1927 / 182 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[42487].

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Attiva. Aktieneinzahlungskonto Kassenbestand Warenbestand Wechselbestand . Mo

ankkfonto Debitoren

Trans\itorisches Konto . . „78

61 022

Verlustvortrag 1013

Verlust 1926 ,

M d 225 000|— 6 409/85

7 840/94

2 926/04

1 400|—

4 189/53

8 414/63 S ,79 62 036/57

Passiva.

Aktienkapitalkonto « « « +

Kreditoren « .

Gewinn- und Verlustrechnung.

318 27756

300 000 18 277

318 277

Soll,

Handlungsunkostenkonto « .

aben.

Gewinn auf Warenkonto . .

M 26 393

26 393

25 148/79

Gewinn auf Zinsenkonto . . 231/06

Verlust

1 013/79 26 393/64

Berlin, den 9. April 1927.

Exportgemeinschaf}t

deutscher Werk-=

zeug- u. Maschineufabriken Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. J

ultius Stolle.

[42498].

ODberstein-Jdarer Elektrizitäts- Aktieugesellschaft, Fdar.

Bilanz auf den

1. Dezember 1926.

Aktiva. Betriebsanlagen

Grundstlicke und Gebäude Fahrzeuge, Mobilien und

Werkzeuge . - Waren . Außenstände und An-

zahlungen « 4 » « VBarcmittel .

Passiva, Aktienkapital . . „. Schuldverschreibungen Hypotheken

Geseßliche Rüdcklage . « Rückstellungen fürBetrieb3=-

anlagen

Schulden und Anzahlungen Nicht erhobene Dividende u. Schuldverschreibungs-

zinsen . b R Reingewinn » « «

RM |, 5 021 671/58 48 200|—

37 000|— 111 739/85

175 76511 66 393/13

|_5 460 769/67

3 300 000 123 190 1 501

55 000

1175 000 643 1496!

13 785/40 . 149 143/03

5 460 769/67

Gewinn- und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1926.

e

Ausgaben, Betriebsausgaben . Men «a #6 bschreibungen « Reingewinn « « «

Einnahmen. Gewinnvortrag . « «

Vetriebs8einnahmen usw. .

RM D 847 011/03

26 848/43 184 089/13 149 143/03

1207 091/62

7769/63 1199 321/99 1 207 091/62

Jun der heutigen Generalversammlung

wurde die

ividende für das Geschäfts-

jahr 1926 auf 4% festgeseßt.

Die turnusgemäß aus dem Aufsichts=- rat scheidenden Mitglieder, die Herren Direktor Dr. Blühring und Direktor Nied, Mannheim, wurden wiedergewählt,

Jdar, den 1, August

Der Vorstand, O.

1927, Trippensee.

[42809].

Buchdruckerei A.-G. Passavia in Passau.

Vilanz per

0, April 1927.

Aktiva. Immobilien 5 Verlag. - Kassa . Einrichtung. Debitoren . Waren. .

Passiva. Aktienkapital . . . ., Prioritätenobligatione Kreditoren Dividenden. . .

Reservefonds . . U

Erneuerungsfonds .

Gewinn- und Verlustkonto

Gewinn- und Verlustkonto per 30. April 1927.

M

85 697

80 000

10 524 205 931

23 519

20 865

426 537

300 000 150 47 640 408 5 876 52 763 19 699

426 537

E

Soll,

Unverteilbare Unkosten . « Erneuerungsfonds . . « . «

Gewinn

Haben. Saldovortrag aus dem

jahre . .. VBruttoerträgnisse. .

Boten: den 1, Augu

er Aufsichtsrat.

178 619

M 40 154 20 964 19 699

80 817

Vox- 2 298

80 817

1927. g. Maier.

er Vorstand.

H. Käusfel,

Grimps.

D Spareinlagen auf Spar- und Depositenkonto und bei

der Deutschen Bank, Berlin; Friedrih Carl

Dr. rer. pol. h. c.

Vorstands der Vereinigte Stahlwerke A.-G.

j / Siemens, Fngenieur, Dahlem; Werner E Pn Oere, e, M ex Der Dr.-Gug. e, Y., ¿mil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin;

Dr.-Fng. e. h., Dr. rer. mont. h. e. Albert a Dortmund, Vorsitzender des wei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen die deutshe Reich8angehörigkeit besißen.

Siemens «& Halske und Siemens8-Schukertwerke. (Fortseßung.)

Berlin-

Eine Wahl in

den Aufsichtsrat ist ungültig, wenn der Eintritt des Gewählten diesen Grundsatz

verleßen würde. gung der Amtsdauer zux Folge, wenn das Verbleiben

itglieder seiner Bes

die einzelnen i Anteil am Reingewinn,

später genannten angerechnet wird.

Das + vúg rg g der g vom 1. Oktober bis 30. September des nächsten Jahres.

Siemens « Halske verwenden :

ie Aktien eingezahlten Beträge.

6 % der u Reicht ahlung der Vorzugsdividende niht aus, {o

«Fahre zur Kirilan aus dem Reingewinn der folgenden Fahre vor auf die Stammaktien nachzuzahlen. Dividendenschein des Fahres, in dem die Nachzahlung

zuleßt abgelaufene Geschäftsjahr ausgeshüttet wird.

