1858 / 105 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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10.

Her Feldmesser ist für die Richtigkeit aller bon: ihm ausgeführten E E 7 v4 j F

Arbeiten: verantwortlich.

Détselbé ‘ist veïpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste Méthode zur Ausführung aller Längen -, Flächen - und Höhenmessungen zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt,

dollständig, kunstgereht und P bewirken. k 11,

Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der unter

zu erlassen’ und eine besondere technische Kontrole der Feldmesser- Arbeiten

anzuordnen.

Eben so steht es jedem Privatmanne frei, für die Feldmesser- Arbei welche er ausführen läßt, vor Beginn derselben bese E E

ertbeilen. Steben dergleihen Anweisungen nah der Ansicht - messers einer richtigen und zweckmäßigen Bearbeitung dees A Auftrages entgegen, so muß dersclbe seine Ansicht vor Beginn der Arbeit begründet vortragen und die Arbeit ablehnen, falls der Auftraggeber seine Anweisung nicht-modifiziren-will. _ Jn allen- Fällen aber, in-welchen sich der Feldmesser der Ausführung eines Geschäftes nah gegebener Anwei- sung untexzieht, ist" er für die rihtige Ausführung ‘Lerantwortlih und fann sich-\päter nicht damit entschuldigen, daß die erhaltènen Anweisun- gen Ursache zu einex unrichtigen oder unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien. Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstelungen von Ueber- fihtsplänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert bei welchen der im §. 30 vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu Ln Ma n der eta ggA die Art der Ausführung, so wie die

enu en Pläne und den Grad d nauigkeit der geliefe Darstellung auf derselben bezeichnen. a : §, 12. Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, wel i Natur des Auftrages- bedingt ¡wevden; wie z. B: Etitiltdüung o Aut Namen der Besißer von Grundstücken, Hochwasserständen und dergleichen mehr, müssen mit der größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausführliche Verhandlungen und Erläuterungen dargethan wer- den. Der Feldmesser ist für die Vollständigkeit solcher Ermittelungen und für die richtige Aufnahme und Darstellung der ihm gemachten Angaben In gleicher Weise verantwortlich; e sür alle seine übrigen Arbeiten L. L i

Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu

messungs-Manuale (Feldbücher) in geordneten dna aa, USt! don gutem festem Päpier, \o deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß auch jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken. Das Datum, ‘an welchem. die Aufnahme geschehen ist, muß ebenfalls deutlich im 25 bezeichnet werden. Haben bei der Nuf- nahme Versehen stattgefunden, welche bei cinem richtigen Verfahren bei der Auftragung unbedingt fichtbar \werden- müssen, so dürfen Rectificationen A n e ps im Feldbuche bereits Verzcichneten ‘bewirkt

; ; ) ; i : / fige (fan, ann besondere deutliche Bemerkungen odex Nah- si h §. 14. ;

Dasselbe (S. 13) gilt auch von den Nibellements i

un :

Dans und bon allen dur den: Feldmesier auf dem Felde T A rbeits-Büchern, Heften, Meßtischblättern u. s. tw. 4158, 2.

Die sämmtlichen Arbeitshefte und Tabellen müssen iederzei / rbeit en jed ; während der Arbeit, vollständig N und äbersibtità è ents ewa

Auf den Brouillon-Plänen müssen ‘die Stationslini r en di en, so wie sie

L E aufgetragen find, mit feinen! (in dev i mit Feten

2 n ‘ausgezogen- und’, übereinstimmend [mit dem Feldbuche durch

ummern oder Buchstaben bezeichnet werden. 18 À ti ¡3d

j 17 | |

Bei den für jede größere Vermessun i

i fü; g unentbehrliche ini

4 de E d R B Res find de S airs dea

E wie die Winfel aas i le trigonometrisch berechneten Längen, Die Linien . sind in Unter-- Ab Di i

soépsistig fibidat ciniuwbates IERN D von 90 oder 100 Ruthen 001 g. 18. nd |

“Die wahré Nordlinie und, bei: Aufnahme mi i

L , f t der Boussole, die Ab- weichung der Magnetnadel b T e dis i genau-bezeichnet ear dan E Ie muß. auf dem Plane möglichst - f 19 B, j ¿

A ußer den durch Pfähle sor 9.

