1858 / 76 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

608 ungen und Verluste. Schließlich wurde nah Antrag der eclamations - Kommission eine von einem Privaten erhobene Be- shwerde wegen angeblicher Justizverweigerung als unbegründet ab-

Bekanntmachung. gewiesen. (Fr. J) j Die Gemälde- und die Sculpturen-Gallerie im vor- Belgien. Brüssel, 28. März. Heute traf gegen 12 Uhr deren Königlichen Museum find an jedem Montag und Sonn- | der König im Palaste ein. Alsbald erschienen die zur Taufe der abend, dieSammlungen der antiken Vasen, gebrannten | Prinzessin Louise Marie Amelie geladenen Gäste, die Mitglieder Thon-Werke und Bronzen im Antiquarium, ebendaselbst, | des Klerus, der Magistratur, die Großwürdenträger und hohen an jedem Mittwoch, mit Ausnahme der Feiertage, dem Besuche | Beamten. Die Taufhandlung selbst erfolgte in der Schloßkapelle des Publikums geöffnet; und zwar durh den Erzbischof von Mecheln. Die Kapelle war wie bei der in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr, Vermählung der Prinzessin Charlotte ausgestattet. Die Prinzesfin in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr. —— | wurde vom Baron v. Vrints v. Treuenfeld, dem österreichiscben Jedem Anständiggekleideten if an diesen Tagen der Eintritt | Gesandten, als Vertreter des Erzherzogs Johann, und von der in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. Kinder | Gräfin v. Merode, als Vertreterin der Königin Marie Amelie, unter 10 Jahren werden gar nicht zugelassen, Ünerwachsene aber über die, Taufe gehalten. Nach der Taufe fand im Palaste ein nur in Begleitung älterer Personen. Frühstück Statt, bei dem der König den Vorsiß führte und zu dem Berlin, den 31. März 1858. alle Gäste, die bei der Taufe anwesend waren, hinzugezogen wur- General - Direction der Königlichen Museen. den. Erzherzog Johann und die Königin Marie Amelie hatten von Olfers. dem Pathchen kostbare Taufgeschenke geschickt.

gd V e R T S t Ie n 28. März. : | er Hof traf gestern Nachmiltags vor r von Bueingham- Tag A s-Ordnung Palace aus in Schloß Windsor ein. Vermuthlih wird er daselbst 24ste Sizung des Hauses der Abgeordneten, nicht länger als 14 Tage verweilen und am Montag, 12. April, am Donnerstag, den 8. April 1858, Vormittags 12 Uhr. | wieder in London eintreffen. Die Konfirmation des Prinzen 1) Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts- | v 9n Wales wird, wie man hört, am Montag, 5. April,

¿ wn ern. stattfinden. Etats über den Etat des Ministeriums des JÎunern Der „Observer“ meldet: „Wie wir hören, wird der Prozeß

2) Bericht derselben Komniissfion , betreffend den Etat für die Bernard am Montag, 1: i i Ö

4 erd E i l i g, 12. April, d. h. eine Woche nach der gewöhns geistliche, Unterrihts- und Medizinal Verwaltung. lichen Session, am Central-Kriminal-Gerichtshof vor pa war Kommission stattfinden, Rudio, gegen den die englische Regierung auf jede gerichtlihe Verfolgung verzichtet hat, wird in der nächsten Abgereist: Se. Excellenz der General der Jnfanterie und Woche von den franzöfishen Behörden nah England herüberge-

/ Armee-Corps, von Hirschfeldt bracht werden, um als Zeuge vernommen zu werden, Der Attorney- e t Penezal Hes Aen ? BUE " | General, Sir Fißroy Kelly, wird als Ankläger und Herr Edwin

James, Queen’'s Counsel, als Vertheidiger auftreten, Herr True- love, der als Verleger und Verkäufer der Flugschrift „Tyrannicide“ des Libells angeklagt ist, wird in der zweitnächsten Woche in der gewöhnlichen Session zu Old Lailey vor Gericht gestellt werden. Ankläger und Vertheidiger sind dieselben, wie bei Bernard, rankreich. Paris, 28. März. Der „Moniteur“ ver-

m cuigerium’ der geistliben, Unterrichts - und Minifi Medizinal - ngelegenheiten.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 30. März. Se. Königliche Hoheit der

Prinz von Preußen nahm heute Vórmittag den Vortrag des | öffentlicht heute den Gesehentwurf über die Monopolifirung der .

