E el E
S
I “n erur 2G Degen Mm e B E
E
“E -
A I (10A
} | j j }
658
Z E u E U, j d, H d
benden oder den Schuldnern.besondersbekanzt gemachten | baarés, Gld’, Schaumünzen, Jüwelen und Kleinodien ‘derselben ‘sin der gesehine stattfinden: 6 : E B von der Pfändung. nicht S G men.
An denjenigen Tägén, an welchen na erlassenen Anordnungen Amts- Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur s{üpen, wenn
: i elbe entweder
andlungen..der. en und einzelner Beamten nicht verrichtet werden | ders l i E
j ¿ongäft vorgenommen werden, eben so wenig gegen a) díe vollständige Berichtigung der beizutreibeuden- Summe“ durch
ollen, darf kein Execution ; | ac x due Frist oder Ans eines Postscheins sofort nachweist, oder 0
der gesehlich: fe
abbath und an jüdischen Festtagen. ; de Buben ae der Saat- mat. L dürfen “gegen Pexsonen, welche fich b) eine n tbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber mit der Landwirthschaft beschäftigen, Executionen' nur, wenn Gefahr im c) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung: dex Verzuge if, eingeleitet FyctgeseaE uno, ausgeführt werden. Darüber , ob Executiouskostèn sogleich. bereit ’unb im- Standes ist. i Gefahr im Verzuge sä, hat’ die , die Execution anordnende Behörde zu n diesem leptenagle, so wie in dem Falle, wenn dev Schuldner bestimuten.-_ Be werdeführungen übex diese Bestimmung hemmen den | einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die A Lauf der Execution (nicht. Mer die Saat werden im Frühjahr und | Summe in egenwart des Exekutors verpackŒ und unter der- Adresse des
Herbst jedesmal vierzehn Tage, für die Ernte vier Wochen in eia Erhebungsbeamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande zur weite-
szeit, in welhe nah der Oertlichkeit Saat und Ernte hauptsächlich | ren. Beförderung übergeben werden. ' i s R E G hi: An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Executions-
en, freigelassen. st n enne N ¿B kosten, geleistet, werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen - Vei der- Executionsvollstreckung-- gegen- aktive Militairpersoneu und | gezahlt ist, bei etwaiger Nichtabliefexung .noch. einmal zu entrichten. pensionirte Offiziere sind die über. die vorherige Benachrichtigung der : S 14. / - fompetenten Militair - Behörde und über die Executionsvollstreckung in Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von Kasernen odèr anderen zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebäuden bes | den vorhandenen pfändbaren- Gegenständen einen zur Deckung der ‘beizu-
chenden allgemeinen..Vorschristen zu beobachten, treibenden Summe und der Executionskosten nah seinem Ermessen hin- f D 8 reichenden Betrag in Béschläg nitinmt und {G&skcllt, und zwar zunä@{st
Mahnung und Executious - Ankündigung. diejenigen Gegenstände, welhe am leichtesten transportirt und veräußert Vor Vollstreckung der Execution muß jeder Schuldner dur einen von | werden können. Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefebl der .im §. 2 bezeichneten Behörde auszufertigenden Mahnzettel aufgefor- | vorgelegt worden, verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzu- dert. werden, die darin speziell verzeichneten Rückstände kinnen aht Tagen | zeigen und zu dem Ende seine Wohnungs- und anderen Näume, sowie cinzuzahlen, widrigenfalls zur Pfändung oder zu andéren zulässigen Zwangs- | die darin befindlichen Béhältnisse zu öffnen. . mitteln werde geschritten werden. Auch Sachen, welche sih' in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam Die Vorschriften des Gesehes über die Einführung einer Klassen- und | des Schuldners befinden und angebli dritten Personen gehören, müssen n ee Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (Geseß-Sammlung S. 193) | in Ermangelung ‘ anderer ‘taugliher Pfandstüe ‘in Dg genommén g. 13 Litt. b, und c. bleiben jedo unverändert stehen. . | und die angeblichèn Eigenthümer mit ihrem Anspruche: an die Behörde, 9, von welcher der Pfändungsbefehl egangen ist, verwiesen werden, Die ausgefertigten, Mahnzettel werden dem mit derx Zwangsbvoll- v: 10 Cid streckung beauftragten Béamten (Exekutor) nebst einem mit der \chrittlichen Sachen, welche auf das: Andrängen anderer Gläubiger bereits ge- Anweisung -zur Mahnung versehenen und von der betreffenden Behörde | pfändet worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke vollzogenen Verzeichnisse der äanzumahnenden Schuldner und ihrer Rück- | durch Aulegung eines Superaxrestes mit Beschlag zu belegen. Dies ge=.
