1858 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

618

| g. 6. Y j bewilligte, auf den Namen des Kredit-Justituts nah §. 4 cingeGageze Darlehn Dorf ein gleiher Betrag Neuer - Pfandbriefe aus- ,

den. 9e Dieselben tragen dem Jnhaber nah der Wahl dcs Darlehnsnehmers

den Zinssaz von drei ein halb oder n Prozent.

Die Darlehnsvaluta wird den Empfangsberehtigten in Neuen, ge- mäß §. 6 verzinslichen Pfandbriefen nah _dem Nennwerth , bei Coursen über Pari aber in baarem Gelde anat

Oem Darlehnsnehmer kann im ersteren Falle auf seinen Autrag, wenn der Cours der Neuen E Oie: unter Pari’ steht , zur völligen oder theilweisen Ausgleihung der Differenz zwischen dem Cours- und Nennwerth derselben ein baarer, nah Maßgabe der §§. 9, 22 und 25 zu verzinsender und zurückzuerstattender Zuschuß vom R pedie R O den Fonds desselben nah Ermessen der Haupt-Ritterschafts-Direction ge- leistet werden. : |

Der Betrag des Zuschusses darf sowohl im Falle der Ausreichung bierprozentiger, als au bei Aushändigung drei cin halbprozentiger Neuer Pfandbriefe die am Tage der Ausreichung bestehende Differenz wischen dem ate ut cu dem Brief-Course der vierprozentigen Neuen Pfand- briefe nit übersteigen.

e Cours wird hier wie in dem vorhergehenden Paragraphen nah dem amtlichen Courszettel der Berliner Börse bestimmt und festgestellt.

. 9. l

' Die an das Kredit - Justitut ir das Darlehn zu leistende Jahres- zahlung beträgt ein halbes Prozent mehr als der an die Pfandbriefs- Jnhaber nach §. 6 zu entrichtende Zinssaß von drei cin halb oder vier Prozent ; im Falle der Bewilligung eines baaren Zuschusses zu den aus- gereichten Pfandbriefen nah §. 8 aber, so lange der diesfällige Betrag niht wieder abgezahlt ist, jedesmal Ein Prozent mehr als der für das ganze auf dem Gute haftende Darlehn den Pfandbuiefs-Jnhabern zu ent- richtende Zinssaß. : ; 9 Unteo ei, A Umständen is der Engere Ausshuß auch befugt, nah seinem Ermessen und unter Berüsichtigung der vorwaltenden Verhält- nisse hôhere Ratenzahlungen Amortisationsraten bei Bewilligung des Darlehns zu bedingen.

Die E libiung der Neuen Pfandbriefe an deren Jnhaber nicht erforderlichen Beträge der Jahreszahlung sind zu den für die Amortisa- tion zu bildenden Fonds nah R der §§. 16 bis 24 einzuziehen.

Die für das Kredit-Jnstitut nah §. 4 eingetragenen Darlehnsforde- rungen find ausscließlich den Jnhabern Neuer Pfandbriefe zu ihrer Sicher- gen angewiesen und können bon anderen Gläubigern des Justituts auf eine Weise in Anspruch genommen E

, Die nach §. 6 auszugebenden Neuen Pfandbriefe werden von der Haupt-Nitterschafts-Direction nah dem anliegenden Formular in Apoints von 50, 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700, 860, 900 und 1000 Thlr. Courant ausgefertigt und nebst dem Hypotheken - Justrument über das Darlehn einer den Engeren Ausschuß vertretenden Kommission in Berlin zur Mitbollziehung Namens desselven LNFNM:

Diese Kommisfion wird aus sechs vom Engeren Ausschuß jedesmal auf mindestens drei Jahre zu wählenden, für ihre Functionen zu ver- eidigenden, dem Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditverbande angehörenden Gutsbesizern, die weder Haupt - Ritterschafts-, noch Pro- vinzial-Ritterschafts-Direktoren, noch Ritterschaftsräthe find, gebildet, Sie ist berufen, zu prüfen, ob für das Kredit « Jnftitut wirklich eine dem Be- trage der auszugebenden Neuen Pfandbriefe gleihkommende Darlehns- forderung hypothekarish eingetragen worden ist. Nach hiervon gewonne- ner Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, vollziehen die Mitglieder der Kommission die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; leßtere werden erst durch die Vollziehung dieser Kommisfion perfekt und, nachdem sie erfolgt ift, in die bon der Haupt - Ritterschaftsdirection über die ausgefertigten Neuen

