1858 / 142 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Serie n

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Dieselbe erhält den Namen: Actien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb bei Nicolai. E

Oas geseßlihe Domizil der Gesellschaft i Breslau. Dieselbe ift | jedoch verpflichtet, neben dem Gerichtsstande ihres Wohnsißes auch bei

den Gerichten des Jnlandes, in deren Jurisdictionsbezirken sie gewerbliche Etablissements besitzt, wegen der Geschäfte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Etablissements beziehen , als Beklagte Necht zu nehmen. Auf Klagen der Actionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese Be- stimmung keine Anwendung. 5

G. :

Oie Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt und beginnt mit dem Tage der landesherrlihen Genebmigung Die General-Versamm- lung kann in der durch §. 40 bestimmten Weise eine Verlängerung der Dauer über diese Frist hinaus beschlicßen.

Diesex Beschluß unterlie gt N Genehmigung.

Der Zweck der Gesellschaft ist:

1) Die Ausbeutung und Verwerthung von Eisenerzen und Kohlen aus Bergwerken, Gruben und Erzfeldern resp. aus Bergwerks-, Gruben- und Erzfelder-Antheilen, welche die Gesellschaft, unter welchem Titel es immer sein möge, in Schlefien erwirbt.

2) Das Aufsuchen und den An- und Verkauf dieser Mineralien, die Erlangung und Erwerbung oder Pachtung der zu ibrer Ausbeutung erforderlichen Rechte und Konzessionen.

3) Der Handel mit Steinkoblen und die Ausübung aller Arbeiten, welche man unter dem Namen Eisenhüttenbetrieb versteht: Dar- stellung von Roheisen, von Eisengußwaaren, shmiecdbarem Eisen und Handel mit diesen Fabrikaten.

Titel 2. Gesellschafts-Kapital, Actien, Actionaire.

G: 0.

Das Gesellschafts - Kapital ist zu Einer Million Fünfmal Hundert- tausend Thaler Preußisch Courant festgeseßt und zerfältt in Sieben Tausend Fünshundert Actien, jede zu Zweihundert Thaler.

d. 6

Die Actien der Gesellschaft, auf jeden Jnhaber lautend, werden in nachfolgender Art ausgefertigt.

Jede Actie wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus dem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitglicdern des Verwaltungs- rathes unterzeichnet.

Mit jeder Actie werden für cine Anzahl von höchstens fünf Jahren Dividendenscheine, auf den Jnhader lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nah Ablauf des leyten Jahres durch neue erscht werden. Die Dividendenscheine und Talons werden mit dem Facsimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterdruckt. Die Ausferti- gung der Actien, der Dividendenscheine uud Talons erfolgt nach den beîi- gefügten Formutaren.

G. 7;

Die Einzahlung der Actien-Beträge erfolgt nah dem Bedürfnisse der Gesellschaft in Raten von mindestens zehn Prozent, jedesmal binnen 4 Wochen nach einer in die durch §. 12 bezeichneten Zeitungen zu erlassen- den Aufforderung des Verwaltungsrathes. Doch müssen mindestens zehn Prozent des ausgegebenen Actien-Kapitals sofort nach Eingang der landes- herrlichen Genehmigung und mindestens vierzig Prozent innerhalb des ersten Jahres nah Eingang der landesherrlichen Genehmigung eingezahlt werden. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende

nterims - Quittungen nach dem beigefügten Formulare ertheilt und nah O des vollen Betrages gegen die Actien - Dokumente aus- gewech)elt.

Die Interims-Quittungen werden mit dem Facsimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterdrudckt und von dem Haupt-Rendanten unterschrieben.

G N

Wer innerhalb der im §. f. festgeseßten Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt, insofern dies der Verwaltungsrath festseßt, zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des aus- geschriebenen Betrages.

Wenn innerhalb zweier Monate n.ach einer erneuerten, durch re- fommandirte, an den aus der ursprünglichen Actienzeichnung oder aus der leßten Natenzahlung dem Vezwaltungsrathe bekannten Juhaber zu richtende Briefe und durch die Gesellschaftsblätter öffentli zu erlassenden Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dabin eingezahlten Raten als verfallen und die dur die Naten- zahlung so wie die durch die ursprüngliche Actienzeihnung dem Actionair gegebenen Ansprüche als erloschen zu erklären.

