1858 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ober- Bergamts - Büreau - Assistent Theodor Pattloch zu Greélau zum Registrator bei dem Berg - Amt zu Waldenburg ernannt, und : ] :

Dem Hütten - Faktor Köppen zu Peiß vom 1. April d. J. ab die Kassen - Rendantur bei dem Hütten - Amte zu Eisenspalterei

übertragen worden,

Verfügung vom 20. März 1858 betreffend die Zulassung der Postbeamten zum zweiten Examen.

Vérfügung vom 20. Mai 1857. (Staats-Anzeiger Nr. 126, S. 1011.)

Nach dem Berichte vom 12. d. M. ist die Königliche Ober- Post-Direction bei Erstatkung desselben von der Ansicht ausgegan- en, daß die General-Verfügung vom 20. Mai 1857 nur für die älle Anwendung finde, in welchen es si um die erste Zulaffung eines Kandidaten zur zweiten Prüfung handelt. Diese Ansicht ist nicht richtig.

Die Verfügung vom 20. Mai 1857 hat den Zweck, zu ver- hindern, daß Postbeamte zur zweiten Prüfung zugelassen werden, welche der zum Bestehen derselben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse entbehren. :

Dieselbe wird deshalb um so mehr auch in dem Falle An- wendung finden müssen, wenn ein Postbeamter zwar hon einmal zur Prüfung verstattet worden ist, hierbei jedoch ungenügende \hriftlihe Arbeiten geliefert hat und insbesondere wegen des nicht befriedigenden Ausfalles der praktischen Arbeit dergestalt zurückge- wiesen worden ist, daß es eines nocmaligen Vorschlages behufs einer abermaligen Verstattung zur Prüfung bedarf, als das Re- sultat der schriftlihen Prüfung s{hon gezeigt hat, daß der zur Prüfung verstattete Beamte zur Zeit die nöthige Neife zur Prü- fung noch nicht gehabt hat.

Vorzug8weise in solhen Fällen is es dringend noth- wendig, daß die vorgesekte Ober - Post - Direction sich von der Befähigung des Kandidaten zu den höheren Dienststellen Ueberzeugung verschafft und den leßteren nicht früher zur Prüfung wieder vorschlägt, als bis sie sich vou seiner Qualification nah Maß- gabe der General-Verfügung vom 20. Mai pr. überzeugt hat.

Berlin, den 20, März 1858,

General-Post-Amt,

An die Ober-Post-Direction zu N.

Verfügung vom 23. März 1858 betreffend die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten zwischen Dänemark und Norwegen.

Zwischen Kiel und Kopenhagen einer- und Christiania anderer- seits werden auch in tiesem Jahre regelmäßige Dampfschifffahrten unterhalten werden.

Die Abfertigung der Schiffe wird erfolgen :

aus Kiel, vom 3. April c. ab, jeden Sonnabend 12 Uhr Mittags, und aus Kopenhagen, vom 7. April c. ab, __ Jeden Mittwoch 1 Uhr Nachmittags.

Während der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Briefe aus Preußen 2c. nach Norwegen, sofern nicht etwa deren Beförderung im Transit durh Schweden (über Stettin oder über Elralsund) dur einen Vermerk auf der Adresse ausdrücklich verlangt worden ist, vermittelst der obigen Dampfschiffe ihre Veförderung und ist nah Maßgabe dieser Versendungsweise auch das Porto für die- selben zu erheben. Berlin, den 23. März 1858

General-Post-Amt.

Justiz - Ministerium.

E Mis des Königlichen Gerichtshofes zur A dung der Kompetenz-Konflikte vom 4. Juli Di E Streitigkeiten darüber, welchen von E lie ene Verbänden die Verpflegung eines

: 9dtiege, im Rechtswege zu entsheiden sind.