fandbriefe zu führenden Register eingetragen. Auf dem Hypotheken-

nstrumente wird sodann von derselben Kommisfion, unter Mitvollziehung

are des Syndikus der Haupt-Nitterschaftédirection, ein Vermerk dahin registrirt : h

daß über den Betrag der verschriebenen Darlehnsforderung Neue Pfand- |

briefe ausgefertigt worden, und daß bemzufolge dem Kredit-Justitut nach Vorschrift des Regulativs eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zweck der Befriedigung von Pfandbriefs-Jnhabern und der Einlösung von Pfandbriefen, ciclieédem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprehender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückgezogen und fkassirt oder nah geschehenem Aufgebote hinfichtlich des Pfandbriefsrechts präkludirt worden fei.

tritt e Hypothekenbehörde darf nur in dieser Vorausseßung, deren Ein-

beta R anderweitiges, ebenfalls vom Syndikus der Haupt - Ritter- Aus\{u} De mit zu vollziebendes Attest der Kommission des Engeren

D es nachzuweisen ist, eine Löschung verfügen (§. 27).

ie Ge & d 2 , ' ' derselben E ien fönnen gültig von zwei Mitgliedern 3

esmal bei dessen- nächster Versamm-

Dem Engeren A §. 1 lung Nachweisungen; d sind jed

1) des Bet illi Á nen veliedenen §. 5 bewilligten Darlehne und der einzel- » der na §. 11 ausgefertigt 3) der kassirten, oder e ei bt briefrechts präfkludirten R 4) der von der Hypotheken-Beh

Kredit-Jnstituts (C8. Vorzulegen. M AE n

Der Engere Ausschuß hat sih durch Prüfung dieser Nachweisungen Ueberzeugung davon zu verschaffen, E der Gesammtbetrag der ausge- fertigten und in Umlauf befindlichen Neuen Pfandbriefe den Gesammt- betrag der dem Kredi! * Zub nach §. 4 zustehenden hypothekarishen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

Außerdem muß hierüber bei den Kassenrevifionen und dem Königlichen Kommissarius mindestens jährlih einmal ein Nachweis geführt, auch da- durch eine Kontrole geübt werden, daß von der Haupt- Nitterschafts- Direction bei t Ausfertigung Neuer Pfandbriefe nur die hierzu noth- wendige Anzabl von den unter doppeltem » Verschluß zu haltenden Pfand-

briefs-Formularen, in welche der Kapitalbetrag eingedruckt scin muß, her-

ausgegeben wird. Ÿ 14

Den Neuen Pfandbriefen werden von der Haupt-Ritterschafts-Direction auf einen vierjährigen Zeitraum Zins-Coupons, welche den halbjährlichen Zinsbetrag des Kapitals ausdrücken, und jedem Zins-Coupons-Bogen ein Talon, welcher für den Ger die Anweisung zur Erhebung der neuen Coupons auf die nächftfolgenden vier Jahre enthält, nach dem anliegenden Muster unentgeltlih beigegeben.

Die hier gegebenen Bestimmungen wegen der Coupons und Talons gelten auch für die älteren P

Der Jnhaber eines Neuen Pfandbriefs ist berechtigt, vom Kredit-

Jnstitut

a) - Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgeseßten Fälligkeits- erminen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu verlangen, daß sein

Pfandbrief zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.

Für diese Zahlungen haftet das Kredit - Jnstitut mit seinem ganzen Vexmögen, namentlich mit allen seinen Forderungsrechten gegen seine eige- nen Schuldner, unter Garantie sämmtlicher zum Kreditwerk verbundenen kur- und neumärkishen Gutsbefißer (§§. 10, 12, 28, Nr. 1).

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals ist dem Jnhaber des Pfandbriefs nicht zuständig. G. 16 N

Die nah Abzug der verschriebenen Zinsen gemäß §. 9 verbleibenden Beträge der von den Schuldnern des Kredit - Justituts zu entrichtenden Jahreszablungen find zur allmäligen Tilgung der auf den betreffenden Gütern für das Kredit - Justitut nah §. 4 eingetragenen Darlehnsforde- rungen und gleicher Beträge der Neuen Pfandbriefe selbst nach näherer Bestimmung der §§ÿ. 17 bis 24 m En,

v A4

Es jedes Gut wird ein eigenes Tilgungskonto angelegt, auf welchem der Betrag aller eingehenden Tilgungsraten und der davon fich ansam- melnden Ainsen gutgeschrieben wird. Außerdem werden alle Spezial- konten in ein Hauptkonto zusammengefaßt.