Der Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit hat die Beendi-

des bis dahin Reichs-

angehörigen im Aufsichtsrat dem obigen Grundsay zuwiderliefe. Der Aufsichtsrat erhält eine zu Lasten des Handlungsunkostenkontos zu verbuchende, feste jährliche Vergütung von RM 50 000, deren Verteilung unter hlußfassung vorbehalten bleibt, sowie den

auf den die feste

ergütung

Siemens «& Halske Aktiengesellschaft läuft

Der sich Es ergebende und verfügbare jährlihe Reingewinn dex tiengesellschaft ist in nachstehender Reihenfolge zu

1. Zur Abführung von mindestens des 20. Teiles an die geseßlihe Rüdcklage, solange diese den 10. Teil des Grundkapitals nicht überschreitet. 2. Zur Pablung eines für die Vorzugsaktionäre Pen Betrages von

der Gewinn in einem ist der Fehlbetrag ohne

erteilung einer Dividende Die Zahlung erfolgt auf den laufenden e g bewirkt wird. Rei ur Verfügung stehende Betrag zur Zahlung der Rückstände und einer 6 %igen

orzugsdividende nicht aus, so gelangen zunächst die Rückstände, und nt zuerst die âltesten, zux Auszahlung, während der Rest als Vorzugsdividen

t dex

e für das

3. Zur Zahlung eines für die Stammaktionäre bestimmten Betrages von

4 % des eingezahlten Grundkapitals. Aufsichtsrats und zux Verwendung 5. Zur Zahlung vo

L Hebung kommenden Sondersteuern «s die

soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt.

seit Einführung der Goldmaxrkrechnung: 1923/24 A O Der Reingewinn von NM 2 649 349,73 wurde auf neue Rechnung vorgetragen. 1924/25 69% 1925/26 «0

4. Zu etwaigen besonderen Rücklagen in den Grenzen der Anträge des zugunsten der Beamten und Arbeiter der Gesellschaft sowie der N IEAO MURgen für dieselben.

n 6% des nah Abzug der unter 1 bis 4 erfolgten Verwendungen verbleibenden Reingewinnes an die Gesamtheit der dur die Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats als Vergütung für ihre Mühewaltung, wobei dex- als feste Vergütung festgeje te RM 50 000 in Anrechnung gelangt, bei r e Ue

Betrag von ernahme der für die Gesellschaft.

ur Zahlung eines weiteren Gewinnanteiles an die Stammaktionäre,

Die Dividenden der Siemens «& Halske Aktiengesellschaft betrugen

auf ein Stammaktienkapital

von NRM 91 000 000.

Bilanz der Siemens & Halske A.-G. zum 30. September 1926.

Befigtteile. Fli0falien befreundetex Gesellschaften

0 .

Bestände an Wertpapieren!) Sicherheiten f Aktivhypotheken . . . Wechselbestände . . . « Dauernde Beteiligungen Grundstücke Gebäude : Bestand E E a 9‘ Abschreibung ee ooo o

È* eo eo eo.

e oooooo. E E E) e ees ogaoeo

e os.

RNM |s

14 083 343 771 915

RNM 6 500 000 382 893 65 589 339 14 717 371 44 574 426 797 785 281 86 383 980 13 232 020

13 311 428

s 2 8

e ®

Beräte und Werkzeuge « + « « ° Werkzeugmaschinen. « « « « .+ G Betriebsmaschinen, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen Rohmaterial z Angefangene und fertige Fabrikate, Anlagen im Bau Ünternehmungen bzw. Beteiligungen an solchen 0, Schuldner

Schuldteile, GSIamalicit « «o e a 6 e. ° Vou eailieci «oa Ca c p A . Nüdcklage . . « . 6. . ® Markanleihen2) : : Aufwertungshetrag und Obligationensteuer . . 79% ige dreijährige Dollaranleihe von 19258 . , abzüglih Tilgung . «5

M E

E... l

21 000 000 3 177 300

1 L 1 7247 166 29 712 467 704 309 63 185 499

302 223 132°

91 000 000 6 500 000 30 000 000

8 245 340

abzüglih Anteil SSW G. m. b. H... «

17 892 700 8911 350

8911 350

7 0/0 ige zehnjährige Dollaranleihe von 1925 , « GDINGHGY SUaUNIO e e ea

abzüglih Anteil SSW G. m. b. H.

21 000 000 1 663 200 19 336 800 9 668 400

9 668 400

6F 0/0 ige fünfundzwanzig{ährige Dollaranleihe von1926 abzüglih noch nicht eingezahlter Betrag . « « «

100800000 50400000|—

abzüglih Anteil SSW G. m. b. H...

50400000 25200000

26 200 000

Passivhypotheken 4)

der Sparbank Siemensstadt G. m. b. H. Pensions-, Witwen- und ‘Waisenkasse für Beamte . Pensioné-, Witwen- und Waijenkasse für Arbeiter . Dispositionsfonds .

Gläubiger S Anzahlungen der Kundschaft

Bahnbau FJungfernheide— Siemensstadt nterne. o aaa Reingewinn 1925/26 i é zuzügliß Vortrag a. 1924/25 .

. [12 730 125/54 2618 388/15

157 055

14 792 025 893 337

2 540 277 3 366 000 56 310 066 20 183 583 2 000 000 9 107 182

15 348 513

Verteilung des Reingewinns: ür Wohlfahrtszwecke . ._ RM ür die Sonderrüdlage ür den Aufsichtsrat É

1009/9 Dividende tür die Stammaktionäre , Vortrag auf neue Rechnung „«...