Auf den von der Kdntali ; i petenz-Konflikt in der bei deden Negterung zu Potsdam erhobenen Kom-

nglichen Kreisgericht : i der Kompetenz - fonfitte far rec nile Geridhöhof ‘jur Entscheidung für zulässig und der erhobene Kompetonz - Konflife n L D in dieser Sache zu erachten, Von Rechts wegen. aher für unbegründet

¿ s Gründe, Kläger besißt das Gut A., welches gebildet ist aus ses Hufen des

im Jahre 1830 parzellirten Nittergutes G. und aus der bei der Separa- tion hierfür ausgewiesenen Abfindungsfläche, so wie aus 322 Hufen, welche, zur städtishen Feldmark P. gehörig, früher von verschiedenen Ackerbürgern besessen, bei der Auseinanderseßung mit jenen ses Nitter- hufen in Einen Hauptplan zusammengelegt worden sind. Aus diesem Verhältnisse hat fich zwishen dem Kläger und dem als Verklagten im vorliegenden Progesie auftretenden Magistrat der Stadt P. eine Differenz über die Verbindlichkeit zur Armenpflege entwickelt.

Durch eine Verfügung der Königlichen Negierung zu Potsdam vom 10. Mai-18595 gegen welche der Kläger , jedo erfolglos, den “Weg der Beschwerde beim Herrn Minister des Jnnern ergriffen hat ist an- enommen worden: daß die Gutsgebäude zu A. nicht auf dem ursprünglich ttädtischen, sondern auf dem für die ehemals G.'schen Nitterhufen aus- geworfenen Terrain belegen , so wie daß Kläger, als Gutsherrschaft, ein örtlicher Armenverband, und daß er zur Fürsorge für die in A. wohnenden Armen verpflichtet sei, daß A. seit seiner Erbauung als eigener Armen-

verband bestanden habe, die Armenpflege von der Vorbesißerin des Kläs-

gers vollständig und unweigerlih bewirkt worden sei, und solches auf Grund des Parzellirungs - Confenscs vom 10, April 1830 auch habe gefordert werden müssen.

Jn Folge dessen sind auf Antrag des Magistrats zu P. 12 Thaler 27 Sgr. 6 Pf. , welche leßterer an Unterstüßungsgeldern für drei zu A. wohnhafte, für unterstüßungsbedürftig erachtete Wittwen verausgabt hat, von dem sih der Erstattung weigernden Kläger im Wegè der administra- tiven Execution durch landräthliche Verfügung beigetrieben worden.

Jn der vorliegenden, beim Königlichen Kreisgericßt zu P. erhobenen und im Bagatell-Mandatsprozesse eingeleiteten Klage gegeu den Magistrat trägt Kläger dahin an:

dem Verklagten durch Mandat aufzugeben , binnen 14 Tagen bei Ver- meidung der Execution 12 Thaler 27 Sgr. 6 Pf. an den Kläger zu zahlen und demjelben die Prozeßkosten zu erstatten, event. Verklagten dazu zu verurtheilen. 3

Zur Begründung dieses Antrages behauptet Kläger : 1) daß er von seinen 325 städtischen Hufen, wie jeder andere städtische Grundbesitzer, Armensteuer etwa 180 Thaler jährli an die Kämmereikasse entrihte; 2) daß die beim Gute A. befindlichen Wobn- und Wirthschaftsgebäude, namentlich die Familienhäuser und Tagelöhner-Wohnungen, niht wie in der Verfügung der Königlichen Regierung angenommen worden auf dem vom ehemaligen Nittergute G. herrührenden, sondern auf dem städtischen

um Oute gehörigen Terrain erbaut scien, worüber er Beweis antritt; 3) daß aber auch selbst danu, wenn bei der Beweisaufnahme sich die Nichtigkeit jener von ihm bestrittenen faktishen Annahme der Königlicben Regierung ergeben sollte, Kläger nicht als Gutsherrschaft zur Fürsorge für die Armen in A. verpflichtet sein könne, weil A. mit L seiner Be- sizungen keine für sih bestehende Gutsherrschaft im Sinne des §. 5 des Geseßes über die Armenpflege vom 31, Dezember 1842 (Geseß-Sammlung bon 1843 S. 8) bilden könne, während % seines Besikstandes einem an- deren, dem Fommunal-Verbande der Stadt P. angehören sollen, wie die Königliche Negierung zu Potsdam selbst dies in ciner früheren Verfügung vom 25. Januar 1855 anerkannt ‘habe, in welcher ausgesprochen sei: daß das Gut zu einem selbstständigen Gemeindebezirk nach Lage der Geseßgebung in Ermangelung der erforderlichen Zahl von Gemeindegliedern sich nicht

