1858 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und die Mühewaltung des Notars bei derselben, nach billigem Ermessen ermäßigt werden. :

Die Verfügung des Präfidenten i| einem Rechtsmittel nicht unters worfen. Durch diese Bestimmung wird das Disziplinarverfahren im geeigneten Falle nicht ausgeschlossen.

Artikel 6.

Den Notarien wird der Akt über die Hinterlegung der Verkaufbe- dingungen (Art. 4 des Geseßes vom #8. April 1855) gleich einem Akt Über eine einseitige Erklärung nah der Taxordnung vom 25. April 1822 bezahlt; im Uebrigen kommen in Betreff der Gebühren und Auslagen der Notarien für Verrichtungen, welche den Verkauf von PORNs zum Gegenstande haben, die Bestimmungen des §. IV. dieses Geseßes zur An- wendung.

§. Il, Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Theilungsverfahren.

Artttel

Für den Akt über die außergerichtlihe Theilung (Art. 12, Art. 13 Nr. 1 des Geseßes vom 18. April 1855) oder über die Vereinbarung zum Verkauf (Art. 22 Nr. 1), so wie für die zur Herbeiführung derselben er- forderlih gewesenen Vorarbeiten, stattgefundenen Verhandlungen und Konferenzen über Aufstellung der Masse, über Feststellung der Ansprüche und Berechnungen und über Auseinandersezung der Betheiligten , in- gleichen für die Protokolle über Looseziehung, Über Tausche von Loosen und über Vergleiche bei der Theilung (Art. 15) erhalten die Notarien Gebühren nah den Arbeitsstunden; für jede Stunde werden funfzehn Silbergroschen angeseßt, die angefangene Stunde wird r boll berechnet.

Die sämmtlichen Bestimmungen des Artikels 3 dieses Gesehes finden auch hier Anwendung.

Artikel 8.

Was in Artikel 4 dieses Geseßes wegen Angabe der Arbeitszeit und der Gebühren und Auslagen in Beziehung auf das schließliche Theilungs- protokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ift, gilt in gleiher Weise und unter denselben Nachtheilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Theilungsurkunde bei der außergerichtlichen Theilung und in Beziehung auf die Urkunde der Vereinbarung über den Verkauf, so wie in Beziehung auf die Ausfertigung derselben.

Die Bestimmungen des Artikels 5 finden gleichfalls hier Anwendung.

Artikel 9.

Die Notarien erhalten:

1) für den Aft über die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf (Art. 19. 24 des Gesetzes) die Gebühr für eine einseitige Erflärung nach der Taxordnung vom 29. April 1822;

2) für die Bescheinigung darüber, ob und wann die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf stattgefunden hat , die in der gedachten Taxordnung unter dem Satze: „Notariats-Attest“ bestimmte Gebühr.

Artikel 10.

Bei dem Friedensgerich! dürfen für Familienraths-Beschlüsse, welche die Genehmigung der außergerichtlichen Theilung oder die Vereinbarung Über den Vexkauf betreffen, drei Vacationen in Ansaß kommen, wenn die entsprehende Zeit wegen besonderer Schwierigkeiten hat verwendet werden müssen. Js dies nicht der Fall, so bleibt es bei der Bestimmung, welche die Anmerkung zu Artikel 4 des Tarifs vom 16. Februar 1807 enthält.

Artikel 11.

Die Antwvalte erhalten :

1) für die Bittschrift an die Nathskammer um Bestätigung der Thei- lung oder der Vereinbarung über den Verkauf, oder um Bestäti- gung des Familienraths - Beschlusses, welcher die Genehmigung ent- hält (Art. 17, Art. 23 leßter Absaßz, Art. 29 des Geseßes vom 18. April 18595), die Gebühr des Artikels 79 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlafsen, so kann für dieseibe, so wie für jede folgende Bittschrift nur die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs berechnet werden.

2) für die Bittschrift an die RNathskammer um Verordnung einer neuen Versteigerung im Falle des leßten Absatzes des Artikels 25. des Gesehes die Gebühr des Artikels 78. des Tarifs;

3) für die Bittschrift an den Landgerichts-Präsidenten um Ernennung eines Notars in dem durch Artikel 25, des Gesetzes bezeichneten Falle, oder um Ernennung von Sachverständigen im Falle des Artikels 27. des Geseßes die Gebühr des Artikels 76, des Tarifs.