Obersten Freiherrn von Manteuffel entgegen und empfing dann | Zündhütchen. Artikel 1 dieses Entwurfes belegt die Fabrikan- den Kaiserlih Königlich österreichischen Feldmarschall - Lieutenant | ten von Zündhütchen aller Art mit einer Steuer von 9 Fr. für Ritter von Steininger. Später arbeitete Höchstderselbe mit dem | 1000 Stück; dur Artikel 2 werden die nah dem Auslande und Minifter-Präfidenten. Algerien ausgeführten Zündhütchen von dieser Steuer befreit. Ar- Frankfurt, 28. März. Jn der Bundestagssizgung tikel Z bestimmt, daß Niemand Zündhütchen verfertigen und Nie- vom 26. l. J. kam zur Anzeige, daß der K. K. österreichische Feld- | mand den Zünbstoff zu den Hütchen zubereiten darf, bevor er auf marschall-Lieutenant Graf Crennville an Stelle des zu einer | dem Büreau der Regie der indirekten Steuern eine genaue Beschrei- anderen Bestimmung abberufenen Feldmarschall-Lieutenants Ritter | bung seines Verfahrens, so wie die strengste Angabe der dabei die- v. Steininger zum Kommandanten der Bundesfestung Mainz | nenden Werkzeuge und deren Anzahl schriftli niedergelegt hat. ernannt, und daß der K. K. österreichische Ober-Landesgerichtsrath | Diese Declaration darf niht angenommen werden, wofern der Fabri- v. Benoni bevollmächtigt worden sei, an den demtiäcst zu Ham- | kant nicht die Verpflihtung übernimmt, jährlih mindestens 10 Mil- burg beginnenden fommissionellen Berathungen über den Eutwurf | lionen Stück anfertigen zu wollen. Laut Art. 4 sind die Fabrik- eines gemeinsamen Seerehts Antheil zu nehmen. Der Gesandte | Lokalitäten nebst allen sonst zu der Fabrik gehörigen Gebäuden den von Dänemark wegen Hol stein und Lauenburg gab aus Anlaß | durch die Art. 235 und 236 des Gesehes vom 28. April 1816 be- der die Verfassungs-Angelegenheit dieser Herzogthümer betreffenden | stimmten Besuchen der Beamten für die indirekten Steuern unterworfen. Bundesbeschlüsse vom 11. und 25. Februar l. J. eine eingehende Dieser Aufficht verfallen in Zukunft auch die Anfertiger von Zündstoff, Erklärung zu Protokoll, in welcher die Königliche Regierung die |-dernicht zu Feuergewehren, Tondern anderweitig gebraucht werden soll, Absicht näher darlegt, der holsteinséhen Ständeversammlung nunmehr | ferner die Zündhütchen-Verkäufer, die Kunft-Feuerwerker und alle son- die deren Berathung entzogen gewesenen Paragraphen der Pro--| stigen Groþß- und Kleinhändler, die mit Zündhütchen Geschäfte machen. vinzial-Verfassung zur Begutachtung Ta und derselben da- | Laut Art. 6 ist der Besiß und Transport von anderen, als nah bei die Veranlassung zu eröffnen, ihre úünsche und Ansichten | den geseßlihen Vorschriften fabrizirten Zündhütchen verboten. Die über die Stellung des Herzogthums in der dänishen Monarchie | Fabrikanten haben von 44 zu zehn Tagen die Steuer für die vorzutragen. Jundem diese, nah ihrer Ansicht, als Mdterial bei | im Handel beförderten Zündhütchen zu zahlen. Aus allem diesem einer eventuellen Verhandlung über eine Revifion der gemein- erhellt, daß das Geseß darauf berechnet ist, durch hohe Be- \haftlihen Verfassung und des Wahlgeseßes würde dienen köôn- steuerung und durch die Verpflichtung, mindestens jährlich 10 Be knüpft die Regierung hieran Vorschläge wegen einer solchen Millionen Stück fabriziren zu wollen, diesen Fabrikzweig in möôg- anna mit dem Bunde, und ließ endlih die Grundsäße | lihst wenige Hände zu bringen und den Betrieb mit aller Strenge L Jer Nen, von welchen sie sih in E des Bundesbeschlusses | zu kontroliren. e a Februar rücksichtlich neuer Gesehe und der Ausschreibung Herr Devinck, der Berichterstatter der Budget - Kommission lei eueranlagen während des jeßigen Uebergangs - Zustandes hofft, dem gesehgebenden Körper seinen Bericht so" früh vorlegen u Angele nta en bereit sei, Diese Erklärung wurde dem für diese | können, daß die Budget-Debatte am 15. April beginnen fan. ? Die E on Laufe zum Gutachten überwiesen. Der Kaiser hat, wie der „Moniteur“ heute mittheilt, funfzig \chleswig - holsteinishen O igte sodann zwei invgliden vormals | wegen Vergehen oder Verbrechen verurtheilten Personen ganz oder aus der Bundes-Kasse S teren die Nachzahlung der ihnen | theilweise ‘die Strafzeit erlassen, darunter drei am 23. Februar 1853, beschied daátaenun rien Dezge für die Jahre 1852 und | wegen Coalition verurtheilten Arbeitern und zwei Frauen, welche stimmungen des Bundesbesc lse Fesus auf welches die Be- | der Gnade des Kaisers von der Prinzesfin Mathilde empfohlen wendbar erschienen, ablehnend. A, April 1854 nicht an- worden waren. n ees genehmigte die Versammlung die S ive ar Von Guizot's „Memoiren“ erscheiut der erste Band zwischen Rechuungen berschiedener Verwaltungs V Pescheizung ber } Fm), uns 15 Spri, Zepcawel ¡ndschen bem 1, ub 1, M, Luxemburg aus den Vorjahren O T ge der Bundesfestung | Von des Grafen Miot de Melico „Memoiren“ (1788 1805) ist einer Matrikularumlage von 266,000 Sl M fernar die Erhebung. | nun auch der leßte Band in Paris ausgegeben worden. v4 M a Pulvere plosion vom 16 Raben Gunsten Ten oa E runa f Le Spiiexiphion, zu .- J. in Mainz a dh eflattel worden, - ¿ am E um veranlaßten Beschädi- | erste, welcher einen Beitrag zeichnete, O