qualifizire, und da dasselbe kein Rittergut sei, auch nicht als ein Kommu-

nal-Verband betrachtet werden könne, daher denn auf jenes % der §. 8 des Armenpflege - Gesehes hätte angewendet und dasselbe einer anderen Gemeinde hätte zugelegt werden sollen; 4) daß A. aber auch bisher nie als ein eigener Armenverband bestanden habe, vielmehr, wie aus einer Verfügung des Magistrats zu P. vom 16, April 1852 hervorgehe, die auf dem Gute befindlichen Armen bisher, und zwar mit Necht, von dem Magistrat unterstüyt worden seien, weil Kläger, wie erwähnt, Kommunal- und resp. Armensteuer an die Kämmereikasse von ck% seines Gutes zahle; 9) daß eventuell die die drei Wittwen, an die der Magistrat die vom Kläger exekutivisch beigetriebenen 12 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf. verabreicht habe, in keiner hülfsbedürftigen Lage sih befunden hätten, vielmehr ün Stande seien, sich selbst durch Arbeit zu ernähren.

Der verklagte Magistrat legte gegen das Mandat Widerspruch ein: bevor es zur Beantwortung der Klage kam, erbob die Königliche Negie- rung zu Potsdam durch Plenarbeschluß vom 5, November 1855 den Kompetenz-Konflift, worauf das Nechtsverfahren sistirt wurde.

Von den Parteien- hat nur der Kläger eine Erklärung über den Kompetenz-Konflift abgegeben, in der er denselben als unbegründet erachtet, Das Königliche Kreisgericht zu P. und das Königliche Kammergericht nehmen dagegen den Kompetenz-Konflikt für begründet an. Seitens des Herrn. Ministers des Zunern, den der Herr Justiz-Minister von Absendung der Akten benachrichtigt hat, ist keine Erklärung eingegan en, j

E Der erhobene Kompetenz-Konflikt ist für begründet nicht zu: erachten. Bei Motivirung ihres Konfliktsbeschlusses geht die Königliche Regicrung zunächst von der faktischen bom Kläger in der Klage bestrittenen Vorausschung. aus, daß die städtischen und noch jeßt zum Semeindebezirk der Stadt P. gebörigen Grundstücke des Gutes A. unbebaut seien, die Wohngebäude des Gutes auf den ritterfreien, zur Stadt nicht gehörigen Grundstücken desselben erbaut seien. Sie trägt daun den Jubalt ihrer, auf den §. 5 des Armenpflege-Geseßes vom 31, Dezember 1842 sich stüßzen- den Verfügung vom 10. Mai 1855 vor, erwähnt der Veranlassung der Klage und der zur Begründung derselben vom Kläger unter -3 und 5 oben“ angeführten Momente und führt dann aus: der §. 34 des Armenpflege- Gefeßes vom 31, Dezember 1842 weise die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen verschiedenen Arinenverbänden an die Landespolizeibehörde und eröffne nur über die Frage den Nechtsweg: welcher von diesen Verbänden die Verpflegung der Armen zu übernehmen habe? Es handle sich hier ser mcht um eine Streitigkeit zwishen verschiedenen Armenbver- bänden, sondern: um die Erzwingung der Erfüllung einex Ver- pflichtung , welche dem Kläger in seiner Eigenschaft als Guts- herrschaft __ dem öffentlichen Znteresse gegenüber obliege. Es liege nicht die Frage vor: ob der Ärmenverband der Stadt P. oder der des