Für diejenigen Güter, auf welchen bereits ältere Pfandbriefe haften, wird die Amortisation der älteren und» Neuen Pfandbriefe mit einander verbunden. 6. 18

Das Guthaben eines jeden Gutsbefißers am Tilgungsfonds ist un- trennbares Zubehör des Gutes, welches mit diesem auf jeden neuen Er- werber übergeht und ohne das Gut weder abgetreten,. noch sonst Gegen- stand einer Disposition des Gutsbesißers werden kann. Eben so weni kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in Anspru genommen , noch Bn richterlihe Verfügung mit Beschlag belegt , oder einem Dritten überwiesen werden. 6

§. 19. Die Bestände des Es Ens ficher und zinsbar zu belegen.

Die den einzelnen Gütern auf deren Tilgungsfkonten I Etn Beträge werden für dieselben zu drei Prozent verzinset und _ in Summen von drei und dreißig und ein drittel Thaler als zinsbar belegt ange- nommen.

Die Belegung geschieht dal n jedesmal am 1. Januar und 1. Juli.

Der Gewinn, welcher durch den Genuß höherer Zinsen von den Be-

ständen des Tilgungsfonds und die gemeinschaftliche Belegung der einzel- nen Guthaben an demselben unter drei und dreißig und ein drittel Thaler erzielt wird, fließt zum Amortisations-Zuschußfonds.

Die Einnahmen dieses Fonds sind zur Verstärkung der Amortisation auf die Tilgungsbeftände sämmtlicher in der Amortisation befindlichen Güter in einem angemessenen, von dem Engeren Ausschusse festzustellenden Verhältniß zu vertheilen. ç. 22

Sobald der für ein Gut angeésammelte Amortisationsbestand die Höhe des bei der Ausreichung von Pfandbriefen nah §. 8 vom Jnstitut etwa gewährten baaren Zuschusses nebst den hiervon mit mindestens vier Pro- zent zu berechnenden Zinsen erreicht hat, ist aus dem Tilgungsfonds vor- weg die Nückerstattun S Betrages an das Kredit-Jnstitut zu leisten.

Es darf zu diesem Zweck aber, im Falle der Zuschuß bei der Be- willigung eines neuen Darlehns auf ein bereits vom Justitut béliehenes Gut - gewährt worden. -ist, auf den zur Zeit der neuen Bewilligung vor-= handenen Amortisationsbestand nit zurückgegriffen werden.

: ß ¿ 20; Die weitere Verwendung der Suthaben am Tilgungsfonds zur Löschung der auf den betreffenden Gütern für das Kredit - Jnstitut eingetragenen

Darlehns-Forderungen (§§. 12 und 27) findet auf den Antrag des Guts-

besiyers jedesmal statt, wenn ein Guthaben von mindestens zehn Prozent der auf dem Gute haftenden Darlehnsschuld aufgesammelt is, alsdann jedoch nur in Raten, welche mit es fünfhundert Thlrn. abschließen.

Jedem Gutsbesizer steht es frei, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungsfonds oder zur Vervollständigung des löshungsfähigen Betrages baare Zuzahlungen zu leisten, L

619

T: 20:

“Außerdem is der Schuldner berechtigt, leberjat das erhaltene Dar- lehn, so weit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, entweder ganz, und alsdann jedesmal unter Mitverwendung eines Tilgungsbestandes, oder theilweise durch Einlieferung Neuer zum

iiget anzurechnenden Pfandbriefe und der dazu gehörigen Coupons

__ nebst Talon abzutragen.

Die Abschreibung der Schuld und die Befreiung von den für das Darlehn nah §. 9 zu entrichtenden Jahreszahlungen tritt alsdann mit dem nächstfolgenden Zinstermin ein. Die Einlieferung von Natural- Pfandbriefen seitens des Schuldners is jedoch unzuläsfig, und muß baare Rückzablung erfolgen , wenn in Folge seines eigenen Antrages eine Kün- digung an die Pfandbriefs-Jnhaber stattgefunden hat , oder insoweit ihm die Darlehnsvaluta in baarem Gelde ausgereicht worden ist “(§. 7).

Ferner ist dem Gutsbesißer die Abtragung des erhaltenen Darlehns, so lange ein nah §. 8 gewährter Zuschuß noch ungetilgt is, nur unter der Bedingung gestattet, daß neben dem in Neuen Pfandbriefen oder in baarem Gelde abutzablenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Vorschuß des Kredit-Jnstituts nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, so weit der vor-

andene Amortisationsbestand dazu nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlun erstattet wird. F. 26

Ueber die bei Ausführung der Anordnungen in §§. 16 bis 25 fich etwa ergebenden Zweifel entscheidet die Haupt-Ritterschafts-Direction mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens.