stände. (Restenverzeichnisse) übergeben. Der Exekutor muß jeden O schieht in der Art, daß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein er
zettel dem Schuldner „ selbst oder cinem erwachsenen Familiengliede ‘o Amtsfiegel beifügt und dem Schuldner oder“ dem etwa bestellten Verwahrér Hausgenossen defselben. behändigen und, wie solchès geschehen, unter An- | eröffnet, daß die Pfandstücke für die: Behörde, von der er seinen Auftrag gabe des Namens desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des | erhalten, gleichfalls in? Veschlag genommen seien. Tages: der Behändigung, in dem Moahnzettel und dem Restverzeichnisse be- Der Behörde, auf deren- Verfügung die frühere Pfändung stattgefun= [A e icn i per A ai ert Dat ibt L an E ¿ be Di e ONGUNLE anzuzeigen, dieselbe ist. gehalten, eren Behändigung wegen Abwesenheit der vvrgedachten Personen m en Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, bewirkt werden kann, hat der Exekutor an die Haus- oder Stubenthür | die den A ah lci eina Lan zu: des Schuldners anzuheften. Die achttägige Frist wird in diésem pee machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Exekutor die Mahnzettel an- wegen welcher zuerst die Execution vollstreckt, P O | Viegen waliber später der Superarreft angelegt . 10, : : egen welcher er der Superar ; Execution; verschiedene Arten der Zwangsmittel. aus Dem gelösten Kaufgelde 2A E né befriedigt wer- Nach, Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alódann noch ver- | den. Findet der Verkauf nicht statt, o dürfen die Pfandstücke nur mit bleibenden Rückstände an Abgaben und Mahngebühren , die geseßlichen | Genehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt R E a leib Diese sind: worden ist, freigegeben werden. n a , . 16. b) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen ; Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes e) die Sequestration und Verpachtung na Maßgabe der Allerhöchsten | mehrerer Sia Dn Ball, A INE en odie ier E E R Ordre vom 31. Dezember 1825 §. 12 Littr, b (Gescy-S G: : L E Ordre M : Cs er o H. ittr, b (Geseß-Sammlung | Männer nur dann erforderlich : E | ù) an O E ); i a) went E a zu P Zeit, da die Pfändung vorgenommen: 1 on, i ; erden soll, fich entfernt hat; gor nue He Que n hem Hale wenn auf mmdtee | °” mungsrdume feine olge gegeben oder ihm thätliher Widerstand Walle. keine Zap ung zu erlangen w erg, eh, der Anwen- geleistet wird. 4 Be Hegeren Oher: 19s CIRUKeE ARIENAA ung der übrigen Zwangsmittel ist eine Reihenfolge niht nothwendig zu n Gegenwart ‘der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigen- beobachten, in der Regel is jedo zunächst die Pfändung vorzunehmen. falls E Geivalt go ri u Paget Pl Ée g M A é Jst der Widerstand au auf diesem Wege nicht zu beseitigén, so muß Die Pfändung darf nur auf den Grand eines von dexr das Zwangs- er Ci bi Wer sei Elferdex liche u Ben L E E et: verfahren leitenden Behörde ausgefertigten Pfändungsbefehls vorgenommen | x “aid G “fe T h hie bee L L P e E l LE O E werden. Kraft desselben ist, der Exekutor befugt, die im Besiße des s Ua h e A: O Raa) befindlihen pfändbaren béweglihen Sachen in Beschlag zu Abgepfändete baare Geldex und auf jeden Juhaber lautende Papiere ¿ C. 12 en, De E E a E eie fb alto, Exeku- ; P i 5 uldners oder der bei der Pfändung zugezogenen Von der Pfändung find ausgeschlossen: 0, n MFRRI N Me g Jugcaee a) die für N e iel Ebetrau und seine bei ihm lebenden Pettoyn verpas! s UNYE Der, Me Len, Rene or B Fer q ; 7 den | fördert, oder dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförde- O Bau paR i Cru 201A U ial Klei- | rung verpflichtet ist, übergeben werden dungsstüce und Leibwäsche, so wie die Betten für das ; nd 08 zur i / das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus- und Kü en Mid und Andere Gegenstände sind bis zu dexen Versteigerung dem- Schuldner b) ein: wum. Seizen und: Rochen bestiinmter Ofen: g ) gegen das Versprechen , für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter c) itr AEpnIe und Haridwerkern die zur Fortschung ihrer Kunst und Deren N Bat E, 2 E Geben ; Yre ; Mewes tek E S me 0 Mai 1820 C 39 einein, ¿blungs fähigen Gemeinemitgliede oder dem Ortsvorstande zur Auf- Gesekz : S L 4 : t t P ewahrung zu übergeben, 20 Da eng Seite 147.) vorgeschriebenen Maaßgabe; das Werden Sachen, deren Benußung ohne Verbrauch nicht möglich ist, ronen, welche Laudwirthschaft betreiben , das hierzu “nöthige tatt d änd in der Woh des Schuld b ___ QGexâthe, Vieh- und Feldinventarium , der nöthige Dünger , so wie nas fstatlgefundener DiEnung L matt ¿ M N dr e zur nächsten Erndte erforderliche Brod-, Saat- und Futtér E iu I lite B ¿'Stbulb E E BlieRind Und Le éa getreide ; i : ‘1 5 A e Benußung seitens de uldners dur e eßung und Versiege- e) ‘bei Militär -- und Civilbeamten die zux Verwalt f : lung sicher zu stellen. Handlungen des Schuldners, durch welche er die exforderlichen Bücher , zur Verwaltung ihres Dienstes | Pfändung beweglicher Sachen vorsäßlih vereitelt, unterliegen der“ Vor- her , das unentbehrlihste Hausgeräth, Betten, an- rift des §. H des Strafgesebuchs. 9
i Mell g A as den pensionirten Beamten
: L P Ueber den Hergang bei der tfäandung muß: der Exekutox an Ort unt*
f) m bt ader ie Unteroffiziere und Gemeinen | Stelle eine Gexbautihuna O und solche ‘nit nux selbst unter- welches T 25 ia G L E NeV, TR Reh n : Se Verba von dem Schuldner oder desseu Ren E L R , hen obiliar | allen bei der ung zugezogenen Pérsonen unterschreiben ‘lassen, oder der mit Jnafktivitätsgehalte entlassenen oder mit Pension zur Diépo- | aber den S der L P rescrAftch vermer d, e
fition gestellten Offiziere, an ihrem Wohnorte, Geldwerthe Papiere, Der Exekutor muß zugleich den‘ Schuldner ‘nochwmals zur Zahlung der
„ Zwangsverfähren angeordnet ift, Und ‘der.