* Martenwerder

* Bean. ca a7 odd t f

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Gutes U. für die Armenpflege im vorliegenden Falle aufzukommen habe, sondern e ob das Gut A. einen örtlichen Armenverband im Sinne der

geseßlichen Bestimmungen bilde. G bestreite abgesehen von ‘dem

oven unter 5 erwähnten Fundamente feiner Klage, welches sich auf die Behauptung stüze, daß die verpflegten Armen nicht unterstüßzungsbedürftig seien, und welches nah den vom Gerichtshofe für Kompetenz-Konslifte ín dem Urtheil vom 8. April 1854 (Minist.-Bl. S. 168) angeführten Grün- den sich zum Nechtswege offenbar nicht qualifizire seine Ver- pflihtung zur Armenpflege für den Fall, daß sein Gut A. als selbst- ständiger Armenverband angesehen werden müsse, nicht. Er wolle die Kommune ‘P. zur Armenpflege herangezogen wissen, weil ihrem Armen- und Kommunalverbande diejenigen Grundstücke angehören sollen, auf denen die betreffenden Jndividuen verarmt sind. Die Frage aber: welchem Armen- und Kommunalverbande ein Grundstück angehöre ? liege völlig außer dem Bereiche des Privatrechts, gehöre elmehr lediglih' in das öffentliche Necht und könne daher nicht. von dem ordentlichen Richter, \son- dexn nur von der Verwaltungsbehörde entschieden werden, ein Grundsaß, den die Entscheidung des Gerichtshofes vom 16. September 1854 (Minist.- Blatt S. 242) ausdrücklich anerkannt habe. ; - Kläger dagegen, der in Betreff der thatsächlichen Anführungen bei seinem Klage - Vortrage stehen bleibt, spricht die Ansicht aus: daß das Armengeseß den Nechtsweg über die Frage: ob ein von dem Besißer eines Gutes erhobener Armenbeitrag zu Unrecht hergegeben worden? nirgends abschneide. ° R Königliche Kreisgericht zu P. hält den von der Königlichen Negierung geltend gemachten Grund für durchgreifend, daß über die Zu- gehörigkeit eines Grundstücks zu cinem Armen- resp. Kommunal - Verbande nicht der Nichter, sondern die Berwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Das Königliche Kammergericht dagegen pflichtet hierin der Königlichen Negierung nicht unbedingt bei, es hält dafür, daß die Prüfung eines bestiminten, in das Gebiet des öffentlihen Rechts gehörigen Nechtsver- hältnisses behufs Entscheidung der für die Parteien sih daraus ergebenden Privatrechte der Prüfung jeder anderen Thatsache böllig gleichstehe, daß daher an sich eine Beweisaufnahme über die Frage: welhem Kom- munalverbande ein Grundstück angehöre, ob dasselbe cine Gutsherrtschaft fonstituire, bei den Gerichten denkbar sei. Das Königliche Kammergericht nimmt aber an, daß der vorliegende Fall anders liege, weil nah dem eigenen Vortrage des Klägers die Verwaltungsbehörde bereits entschieden habe, daß die Gebäude von A. selbst eine Gutsherrschaft bilden, und. weil die Beurtheilung, ob diese Entscheidung gerechtfertigt sei, niht den Ge- richten kompetire; cs erkennt ferner an, ‘daß die eventuell in der Klage zur Entscheidung gestellte Frage, ob die unterstüßten Personen arm ge- wesen, nicht der richterlichen Coghition unterliege. j E Die Sache befindet sich allerdings insofern in einer eigenthümlichen Lage, als Kläger, indem er gegen den verklagten MAPGLSN Erstattung der im Wege der administrativen Execution von ihm beigetriebenen Ar- men-Verpflegungsgelder aus dem Gruude fordert: weil die bei seinem Gute

A. befindlichen Gebäude in denen die verpflegten Armen gewohnt nicht, wie bei der exekutivischen Beitreibung von der Verwaltungs-Behörde vorausgeseßt worden, auf den zum Gute gehörigen RNitterhufen, sondern auf dem städtischen, zum Gute gehörigen Terrain, als dessen Besiger er eine jährliche Armensteuer an den Magistrat entrichte, belegen seien zuglei in Abrede stellt, daß scin Gut À, sei es im Ganzen oder für die - « darin begriffenen Nitterhufen, einen selbstständigen Armenverband bilde, und als er unter Anderem au behauptet, daß die verpflegten Personen in keiner hülfsbedürfrigen Lage sih befunden haben. Jndessen kommt es auf diese leßteren, nur nebenher geltend gemachten Momente überhaupt und insbesondere um deswillen nicht an, weil die Existenz des örtlichen, durch das Gut A. gebildeten Armenverbandes von der kompetenten Ver- waltungsbehörde, die darüber allein zu befinden hat, anerkannt wird, und weil es sich von selbst versteht, daß über die auch nur eventuell aufgestellte Behauptung, daß die Personen, denen die Armenpflege gewährt worden, in keiner hülfsbedürftigen Lage fich befinden, die Gerichtsbehörden nicht zu entscheiden haben.