S. 1V, BestimmUngen, bekreffend dent AexrtWtliGen Verkauf von Jmmeobilien.

Artie! 12. Die Anivalte erhalten:

1) für die Bittschrift an die Rathsfkammer um Verordnung des Ver- kaufs oder um Bestätigung des den Verkauf betreffenden Familien- rathébeschlusses (Art. 31, 32 des Geseßes vom 18. April 1855), ingleichen für die Bittschrift um die Ermächtigung zum Verkauf unter dem Schäßungspreise (Art. 50 des Gesetzes), die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

Wird auf die Vittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann für

__ tifkels 76 des Tarifs berechnet werden;

2) um im Falle des Artikels 70 des CGesches auf dem Sekretariat die Aufnahme des Aktes, durch wel{en die Bürgschaft übernommen wird, zu bewirken und die Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des

„_ Vürgen zu hinterlegen, eine Vacation nach Artikel 91 des Tarifs,

3) um auf dem Sekxetariat die Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen cinzuschen, cine Vacation nah Artikel 91 des Tarifs;

4) für die Amtsverrichtungen in dem Verfahren, tel ches gemäß Artikel 64,

,_ Wird auf die Bittsch Borbes | für die Abhaltung des Ver dieselbe, so wie für jede folgende Vittschrift, nur die Gebühr des Ar-

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Artikel 71 und Artikel 84 des Geseßes vom 18. April 1855 statt, findet, die Gebühren für \summarishe Sachen uach Artikel 67 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

j i i Ar tikel 13.

Die Notarien liquidiren nach der Tax-Ordnung vom 25, April 1829 unter dem Saße: „Subhastation von Jmmobilien.“ Hierbei treten folgende Bestimmungen ein :

a) Neben der Gebühr für die öffentliche Bekanntmachung können die anzuheftenden Abschriften nach der Position „Absthrift* in der Tax- Ordnung vom 25. April 4822, 5 wie die Auslagen für die Jy:

: sertion in die öffentlichen Blätter berechnet werden,

b) Für Anfertigung des Heftes der Verkaufbedingungen erhält der Notar die in der Tax - Ordnung vom 25, April 1822 unter dem Saße „Subhastation von Jmmobilien Litt. b.“ bestimmte Gebühr, jedo nur die Hälfte dieser Säße, wenn derselbe für Entwerfung der Kaufbedingungen schon anderweitig eine Vergütung erhalten hat (Art, 22 des Geseßes vom 18, April 1855).

c) Eines Aktes über. die Hinterlegung des Hefts der Verkaufbedin- gungen bedarf es nur bei dem gerichtlichen Theilungsverfahren, aber auch bei diesem nur dann, wenn der mit dem Verkaufe beauf- tragte Notar das Heft der Verkaufbedingungen nicht selbst ange- fertigt hat. Für den Akt über die Hinterlegung des leßteren er- halten die Notarien keine besondere Gebühr.

d) ¿Für Offenlegung der Kaufbedingungen oder des Gutachtens der Sachverständigen, für Ertbeilung von Auskunft, für die Beifügung bon Nachweisen zu dem Heft der Bedingungen und für sonstige, die Versteigerung bdorbereitende Verrichtungen wird nichts bergütet, dagegen die auf Anfertigung des Eingangs zum Verkaufsprotokoll vor dem Termin verwendete Zeit bei der für Abhaltung des Ver- kaufs zu berehnenden Zeit mit in Anschlag gebracht.

e) Für die dem betreibenden Anwalte auf dessen Verlangen zu gebende Abschrift des Hefts der Verkaufbedingungen werden die in der Tar- Ordnung vom 25. April 1822 unter Position „Abschrift“ bestimmten Gebühren berechnet.

f) Der Notar kann einen Ausrufer zur Bersteigerung der Jummobilien zuziehen, wenn er es für erforderlih erachtet. Die Wahl desselben stebt dem Notar zu. Als Gebühren für den Ausrufer kommen funfzehn Silbergroschen für die erste Stunde , fünf Silbergroschen für jede folgende Stunde in Rechnung.

g) Der Vorschrift des Artikels 49 Nr. 1 des Geseßes vom 18. April 1859 wird dadurch genügt, daß im Versteigerungsprotokoll auf das bei den Urschriften des Notars beruhende Heft der Verkaufbedin- gungen Bezug genommen , sodann lehteres seinem ganzen Inhalte nach bei dem Anfange der Versteigerung vorgelesen und diese Vor- lesung im Versteigerungsprotokoll erwähnt wird.

