1858 / 86 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den geseßlichen Verzu

ie nzablung, so wie dur die ursprünglihe Unterzeichnung dem die Pat B E i Ansprüche auf den Empfang von Actien für erlos

dem Direktorium neue Actienzeithner zugelassen werden.

g Z 2 Gniiat vid Einklagung der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinjen und der vente dEeaie gegen die säumigen A zu beschließen.

bon dem, von “dem Direktorium bestimmten Zahlungstage ab bis zur Voll-

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Oas Direktorium ist befugt, die Volleinzahlung von Actien jederzeit

anzunehmen. §.-9. - x [b der nach §. 8 festzuseßenden Fristen die ausgeschriebe- Ne leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschast außer nen Z h gézinsen in eine Conventionalstrafe von einem Fünf- : schriebenen Betrages. i á E des autU Ee zweier Monate nah einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht crfolgt, so ist die GeseUschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Naten als verfallen und die durch

then ären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Direktoriums

n L Tffeniliche S otraaung unter Angabe der Nummer der Actien. An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können von

Das Direktorium ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche

Die einzelnen Raten, welche auf die Actien eingehen, werden

der Actie, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres Eintausend Van Acht E Fünfzig ‘mit 5 Prozent pro anno verzinset, Für die spätere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividenden aus dem Reinge- winn der Gesellschaft cin (§. 38). w

ere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs find nicht befugt, Gre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die- felbèn vielmehr nur gemeinschaftlich und uur durch Eine Person wahr-

nehmen läfsen. 6. 12.

¡e Amortisation verlorener Actien, Quittungsbogen ‘und ‘Talons Gi iss den leutihen Vorschriften auf den Antrag und auf Kosten A e ai derselben fertigt das Direktorium, nathdem das Dáâtum des rechtskräftigen Amortisations - Urtels in dem Aetienbuche der eler {aft vermerkt is , neue Dokumente gleicher Art unter neuen Num- M Seriarene Dividendenscheine können niht amortisirt werden, Das Direktorium is aber verpflichtet, den Betrag an denjenigen, der den Ver- lust der Dividendenscheine vor Ablauf der (8. 40) feskge]eßten biérjäührigen Frist angezeigt und den stattgehabten Besiß duréh Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan hat, zahlen zu lassen, falls die Dividendenscheine selbst niht etwa inzwischen eingegangen und reali-

firt sind. 6. 13.

Ueber den Betrag seiner Actien hinaus ist kein ‘Actionair für die „Zwecke der Gesellshaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizutragen verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 9 bestimmten “Eonventionalstrafe ausgenommen.

Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen ‘und sonstigen ‘Mit- theilungen, die das Ct in den Angelegenheiten der Gesellschaft an die Actionaire zu erlassen hat, gelten für gehörig geschehen, wenn sie durch die „Vossische“ und „Haude- und Sponersche Zeitung“ zu Berlin, durch den „Bürgerfreund“ zu Perleberg und das „Kreisblatt für die Ost- Priegniß“ zu Kyriß, veröffentlicht sind. Sollte eines dieser Blätter ein- gehen, so foll die Veröffentlihung in den übrigen Blättern so lange ge- nügen, bis das Direitorium, mit Genehmigung des Polizei-Präsidiums zu Berlin, statt des eingegangenen ein anderes Blatt bestimmt hat. Dem Polizei-Präfidium bleibt überhaupt das Recht vorbehalten, die Wahl au- derer Gesellschaftsblätter zu fordern oder auch ‘vorzuschreiben. Jede Aenderung cines Gesellschastsblattes ist durch sämmtliche übrige Gesell- ‘Fehaftsblätter ‘und durch das Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und ‘der Stadt Berlin bekannt zu machen.

Titel Il. : Organisation der Gesellschaft.

g. 15. * Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Nechte werden ‘ausgeübt : A, ‘dur die General-Versammlung, B. dur ‘das Direktorium. !

A. Von der General-Versammlung.

. 16. y __ Die General-Versammlung vertritt die Gesammtheit aller Actionaire . ¡Und beschliéßt in den Angelegenheiten der Gesellshaft mit verbindlicher ¿ Krast für alle Actionaire, auch wen dieselben in der Genéral - Versämm- Lung nicht anwesend, odér nicht M THREH, oder nicht stimmbere{tigt find.

