1858 / 81 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gerichtlichen Beschlagnahme hat Y muß dem Schuldner Nachricht gegeben

werden. : g. 31.

Subhaftation der Grundstücke.

Sequestration und Verpachtung, so wie die Subhastation bon Grundstüden. dus Schuldners is nur mit Genehmigung der im §. 29 be-

Behörden zulässig. i D S ciération us Subhastation muß. alsdann bei dem kompeten-

ten Gerichte in Antrag gebracht werden.

y. 32.

Execution gegen Forensen.

Zwangsmaßregeln, welhe in einem anderen Empfangsbezirke zur Ausführung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die Zah- lung zu entrichten ist; sind durch Requisition der betreffenden Behörde zu

bewirken. g. 33.

Koften des Executions-Verfahrens.

Die Kosten des Executions - Verfahrens sind nah dem angehängten Tarif, unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen, zu liquidiren :

Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgaben- reste und agen Kosten eines jeden e Schuldners be- stimmt, auf welche die betreffende Verfügung lautet.

b) Nach dem Beginnen eines Executionsakts men, sofern in dem Ta- rife selbst nit ein Anderes bestimmt ist , die vollen Gebühren be- ahlt werden, auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Beblung , Ausstandsbewilligung, der aus anderen Gründen nicht zur Ausführung gekommen ist. s

e) Die Executionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Executionsakte in N Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat, von jedem Schul für die öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfän- deten Sachen werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenom- men werden , nur einmal nah der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten Schuldner nah Verhältniß des aus jeder

. Masse gewonnenen Erlöses vertheilt.

d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der das Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegen- stände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Um- stände billige Rücfiht nehmen. i

e) Neben den tarifmäßigen Gebühren finden besondere Reise- uud Zeh- rungsfosten unter keinen Umständen ftatt.

f) Die Gebühren der nach F 28. Litt. ec. zuzuziehenden Sachberftändi- gen werden nach der gerichtlichen Gebührentaxe bestimmt.

Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revifion und andertwwei- Uge Festseßung des Tarifs vor;unehmen. : §. 34.

Die Gebühren des Exekutors und alle andere Executionskosten werden bon dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt,

Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Exekutors berichtigt, die übrigen Executionstosten aber, so weit fie nicht gedeck werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen, oder von derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exe- ecution stattgefunden hat.

g. 39.

Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände dieser Verord i den ‘hierdurch achoben. wo genst ser Verordnung wer

§. 36.

Die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung etwa erforderlichen

G REn haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu er-

Urkundlich unt ; ; gedrucktem Königlichen S Fie gtaige A GEf und bls

Gegeben Berlin, den 1. Februar 1858.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (L. 8.) Priuz vou Preußen.

%on Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer bon Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow Graf von Waldersee, yon Manteuffel 1x,

ner besonders entrichtet werden. Die Kosten -

A. Gebühren des Exekutors.

1) Für die. Mabnung

2) Für die Fung und Sicherstellung der gepfändeten Sachen, so wie Anlegung eines Superarrestes “Jn dem §. 13 gedachten Falle wer- den, wenn es zu keiner Pfandziehung kommt, nur die halben. Gebühren ent- rihtet. Dieselben Gebühren passiren für die Penn abgepfändeter Sachen, sofern dieselbe nicht bei Gele- genheit eines anderen Executionsakts vorgenommen wird.

3) Für die Anfertigung und Unheftung der Anschläge, so wie für Bewirkung

4) jür die Versteigerung

5) Für die Zustellung eines Zahlungs- efehls an den Schuldner des Abgaben- flihtigen und die Benachrichtigung des eßteren, so wie für jede sonstige Zu-

stellung

6) Für jede Abschrift von einem Pfän- dungs-, Auctions- oder andern Protokollz

B. Andere Kosten. h

7) Gebühren der bei einer Pfändung zu- gezogenen Zeugen

8) Gebühren des Aufbewahrers von Mo- biliar-Effekten, täglich

: du Nr. 8 werden, wenn die Aufbe- wahrung länger als acht Tage dauert, von dem neunten Tage an nur die halben Gebühren bewilligt.

Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Den A. Facilides uud Wiede in Plauen ist unter dem 3. April 1858 ein Einführungs-Patent auf eine mechanische Vorrichtung an Spinnmaschinen, um gerissene Garnfäden zu vereinigen, in der durch Zeich- nungen und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen- seßung, und ohne Jemand in der Benußung bekannter Theile zu. beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet , und für den Um- fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Cirfular-Erlaß vom 3. April 1858 betreffend 3 die Jnnehaltung dér festgeseßten Gehühren-Taxe für Eihung und Stempelung Seitens der Eichungsbehöôrden.