WBH9
werden jollte,! an : dem-von hm in der Regel sofort zu bestimmenden Tage zum Verkauf déêr Pfañdstlicke geschritten werden würde, :
Dein Schüldnér, fo wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen etiva in Verwahrüngß gege n find, ist auf Verlangen von dem Exekutor \ófort : eine Absehrift des. Pfändungs - Protokolls mitzutheilen und, wie \ Ln l ehen, in’ diesem! zu bemerken.
‘Die
Rückstände mit dein Bédeutén auffordern, daß, went solde nicht geleistet"
f - Aufnahme ‘einer Verhandlun ist )auh dann exforderlih, wenn: - bei dem Shuldnex keine Pfändbaren Megensinde voxgefunden find.
i Verkaufi der abgepfändeten Sachen. e i Nach Ablauf œiner vom Tage der vollzogenen fändung an zu rech- nenden vierzehntägigen Frist ist, wenn „inzwischen keine Zahlung erfolgt und käne Eigenthums - Ansprüche Dritter rechtzeitig - angemeldet und be- scheinigt worden ‘sind, der ‘öffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen von dêm Bedmten , 'von welchem - die Execution angeordnet - worden ist, dur ‘eine unter dds Pfähdungs - Protokoll zu sehende schriftliche Ver- fügung an einem bestimmten Texmine anzuordnen. Die Anordnung eines früheren Verkaufs - au zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unterworfen sind, oder in der Behausung des ; Schuldners „wegen dessen Unzuverlässigkeit nicht belassen/ andertveitig aber, mur gegen unverhältnißmäßig- hohe Kösten uùtergebracht werden fönnen. Der Verkaufstermin ift jedoch auch in diesem Falle [nicht- Unter ächt Tagen zu bestimmen „uind der Sthuldner - vorher davon zu benachrichtigen. 6.20 Dritte Personen, welche auf. die abgepfändeten Sachen Ansprliche ha- ben, müssen diese bis zu deken Verkaufe bei der Behörde, toëlhe die Pfän- dung angeordnet hat, anmelden und bescheinigen, Ats Der VelPenigrha gilt! es: gleich, wenn jene Personen die zur Begrün- dung ihrer Ansprüche ‘erforderlichen Thatsachen an Eidésstatt verfichern. Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkau; seinen ‘Fortgang; ist aber leine Wle einigun beigebrächt, so ist, nah Befinden dex Umstände, die Freigebung der n zu veranlassen, ‘dder der angeb- lihe Eigenthümer durch eine schriftliche Verfügung . zum Nèechts1vege_ zu berweisen. g. 21 :
Sollten andere ‘Gläubiger. des Schuldners éin Vorzugsreht vor der öffentlichen Kasse, in deren Vuierésse die Pfändung gés{hehen ist, behaup: ten, so darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen déshalb’ niemals aus- geseht, den Gläubigern muß vielmehr überlassen ‘wérden, ihr vèrmetntliches Vorrecht auf das Kaufgeld geltend zu machen. Ebenso müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden find, die bestrittenen Vorrechte der ôffent- lichen Kasse füx die rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kausgeld géltend gematht werden. 6, 22 i
Die Abhaltung des Verkaufs muß in der Negel durch den Exekutor auf dem Marktplaße oder in einem anderen, Jedem zugänglichen und zur Auction géelgnéten Lokale: des Ortes, wo die Pfändung 'ftättgefüunden, ge- \chehen. Es bleibt jedoch dem Beamten; welcher die Einleitung des Zwan gs- : verfahrens angeoLkdnet, hat, unbenommen , den Exekutor bei. dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung zu -beaufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diesem. Executionsakt gegenwärtig, zu sein, Es fönnen dém Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beâänte beigégében werden.