R

Beschlüsse der Géneral-Versammluñg find außer dem Falle ‘des Y. 41

erforderlih: j zur Wahl der Direktoren (vorbehaltlich ‘der Bestimmung dés §. 28), zur Wahl der Rechnungs: Revisoren,

) zur. Ertheilung der Decharge an das Direktorium, zur Abänderung des Statuts , insbesondere zur Ausdehnüng des Ziveckes der Gesellschäft, zur Abänderung der von einer früheren General - Versainmlung ge- faßten Beschlüsse,

) „zur Vermehrung des Grundkapitals, zur ‘Aufnahme bon Anleihen, mögen diese in dér Aufnähme baárer

| den und bedürfen dieje

eiten, ‘déren DeÆung mirht aus der Einnahme des laufenden Ge*

\{Gäftsjsahrck@ erfolt, “N

8) d aat terial der Dauer der Gesellschaft über die im §. 4 eflimmte Zeit hinaus, /

9) A ing T iulenizen Anträge, die von dem Direktorium oder

einzelnen Actionairen (ek. §. 23) zur Beschlußnahme der General-

Versammlung gebracht E respektive nach der Schlußbestimmung

s bracht werden müssen. ; i

d Reslasle ey 4, 6, 7 und 8 können nur urs p Ie,

ilen der atttvésenden oder vertretenen Actien gefa r-

E I TA drien i nige En 6 und 8 zu ihrer Gültigfeit der laudes-

herrlichen Genehmigung, ditjenigen ad 7 der Genehmigung des Königlithen

Handels- Ministeriums. F. 18.

Alle General - Versammlungen werden in Perleberg abgehalten und von bein Direktorium mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die leßte spätestens 3 Wochen vor dem Tage der General- Vexsammlung in den §. 14 gedachten Blättern erschienen fein muß,

berufen. g. 19.

Zur Tbeilnabme an den General - Versammlungen sind ‘vorbehaltlich der - Bestimmung des §. 41 nur diejenigen Actionaire berechtigt , die min- destens fünf Actien der Gesellschaft eigenthümlich besißen und dieselben spätestens am zweiten Geschäftstage vor dem Tage der General-Versamm- lung bis Mittags 12 Uhr im Büreau der Gesellschaft oder bei den bon dem Direktorium jedesmal bekannt zu machenden Handlungshäusern, von denen jedenfalls eins in Perleberg seinen Wohnsiß haben muß, nieder- elegt haben. Quittungsbogen, auf welche die bis zur Zeit der General- Recivamlunag fällig E Natenzablungen geleistet sind, werden abei den Actien glei gerechnet, R

ai Ueber die cel Niederlegung der Actien respektive Quittungs- bogen wird ‘eine Bescheinigung ertheilt, die als Einlaßkarte für die General - Versammlung dient und gegen deren Wiedereinreihung die deponirten Dokumente von dem auf die General-Versammlung folgenden

Tage an zurückgegeben werden. g d geg 6. 20

Stimmberechtigte Actionaire, die in der General-Versammlung nicht erscheinen, können sich durch andere in der Vèrsammlung anwesende Actio- naixe vertreten lassen. j ; Die Vertretung von Handelsfirmen durch ihre Prokuraträger, von Ehefrauen durch ihre Ehemänner, von bevormundeten Personen durh ihre Vormünder respektive Kuratoren, von juristischen Personen und Korpo- ratienen dur ihre geseßlichen Nepräsentanten in den General-Versamm- lungen ist zulässig, auh wenn die Vertreter nicht Actionaire sind, Die zur Legitimation der Vertreter erforderlichen schriftlichen Voll- machten find dem Es zu Überreichen, welches über die Aus- länglichkeit zu entscheiden hat. : h

x Motarièle s gerichtliche Vollmachten , T \sol(he, bei denen die Unterschriften ‘der Aussteller von einem dffentlicthen Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß das Direktorium als

auslänglich anerkennen. gus §. 24.

Ordentliche General - Versammlungen. sinden alljährlich üm Monat Mai oder Juni statt, die erste jedoh erst un Jahre 1859. Außerordentliche General-Versammlungen werden berufen, so oft ‘das Direktorium es für nöthig erachtet, oder Actionaire, die zusammen min- destens den fünften Theil a emittirten Actien respektive Quittungsbogen eigenthümlich befißen, darauf antragen. | f: Ai Ee éabaña eines solchen Antrages is erforderlich , ‘daß die Actien respektive Quittungsbogen der Antragsteller bei Einreichung des Antrages im Büreau der Gesellschaft deponirt werden, Die Nückgabe erfolgt erst nah abgebaltener O, Jun den General-Versammlungen führt der Vorsißende des Diréktorii (§. 30) den Vorsig. Er ernenut zwei bis vier Skrutatoren aus der Mitte der Versammlung und seßt den Abstimmungsmodus fest. | Bei den ‘von den P E L Wählen ndet jedoch ftets geheime Abstimmung dur immzette t, f Die Sit i General «Versammlungen , mit Ausnahme der ‘Fälle, für welche ‘die gegenwärtigen Statuten ‘Anderes bestimmen (cfr. ‘§§. 17nd 41) werden ‘durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Bei den Abstimmungen geben je fünf Actien eine Stimme. Doch kann kein Actionair außer dem Falle des §. 41 mêhr als -dreißig Stimmen für sich sell| und als Bevollmächtigter in seiner erson vereinigen. y geh Safie-der Stimmengleichheit entstheidet ‘bei allen Beschlüssen tit Ausnahme der Wahlen die Stimme des -Vorsizenden. m:

Ergiebt bei einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majori- tät, so werden diejenigen Personen, welche die mehrsten Stimmen erhalten haben, in doppelter ‘Anzahl der zu: Wählenden zur engeren Wabl gestellt ; bei Stimmengleichheit aber 71 W L Loos,

Jn den ordentlichen General-Versammlungen erstattet das Direktorium über die Lage des Geschäfts und -die Resultate desselben Bericht unter Vorlegung der Bilanz des nächstvorhergegangenen - Betriebsjahres.

Sodann ‘erwählt -die General-Versammlung

1) die Mitglieder des Direktoriums gemäß §.. 27 und 2) drei Rechnungs-Nevisoren, und beschließt : : 3) über die Ertheilung der Decharge für das Direktorium, so wie 4) über alle Anträge, die von dem Direktorium oder von einzelnen R in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor -dieselbe ge- racht find. i i

Anträge der Actionaire gelangen jedoch nur dann zur Berathung

und ‘Beschlußnahme , wenn sie \päteftens vierzehn Täge vor“ der ‘General-

Beträge bestehen, oder in der Eingéhuüng “von “Schuldverbindlich-

Versammlüng ‘bei dem Direktorium schriftli eingebracht sind tmd inder

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- Verhandlun Stimmen, die: Stimme des werden.

dessen die Genexal.- Versammlung über die Ertheilung der Decharge Be- {luß zu fassen hat. 7 |

Die in der ersten im Jahre 1859 stattfindenden ordentlichen General-

Versammlung. zu erwählenden Revisoren haben nicht blos die Bilanz pro 1859, sondern. auch diejenige für die Zeit von Begründung der Gesell-

schaft bis ultimo 1858 zu prüfen ; der Beschluß wegen Ertheilung der

SuN für leßtere bleibt daher bis zur zweiten ordentlichen General-

Versammlung ausgeseßt. G. 24

Jn außerordentlichen General-Versammlungen kann nur über diejeni- gen Gegenstände berathen und beschlossen werden, die in der zum Zweck der Einberufung erlassenen Bekanntmachung des Direktoriums ausdrüdlich als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind.

V 20

Auch in den ordentlichen General-Versammlungen kann über

1) die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag: von Vier- malhundert Tausend Thaler hinaus,

2) die Aufnahme von Darlehnen,

3) die Abänderung der Statuten,

4) die Abänberung früherer Gesellschaftöbeschlüsse und

9) die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, nur dann gültig beschlossen werden, wenn in der zum Zweck der Einberufung zu exlassenden Bekanntmachung ausdrüdlich be- merkt ist, daß ein hierauf bezüglicher Antrag zur Verhandlung foinmen soll:

§. 26.

__ Ueder die Verhandlungen in der General-Versammlung wird ein ge- richtliches oder notariellcs Prgqtokoll aufgenommen.

Die Namen der erschienenen, zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten (ÿ. 19) Actionaire, respektive ihrer Bevollmächtigten, so wie die Zahl der einem Jeden bon ihnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Direktorium zu vollzichendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokolle beizufügen ist.

Das Protokol ift gültig vollzogen und für die Gesellschaft verbind- lih, wenn der Vorsißende so wie die beim Abschlusse des Protokolls an- wesenden Skrutatoren dasselbe unterschrieben haben.

B. Von dem Direktorium.

g. 27,

Das Direktorium bat seinen Siß in Berlin und besteht aus sieben Personen, die voibehaltlih der Ausnahme-Bestimmung des §. 28 bon der General-Versammlung gewählt werden.