Dem Engeren Ausschuß bleiben jedoch anderweitige Anordnungen Über die Verzinsung und Verehnung der Guthaben am Tilgungsfonds, insbesondere auch über die Einrichtung des Amortisations - Zuschußfonds vorbehalten. F. 27

Die Behufs der Löshung vom Gutsbefißer nah §. 25 eingelieferten, so wie die sonst zum Zweck einer Löschung aus dem Umlauf zurückgezoge- nen Pfandbriefe werden demnächst in Gegenwart der. im §. 12 gedachten Kommission des Engeren Ausschusses fassirt und in den Negistern der Neuen Pfandbriefe gelöst. Die Kommisfion attestirt die vollzogene Cassa- tion auf den ihr vorgelegten Hypotheken - Jnstrumenten, worauf bei der

Hypothekenbehörde die Löschung des abgelieferten Betrages von Amts |

wegen veranlaßt wird. G. 28 Alle beim Kredit-Justitute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit solche nicht durch die besonderen Festseßungen des gegenwärtigen Regula- tivs ausdrücklih modifizirt find, kommen auch bei Beleihungen auf den Grund dieses Regulativs und in Ansehung der hiernach auszufertigenden Neuen Pfandbriefe zur Anwendung. Dies gilt ircidaun hinfichtlich : 1) der Garantie sämmtlicher zum Kur - und Neumärkischen Kreditwerk verbundenen Gutsbefißer für die Rückerstattung der von dem Kredit- nstitut nach L 9 bewilligten Darlehne behufs Befriedigung der fandbriefs-Jnhaber und der Einlösung bon Pfandbriefen, nah der gemäß §. 2 des Kredit-Reglements vom 14. /15. Juni 1777 si er- gebenden Folgeordnung , indem übrigens ebenmäßig die Befizer der Güter, für welhe Neue Pfandbriefe ausgefertigt sind, gleih den Übrigen- Kreditverbundenen auch in die Garantie für die älteren Pfandbriefe eintreten; der Kompetenz des Engeren Ausschusses, einen anderweitigen Zinsfuß, soweit dies ohne Verleßung der den Jnhabern bereits emittirter Verschreibungen zustehenden Rechte geschehen kann, festzustellen; . der Zinsenzahlung an die Pfandbriefs-Jnhaber ; der Stundung und Ergänzung der Pfandbriefs-Zinsen, der Beitrei- bung derselben und der rückständig bleibenden Darlehnskapitalien; der Pfandbriefs-Kündigung und Ablösung ; der Umfertigung nicht mehr kursfähiger Pfandbriefe; des Aufrufs gekündigter und nicht zur Einlieferung gekommener Pfandbriefe und des im Falle der Fruchtlofigkeit desselben eintreten- den weiteren Verfahrens; des Aufgebots und der Amortisation entwendeter oder abhänden ge- fommener Pfandbriefe; des Quittungsgroschens, so wie der von den Darlehnss{huldnern zu entrichtenden Gebühren. G. 29

Auf den Antrag des Gutsbefizers können die auf sein Gut lauten- den älteren Pfandbriefe, welche er der Haupt-Ritterschafts-Direction - ein- reiht, oder deren Herbeischaffung dieselbe vermittelt, in Darlehnsforderun- gen des Kredit-Justituts (§. 4) mit einem gleichen oder höheren Zinsfuß, das leßtere jedo unter Vorbehalt der Rechte der bereits eingetragenen Gläubiger, umgeschrieben werden. Diese Umschreibung ist auf Vorlegung der älteren Pfandbriefe ohne Löshung derselben mittelst eines an deren Stelle im Hypothekenbuche einzutragenden Vermerks zu vollziehen und die darauf folgende Ausfertigung neuer Pfandbriefe nah den - allgemeinen dafür maßgebenden Vorschriften, jedoch stempelfrei und ohne Erhebung von Ausfertigungsgebühren, zu bewirken.

Die Jnhaber älterer Pfandbkiefe können gegen Einreichung derselben an die Haupt-Ritterschafts-Direction deren Umschreibung in Neue Pfand- briefe zu demselben Zinsfuß auf E A verlangen.

§. 30. Der Engere Ausschuß hat nah Verkündigung des gegenwärtigen Ne- gulativs den Zeitpunkt zu bestimmen, von welhem ab überhaupt keine älteren Pfandbriefe mehr bewilligt werden dürfen.

