1858 / 139 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ren, die allmälige Erweiterung und allgemeinere Nußbarmachung der von Einzelnen erworbenen Kenntnisse anzudahnen und die Auf- merksamkeit für diesen Gegenstand rege zu erhalten, ift es die Ab- fit, allgemeine Vorschriften für die Aufftelung von Baumaterial- Verzeichnissen in den einzelnen Baukreisen zu erlassen.

Zur Erreichung einer möglicsten Uebderfichtlichkcit und Gleich- máäßigkeit erseint eine tabellarishe Form der Verzeichnisse am zweckmäßigsten, auch wird es rathsam sein, zunächst nur die Haupt- materialien der Maurer-, Eteinmeß- und Dacbdecker- Arbeiten, lez- tere, so weit fie Ziegel- und Schieferdächer betreffen, zu berücksich: m Die Verzeichnisse würden demnach folgende Abtheilungen erhalten :

I. natürlide Steine; nämli Quadersteine, gewöhnlihe Bruch- steine, Dachschiefer und Geschiebe ; 11, künstlide Steine; als Mauersteine und Dachsteine; 111, Mörtel - Materialien; Kalk, Gyps, Cemente, Mergel, Kies, Sand und andere Zuschläge.

Die einzelnen Spalten der Tabellen würden Auskunft zu geben haben: über Art, Lage, Namen und Eigenthums - Verhält- nisse der Gewinnungs- oder Fabrications-Orte, über die ungefähre Größe des Betriebes an denselben, über den Preis des gewonne- nen oder fabrizirten Materials, die Abfuhrwege und die Trans- port - Koften bis zum nächsten größeren Verbrauchs - Orte, so wie über die Beschaffenheit, Brauchbarkeit und besonderen Eigenschaften des Materials.

ad I. würde z. B. anzugeben sein: die Art des Gesteincs, dessen Lagerungs - Verhältnisse, die Größe und Form der gewöhn- li oder ausnahmêweise zu erhaltenden Stücke, die Widerstands- Fähigkeit und Dauer des Waterials, dessen Verhalten bei ver- sciedenen Witterungs - Einflüssen und in Berüh1ung mit Wasser oder Feuer 2c. Namentlich für Quadersteine sind dergleihen An- gaben wichtig und hierbei, so weit als mögli, Beobachtungen an älteren vorhandenen Bauwerken zu Rathe zu ziehen, über die so wie über bescndere Verwendungs - Arten des Viateriales, spezielle örtliche Verhältnisse und die Art des Betriebes in der Spalte für Bemerkungen nähere Auskunft gegeben werden kann.

ad 11, würden außer der Widerfstandsfähigkeit und Wetter- Veständigkeit des Fabrikates, auch die Regelmäßigkeit der Foum, die Dimenfionen, die Farbe und die Fabrications- Art desselben, so wie die Herftellung von Formsteinen und Ornamenten Gegenstände der Beachtung, aud Bemerkungen über die Beschaffenheit und Ausdehnung der Lehmlager, so wie Hinweisungen auf mögliche Verbesserungen in der Fabrication sehr wohl am Orte sein.

ad 1IIl. wáren von Wichtigkeit: die Angabe der chemischen Verhältnisse der Kalke, Mergel und Cemente, soweit dieselben be- fannt find; die bbdraulichen Eigenschaften, die besten Löschungs- Methoden und die Ausgiebigkeit dieser Materialien ; die vershiedenen Arten der L und das beste Verhältniß der Bestand- theile des Mörtels, dessen Verhalten bei vershiedenen Verwendungs- Arten mit ezug auf Bindekraft, Erhärtungs - Grad und Wetter- beständigkeit. Auch hier wären Bemerkungen über die Ausdehnung der Lager, das muthmaßliwe Vorhandensein noch unbenuzter, na- mentlich zur Herstellung bydrauliher Mörtel und Cemente geeig- neter Stoffe und Vorschläge zu deren gelegentliher Ausbeutung sehr zu wünschen. f;

Es ift selbstversiändlih, daß Angaben in der angedeuteten Ausdehnung nur bei den besseren Materialien und bei den Haupt- Ausbeute-Örten mit permanentem Betriebe beizubringen sein werden.