Eine solche Erklärung erfolgt u Beschluß des Verwaltungsrathes durch die öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausgeschiedenen Actionäre können von dem Verwaltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden. So lange E Erklärung nicht erfolgt ist, ist der Verwaltungsrath auch berechtigt, ie fälligen Einzahlungen nebst der Conventional - Strafe gegen die Säu- migen einzuflagen.

E F. 9.

_ Der Zeichner der Actie haftet sür pünktliche Einzahlung der. ersten Vierzig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung feines Anvechtes auf einen Orit- ten sich befreien, noch Seitens der Gesellschast entbunden werden fann. Nach Einzahlung von Vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Nechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Eedenten von jeder weiteren bezüglichen Zahlungsverbindlichkeit er1t dann, wenn der Verwaltungsrath seine Einwilligung hierzu ertheilt,

L 10, Ueber den Vetrag der Actien hinaus is kein Actionair, unter welchen | Bedingungen es au sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im | §. 8 vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actionair nimmt | dur die Zeichnung oder den Erwerb einer Actie, so weit es sich um die Erfüllun | seiner Verpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, seinen Gerihtéfank vor dem Stadtgericht. zu Breslau. Alle Jusinuationen erfolgen gültig an die in Breslau wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an das daselbst bestehende, von ihm zu bezeichnende Haus nah Maßgabe der ǧ. 20 und 21, Theil I, Titel 7 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und in Ermangelung der Bestimmung ciner Person oder eines Hauses im Pro- zeß-Büreau des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau. V. T1

Gehen Jnterimsscheine , Actten oder Talons verloren , so ist deren Mortification bri dem Königlichen Stadtgerichte zu Breslau zu beantra- gen. Die Proklamata siad aber auch durch die im §. 12. bezeichneten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für mortifizirt erflärten Junterimsscheine , Actien oder Talons werden unter Eintragung des Datums des Urtheils in das Actienbuh neue Juterimsquittungen, Actien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortifi- cation berlorener oder vernichteter Dividendenscheine findet nicht Statt. Doch soll demjenigen, welcher den Verluft von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Die Kosten des Mortifications-Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. g

j d. 12.

Alle ôffentlichen a der Gesellschaft exfolgen in den beiden Breslauer Zeitungen, in dem „Staats-Anzeiger“, in der „Vosfischen Zeitung“ und in der „Berliner Börsen-Zeitung“. Beim Ein- geben eines der genannten Blätter hat der Verwaltungsrath vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung und der nächsten General-Versammlun zu beftimmen, welches Blatt an dessen Stelle tretcn soll und dessen Wahl sofort durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.

Die Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern oder nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben und sind die hiernach eintretenden Aenderungen durch die bisherigen Gesellschaftsblätter und durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen bekannt zu machen, in deren. Bezirke jene erscheinen.

Titel 3. Von dem Verwaltungsrathe.

/ Q. 13.

Zur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Ver- tretung derselben, wird ein aus 9 Mitgliedern bestehender Verwaltungé- rath von der General-Versammlung der Actionaire ernannl.

„__ Die Wablverbandluna erfolat na der im §. 30 vorgeschriebenen Form zu gerichtlichhem oder notariellem Protokol und etn auf Grund dieser

Protokolle ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attest bildet die Legi- timation des Verwaltungsrathes." Die Namen der Mitglieder des Ver- waltungsrathes werden in den im §. 12 erwähnten Zeitungen bekannt gemacht.