worden sind, hat selbige diese Beschlüsse zum

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Spanien, Madrid, 27. März. Heute legte die Regie- rung den Cortes einen Preßgeseß-Entwurf vor, welcher die Cautionen ermäßigt und die Stellung der verantwortlichen Her-

ausgeber verbessert. i E L: :

Italien. Man meldet aus Turin bom 24. April: Jn der gestrigen Sihung der Deputirten - Kammer interpellirte Baffa wegen des „Cagliari“. Der Minister antwortete, die Unterhand- lungen seien s{webend,, die ‘leßte Note noch nicht beantwortet, und sagte die Vorlage der Papiere zu. Vilerio legte einen Bericht über das Preßgeseß vor. i

NKußland dad Polen. St. Petersburg, 24. März, Der Kaiser hat befohlen, eine neue Serie Schazzbillets auf 3 Millionen Silber-Rubel zu emittiren. Es ist dies die LV. Serie, welche für die Billete der XXIV. nunmehr in Umlauf geseht wird, :

Dánemark. Der Wortlaut der in der Bundestagsfizung vom 26ften d. M. abgegebenen Erklärung Dänemarks, auf die Bundesbeschlüsse vom 11. und 25. v. M,, ist der, von den „Hamb. Nachr.“ gebrachten Mittheilung ‘zufolge, nachstehender :

Nachdem die von der Bundesversammlung den 11. und 25. v. M. in der Verfassungs - Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauen- burg gefaßten Beschlüsse zur Kunde der Ne Regierung gebracht

egenstande ihrer gewissen- daftesten Erwägung gemacht und will nicht unterlassen, schon jeßt folgende Anzeige und Erklärun abzugeben. ; :

Kur Vermeidung unnöthiger Wiederholungen hat die Regierung fiH hierbei in der Hauptsache auf das Herzogthum Holstein beschränlt und fih einer besonderen Erörterung der Verhältnisse des Herzogthums Lauenburg auch aus dem Grunde enthalten zn können geglaubt , weil sellige in praktischer Nüdfsicht geringere Schwierigkeiten darbieten, wie die Ren fih auch im Ganzen auf die frühere ausführlihe Erörterung bezuthen kann.

