1858 / 86 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Direktorium bestimmt, wieviel von diesem Reingewinn mit Be- L e die erforderlichen Betriebsmittel und die Liquidität der Activa zur Vertbeilung gebraht werden kann und soll. Von diesem Be- " trag fließen vorweg zehn pCt. zu einem Neservefonds , bis derselbe die Höde von zehn pCt, des ausgegebenen Actienbetrages erreiht hat. Der Reservefonds dient zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben und Verluste.

Von dem Ueberrest erhalten zunächst die Direktoren die ihnen gemäß , 36 gebührende Tantieme und der dann verbleibende Rest wird als Di-

discube gleichmäßig auf die Actien gt Gesellschaft vertheilt.

Die öffentlich bekannt zu machende Bilanz nebst der Jnventur und der vom Direktorium T lus Gewinnvertheilung sind bis zu dem auf den Tag des Bilanz - Abschlusses zunächst folgenden Ersten April den Re- visoren zur Prüfung im Büreau der Gesellschaft ofen zu legen.

Etwaige Monita der Revisoren sind in dem von den Revisoren auf- zunehmenden Revisions - Protokolle zu vermerken und, falls eine Verstän- digung zwischen ihnen und dem Direktorium nicht stattfindet, vor die nächste ordentliche General - Versammlung zu bringen, die über die Ver- folgung derselben, so wie über die Ertheilung der Decharge zu be-

schließen hat. 6. 40.

Die Auszahlung: der für ein Betriebsjahr festgeseßten Dividenden erfolgt spätestens im Juli des nächsten Jahres. Der Betrag derselben, die Zahlungszeit und die Zahlungsstellen werden vorher dur die Gesell- schaftsblätter bekannt gemacht. i :

Dividenden , welche innerhalb vier Jahre, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft,

T e T V Auflösung der Gesellschaft.

g. 41. : i

Von dem Direktorio oder von Actionairen, welhe zusammen ein

Drittheil des emittirten Actienkapitals der Gesellschaft besizen, kann der

Antrag auf Auflösung “der Gesellschaft gestellt , die Auflösung selbst aber

nur in einer besonders dazu berufenen außerordentlichen General-Versamm-

lung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertre-

tenen Actien , vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, beschlossen werden. - S

n dieser General - Versammlung is ein jeder Actionair , gleichviel,

wie viele Actien er besißt, stimmberechtigt. Eine jede vertretene Actie giebt

dabei eine Stimme. L g. 42.

_ Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den §§. 25 und 28 des Geseßes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen. ein. i | §. 43.

Jm Falle der Auflösung hat die General - Versammlung, welche die Auflösung beschließt, auch den Modus der Liquidation, \o wie die Zahl der Liquidatoren zu bestimmen und die Liquidatoren zu wählen und ihre

Befugnisse festzuseßen. , E ; i Auch bei diesen Veschlüssen giebt eine jede, in der Versammlung vers- tretene Actie eine Stimme. : h

T-1 f l I. Schlichtung von Streitigkeiten.

| g. 44.

Alle Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die fich wischen der Gesellschaft und ihren Actionairen etwa ergeben möchten, ollen mit alleinigem Ausschluß des im §. 9 vorgeschenen Falles dur Schiedsrichter geshlichtet werden. Ein jeder Theil wählt einen Schieds- richter und diese selbst wählen einen Obmann. Können si die Schieds-

richter hierüber nicht einigen, so ernennt der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Perleberg oder das nächste nichtbetheiligte Gerichts- anitglied den Obmann. Das solchergestalt gebildete Schiedsgericht, welches in Perleberg zusammentreten muß, entscheidet nach Stimmenmehrheit.

Verzögert ein Theil die Wahl des von ihm zu ernennenden Schieds- richters länger als acht Tage nach erhaltener schriftlicher Aufforderung, in welcher zugleih der von dem anderen Theile gewählte Schiedsrichter genannt und die ihm gerichtlih oder notariell infinuirt werden muß, so geht das Wablrecht auf den anderen Theil über,

Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein môge, verbunden, wenn fie ein und dasselde Jnteresse haben, einen

- einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Berlin zu bezeichnen, welchem alle prozessualishen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so erfolgt die Jnfinuation gültig auf dem Prozeß- Bureau des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

_ Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet keinerlei Berufun auf - die Entscheidung der ordentlichen Gerichte statt, es sei denn, daß ‘dieselbe nah §. 172, I. 2 der Allgemeinen Gerichts -Ordnung als nichtig angefochten würde.

Dit e l Vi!

Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.

; L g. 45. —_ Das Königliche Polizei - Präsidium zu Berlin, so wie jede Königliche bew ai mis M S N Wehen o Sra Geschäfte betreibt, ist befugt, inen zur Wahrnehmung des Aufsichts Ü ig od für einzelne Fälle zu bestellen, s * rgl iaa E E Dieser Kommissar kann nicht nur das Direktorium, die General-Ver- sammlung oder sonstige Organe dek Gesellschaft gültig zusammenberufen

und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern,

Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken, De Gn allen nlagen und den Kassen der Gesellschaft Einficht nehmen.

