1858 / 142 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Sie ‘find für alle Aktionaire bindend, auch für die nicht erscheinenden oder vertretenen. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich oder nur, wenn es von mindestens sechs anwesenden Aktionairen verlangt wird, geheim.

Bei öffentlicher Abstimmung und sih ergebender Stimmengleichheit entscheidet ‘die Stimme des Vorfißenden. Ergiebt sih bei geheimer Ab- „ftimmung eine Stimmengleichheit , so ist der betreffende Antrag als abge- lehnt zu betrachten.

d. M,

: Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die ab- ; solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Abstimmungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erhal- ten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen fielen, fortgeseßt, bis sich: die absolute Mehrheit für Einen ergiebt. Bei Stiminengleichheit entscheidet das von dem Vorsißenden zu zie- hende Loos. G: 31,

Der jeweilige Vorsißende des Verwaltungsrathes hat den Vorfiß in

den Generalversammlungen zu führen und zwei Stimmzähler zu ernennen.

Als Stimmzähler können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

Jn den regelmäßigen Versammlungen werden nachstehende Geschäfte verhandelt: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe- | sondere. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. -— Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe vorzu- Aegen’ ist. Diejenigen drei Kommissarien, welche die erste Bilanz zu prüfen haben, sind in einer außerordentlichen Generalversammlung zu wählen.

Die Funktionen der drei Kommissarien fangen erst cinen Monat vor Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlung an und hören mit ‘dem Schlusse dieser Versammlung auf. Jm Laufe des Monats ihrer Funktionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der Gene- ‘ralversammlung Bericht. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nah Anhörung oder Diskussion des Berichts die Decharge. Sie berathet und beschließt ferner über andere, vorstehend nicht schon genannte Gegenstände, welche ihr dazu von dem Verwaltungs- rathe oder von Afkftionairen vorgelegt werden, so wie über besondere An- träge von Aktionairen. Dergleichen besondere Gegenstände und Anträge nd jedoch in der Einberufungs-Bekanntmachung speziell angegeben sein.

Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit den Gegenständen, die bei der Brenfuns bezeichnet find. 33

Die Protokolle der Generalversammlungen werden gerihtlich oder " notariell aufgenommen und von dem Vorfißenden und mindestens zwei Mitgliedern des Verivaltungsrathes, so wie von mindestens dreien der an- - wesenden Aktionaire unterzeichnet.

Diteél-/:6, Bilanz, D E ai Reservefonds.

Am 31, Dezember jeden Jahres wird eine Bilanz der Aktiva und Boie der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch ein- getragen.

Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beendigt sein und is dur die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung der Bilanz werden die Nobstoffe und Materialvorräthe näch dem laufenden Werthe und die Halbfabrikate und Fabrikate nah dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikpreise berehnet. Wie viel von dem Werthe ‘der Jmmobilien, Maschinen und von zweifelhaften Forderungen abge- schrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath, es sind jedoch min- destens jährlih abzuschreiben -von den Jmmobilien ein Prozent, von den Maschinen drei Prozent.

Der nach Abzug der. Passiva, der Verwaltungs- und Betriebskosten, so wie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibende Ueberschuß bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft.

Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschluß vorweg ent- nommen :

1) Zehn Prozent zur Bildung des Reservefonds, 2) die Tantieme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes gemäß §. 20.

Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Actio- naire vertheilt.

C 39

Für die ersten zwei Jahre vom Tage der landesherrlichen Genehmi- gung ab werden jedo die geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst und erst nah Ablauf. dieser zwei Jahre werden Dividenden ge- zahlt und zwar jährlih am 30. Juni gegen Einlieferung der ausgegebe- nen Dividendenscheine. Der Verwaltungsrath macht durch die Gesell- schaftsblätter die Häuser bekannt, bei welchen die Dividenden in Empfang genommen werden können.

d S 004

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nah Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl- bar gestellt sind. Diese Bestimmung ist auf den Dividendenscheinen wört- lih abzudrucken.

Sa B

Der Neservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben beftimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen Vorschlag des Ver- waltungsrathes, sofern dieser Vorschlag von der Generalversammlnng der Actionaire genehmigt wird, ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Die nugbare Anlegung des Reservefonds bleibt d Brat nach eigenem Ermessen überlassen. Es em “Vertvaltungsrathe

Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds kann ( Ermessen des Verwaltungsrathes beschränkt dder b aufgeboden aEn den, fobald der Reservefonds zwanzig Prozent des emittirten Actienkapi-

tals beträgt. Dl tre [l 17, Auflösung L vilati de

Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder von Aktionairen, welche zusammen ein Drittel des Gesellshaftskapitals be- sigen, kann der Antrag auf Auflösung der -Gesellshaft geftellt, die Auf- lösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalver- sammlung durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Geseße vom 9, No- vember 1843 bestimmten Fällen ein und wird nah Maßgabe der in die- sem Geseß getroffenen E INeN bewirkt, j

S Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.