U T rgfältig zu bezeichnenden Stati

ivie pen dsoudeis nBelidE R P ES der Eid USeN es muß die Lage dieser Punkte und Linien dura Punkte Feäldet und Vil ante Maren und Linien durhgeschriebene Maßangaben Eben | ahgren Begenständen in Beziehung gebracht werden. ließen sind die Nivellements an zahlreiche unverrüdckbare Punkte ag

Gen feil und: dauernde Brauchbarkeit seiner Arbeit zu

“Wenn nicht dur Î Anderes festgeseßt ist

, mu / der, Maßstab von „L der wirklichat Cgung der Flähenmessung jederzeit | landwirthschaftlichen

"Die A f dge gewählt werden. AUustragun * N Vorschriften ertlili fing ¡vellements erfolgt,

Wirklichen Länge, und in: den Höhen nach dem vierun

ist demnächst von der Behörde hierüber Entschcidung L treffen.

_“Üeberhaupt if Se ans rir, 2n úberl ie Nectificati die ecieles E der Feldmesser verpflichtet, in jedem einzelnen Falle | die Arti as seo 1 he on der rbeit Fur) deu

aßr j ; Anwendbarkeit, Dauer in Auwendung zu bringen, um die allgemeinste | bewirkt werden soll.

Ministerium füx Handel, Gewerbe und öffen

TIL Nevision der Feldmesser- Arbeiten. §. 23. :

Arbeit erweislih ein Juteresse hat, eine Revifion--derselbén- ver gen: ). 24

ausgeführten Revifionen haben: öffentlihen Glaubèên. *

Richtigkeit der von ihnen borgenommenen Revisionen bvérantwortlich.

nach Maßgabe dex- nachfolgenden Vor M S Se A4, Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der be-

derselben beizuwohnen. Es steht ibm frei, bei der Nebvision persönlich zu Jm Falle des Ausbleibens wird g Revision dennoh vorgegangen v c 8 M -

Bei der Revision sind vom Nevisor i i : | zunächst auch die Feld s rechnungen u. st. w.- einzusehen ‘und einer Prü O Ute As v 2 § Ï y

Die Resultate der Nevision und die 4 ind in ei E der gefundenen Maße sind SOUUNA ausführlich darzulegen. Diese Verhandlung fe P gal Vas nte In (G27 Arbeit revidirt wird , ‘oder ein Vertrèéter desselben an- lau e: dae ), bon dem Feldmesser oder seinem Vertreter mit au ei den: auf der Karte aufzutragenden Nevisions - Lini i N sung, hesndeiten Maßa genau E “Wo e ai mckt gestatlet, oder wo durch die Einschreibung Undeutlichke herbeigeführt werden können , sind die Nevisi Pie E U ] , sind - d ons - Linien besonders aufs uzeichnen und è ‘Ü : ( ier kit uk die gegen die früherèn Messungen gefundenen Diffee; ). 30.

_ Die Messung wird als rit? angese j Differenzen nl@t größer fnfbetgg Avetetns als T T E

a) bei Längen-Messungen

auf ebenem und wenig coupirtem Terr 2 | : ( Terrain ¡F7 der wirkliche bergigem, sehr unebenem und coupirtem Terrain Téeo der viceichen Lnge.

b) bei Flächen-Messungen

unter 3 Morgen pro Morgen 24 (JNuthe, s

von 3 bis inkl. 50 i n über 50 Morgen M E ONG Pro, Morra 4 p Pu

Ld 17 ,

c) bei Höhen-Messungen auf D Nuthen Länge 0,212 Zoll oder 2,5 Linien,

u z «A O

E O “O Le v 1,500, « Zoll. 6,0 Linien, Í 1560 u 4 i R, 7) s d De Ine " 3000 p 4 A40E E U

f x 3,000 e s 7

Zur Nevision eines Nivellements sind aani besonders wverls iu Eilzapteita Sine A U besonders zuverlässige und.

L , 31

Ergiebt die Nevision nicht S i ; ;

so ist der Extrahent die Qosten L E eim ibnen Differenzen, 4 t, j

Fi .

Finden sih dagegen größere Differenzen , so fall /

überdies ist derselbe A EaRZE hat, die Neviines „Ko A R:

pflidtelid3/ 6 gt 9eTihen Vervollständigung der Arbeit verS“ ey g. 33. R #11

_Uebersteigen die Differenzen das D Vel gs vppelte der nach §. h L ¿f o in fi E ‘Vutg ee Bang ke : (he eile va aNTOA A Nt a i Guta nd motivi i - äußern, wiefern die Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu crettes t u:

, welche die Revision veranlaßt ‘hat (§.26),

Auch bleibt es Denen Bestimmung

[ 1 ¿Fseldmesser, welcher

für Tséine Nebhnung durch A ata Der Nekurs gegen den in A

Gi g. 21. Be scheid (C. 26) {6 des Nevisions-Verfahrens ergchend sondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein Ea inbecic di di Bedóite inthciR t r R A cine Aus-

| sind, bei--dem Ministèri ür di Angelegenheiten, ‘in allen andern Fällen aber L oen

Dem Ministerium blei tliche Arbeiten anzubringen.

find, in den sofern niht abweichente | Vorlagen E j t es überlassen, auf Grund - der -vorhand ngen nos bem Maßstabe von zes der | durch einen ¡weiten Kevisor, tere ee Vehufs aaen

derselben eine neue Nevision

g

Durch den Rekurs-Vescheid des et hat, zu veranlassen.

Atabe, bei welchem —L- Nuthe 1 preußischen Fuß darf gmigfachen Maß- | Feldmessers, welcher die Arbeit aus elatae f q E R M RoLg AD Ves

tinisteriums wird nicht nur über die

Mit Auss{chluß der dem Nheinisch-Westfälischen d s zum Grunde liegenden Vermessungen, binsicdtii Ter Res gder Vorschriften bestchen, kann Le der bei der Nichtigkeit einer Feldmesser- e

: l | Von den Regierungen werden, im Einve i ihrer Aufsicht zu bewirkenden Feldmesser-Arbeiten besondere Jnstructionen | schbungs8-Behörden, besondere Nevisoren aus Ver Bal ter i ester: Bezirke arbeitenden Feldmesser.. erriännt. Nur digdon diestn Nevisoken

Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und für die

Anträge auf Nevifion von Vermessun en sind in Ausei Angelegenheiten bei der abei G E Bcbdibe e ag O Fällen bei der Negicrung anzubringen. - Ueber das Ergebniß der Revision ist demnächst von der hiernach kom etenten Bebörde mittelst Bescheides

schriften (§§. 27 bis'33) ju befinden.

vorstehenden Revision zeitig in Kenntniß geseßt und eingeladen werden.

erscheinen oder einen anderen Feldmesser zu sciner Vertretung zu bestellen.

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Béschaffenheit der Arbeit, lber die gegen die Richtigkeit der Nebision er- hobenen Einwendungen und über die etwa nôthig werdende Rectification, Vervollständigung oder Neufertigung der Arbeit - schließlich "ent ieden, sondern auch in Betreff der sämmtlichen Kosten darüber Festseßung ge- troffen, wem dieselben zur Last zu legen, ‘resp. wie sie zu repartiren find. Gegen diese Entscheidung findet ine R Berufung statt.

Werden bei der Revision Differenzen gefunden, “welche das Doppelte er nah §. 30 zulässigen übersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines eldinessers so unrichtig und mangelhaft befunden , daß in Betreff der

Zubverlässigkeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen , so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die be- treffende Regierung dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnahme vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurüdck-

nahme der Bestallung (§. 4) einzuleiten sei. IV. Bezahlung der Feldmesser-Arbeiten. §. 36,

Die Feldmesser - Arbeiten werden entweder nah Gebührensäßen oder nah Diätensäzen bezahlt. , :

Werden von den Behörden für die unter ihrer Leitung anzufertigen- den Arbeiten besondere Gebühren- oder Diätensäße vorher nicht vereinbart, oder hat zwischen Privaten „und-:den: von demselben beauftragten Feld- messern eine bestimmte rehtsgültige Vereinigung nicht stattgefunden, so elten für die nah der Publication dieses Neglements an Feldmesser er- theilten Aufträge und unter ihrer Leitung anzufertigenden Arbeiten die nachstehenden Bestimmungen (§. 37 s 52).

Bei Vermessungen, welche den Bedingungen: entsprechen, ‘die an eine für. eine Auseinanderseßungs - Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt wexden müssen, wird : -bei ebenem Terrain 1 Sgr. 3 Pf. pro Morgen ge- ahlt, in coupirtem, oder bergigem Terrain kann der Gebührensay bis zu

Sgr. 6 Pf. pro Morgen erhöht U

Wenn in ciner Haupt-Feldabtheilung die Zahl der- Parzellen, deren Aufnahme und Berechnung -nothwendig-war, die Hälfte der Morgenzahl erreicht, so wird eine Zulage von 2 N ERO pro Morgen gewährt.

