1927 / 188 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

[38851] s

Gemäß § 297 des H.-G.-B. fordern hiermit die unterzeihneten Liquidatoren der F. A. Eshbaum A. G. i. L., Bonn, die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden. Dr. Hoff\cchmidt, Emil Melchers,

Liquidatoren.

[44498] Prospekt über NM 1 440 000 Fnhaber- ftiammafkftien der Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer in Tuttlingen 12 090 Aktien zu je NM 120,— Nr. 30 001—42 , mit Gewinu- berechtigung für das Jahr 1927.

Die Aktiengesellshaft für Feinmechanik

vormals Jetter & Scheerer wurde am 26. Fuli 1895 mit dem Siß in Tutt- lingen gegründet und am 23. August 1895 ins Handelsregister eingetragen. Jhre Dauer ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt, Sie kann Zweig- niederlassungen an anderen Orten des Jn- und Auslands errichten. : Der Gegenstand des Unternehmens ist der Fortbetrieb der unter dex Firma «zetter & Scheerer in Tuttlingen be- standenen Fabrik für Feinmechanik und chirurgische Fnstrumente. _ Die GeseUschaft ist berechtigt zur Herstellung und zum Handel mit allen Gegenständen, welhe in einer Be- gung zu dem Hauptgegenstand des Internehmens stehen.

Die Gesellschaft darf sich auch bei Leichen und ahnlichen Unternehmungen n jeder Form beteiligen. Entsprechend dem vorgesehenen Geschäftsbereih fabri- fert die Gesellschaft I Shirurgieinstrumente, Friseurartikel, Tafelbestecke, feine Stahlwaren, Heim- \sparkassen und Werkzeuge.

Die Gesellshaft beschäftigt zurzeit 220 Beamte und 1480 Arbeiter. Das Grundeigentum der Gesellschaft umfaßt 60 000 qm, hiervon sind überbaut rund 30000 qm. Dië Potaeage besteht aus einem dreistöckigen Verwaltungs- ban und aus zehn mehrstöckigen Fabri- kationsgebäuden; sämtlihe Gebäude sind massiv. Außer der eigenen Kraftzentrale, bestehend aus einer Dampfmaschine mit 1600 PS., besißt die Gesellschaft einen

Anschluß an das ete Laufen- burg mit einer Gesamtleistung von 600 K.W. Die Gesellschaft besißt ferner eine Siedlung für Beamten- und Ar- beiterwohnhäuser mit 42 Wohnungen, die laufend erweitert wird. Fn dem mit 60000 qm angegebenen Grund- eigentum ist die Siedlung niht in- begriffen; diese selbst hat einen Flächen- inhalt von 16 200 qm.

Das Grundkapital der Gesellschaft von ursprünglich F 1600 000 wurde allmählich auf nom. A 46 000 000 er-

oht und beträgt seit der in der

eneralversammlung vom 1. Dezember 1924 beschlossenen Umstellung nom. RM 5 112 000, eingeteilt in 42 000 Stück auf je nom. RM 120,— abgestempelte &Fnhaberjstammaktien mit den Nummern 1—42 000 und 4000 Stück Namens- vorzugsaktien über je nom. RM 18,— mit den Nummern 1—4000. (Die Stammaktie im Nennwert von M 1000,— wurde umgestellt auf RM 120,— die Vorzugsaktie entsprehend dem Gold- einzahlungswert auf M 72 000,—: 4000 RM 18,—.) Die Stamm- aktien mit den Nummern 1—30 000 sind bereits an den Börsen zu Frankfurt a. M. und Stuttgart zugelassen.