Die Mitglieder èes Direktortuums werden auf drei Jahre gewählt, jedoch mit der Maßgabe, daß immer nach cinem Jahre zwei und nah dem dritten Jahre drei Mitglieder ausscheiden. Die Reihenfolge des Aus- sheidens wird durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. Die 1 A find sofort wieder wählbar.

d. 28

Das erste Direftorium bilden Kraft des gegenwärtigen Statuts:

1) der Königliche Baurath F. Neuhaus, zu Berlin,

2) der Banquier Paul Mendelssohn-Bartholdy, zu Berlin,

3) der Kaufmann W. Herz, zu Berlin,

4) der Kaufmann Siegmund Wiesenthal, zu Berlin,

9) der Nittergutsbesizger Theodor Carl Gans Edler Herr zu Puttliß, auf Pankow,

6) der Königliche Kreisgerichts - Direktor August Baath, zu Perle- berg, i

7) der Kaufmann Carl August Schiever, zu Havelberg,

Dieses Direktorium bleibt bis zu der vierten, im Jahre 1862 statt- findenden ordentlichen General - Versammlung in Funktion. Erst mit Ab- lauf diesex Zeit beginnt das alljährliche Ausscheiden und die Beseßung der Vakanzen durch Wahl der Lr aan

Ein jedes Mitglied des ODirektorii muß mindestens zehn Actien re- spektive Quittungsbogen der Gesellschaft eigenthümlich befiyen und für die Dauer sciner Functionszeit bei der Kasse der Gesellschaft niederlegen. Die- selben dürfen während dieser Zeit. H veräußert noch belastet werden.

, : §. 30. Das Direktorium wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorfißen- den und einen Stellvertreter, die beide in Berlin wohnen müssen. Bei Behinderung beider führt das den Jahren nah älteste Mitalied den

Vorfiß. s §. 31.

Ein jedes Mitglied des Direktoriums ist ber-chtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen.

Die solchergestalt oder sonst auf außergewöhnliche Art erledigte Stelle wird durch eine von den übrig gebliebenen Mitgliedern des Direktoriums in einer deshalb besonders anzuberaumenden Sißung zu vollziehende Wahl beseßt. Das vom Direktorium gewählte Mitglied bleibt vorbehaltlich der Bestimmung der nächsten ordentlichen General-Versammlung so lange in Function, als das ausgeschiedene Mitglied noch zu fungiren gehabt haben würde. g. 32 ;

Das Direktorium versammelt fich guf \{riftliche Einladung des Vor-

selbs, vor Eröffnung, dax Diskusfion, durch mindestens 25 M ntengstellers mit. eingerenet unterstügt

Die Wahl der Rechnung&Reviforen erfolgt immer für dasjenige Be- triebsjahr, innerhalb dessen die betreffende ordentliche General Berigumie lung stattfindet, Dieselben haben die Bilanz dieses Betriebsjahres auf Grund, der Bücher der Gesellschaft zu prüfen. und den Befund in. einem xotofolle niederzulegen , welches in der nächsten ordentlichen General- - ersammlung mit der Vilanz selbft vorzulegen is, und auf Grund

aht Tagen eine L LEORGRnA zu, berufen,

Die Sigungen bes. Direftorii finden der Negel nach in Verlin statt,

Die Beschlüsse des Direktorii werden nach absoluter Stimmenmehr- ‘heit gefaßt. Bei Stimmen leichheit entscheidet, insofern es sich nicht um

ne Wahl handelt, die Stimme. des Vorsißenden. Ergiebt bei einer Wahl die exste Abstimmung keine absolute Majorität, so werden diejenigen Per- sonen, welche die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, in doppelter An- zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit aber entscheidet das Loos. Zur ena eines gültigen Beschlusses ift die Anwesenheit bon wenigstens vier sciner Mitglieder erforderlich,

Ueber die in den Sigungen des Direktorii gefaßten Beschlüsse ist je- desmal ein Protokoll aufzunehmen und bon demjenigen, der den Vorfiß geführt hat, so wie von mindestens zwei Mitgliedern des- Direktcriums zu unterschreiben. i

i 33,

Das Direktorium vertritt die Gesellschaft in allen Geschäfte Nechtsverhbältnissen dritten Personen und Bebtien “t enatür be Atade Alle Erlasse, Verträge und sonstigen Erklärungen desselben sind gültig vollzogen , wenn sie bon mindestens zwei Mitgliedern mit Einschluß des Vorfigenden oder seines Stellvertreters (§. 30) unterschrieben sind. Hal im {Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied unter\chrieben , so genügt der s ah Ta ¿u A erizettng des Vorsißenden geschehen sei, ohne daß es eines Beweises der Verhinderung oder der Vertr 3 - Be : Unterschreibenden bedarf. / i MErtrFmngs* A „M