Bei der Muaeviaa des Versteigerungs-Protokolls sind als- dann aus dem Heft der Verkaufbedingungen die Erwähnung der betreffenden Eigenthumstitel, so wie die Kaufbedingungen mit aus- gufertigen, jedoch nicht die Verfügung des Gerichts, dur welche der Verkauf verordnet worden, der bestätigte Familienraths-Beschluß und das Gutachten der Sachverständigen. Die zum Zwecke des Verfahrens bei dem Notar hinterlegten Ausfertigungen der leßtgedachten drei Schriftstücke (Art. 36 des Geseßes vom 18. April 1855) bleiben bis nah erfolgter Versteigerung im Gewahrsam des Notars. FJnsofern diese Ausfertigungen micht in den Verkaufbedingungen dem Verkäufer vorbehalten find, der Notar dieselben dem Ansteigerer mit der exekutorishen Aus- fertigung des Versteigerungs - Protokolls zu übergeben ; wenn die Grundstücke im Einzelnen angesteigert wurden, so erhält die Aus- fertigungen der Ansteigerer des Grundstücks. an dessen Erwerb nach Jnhalt der Verkaufbedingungen der Anspruch auf die hinterlegten Ausfertigungen geknüpft ist, in Ermangelung ciner solchen Bestimmung der Ansteigerer, welcher den höchsten Kaufpreis zu zahlen hat ; die übrigen Ansteigerer können bei entstehendem Bedürfniß auf ihre Kosten neue Ausfertigungen bei der Gerichtsschreiberei entnehmen.

Ist bei der Versteigerung der Schäkungspreis nicht geboten wor- den, so sind die betreffenden Urkunden demjenigen, der fie übergeben hat, auf Verlangen zur weiteren Veranlassung zurückzugeben.

h) Ueber das Aufgeld muß der Notar dem Verkäufer Nechnung legen; was nah Abzug der geseßlichen Gebühren und Auslagen davon übrig bleibt, tritt dem Kaufpreise binzu.

Artikel 14.

_ Die Notarien erhalten für das Protokoll über das Verlangen des Wiederverkaufs, in welchem die Bescheinigung über Nichterfüllung der Bedingungen enthalten ist (Art. 55 des Geseßes vom 18. April 1855), die in der Tax-Ordnung vom 25. April 1822 unter dem Saße: „einseitige Erklärung“ bewilligte Gebühr und die Gebühren für die Zeugen.

: Findet ein Verfahren vor dem Präsidenten ftatt, so wird nach Vaca- tionen gerechnet,

Arti fol 10. __ Die Gebühren beim Friedensgericht in dem Verfabren der Artikel 6) bis 07 des Geseßes vom 18. April 1855 werden nach der Gebührentaxe für das Subhastationsverfahren angeseßt. Für die Aufnahme des Antrags auf Versteigerung (Art. 73 des Ge seßes), für die Abfassung des Versteigerungspatents (Art. 74 daselbst) und teigerungstermins und die Abfassung des Pro- tokolls darüber (Art. 76 bis 81 daselbst) find die Gebühren wie nach a., e. und d. der Gebührentaxe zur Subhastations-Ordnung vom 1, August 1822 zu beziehen.

V1 SDemeinsams. Bestimmungen, das aAuheLg erichGtliche Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf vou ZMmobilren. betreten.

Artikel 16.

Die Gebühren der Sachverständigen zur Begutachtung der Theilbar-

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Feit, Schäßung oder Loosebildung (Art, 18, 23, 27, 33 des Geseßes bom 48. n 1859) werden nah Maßgabe der Artikel 159 bis 163 bes Tarifs vom 16. Februar 1807 durch s c vor welchem die Vereidigung erfolgt ist, festgeseßt und exekutorish erklärt.