&S Kommen. m einer Feldmark einzelne , über 50 Margon ‘große Flächen vor, bei welchen. nur der, Umfang: und die etwa die: Fläche durchschnei- denden Hauptlinjen : gemessen werden duxften,, so werden nah Maßgabe

der Terrain-Beschaffenheit (G. 37) nur 10 resp. 12 Pfennige pro Morgen |

gezahlt. cla « Für die vorstehend. bezeichneten Säyé hat der Feldmesser folgende Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern - - ' 1s a8 a) die nach §. 12 aufgenommenen Verhandlungen - und Erläuterungen, ¿ so! wie die bei Ausführung des Geschäfts geführten. Akten ; : b) die sämmtlichen, in §. 13, bezeichneten Vermessungs -:Manuale (Feld- bücher), eben so die etwanigen Berechnungen, trigonouretrischen Säge, so, wie die, speziellen Flächen - Berechnungen, dieselben-mögen nah Original- oder Mrkelmaßen,; oder mit besonderen zur Flächenbere- nung geeigneten Jüistrumenten bewirkt sein ; r c) das Brouillon des Vermessungs - Negisters in der für die Aus- einandersczungs - Arbeiten erforderlichen Form und eine Neinschrift desselben ; | d) ties nach §. 16 vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich, ohne Färbung zu großer Flächen, gezeichneten Brouillon-Plan ; j e) eine Copie der Brouillon-Karte, als Neinkarte gezeichnet, ohne Ein- tragung der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eintheilung der - gemessenen oder trigonometrisch berehneten Hauptlinien und Dreiecke. Zis t , Sowohl zum Brouillon - Plane, als zur Neinkarte muß Velinpapier guter Qualität genommen werden, welches auf feiner Leinwand oder Kattun \o lange Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen scin muß, daß ein nachtheiliges Verziehen nicgt mehr stattfinden kann. Für Anjertigung von Bermessungs - Negistern nah fertigen Karten wird, obne Preis - Erhöhung für coupirtes oder bergiges ' Terrain, ein Drittheil der in den §§. 37 bis 39 anti Gebührensäße gezahlt.

Das Kopiren. von Karten wird nach folgenden Säzen ‘bezahlt: für jedes Hundert - Theil der Quadrat - Ruthe des vezeichneten Raumes, wobei die Schrift, in mäßiger und [der Deutlichkeit entsprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem ‘Maßstabe von 2 der natürlichen Größe 1 Thlr. 1 Sgr. 5

iee 1 4 3 u e o " y Y e ces "u " S " 20 "

Kopien nach fleineren Maßstäben find gegen Diätensäge zu bewirken.

Alle Flächen - Verinessungen anderer , ‘als der im §. 37. bezeichneten Art, z. B. die Aufnahme von städtischen Grundstücken, Dorflagen, Gärten und Worthen ,- desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß- und Strom - Vermessuugen , die Aufnabme von Wegen, einzelnen Linicn u, s w., sowie alle Nivellements werden , wenn nicht etwas Anderes

vereinbart ist, nah Diätensäßen bezahlt.

í

destens- 8 Stunden arbeiten. E 44 g. 45.

(; Dás Tagebuch, welches von’ dem Feldmesser ‘zu führen und jeden Abénd pflichtmäßig: zu vervollständigen ist, und die Feldbücher ,' Nivelle- ments-Tabellen , trigonometrische: Flächen - und: Eintheilungs-Berechnungen

Bei Beschäftigung gegen Dil muß jeder Feldmesser täglich min-

Das Tagebuch ist den einzelnen E stets beizufügen.

Der- Feldmesser ist für die Nichtigkeit der Angaben im-Tagebuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrich- tigen Angaben ift , in Folge ‘des dadurch an den Tag gelegten Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurück- nabme der Bestallung (§ÿ. 4) ecinpyeten.

Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten find auch die Verméssungs- und Nivellements-Manuale ( Feldbücher), des- gleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Aufträgung gedient haben, so wie die trigonometrischen Flächen- und sonstigen Berech- nungen vollständig geordnet und bert abzuliefern. :

Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits- als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem leßteren auch gear- beitet worden oder nicht, ein E von zwei Thalern zu.

