1858 / 120 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Otdnuung Theil l., Titel 51, F. 120 deq. bei dem Kökniglithék (Kkeis.) Ge- | Hälsfläthe, ‘dder in getrennten

richte zu Marienwerder, i

Zins-Coupons können weder aufgeboten noch amortifirt werden. Doch soll Bemjenigen, welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der dierjährigen Verjährüngsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den ftattgehabten Besiß der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldver- frbreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Ver- jährungsfrift der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorge- kommenen Zins-Eöupons gégen Quittüng ausgezablt werden.

Mit diesec Schuldberschreibüng find .….…. halbjäbrige Zins. Coupons bis zum S@lusst des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupdns auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe ner neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunalkasfse zu Marienwerder gegen Ablieferung des der älteren KFZins-

Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons iei

die Uusbändigung der neuen Zins - Coupons - Serie an den Inhaber der

Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist,

Zur Sicherheit der bierdurch eingegangenen Verpflihtungen haftet |

dêr Kreis mit seinem Vermdgen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt. Marienwerder, den ten e Die ständishe Kommisfion für den Chausseebau im Marienwerder Kreise. Provinz Preußen, Regierungs-Bezirk Marientwverdèr. Ning u en

n der Nreis-DOTIEREA E... 1. icd Kreifes, Ld... Me... Ul, Serle übex . Thaler zu fünf Prozent Zinsen. über ..... Tbaler .…... Silbérgroschen.

Der Jnhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom Tan, A. a: OUA. resp. bom ten. : D und späterbin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obligation für das Halbjabr vom . i M mit (in Buchstaben | i Thaler . Silbergroschen bei der Kreis - Fommunal- Kafse zu... i 5

Marienwerder, den E.

Die stándische freis-Kommission für den Chausseebau im Marienwerder Kreise. Dieser Ziïns-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerbalb dier Jahren nah der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahrs an gerechnet, erboben wird.

Provinz Preußen, Regierungs-Bezirk Marienwerder. A alon zur Kreis-Obligation des . O Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Obligation des Kreises E - Thaler à fünf Prozent Zinsen,

Kreises. Nückgabe zu der

1 HDEE s die .…...te Serie Zins « Coupons für die fünf Jahre 18... bis 18. bei der Freig-Kommunal-NdNe 1... 0. s

E e E Die ständische Kreis-FKommission für den Chausseebau im Marienwerder Kreise.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Pianoforte - Fabrikanten E. Malih in Bérlin is unter dem 22. Mai 1858 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Oftavkoppelung für Klaviere, so weit dieselbe für neu und eigenthümlich erfannt ist, ohne Jemand in der An- wendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des preußishen Staats ertheilt worden.

Cirfular - Erlaß vom 23. Mai 1858 betreffend

die Shwerebezeihnung auf den zur Eichung und

Stempelung zuzulassenden gußeisernen Gewicht - stückden in Chlinderform.

Jnftruction vom 15. Oktober 1857. (Staats-Anzeiger Nr. 254 S. 2053.)

Nach Anzeige der Königlichen Normal - Eichungs - Kommission haben einzelne Eicbungs - Behörden Bedenken getragen, gußeiserne Gewichtstücke in Cyhlinderform in dem Falle zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn deren Scwerebezeihnung nicht, wie

E Normalen dées Landeêgewichts, auf dem Chlinder- Mantel, ondern auf der oberen Kopf- oder Haléfläche angebracht ist, Die

Bens im J. l E Znstruction vom 15. Oktober v, J,, daß die 9, ml welcher die Normalgewi vers si z- gebend sein soll, if reddch gewichte versehen sind, maß O Saa en Gewichtftücken etreffenden Normalen befindlichen Bezeicbnun febl T; F : : zerd enu urs, Die Skempelung folder Gewichtftückte dér” gébüchtèn Art, ide die vorgeschriebene Bezeichnung entwéter auf der oberen Kopf- oder |

fein Theil der auf den

nur dahin aufzufassen, daß den zur |

| ist nit zu dersagen, wenn die

entsprèchen. Die Königliche Regierung ihres Bezirks s{leunigst mit Anweisung zu versehen. Berlîn, den 23. Mai 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt An sämmtliche Königliche Regierungen, aussckchließlid Sigmaringen,

Verfügung vom 20, Mai 1858 Errichtung Kaiserlih Kdöniglich Post: Anstalten in den und Sulina in

betreffend die österreichischer Orten Adrianopel der TULTTek

Zn den Orten Adrianopel und Sulina in der Türkei

f find Kaiserlich Köôniglih öôsterreihische

Post - Anstalten errichtet worden

| n Folge dessen ist die Correspondenz nah und aus diesen beiden

| | | |

| auf den Begleitbrief zu sezenden Vermerk

Urten bei der Beförderung über Oesterreich eben so zu behandeln und zu taxiren, wie die über Oesterreih gehende Correspondenz nah und von Konftantinopel. Berlin, den 20. Mai 1858. General- Po st: Amt. Schmüdckert.

