1858 / 90 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, n b. bis k Fa 0 erstellung des unterbrochenen Transport-

betriedes,

. bis zur Aufhebung der Execution. ; Jn dem S p E Falle ist jedoch eine dreimonatlihe Kün-

i ifft zu beobachten ; au kann der Juhaber einer Prioritäts-Obli- Gen s diesem Kündigungsrehte nur innerhalb dreier Monate bon dem Tage ab Gebrauh machen, wo die Zahlung des Amortisations-

Quantums hätte stättfinden sollen.

iejenigen Prioritäts-Obligationen, welehe ausgeloost oder gekündigt

find, S ; dee R S nbuns durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen , werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Côln- Mindener Eisenbahn - Gesellschast alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; geben fie aber dessen ungeachtet niht spätestens binnen Jahresfrist nah dem leßten öffentlichen Aufruf ur Realisation ein, so erlisht ein jeder Anspruch aus denselben an das esellshafts-Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts - Obligationen von der Direction öffentlich bekannt

zu machen ist.

g. 9. Angeblih vernichtete oder verlorene Obligationen werden nah dem in der Sentel ons-Urkunde für die Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft und dem im C 20 der Statuten für die Côln-Mindener Eisenbahn - Ge-

sellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst erseßt.

§. 10. :

Die in den F§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen dentlichen Bekannt- machungen erfolgen durch den „Preußischen Staats-Anzeiger“, die „Cölnische“, die „Aachener“ und die „Düsseldorfer E: Jm

alle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blätter bestimmt

ie Direction der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welher jene Bekanntmahungen mit verbindlicher Kraft

erfolgen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche rivilegium AUerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserèêm Königlichen Zusege ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch. die Geseßsammlung bekannt zu machen. f

Gegeben Berlin, den 12. April 1858. Jm- Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des. Königs: (L. S.) Prinz von Preußen. von der Heydt. von Bodelsch{wingh. |

A.

| Prioritäts - Obligation Prioritäts- der Obligation Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft über 500 Thlr. Preuss. Courant. (Dritte Emission Littr, B.)

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünf- hundert Thalern an dem in Gemässheit Allerhöchster B und nach den Bestimmungen des umstehen- den Privilegiums emittirten Capitale von drei und einer halben Million Thalern Prioritäts-Obligationen der Cöln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft.

Cöln, den .- ;

Die Direction. Der Special-Director, (Facsimile der Unterschrift (Facsimile der Unterschrift.) zweier Directions-Mitglieder.)

“Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschafît. Anweisung zu der Prioritäts-Obligation (Dritte Emission Littr. B.) No. .….…. j Inhaber empfängt am 1sten 18... gegen diese Anweisung (Kehrseite.) gemäss F. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt- machung bezeichneten Stellen die zweite Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritäts-Obligätion. * T. Gn wn » - aae M, ¿5 Die Direction,

Auszgefertigt. (Facsimile.) s i

A usgefertigt. (Unterschrift) :

Rückseite.

Priyilegium. Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft.

Cöln-Mindener Eisen- bahn-Gesellschaft. No. 1. Zinscoupon (III. Emission

E 7 E Zinsen von Prioritäts - Obligatio-

Inhaber empfängt am Line 2 nen, deren Erhebung innerhalb

18.… gegen diesen Coupon an den | | Vier Jahre von dem in den ba-

D treffenden Coupons bestimmten M r ay etr I pu eg Zahlungstage ab nicbt geschehen

; ist, verfallen zum Vortheil der e Zinsen vom 18.. | Gex ellschaft.

Cöln, den Die Direction. (Facsimile der (Facsimile der

Unterschrift Unterschrift des zweier Mitglieder.) Rendanten.)

(Kehrseite.)

Thlr. Preuss. Courant.

Ausgeferti t.

(Datum der Zinszahlung.)

S,

Privilegium vom 12. April 1858 —wegenEmission

von Prioritäts-Obligationen der Côln-Mindener

Eisenbahn-Gesellshaft zum Gesammtbetrage von 2,600,000 Thlr.

u E Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von reußen 2c.

Nachdem von Seiten der unterm 18, Dezemher 1843 yon Uns be- ftätigten Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft aUf Grund! des in der General - Versammlung ihrer Actionaire am 25. Juni 1853 gefaßten Be- schlusses darauf angetragen worden ift, derselben in Gemäßheit des ihr im ÿ. 4 Unseres Privilegiums vom 1. September 1853 den Jnhabern der nah dem gedachten Privilegium emittirten Obligationen gegenüber vorbe- haltenen Rechtes, zum Zweck der Vervollständigung der Bauten . und An- lagen der Côln-Mindener Eisenbahn, so wie zur Vermehrung der Betriebs- mittel dieser Bahn u. . w. die Aufnahme einer ferneren Anleihe von Zwei Millionen sechsmalhunderttausend Thalern gegen Ausstellung auf den Jn- haber lautender und mit Zinsscheinen Metau Prioritäts-Obligationen zu gleicher Priorität mit den nah Unserm Beidtiequn vom 1 September 1893 emittirten Obligationen zu gestatten: so ertheilen Wix in Be dsichti- gung der Gemeinnüßigkeit jener Unternehmung und in Gemäßheit des d. 2 des Geseßes vom 17. Juli 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emisfion der gedachten Obligationen (I1IL, Emisfion Litt. B. a.) unter folgenden Bedingungen :

Die zu emiíttirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Num- mern nah dem sub, A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt.

Dieselben zerfallen in.

2600 Stüd Litt, B. a. zu 500 Thlr. Courant sub Nr. 33,001 bis 35,600, zusammen

4000 Stück Litt. B. a. zu 200 Thlr. Courant sub Nr. 39,601 bis 39,600, zusammen

5000 Stüdck Litt. B, a. zu 100 Thlr. Courant sub Nr. 39,601 bis 44,600, zusammen : 500,000 ,

d 2,600, hlr.

Die Zins-Coupons werden nah dem sub B anliegenden Schema für fünf Jahre ausgegeben, und nach Ablauf dieser Zeit erneuert.

Die Zins - Coupons für die ersten fünf Jahre nebft einer Anweisung zur Empfangnahme der folgenden S Coupons - Reihe befinden fih an den Prioritäts - Obligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts - Obliga- tionen wird das gegenwärtige Privilegium abgedruckt.

5 :

. Die Prioritäts-Obligationen werden mit bier und einem halben Pro- zent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Côln und Berlin, so wie in den- jenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction der Côln-Min- dener LERLsn-BEeEihast hierzu bestimmt werden, bezahlt;

Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten gas ungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Varia der Gesellscha

Die Jnhaber der Prioritäts- bligationen nd auf Höhe der ‘darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nah §. 2 zu zahlenden Zinsen"

.

S Ei R H E

e Z R 2 R Se

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Gläubiger der ‘Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft und daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Jn- habern der Stamm - Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividendenscheine zu halten. Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privi- legien vom 8. Oktober 1847, 30, März 1849 und 14, Fébruar 1853 emittirten 46,745 Stück Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener Eisen- bahn - Gesellschaft im Gesammtbetrage von 9,174,500 Thlr. nebst Zinsen das“ Vorzúugsreht vor den auf Grund des Ta Privilegiums zu emittirenden Prioritäts - Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich reservirt und gesichert. i

Der Côln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft ist aber den Jnhabern

der nah dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen egenüber das Recht vorbehalten, Behufs Veckung des über den vor- ln g auf drei Millionen Thaler angenommenen Betrag erforderlichen Mebobedatfs an Baufkapital für die Bahn bon Oberhausen nach der nieder- ländischen Grenze bei Elten, welcher fih bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- ten erfolgten definitiven Berechnung und gung ergeben hat, eine fernere Anleihe zum Betrage von 3,500,000 Thlr. zu gleicher Priorität mit den nah dem gegen wärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen u machen. i Eine weitere Vermehrung des Gesellschafts - Kapitals durch Emisfion von Actien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfol- gen, wenn den -auf Grund der Privilegien bom 8. Oktober 1847, 30. März 1849, 14. Februar 1853, 1. September 1853 und 26. Juli 1855 bereits emittirten, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855 noch zu emittirenden Prioritäts - Obligationen nebst: Zinsen das Vorzugs- recht ausdrücklich eingeräumt und sichergestellt ist.

Eine Veräußerung der “zum Bahnkörper und. zu den Bahnhöfen er- forderlichen, der Gesellschaft géhörigen Grundstücke ist unftatthaft, so lange die Prioritäis-Obligationen der gegenwärtigen Emisfion nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs : Beschränkung bezieht fich jedo nicht auf die außer-

lb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf olche, welche innerhalb der Babnhöfe etwa an den Staat oder an Ge- meinden zu öffentlichen Zwecken ab E werdén möchten.

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1863 beginnt und dur alljährlihe Verwendung von 14,566 Thlrn. und der auf die eingeldften Prioritäts-Obligationen fallenden Zin- sen ‘ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Fahr zu amortisirenden Prioritäts - Obligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernah zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt im April des auf die Ausloofun gendes Jahres. :

Der Cöln - Mindener Eisenba s 9 vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations- Fonds zu verstärken "und dadurch die Tilgung der PrioritätséObligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sech8monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des- Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1863 geschehen. S

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ala hrs ein Nachweis eingereiht.

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts - Obligationen ge- schieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines proto- kollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kennt- niß zu bringenden Termine, ‘zu welchem den Jnhabern der Prioritäts-

Obligatienen der Zutritt gestattet h

Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden bin- nen 14 Tagen nah Abhaltung des im §. 5 gedachten Termins bekannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Côln und Berlin, so wie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction ‘der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bestimmt werden, au die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital- Betrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und ju Einlösung der Cou- pons berwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werdén. i

Jm Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzin- sung einer jeden Prioritäts - Obligation mit dem..31. März des auf die Ausloosung folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Aus- loosungs-Jahre öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation - eingelösten Prioritäts - Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars ver- brannt und es wird, daß dies geschehen, durch die dffentlichen Blätter bekannt gemacht. :

Die in Folge der DTOIERS von Seiten des Jnhabers (Y. 7.) oder: in Folge einer Kündigung (§. 4.) außerhalb der Amortisation einge- lösten Prioritäts-Obligationen hingegen is die Gesellschaft wieder auszu- geben befugt, 6.7 /

Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen find nicht befugt, die Zah- lung der darin ler Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der in §. 4. getroffenen Se inan zu fordern, ausgenommen : : nger als drei Monate unberüdckfich tigt

a) Uan ein Zahlungs-Termin [l cibt; As ck

b) wenn der Transport » Betrieb auf dex Eisenbahn länger als sechs Monate ganz As

e) ‘wenn ‘gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Execution dur Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird ;

d) wenn die im §. 4 festgesezte Amortisation nicht innegehalten wird; Ju den Fällen von a, bis inkl. e. bedarf es einer Kündigungsfrist

n - Gesellschaft bleibt jedo das Necht

nit, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar : zu a, bis zur Zahlung des’ betreffenden Fins-Coupviis, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrothenen Transport-Betxiebés, zu c bis zur Aufhebung der Execution.

Jn dem sub d gedachten Falle ift jedoch ‘eine dreimonatliche Kündi- gungsfrist zu beobachten ; auch kann der Junhaber einer Prioritäts - Obli- vivqg a es E a E odr innerhalb dreier Monate -bon

a ebvrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations- Quantums hätte stattfinden sollen. Ss Le O

S. d.

Diejenigen Prioritäts-Obligationen , welche ausgeloost oder gekündigt find und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter unglachtet, nicht rechtzeitig zur Nealisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre bon der Direction der Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem lctten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein , so erlisht ein jeder Anspruch aus dénselfèn an das Gesellschafts - Vermögen , was unter Angabe der Nummern der werthlos E Banne von der Direction sffentlich bekannt zu machen ift.

L g. 9.

Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach ' dem in dér Konzessions - Urkunde für “die Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesell- schaft und dem im §. 20 der Stätuten für die Cöln-Mindener Eisenbahn- fe asi vorgeschriebenen Vexfahren für nichtig erklärt und demnächst

erse 10.

T u S.

Die in den §§. 4, 5, 6 ‘und § vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen erfolgen durch den „Preußischen Staats-Anzeiger“, die „Cölni- sche“, die „Aachener“ und die „Düsseldorfer Zeitung“. Jm Falle des Eingehens des einen oder des anderen dicjer Blätter bestimmt -die Direction der Cöln - Mindener Eisenbahn-Ges.llshaft dafür eine andere Dn in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher “Kraft erfolgen.

Zu Urkund ‘dieses háben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem König- lichen Änsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Oritter zu präjudiziren.

E gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseß-Sammlung bekannt zu machen. i

Gegeben Berlin, den 12. April 1858. Zwa Allerhöchsten Auftrage Sr. Maj-ftät des Königs. (L. S.) Prinz von Prenßen. von der Heydt. von Bodelschwingh.

A.

Daotitète- 4 Ae M iz ligation Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft AZ über 500 Thlr. Preuss. Courant (Dritte Emission Litt. B. a.)

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünf- hundert Thalern an dem in Gemässheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehen- den Privileziams emittirten Kapitale von zwei Millionen Sechsmalhunder»ttausend Thalern Prioritäts - Obligationen der Cöln-Nindener Eisenbahn-Gesellschaft.

Cöln, ‘den

Die Direction. (Facsimile der Unterschrift 7 zweier Directions- Mitglieder.)

Der Special-Director, (Facsimile der Unterschrift.) Ausgefertigt (Unterschrift.)

(Rückseite.)

Privilegium. Cöln-Mindener Eizgenbabhn-Gesellschafi.