Das Stammaktienkapital wurde zu- leßt erhöht im Funi 1923 durch Aus- gabe von nom. M 12000 000 Stamm- aktien als Restbetrag der durch die außerordentliche vom 831. Januar 1923 zwecks Ver- \stärkung der Betriebsmittel beschlossenen Kapitalerhöhung um M 83000 000. Diese nom. 4 12 000 000 Stammaktien, abgestempelt auf nom. RM 1 440 000, —, bilden den Gegenstand des vorliegenden En pekts. Sie wnrden an ein aus

ufsihts8rat und Vorstand bestehendes Konsortium begeben, das sich ver-

ete, sie jederzeit gegen Rück-

fl

Liean des darauf Betrages zur Verfügung der fi ju halten. Auf Grund des Beschlusses es Aussichtsrats der BEE vom 20. März 1925 wurden diese Aktien den alten Aktionären im Verhältnis von 5 alten zu 2 neuen Aktien zum i preise von RM 100,— zuzüg E b,— Kostenbeitrag für je nom. 120,— es Bezuge angeboten. Auf Grund des ngeboles wurden nom. 464 760,— Akkien bezogen. Die a porn nom. RM 975 240,— Aktien \tehen noch zur Verfügung der g t. Das Stimms- E diesec RM 975 240,— Aktien sowie i R e Dur D bei zur Ver- ügung der Gese gehaltener nom. h 419 400,— lten ruht in der Generalversammlung. Das Stimmrecht der erwähnten nom. RM 1 094 640,— Aktien kann erst für den Fall dex Be- prouna dieser Aktien autgentt werden; ie Gesellschaft verpflichtet si, der Que lassungsftelle über die jeweils zu be- den Aktien nummernmäßig Auf- gabe zu erteilen. Der Anfpruch auf ücklieferung der nom. RM 1 092 640,— Aktien (I als Kon E eßt

in der Vi uis per 31. ber 19 mit NM 454 275,—. Die Melens aft verpflichtet sich, den aus der bis vorgenommenen Verwertung der ratsaktien über den Buchwert hinaus erzielten Mehrerlös nicht zur Divi- dendenzahlung zu benüßen und nah

Generalversammlung | ö

eröffnungsbilanz ausgewiesenen Buch- wert dieser Vorratsaktien übersteigi, nach Abzug der dur die Begebung der Aktien entstehenden Kosten dem ordent- mos Réservefonds zuzuweisen.

ie neuen Stammaktien tragen die nachgebildeten Unterschriften des Vor- ivenden des Aufsichtsrats und des Vor- tands und sind von einem Koutroll- eamten handschriftlih gegengezeichnet. Sie sind mit Gewinuanteilsheinen für die Geschäftsjahre 1926 bis 1930 unnd Erneuerungsschein ausgestattet. Jede Stammaktie über RM 120,— ewährt eine Stimme, jede Vorzugsaktie ber RM 18,— gewährt 5 Stimmen. Den 42 000 Stimmen der nom. "iata marl 5 040 000,— Stammaktien ste demuach 20 000 Stimmen der nom. RM 72 000,— Vorzugsaktien gegenüber. Von einer Herabsezung des Stimms- rechts dieser Aktien muß aus den der Zulassungsstelle mitgeteilten interneu Gründen zurzeit abgesehen werden, Die Gesellschast R sich jedoch, in der nächsten Generalversammlung eine Be- schränkung des erhöhteu Stimmrechts dexr Vorzugsaktien auf die Fälle der Be- seßuag des Aufsichtsrats, der Saßuugs- äuderungen und der Auflösung der Ge- sellschaft zu beautrageu. Die Vorzugs- aktien erhalten vor den Stammaktien eine Dividende von höchsteus 6 ?% ihres Neuuwertes. Kaun für ein Geschäfts- jahr auf die Vorzugsaktien uiht ein Gewinuanteil von mindestens 6 ?% aus- bezahlt werden, so haben sie Auspruh auf Nachzahlung aus dem Gewiuu der folgeuden Geschäftsjahre, jedoch höch- stens zurück bis auf das fünfte vorher- gegaugene Geschäftsjahr. Der Gewinn- anteil der Vorzugsaktien für das jeweils lehtabgelaufene Geschäftsjahr geht dem Nachzahlungsanspruh vor. on den Ansprüchen auf Nachzahlung rück- ständiger Vorzugsdividende geht jeweils der ältere dem jüngeren vor. Jm Falle der Auflösung der Gesellschaft aben zu- nächst die Vorzugsaktien Anspru auf Auszahlung des Nennwertes sowie der bis auf das fünfte vorhergegangene Ge- \{chäf}tsjahr rüdständigen Gewinnauteile. Die Vorzugsaktien könuen nur mit Zu-