RM

1. 2. 3. 4. 5,

Buchmerkposten für Genußscheine usw., ta 2) zum 15. Februar 1927 zur Nüczahlung gekündigt. 9) zum 31. Dezember 1926 zurückgezahlt. 4) 8 Aufwertungshypotheken mit Schuldnerin kündbar mit

Gewinn- und Verlustrechnung der Siemens & Halske A.-G. M | 771 9150 15 348 513

Soll.

Abschreibungen auf Gebäude Reingewinn. « « « «

16 120 428

Die Siemens «& Halske Aktiengesellschaft a: und für Werkstätten und Betrieb8anlagen in Deut

Nohgewinn des Jahres

302 223 132

1 000 000,— 2 500 000,-—

298 510,— 9 100 000,— 2 450 003,69

15 348 513,69

1) davon NM 8687 675,13 festverzinsliße Werte, im übrigen Aktien und tere im Betrage von NM 5, —,

insfägen bis zu 5 9%; demnächst seitens der Fristen bis zu 6 Monaten, mit Ausnahme von RM 12 000 43 9%, welde die Schuldnerin erst zum 30. 6. 1930 kündigen fann.

aben.

*) 13 502 040/55 16 120 428/70

*) nach Abseßung von RM 3 692 597,46 für Steuern.

t für ihre Verwaltung land Grundstücke in

Berlin, Berlin-Siemensstadtk, Charlottenburg, Berkin-Lihtenberg, Berkîna Mariendorf, Spandau, Meitingen i. Bayern, Viekbaupiea mit einem Flächene- inhalt von 1012500 qm, von denen 201600 qm mit Gebäuden bebaut sind. Die Werkstätten sind mit Arbeits- und Kraftmaschinen sowie Transportanlagen in neuzeitliher Weise ausgestattet, teilweise mit eigener Krafterzeugung versehen, teilweise beziehen sie G REN Strom aus öffentlichen Kraftwerken. : Die Siemens & Halske Aktiengesellschaft beshäftigte im Monat Mai 1927 in der Verwaltung, den Verkaufsstellen und den Ee Werkstätten einschließ- lih der Siemens-Bauunion ca. 10 200 Angestellte und 27 700 Arbeiter.

Die ausländischen Fabriken sind hierbei niht mitgerechnet.

Unter den dauernden Beteiligungen sind folgende Beteiligungen von besonderer Bedeutung enthalten:

Nominaiapital Siemens-Shuckertwerke G, m. b. H - « « . 90000000 über 50

zuzüglich 39 000 000 50 Rae “l er Gesellshafter Siemens-Bauunion G. m. b. H. . . 105 000 33% Siemens-Bauunion G. m. b. H, 7 1 000 000 50

E aas a D omm.-Kapy. Telephonapparatfabrik E. Zwietusch& Co. G. m. b. H. 2000 000 100 Telephonapparatfabrik E. Zwietusch & Co. G b. H. Kommanditgesellschaft TT,7 Komm.-Kay. 38 000 000 46 Komm.-Kay.

Osram G. m. b. H. Kommanditgesellschaft . . 2 000 000 50

Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie .

Keine der Beteiligungen ist über Pari bewertet.

__ Außerdem ist die Siemens & Halske Aktiengesellschaft beteiligt an zahla reichen kleineren Hilfsgesellshaften, deren Anteile zum Teil ausscließlih in ihrem Besiß sind, und an im Ausland befindlichen selbständigen Verkaufs- san, die fie gemeinsam mit der Siemens-Schuckertwerke Gesellshaft mit eshränkter Haftung besißt.

Die Siemens «&- Halske Aktiengefellshaft gehört kurzfristigen Verkaufsvereinigungen - für Leitungsmaterial, Fsolierrohr, Stark- und ë iwach« stromkabel und - der Preisstelle des Zentralverbandes der deutschen elektro- M t 0A Fndustrie an, die eine einheitlihe Preispolitik innerhalb der Elektro4 tehnik bezweckt. Der Austritt aus der Preisstelle kann jederzeit erfolgen.

Die Siemens & Halske Aktiengesellschaft ist berehtigt, bis zur Höhs des eingezahlten Aktienkapitals verbindliche Be ad reibungen mit oder ohne hypothekarishe Sicherheit verse ibu Der Aussichtsrat bestimmt dia

Beteiligung 0/ :

Summe dex auszugebenden Schuldver|hreibungen, die Bedingung dex Begebung, Verzinsung, Tilgung und Kündigung sowie die sonstigen Einzelheiten.

Die Siemens-Schueckertwerke Gesellschaft mit beschräukter Hastung ist im Fahre 1903 als eine zeitlih nit begrenzte Gesellshaft mit beschränktex

aftung mit dem Sit in Berlin ecrichtet worden.

. andelsgerichtlih eingetragene Niederlassungen bestehen in: Essen, Köln, Königsberg i.- Pr. und Nürnberg; handelsgerichtlich niht eingetragene Bür befinden sih an 58 Pläyen innerhalb Deutschlands; ferner bestehen Zweignieder« lassungen in allen wihtigen Staaten der Erde, zum Teil in Form selbständigev Cs und vielfah unter Beteiligung der Siemens gesellschaft.

Als Gegenftand des Unternehmens ist saßungs8gemäß bestimmt: dia Aer tellung aller in das Gebiet dec Elektrotehnik einschlagenden Apparate,

aschinen und Gegenstände und die Errichtung und der Betrieb damit iw Verbindung stehender Unternehmungen.

Die Fabrikationsgebiete der Siemens-Schuikertwerke Gesellschast mit beschränkter Hastung umfassen unter anderem die Heran aller Arten Dynamomaschinen, elektrisher Motoren, Transformatoren, elektrisch betricbener Arbeitsmaschinen und Pumpen, Zähler, Koch-, Heiz- und D Jnstallationsmaterialien, . Ee S E Scaltanlagen und Schalks tarî- Schwächstrom nebst Garnitur«

& Halske Aktièn4

geräte, Kabel und Leitungen für Und teilen dazu usw.

Gründer der Gesellschaft waren die Siemens & Halske Aktiengesellschaft A Berlin und die Elektrizitäts-Aktiengesells îl vorm. Schuckert & Co. ti

ürnberg, die auch heute s bie alleinigen ellschafter sind.

Das Stammkapital der Siemens-Schuckertwerke Gesellschast mit beschränkter Haftung wurde auf Æ{ 90 000 000 festgesevt und in zwei Teils zerlegt, deren einen im Betrag von M 45 050 000 die Siemens & Halske Aktiens geselGaft und deren anderen in Höhe von A 44950 000 die Elektrizitäts [ktiengesellshaft vorm. Shuckert & Co. übernahm. Die Geschäftsanteile, von denen je Á 50 000 eine Stimme gewähren, Men nur mit Zustimmung dev beiden ppen SCNRa le ganz oder teilweise veräußert werden. Dia Siemens8-Schuckertwexke Gesellshaft mit beschränkter Haftung Berlin, hat von der Siemens & Halske Aktiengesellshaft, Berlin, und der sektrizitäts-Aktien« gesellschaft vorm. Schuckert & Co., Nürnberg, beiderseits unkündbare Darlehen, und zwar gemäß Vertrag vom 18. Fuli 1911 A 30 000 000, gena Verträgert vom 27. Auguft 1912 und 31. Fuli 1918 je Æ 20 000 000 und gemäß Vertrag vom 23. Fuli 1920 A 40 000 000, insgesamt also Æ 110 000 000 mit der s abé enommen, daß allen O Gläubigern der Siemens-Schuckertwerke Gesell4 {haft mit beshränkter ung also aud den Gläubigern aus den gegenwärtigen Schuldverschreibungen, zu sel stän igem Recht ein Vorrang vor den genannten Darlehnsgebern nile t, und zwar sowohl O der Binszahlung als au} hinsichtlich der M Nee e. Die Darlehen wurden nah dem Gesellschafts- vectrage im abgelaufenen Geschäftsjahr mit 74 22 p. a. verzinst. Fm Fahre 1924 wurde das Gesellschaftskapital von 90 000 000 auf RM 90 000 000 umgestellt, nachdem das unkündbare Darlehen von & 110 000 000 auf RM 30 000 int Wege der Vereinbarung mit den Darlehensgebern festgeseßt worden war.

Die Siemens -Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung beabsichtigt, ihr Unternehmen mit einigen ihrer Lochtergesellshaften, die ihr gang gehören, in einer neu ju gründenden gemeinschaftlihen Gesellschaft, die die Form einer Aktiengesellshaft erhalten wir Le ctent Dabei wird d unkündbare Darlehen der bisherigen Gesell hafter in Aktienkapital umgewandelt werden. Die Verhandlungen zur Gründung der neuen Aktiengesellschast sind im wesentlichen Solon doch besteht die Aktiengesellshaft noch nicht als juristishe Person, da die exforderlihen Eintragungen im Ae romier no niht erfolgen konnten. Das Aktienkapital der neuen Ia soll au RM 120 000 000 bemessen werden. Die neue Nes! wird die Schuld» verbindlichkeiten aus der den Gegenstand dieses Prospekts bildenden Anleihe als Selbstschuldnerin übernehmen.

Die Leitung der Siemens-Schuckertwerke Gofer ehalt mit bes \chränkter Len erfolgt dur Seh ner und stellvertretende Geschäfts ührer. Zurzeit sind Geschäftsführer der e che die Herren: Dr.-Fug. e.

arl Köttgen, Vorsißender; Max Berthold, eimer Kommerzienrat, Generala direktor der Elektrizitäis-Aktienge C vorm. Schucklert & Co., Nürnbergz Dr. phil., Dr.-Fng. e. h. Angust beling; Friy esse ; Dr.-cFng. e. h. Emmeric) rischmuth; Max Haller; Prof. Dr.-Jng. u „„Sng. e. h. Walter Rei

eheimer Regierungsrat; wia Reyß; Dr. jur. Oskar Sempell, Direktor dex Vereinigte Stahlwerke A.-G.; Dr Ns, E V: O Werner; Geheimer Baurat Dr.-cFng. e. Berthold Winiter-Günther, ürnberg; Dr. phil. Ludwig von Winterfeld; stellvertretende Geschäftsführer die Herren: Rudolf Bingel gs Laufer, Hermann Tonnertacher, sämtlich in Berlin wohnhast, soweit ein anderer Wohnort angen ist. ; i

Der Auffichtsrat der Siemens-Schuckertwerke Gesellschast mit beschränkter Haftung besteht aus einer ungeraden Zahl von Personen, deren Fest eung dem Beschluß der Caen Lei unterliegt, und wird alljährlih von den Gefellshaftern in der die Bilanz Mee ersammlung bestellt. Den Vorsißenden des Aufsichtsrats hat stets die Siemens & Halske N En u ernennen. Die Beisiver werden zur Hälfte von der Siemens & Halske Atiengesellshaft ernannt, zur anderen Hälfte von der Elektrizitäts-Aktien- grieioait vorm. Schuckert & Co. Den stellvertretenden O ecnennt

ie Stett gu gert enge e Gal vorm. Schuckert & Co. Ein Wechsel in den

ersonen der Dee des Aufsichtsrats bedarf weder der Ageige an das

eriht noch der Bekanntmachung. Zurzeit besteht der von den as haftern gewählte Aufsichtsrat aus folgenden Herren: Dr.-cFng. e. h. Carl Friedri von Siemens, Jngenieur, Berlin, Vorsißender; Adolf Fell mann, Geheimer ofrat, Direktor der Bayerischen Vereinsbank, München, stellvertretender Vor» thender; Ferdinand Lincke, Direktor der Commerz- und Privat-Bank Aktien- gan, Hamburg; Lr--Uns. e. h., Dr. phil. h. e. Oskar Ritter von Petri,

echeimer Kommerzienrat, Nürnberg; Dr. phil. h. e. Oskar Schlitter, Direktor der Deutschen Bank, Berlin.

Das Geschäfsjahr der Siemens-Schuckertwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung läuft vom 1. Oktober bis 30. September des darauf-

olgenden Jahres. Ca eits (Fortseßung auf der folgenden Seite.)

Erste Zentral-Handelsregister-Beilage zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Dtr. 182.

Berlin, Gonnabend, den 6. August

1927

Der JFnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handeis-, 2, dem Güterrehts-, 3, dem Vereins-, 4, dem Genofsenschafts-, 5, dem Musterregifter, G. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten find, erícheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentrasl-HandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Hentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann dur alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reihs- und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm-

traße 32, bezogen werden.

Anzeigenpreis für

ge ZUr

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. Der Bezu g 3- preis beträgt M 4,50 Neichsmark, Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark, en Raum einer ö gespaltenen Einhettszeile (Petit) 1,05 Reichsmark,

Vom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 1824 und 182B ausgegeben.

T” Befristete Anzeigen müssen d r ei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “A

Entscheidungen des ReichsfinanzHhof}fS.

74, Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten gemäß §£ 93 Abs. L Nr. 2 in Verbindung mit § 56 des Ein- TFommensteuergeseßes. Der Beschwerdeführer beantragte im April 1926 Erstattung eines Teiles der von ihm im Wege des Steuerabzugs für das Jahr 1926 erhobenen Lohnsteuer, weil er infolge des Umstands, daß seine Arbeitsstätte von seinem Wohn- ort entfernt liege, Let ere Aufwendungen in Höhe von 1418 RM zu machen gehabt habe und durch diese außergewöhns- Iich hohe Belastung in seiner Leistungsfähigkeit wesentlih beein- trächtigt sei. Er stüßte den Antrag 4 8 66 des Einkommen- g. Durch den vorläufigen Bescheid des Vorsißenden Des Finanzgerichts wurde der Antrag in Uebereinstimmung mit dem Bescheid und Einspruch8bescheid des Finanzamts abgelehnt. Der Bescheid sei erst nah Jnkrafttceten des Geseßes zur Verein- fachung der Lohnsteuer vom 26, Februar 1926 (RNGBl. I S. 107), d. i. 8. März 1926, erlassen worden. Durch dieses Gesetz fei der § 98 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergeseßes vom 10. August 1925 aufgehoben worden. Es könne der Mehraufwand infolge der Entfernung der Arbeitsstätte vom E des Be- schwerdeführers, der als Werbungskosten O en sei, au nicht unter dem Depu einer die Leistungsfähigkeit wesent- lih beeinträchtigenden Belastung des Einkommens nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 66 des Einkommensteucr- gesebes berüdsichtigt werden. Ebenjo sei eine Erstattung nicht wegen unrihtiger Berechnung der Steuer möglich. Jn der Rechtsbeschwerde rügt der BVeschwerdeführer als WVerfahrens- mangel, daß die Vorinstanz außer acht gelassen habe, daß der Mehraufwand nicht bloß durch Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte, sondern auch durch doppelte Haushaltung erwachsen sei, und macht weiter geltend, es S 9 und § 656 des Einkommensteuergeseßes nicht richtig aufgefaßt seien. Der Nechts= Beschwerde df stattzugeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensmangel als ein wesentlicher vorliegt, Darin ist dem Beschwerdeführer beizutreten, daß die Vorinstanz den S 93 Abs. 1 Ne. 2 in Verbindung mit § 66 des Einkommensteuer- geseßes zu eng ausgelegt hat. § 93 Abs. 1 Nr. 8 des Ein- fommensteuergeseßes in der Fassung vom 10. August 1925 hatte allerdings einen Erstattungsanspruh für den Fall vorgesehen, daß die Werbungskosten im Vierteljahr den Betrag von 60 RM überstiegen und nicht {on nach § 75 Nr. 2 berücksichtigt worden find. Diese Bestimmung ist mit Wirkung für den Steuerabzug im Jahre 1925 durch Artikel 1 § 2 des Geseßes vom 26. Februar 1926 bezüglih der Anträge, über die bei Jnkrafttreten des Ge- seßes noch nicht entschieden ist, beseitigt worden, Dem Geseß. liegt der nur die Anträge umfassende mündliche Bericht des 6, Ausschusses (Drucksache Nr. 1944) zugrunde, auf den das Geseß in der Neichstagssfißung vom 20, Februar 1926 (Stenographischer Bericht S. 56747) ohne Debatte beschlossen wurde. Solange § 93 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung vom 10, August 1925 in Geltung ivar, war dem Arbeitnehmer die Möglichkeit. gegeben, einen Er- e E wegen ungenügender Berücksichtigung der im Wahre 1925 erwachsenen Werbungskosten auf diese Bestimmung zu stüßen, und es bestand kein Anlaß, den 8 98 Abs. 1 Nr. 2 heranzuziehen. Da § 98 Abs. 1 Nr. 2 durch das Geseh vom 26, Februar 1926 keine Aenderung erfahren hat, könnte vielleicht angenommen werden, daß auch nach Jnkraftireten des leßteren Geseßes Erstattung der Lohnsteuer wegen höherer Werbung3- fosten nicht auf Grund des §8 938 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 verlangt werden könne. Dann wäre für die Arbetit- nehmer, über deren Erstattung8anträge vor dem 38. März 1926 nicht v 1 5c war, überhaupt die i S ai benommen, die nicht nah § 76 Nr. 2 berüsichtigten und den Betrag von 50 RM im Vierteljahr oder den Pauschsaß von § 70 Abs, 1 Buchstabe b übersteigenden Werbungskosten als Grund für eine Erstattung en zu machen, sofern nicht die Vorausseßung des 8 93 Abs. 1

r. 1 des Geseßes in der Fassung vom 26. Februar 1926 vorliegt. Wenn nun auch durch das Gesey vom 26. Februar 1926 eine gewisse Einshränkung der Erstattungs8anträge zur Entlastung der Siapnebeblieden bezweckt wurde, ist doch nicht anzunehmen, daß der Gesebgeber eine Verücksihtigung hoher Werbungskosten ber Erstattungsanträgen s{hlechthin an&sBliehen wollte. Bei den zur Veranlagung kommenden Steuerpflichtigen können in der Regel wohl Werbungskosten nicht einen Grund gu etner Ermäßigung der Steuer nah 66 abgeben, weil sie schon bei Feststellung des steuerbaren Einkommens an den Einkünften zum Abzug gelangen, also die feglevonze Steuer mindern. Anders liegen aber die Verhältnisse bei den Arbeitnehmern, bei denen die Ver- anlagung nach § 89 des Einkommensteuergeseßes unterbleibt. Sie konnten zwar nah Artikel I & 19 der 2. Steuernotverordnung und § 75 des Einkommensteuergeseßes eine Erhöhung des steuer- freien Lohnbetrags wegen hoher Werbungskosten erwirken, konnten aver auh im Hinblick auf den § 98 des Gejeßes vom 10. August 1925 von einem Erhöhungsantrag absehen in der Erwartung, daß ihnen dadurch kein Nachteil erwachse, da die höheren Werbungskosten bei einem Erstattungs8antrag Berücksichtigung finden würden, Wurde nun auch §& 98 Æf\. 1 Nr. 83 in der Fassung vom 10. August 1925 aufgehoben, so wurde damit die Möglichkeit niht abgeschnitten, die Werbungskofsten unter Um- ständen doch als eine die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers wesentlich mindernde Belastung des sein steuerbares Einkommen bildenden Arbeitslohns aufzufassen. Dem Grundgedanken des 98 Abs. 1 Nr. 2 und § 56 des Einkommensteuergeseßes ent- spricht es mehr, wenn in diesem Sinne auch Werbungskosten,

[een sie wegen ihrer Höhe die Leistungsfähigkeit me ecinträchtigen, die Erstattung rechtfertigten. Da der Vorder- richter, von einer anderen Auffassung ausgehend, den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, ist die Entscheidung aufzuheben. (Urteil vom 19. Januar 1927 VI A 8/27.)

75. Die Zollpflicht gründet sich nicht auf den Vetried eines Unternehmens im Sinne des § 96 der Abgaben- orduung. Die Beschwerdeführerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin in das Großhandelsunternehmen ihres Ehemanns das dadurch zu einer offenen Handelsgesellshaft wurde eingetreten ift, ist für Bollshulden des Unternehmens, die vor ihrem Eintritt entstanden waren, auf Grund des § 56 der Reichs- abgabenordnung in Anspruch genommen worden. Die Be- \hwerdeführerin bestreitet die Berechtigung dieser Heranziehung nah mehreren Richtungen, Jm Ergebnis war ihrer Rechts- beshwerde stattzugeben. § 96 der Reichsabgabenordnung läßt den Erwerber eines Unternehmens für eine Steuerpfliht des Veräußerers nur dann haften, wenn sich die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens gründet. Dieser Vorausseßung ist ag A cut dann genügt, wenn der fteuerpflichtige Vorgang an den Betrieb des Unternehmens anknüpft oder in innerer Be- ziehung zum Unternehmen steht oder der Verwirklichung des Bweds des Unternehmens dient, sondern nur dann, wenn die Steuerpfliht durch bestimmte, in den einzelnen Steuergesegen selbst bezeichnete Tatbestände an den Betrieb eines Unternehmens geknüpft ist, so z. B. wenn die Steuerpfliht nah dem füc sie geseblih geforderten Tatbestand nur bei dem Fnhaber des Untex- nehmens durch bestimmte Betriebshandlungen entstehen kann, oder mit anderen Worten, wenn zur Verwirklihung des Tat- bestands, an den das Geseß die Steuer knüpft (§8 81 der Reichs- abgabenordnung), ein im Gese selbst bezeihnetes Unternehmen betrieben wird und in diesem Betriebe bestimmte Handlungen vorgenommen werden, die im Steuergeseß bezeichnet sind und die Steuerschuld entstehen ge Nur bei einem derartigen Tat bestand läßt sich sagen, daß die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Diese Vorausseßungen liegen s, B. vor bei der Tabaksteuer, bei der Weinsteuer, bei der Leucht mittelsteuer, bei der Umsaßsteuer. Sie liegen aber nicht vor, wenn das Geseß die Entstehung der Steuershuld lediglih an die Verwirklichung eines Tatbestands knüpft, der unabhängig ist von dem Bestehen eines Unternehmens. as ist der Fall bei den Zöllen; denn die Zollshuld entsteht lediglich durch die Ueber- führung der Waren in E Verkehr des Zollinlandes, und zwar bei dem Jnhaber der Waren, und es ist hierbei völlig gleih- gültig, ob dieser Jnhaber ein Unternehmen betreibt oder nit. Der Umstand, daß der Zollpflichtige ein Unternehmen betreibt und in diesem Betriebe Waren, für die eine Zollpflicht entstanden ist, eingeführt hat, kann eine Haftung aus § 96 der Reichs- abgabenordnung nicht begründen. Die auteorene Entscheidung war daher unter Freistellung der Beschwerdeführerin aufzuheben. (Urteil vom 15. Juni 1927 IV A 192/27.)

76. Entschädigung des Pächters für seine Bestellungs- arbeiten bei Endigung des Pachtverhältnisses als landwirt- \chaftlice Einnahme einkommensteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer war u. a. Pächter eines Vorwerks, das zum 1, März 1925 verkauft wurde. Dabei erhielt er eine Entschädt- ung von 836 000 NM, die zum Teil eine Vergütung für Einsaat, Düngung und Bestellung (Feldtaxe) darstellte. Streitig ist, ob sie insoweit als steuerpflihtige Einnahme anzusehen ist. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht. Sie hat am Schlusse aus3- esprochen, daß die Entscheidung nach freiem Ermessen gemäß d 48 der 3, Steuernotverordnung erfolge. Der Streitgegenstand eträgt, da der Steuerpflichtige in einem anderen Betrieb einen Verlust hatte, nur 44,40 RM. Jn der Rechtsbeschwerde wird aus- eführt, die Vergütung für Feldtaxe \telle eine Rückvergütung für den Kaufpreis dar, den er bei Pachtantritt im Mai 1909 für Einsaat, Bestellung und Stallmist gezahlt habe. Er habe dte Feldtaxe nicht inventarisiert, weil er dazu nicht verpflichtet ge- wesen sei. Die Rechtsbeschwerde ist niht begründet. Nach § 691 des Bürgerlichen Geseßbuchs hat der Pächter das gepachtete Grundstück in dem Zustand gurückzugewähren, der sih bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung ergibt. Endet also die Ee zu einer Zeit, in der schon erhebliche Bestellungs8arbeiten für die nächste Ernte gemacht werden mußten, so hat er die Bestellungs- arbeiten zu machen, ohne daß er ars verlangen kann. Es A den Parteien natürlich frei, abweichende Bestimmungen zu rene also insbesondere zu vereinbaren, daß der Pächter bei Uebernahiie dex Pacht die ihm zugute kommenden Bestellung3- arbeiten gzu erseßen hat und bei Erledigung der Pacht die ihm nicht zugute kommenden erseßt erhält. Es ist auch möglich, daß nur das eine oder das andere vereinbart wird. Jn derartigen Fällen ist der vom Pächter zu leistende Ersaß eine abzugsfähige Ausgabe, die dem Pächter zu leistende eine nach § 12 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes zu berücsihtigende Einnahme aus dem landwirtschaftlihen Betrieb. Es leuchtet ein, daß infolgedessen die Ausgaben des ersten und die Einnahmen des leßten Wirt- schaftsjahrs unverhältnis8mäßig hoch sind. Läuft z. B. das Pacht- jahr vom 1. Juli bis 30. Juni und unterstellt man, daß als Ersay für Bestellung bei Beginn der Pachtung vom Pächter und am Ende der Pachtung an den Pächter 20 000 RM zu zahlen sind und daß der Gewinn eines jeden Jahres im übrigen auf etwa 30 000 NRM zu berechnen wäre, so ergäbe sich für das erste Wirt-

tsjahr ein Gewinn von 80 000—20 000 10 000 RM, füc ti ein wes von 80 000 + 20 000 50 000 RM. Läuft das Pachtjahr 3. B. vom 1. April bis 31. März, so ist das erste Wirtschaftsjahr ein bis zum 80, Juni laufendes Rumpfwirts \chaftsjahr, in dem regelmäßig überhaupt keine erheblichen Ein- nahmen erzielt werden, während das leßte, ebenfalls verkürzte vom 1. Juli bis 81. März laufende Wirtschaftsjahr unverhältnis- mäßig hohe Einnahmen ohne entsprechende Ausgaben gewähren muß. Da die Bestellung des Grund und Bodens zu einem beim Bestandsvergleih zu berüdsihtigenden Gegenstand des beweg- lichen Anlagekapitals nicht führt, fo läßt sich der infolge des pros gressiven Steuersaßes und der Ungzulässigkeit des Abzugs von Verlusten eines Wirtschaftsjahrs bei einem später eintretenden Nachteil für den Steuerpflichtigen nur dadur vermeiden, daß er am Ende des ersten Wirtschaftsjahrs den voraussihtlihen Mehrwert seiner Rechte gegenüber den Verpflihtungen aus dent Pachtvertrag als Teil seines beweglichen Anlagekapitals berüds- sichtigt. Gegen die Zuläsigte!! einer jolchen Verüdtsichtigung bes stehen keine Bedenken, und es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn als Mehrwert die genannten Ausgaben angenommen werden. Falls dieser Mehrwert bis zum Beginn des leßten Wirtschaftsjahrs unverändert beim Bestandsvergleih eingeseßt wird, ist die Folge, daß das Einkommen des ersten wie des lebten B irl@ativiaïes der Pachtzgeit dem der anderen Wirtschaftsjahre angeglihen wird. Der Steuerpflichtige kann jedoch am Ends jedes Wirtschaftsjahrs nachweisen, daß der Mehrwert des Pachí« rechts nicht mehr oder niht mehr in der bisherigen Höhe besteht. Da es id im vorliegenden Falle um einen vor Fnkrafitreten des eltenden Einkommensteuergeseßes abgeschtossenen Pachtvertrag Labdil: so kommt es darauf an, ob und in welcher öhe das Pachtrecht zu Beginn des ersten Steuerabschnitts bewertet war und bewertet werden durfte. Um diesen Betrag würde sich der steuerpflichtige Gewinn mindern. Da es sich aber um eine E 8 48 der 8. Steuernotverordnung zulässige Entscheidung nah freiem Ermessen handelt, so kann nicht beanstandet werden, daß die Vorinstanz in dieser Beziehung weitere Ermittlungen unter- lassen hat. (Urteil vom 80. Mai 1927 VI A 260/27.)

77, Gebühr für Erneuerung eines Pachtvertrags über Domänen gehört zu den bang Aßtgén Ausgaben bei der Einkommensteuer. Vei Zahlung einer erheblichen eins maligen Gebühr is unter Umständen das Pachtrecht als ein Gegenstand des beweglichen Anlagekapital8 beim Bes- standsvergleiche zu berücksichtigen. Streitig ist, ob die Gebühr E den Neuabschluß des Pachtvertrags zu den abzugsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. Die Vorinstaaz hat die Annahme von Werbungskosten mit der Begründung abgelehnt, daß es sich be- grifflich bei Werbungskosten um Ausgaben Handeln müsse, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit periodisch wiedeckehrten. Die Rechtsbeshwerde ist begründet, Der Reichsfinanzhof hat bereits in einer früheren Entsheidung ausgeführt, daß zu den WeLDu gte kosten auch einmalige Ausgaben zu rechnen wären. Frag ih fann lediglih sein, ob der Steuerpflichtige niht in dem Pacht- vertrag einen Gegenwert erlangt hat, der zum beweglichen Ans- lagekapital zu reue und bei dem nach § 12 Abs. 1 des Eins fommersteuergeseßes zu machender. Bestandsvergleiche zu berüds sichtigen war. Der Begriff des veweglichen Maa im à 12 Abs, 1 des Einkommensteuergeseßes ist auf körperliche Gegens-

tände nicht zu beschränken, sondern umfaßt alle Gegenstände, die niht zur Veräußerung bestimmt, sondern dauernd dem Betrieb gewidmet find, Dasselbe gilt von dem Begriff Betriebsinventar. im 8-16 Abs, 3 des Einkommensteuergeseßes, Auch das auf Grund eines Pachtvertcags erlangte Recht des Vächters kann, insoweit es durch einmalige Ausgaben erlangt oder in feinem Werte S ist, 3. B: wenn der Pachtzins für mehrere Jahre vorausbezahlt ist oder der Pächter erhebliche Fnvestierungen ge«

macht hat, zum Anlagekapital zu rechnen sein, während es, fo- weit ihm die Verpflichtung gur Zahlung der Pachtginsen gegen-

übersteht, als einen beim Bestandsvergleih zu berüdsihtigenden Wert darstellend nicht angesehen werden kann. Bei dem danach anzunehmenden Wert des Pachtrehts wären Absezungen gemäß

& 16 . 3, § 19 Abs. 2 des Einkomniensteuergeseßes entsprechend der Dauer des Pachtvertrags zulässig, auch könnte er nach 8 19 Abs. 1, § 20 des A A a T herabgeseßt werden, soweit ein Mehrwert des Rechts auf die Nußung des Grundstücks gegenüber den zukünftigen Pachtzinsen nicht mehr anzuerkennen ift. Eine derartige Dig Gon Auss_ gaben, die man wie bei den kaufmännischen Bilanzen als Aktis vierung bezeihnen kann, läuft im wesentlichen auf eine Vers teilung der Ausgaben auf die Dauer der Pachtzeit hinaus, Eine derartige Aktivierung und Verteilung ist als zulässig zu erachten, A es sich um eine im Verhältnis zum Pachtzins erhebliche

usgabe es Geboten ist sie aber nur, wenn nach der Ans- \hauung der beteiligten Kreise in dem Pachtreht ein Mehrwert egenüber der Verpflihtung zu den laufenden Pachiginsen er angt ist, dessen ne ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. ierbei spielt eine erhebliche Rolle, ob der Mehrwert auch im Falle eines Todes des Besißers ausnußbar wäre. Sofern der Steuerpflichtige dana die Wahl hatte, ob er die Gebühr aktivieren und danach verteilen wollte oder niht, wäre es ans Ra gewesen, ihn hierüber aufzuklären. Die angefochtene ntscheidung-war danach G mird und die nicht spruchreifs Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, (Urteil vom 18, Mai 1927 VI A 189/27.)