Bèérfügung vom 21. Mai 1858 betreffend die Versicherung gegen Seegefahr der mit den Dampf: shiffen des österreichischen Lloyd zu befördernden Fahrpostsendungen nah Dalmatien, den jonischen Znseln, Griechenland, der Türkei und der SEVante 2e.

Nach einer Wittbeilung der Kaiserlich österreichischen Verwaltung haftet dieselbe für die auf dem Wege über Triest und bon dort mit den Dampfschiffen des österreichischen Lloyd zu be- sordernden Fahrpostsendungen nach Dalmatien, dên jonishen Jn seln, Griechenland, der Thlirkei und der Levante 2c. nur bis zur Ueberlieferung der Sendungen an die Agenten des Lloyd in Triest

Hr den Transport zur See wird eine Garantie nur insoweit geleistet, als nah dem beftebendèn. Uebereinkommen die Llohd-Ge- sellschaft der Kaiserlih österreicisden Poft: Verwaltung gegénüber haftungépflictig ist, nämli{ nur für Veschädigukgen und Verluste, welche durch Verschulden der Lloyd-Beamten entstehen. ¡Für allen Schaden dagegen, welcher an den Sendungen während der Veför- derung durch Seeunfälle verursacht wird, übernimmt weder die Postverwaltung, noch die Llohd-Gésells{aft irgend eine Haftung.

___ Es bleibt jedo dem Willen der Aufgeber überlassen, die Sendungen gegen Seegefahr besonders zu versichern.

i Wünscht ein Absender, daß die Versicherung vor der Abfer- tigung der Sendung von Triest durch die Lloyd-Gesellschaft bewerk- stelligt werde, so hat derselbe dieses Verlangen durch den deutlich

gegen Seege

zu versichern aus8zudrüden, und Ebe E ufge, Wo Anstalt eine besondere mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehene Erklärung zu übergeben, daß er die Verficherung gegen See- gefahr verlange und damit einverftanden sei, daß die bezüglichen Assekuranzgebühren dem Adressaten in Anrechnung gebracht werden

Die Post-Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß geseht, die Aufgeber von Sendungen nach den in der General-Verfügung vom 12. Januar 1853 (Post-Amtsblatt Nr, 3 de 1853) genannten Häfenpläßen auf die obige Befugniß aufmerk-

Post»

| sam zu machen und fie jedesmal zu befragen, ob sie die be- | treffende Sendung gegen Seegefahr | oder nicht.

verfichert zu haben wpüns{ben

. Zn den Fabrposikarten, mit welchen în der obigen Weise gegen Seegefahr zu versiberude Sendungen den Kaiserlich österreichischen Posten überwiesen werden, ist bei Eintragung der betreffenden Sendung der Vermerk: mit Versicherungs-Erklärung zu machen Berlin, den 21. Mai 1858| : : General - Post - Amt. Schmückert.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten,

Dem Gutsbesißer Donath zu Quebeck, Kreis Sternberg, if

| von dem Chef des Ministeriums für die lándwittbschaftlihen An- | gelegenheiten die

in Silber ausgeprägte Gestut- Medaille verliehen worden.

ry auf beiden zuglei tragen, elben im Uebrigen den Normalen

hat hienah die Eihung&Bebörden

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Auszug aus dem Circular - Erlaß vom 5. April 1858 in Betreff der Bestimmungen über die Vertheilung von Stutenprämien,

2. dé. U.

Bei Verwendung der bisher Ju Vertheilung von Stuten- prámien überwiesenen Gelder bat sich im Allgemeinen ergeben, daß diese sheinbar zweckmäßige Maßregel mehr oder weniger hinter dem davon zu erwartenden Erfolge zurückgeblieben ist, und dúrfte die Ursache dieser Erscheinung vorzugsweise darin zu finden sein, daß die Beurtheilung der Güte und Braucbbarkeit der betreffenden Stuten fich in der Regel auf das Aeußere derselben beshránkt hat, Der Mangel- haftigkeit dieses Ergebnisses wird hoffentlich dadurch abgeholfen werden, daß künftig die Staats«Prämien fleinern GrundeigeuthÜ- mern 2c. für deren, als hierzu geeignet angesprochene Zuchtstuten nur unter besonderer Berücksichtigung 1hrer Pei Hg vorzufühs- renden Fohlen , wie dies bereits dur eine Verf gung des Mi- nisteriums des Jnnern vom 28. Februar 1846 empfohlen worden ist, gewährt werden und zwar nach folgenden Kategorieen : l an Stuten mit ibren 1 bis 14 Zahr alten, selbst- gezogenen Fohlen beiderlei Geschlechts, - | wobei zugleich die richtige Wabl und gute Vererbung des Hengstes, so wie die zweckentspredende Fütterung und Haltung des Fohlens in Betracbt zu nehmen ift ; Il an Stuten mit eigener-Zucbt, : wobei die Haltung und Entwickelung des ¡Fohlens viel stárker, als bei der erften Kategorie hervortritt ; 4 L Ml. an fünf- bis ses3jähbrige selbstgezogene Stuten mit ihrem ersten Fohlen eigener Zucht. T,

