1858 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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jese Ausstellung aus Mitgliedern de3 akademischen

9 E ea Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nit geeigneter Arbeiten verautwort- lid. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade-

mische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih s{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle auderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen. f

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungeu, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können nit von der Akademie übernommen werden, so wie auc die Einrahmung von Vildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während" des Her- und Rücktransports kann die Akademie uicht in Anspruch genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un-

eröffnet zurückgewiesen. Berlin, den 16. Januar 1858.

Königliche Akademie der Künste.

Dr, E. G. Toelfkfen, Geheimer Regierungsrath 2c. Secretair der Akademie.

Professor Herbig, Vice « Direktor.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute angefangenen Ziehung der ten Rlafse 117ter

Königlicher Klassen - Lotterie fiel der 2te Hauptgewinn von 400,000 Thlr. auf Nr. 22,061; 2 Hauptgewinne zu 10,000 Thlr. fielen auf Nr. 39,229 und 80,178; 2 Gewinnue zu 5000 Thlr. auf Nr. 4820. und 29,235; 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 18,164 32639 und 77,372.

49 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 5924. 7230. 10,254. 13,421. 16,442. 19,117. 25,347. 25,532. 26922. 27,147. 31.270. 31,374. 35,080. 35,134. 37,495. 39,382. 40,381. 40,907. 42503. 44,417. 44,810. 48,761. 49,652. 51,859. 56,752. 58,009. 58,128. 98,410. 60,941. 65,786. 66,782. 67,451. 71,365. 71,471. 72,845. T5,TTT. TT,098. 77,272. TT,761. 79,336. 83,789. 84,572. 65,621. 89,6441, 86,377. 89,354. 91,666. 92,260 und 94,390.

43 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2782. 4450, 5009. 7091. 7398. 7420. 9707. 14,947. 16,517. 19,367. 24,531. 26 542. 29,981. 35,028, 37,357. 37,954. 39,411, 43,243. 45,124. 46/263. 46,279. 55,452. 57,310. 57,771. 58,092, 58,418. 58,805. 61.257. 64,752. 70,011. 70,676. 72,707. 72,521. 73,826. 74,401. 74,581. 76,992. 77,962. 84,836. 90,347. 90,939. 93,632 und 94462.

63Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 2102, 2301. 3364. 6713. 7107. 8703. 8900. 9860, 10,572. 10,757. 15,303. 19 983. 21,943. 22,179. 22,8954. 23,106. 24,149. 24.192. 24,313. 24,681. 25,592. 26,891. 27,278. 30.474. 31,189. 31,681. 31,996. 33,640. 38782. 38,975. 39,498. 39.992. 40,197. 41,906. 42,984. 43/100. 43,471. 49,156. 49,725. 51,432. 52,260. 92,307. 53,300. 54,826. 62,205. 63,113. 64,273. 64,313. 66,494. 67,507. 68,196. 71,299, 72,678. 73,741. 74,655. 76,534. 84,189. 85,158. 88,008. 08,285. 90,880, 91,254 und 94,496.

Berlin, den 23, April 1858.

K öuiglihe General-Lotterie-Direction. PT elei Ä E E

Tages-Ordnung.

___40ste Sihung des Herrenhauses, Am Sontñahent; ddn: 24 April, Vormittags 11 Uhr.

1) Beriet der X1V Kommission über die Denkicbrif ; / r le Venkschrift der Mi- nister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, des E uud der

L

¿Finanzen, betreffend die Ausführung ‘desz Ges.kes vom 13

ziebung der Oberschlesishen Typhuswaisen, während des Jahres 1857. :

2) Bericht der Kommission für Handel un% Gewerbe über dén Geseß-Entwurf, betresfend die Aufhebung des Verbots, im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen außerhalb Laudes mahlen zu lassen.

3) Bericht der Matrikel-Kommission.

4) Vierter Bericht der Budget-Kommission,

95) Fünfter Vericht der Budget-Kommission.

Angekommen: Der außerordentlibe Gesandte und bevoll- mächtigte Minister am Königlich dänischen Hofe, Kammerherr Graf von Oriolla, vou Kopenhagen,

weite Bevollmächtigte

Abgereist: Der Generalmajor und l ) wardowski, nah

bei der Buudes-Militair-Kommission, von Frankfurt a. M.

gnädigst gerubt: dem Capitain zux See, Sun dewall, die Erlaub- niß zur Anlegung des von des Königs von Griecbenland Majestät ihm verliehenen Commandeur -: Kreuzes des Erlöser - Ordens zu er-

theilen.

D M 5.14 V0

aus der provisorishen Verordnung der europäi- shen Donauschifffahrts-Kommission in Galacz uber das Lootsenwesen auf der untern Donau. Vom 9. Oktober 1857.

Die Europäische Donauschifffahrts - Kommission in Galacz hat un- längst eine provisorishe Verordnung über das Lootsenwesen auf der unteren Donau erlassen, aus der wir Ae E in einem Auszuge diejenigen Bestimmungen mittheilen, welhe für die preußishe und deutsche Sebifffahrt von Jnteresse sind:

Die Europäishe Donau-Kommisfion,

Jn Erwägung, daß der Mangel eingehender Verordnungen über die Ausübung des Lootsenwesens auf der unteren Donau, und hauptsächlich an der Sulina - Mündung für die Schifffahrt die ernstlichsten Hindernisse hervorbringt, daß es zur Verhütung der häufigen Schiffbrüche auf den gefährlichen Untiefen der Barre nötbig ist, den Führern der Schiffe einer gewissen Tragfähigkeit die Verpflichtung aufzulegen, sich durch cineu erfah- renen Lootsen führen zu lassen, bis die Einfahrt des Flusses durch die Arbeiten , mit deren Ausführung die Europäische Kommission beauftragt ist, leichter fahrbar gemacht sein wird, es ferner unmöglich ift, die erfor- derliche strenge Disziplin in dem Lootsen - Corps herzustellen , ohne dem- selben gleichzeitig eine neue Organisation zu geben ;

1856 die nachfolgende Verordnung erlassen:

U L Vom Lootsenweseu für die Barre von Sulina.

Kap. I, Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Kein Segel- oder Dampfschiff, dessen Tragfähigkeit 60 Ton- nen übersteigt, darf die Barre von Sulina, sei es vom Meere, sei cs bom Flusse aus überschreiten, ohne einen Lokal-Lootsen an Bord zu haben.

Art. 2. Der Lootsendienst wird auf der Barre von Sulina dur cin spezielles Corps von Lootsen gehandhabt, welche patentirt und ver- antwortlich find. '

Art. 3. Die Kosten für den Lootsendienst werden dur eine der Schifffahrt aufzuerlegende Taxe gedeckt,

Die Höhe diesex im Verhältniß zu der Tonnenzahl der Schiffe stchen- den Texe ift durch dew diesem Regkement beigefügten Tarif festgestellt. (Anl. Nr. L.)

Art. 4, “Der Vetrâg der Lootsentaxe wird von den Schiffs-Capi-

tainen für die Ein- und Ausfahrt auf dem Bürcau des Hafen-Capitains von Sulina gezahlt. Dieser Beamte hat darüber Quittung auszustellen.

Jede Zahlung der Lootsentaxe, welche nicht durch Quittung des Hafen-Capitains bewiesen werden“ fann, wird als null und nichtig bez

Juni 1851, über die Unterhaltung, Verpflegung und Erx-

trachtet,

Berlin, 23. April. Seine Majestät der König haben Aller-

hat in Anbetracht des Art. 16 des Pariser Vertrages vom 30. März, j

E e E Enn

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Kap. [l Von der Zusammenseßung und Organisation des Lootsen-Corps.

Abtheilung [. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 5, Das mit der Führung der Schiffe über die Barre von Sulina beauftragte Lootsen-Corps soll bestchen aus: 1) dem Lootsen-Capitain, 2) dem Unter-Lootsen-Capitain, 3) 30 Lootsen erster Klasse, 4) einer unbestimmten Anzahl Hülfs-Lootsen.

Art. 6, Die obere Leitung des Lootsen-Corps zu Sulina steht dem Hafen-Capitain zu, welcher mit Genehmigung der europäischen Kommisfion den Lootsen-Capitain und den Unter-Lootsen-Capitain zu ernennen hat.

Eben so hat er auf den Vorschlag des Lootsen-Capitains die Lootsen der ersten Klasse und die Hülfs-Lootsen zu ernennen.

Der Hafen-Capitain entscheidet und bestraft die Vergehen, welche sich die Lootsen während ihres Dienstes zu Schulden kommen lehen, er hat die Ordnung und Disziplin aufrecht zu erhalten und die Streitigkeiten zu entscheiden, welhe unter den Lootsen oder zwischen diesen Leyteren und ihrem Chef entstehen können.

- Art. 7. Der Lootsen - Capitain hat speziell , unter der allgemeinen Leitung des Hafen-Capitains, die Ordnung im Dienst zu regeln und über den Unter-:Lootsen-Capitain und die Lootsen sowohl in der Ausübung ihres Dienstes, als in ihrem Privatbetragen die Aufficht zu führen.

Er hat alle nöthigen Maßregeln zu ergreifen, um Unordnungen vor- zubeugen, und die genaue Befolgung der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, so wie der Befehle des Hafen-Capitains zu fichern.

Der Unter - Lootsen - Capitain hat unter den Befehlen des Lootsen- Capitains den speziellen Dienst auf der Barre, namentlich bei den vom Meere kommenden Schiffen zu leisten.

Er hat den Lootsen-Capitain im Falle der Abwesenheit oder Verhin-

, dérung zu vertreten.

Art, 8, Die 30 Lootsen der ersten KlasseYhaben den gewöhnlichen Lootsendienst auf der Barre von Sulina zu verrichten.

Die Hülfs-Lootsen sollen nur zur Führung der Schiffe, im Falle die Zahl der Lootsen erster Klasse unzureichend sein sollte, und in Folge einer zu großen Anhäufung von Schiffen berufen werden.

Abtheilung Il.

Spezielle Bestimmungen. §. 2. Vom Dienstbuch.

Art. 13. Sogleih na der Annahme eines Lootsen wird demselben von dem Hafen-Capitain ein nah dem er beigefügten Formular auf- gestelltes Dienstbuch ausgehändigt (Anl. Nr. [IIL.).

Dieses Buch enthält * Abschrift des Me bunt einen Auszug der hauptsächlichften Bestimmungen der vorstehenden Ver: ordnung, und den Tarif der Pilotentaxen. Es sollen außerdem darin verzeichnet werden: die Diensteinnabmen, welche der Lootse jeden Monat erhoben hat, die Atteste über die von ihm geleisteten Lootsendienste, die etwaigen Bemerkungen und Klagen der Capitaine. Es wird dem Piloten zu seiner Legitimation dienen, und muß jeden Monat dem Lootsen-Capitain zur Visirung vorgelegt werden. Die Lootsen sind verpflichtet, stets ihr Dienstbuch bei fih zu führen; es ist ihnen streng verboten. sih dessen zu entäußern, oder zu erlauben, daß irgend eine andere Person sih dessen bediene.

§. 3. Von der Dienstkleidung der’ Lootsen.

Art. 14, Der Lootsen - Capitain, der Unter - Lootsen - Capitain, die |

Lootsen erfter Klasse und die Hülfs-Lootsen erhalten die in der Anlage Nr. 1IV. näher beschriebene Dienstkleidung.

Um in seiner Eigenschaft a1s Lootse crkannt zu werden, is jeder im Dienste befindliche Lootse verpflichtet, in Ermangelung der vorgeschriebenen Dienstkleidung die Dienstmüge zu tragen.

§ 4, Von den zum Lootsendienst erforderlihen Geräth- schaften und Gebrauchsstüccken.

Art. 15, Die Lootsen sollen stets zu ihrer Disposition haben: zwei Lootsenboote für den gewöhnlichen Dienst Behufs der Hülfsleistung ur die in Gefahr befindlihen Schiffe; zwei andere mit allem Zubehör an Anker, Ketten, Tauen u. st. w. bersechene Boote und

ein Nettungsboot,

die Lootsenboote haben im Dienste bie unter Nr. 1 in der beiliegenten Tafel bezeichnete Flagge zu füh:en (Aul. Nr. V.).

Kap. IIT, Von den Verpflichtungen der Lootsen. Abtheilung I.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 18. Die Lootsen sowohl als ihre Chefs find den Be örden Gehorsam und Achtung ulte unter deren Aufsicht E gestellt Med mr See fie, insoweit es Dienstsachen betrifft, pünktlich aus- aben. Die Lootsen und der Unter - Lootsen - Capitain sind verpflichtet, un- bedingt den Befehlen des Lootsen-Capitains Folge zu Aden mit: allen seinen Anordnungen zu gehorchen.

Art. 19. Es ist den Mitgliedern des Lootsen-Corps verboten, Sulina, R, kurze Zeit, ohne eine spezielle Bewilligung ihrer Vorgeseßten zu

erlassen.