E ; ÿ. 39.

Streitigkeiten zwischen der Gesellshaft und den Actionairen dürfen mit Ausnahme der im §. ‘8. erwähnten Fälle nur durch Schiedsmänner entschieden werden, von denen jeder Theil cinen wählt. Doch kann die Zweckmäßigkeit einer Maßregel des Verwaltungsrathes oder eines Ve- shlusses der Generalversammlung nicht Gegenstand eines \chiedsrichter- lichen oder richterlichen Verfahrens sein.

Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, welche im Bezirke des Königlichen Ober-Berg-Amts zu Breslau wohnhaft sind. __ Ein Obmann tritt nur danù hinzu, wenn die beiden Schiedsmänner fich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. Jn diesem Falle erneunt das Königliche Ober - Berg - Amt zu Breslau einen Obmann. Verzödgert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerihtli insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedörichters länger als acht Tage, so muß er sih gefallen lassen, daß der andere Theil beide Schied8männer ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch spätestens innerhalb vier Wochen zu thun. Gegen den \chiedsrichterlichen Spruch findet, den Fall der Nichtigkeit (F. 172 Titel 2 Theil 1. der All- gemeinen Gerichts-Ordnung) ausgenommen, kein Rechtsmittel Statt.

Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen des §. 1607 ff. Theil I. Titel 2 der Allgemeinen Gerichts - Ordnung maaß- gebend.

§. 40.

Abänderungen oder Zusäße zu den gegenwärtigen Statuten, so wie die Erhöhung des Grund-Kapitals können nur in einer General-Versammlung mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmw beshlofsen werden und argen dee landesherrlichen Genehmigung.

L O. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 4M

Der Königlichen Regierung zu Breslau und denjenigen Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellshaft Geschäfte betreibt , bleibt das Aufsichtsrecht über die Gesellschaft, den Verwaltungsrath und ihre sonstigen Organe, so wie über ihre Geschäfte vorbehalten. Sie sind befugt, einen oder mehrere. Kommissare zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu ernennen. Diese Kommissare find befugt, nicht nur den Gesellschafts - Vorstand , die General - Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen und ibren Berathungen beizuwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Nechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken, so wie von sämmtlichen Anlagen und Kassen C a O Einficht zu nehmen.

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E g. 42. Die Gesellschaft hat, mit Nücksicht auf die von ihr betriebenen Berg- bau-, Hütten- und“ anderen gewerblichen Unternehmungen, für die tir- lihen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung dazu nach den bestehenden geseßlichen Bestim- mungen nicht den Gemeinden oder anderen corporativen Verbänden ob- liegt, oder diese dazu nicht im Stande sind, au zu den Kosten der Po- lizei- und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizutragen und fann, sofern dieselbe sih dieser Verpflichtung entziehen sollte, ange- halten werden, für die gedachten Zwecke, so wie nöthigenfalls zur Grün- dung neuer Kirchen- und Schulsysteme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung, nah \chließliher Bestimmung der be- treffenden Nessortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, für nothwendig erachtet werden.

Transitorishe Bestimmungen. Die Herren:

1) Geheimer Kommerzienrath Ruffer,

2) Geheimer Kommissionsrath Grundmann,

3) Königlicher Amtsrath von Nother,

4) Stadtrath Gustav Max, zusammen oder auch einzeln, sind beauftragt und ermächtigt, bis dahin, daß der im §. 14 aufgeführte Verwaltungsrath seine Funktionen antritt, alle diejenigen Abänderungen des Statuts und Zusäße zu demselben, welche die Königliche Staats - Regierung noch vorschreiben oder empfehlen sollte, zu vereinbaren.

Formular 1) 0 E V: Pit bén; Aktien-Gesellshaf für Bergbau und Eisenhbütten-Betrieb bei Nicolai. Gegründet durch notariellen Vertrag vom

Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten-Betrieb

vorbezeichneten Aktie,

, Seitens der betheiligten Domainen-Güter und Gemeinden geneh-

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Bestätigt -durch Allerhöchste Kabinets -Ordre vom... Aktien Nr. über wei Hundert Thaler Preußish Courant. Die Zahlung ift mit zweihundert Thalern geleistet. Der Jnhaber hat alle statutenmäßigen Rechte und MOE

Ausgefertigt Breslau, den 18... Der Verwaltungsrath.

(2 Unterschriften.) M Dex „Din denn 10214 6

bei Nicolai. E Dividendenschein, zur Aktie Nr. : Jnhaber empfängt am 30. Juni gegen diesen Schein an den

ftatutenmäßig bezeichneten Zahlstellen die nach §. 34 des Statuts ermit- |

telte Dividende für das Betriebsjahr

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nah Ablauf bon fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl- bar geftellt find.

Breslau, den 18. Der Verwaltungsrath.

Faksimile ‘hon 2 Unterschriften.

3) Der Talons. Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten-Betrieb bei Nicolai.