Der vorliegende Rechtsstreit bewegt fich daher im Wesentlichen immer nur um die Frage:

ob die Personen, welche die in lite befangenen Beträge als Armen- Verpflegung genossen haben, dem Armen-Verbande der Stadt P., wie Kläger behauptet, und nicht dem des Gutes A. angehörig gewesen find, weil die Gebäude, auf denen fie wohnten, auf den städtischen und nicht auf den Nitterhufen des Gutes ‘belegen sind; und ob also die Armen- Pflegelast in Ansehung ihrer dem Armen - Verbande der Stadt P. und nicht dem durch das Gut A. dargestellten obliege?

Ex erscheint also als ein Streit zwischen verschiedenen Armen-Verbän- den. Jn dieser Beziehung bestimmt aber der durch das spätere Gesch vom 21. Mai 18595 (Gefeß - Sammlung S. 311) nicht geänderte §. 34 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 (Geseß-Sammlung von 1843, S. 8) :

„Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet

die Landes-Polizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage, welcher von

diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe? so

findet gegen jene Entscheidung der Nechtsweg statt; doch muß leßtere

bis zur rechtsfkräftigen Beendigung des Prozesses befolgt werden. indem er nur über den Betrag der Verpflegungsfosten die richterliche Ent- scheidung nicht zuläßt.

Er läßt alfo den Nechtsweg Über die dem einen oder dem anderen Armenverbande obliegende Pflicht der Armenpflege, die hier gerade den Gegenstand des Streites bildet, ausdrülih zu, und legt der vorausgegan- genen Entscheidung der Landes-Polizeibehörde nur die Kraft eines Jnter- Uimistifums bei. : : i

Hiernach und da über den Betrag der Verpflegungskosten im vorlie- genden Prozesse nicht gestritten wird, war der erhobene Kompetenz-Konsflikt, wie geschehen, zu verwerfen. Y

Berlin, den 4. Juli 1857.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Kriegs-Miniáisteríum.

Bekanntmachung vom 23. März 1858 betreffend die Preissähße für die nicht in natura erhobenen ? Rationen, für den Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858.

Die in dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 1858 von immobilen Truppen

niht in natura empfangenen, aus

dem Militair-Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nah folgenden Preissäßen vergütigt :

Die monatliche Ration

Einzelne Fourage - Beträge für kranke Dienstpferde.

| s

2 3 Megzen Hafer, D Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh mit

Thlr. | Sgr. | Pf. f Thlr. | Sgr. | Pf.

Jn den Regierungs - Bezirken:

fter puri ß | | Königsberg in Pr. | I 5) Danzig 19

|

10 | M Stralsund . Berlin j 20

3otôdam y d e a. d. O. „ore 20 | ojen i ¿

Bromberg : 20

Breslau

Oppeln Magdeburg Merseburg Erfurt

Arnsberg Düsseldorf

a a 2% Meßzen Hafer, | 25 Meßten Hafer, 9 Pfd. Heu, 8 Pfd. Stroh mit

t Thlr. | Sgr. | Pf.

Berlin, den 23. März 1858.

_

Kriegs - Ministerium. v, Fal ckenstein,

S Der Schfl. Der Centner Das Schock 8 Pfd, Stroh Hafer Heu Stroh mit mit mit mit Thlr. |Sgr. | Pf. Thlr. |Sgr. | Pf. | Thlr. | Sgr. | Pf, } |

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8 10 20 | 2 | | | Militair- Dekonomie- Departement,

Messerschmidt,