: Titel VUL

Verhältniß der Gesellschaft zu den Orts g'emein d em,|

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in welchen fih ihre Braunkohlengruben und gewerblichen Etablissements befinden, oder den Nachbargemeinden dur von ihr herbeigezogene Ss: Arbeiter nahweislich erhöhte Kosten für die Kirhen- und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege waeen sollten, für den durch die Arbeiter sclbst nicht gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen.“ Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Beiträge entscheidet die Bezirks- Regierung, borbehaltlich des Rekurses an die betreffenden Königlichen Ressort-Ministerien und das Königliche Handels-Ministerium.

A. S hema.

(Trockner Stempel.)

Actie der Gühliß-Vahrnower Maat Van Ae Ee er Zweihundert Thaler in Preußishem Courant.

Der Jnhaber dieser Actie ist auf Höhe von Zweihundert Thalern Courant an dem gesammten Eigenthum und den Erträgen der oben- genannten Gesellschaft mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten eines Actionairs betheiligt.

Berlin, den ten 18.4 Das Direktorium

der Gühliß-Vahrnower Braunkohlen-Actien-Gesellschaft. N: N. N. N.

i Vorfivender. Mitglied. Eingetragen sub Fol des Negisters.

Dividendenschein zur Actie der Gühlig - Vahrnower Braunkohlen - Actien - Gesellschaft

1gs-

.

Jnhaber dieses Scheins erhält den Betrag - der das Jahr ..….. ermittelten Dividende aus der Gesell- \chaftskasse gezahlt.

Berlin, den …. ten

Das Direktorium der Gühlig - Vahrnower Braunkohlen-Actien-Gesellschaft.

N. N. N, N. Vorsißender. (Facfimile.) Mitglied.

(Trockner Stempel.)

‘v

Dividendenscheine, welche innerbalb

vier Jahren

, dom Tage der Fäll

eit angerechnet, nicht erboben wer- zum Vortheil der Gesellschaft.

den, verfallen nach §. 40 des Statuts

Gühliß-Vahrnower Braymohlen Actien PR{Gast. alon. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen Rükgabe desselben neue Dividendenscheine vom Jahre 18... ab “laufend zur Actie Nr Berlin, den : 18

der Gühliß-Vahrnower Braunkohlen-Actien-Gesellschaft. N. N. (Facfimile.) N. N. Vorfizender. Mitglied. (Trockener SEMpeL) Eingetragen im Register Fo]...

Ministerium für Handel, Gewerbe uud öffeutliche Arbeiten.

Dem Civil - Jugenieur Adolph Kühne zu Halberstadt ist unter dem 10. April 1858 ein Batent N

auf einen Apparat zur Extraction von Rübenbrei, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu- sammenseßung und ohne Jemand in der Benuzung be- fannter Theile zu beshráäuken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Um-

faug des preußischen Staats ertheilt worden.

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Verfügung vom 29. März 1858 betreffend die Poftdampfschiff-Verbindung zwishen Wismar und Kopenhagen. :

Die regelmäßige Postdampfschiff-Verbindung zwishen Wiämar n Kopenhagen wird in diesem Fahre in folgender Weise statt- nden : Abgang von Wismar: I. vom 4. April dis 4. Oktober einschließlich jeden f Sonntag und Donnérstag, tage 4 Uhr, nah Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge;

. vom 20. Oftober bis zum Schlusse der Fahrten

jeden-Mittwocch Nachmittags um dieselbe Stunde. : Abgang von Kopenhagen.

. vom 2, April bis 12. Oktober einsbließlich jeden Dienstag und Freitag Nachmittags 3 Uhr (in Wismar Mittwoch und Sonnabend früh); :

Il. vom 16. Oftober bis zum Schlusse der Fahrten Au Sonnabend Nachmittags um 3 Uhr. ie Poft - Anstalten werden hiervon zur Berückfichtigung bei der Spedition der Briefe und Fahrpoftsendungen nah und über Kopenhagen in Kenntniß gesebßt. Berlin, den 29. März 1858.

General-Post-Amt.

Bekanntmachung vom 4. April 1858 betreffend die Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

Die Post - Dampfschiff - Verbindung zwishen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwisben Stettin und Stockholm, und durch wöchentlih zweimalige Fahrten zwishen Stralsund und Yfstadt unterhalten werden.

Die Eröffnung der Fahrten zwischen Stralsund und Vstadt findet am Dienstag, den 13. April, statt, an welchem Tage das Königl. Schwedishe Post - Dampfschiff „Eugenia“ zum ersten Male von Vftadt nah Stralsund abgehen wird. Hiernächst und 2s s Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten

chiffes : aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nah Ankunft der Schnellpost von Passow, welhe mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch 6 Uhr 10 Min. Abends von

Berlin nah Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in

genauer Verbindung fteht, und aus Vstadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nah An-

kunft der Post von Stockholm.