Sie find verpflichtet, in ihren Berührungen mit den Capitainen , den Passagieren und den Mannschaften der Schiffe, zu deren Führung sie be- Ten, fih stets eines bescheidenen und austäudigen Betragens zu

efleißigen.

Ste haben sorgfältig darauf zu achten, daß sie sih nie in trunkenem Zustande befinden, und daß fie überhaupt nicht Anlaß zu Klagen oder irgend welchen Beschwerden geben.

Art. 20. Da die Besoldung der Lootsen in dem Art. 17 dieser Ver- ordnung festgeseßt ist, so ist ibnen bei der im nachstehenden Art. 45 an- gedrohten Strafe verboten, irgend welche Bezahlung über die dur den Tarif bestimmte Taxe zu verlangen.

Es if ihnen gleichfalls verboten, fich direkt oder indirekt bei irgend einem Leichterunternehmen zu betheiligen.

Abtheilung 1.

Von dem gewöhnlichen Dienst. g. 1. Von den Sondirungen.

Art. 21. Der Lootsen-Capitain oder der Unter-Lootsen-Capitain hat täglich zweimal, Morgens und Abends, unter Theilnahme von 6 Lootsen der ersten Klasse, die nach der Reihenfolge für diesen Dienst fommandirt werden, die Tiefe des Fahrwassers auf der Barre festzustellen.

Das Resultat der zu diesem Zwecke veranlaßten Sondirungen is auf einer Tafel zu verzeichnen, welche nach geschehener Visirunq von Seiten des Hafen - Capitains verôffentliht und zur Kenntnißnahme für die Capi- taine ausgehängt wird. i

_ Die Sondirungen werden mittelst einer besonders au dicsem Zwecke bestimmten Sondirstange vollführt werden, auf welcher das Maß in vene- tianischen, englischen und franzöfischen Fußen verzeichnet ist, Ein Normal- maß dieser Sondirstange soll beständig im Büreau des Lootsen - Capitains deponirt sein.

Art. 22, Die Lootsen haben fich jeden Morgen zu der von dem Hafen-Caßitain bestimmten Stunde in dem Büreau des Lootsen - Capitains zu versammeln, um dessen Befehle einzuholen und K cuntniß von der Tiefe des Fahrwassers auf der Barre zu nehmen.

, Ein Lootse soll stets zur Wache an dem Uf-:r aufgestellt sein, um die Bewegungen der Schiffe zu beobachten ; im Falle der Noth hat er den Lootsen - Capitain oder den Hafen - Capitain zu benachrihtigen und muß stets bereit scin, die ihm durch dieselben gegebenen Befehle zu vollführen. Dieser Dienst geschicht durch sämmtliche Lootj-cn nach der Reihenfolge.

[§. 2. Von der Leuchtthurmswache.

Art. 23, Ein Lootse soll stets als Wache auf dem Leuchtthurm bostirt scin, um mit Hülfe der in der hier beiliegenden Tabelle (Anl. V.) angegebenen Zeichen die Ankunft der Segel- oder Dampfschiffe, die vom Meere her oder den Fluß herabkommen, zu fignalisiren.

F. 3. Vom Pilotiren der Schiffe über die Barre.

Art. 21, So lange der Seegang es erlaubt, die Barre zu pasfiren, muß -stets ein Lootseuboot bereit scin, die Lootsen an Bord des Schiffes zu bringen; die von der Rhede nach dem Hafen fommen.

Die Lootsen find verpflichtet, den Schiffen bis auf 1% Seemeilen Ent- fernung entgegen zu fahren.

Art. 25. Sobald der Lootse sich an Bord cines Schiffes begeben hat, ist er verpflichtet, sih bei dem Capitain durch Vorzeigung seines Dienstbuches zu tegitimiren. Er hat ihm die Tiefe des Fahrwassers auf der Barre nach der leßten Sondirung anzuzeigen, und der Capitain is seinerseits gehalten, den Tiefgang seines Schiffes anzugeben. Um alle des- fallfigen Weiterungen zu vermeiden, hat der Lootse dem Capitain einen gedruckten Eintauchungsschein, gemäß dem beiliegenden Formular (Anl. V]I.), zuzustellen. Dieser Schein wird nah geschehener Aus üslung von Sciten des Capitains dem Lootsen zurückgegeben.

Art. 26, Dle Lootsen, w-:lche, ohne dem Ccr»8 bon Eulina anzu]