1858 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verordnung vom 31, Mai 1858 betreffend den

Steuersaß vom inländishen Rübenzucker und die

Eingangs-Zollsäke vom ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit vom 1. September 1858 an.

Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König vou Preußen 2c. 2c.

verordnen, nahdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten am 16. Februar d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Nübenzucckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Shyrups abgeschlossen baben, zur Ausführung dieser von beiden Häusern des Landtages Unserer Monarchie genehmigten Verein- barung, was folgt:

Ld

Die Steuer vom inländishen Rübenzucker wind vom 1. Sep- |

tember 1858 an, vorläufig bis zum 1. September 1859, mit sieben und einem halben Silbergroschen oder sechsundzwanzig und einem viertel Kreuzer vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erboben.

Dieser Saß kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sofern niht eine anderweite Vereinbarung unter den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten exfolgt.

G. D,

Vom 1. September 1858 an is an Eingangszoll vou aus- ländishem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar vou:

Nach demsNach dems Für Tara wird ver- 30Thaler-1524 Gul-} gütet vom Centner

1) Zucker: Guße. den-Fuße Brutto-Gewicht,

/14 in Fässern mit Dau- ben von Eichen- und anderem harten Holze ; V in anderen Fäfsern ; J n Kisten, 7 in Körben, in Fässern mit Dau- ben von Eichen- und anderem barten I, Holze; in anderen Fässern;

» in Kisten von 8 Centnern und dar- über;

3 in Kisten unter 8

Centnern;

in außereuropái- schen Nobrgeflechten (Kanassers, Kran- jans);

| / {in anderen Körben,

pen - und weißem ge- stoßenen Zucker, vom Centner 10

a 1 Je i : m S S s Pfund, a) Brod- und Hut-, Kan- * dis-, Bruch- oder Lum- i 17 l |

Robzucker und Farin (Zuckermehl)vomCentner

Nobzucker für inländische Siedereien zum Raffini- ren unter den besonders vorzuschreibenden VBe- dingungen und Kontro- len, vom Centner

in Ballen. 2) Syrup, vom Centner .….} 3 | i 9 | 15] 11 in Fässern.

Auflösungeu von Zucker, welche als fsolcbe bei der Revi bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend A E

geführten Eingangs-Zollsahtze.

D 6,

Unser Finanz - Minister i| mit der Ausführ E / | 11 DCT ( 1 - ipäxtigen Verordnung beauftragt. (ührung der gegen

Urfundlich unter Unserer Höcbstcigenhäudigen Unterschrif beigedruccktem Königlichou Jusiegel. genhand1g nters{rifti und

Gegeben Berlin, den 31. Mai 1858

Zm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (L. §8.) Prinz von Preußen,

von Manteuffel yon T E s [fel der Heydt. Simons; o n Anme, F on Westphalen. von Bodelschwingh. von asfow. Graf von Waldersee. von Manteuffel 11,

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uebereinkunft zwischen Preußen, Baieru, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Rüben- zuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups. Vom 16. Februar 1858,

—— «

Uebereinkunft vom 4, April 1853. (Staats - Anzeiger Nr. 157. S. 1105.)

; Nachdem die Regierungen von Preußen, Baiern, Sachsen Hannover, Württemberg, Baden, Kurbessen, Großherzogthum Hessen, den bei dem thüringishen Zoll- und Handelsvereine be- theiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt in dem Wunsche übereingekommen sind, eine Aenderung in den bisherigen Bestimmungen über die Be- steuerung des Rübenzuckers und über die Verzollung des aus- ländishen Syrups eintreten zu lassen, so sind zu diesem Zwecke Verhandlungen gepflogen woördey, wozu als Bevollmächtigte er- nannt haben : die Königlich preußische Regierung : den “Geheimen Ober - Finanzrath Georg Hermann Hellwig, | di N Le erde Regierung :

en Vinisterial - Assessor Þr. Zobann Die

‘ben Bes A Ang iti BMRAIOSO

den Geheimen Finanzrath Fricdrih Moritz L

Königlich hannóverscbe Regierung: P Pp O

den General-Zolldirektor Franz Georg Carl Albrecht

S württembergische Regierung:

den Ober-Finanzrath Ludwig Friedrich v die Großherzoglich Badische Regiern®. Put M09 den Finanzrath Pr, Johann : Weindel, die Kurfürstlih bessishe Regierung : ___ den Ober-Finanzrath Friedrich Theodor Bode, die Großherzoglich hessische Regierung : Ÿ den Ober-Steuerrath Ludwig Wildelm Ewald, R n Mee Boll un „FOndesnereine betheiligten l a M0 außer der Kóô usi Kurfürstlid Hessishen Regierung: A A PEERIYOA 79. Der die Großberzoglih Säcbsische, die Herzogli Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen Altenburgiscbe, die Herzogli Sachsen:-Coburg Gothaische, die L Schwarzburg-Nudol städtsche, die Fürstlich Schwarzburg-S ondershausen sche, die Lad Reuß-Plauishe Regierung älterer Linie und die Fürstlich Neuß-Plauische Regierung jüngerer Linie : __ den Großherzoglich Säcbsishen Geheimrath Gustav Thon die Herzoglich brauusweigishe Regierung : N 6 Bel Wilbelm Erdmanu Florian die Großherzoglich oldenburgishe und die Herzoglich nassauische Regierung ; den Herzoglich braunscbweigiscben, Großberzoglih oldenbur- aats Maid o) a age nahen Geschäftsträger am ) von Hofe men Legationsr: i Friedrich August N v E E die E geren ¿Frankfurt : |

en Königlich preußische bei D ber-Xi

Her E L n s p p K E Ober-Finanzrath Geor gz von welchen Bevollmächtigten, u ébalte der Ratificati folgende Uebereinkunft a baelitindien E N f Maron,

4 Die Bestimmungen iu Mi, d wegen Besteuerung des R tes vom 4. April 1853 ‘im Artikel 2 untex b, im Ar: iel 0 und Artikel 4 nebs den zu ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden aufgeboben. Wi

S _UAxtilet 2,

è Sleuer vom Centner der zur Zuckerberxeitung bestimmte: rohen Nüben wird vom 1. September 1858 an etr gi agen 1, September 1859 auf sieben und einen halben E ibergroschen e les und zwanztg und ein viertel Kreuzex festgcsetk. Dieser a U auch für die ferneren Betriebs perioden zur Erhebung, blen (tee anderweite Vereinbarang unter den fkontrabirenden

Baptist Valentin

Artikel 3.

. Dee den ausländishen Zucker bewendet es big auf weitere é . s « j ap Pi A 5 . arung bei den bisherigen Eingaugszollsäßen; dagegen wird

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der Eingangszolb füx Syrup, mit Beseitigung der beiden jet be- ededber dhe von zwei Thalern und vier Thalern, vom 1. Sep- tembér 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehn Kreu- zer für den Centner festgestellt. i : Auflôösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem höchsten Eingangszoll-

aße für Zucker. fayt 0, Artikel 4.

Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsäße, so wie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsazes, oder über die Er- hebung der Rübenzucker-Steuer nah einem andern Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben , übereinkommen , so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.

| Artikel 5. :

Veránderungen in dem Steuersaße für die zur Zuerbereitung bestimmten rohen Rüben, desgleichen in den Eingangszollsäßen für den ausländisben Zucfer und Syrup, treten stets nur mit dem 1. September ein und smd spätestens am 6. Zuli desjenigen Jah- res, in welhem der veränderte Saß zur Erhebung kommen soll, befannt zu machen. : 7

Die Eingangszollsäze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben daber aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Säße des Zolltarifs ausgeschieden.

Artikel 6.

Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853 nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, so weit fie nicht durch die vorftehen- den Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft.

Bu Urfund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwär- tige Uebereinkunft unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, den 16. Februar 1858.

Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. (L. Si) (L. S.) (L. S.) (L. S.) von Herzog. Pr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. L, 0) (L. D.) (L, S) B) Qu 2 von Thielau. von Liebe. Hellwig. (L, A) (L. S.) (L. S,)

Vorstehende Uebereinkunft ist allseitig ratifizirt wordén.

M inisterium für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten.