Auch steht ès dèm die Execution leitenden Béamten frei, den Verkauf durch die Ortspolizei-Behörde bewirken ‘zu lassen. ' Verspricht der Verkauf äân cinem benachbarten Otte éine ‘vortheilhaftere Versilberung der Pfand- stücke, ohne die Trari8portkösten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen. s
Der Verkauf in -der Behausung des Schuldners ist nur dann nath- | zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf
anderswo auszuführen ist. A | g. 23,
Der ' Verkaufstérmin ‘nuß spätestens ächt' Tage- vorher durch ‘Ausruf oder Anschläge? öffentlich “bekannt gemacht wexden. - Ersterer kann später noch wiederholt ckwerden. L y
Haben die in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände zufam- men einen Werth von mindestens “funfzig Thalern, so muß die Bekannt- machung auch durch die öffentlichen Blätter des Ortes, wo der Verkauf
stattfinden soll, - oder, wenn. daselbst Feine- solchen. Blätter erscheinen, dur;
die eines zunächst belegènen, Ortes erfolgen. Noch ‘andere Arten dex Be-
fanntmachung, als ‘die vorgeshrièbenen, könnén veranlaßt ‘werden, ‘wenn
die Vehörde, welche das Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet,
beil Schuldner" rechtzeitig ‘darauf ‘anträgt und die erforderlichen Kosten ezahlt.
Kann der Verkauf nicht in dem-im - Pfändungs-Protokolle anbcxaum-
ten Termine abgehalten- ‘wexden, so ist der anderweitige Verkc u stermin
dem Schuldner und dem Verwahrer der abgepfändeten Sächen besonders
bekannt zu machen. G2 , §. 24.
Bei der Versteigerung werdén die Pfaudstlicke, ‘so weit ‘es thunli{h ist, in der Regel einzeln ckusgeboten ‘Und nach“ dreimäligem Ausruf dem: Meist- bieténden zugeschlagen. "Die! gugéschlägenen Pfandstücke-dürfen nur gegen baare Bezahlung ‘verabfolgt! und | müssen, wenn solche vor dem Schlusse des\Termins nicht“ érfolgt, ándérweit ‘ausgeboten werden, Der: erste Käufer haftet in diesem} Falle ür--den ‘Ausfall. „Der Ortsvorstaud oder ein, von diesem bezeichneter «Gemeine - ‘oder ‘Polizeibeamtex ist" bei dem ‘Verkaufe zuzuzichen. i H
Dieser Beamte sowohl, als Lena auf dessen “Bétretben - das
) | Exekutor bvürfen cküf die zw ‘ver- 'fteigernden Gegenstände ' weder selbst! mitbieten,''tio@{ durch Andere: für sich mitbtieten lassen. Ba
Dié Versteigerung: inuß: einge tellt--und- die noch ; unverkguften Pfand-
ermins ist auch ohne Einwilligung des Schuldners\-
rücke {müssen * dem Schulduer zurückgegeben werden , ‘sobald: die: an- en E für die beizutreibende Schuld und für st iche osten hinreichende Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar ein- S 7 Y ewährt die Auktionslösung keine hinreichende Deckung, so kann die Fortseßung des Executionsverfahrens dadurch abgewendet s daß vor Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende hl nicht :abgepfändeter Sachen übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich «auszubteten. „Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme „aller Helder, welche aus der Versteigerung eingehen , „odex „an demselben, Ta ae die Rückstände angeboten werden, befugt, muß - aber, wenn bie Fasse, - für tvelche das Zwangsverfahren acunben. nicht am Orte ist und des- halb die Ablieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Per- Fba, verpacken und unter der Adresse des, Kassenbeainten zur Post be- ördern oder dem Ortsvorstande zux “diee Beförderung übergeben. v 2 . 6
Ueber den ¡Hergang der Vexsteigerung muß von den Beamten, welche dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche ,nuckch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen is, zur Unterschrift vorgelegt werden. |
§. 27,
Spätestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen: beamte dem Schuldner, welchem ‘auf befonderes' Verlangen eine Nachwei: Lg afher die Verwendung der- Auctionslösung nebst einer Abschrift der §.-26 gedachten- Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen.
