 wie der vom Staate verwalteten und sonstiger Privat - Eisenbabnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklih in. Kraft geseht wird, find zur Annahme und Beförderung auch solcher telegraphischen Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.

Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements is die telegraphische Korrespondenz unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch-österreichishen Vereine angehörigen Verwaltungen berührt.

Jnwieweit das Reglement für solche Mrs gilt, welche fich bel auf den eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders

eftimmt.

g. 2

Benuztung de

Wie nebenstehend mit Auss{luß von Alinea 2,

r Telegraphen.

Die Beuuzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen

steht Jedermann zu. - Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen

zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu ließen.

Die Aufgabe bon Depeschen Bebufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegrabben-Stationta (allenfalls auch brieflich) erfolgen.

S, 3. Bewahrung des Telegraphen - Geheimnisses.

Die Eisenbal,n-Vérwaltungen werden 2c, (wie nebenstehend.)

Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheim- niß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.

g. 4. Aufgabe der Depeschen.

Die Eisenbahn - Telegraphen - Stationen (§. 1) gehören der Reg el nach zu den Stationen mit vollem Tagesdienst, wonach dieselben für die Annahme und Beförderung von Depeschen täglich:

a) vom f April bis Ende September von 7 Ühr Morgens bis 9 Uhr Abends,

b) vom 1, Oktober bis Ende März von § Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends,

ofen zu halten sind. Abweichungen hiervon werden zur öffentlichen Kennt-

niß gebracht werden.

Die Telegraphen - Stationen zerfallen rückfihtlich der Zeit, während welcher sie für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten find, in drei Klassen, nämlih:

» Stationen mit Tage und Nachtdienst, b) Stationen mit vollem Tagesdienst; c) Stationen mit beschränktem Tagesdiensfst.

Die Stationen mit Tag- und Nachtdienst find ohne Unterbrehung für den Dienst geöffnet. :

Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste find:

1) vom 1. April bis Ende September

von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends ; 2) vom 1. Oktober bis Ende März

bon 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen (eins{ließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags

von 2 bis 7 Uhr Nachmittags ; an Sonntagen : von 2 bis 7 Uhr Nachmittags,

und

g. 5. Wohin Depeschen gerichtet werden-können.

Depeschen können bei den Eisenbahn - Telegraphen - Stationen (§. 1)

aufgegeben werden: a) wenn am Orte derselben au ch eine Station des Staats-

Telegraphen vorhanden ift, -

Telegraphische Depeschen können na allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen PLIRII Ringen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten.

Befindet .sich am Bestimmungsort keine Telegraphenstation ober

_/ Station nicht. vorhanden ist

| an E eaxaphben-Stationen, so- wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht

j a A E N A A H A graph oder an leßterem bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der diesem am nächsten gelegenen felbst feine Staats-Zelegraßphen-Station sich b efindet; r Cbe alen i may i g gg aa ; —- wen te dexsélbén - Staats - Telegraphen- der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Te- b), wenn am. Oxte devselbéu eine grap legraphenstation entweder ‘durch “die Post, durch Estafetten, oder durch

‘nad allen in §. 1 bezeichneten Eisenbabn-Telegrabhen-Stationen, Expreßboten. i A A E Mi Berns, F SUERA des deutsch - óstexreichischen Auch können in den geeigneten T und wo solches ausdrüdcklich Téle raphén- Vereins. : y j zugelassen ist, die Eisenbahn - Betriebs - elegraphen nah den hierüber er- 9 d a. und b. ist àuch die Aufgabe solcher theilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benußt werden.

i en a F , , . e , 4‘ , , Cidai U, weite nah dem Verlangen der Aufgeber mit der Post Findet die Adreß-Station aber, daß die Depesche vorausfichtlih durch die von der Adreß - Telegraphen - Station, nach Orten innerhalb Deutschlands tost oder Boten s{hneller als durch den Eisenbahn - Betriebs - Telegraphen

- ihischen Telegraphen-Vereins weiter befördert wer- efórdert werden kann, so wird sie ohne Rückficht auf die eingezahlten URD BES De G I graph Gebühren die Uebermittelung durch die Post oder dur Expreßboten

den sollen. i veranlassen.

g. V, Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.