werden. Die Vorrechte der Mae aktien erlöschen und es tritt ihre Gleich- stellung mit den Stammaktien ein, wenn der Gesellschast eine gerihtlich oder notariell beurfundete Erklärung, in der die Gleichstellung verlangt wird, eut- weder seitens des Aufsichtsrats der Ge- sellschaft oder seitens der Gesamtheit der Borzugsaktionäre gemäß § 132 B. G.-B. zugestellt wird. Die Gleichstellung tritt auf das Ende des auf die Angabe der Erklärung nächstfolgenden Geschäfts- jahres, frühestens jedoch im Fall der Abgabe der Erklärung durch den Auf- sichtsrat der Gesellschast auf das Ende des Geschäftsjahres 1927, im Falle der Abgabe der Erklärung durch die Gesamt- heit der Vorzugsaktionäre auf das Eude des Geschäftsjahres 1932 ein.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, ihre Aktien einzuziehen, auch an Stelle der eingezogenen Aktien Genußscheine aus- zugeben. Ueber den Umfang, die Art und Weise dex Einziehung und die Frage, ob and unter welchen Bestim- mungen Genußscheine auszugeben sind beschließt die Generalversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats

Dex durch den A T zu be- stellende Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Zurxgeit bilden den Vorstand die Herren Kommerzien- rat Dr. med. h. e. Christian Scheerer, ordentliches Vorstandsmitglied, und Frs Scheerer, stellvertretendes Vor- tandsmitglied.

Dem dur die Generalversammlun u wählenden Auffichtsrat, der au mindestens 4 und höchstens 9 Mit- gliedern besteht, gehören an die Herren:

Dr. h. c. F. Bausback, Direktor der

Deutschen Bauk Filiale Frankfurt, Ie, Dr. Ernst Kielmeyer, Rechtsantwalt,

Stuttgart, stellv. Vorsitzender

Berlin, feiffer & Cie., Berlin,

eht, Kaufmann,

Dr. rx. Fug. Star unghans, Direktor Gebr. T unghans A. G., Schramberg,

A. Klett, Oberfinanzrat, Ravensburg,

Hermann Es Direktor dér Württembergischen Vereinsbank Filiale der Deutshen Bank, Stutt-

gart,

W. Scheerer, Direktor a. D., Tutt-

agen

Caxl ber, Privatmann, Stuttgart.

Die ERPE L r Oer erhalten Ersay ihrer dienstlihen Auslagen und fondersteuerfrei den sahungsmäßigen Gewinnanteil. Ort und Tag der Generalversammlung wird von dem Aufsichtsrat bestimmt.

Die Bekanutmachuugen der Gesell- hast erfolgen im Deutschen Reich3- anzeiger. Die Gesellschaft hat sih ver- pflichtet, sie auch in einer Stuttgarter und Frankfurter Tageszeitung zu ver- E ichen, ohne daß a von der

eröffentlihung in diesen oder in weiteren Blättern die Rechtsgültigkeit der Bekanntmachung G. Die Ge- ellshaft verpflichtet sch ferner, in

rankfurt un tuttgar1 Stellen

unterhalten und bekanntzugeben, denen kostenfrei fällige Dividenden und neue Dividendenscheinbogen erhoben, Bezugsrechte ausgeübt sowie alle L stigen die tiengesellshaft betreffenden, von der Generalversammlung be- L Maßnahmen bewirkt werden

stimmung des Aufsichtsrats übertragen | Kass

i | RM

Die Verwendung des Neingewinns

geschieht folgendermaßen:

1 urm fi erhält der ordentliche

eservefonds eine Zuweisung von

H % so lange, als er nit 10 % des Grundkapitals überschreitet.