: Die in Ser atun fommenden Momente find hauptsächlih theils formeller, theils reeller Natur.

n formeller Beziehung ist es von der Bundesversammlung in deren Sigzung vom 11. v. Mts. ausgesprochen, daß eine Beeinträchtigung der Recht: der holsteinishen Stände dadurch, ‘daß selbige nicht über alle Be- ftimmungen der Verordnung vom 11. Juni 1554 vernommen worden find, stattg&unden habe und in Hinblick auf die E eie des Art. 56 der Wiener Schluß - Afte angenommen, daß demzufolge die Verordnung vom 411. Juni 1854, insoweit Bestimmungen derselben der Berathung der

rovinzial «Stände des Herzogthums Holstein nicht unterbreitet worden find, die allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 und das Ver- fassungsgeseß für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom 9 Piiober 1855, insoweit dasselbe auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungsmäßiger Wirksamkeit bestehend nicht erkannt werden können.

Gs ist diesseits hon in der den 11. b. M. abgegebenen Erklärung ausgesprochen, daß die Regierung solchen Bundesbeschlüssen Folge leisten werde, nelche innerhalb der unbe trittenen Kompetenz des Bundes gefaßt werden mdyten, selbst in solchen Fällen, wo selbige das Gewicht der Ar- gumente, welche den Beschlüssen zum Grunde liegen, nicht einzusehen ver- mag. Diese klärung kann insoweit auf den Bundesbeschluß Anwendung finden, als na demjelben die Verordnung vom 28. Mai 1831 (fr. Ver- ordnung vom 19. Mai 1834) in Beziehung auf Holstein zum Theil nicht im verfassungsmäßigen Wege verändert worden ist und es wird dann er- forderlich sein, daß diesem formellen Mangel abgeholfen werde. /

Es dürfte alsdann am Nächsten liegen, L L in der bei Erlassung provisoriscder Gesetze stattfindenden Weise gu zufassen. Die Ver- nehmung der betreffeaden Versammlung, welche gewöhnlich vor der geseß- lichen Verfügung Plaß nimmt, muß nachträglich eintreten ; in dem Charakter und dem Wesen der Vernehmung kann keine Veränderung stattgefunden haben. Es wird hier die Beschwerde erhoben, daß die holsteinischen D vinzialstände mit Bezu auf einen Theil der Verordnung vom 114. Junt 1854 nicht Gelegenheit erhalten haben , ibre berathende Stimme abzu-

eben; diese Beschwerde ‘vird beseitigt, indem dieser Theil der Verordnung

en gedachten Provinzialtänden zur Berathung unterbreitet wird. Selbst- verständlich würde in den betreffenden Entwurf nichts aufgenommen wer- den, wozu die Beistimmunz der Provinzialstände erforderlich wäre, wohl aber cine ausdrückliche Feststellung der provinziellen Selbstständigkeit. Wenn dann seiner Zeit dieser Entwurf zum Gesey würde erho- ben worden sein, verstcht es sich von selbst, daß die Feststel- lung der besonderen Angilegenheiten in der olge nicht auf ande- rem Wege würde verändert nerden können, als durch eine von dem Könige und den holsteinishen Provmzialständen vereinbarte veränderte Ver- fassungs - Bestimmung. : :