Eind in allen Baukreisen derartige Material - Verzeichnisse hergeftellt, so wird eine übersichtliche Zusammenstellung derselben nah Regierungs - Bezirken den Regierungs - Bau - Räthen bei der Beurtheilung der ihnen zur Revifion vorliegenden Bau - Projekte wesentliche Dienfte leisten können, auc fie in den Stand seßen auf die Vervollftändigung der Nachweisungen, die Heranziehung bisher unbenußter Materialien gelegentlih größerer Bau - Ausfüh- rungen , so wie auf die Regsamkeit der Bezirks. Bau-Beamten für das Studium der ihnen zu Gebote stehenden Baumaterialien hin- P AERE UbeE bas Staats - G

ine er das ganze Staats - Gebiet sih erftreckende 2usam- menstellung der v orzügliheren Materialien fann ei R R Unternehmungen von wesenttihem Nutzen werden.

Da Lokal- Verhältnisse es wünschenswerth machen können denselben bei dem Erla allgemeiner Borsebriflen, Rechnung fs tragen werde, auch von mehreren Königlichen Regierungen schon Versuche zu einer Zusammenftellung der Baumaterialien - Verhält- nisse ihrer Departements gemacht und dabei zu benuzende Erfah- rungen gesammelt sein mögen, so veranlasse ih die Königliche Re- gierung, innerhalb drei Monaten zu berichten, was von Derselben in der bezeichneten Richtung bereits geschehen ift, auch Sich moti- virend darüber zu äußern, inwiefern im dortigen Bezirke Ver- hältnisse bestehen, die eine besondere Berückfichtigung wünschens-

Berlin, den 19, April 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten von der Heydt. i

An die Königliche Ministerial - Bau - Kom- misfion hier und sämmtliche Königliche Regierungen.

Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 7, Juni 1858, be-

treffend die Anwendung der §§. 292 ff. der Kon-

kurs-Ordnung vom 8 Mai 1855 auf die in Kon-

kurs gerathenen, in Preußen begüterten Unter- thanen der freien Stadt Hamburg.

Die Vorschriften der §§F. 292 bis 296 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 haben in neuerer Zeit mehrere Gerichte zu der

| Anfrage veranlaßt :

ob zwisben Preußen und Hamburg ein Staatsvertrag dbestebe welcher das Verfahren für den Fall regelt, wenn ein in elt ide Staaten in Konkurs gerathener Unterthan in dem andern Ver- mögen oder Handels- Niederlassun en befißt. Z )er* Justiz-Minister hat diese Sage in Gemeinschaft mit dem Herrn Minifter der auêswártigen Angelegenheiten einer náheren

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werth machen und wie der beabsichtigte Zweck ohne ein Belastung der Baubeamten zu erreichen Fett 8 s dle

Prüfung unterworfen, und is mit dem leßteren darüber einver- standen, daß zwiscben Preußen und Hamburg ein EStaatsvertrag dieser Art nicht bestehe, daß es deshalb auf die vor Emanation der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 zwischen beiden Staaten inne gehaltenen Observanzen nah §. 296 a. a. O. nit ankomme indie Fu §§. E bis po a. a, O. auf das in Preußen be-

e Vermögen der in Konkurs ver - thanen nim seien. Cor L u

: | i E diesem Sinne sind die anfragenden Gerichte beschieden

Die Gerichtäbehörden der Landestheile, in welchen die Kon- fur8-Ordbnung bom 8. Mai 1855 eingeführt ift, werden hiervon