Bei Ausführung dieser Maßregel wird A Se für jeßt überlassen, die zur Verfügung gestellten Mittel zwi cen die drei Kategorieen unter Bestimmung der an die Erwerbung zu [nüpfenden näheren Bedingungen beliebig zu vertheilen, doch sind bierbei unter allen Umständen folgende Punkte in Betracht zu nebmen : | :

A. Die Beschaffenheit des Fohlens bedingt vorzugsweise den

Prämien- Anspruch der Stute. "C Se Juerfennung des Preises anzulegende Maßstab ist nur ein relativer und müssen biernach die besten der vorgeftellten Stuten und resp. deren Fohlen berücksichtigt und die ausgesezten Prämien möglichst zur Vertheilung gebracht werden.

(C Sollte eine Stute vor dem Schau - Termine erkrankt oder mit Tode abgegangen sein und nur thr ¿Fohlen gestellt werden fónnen, dies jedo dem zu machenden Anspruche vollftändig ge- nügen, so fann der Eigenthümer ausnahmsweise die Prämie, welche wahrscheinli seiner Stute zuerkaunt worden sein würde, erhalten.

Dem Vereine bleibt es selbstredend überlassen, fi dieser gan- zen Maßregel Betreffs der selb bescbafften Mittel anzuschließen oder aber lektere in einer anderen Richtung, namentli zur Práâä- miirung voa Hengsten, zweijährigen Fohlen u. \. w. zu verwenden.

Bei der bis späteftens Ende des Jahres erwarteten Bericht- erstattung Betreffs der Verwendung der überwiesenen Summe mird auch ciner Aeußerung über die stattgefundene Beachtung der vor- stehend gegebenen Bestimmungen entgegengesehen.

_ Berlin, den 5. April 1858.

Minifterium für die landwirtbschaftlihen Angelegenheiten. von Manteuffel.

ibren 3 bis 3{jährigen Foblen

An : die sämmtlichen landwirthschaftlichen Central: Vereine.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlihen Angelegen- beiten, Freiherr von Manteuffel, nah Frankfurt a. O.

Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 26. Mai. Se. Majestät der König machten gestern Vormittag durch das Catharinenholz und über Lindstädt nah Sanssouci zurück eine Fußpromenade und demnächst mit Jhrer Majestät der Königin eine Spazier- fahrt. Nachmittags wurden Allerhöchstdenselben die Geheimen

Medizinalräthe Dr. Romberg und Pr. Frerihs durch den Leibarzt |

Dr. Scbönlein vorgestellt.

Berlin, O. T De, K onigliche Hoheit der P rinz von Preußen nahm gestern Nachmittag den Vortrag des Handels- Ministers und im Laufe des beutigen Vormittags die Vorträge des Geheimen Kabinets-Raths Zllaire, des General-Feldmarschalls und Oberft - Kämmerers Grafen Dohna und des Wirklichen Ge- beimen Legations-Rathes Balan entgegen,

Oldenburg, 22. Mai. Eine Zuschrift des Staatsministe- riums machte dem Landtage in seiner heutigeu Sißung die Mit- theilung, daß die Staatsregierung wegen der in Betreff des Ka- sernenbaues und der Kautünirucgütoktei eingetretenen Differenz auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes als eines Schieds- gerichts provozire, und ersuhte den Landtag, auch seinerseits

das dieserhalb Erforderlihe wahrzunehmen. Auf der Tages- Orduung stand der Bericht des Ausschusses über die Ge- seßes « Vorlage, betreffend Aufhebung der Beschränkun-

Der fragliche

en des vertragsmäßigen Zinsfußes. Gofezentwurf enthält die einfache Beftimmung, daß alle bestehenden Beschränkungen des vertragömäßigen Zinsfußes aufgehoben seien. Der Ausschuß hatte fih den Motiven des Geseßes angeschlossen und empfahl den Gesegentwurf zur Annahme. Nab kurzer Debatte wurde die Regierungsvorlage in namentliher Abstimmung mit 34 gegen 4 Stimmen angenommen. :