Gesep vom 17. Mai 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 147. S. E Justruction vom 15. Oktober 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 254, S. 2053).

Es ift zu meiner Kenntniß gekommen, daß- einzelne Eihungs- behörden auswärtige Aufträge an sih ziehen, indem sie die in der Justruction vom 15. Oftober v. J. festgeseßten Gebühren für Eichüng und Stempelung des neuen Landesgewichtes ermäßigen,

und, bei umfangreiheren Aufträgen, Rabatt bewilligen. Diese

Gebührensäße find auf eine sorgfältige gewissenhafte Aus- führung des Eichungsgeschäfts berechnet, und es liegt die Be- fürhtung nahe, daß dasselbe eine nur Ms Dlide Behandlung erfahren werde, wenn in der durch jene Mittel herbeigeführten Ver- mehrung der Aufträge eine Ausgleichung gesucht wird. ‘Da auch den Eichungsbehörden durch den §. 13 des Gesehes vom 17, Mai

| 1856 die Verpflichtung auferlegt ist, in den daselbst vorgesehenen

ällen früher gezahlte Stempelgebühren bei der Gebühren - Erhe- ung in Abrechnung zu bringen, so ift denselben wohl ein An- spruch darauf zuzugestehen, daß ihnen nicht durch das Vordrängen entfernter und hinfihtlih ihrer Einnahmen vielleiht günsti- gel gestellter Eichungs - Aemter eine Gelegenheit zur Deckung solhen Gebühren- Ausfalles“ dur U A or enigen Arbeiten, guf welche fie unter gewöhnlichen Verhältnissen innerhalb ihres

trauten Stempe

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Geschäftsbereihs rechnen dürften, unbilliger Weise verschráäukt werde. Ueberhaupt ist es der Stellung der Eihungsbehörden nicht entsprehend und nicht zu billigen, daß fich diese durch ein förm- liches Ueberbieten in Gebühren-Ermäßigungen gegenseitig Konkurrenz machen. ih sede mi daher veranlaßt, den Eichungsbehörden - eine jede Abweihung von der mit der Junftruction vom 15. Oktober v, J. gegebenen Taxe bei der Erhebung der Stempelgebühren dierdurch zu untersagen, und beauftrage die Königliche Regierung, hiernah s{chleunigst die erforderlihen Verfügungen zu treffen.

Sollte die Königliche Regierung der Anficht sein, daß diese |

Taxe eine Ermáßigung erfahren könne, ohne die zur Bestreitung der Kosten der Eihungsämter erforderlihen Einnahmen im Alge- meinen zu sehr zu s{bmälern,- so is zu berichten.

Jch weise hierbei die Königliche Regierung zugleih an, dèn Eichungs - Kommisfionen eine vershärfte Kontrole über die ihrer Aufficht untergebenen Eichungs- Aemter zur Pflicht zu machen, und gegen diese bei Wahrnehmung von Unregelmäßigkeiten mit aller

trenge , Me mit sofortiger Abnahme der ihnen anver- einzuschreiten. Berlin, den 3. April 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. ; von der Heydt, :

. An sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich Sigmaringen).

Verfügung vom 18. März 1858 betreffend die Taxirung der Korrespondenz nach Liberia (West- Afrika) via England.

Das britishe Seeporto für die auf dem Wege über England zu befördernde“ Korrespondenz nah und von der Republik Liberia (auf der Westküste von Afrika) ist von 1 Schilling oder 10 Sgr.

- auf den Sah von 6 Pence oder 5 Sgr. für den einfachen Brief

srmäßigt worden, und zwar ohne Unterschied, ob dieselbe mit briti- chen Post-Dampfschiffen oder mit Privatschiffen befördert wird. Außer diesem - Portosaße, auf welchen die von Loth zu Loth mit dem einfachen Sazye steigende Gewichts - Progresfion Anwen- dung findet, kommt für die gedachte Korrespondenz noch dasselbe Porto, wie für die Briefe nah und aus England selbft zur -Be-

rechnung. Berlin, den 18. März 1858.

General-Post-Amt.