gu ihrer Nachachtung in vorkommenden Fállen in Kenntniß

geseht. Berlin, den 7. Juni 1858,

Der Sufg-M inisier imons.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 7. November 1857 daß, wenn die Unterhaltung des Straßenpflafters in einer Stadt nach der be- stehenden Observanz den Hausbesißzern obliegt und von den städtischen Behörden demnächft mit Genebmigung der vorgesezten Negierung in Be- treff der Aufbringung und Repartition dieser Kommunal-Laft eine neue Regulirung vorge- nommen wird, in Folge deren anstatt der Na- tural- Leistung von den Verpflichteten gewisse Geldbeiträge zu entrichten sind, Einwendungen dagegen im Rechtswege nur in so fern gel- tend gemacht werden können, als von den Ver- pfihteten eine Exemtion auf Grund eines speziellen Titels behauptet wird.

. Auf den bon der Königlichen Negierung zu Magdeburg erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht D. ra gigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei- dung der Kompetenz- Konflikte für Recht; daß der Nechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für be- gründet zu erachten. Von Nechts wegen.

i Gründe. Von dem Magistrat zu M. is unter Zustimmung der Stadtverordne-

ten - Versammlung und mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu

S unterm 11. August 1855 ein- „Regulativ, betreffend die Ver- i

lassen.

n zur Unterhaltung des Straßenpflasters in der Stadt M.“, er- n dem Eingange desselben wird bemerkt: „Nach einer alten

Observanz liege die Unterhaltung des dortigen Straßenpflafters den angren-

erscheint, noch auf anderem Wege, als dur die Bezirks - Bau, beamten, Beiträge gu den Baumälteialien-Verzeihnifea, - ten

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zenden Grundstücksbesißern- ob, und zwar dergestalt, daß ein jeder dersel-

: ben das Pflaster in der- Länge seines Hauses oder Grundstücks in der

alben Breite der Straße, resp. bis zu den in der Mitte der Straße lie- ert Zeigersteinen zu unterhalten habe; Ausnahmen hiervon greifen nur nes Plaß, als die C E schon jept einzelne Straßen- theile, und der Fiskus die in den Chausseezügen liegenden Straßendämme u unterhalten habe. Um die aus dieser Verpflichtung der einzelnen Grundstücksbefißer hervorgegangenen Uebelstände ‘zu beseitigen und für die Zukunft einen besseren Zustand des Straßenpflasters herbeizuführen, werde Jede Kommunal-Last in folgender Art anderweit regulirt:“ Der §. 1 be- stimmt sodann, daß die Verpflichtung zur Unterhaltung des Strapen- pflasters, von dem Zeitpunkte der beabsichtigten Neu- resp. Umpflasterung ab, welcher nach §. 2 allmälig alle Straßen spätestens bis zur 31, Dezem- ber 1865 unterworfen werden sollen, soweit die Unterhaltung bisher den einzelnen angrenzenden Grundstücksbesizern obgelegen habe, auf die Stadt- emeinde übergehen solle. : i i

s Die rg h Neu - resp. Umpflasterung sollen nah §. 4 zu einem Drittel aus Kämmerei - Mitteln, zu zwei Dritteln von den Grundstücks- Befißern, und zwar nach Maaßgabe der von leßteren bisher zu unterhal- ten gewesenen und zur Umpflasterung gekommenen Flächen, getragen wer» den, mit -Ausnabme der allgemeinen Verwaltungskosten, welche durch Lei- tung, Beauffichtigung und Veranschlagung der Arbeiten entstehen und von der Stadtgemeinde übernommen werden, die auf die (drundstücks- Besitzer fallenden Kosten werden nah §. 9 bon der Kämmerei vorgrschos- sen und eventuell exekutivish von ihnen eingezogen. i 16