. Sodann erhalten die Vorzugsaktien einen Gewinnanteil bis zu 6 % des Nenutwerts;

. darauf die Stammaktien einen Ge- winnanteil bis zu 4 % des Nenn- werts. »

. Von dem verbleibenden Gewinn £r- hält der Aufsihtsrat einen Anteil von 1214 % und der Vorstand den ihm e zugebilligten

nteil E G der Bestim- mungen der §8 245 und 237 des H.-G.-B. Die Gewinnanteilsteuer trägt die Gesellschaft.

¿Der E des Reingewinns steht zur on erfügung dex Generalver- ammlung, welche ihn als weiteren Gewinnanteil an die Stammaktien verteilen oder auf Antrag des Auf- sihtsrats anderweitig verwenden kann. i

Wird im Falle einer Kapitalerhöhung

das Kapital nicht voll O, so be- zieht sich die Gewinnbeteiligung nur auf den einbezahlten Prozentsab.

ie Gewinnanteile betrugen: 1921 und 1922 30% bzw. 200% auf M 9 000 000,— Stammaktien und 6 % auf A 1 000000, Dg en: 1923 0%; 1924 5% auf RM 3 480 600,— Stammaktien und 6 % auf RM 72 000,— Vorzug3aktien; 1925 5% auf Reiths- mark 3 480 600,— Stammaktien und 5 9% auf RM 464 760,— Stammaktien für das halbe Jahr sowie 6 % auf RM 72 000,— Vorzugsaktien; 1926 6 % auf RM 72 000,— Vorzugsaktien und RM 83945 360, Stammaktien. Die Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung per 31. 12. 1926 . lautet wie folgt:

Bilanz.

RM 2 190000 240 000 3 458 223! vis, C E 6454 Wechsel . i 25 541 Wertpapiere? E 1 Schuldner: a) laufende Außenstände 1 047 696,36 b) Konsfortial- anspruch#) 454 275,—

Aktiva. Grundstücke und Gebäude !) Fabrikeinrihtungen . Borräte 2)

1501 971/36 7 422 1916

Pasfiva. Stammafktienkapital . « NVorzugsaktienkapital . . Reservefonds . .- ch « Gläubiger eins{chl. Banken ®) UNebergangsposten z Unerhobene Dividenden . Gewinn- u. Verlustrechnung:

Gewinnvortrag aus 1925

18 030,20 Neingewinn aus 1926 . 291 609,60

5 040 000 72 000 520 000 1306 1247: 171 103 3324|—

309 639/80 7 422 191/64

1) Bei der Bewertung der Grundstücke und Gebäude ist hie Gesellshast aus- gegangen von dem Bilanzwert auf Ende 1914, die Zugänge, in Goldmark um- gerechnet, wurden dazugeschlagen und an- gemessene Abschreibungen vorgenommen.

Die Gesellschaft kam dabei auf einen Wert von . . . . «. » » - 2 100000,—

Zugang in 1924 . . . 11448452 TI14 484,59 Abschreibungen

44 484,52

Stand am 31. Dez. 1924 2170 000,— Zugang in 1925 .. . 91 138/84 2 261 138,84 Abschreibungen __46 138,84 Stand am 31. Dez. 1925 2215 000— Zugang in 1926 „..….. 19924,— 5934 T1 Abschreibungen . . - 44 924,— Standam31.Dez.1926 RM 219000, 2) davon : Rohwaren RM 500 399,54, bfabrifate RM 980250,97, Fertigwaren

MNM 1 977 573,06.

8) darunter: Aktien der Huber & Link A. G. nom. NM 160 000,—. Die Aktien ftellen das gesamte Kapital der Huber & Link A. G. dar. Diese Gejellschaft ift in Ligui- dation getreten und ihr Betrieb ist till- gelegt. Mals\chinen, Vorräte, ein Teil der Gebäude und Liegenschaften sind verkauft worden.

4) Verwertungsaktiennom.RM1 094 640,

5) davon: ulden an Banken Reichs- mark 1 231 162,97, Schulden anLieferanten RM 73 961,76.

Getvinn- und Vertlusirechnung.