Q. 14

Alle zwei Jahre treten jedesmal die drei ältesten Mitglieder des Verwaltungsrathes aus,

Bis die Neihe am Austritt fih gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar. Die erste Erneuerung des Verwaltungsrathes soll jedoch erst in der sechsten ordentlichen General-Versammlung stattfinden. Bis dahin bilden die Stif- ter dexr Gesellschast, die Herren :

1) Geheimer Kommerzienrath Ruffer in Breslau, 2) Amterath von Nother auf Nogau, Kreis Liegniß, 3) Geheimer Kommissionsrath Grundmann in Kattowiß, 4) Banquier Carl Erhard Friedrich Gelpke in Berlin, 9) Kommerzienrath H. D. Lindheim in Ullersßdorf; 6) Banquier Gerson Bleichroederx in Berlin, 7) General-Konsul Küstner in Leipzig, 8) Kaufmann Carl Diecmann in Magdeburg, 9) Stadtrath Gustav Max in Magdeburg, den Verwaltungsrath. : §. 15.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besißen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in der Gesellschaftskasse hinterlegt und bleiben, so lange die Functio- nen des Jnhabers als Mitglied des Verwaltungsrathes dauern , unver- äußerlich.

§. 16,

Dex Verwaltungsrath ernenmit unter seinen Mitgliedern einen Vor- fißenden und einen Stellvertretex desselben, deren Namen gleichfalls dur die im §. 12 erwähnten Zeitungen S befannt gemacht werden. Die Functionen dieser beiden Gesellschastsbeamten dauern Ein Jahr. Sie kfônnen wieder gewählt werden.

In Fällen der Abwesenheit des Vorfizenden übernimmt sein Amt der Stellvertreter und leßterer kann von dem an Jahren älteften Mitgliede des Verwaltungsrathes vertreten werden, Sind Vorsißender und dessen Stellvertreter abwesend, so tritt das älteste Mitglied des Verwaltungs- rathes an die Stelle des Ersteren, das nächstälteste an die Stelle des Leßteren. |

G 17

Erledigt sih die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besept.

1223

Ueber die vorzunehmende Ergänzung8wahl is ein. gerichtliches oder

“notarielles Protokoll aufzunehmen und das Resultat det Wahl durch die

Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Die getroffene provisorishe Wahl hat der Verwaltungsrath der nächsten General - Versammlung vorzulegen und geht alsdann von ihr die definitive Ernennung aus.

Das auf diese Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein Amt bis zu dem Zeitpunkte aus, bis zu welchem die Funktionen desjenigen, den es vertritt, gedauert aja würden,

“S H

Der Verwaltungsrath versammelt si, #0 oft er es für nöthig er- achtet, an festzuseßenden Terminen auf Einladung des Vorsißenden, in der Regel mindestens alle drei Monate, und bestimmt der Vorsißende den Ver- \sammlungsort, welcher stets in der Provinz Schlefien belegen, der Negel nach aber in Breslau sein muß.

Die Einladung des Verwaltungsrathes muß erfolgen, wenn dessen Versammlung von mindestens zwei Mitgliedern beantragt ist. :

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nah absoluter Stim- menmehrbeit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Jm Falle der Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden, oder in dessen Abwesen- heit die Stimme seines Stellvertreters, beziehungsweise des in beider Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestes fünf Mit- gliedern erforderlih. Die Protokolle über die Sißungen des Verwaltungs» rathes müssen in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von sämmt- lihen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden. Die Einladungen zu den Versammlungen des Verwaltungsrathes erfolgen mittelst, min- destens 8 Tage vor der Versammlung zur Post gegebener, rekommandirter Briefen durch den Vorsißenden resp. dessen Stellvertreter.

Wahlen, welche der Verwaltungsrath vornimmt, erfolgen mittelst Stimmzettel. Ergiebt sich dabei keine absolute Majorität, so wird noch- mals über diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen er- halten haben, durch Stimmzettel abgestimmt. Hatten bei dem ersten, keine absolute Majorität ergebenden Skrutinium mehrere Kandidaten gleiche und die meisten oder zweitmeisten Stimmen, so entscheidet das Loos, wer von ihnen ins zweite Skrutinium gen soll. -

Der Verwaltungsrath ist befugi, alle Administrations-, Eigenthums-, Erwerbs - und Veräußerungs - Handlungen und Geschäfte für die Gesell- schaft vorzunehmen , namentlich bestimmt er die Verwendung und Anlage disponibler- Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise und Bedingungen aufzunehmender Summen. Er entscheidet über den An- und Verkauf von Immobilien und der für die Fabrikation erforderlichen oder unbrauchbar gewordenen Maschinen und Rohstoffe, so wie über neue Anlagen, große Reparaturen an den Jmmobilien, die Errichtung neuer Etablissements und alle Verträge, welche den Preis und den Absag der Gesellschafts-Produkte bezwecken. Zu denjenigen Erwerbungen und Veräußerungen von Grund- stücken und Gerechtsamen , bei welchen der Erwerbs- oder Veräußerungs- Preis und, Falls kein solcher vereinbart worden, der Werth des zu erwer- benden oder zu veräußernden Objekts die Summe von Funfziatausend Thaler übersteigt, ist die Genehmigung der General-Versammlung erfor- derlich.