Es soll ferner den Umstä1den nach nicht bestritten werden , daß, da ein Theil der Angelegenheiten, worüber (es sei das nun rechtlich noth- wendig gewesen oder nicht) die holsteinischen Provinzialstände früher find vernommen worden, z. B. Zollgestggebungs-Sachen, als gemeinschaftliche Sachen betrachtet werden müssen, Veranlassung sein könnte, die Gelegen- heit zu benugen, welche durch den Lee der Regierung sich dar- bietet, ohne mit ihrer über die Cutstehung der gemeinschaftlichen Ver- fofsung oft ausgesprochenen und unverändert festgehaltenen rechtlichen An- ficht in Widerstreit zu gerathen, in dem den holsteinishen Provinzialständen vorzulegenden Entwurse eine ungefähr dahinlautende Schlußbestimmung auf- zunehmen, daß übrigens (also unter Beobachtung der in dem Entwurfe vorangeführten Bestimmungen und der in dem unangefochtenen Theile der Verordnung vom 11. Juni 1854 enthaltenen Regeln, die Ordnung der provinziellen Selbstständigkeit Holsteins betreffend) es dem Könige vor- behalten bleibe, die Stellung des Herzogthums Holstein in der dänischen Monarchie zu ordnen. ' Auf Grundlage dieses Paragraphen wird mithin

die Versammlung Gelegenheit erhalten, von dem holsteinischen Standpunkte aus ihre Ansichten und Wünsche auszusprehen, und selbige werden als Material bei einer eventuellen Verhandlun über eine Revision der ge- meinschaftlihen Verfassung und des Wahlgeseßes dienen fönnen, die nur unter Mitwirkung des Reichsraths zu bewerkstelligen sein wird, Welche Berücksichtigung deu Wünschen und Aeußerungen der holsteinischen Pro- vinzialstände würde zu Theil werden können, dürfte natürlich ledigli von deren Jnhalt abhängen; daß sie niht bindend sein können, ist eine Selbstfolge.

Auf diesem Wege dürfte dann sowohl ein die Selbstständigkeit der besonderen bec und Verwaltung des Herzogthums völlig sichernder Zustand herbeigeführt, als jeder aus der Verordnung vom 28, Mai 1831, namentli deren §. 4 zu folgernden formellen Forderung, in so weit dies der ton der Bundes - Versammlung geltend gemachten Anficht nah nicht chon geschehen ist, Genüge gethan Tes

Jnsofern demnächst der Bundesbeshluß vom 11. v. M., was die Nealität betrifft, in Uebereinstimmung mit den Anträgen des in dieser Angelegenheit niedergeseßten Ausschusses gegen die bestehende Ordnung der verfassungsmäßigen Stellung des Herzogthums Holstein in der dänishen Monarchie und namentlich gegen den *Jnhalt der gemein- schaftlichen Verfassung selbst Einwendungen erhoben hat, folgt es von selbst, daß die Regierung dies Verhältniß anders au assen nud als mit Rüdsicht auf die formelle Frage, ob die Verordnung vom 28, Mai 1831 in Bezugnahme auf genanntes Herzogthum in verfassungs- mäßigem Wege verändert worden ist. Die Regierung muß in- sofern lediglich sich auf ihre schon den 14, v. M. abgegebene Erklärung beziehen, daß hier Verhandlungen in Frage fchen, mit Nückficht auf welche ein einseitiges Auslegungsrecht der Bundes -Ver- sammlung nicht eingeräumt werden kann, wie bereitwillig man übrigens ist, hierüber, auf der durch Bundesbeschluß vom 29. Juli 1852 gegebenen Grundlage eine nähere Verhandlung anzuknüpfen. Wenn namentli in Zweifel gezogen worden ist, ob das Verfassungsgeseß für die gemeinschaft- lichen Angelegenheiten der Monarchie durhweg mit den Grundsäßen des Bundesrechts vereinbar sei, so glaubt die Regierung, cs werde mit- telst einer näheren Verhandiung erkannt werden, wie wenig hier ein wirklicher Mangel ‘an Uebereinstimmung stattfindet. Und insofern auf die in den Jahren 1851 1852 gepflogenen Verhandlungen Bezug ge- nommen worden ist, hegt die Regierung die Erwartung, day es zur Klar- heit wird gebracht werden können, wie die Regierung, während sie be- strebt war, unter Mitwirkung der holsteinischen Provinzialstände die Selbst- ständigkeit der besonderen erfassung und Verwaltung des Herzo thums Holstein völlig sicher zu stellen, gleichzeitig angewandt gewesen ist, den Landestheilen, dem Herzogthum Holstein nit weniger als den anderen, bei der Ordnung der gemeinschaftlichen Verfassungs - Verhältnisse gleiche Berechtigung zu Theil werden zu lassen. Die Regierung kann nicht umhin, angelegentlich zu wünschen, daß es gelingen möge, die der unan- gefochtenen Wirksamkeit der Gesammt - Verfassung mit Beziehung auf die