E O Artikel 17, (A :

Füx die Verrichtungen in Betreff der Ernennung und Vereidung von Sachverständigen liquidiren die Friedensrichter und Gerichtsschreiber ihre Gebühren nah der Ordre vom 28. April 1832; für die Hinterlegun des Gutachtens erhalten sie keine Gebühr. Die Bestimmung des Artikels 15 des Tarifs yom 16. Februar 1807 wird hierdurch nicht berührt. d

Das Gutachten und die Protokolle über die Vereidung der Sach- verständigen und die Hinterlegung des Gutachtens bleiben in Urschrift bei dem Gericht, bei welchem die Vereidung und die Hinterlegung erfolgt ift, und werden von dem epihiaie ter Viana Gerichts ausgefertigt.

rtike i:

Ueber die Einreichung der Ausfertigung des bei einem anderen Ges richt hinterlegten Gutachtens von Sachverständigen (Art. 18, 25, 20, 834 des Gesehes vom 18. April 1855), so wie über die Einreichung des Fa- milienraths-Beschlusses zur Bestätigung (Art. 17, 23, 32, 50 des Gesezes) wird ein Hinterlegungsakt un "rc: da nicht aufgenommen.

rtike /

Jn die Ausfertigung des Rathskammer - Beschlusses, welcher die Be- stätigung der außergerichtlihen Theilung oder: der Vereinbarung über den Verkauf , oder die Bestätigung des die Genehmigung enthaltenden Fami- lienraths-Beschlusses betrifft, ingleichen in die Ausfertigung des Raths- kammer-Beschlusses, welcher die Verordnung des gerichtlichen Verkaufs von Jummobilien, oder die Bestätigung des desfallsigen Familienraths-Beschlusses betrifft, werden die Bittschrift des Anwalts, die Verfügungen des Präsiden- ten: (Art. 885. der Civilprozeß - Ordnung) und die Anträge der Staats- Anwaltschaft niht aufgenommen.

Die Verfügungen des Präsidenten und die Anträge der Staatsan- waltshaft werden unter die Bittschrift des Anwalts geschrieben, welche béi dem Gerichte zurückbleibt. Jn dem Rathékammer - Beschluß ist der Beschluß des Familienraths, unter Angabe des Datums, genau zu be- eichnen und zu erwähnen, daß der schriftliche Antrag der Staatsanwalt- schaft und der Vortrag eines Berichterstatters vorhergegangen sind. i

Der Ausfertigung des Rathskammer-Beschlusses, welcher die Beftäti- gung ertheilt, wird die von dem Anwalt eingereichte Ausfertigung des Familienraths-Beschlusses vermittelst des Gerichtssiegels beigeheftet.

g. VI. Shlußbestimmung. Artikel 20.

Die bis dahin geltenden Vorschriften in Betreff des Armenrechts und in Betreff der Kosten in Vormundschaftssachen finden auch in dem durch das Geseß vom 18. April 1855 geregelten Verfahren Anwendung.

Die baaren Auslagen können überall gefordert und eingezogen wer- den. Zu denselben sind die Kosten der nothwendigen Kopialien, zu Einem Silbergroschen für die Rolle, zu rechnen. j ; :

Wenn die Vormundschaft. einstweilen kostenfrei bearbeitet wird, so kann gleihwohl in allen Fällen, in welchen einem Bevormundeten dur die Theilung oder durch den Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von fünfhundert Thalern oder mehr überwiesen is, der auf denselben fallende Antheil der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort von ihm

eingezogen werden. E Jn Betreff der Stempel - Abgabe zu den Verhandlungen in diesem Verfahren bleibt es bei den darauf bezüglichen geseßlichen Bestimmungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

edrucktem Königlichen Jnsiegel. P Gegeben Berlin, den 3. Mai 1858,

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs : (00) Prinz von Preußen.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelshwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel Il,

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der zwischen den Zollvereins- staaten und Großbritannien in Betreff der Han- delsverhältnisse zu den Vereinigten Staaten der Jonischen Fnseln am 11. November 1857 verein- barten Declaration. Vom 4. Mai 1858. Er r:u.n g.