Dem gemäß §. 14 für die ersten sechs Jahre konstituirten Verwal- tungsrathe steht die Befugniß zu Erwerbungen und Veräußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, ohne Rücksicht auf deren Preis oder Werth, in jedem einzelnen Falle nur nach Ermächtigung der General- Versammlung, es sei denn, daß die General-Versammlung beschließe, daß derselbe auch in Bezug hierauf die vollen statutarischen Rechte ausüben solle.

Was insbesondere Anleihen anlangt, . so sind folgende Grundsäße maßgebend : 5 : ;

1) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft zu kontrahiren, sei es durch Aufnahme von Darlehnen oder durch Eingehung von Schuld- verbindlichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des lau- fenden Geschäftsjahres erfolgen kann, steht lediglich der General- Versammlung, nicht aber dem Verwaltungsrathe oder anderen Or- ganen und Beamten der Gesellschaft zu.

2) Die Generalversammlung fann über die Aufnahme von Anleihen nur dann gültig beschließen, wenn bei der Einladung ausdrücklich angegeben wurde, daß über diesen Gegenstand berathen werden soll,

3) die Beschlüsse der Generalversammlungen über die Aufnahme von Anleihen bedürfen der Genehmigung des Handelsministers.

Auf den Antrag des Generaldirektors ernennt der Verwaltungsrath alle Agenten und Ängestellten der Gesellschaft und seßt ihre Gehälter, so wie die allgemeinen Verwaltungskosten fest. Er ist befugt, für die Ge- sellschaft Verträge, Vergleiche und Kompromisse einzugehen und Bevoll- mächtigte dazu zu ernennen.

Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hier voraufgeführten speziellen Befugnisse beschränkt, vielmehr stehen ihm auch alle diejenigen zu, welche weder der Generalversammlung ausdrücklich vor- behalten, noch dem P Magen sind.

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und die von demselben zu ertheilenden Vollmachten müssen von -mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet sein.

M

Der Verwaltungsrath bezieht während der ersten zwei Jahre außer

dem Ersaze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für

seine Mühwaltung einschließlich Reise- und Zehrungsfkosten eine Vergütung von 4500 Rthlrn. pro Jahr.

Mit dem dritten Jahre anfangend fällt das Fixum von 4500 Nthlrn. weg und tritt in dessen Stelle eine Tantieme von fünf Prozent von dem Jahresgewinn. :

Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung des Fixums sowohl, als der Tantieme unter seine Mitglieder fest. Uebersteigt jedoch diese Tantieme die Summe von 9000 Rthlen., so kann die Generalversammlnng fie auf diese Summe herabseßzen.

Der Generalversammlung bleibt das Recht vorbehalten, die vorstehen= den Bestimmungen über die Tantieme und das Fixum und deren Höhe

abzuändern. Tit Æ Vom Generaldirektor. 22

Zur Leitung ‘der Geschäftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungs= rath s Generaldirektor und seßt dessen Befugnisse und Remuneratio- nen fest.

Wird hierzu ein Mitglied des Verwaltungsraths gewählt, so hört seine Funktion als Mitglied desselben auf.

Die Wahl des General - Direktors und seines Stellvertreters (§. 26.) muß pu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen und der Name erla! en durch die Gesellschaftsblätter (siehe §. 12.) bekannt gemacht werden.

Dem Verwaltungsrathe muß dur den mit dem Generaldirektor ab- zuschließenden Vertrag das Recht vorbehalten werden, denselben zu ent- lassen, sobald er dies im Juteresse der Gesellschaft für nöthig erachtet.