Wie nebenftehend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in soléchen Buch- mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn - Telegraphen stäben und Zeichen, welche si durch den Telegraphen wiedergeben lássen, nicht angenommen werden. deutlich und wverständlih geschrieben sein und barf weder ungewöhnliche

Wortbildungen, noch dem Sprachgebraucch zuwiderlaufende Züsammen- ziebungen und Abkürzungen, noch auch Räsüren enthalten. Obenan muß die Adresse ftéhen mit der etwaigen Angabe über die

Art der Weiterbeförderung der Devesche, dann der Text und am Schlusse

die Unterschrift des Absenders mit dex etwaigen Beglaubigung folgen,

Die Adresse muß den Empfänger und den Bestimmungsort \d deutlich be:

zeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die

Folgen ungenauer Adressirungen sind bom Absender zu tragen. Derselbe

fann ‘eine nahträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe

und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruthen. ; Es ist dem Absender einer Depesche geskattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen. D X. 0 Gattung der Depeschen.

Die Depeschen - zerfallen rücksihtlich ihrer Behandlung -in folgende Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende

Gattungen : Gattungen : I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche yon dem Staats-Oberhaupte I. Staats - Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats Ober- oder den Regierungs-Organen des Jnlandes ausgehen. haupte und den Regierungs-Organen der dem Verein angehbrigen IL, Dienftdepeschen. Staaten ausgehen, oder denen die Bevorzugung der Staats:- Dé- THI. Privatdepeschen. peschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ift. IL, Dienst - Depeschen. IIL, Privat - Depeschen.

§. 8, Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen, Die Depeschen müssen in. dentsher Sprache abgefaßt sein. Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, auf-

Alinea 2 wie nebenstehend. gegeben werden, Sie müssen als Staats-Depeschen bezeihnet und durch Siegel oder

Stempel als folche beglaubigt sein,

: g. 9. Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen. Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Ó e Se DMOPE ist die Fassung in deutscher oder franzöfischex prache Regel.

Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niedexrländi scher, englischer oder italienischer Sprache gestattet ift, werdèn besonders namhaft gemacht.

Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Pribvat-Depeschen ausge- schlossen; dagegen ist die Beförderung dex Börsencourse, Waaren-, Ge- treidepreise u. \. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Bes hränkungen geftattet, welche die einzelnen Vereins-Regierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen für nôthig erachten sollten.

H. 10. Beanstandung der Annahme.

Depeschen, welche den vorstehend (§§. 8 u. 9) angegebenen Erforder- nissen nicht entsprechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurück- gegeben werden.

g. 11. Zurückweisung. ,

Wie nebenstehend." Die Entscheidung geht jedoch in oberster Jnstanz Privat-Depeschen, deren Juhalt gegen die Geseke verftößt, oder aus bon der betreffenden Eisenbahn:Direction aus. Nüdsichten des öffentlichen“ Wohles oder der Sittlichbeit für eite is i A pa e AEA zurückgewiesen.

je Entscheidung Über die Zulässigkeit des Jnhalts steht zunä dem Vorsteher der Aufgabe - alies oder dessen Gtellverteel Une weiterer Justanz der dieser “Station borgeseßten Central-Verwaltung zu,

i n tai riv : Is fn s nicht ne O '

Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nah deren Annabm : V E LeO Sett DeE L gegeben. D

“Det Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine K der Zulässigkeit des Jnhalts nicht zu. y angs L A Die ap tee Os Gebühren-Erhebung. e nebenftehend. zu D Bei Aufgabe der Depeschen find sämmtliche dafür s Staatsdepeschen. (§. 7) sind jedoch, sofern die Adreßstation nicht außer- bühren, mit Ausnahme etwai n u Falle ber Belitlnte ies, pi halb des preußischen Staats-Telegraphenneßes liegt, gebührenfrei, Post av dem Adressaten zu eebebtndas Brief-Bestellgeldes, im Voraus zu entrichten. i

§. 13. Grundlagen für die Gebühren-Erbhebung.

Wie nebenstehend, mit Ausnahme von Alinea 2 (efr. §. 5.,). Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerse{h

durch die Wortzahl der Depeschen, andererseits d di : (Zonenzahl) bestimmt, pel rf ur die Entfernung

l

Wie nebensftehend.