Auf Grund dieses Regulativs hat der Magistrat im Laufe des Jah- res 1856 eine Neupflasterung der Breiten Strape in M, ausführen lassen und dem Gasthofbesizer N., dessen Wohngebäude mit einem Flügel daran grenzt, durh Verfügung vom 14. Februar 1857 aufgegeben, die ihm nah Maaßgabe des Negulativs zur Last fallenden zwei Drittel der Kosten der bor seinem Grundstücke ausgeführten Neupflasterung zum Betrage von 578 Thlrn. 22 Sgr. 7 Pf. nah Abzug zweier ihm zu vergütenden Be- träge mit 508 Thlrn. 3 Sgr. 4 Pf. bei Vermeidung der Crekfution an die Kämmereikasse zu bezahlen. Jn {Folge dessen ist der 2e. N. unterm 19. FFe- bruar 1857 bei dem Königlichen Kreisgereicht zu O. gegen die dortige Stadtge- meinde mit dem Antrage klagbar geworden: ihn nicht für verpflichtet zu erachten, für das nah der Rechnung des Magistrats ihm auferlegte Drit- tel (soll heißen zwei Drittel) der Kosten der Neupflasterung der Breiten Straße zum Betrage von 578 Thalern 22 Sgr. 7 Pf. aufzukommen, in- dem er seine Verpflichtung hierzu aus verschiedenen Gründen bestreitet. Auf Antrag des Magistrats hat die Königliche Regierung zu Magdeburg mittelst Beschlusses vom 21. April 1827 hiergegen den Kompetenz-Konflikt erhoben, welcher sich darauf stüht, daß die Klage etne Beschwerde gegen einen von der kompetenten Kommunal - Nufsichtsbehörde genehmigten Ge- meindebeschluß enthalte, eine solche Beschwerde aber nach §ÿ. 76 der Städte- Ordnung vom 30. Mai 1853 nur durch einen Rekurs an die zur Aufficht über die städtishen Gemeinde - Angelegenheiten berufenen Verwaltungs- Behörden Erledigung finden könne, und welcher ferner insbesondere gel- tend macht, daß es sich von einer Gemeinde-Abgabe handle, der nach näherer Maßgabe des Regulativs vom 11. August 1859 sämmtliche ftädtishe Haus- und Grundbesißer unterworfen seien, daß mithin nach §§. 78, 79 des Allgemeinen Landrechts Theil 11. Titel 14 wegen des frag- lichen Kostenbeitrages ein Prozeß nur dann stattfinde, wenn aus besonde- ren Gründen (Vertrag, Privilegium, Verjährung) die Befreiung von dem- selben oder eine Belastung über die Gebühr behauptet werde, daß aber weder das Eine noh das Andere hier vorliege.

Es muß auch nach Maßgabe der §§. 78, 79 a. a. O., welche nah §. 41, verbunden mit §§. 36, 37 des Anhangs zur Jnstruction für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Geseß - Sammlung Seite 282 ff.), nicht blos auf Staats - Abgaben, sondern auch auf Kommunal - Abgaben und Leistungen Anwendung finden, der Kompetenz-Konflikt für begründet erachtet werden, da der auf den Kläger repartirte Kostenbeitrag sich aller- dings als eine ihm auferlegte Kommunalleistung charafkterisirt, mithin jenen Bestimmungen zufolge eine Negatorienklage dagegen, wie sie hier vorliegt, nicht stattfindet. :