Jt die. Auctionslôsung unzureichend, so ist. dem Schuldner zugleich die ¿Fortseßung des Executionsverfahrens mit dem Bedeuten an ufündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung des Nückstandes nach blauf von acht Tagen . zu einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangs- mitteln geschritten werden Me va :
_ “Von den §§. 19 bis 25 „aufgestellten Regeln finden nachstehende Aus- nahmen ftatt:
2)- Geldwerthe, auf jeden Jnhaber. lautende Papiere find, wenn nicht binnen -acht „Tagen nach der Beschlagnähme Eigenthums = Ansprüche von Dkitten angemeldet worden sind, an die RegierungszHauptkasse
„zur Verfilberung einzusenden.
b) „Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände,
welche einen gemeinen Marktyerkehr haben, ‘fónnen ‘mit Zustimmung des Schuldners ohne vorhexige Versteigerun und Bekanntmachung an Ort und Stelle für den leßten Marktpreis ‘verkauft, oder aber — wo - möglih mit dem -Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt. gefahren und daselbst versilbert werden. Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold - oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kléinodien und Kunstsächen nicht unter dem Preise, zu welchem fie von Kunstberständigen abge- schäßt find.
Diesé Gegenstände sind erforderlihenfälls zur Versteigerung na dem Hauptorte des Regierungsbezirks oder einer anderen , großen Stadt zu vexfenden.
§. 29. Béschlagnahme ‘ausstehender Forderungen ‘des Shuldners.
Die Beschlagnahme ausftehender Forderungen oder bei einem Dritten befindliher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gericht- lichen Beschlagnahme durch eine schriftliche Verfügung der die Exekution leitenden: Behörde, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an.-die. Kasse oder zur- Aushändigung der schuldigen Sachen an den: Exekutor zum, Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird, Der
Schuldner „muß von der Beschlagnahme dur Zustellung einer Abschrift
der Ans und -des darüber aufgenommenen Zustellung8vermerks. mit der Aufforderung benachrichtigt werden, die- über die Schuld vorhandenen Urfunden--bei- Vexmeidung. der zuläsfigen Zwangsmittel ‘dém Exekutor aus- zuantworten. Die Zustellung der Beschlagnahme-Verfügung Und“ dié“ Be- nachrichtigung des Schuldners muß dur den Exekutor bewirkt und, “wie solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden, Die Handlungen, welche der Dritte uach Empfang der die Bes s{hlagnahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag be- legten: Summen ‘oder Sacheu zum Nachtheil - der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf die leßtere dergestalt als nicht geschehen angesehen,; daß; der Dritte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung der \{üldi- gen Sachen oder ihres Werthes der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuld- ner muß dagegen nicht nur jede in- Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen, „jondern fich auch, bei Vermeidung der-im-§. 17 erwähnten. Strafe, jéder Cession, : Verpfändung oder anderweiten Disposition über. die in: Beschlag genommenen Summen oder Sachen enthalten. ;
Bei verweigerter Zahlung oder Ausanlwortung der in. Beschlag ge- nommenen Summen oder Sachen ist dev die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, General- Kommission, des Provinzial ¿Steuerdireftors, der Magisträtetin-den Städ- ten 2c.) zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen.
Nücksichtlich der Einziehung städtiscder Abgaben, Gefälle 2c. ist die Vefugniß-zur Anstelluag von Klagen-nach ‘der’ bestehenden Stadtverfafsung
bestimmen. Der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte muß och den Schuldner zur Theilnahme an dem zu führende Prozesse gericht- lich «auffovdern- laffen. §. 30.
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ein ‘auf Zunebehaltung und Abfühvung -des schuldigen Betrages „geräichte- tes Requifitionsschreiben des Beamten, der die Execution anordnet, at diejenige! Kasse vder- Behörde, | bei: welcher die Besoldung oder Pension z
erheben ist. «Von dem „Reguisitionsschreiben , welches die Wirkung eine
e