Bekanntmachung vom 31, Márz 1858— betreffend die Eröffnung der Post-Dampfschiff-Verbindung zwishen Stettin und Kopenhagen.

Die Post - Dampfschiff - Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen wird in diesem Jahre am Dienstag, den Gten April, eröffnet werden, an welchem Tage das Post-Dampfschiff M ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefertigt werden wird.

Bis zum ‘23. April findet- nur eine wöchentlich einmalige Fahrt statt, und erfolgt die Abfertigung des Schiffes

von Stettin: Freitag, 12 Uhr Mittags (zum erften Male eta den 9. April), von Kopenhagen: ienstag, 3 Uhr Nachmittags. __ Vom 26. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich zweimalige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von Stettin: jeden Mittwoch-und Sonnabend, 12 Uhr Mittags, nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, von Kopenhagen: en Montag und Donnerstag, 3 lhr Nachmittags, berechnet auf den An- schluß an den am darauf folgenden Tage des Viittags von Stektin nah Berlin ab- gehenden Eisenbahnzug.

Das S {iff legt sowohl auf der Hinreise, als auf der Rüc-

reise in Swinemünde an. Das Passagegeld beträgk: é |

Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen: 3 a) für eine einfache Reise I, Play 6 Thlr. , 11. Play 435 Thlr. , Deckplay 3 Thlr. Preuß. Courant, 4 b) für eine Hin- und Rückreise innerhalb 8 Tagen I, Plaß 9 Thlr. , 11, Play 65 Thlr. , Deckplay 44 Thlr. Preuß. Courant. Zwischen Stettin und Swinemünde: I, Plaß 14 Thlr., 11: Play 1 Thlr., Deckplay, welcher nur an Domestifen in Begleitung ihrer Herrschaften ver- geben wird, 5 Thlr. Pren: Courant. é

Eheleute, so, wie Eltern und Kinder genießen bei gemein- shaftlihen Reisen von Stettin oder Swinemünde nach Kopenhagen et vice versa eine Moderation des Passagegeldes.

Gas. so wie Wagen und Pferde werden- nach und von Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert. Das Ein- shreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin dur die dortige Königlihe Poft-Dampfschiffs-Expedition, und in Swinemünde dur die Orts - Post - Anftalt.

Berlin, den 31. März 1858.

General - Poft - Amt. Scchbmüdckert,

Bekanntmachung vom 4. April 1858 betreffend die Pofi-Dampfschiff-Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

Die- Post - Dampfschiff - Verbindung zwishen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stocckholm, und durch wöchentlih zweimalige Fahrten zwishen Stralfund und Vstadt unterhalten werden.

Die Eröffnung der Fahrten zwischen Stralsund und Vstadt findet am Dienstag, den 13. April, ftatt, an welchem Tage das Königl, Schwedische Poft - Dampfschiff „Eugenia“ zum ersten Male von Vftadt nah Stralsund abgehen wird. Hiernächft und S es Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten

iffes : aus Stralsund jeden Sonntag und Donnetstag Mittags

nah Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem

"Tesp. Sonnabend und Mittwoch 6 Uhr 10 Min. Abends von

Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in

genauer Verbindung fteht, und j aus Ystadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nah An-

kunft der Post von Stockholm. :

Das Passagegeld zwishen Stralsund und Ystadt beträgt: I. Play 6 Thlr, 11, Play 3 Thlr, 111. Play 14 Thlr. Pr. Crt.

Güter, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht N die Ersff i

eber die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten zwishen Stettin und Stockholm bleibt led Be, kanntmachung vorbehalten.

“Berlin, den 4. April 1858.

General - Poft - Amt. Schmückert.

Das 11te Stück der Gesey-Sammlung, welches heute ausge- geben wird , enthält unter

Nr. 4852. die Verordnung wegen exekutivisher Beitreibung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffent-

lihen Abgaben und Gefälle, Kosten 2c. in Neu- Vorpommern und- Rügen. Vom 1. Februar 1858 ; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 15. März 1858, betref- fend die Einseßung einer öffentlihen Behörde unter der Firma: „Königliche Kommission für den Bau der Königsberg-Eydtkuhnener Eisenbahn“; und unter

«„ 4854, die Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des

__ Statuts einer unter der Benennung , Jserlohner Gas-

Actien-Gesellschaft“ gebildeten, in Zserlohn domizilirten Gesellshaft. Vom 25. März 1858.

Berlin, den 8. April 1858. G Debits-Comtoir der Geseß-Sainmlung.