Zwar bestreitet der Kläger, daß es sih hier von einer Fommunal- Last handle, und macht geltend, daß die bisherige observanzmäßige Ver- pflichtung der Grundstücksbesizger zur Unterhaltung des Straßenpflasters vor ibren Häusern bis zur Mitte des Straßendammes eine an ihren Häu- sern klebende Neallast der Kommune gegenüber sei, welche von den städti- schen Behörden nicht willkürlih und cinseitig umgewandelt werden könne, es scheint damit gemeint zu sein, daß dieselbe als ein rein privatrechtliches Verhältniß aufzufassen sei. Mit Necht bemerkt aber das Königliche Appel- lationsgeriht zu Magdeburg hiergegen: „Eine Kommunal-Vast oder Abgabe könne sowohl eine dingliche, als eine persönliche sein, wie dies die §§. 28, 33 des Allgemeinen Landrechts Theil Il. Titel 8 und §§. 37 ff. des All- gemeinen Landrechts Theil IL, Titel 7 darthun. Das Wesentliche dersel- ben bestehe darin, daß sie im Jnteresse der Kommune entweder von allen Gemeindemitgliedern oder von einer gewissen Klasse der leßteren entrichtet werde. Dies finde hier statt. Die Unterhaltung des Pflasters geschehe im Jnteresse der Kommune; ihr sei daran gelegen und sie sei dazu ver- pflichtet, es im polizeilihen Stande zu erhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung liege nicht allen Gemeindemitgliedern, sondern allen Haus- eigenthümern, insofern nicht bei einzelnen Straßen Ausnahmen bestehen, und zwar nach einer bisher bestandenen Observanz, und nicht einem ein- j Hauseigenthümer auf Grund eines speziellen Titels ob. Sie sei

aher als eine allgemeine Kommunal-Last anzusehen.“

Nach dem cigenen Vortrage des Klägers, der seine Klage mit den Worten beginnt. „den Hausbesißern von mehreren Straßen im M. lag bisher herköômmlich die Pflicht ob, das Straßenpflaster vor ihren Häusern, so wie das Trottoir oder den Bürgersteig im polizeimäßigen Stande zu erbalten,“ wie nah dem Jnhalte des Regulativs, welches das hergebrachte Verhältniß näher angiebt, ist hier nicht von einer Verpflichtung dieses oder jenes Einzelnen in Folge eines zwischen ihm und der Kommune be- stehenden besonderen privatrechtlihhen Verhältnisses, sondern bon einer

Verbindlichkeit die Rede, welche P uberhaupt auf die mit Grundstucken Angesessenen, also auf eine gewisse Klasse der Einwohner erstreckt. Wenn nah der von Alters her bestehenden Observanz die Mitglieder dieser Klasse nah einem gewissen Maaßftabe der Ausdehnung ihrer Grundstücke längs der Straße die Laft der Unterhaltung des Straßenpflasters zu be- streiten haben, so is dies der in der herzgebrachten Verfassang begründete Modus, nach welhem diese der Kommune obliegende öffentliche Last in derselben aufgebraht und repartirt wird. Haben nun die Kominunal-Behörden in Betreff der Aufbringung und Repartition dieser Kommunal-Last eine neue Regulirung vorgenommen, wonach an Stelle der Natural-Leistungen von den dazu Verpflichteten gew ie Geldbeiträge zu entrichten find, so tragen diese leßteren gleih den erfteren den Cha- rakter einer vermöge des Kommunal-Verbandes ihnen auferlegten Leistung an si, deren Entrichtung von den Betheiligten nah §§. 78, 79, Th. Il, Tit. 14. des Allgemeinen Landrechts im Nechtswege nur dann wider- \prochen werden darf, wenn eine Exemtion auf Grund eines speziellen Titels behauptet wird.