Der desfallsige Beschluß kann jedoch nur in einer dazu besonders an= zuberaumenden Sißung und auch nur dann gültig gefaßt werden, wenn A sieben Miiglieder des Verwaltungsrathes für die Entlassung timmen.

Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsraths wegen Verleßung der dem General- Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsaß oder grober Fahrläffigkeit, so zieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst kontraftlich zu gewährenden Austrittsentshädigung oder Pension, so wie aller Ansprüche auf Besol- P P daa Tantieme oder sonstige Emolumente für die Zukunft na ;

Diese Bestimmungen über die unfreiwillige Dienstentlasjung des Ge- neraldirektors und deren Folgen find in den mit ihm abzuschließenden Vertrag aufzunehmen. g. 23

Der Generaldirektor muß Eigenthümer von mindestens fünf und zwanzig Aktien sein; diese sind, so lange seine Funktionen dauern, unver- äußerlih und bleiben bei der Md U ted als Kaution deponirt.

Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme. Or Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Ver- waltungsraths beauftragt, seßt denselben über die Lage aller Gesellshafts= Angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung der Agenten und Angestellten der Gesellschaft, auf deren Kündigung und Abseßung er au antragen kann. Er führt alle Prozesse im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende VoUmachten mit dem Rechte der Sub- stitution, führt und zeichnet die Korrespondenz und versieht alle Funktio- nen, die ihm durch den Verwaltungsrath speziel und durch Vollmacht übertragen werden, M §. 26. :

Für den Fall der Abwesenheit und Behinderung des Generaldirek- tors ernennt der Verwaltungsrath einen Stellvertreter desselben, dem für die Dauer der Abwesenheit oder Behinderung des Generaldirektors die Expedition der laufenden Geschäfte und sämmtliche statutarische Befugnisse des Generaldirektors übertragen werden.

Diel 9 Von den L P

Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind alle Aktionaire befugt, in denselben aber nur diejenigen stimmberechtigt, welche minde- ]tens fünf Aktien be figen.

Die Aktien müssen mindestens 6 Tage vor der Generalversammlung, entweder bei der Kasse der Gesellschaft, oder an den Orten, welche der Verwaltungsrath bei Berufung der Versammlung öffentlich durch die Ge- sellshaftsblätter bekannt macht, hinterlegt werden.

Dagegen erhält der Aftionair einen Empfangschein auf einem zu die- sem Zwecke in duplo zu überreichenden Nummerverzeichniß und eine mit dem Namen des Aktionairs bezeichnete Personal-Eintrittskarte.

Abwesende Aktionaire können sich in der Generalversammlung durch 10A Uktionaire kraft diesen auszustellenden Spezialvollinachten vertreten lassen.

Je fünf Aktien geben Eine Stimme, jedoch kann ein Aktionair durch Besiß oder Vollmacht nicht mehr als Vierzig Stimmen in fih vereinigen.

Minderjährige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormün- der oder Kuratoren, Ehefrauen durch thre Ehemänner vertreten, auch wenn diese Vertreter selbst nicht Aktionaire sind.

Besitzer von Jnterimsscheinen, auf welche fällige Natenzahlungen rückständig sind, können in der Generalversammlung weder ein Stimmrecht ausüben, noch sich vertreten ‘ene O

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch zweimalige Jnsertion in die Gesellschaftsblätter sowohl die regelmä- ßigen, als auch die außergewöhnlihhen Generalversammlungen, leßtere, wenn er es für dienlich erachtet oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche mindestens Eintausend fünf Hundert Aktien besitzen, schriftlih dar- auf antragen. Die regelmäßigen , sowie die außergewöhnlichen General Versammlungen finden zu Breslau statt, und zwar die ersteren spätestens im Monat Mai jeden Jahres.

Die Bekanntmachungen der ordentlichen wie der außerordentlichen Generalversammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Versamm lung stattfinden, dergestalt also, daß die zweite Jnsertion mindestens vier Wochen vor der (eneralversammlung erfolgt sein muß.

29,

Alle Veschlüsse der Generalversammlungen werden, mit Ausnahme

der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen, mit