Frankfurt, 23. Mai. Jn der Sißung vom 20. Mai wurde der Bundes-Versammlung das Ubberufungsschreiben des bisherigen Königlih Belgischen Gesandten am Bunde, Baron Dujardin, vorgelegt und das Präsidium zu herkömmlicher Beant- wortung desselben beauftragt. -— És famen Standesausweise eines Kontingentes zum Bundesheere in Vorlage, und die Einzablung eines Beitrages zu Unterftüßung der Gesellschaft für Deutschlands áltere Geschichtskunde, so wie die erfolgte Ernennung des Senators Dr. Heinecken und des Kaufmanns Klugkist zu Bevollmächtigten der freien Stadt Bremen bei den Konferenzen über den Entwurf eines gemeinsamen Seerecbtes zur Anzeige. Der Gesandte der 15. Kurie zeigte an, daß die Herzoglih Anhaltishen Regierungen sich in Folge des Beschlusses vom 15. April l. J. bezúgllch der Beschwerdesache der Gesammtlandschaft der Herzogtbümer Anhalt- Dessau - Côthen und Anhalt - Bernburg zu Propofitionen an die Stände behufs Herstelluug eines entsprehenden Verfassung8zustandes in den herzoglichen Landen geeinigt haben, und daß fie sich die Anzeige des Erfolges der desfallfigen Verhandlungen nach drei Monaten vorbehalten. Den Anträgen des betreffenden Aus- schusses gemáß bewilligte die Versammlung mehreren vormals schles- wig-holsteiuishen Offizieren Bezüge aus der Bundeskasse, bescied dagegen mehrere andere Gesuche, auf welhe der Bundes- beschluß vom 6. April 1854 keine Anweudung finden konnte,

ablehnend. Es genehmigte dieselbe ferner die Kosten der mit Festungsgeshüßen von Luxemburg vorgenommen Schießver- suche und ordnete deren Berichtigung an. Der Vevoll-

mácbtigte der im Königreiche Württemberg begüterten vormals reibsständiscen Fürsten und Grafen hatte Aufangs des verflossenen Monats eine Vorstellung eingereicht, in welcher der von der König-

| lich württembergishen Regierung beabsichtigte und eingeleitete Voll-

zug der von ihr am 22. März 1856 mit den Standesherren zu Beseitigung der Beschwerden derselben abgeschlossenen Uebereinkunft in mehrfacher Beziehung beanftandet worden war, und es hatte in Folge dessen die Könglih württembergiswe Negierung in der Sißung vom 22. April anzeigen lassen, daß fie nun zunächft den weiteren Verlauf dieser Bescbwerdesache bei der Bundesversamm- lung abwarten zu sollen glaube, und hievon den Bevoll- mächtigten der Standesherren mit dem ständisben Aussc{u§ß habe verständigen lassen. Nachdem indessen nach hier der gedachte Bevollmächtigte eine weitere Eingabe überreichte, in welcher er in Anbetracht der zu Stuttgart in Aussicht stehenden demnäcbstigen ständishen Verhandlungen bat, die vorerwähnte Vorstellung einst- weilen auf si beruhen zu lassen, so beschloß die Versammlung im Verfolge der von dem betreffenden Ausschusse erstatteten Anzeige uber diese Sachlage, der erstgedahten Vorstellung des ftandeSherr- lichen Vertreters vorerst keine weitere Folge zu geben, die Königlich württembergisbe Regierung aber hiervon in Kenntmß zu feten. Der Königliche Gesandte bebielt hierauf leßterer gutfindende Erflä- rung vor. Auf Grund der Vorträge des für die Verfassungs Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauen- burg niedergeseßten Ausschusses faßte endli die Versammlung den Beschluß, aus Anlaß der von dem Königlich dänischen Herrn (GBe- sandten für Holstein und Lauenburg in der Bundestags - Stßung vom 26. Márz l. J. zu Protokoll gegebenen Erklärung 1) an die Königlich dänisbe, Herzoglich bolstein- und lauenburgise Negie- rung, unter Bezugnahme auf die in den Aussecbuyvorträgen ent- haltenen Erörterungen, das Ansuchen zu stellen, ihr baldmöglibst und jedenfalls innerbalb der näbsten 6 Wochen beftimmte Mit- tbeilung darüber machen lassen zu wollen, wie sie, im Vollzuge des Bundesbescblusses vom 11. Februar l. J. Ziff. 2 Lit. a, die Ver- bältuisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu ordnen ge- denke, si aber auf dieser Grundlage die Beschlußfassung dar- über vorzubehalten, welchwer Werth den in Ausfickt gestellten Berathungen mit deren Ständen beifomme, und ob und in welcher Form weitere Verhandlungen einzuleiten sein werden; 2) der

| KRöônigl. Herzogl. Regierung in Bezug auf die Ausführung des

| welche in der Erklärung vom 26. März aufgestellt ift,

Bundesbeschlusses vom 25, Februar l. J. zu erklären, wie fle die Auslegung dieses Bundesbeschlusses nicht anzuerkennen vermöge, n \ vielmedbr