mittelst einer näheren Verhandlung baldmögli und ein für alle Mal zu beseitigen. Allein es läßt sich kaum verkennen, daß cs, falls der Zweck erreiht werden soll, gerathen sein wird, für die Verhandlungen eine von den-für die Bundes - Versammlung zu Frankfurt ordentlichecweise gelten- den verschiedene Form zu ermitteln. Die königlihe Regierung darf annehmen, daß diese Auffassung, um Billigung zu “finden, keiner in's Ein- zelne eingehenden Begründung bedarf. Die Verhandlung würde dem- ungeachtet sehr wohl in Frankfurt geführt werden fönnen, allein fie dürfte zwishen Delegirten unter solchen Formen zu führen sein, deren Vereinbarung kaum mit Schwierigkeiten verbunden sein würde, wenn die Ansicht der Regierung über die Verhandlungs- weise Anerkennung gefunden haben möchte. Auf diesem Wege würde man ohne Zweifel am leichtesten zur Lösung der vorliegenden Auf- gabe gelangen, indem wohl vorausgeseßt werden darf, daß die Wahl seitens des Bundes einen Repräsentanten treffen werde, der mit dem RNe- präsentanten der Königlichen Regierung den Wunsch einer auf gerechte und billige Weise, ohne Eingriffe in die Rechte der Krone zu erreichenden gütlichen Ausgleichung theilen würde. Ueber deu für den Anfang dieser Verhandlung zu wählenden Zeitpunkt können verschiedene Ansichten ob- walten, überwiegende Gründe dürften jedoch dafür reden, daß die endliche Verhandlung erst nah Vernehmung der holsteinishen Provinzialstände zu

führen sei. : ILL,

Insofern \chließlich die Bundes - Versammlung in ihrem Beschlusse vom 25. v. Mts. die Erwartung ausgesprochen hat, daß die Königliche Regierung in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg fih aller weitern, mit dem Bundesbeschlusse vom 11. v. Mts. nicht in Einklang stebenden, die dermalige Sachlage ändernden Vorschritte auf der Basis der für die- selben verfassungsmäßiger Wirksamkeit entbehrenden Gesehe enthalten werde, faßt die Königliche Regierung das Verhältniß folgendermaßen auf.

Es wird zwar nicht zu vermeiden sein, daß die Wirksamkeit einzelner Theile der Gesammt-Staatsverfassung für das Herzogthum Holstein aus dem Grunde affizirt wird, _daß der Bundesbeschluß der provinziellen Verfassung für das Herzogthum Holstein theilweise Gültigkeit abgesprohen hat, und die Regierung, wie schon ausgesprochen, geglaubt hat , diesem Beschlusse Rechnung tragen zu müssen. Wie es jedoch nur die Wirksamkeit der Gesammt- Staatsverfassung ist, welche in gewissen Beziehungen affizirt wird, so weit fie das Herzogthum Holstein betrifft, so läßt diese Wirkung sih auch nicht über einen gewissen Kreis hinaus erstrecken, indem sonst der in dem ver- fassungsmäßigen Bande der Monarcie entstehende Riß größer sein würde, als sih dur die Anwendung des 56. Artikels der wiener Schluß-Akte auf den 4. Paragraphen- der Verordnung vom 28. Mai 1831 mit irgend einem Rechte begründen ließe. Auch würde dies nicht einmal aus dem Bundes- Beschlusse vom 25. v. Mts. herzuleiten sein, welcher die Erwartung aus- spricht, daß die Regierung fich -von jeßt an in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg aller weiteren, die dermalige Sachlage ändernden Vor-

mite einer Holstein und Lauenburg sich ent H Hindernisse t