Das Passagegeld zwischen, Stralsund und Ystadt beträgt: 1. Plaß 6 Thlr., 11. Play 3 Thlr., 111. Play 14 Thlr. Pr. Crt.

Güter, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht befördert.

Ueber die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten

zwischen Stettin und Stockholm bleibt weitere Be- Tanntmachung vorbehalten.

Berlin, den 4. April 1858.

General - Poft - Amt. Schmückert,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. i; j

Die Berufung des Predigt- und Schulamts. Kandidaten F. A. Rudolphi zum Ordentlichen Lehrer an der Realschule in Erfurt ist genehmigt , so wie

Der Schulamts - Kandidat F. R. Binde als Ordentlicher Lehrer am evangelishen Gymnafium zu Glogau; und

Am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magde- burg der Dr. Hugo. Jlberg, bisher dm Gymnafium zu Stettin,

und der wissenschaftliche Hülfslehrer Johannes Rathmann als Ordentli che Lehrer angestellt worden,

H Finanz - Ministerium.

Bekanntmachung vom 10. April 1858 betreffend die gänzlihe Einziehung der in den Jahren 1808,

+809, 1810 und 1811 ausgeprägten Königlich sähsishen Vierpfennigstücke.

Nach einer von der Königlich sächfishen Regierung erlassenen Verordnung vom 12. Januar d. J. ift die gänzliche Einzie ung der in den Jahren 1808, 1809, 1810 und 1811 ausgeprägten Ga Le fächfishen Vierpfennigstücke in der Art beschlossen wor-- 1) bis zum 30. Juni 1858 die edachten Vierpfennigftücke zu

dem Nominal - Pfennigwerthe bei den Königlich fähfischen

Staatskassen in unbeschränkten Beträgen noch als Zahlung

verwendet oder. umgewechselt werden können ;

2) diesem Umtausche sich die Finanz-Hauptkasse in Dresden, in- gleichen sämmtlihe Königlich sächsische Haupt - Zoll - und Steuer- Aemter, auch Neben-Zoll- und Unter-Steuer- Aemter, Rent-Aemter, Bezirks-Steuer-Einnahmen und Salz-Verwal- tereien zu untèrziehen haben; die bis zum 30. Juni 1858 nit zur Einwecselung ge- langten Vierpfennig úde von da ab den verbotenen Münzen beizuzählen find, es jedo gestattet sein soll, sfih derselben durch Ablieferung an die Münzstätte in Dresden, welche pw den diesfallsigen Kupferwerth vergüten wird, zu ent- edigen.

Das betheiligte Publikum wird hiervon in Kenntniß geseht.

Berlin, den 10. April 1858.

Der Finanz-Minister. von Bodelshwingh.

Kriegs - Ministerium. Bekanntmachung.

Die bei der Militair-Wittwen-Kasse unter den Nummern : 10,827. 12,275. 13,429. 14,093. 14,921. 15,047. 16,184. 16,192. 16,577. 17,344. 17,550. 17,588. 17,672. 17,882. 18,084. 18,546. 18,550. 18,579. 18,926. 19,937. 20,075. 20,223. 21,017, 21,477. 21,699. 22,255. 22,353. 22,676. 22,789. 23,124. 23,200.

aufgenommenen Juteressenten werden hierdurch aufgefordert, ihre rúdckständigen Beiträge und Wecselzinsen ungesäumt an die genannte Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung als Mitglieder der Anstalt zu gewärtigen haben. Berlin, den 8. April 1858, Militair-Oekonomie-Departement. Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen.

Tages- Orduung.

17te Sibßung des Herrenhauses, am Mittwoch, den 14. April, Mittags 12 Uhr.

1) Wahl eines Schriftführers.

2) Bericht der Justiz - Kommission über die Verordnung vom 27. Juli 1855 und den Geseh - Entwurf, betreffend die Ge- bühren und Kosten des Verfahrens bei Theilungen und bei

erihtlihen Verkäufen von Jmmobilien im Bezirke des ppellationsgerichtshofes zu Cöln,

3) Erster Bericht der Budget:Kommission.

4) Fünfter Bericht der Petitions-Kommission.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General- Juspecteur der Feckungen und Chef der Jngenieure und Pioniere,

von Brese-Winiary, und Der General-Major Freiherr von Moltke, beauftragt mit

der Führung der Geschäfte des Generalstabes der Armee, nach

Stettin. / Der General - Major und Commandeur der 9. Jnfanterie-

Brigade, Herwarth von Bittenfeld, nah Magdeburg.

Statistishe Nachrichten über den preußischen Post- und Telegraphen - Betricb im Jahre 1857,

Es find befördert worden: Briefpost-Gegenstände: