1858 / 70 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Antwortsdepesche selbst bezahlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche ck die bon ihm hinterlegte Rückantworts - Gebühr zurückverlangen, hat aber 6 Sgr. =18 Kr. österreichisch = 21 Fr. süddeutsch = 35 Cents zu erlegen. Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rück- forderung der hinterlegten Núückantworts - Gebühren gestattet. Wird die anberaumte Frist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Gebühren. "A A L Oie- auf den Eis Abtelegraphirung. : ie-auf den Eisenbahn-Betriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in Bei der Abtelegrapbirung wird unter Berü- sichtigung der Richtun

der Beförderung allen an eren Depeschen n Uebrigen i die Neihen- in welcher die Depeichen zu befördern find, die Reiber elde DaDR E f folge wie nebenstehend bezeichnet. i welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegrapbisch zu der- „selben gelangen. _Jedoch haben Staatsdepeschen, und unter diesen wieder die Depeschen de Staats-Oberhäupter, der Ministerien und der Gesandt- schaften, ‘den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der

Regel nux dringenden Dienstdepeschen nachgeseßt tverden.

i g. 22. . Verfahren bei yerhinderter Abtelegraphirung. : Wenn si bei oder nah Aufgabe einer Depesche ergiebt , daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblihen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender hiervon so weit als thunlih in Kenntniß geseßt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebühren zurückzuziehen.

g. 23. Zurückzichung und Unterdrückung von Depeschen.

Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn die rüdckfordernde Person sih als der Absender oder dessen Beausftragter legitimirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Sta- tion zurückgiebt.

Die Gebühren werden in solchem Falle nah Abzug von

6 Sgr., oder von

18 Kr. Oesterreichish, oder bon 21 Kr. süddeutsch, oder vou 35 Cents Niederländisch

Wie nebenstehend.

Wie nebenstehend.

erstattet. i

Dasselbe tritt insbesondere au dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine bestimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit nicht eingehalten werden fann.

Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solhe zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht be- stellt wird, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.

Bei jedem derartigen Verlangen hat fich der Antragsteller als der Absender oder dessen Beauftragter vollständig zu legitimiren.

Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung be- findlicher Depeschen wird eine bésondere Gebühr nicht erhoben; die gezahl- ten Gebühren bleiben dagegen verfallen.

Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreß- Station erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zablen find.

Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren estellung unterdrückt wird, werden nicht erstattet.

ß. 24, Verfahren bei der Adreß-Station.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Weitexbeför- Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station

derung durch Expreßboten und Estafetten ausgeschlossen ift. (Ÿ. 18, dur wortgetreue Abschrift des ganzen Jnhalts ausgefertigt.

‘Die Auswechselung von Depeschen zwis en Stationen des Staats- __-Die nah dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts und dex Eisenbahn-Telegraphen (§. 1) ges ieht mit thunlister Beschleuni- eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche enthalten, und, gung dur sriftlihe Ausfertigungen in dienftmäßig verfiegelten Couverts mit dem Siegel der Station versehen, so s{leunig als möglich bestellt. gegen Empfangsbescheinigung mit eitangabe.

Nu gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mittheilungen über etwaige Unbestellbarkeit von Depeschen 2c.

Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem e durch Vermittelung von Eisenbahn-Betriebs-Telegraphen oder durch die 3ost als Expreßbrief, durch Estafette oder durch e freie Boten weiter zu senden find, mit möglihfter Beshleunigung den Eisen ahn-Betricbs-Tele- graphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der keßterwähnten Weise zugeführt. D. 25. Beftellung durch Telegraphen-Boten.

Der Bote hat die Depesche nebst Empfangs - Bescheinigung ohne Aufenthalt nah der Wohnung, oder nah dem Geschäftslokal der Adres- saten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu Überzeügen, daß die e us Zeit und Unterschrift in die Empfangs-Be- scheinigung eingetragen ift. - :

- Dem Boten is die Annahme von Geschenken untersagt.

Zur Bescheinigung der “o einer Staats - Depesche fann, wenn nicht eine besondere \riftliche Verfügung darüber etroffen ist, nur der Vorftand der betreffenden Behörde, oder in dessen Adwesenheit sein Stell- vertreter, oder der diefem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt - angesehen werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mit- glied seiner Familie oder an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Haustv a abgegeben wevden, insofern derselbe ni@t für derartige

älle einen besonderen Empfänger der Station \chriftlich namhaft aéitadt at. Jn allen ällen, wo der Bote den R R nit selbft antrifft und die Depes )e einem Andern aushändigt, hat der Leßtere in der Empfangs-Bescheinigung seiner eigenen Namens-Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.

F. 26.

Unbestellbare Depeschen. Von der Unbesftellbarkeit einer Depesche und den Gründen- der Un- beftellbarkeit wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Aufs geber telegraphishe Meldung gemacht.

Wie nebenftehend.

Wie nebenstehend.

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den werden können, so wird“ dieselbe bei der Adreß-Station aus gehängt.

- Auf thunlichst rihtige und schleunige Beförderung von Depeschen dur die da T L Eisenbahn-Telegraphen- (§. 1) soll seitens der be- treffenden Eisenbahnverwaltungen: zwar gehalten werden, eine Getwwähr- leistung dafür wird von denselben jedoch nicht übernommen; auch werden in. Fällen des Verlustes, der Verstümmelung oder der Verspätung die ge- zahlten Gebühren nicht zurückerstattet. Q

Bei Depeschen, welche streckenweise „auf ‘den Staats- und auf den Eisenbahn-Telegraphen resp. per Post befördért werden, finden für die Be- förderung per Post und auf dem Staats - Telegraphen die nebenstehenden Bestimmungen Antvendung, wobei diejenige Zeit und Fassung maßgebend find, zu und' ín welcher die Auswechselung zwischen. den beiderseitigen Tele- graphen-Stationen stattgefunden hat. (§. 24.) |

Jst eine Depesche unbestellbar; weil der Abrèssat nit hat aufgefun- Hat fich innerhalb sechs Wochen der Adrefssat zur Empfangnahme

dev Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.

Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung-

an- die Abgangs-Station nicht erlassen.

% g. 27, i | Garantie.

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Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben Nachtheile, welche durch Verluft, Ver- stämmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.

Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt werden, daß fie erweislih ihren Zweck nicht erfüllen können, oder welche später in die Hände der Adressaten gelangen, als dies die gleiche Adressirung vorausgesezt durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren Recla- foi innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. s Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder ber- spätete Depeschen kann versaat werden, wenn der Verlust, die Verstümme- lung oder die Verspätung durch den Eisenbahnbetriebs - Telegraphen oder auf nicht vereinsländishen Linien vorgekommen is. Die betreffende Vereins-Verwaltung wird sih jedoch auch im leßteren Falle bei der aus- wärtigen Verwaltung für Nückerstattung der Gebühren verwenden.

Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post, Estafette oder Expreß-Boten eingetreten find, begründen keinen Anspruch auf Rück- erstattung der Gebtihren. :

g. 28. Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.

Wie nebenftehend.

§. 29. Gebühren-Antheile der Eisenbahnen.

Die für die Benuzung: der Eisenbahn« Telegraphen. zur Beförderung: bon Depeschen erhobenen Gebühren - (F. 14) fallen den betreffendenw Bahnen ungeschmälert zu. Dasselbe gilt t (fla

ür Beträge, welche. in solchen Fällen einbebßalten sind, wo bei einer Eisenbahn - Telegraphen - Station aufgegebene Depeschen vor der Ab- Rega wieder zurückgefordert wurden (F. 23). ferner für den Betrag von 8 Sgr. für jede Depesche, welche von einer Eisenbahn - Telegraphen - Station der Post zur ‘Weiterbeförderung in einen frankirten und rekommandirtew Briefe übergeben ist (§. 18). endlich für die: Vervielfältigungs¿Gebühr von je 6 Sgr. für Depeschen, welche auf einer Eisenbahn-Telegraphen-Station an mehrere Adressaten auszufertigen find. : 5 In denjenigen Fällen, wo bei Beförderung. einex Depesche: die Tele- raphen von mehr als einer Bahn zur Benußung kommen, wird die da- für erhobene Gebühr an die betreffenden Bahnen ohne Rüsicht auf die verschiedene Länge der darauf zurückgelegten Strecken zu gleichen Theilen vertheilt; wobei! die, unter einer und Geld Verwaltung stehenden Eifen- bahnen, sofern sie nicht verschiedenen Gesellschaften gehören, als nur eine Bahn bildend angesehen werden.

§. 30. Abänderungen dieses Neglements bleiben vorbehalten.

Berlin, den 10, März 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. bon der Heydt,

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Tages- Drdaung.

l5te Sihung des Herrenhauses, am Mittwoch, den 24. März, Vormittags 14 Uhr. 1) Fortseßung der Diskussion über den dritten Bericht der Petitions-Komtnis siou.' 2) Bericht der- Juftiz - Kommission über den Antrag der Herren Uhden und Graf von Voß-Buch, betreffend die Beschränkung : der allgemeinen Wechselfähigkeit. 3) Bericht des Gesammt-Vorstandes des Herrenhauses über die an dasselbe gerihteten Schreiben des vormaligen Ober-Landes- _geriht8-Assessors Bohnfstedt vom 11. Januar und 3, März 1858.

Ungekommen: Se. Excellenz der General - LieuteKant und kommandirende General des 2, Armee-Corps, von Wussow, von Stettin. - :

Der Kammerherr und General - Jutendant der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, von Dresden.

Verlíin, 23, Máärz. Se. Majestät der König haben zu der bon des Fürsten zu Hohenzollern - Hecingen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehren-Kreuzes erster Klasse des Fürstlih hohen- gollernschen Haus-Ordens an den fommandirenden General des V, Armee-Corps, General-Lieutenant Grafen von Waldersee I, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen geruht.

Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlih zu wenig er- hoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Jrrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden demitalben nachträg-

lih erstattet.

Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 23. März. ZJhre Majestäten der König und die-Königin begaben fich geftern Mittag nach Berlin, besuten Se. Königliche Hoheit den Prinzen

von Preußen um Höcstdemselben die Glückwünsche zum Ge- burtstag abzustatten und kehrten demnächst hierher zurück.

Berlin, 23. März. Das Herrenhaus beschäftigte fich in seiner gestrigen (14ten) Sißung mit Fortseßung der in der voran egangenen Sihung ‘abgebrochenèn Berathung über den Antrag des Grafen von Jhenpliß auf Vorlegung eines Gesez-Entwurfes wegen Feststellung ermäßigter Annahme-Taxen für die in Erbgang kommenden ländlichen Grundstücke, welher angenommen wurde, und ging dann zur Berathung verschiedener Petitionen über.

Der am 1dten d. M. eröffnete Kommunal-Landtag des Markgrafthums Niederlgusitz ift nach Beendigung seiner Geschäfte am 18ten d. M. geschlossen worden. (Pr. C.)

__ Neuß. Gera, 20. März. Unser Landiag hat das Gesetz über die rund- und Hypothekenbücher berathen. Der Negierung®s- Entwurf, geftüßt auf bereits in den Nachbarländern praktisch be- währte Geseze, ift fast unverändert angenommen worden. (Dr, J.)