Die Preußische Regierung, sowohl für Sih und in Vertre- tung der Jhrem Zoll- und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich : Luxemburgs, Anhalt - Dessau- Côthens, Anhalt -Bernburgs, Waldecks und Pyrmonts, Lippes und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen Staa- ten des Zollvereins, nämlih: Baierns, Sachsens, Hanno- vers (einscbließlich des Fürstenthums Schaumburg - Lippe), Würt- tembergs, Badens, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog- thums Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten des thüringishen Zoll - und Handels-Vereins, nämlich: Sachsen- Weimar-Eisenahs, Sachsen- Meiningens, Sachsen-Altenburgs, Sach- sen-Coburg-Gothas, Schwarzburg-Rudolstadts, Schwarzburg-Son-

dershausens, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Braun- s{chweigs, Oldenburgs, Nassaus und der freien Stadt Frankfurt,

einerseits, und die großbritannishe Regierung andererseits, sind

übereingekommen, festzuseßen, was folgt :

Da die Jonischen Jnseln unter dem Schuße Jhrer Britischen Majeftät stehen, so sollen die Unterthanen und Schiffe dieser Jn- seln in den Gebieten der vorbenannten Staaten des Zollvereins alle diejenigen Begünstigungen in Handels : und Schifffahrts-An- gelegenheiten, welche daselbs! den Unterthanen und Schiffen von Großbritannien bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Jonischen Juseln eingewilligt haben wird, den Unterthanen und Schiffen der vorgedachten Staaten des Zollvereins dieselben Be- günstigungen zu gewähren, welche in diesen Jnseln den Unter- thanen und Schiffen Großbritanniens bewilligt sind; es versteht sich, daß zur Vermeidung von Mißbräuchen jedes Jonische Schiff, welches die Bestimmungen der gegenwärtigen Erklärung in Anspruch nimmt, mit einem von dem Lord-Ober-Commissair oder dessen Stell- vertreter unterzeichneten Patente versehen sein soll.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, der Minister- Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten Sr. Majestät des Königs von Preußen, und der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Jhrer Majestät der Königin des Ver- einigten Königreihs von Großbritannien und Jrland am Hofe von Berlin, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Erklärung vollzogen und mit ihren Wappensiegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, den 11, November 1857.

Manteuffel. Bloomfield. L S) E S)

Vorstehende Erklärung wird, nachdem die darin vorbehaltene Genehmigung vom Jonishen Senate mittelst Beschlusses vom 6. Februar d. J. ertheilt und die Ausführung des getroffenen Abkommens in den Vereinigten Staaten der Jonischen Jnseln an- geordnet worden ift, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 4. Mai 1858.

Der Minister-Präfident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

M inisterium für SHaudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 12. Mai 1858 betreffend

die Auflösung der Königlihen Kommission für den

Bau der Kreuz-Küstrin- Frankfurter Eisenbahn zu

Frankfurt a. O. und Uebertragung der schließlichen

GesMafte derselben quf die. Königliche Direction der Oftbahn zu Bromberg.

Allerh. Erlaß vom 19. März 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 73. S. 554).

Nachdem die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1856 (Geseß - Sammlung für 1856 S. 152) eingesette Königliche Kommission für den Bau der Kreuz-Küstrin-Frankfurter Eisenbahn zu Frankfurt a, O. durch Erledigung des ihr gewordenen Auftrages ihren Zweck erfüllt hat, ist dieselbe unterm Zten d. Mts. aufgelöst worden und die schließlihe Abwickelung der in Bezug auf die Bau - Ausführung etwa noch vorkommenden Geschäfte auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg über- gegangen.

Berlin, den 12, Mai 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Don Der De Do.

Bekanntmachung vom 6. Mai 1858 betreffend die Postdampfschifffahrt zwischen Stettin und Stralsund.

Das Königliche Post - Dampfschiff „Königin Elisabeth“ wird auch in diesem Jahre wieder regelmäßige Fahrten zwischen Stet - tin und Stralsund unterhalten und dabei hin- wie herwärts in Swinemünde und Putbus anlaufen.

Die Fahrten werden von Stralsund aus am Sonnabend, den 19 0 V und von Stettin aus am Montag, den 17. d. M. be- Tbe und hiernächst bis auf Weiteres in folgender Weise statt-

nden : aus Stettin: jeden Montag, Mittwoch und Freitag 6 Uhr Morgens,