Das Direfktori f P esch!

a trettorlum verfügt und beschließt in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche niht der Beschlußnahme der Pete lung vorbehalten sind. Dasselbe ist insbesondere ermächtigt, die laufenden Geschäfte unter scine Mitglieder zu vertheilen; Spezial - Vollmachten für dieselben oder für dritte Personen auszustellen, und namentli Nepräsen- tanten für die Braunkfohlengruben und das sonstige Bergtwerks-Eigenthum der Gesellschaft zu erneunen und denselben alle diejenigen Rechte“ und Be- fugnisse beizulegen, welche die Gescße und insbesondere die §§. -18 und ¿20 des‘ Gesehes vom 12. März 1851 vorschreiben, auch die Justructionen des Nepräsentanten und aller von ihm etwa sonst ernannten Bevollmäch- tigten und Beamten der Gesellschaft festzusezen und abzuändern. Bei der Erwerbung und Veräußerung von Jmmobilien oder Gerechtigfeiten ‘u einem Kauf- und respektive Verkaufspreise von Fünf und Zwanzig Tansend Thaler oder mehr, so wie bei Ausführung von Neubauten zu cinem gleïchen oder höheren Betrage, if jedoch das Direktorium an die Zu- stimmung der General-Versammlung gebunden.

Das nach Ÿ. 28. cingeseßte erste Direktorium bedarf zu jeder Erwer- bung -oder Veräußerung, fo wie zur Ausführung von Neubauten ohne Unterschied des Betrages der besonderen Genchmmigung der Gencral- Ver- sammlung , insofern leßtere ihm nicht durch einen besondern Beschluß die volle, dem Direktorium nach diesem Paragraph zusftchende Befugniß

überträgt. L S

Die Legitimation des Direktoriums, soweit dieselbe niht aus dem gegenwärtigen Statut ersichtlich ist , vird durch gerihtlich oder notariell beglaubigte Extrakte aus den betreffenden Wahlverhandlungen geführt,

fißenden so oft es die Geschäfte erfordern. Auf den Antrag von minde-

Es ist daher auch im Falle einer nah §. 31 statifindenden Ergänzungs: wahl über dieselbe ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen. Die Namen der Mitglieder des Direktoriums, fo wic die Namen des Vorsißenden und seines Stellvertreters, find na einer jeden Wahl durch die Gesellschaftsblätter bekannt S 30:

Die Mitglieder des Direktoriums erhalten zusammen für ihre Müh- waltung jährlih fünf Prozent des Jahresgewinnes, jedoch während der ersten beiden Jahre, von Konstituirung der Gefellschaft an gerechnet, jedes jährlih mindestens den Betrag von Dreihundert Thalern Courant. Für Neisen der Mitglieder des Direktoriums zu den Versammlungen desselben tverden eben fo wie für sonstige, im Jnteresse der Gesellschaft nach dem Beschlusse des Direktoriums zu machende Neisen, die baaren Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet.

Di: tq:1 :;: W, Bilanz, Dividende und Reservefonds,

g. 37.

Am Schlusses eines jeden Kalenderjahres, zuerst jedoch am Schlusse des Jahres 1858, ist bon dem Direktorium eine vollständige Inventur, die das gefammte Besißthum der Gesellshaft mit Einschluß der Vor- geg Außenstände zu umfassen hat, aufzustellen und die Bilanz zu ziehen.

Jn der ersten Jnbventur werden die Jmmobilien und Mokilien nach dem Kostenpreise angeseßt; dasselbe gilt bei neuen Erwerbungen von Im- mobilien oder Mobilien für dasjcnige Jabr, in welchem die Erwerbu stattgefunden hat. Jn einem jeden folgenden Jahre bestimmt das Direk- torium, wie viel abzuschreiben ift.

Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen jedoch mindestens ein Pro- zent, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich be- tragen.

V Die Nobsftoffe, Materialien und Fabrikate, insbesondere gewonnene Koblen, werden nah dem Selbstkostenpreise zum Ansaß gebracht,

Jn der Bilanz sind den aus der Juventur fih ergebenden UActiois der Gesellschaft die Passiva derselben mit Einscluß der Einschüsse der Actionaire gegenübec zu stellen. G. 3

«08.

Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Aus tvon desselben sich exgebende Ueberschuß der - Activa über die Pasfic ildet den Neingewinn des betreffenden Jahres.

stens zweien seiner Mitglieder ist jedoch der Vorfißende verpflichtet, binnen