Auch ist die Behauptung des Klägers, daß das Negulativ vom 11. August 1855 gar keine Gültigkeit habe, weil die Kommunalbebörden auh unter Genehmigung der Königlichen Regierung gar nicht befugt seien, die bisher den einzelnen Hausbesißern obliegende Last der Kommune aufzulegen, die Kommune die Verbindlichkeit der Hausbesißer ausführen zu lassen und die Kosten der Ausführung ganz oder theilweise von den Hausbefißern einzuziehen, zur Begründung des Nechtsweges nicht geeignet. Glaubt der Kläger die erfolgte neue Regulirung von dem Gesichtspunkte aus anfechten zu dürfen, daß dadurch das Kommunal-Junteresse beeinträch- tigt und von den Kommunalbehörden unbefugterweise der Kommune etwas aufgebürdet sei, was ihr gar nicht obliege, so kann dies nur im Wege der Beschwerde an die vorgeseßte Administrativ - Behörde geshehen. Es handelt sich dabei von einem Akte der Kommunal - Verwaltung, defsen Beurtheilung von jenem Gesichtspunkte aus nach Maßgabe g§. 10, Fe der Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 (Geseß-Sammlung Seite 261 f.) den vorgeseßten Administrativ-Behörden anheimfällt und der richterlichen Cognition nicht unterliegt. Sofern aber der Kläger in seinem besonderen Interesse die Gültigkeit des Regulativs und damit die Rehtmäßigkeit der auf Grund desselben ihm auferlegten Leistung anficht, liegt darin nur ein Bestreiten seiner Verbindlichkeit zu deren Entrichtung, niht die Behaup- tung cines besonderen Befreiungsgrundes, wie solher nah §F§. 78, 79 a. a. O. zur Begründung des Nechtsweges erfordert wird.

Eben dies gilt auch von dem Einwande des Klägers, daß die Breite Straße nicht zu denjenigen Straßen gehöre, in denen die Grundbefiger observanzmäßig das Pflaster zu unterhalten haben; er will den Beweis gewärtigen, daß in Bezug auf sein Grundstück eine solche Observanz existire, und eventuell den Gegenbeweis führen, indem er behauptet, daß die Pflasterung der Breiten Straße allein vom Militair-Fisfus geschehen sei und diesem leßteren obliege.

Es wird damit nur bestritten, daß die Vorausseßungen und Bedin gungen vorhanden seien, unter denen die Verpflichtung zu Der fraglichen Leistung überbaupt eintrete. Ein Streit hierüber fällt aber unter die Negel des §. 78 Th. I]. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts, nicht unter die Ausnahme des § 79, der den Prozeß nur zuläßt, wenn auf Grund des’ speziellen Titels eine Exemtion behauptet, nicht aber s{chon dann, wenn nur das Vorhandensein der Vorausseßungen und Bedingungen negirt wird, von denen die Verbindlichkeit an sih abhängig ift.

Wenn endlich der Kläger der von ihm verlangten Leistung aus dem Grunde widerspricht, ‘weil die ausgeführte Neupflasterung der Breiten Straße dem Regulativ nicht entsprehe, da im Sinne des lehteren das Pflaster nur von solchen Steinen, wie es bisher observanzmäßig gewesen sei, nicht aber, wie geschehen, pariser Patent - Pflaster mit viereckig ge- hauenen Steinen, Mosaik und Asphalt angelegt werden dürfe, so handelt es sih dabei um cine Beschwerde über die Höbe des ibm auferlegten Beitrags. Der §. 79 a. a. O. läßt aber nicht über die Höhe der auf- erlegten Kommunal - Leistungen (abgesehen von dem Falle eines Rechts- streits unter den Kontribuenten, der hier nicht vorliegt) den Rechtsweg zu, sondern nur darüber, ob ein spezieller Nechtstitel der Befreiung bvor- liege, und ein solcher ist in der Beschwerde über zu kostspielige luxuriöse Ausführung nicht zu erkennen.

Berlin, den 7. November 1857.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Dem Pächter des Stiftsgutes Neudorf, Amtmann Leutloff, ist der Charakter als , Königlicher Ober - Amtmann beigelegt worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht dgr Prinz Leopold von Schwarzburg-Sondershausen, von Sondershausen.

Se. Durchlaucht der Prinz Christian zu Schleswig - Holstein-Sonderburg-Augustenburg, von Breslau.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober-Ceremo- nienmeister, Freiherr von Stillfried -Rattonißt, von Lissabon.

Se. Excellenz der Wirklihe Geheime Rath und Präsident des S Ober-Kirchen-Raths, von U ectrißz, aus der Provinz Preußen.

Der General - Major Freiherr von Moltke, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Chefs des Generalstabes der Armee, aus der Provinz Schlesien.