Anlage A. zu §. 11. pi ad R A ee

(Stempel.) Formular eines Neuen Pfandbriefs. Al 1000 Thlr. Courant, zahlbar in Berlin,

Des Kur- und Neumärkishen Ritterschaftlichen i Kredit-Inftituts Neuer privilegirter Pfandbrief über Eintausend Thaler Courant, im ge- seglichen 30-Thaler- uß, verzinslih mit Prozent jährlich, ausgefer- tigt sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen auf den Grund einer Hhpotheken-Forderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des ea Vermögens des Kredit - Jnstituts und Garantie sämmt- icher zum Kreditwerk verbundenen Kur- und Neumärkishen Guts- besiger unkündbar von Seiten des Jnhabers einlöslih von Seiten des Kredit - Jnstituts nah Jnhalt des Regulativs vom ten : 185 . (Geseß-Sammlung für 185. Seite ...….. ). Berlin, am ten 18...

( ) Kur- und Neumärkishe Haupt-Ritterschafts-Direktion. : (Unterschriften.) Nath Einficht des entsprechenden Hypot Berlin, am 1 Engerer Aus\{huß der Kredit-Verbundenen. f __ (Unterschriften.) Eingetragen im Register der Neuen Pfandbriefe Fol M

Rendant der Haupt-Ritterschafts-Kasse. (Unterschrift.)

Anlage B. zu §. 14.

Formular zu den Coupons und Talons.

I. Coupon zum + + - prozentigen Kur- und Neumärkischen \ euen Pfandbrief ¿ Thlr. Courant über Thlr. Courant für das ... Semester 18..

Jnhaber empfängt gedachte (in B.) Thlr. Courant gegen Rückgabe dieses Coupons nah seiner Wahl ent- weder bei einer der Provinzial - Ritterschafts - Kassen zu Perleberg, Berlin, Prenzlau und Frankfurt a. d. O. am oder bei der Haupt-Ritter- \shafts-Kasse zu Berlin am :

Berlin, den .…. ten

19 Iu ßvaz2g91@

bun qua uodnod 191

*8T S0...

31(pju1o s n

bi

(P12yjpang 2119/12910

a 1900 ‘Uu990/19 *

u239 (P

uoljaq uuoag]

‘11 waznu(ploß

1]

Kur- und Neumärkische Haupt-Ritterschafts- Direction.

«’D IPD 2u19 4390 u

319 uuI u3I1 ..

T 61-0 .n zum («.progenligen Kur- und Neumärkischen Neuen "Pfandbrief : 3 Über Rthlr. Courant. j Der Jnhaber dieses Talons tnE gegen dessen Nückgabe zu dem vorgedachten Kur- und Neumärkishen Neuen Pfandbrief über (in B.) Nthlr. Courant die Coupons für die vier Jahre vom bis bei der Haupt - Nitterschafts - Direction zu Berlin. Jm da jedoch dagegen Widerspruch vor dem Fälligkeits-Termine des Coupons Nr. 8 de Juli 18... bei der Haupt - ytitterschafts - Direction erhoben wird, erfolgt die Ausreihung der neuen Coupons nur an den Pfandbriefs-Jnhaber gegen besondere Quittung. Berlin, den ten 18

( ) Kur - und Neumärkische Haupt- Ritterschafts - Direction.

#@

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenetlich : Arbeiten.

Verfügung: vom, 21. Februar 1858 betreffend

die tehnishe Revision der in Königlichen Dienst-

wohnungen auszuführenden baulichen Einrichtun- i; gen und Reparaturen.

Cirfular-Erlaß vom 6. Juni 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 198 S. 1639).

Der Königlichen Regierung eröffne ih, daß die Cirkular- Verfügung vom 6. Juni v. J., nah welcher bei baulichen Ein- rihtungen und Reparaturen an Königlichen Dienstwohnungen im Ressort des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Finanz - Ministeriums, deren Kosten unter 20 Thaler betragen, die Revifion durch die Kreis - Baubeamten nur dann erforderlih ist: „wenn wesentliche Veränderungen an dem bestehenden Bauwerke oder solhe Vorkehrungen bezweckt werden, welche eine besondere, nur Bauverständigen beiwohnende Sach- kenntniß erfordern“, nah Zuftimmung der betreffenden Herren Minister fortan auch auf die Königlichen Dienstwohnungen im Ressort der übrigen Ministerien Anwendung findet, mit Ausnahme der zum Ressort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehörigen höheren landwirthshaftlihen Lehranftal=