Dem Stellmachermeifter Johann Schumann zu Filehne ist unter dem 8. Zuni 1858 ein Patent Sir i auf ein Jnstrument zur empirischen Dreitheilung eines WWinkels in der durch Modell und Beschreibung nachge- wiesenen ganzen Zusammenseßung und odne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Den “e Naeter und Jordan in Magdeburg ift unter dem 8. Juni 1858 ein Patent auf eine mecanische Vorrichtung zum Pressen von Cichorien in Cylinderform in der durch Zeichnung und Beschreibung nacbgewiesenen Zusammenseßung und ohne Jemand in der Benußung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um- fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

geben wird, enthält unter

Nr. 4889. das Gesetz, betreffend die Schließung der Geschäfte

dèr Rentenbanken. Vom 26. April 1858; unter G die Verleihung der Städte - Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 an die Stadtgemeinde Hoerde im Regierungsbezirk Arnsberg; unter die Uebereinkunft zwishen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem

Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll-

und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Ver- zollung des ausländischen Zuckers und Syrups. Bom 16, Februar 1858; und unter

4890. ten Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1858, betreffend |

Nr. 4892. die Verordnung, betreffend den Steuersaß vom inlán- dischen Rübenzucker und die Eingangszollsäße vom auslándishen Zucer und Syrup für die Zeit vom 1. September 1858 an, Vom 31. Mai 1858.

Berlin, den 11, Juni 1858. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Minísterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Den Kadettenhaus-Lehrern De. Fromm und Holze in Ber- lin, Brohm in Culm und Schulte in Potsdam ; ferner

An der Realshule in Barmen den ordentlihen Lehrern Dr. Crámer und Dr. Seibert if das Prädikat „Oberlehrer“ bei- gelegt und die Anstellung des Schulamts-Kandidaten C. W. Neu- mann als ordentlicher Lehrer; so wie

Die des Schulamts - Kandidaten Wilhelm Elaus als ordentlicher Lehrer an der Friedrich - Wilhelms - Schule in Stettin; und

Die des Lehrers Klanke als ordentliher Lehrer an der höheren Bürgerschule in Landéberg a. W. genehmigt worden.

Preußische Bauk.

Bekanntmachung vom 19. April 1858 betreffend die Bewilligung von Darlehen auf Wolle.

Die Hauptbank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten Wolle gegen Feuersgefahr wird auf Verlangen der Verpfänder für deren Rechnung seitens der Bank besorgt, und können die Darlehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmit- tags in den Bankspeichern augelagert sein wird, noch an demselben Tage bei der Hauptbanfkasse in Empfang genommen werden.

Anträge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank- Taxatoren Bauer, Bernard, Ließmann, Natorff und Parisius zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen sein werden.

Berlin, den 19. April 1858.

Königl. preuß. Haupt-Bank-Direktorium.

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant, Ge- neral- Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 6. Division, von Willisen, von Havelberg.

Der General - Major und Commandeur der 17, Junfanterie- Brigade, von Müller, von Glogau.

Der General - Major und Commandeur der 5. Jnfanterie- Brigade, von Baczko, von Stettin.

Abgereist: Se. Excellenz der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Staats-Mmister Dr. Flottwell, nah Frankfurt an der Oder.

Der General-Major und Commandeur der 15ten Division, von Kleist, nah Côln.

Der General - Major und Commandeur der 16bten Division,

von Arnim, uach Trier. : Der General - Major und Commandeur der 10ten Kavallerie-

Brigade, Freiherr von Czettriß und Neuhauß, nach Posen.

Bekanntmachung vom 17. Mai 1858 betreffend die Einführung einer allgemeinen Taxe für Tauf- gebühren.

Die Verschiedenartigkeit der bei den einzelnen hiesigen evange-

| lischen Kirchen bisher in Geltung gewesenen Taufgebühren hat

Das 24ste Stück der Geseß-Sammlung, welches heute ausge- | | : die ne em | gültigen Taxe dieser Gebühren wünschenswerth erscheinen ließen.

Uebelstände hervorgerufen, welche die Einführung einer allgemein

Demzufolge is mit Genehmigung des Herrn Ministers der geist- lien 2c. Angelegenheiten und des Evangelischen Ober - Kirchen- rathes eine bei den evangeliscben Kirchen in Berlin mit alleiniger Ausnahme der Kirchen der Militair-Gemeinden und der franzöfisch- reformirten Gemeinde einzuführende Taufgebührentaxe aufge-

| stellt worden, welche mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten wird.

Die Küster find angewiesen, ein Exemplar derselben zur Ein-

| sicht für die betheiligten Gemeindeglieder in ihrem Geschäftsloka]

auszulegen. Gedructe Exemplare derselben sind zu dem Preise von 1 Sgr. in dem Büreau des unterzeichneten Konsistoriums zu

| erhalten.

Berlin, den 17. Mai 1558. Königlihes Konsistorium der Provinz Brandenburg. C. von Voß