Anweisung zum Empfang

Serie der Dividendenscheine zur Aftie Nr. «... : Jnhaber empfängt am gegen diese An- weisung gemäß §. 6 des Statuts an den durch öffentliche Bekannt- machung bezeichneten Stellen dle Serie der Dividendenscheine zur

Breslau, den Der Verwaltungsrath.

Facsimile von 2 Unterschriften.

4) Aktien-Quittungsbogen. (B TLAN A Pu g SANgeN

der | Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten-Betrieh: bei Nicolai.

hat A den gezeichneten Aftien-Betrag von Zwei Hundert Thalern Preu- ßisch Courant Prozent mit . - „Rthlrn. an die Gesellschaftskasse eingezahlt und empfängt nach vollständiger Einzah- lung von Zwei Hundert Thalern Preußisch Kourant, gegen diesen, alle geleisteten Theilzahlungen nahweisenden Quittungsbogen, die auf den Jnhaber lautende Gesellschafts-Aktie stempelfrei ausgehändigt. , Die ferneren Einzahlungen auf diesen Quittungsbogen werden bier Wochen vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachungen in dem Preußischen Staats-Anzeiger, der Vosfischen, der Schlesischen, der “Breslauer Zeitung und der Berliner Börsenzeitung eingefordert und alle eingezahlten Felrage hierauf quittirt.

Breslau, den al Der Verwaltungsrath

(Facsimile von 2 Unterschriften.) Der Haupt-Rendant.

(Unterschrift.) Gustav Max.

Allerhöchster Erlaß vom 31, Mai 1858 betref-

fend die Verleihung der fisfalishen Vorrechte für

den ¿Bau und die: Unterhaltung einer Chaussee

im Kreise Neuhaldensleben, Regierungs - Bezirk

Magdeburg, von Erxleben über Uhrsleben, Haken-

fltedt, Ovelgünne und Siegersleben bis! zur Kreis- grenze gegen Seehausen,

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungs-Be- zirk Magdeburg, von Erxleben über Uhrsleben, Hakenstedt, Ovel- günne und Siegersleben, bis zur Kreisgrenze gegen Seehausen

migt habe, bestimme Jh hierdurch, daß das Expropriations- recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs- Materialien nah Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu- gleih will Jh den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Beftimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der

vom 31. Mai d. J

in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und

der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusählihen Vorschriften, wie diese Bestimmungen von Jhnen auf den Staäts-Chaufseen an- gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegeniyärtige Erlaß ist durch die Geseß - Sammlung zur öffentlihen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 31. Mai 1858.

Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: Prinz von Preußen.

von der Heydt. von Bodelshwingh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten und den Finanz-Minister.

Minifter ium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Schwedler zu Siegburg ist zum Königlichen

Eisenbahn-Baumeister ernannt worden und wird als Hülfsarbeiter

in das tehnische Eisenbahn - Büreau des Königlichen Handels- Ministeriums eintreten.

Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des Statuts einer unter der Benennung Hütten - Actien-Gesellschaft Leopold gebildeten, in Dorts- mund domizilirten Actien-Gesellschaft. Vom:45: Juni: 1858.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses . die Bildung einer Actien - Gesellschaft unter der Benennung Hütten-Actien-Gesellshaft Leopold, mit derm Domizil in Dortmund, Regierungs - Bezirk Arnsberg, zu genehmigen und das Gesellschafts - Statut zu bestätigen geruht, was hierdurch nah Vorschrift des §. 3 des Geseßes über die Actien - Gesellshaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- niß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut durh das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg be- kannt gemacht werden wird. Berlin, den 15. Juni 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Ler Qeodi,

Justiz - Ministerium.

Der Notar Martin zu Coln ift vom 1. Juli d. J. nb, in

_ den Friedensgerihts-Bezirk Lennep, im Landgericts-Bezirke Elbers

feld, mit Anweisung seines Wohnfißes in Lennep, verseßt worden,

Preußische Bank.

Bekanntmachung vom 19. Juni 1858 betreffend

die 0rste. Valbjabrige Zahlung der für das- Fabr

1098. fest zuseßenden Dividende der preußiswen Bank-Antheilsscheine.

Auch die für das Jahr 1858 festzuseßende Dividende der preu- ßishen Bank-Antheilsscheine wird vom 1. Juli d. J. ab, die erfte halbjährige Zahlung von zwei und einviertel Prozent oder

¿22 Dblt, 10: Sar. Courant

für den Dividendenschein Nr. 23 bei der Hauptbank-Kasse zu Ber- lin, bei den Provinzial - Comptoiren zu Breslau, Côln, Danzig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, fo wie au bei den Bank-Kommanditen zu Bromberg, Cöslin, Coblenz, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a./O,, Gleiwiß, Glogau, Görliß, Graudenz, Halle a./S., Landsberg a./W,, Memel, Nordhausen, Stralsund, Siegen, Stolp, Thorn und Tilfit erfolgen.

Berlin, den 19, Juni 1858,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bauk. Von Ver Dev,