Vermessungs-Revisoren beziehen bei den Geschäften und “Reisen, welche ihnen-Behufs Feststellung der Richtigkeit -der von audern zeldmessern aus- geslhuten Messungen und Berechnungen übertragen werden , drei Thaler Diäten.

Wird den Vermessungs-Revisoren die Nectification der als unrichtig erkanns ten Arbeiten übertráägen, so erhalten dieselben dafür nur den nach C 48. zu

geivährenden Diäten-Saß. §. 50.

"Wenn den Feldmessern und Nebisoren die zu ‘den Arbeiten auf dém Felde ‘erforderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter ‘nitht gestellt werden , \o fönnen fie dieselben“ für Rechnung der Jnteressenten in der nothwendigen: Zahl annehmen und- denselben, wegen der \chwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfordernden Arbeit ein, das ortsüdliche bis zu fünf und zwanzig Prozent übersteigendes Tagelohn bewilligen. Auch wer- den den Feldmessern und Revisoren die Anschäffungskosten der zu den Vermessungen und Nivellements. erforderlichen Pfähle, so wie die son=- stigen baaren Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. \. -w., insofern die Betheiligten die Natural-Licferungen und Leistungen ablehnen, gegen quittirte Beläge vergütigt. Á

G. 01.

Feldmesser und Nevisoren erhalten, um fih von ihrem Wohnfigze oder

von fïhrem derzeitigen Aufenthaltsorte ‘an den Ort der Vermessung und

zurück zu begeben, inklusive Fortschaffung der Karten und Justrumente: a) bei Neisen: auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen pro Meile T Sgr.

6 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von dex

Eisenbahn zusammen 15 Sgxr.; :

b) Bei Neisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück- gelegt werden, pro Meile 20 d S §. L 2.

Für das zu“ den Karten und“ Zeichnungen zu verwendende, Zeichnen- papier bester Qualität werden pro ¡7 Q--R. 3 Sgr. 9 Pf., wenn dafselbe aber auf Kattun oder Leinwand aufgezogen is, 7 Sar. 6 Pf. vergütet. Andere Auslagen für Schreib - und Zeichnen - Materialien fönnen nicht liquidirt werden.

§. 53.

Entstehen Zweifel über die Richtigkeit der-von ‘dem Feldmesser aufs gestellten Liquidationen seiner Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, weil die angeseßten Sätze bestritten, oder weil die ungenügende Beschaffen- heit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Lcistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden , so erfolgt die Festseßung der Liqui- dation“ durh die Regierung resp. “die betreffende Auseinandersezungs- Behörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestunmenden Be= amten, welcher die Feldmesser-Prüfung bestanden dat. Dieser Beamte if verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichen und dann die etwa für nöthig erachteten Reductionen gehörig zu begründen.

Die Kosten dieser Nevision trägt jedesmal der Extrahent, -borbehalt- lich des Negresses an den jFeldmesser. Jn Bezug auf dié Prüfung der Feldmnesser-Liquidationen bei den Mena A verbleibt es bei der bisherigen Einrichtung, wonach die Feldmesser diese Kosten selbst zu tragen haben.

§. 94.

Gegen diese Festsezung (§.-53) teht bei Arbeiten, welche im Auf- trage ciner Auseinandersezungs-Behörde ausgeführt find, der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, in allen andexn Fällen: an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen. 6 Wochen nah Empfang der Mitthcilung über die er- folgte Festseßung, offen. La M (4 j : J

Gegen die Entscheidung des U R findet keine Berufung statt.

DOD.

Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fest- seßung der Feldmesser - Liquidationen (§§. 53, 9514) findet in allen Fällen und auch dann statt, wenn andere, als die in dem gegenwärtigen Regle- ment festgeseßten Gebühren- oder Diäten - Säße vereinbart sein soilten, es sei denn, daß durch die betheiligte Behörde oder Privatperson ein Sach- verständiger, welcher die Feldmesser-Prüfung bestanden hat, zur endgülti- gen Festseßung der Liquidationen ausdrütlich bestimmt ist und der Feld- messer der Festseßung seiner Liquidationen durch diefen Sachverständigen mit gänzlichem Ausschlusse der Neglements-Bestimmungen sich rechtsgültig, unterworfen hat. :

Berlin, den 1, Dezember 4857.

Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz-Minister.

und ôffentliche Arbeiten. von Bodelschwingh. gez. von der Heydt.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

müssen am Schlusse jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen.

von Manteuffel.