Soll. ndlungsunfkostenY . . , bshreibungen

Reingewinn . .

1 067 864/0 126 954465 309 63980

1504 048/44

Q:

18 030/20 1 486 018/24 [1504 048/44

1) Allgemeine Handlungsunkosten Reichs- mark 8§14018,78, Steuern (darunter 20 876,60 aus der Dawes-Belastung) NM 177 437,91, Zinsen RM 76 407,40.

Der zur V stehende Rein» gewinn von 309 639,80 wurde wie folgt verwendet:

6 97 Dividende M RM 72000,—

4320,—

rzugsaktien y 6% BVividende auf RM 3 946 360,—

Haben. Gewinnvortrag aus 1925 Fabrikationtgewinn . .

Sabungsgenräßer Gewinnanteil des ufsichtôrats RM 13 151,20, Zuweisung an den Wohlfahrtsfonds RM 30000,—, j Vortrag auf neue Rehnung Reichs- mark 25 447, —. Einem FJnteressenverband gehört die Gat nicht an. f Der von den Vormonaten über- nommene Auftragsbestand und die neu eingegangenen Aufträge ermöglicher uns die volle Aufre terhaltung des Be- triebs; dexselbe ist für die nächsten Monate beschäftigt. j Vir glauben daher, wieder mit einem angemessenen Ergebnis rechnen gzu dürfen. Tuttlingen, im August 1927. Aktiengesellschaft für Feinmechanik vormals Jetter & Scheerer.

Auf Grund vorstehenden Prospekts

sind

RM 14409090,— Jnhaber- tammaktien der Aktiengesell- \chaft für Feinmechanik vormals Jetter Scheerer in Tutt- lingen, 12 000 Aktien zu je Reichs- mark 120,— ‘Nr. 30001—42 000, mit Gewinnberechtigung für das Fahr 1927

zum Handel und zur Notierung an den

örsen zu Sèuttgart und Frankfurt

a. ‘M. zugelassen. i Stuttgart, Frankfurt a. M., im

August 1927. Liürttembergische Vereinsbank

Filiale der Deutschen Bank. Deutsche Bank Filiale Frankfurt.

[44848] Betrifft Generalversammlung Der C. T. Hünlich A.-G., Wilthen i. Sa. Bezugnehmend auf die in Nummer 183 des Deutschen Nei, 8anzeigers und Preußi- schen Staatsanzeigers, Berlin, veröffent- lichten Einladung zu unserer ordentlichen Generalversammlung bitten wir die Aftio- näre, die ihr Stimmrecht in der General- versammlung ausüben wollen, his zum 31, August 1927, abends % Uhr, bei einer der nachgenannten Stellen, nämli: der Gefsell|cha{tskasse in Wilthen i. Sa., der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellshaft auf Aktien, Berlin, oder ihren Zweignieder- lassungen, i der Commerz- und Privat-Bank Afktien- gesellschaft, Berlin, oder ihren Zweig- niederlassungen in Dresden, Leipzig, Bauten, Löbau und Magdeburg. der Sächsishen Staatsbank, Dresden und Leipzig, oder einem deutschen Notar E zu hinterlegen. Werden Aktien bei einem Notar hinterlegt, so ist der Hinterlegungs- sein jpätestens am 1. September 1927 der Gesellschaft einzureichen. Witlthen, den 10. August 1927. C. T. Hünlich Aktiengesellschaft. Der Vorstand,

[44853]

Der Vorstand und Aufsichtsrat unserer Gejellschaft haben beslossen, zwecks Be- seitigung dexr im Umlauf befindlichen Stammaftienurkunden über NM 50 neue Global-Stamnmaktienurkunden über2 Ee à RM 50 = NM 100 bezw. 20 Stüd

Nachdem der Druck der neuen Urkunden fertiggestellt ist, bitten wir unsere Aktionäre, ihre alten Stammaktien über NM 50 zum Umtausch in neue Global-Stamm- aktienurkunden_

in Leip gig: E bei der Deutschen Bank Filtale Leipzig, bei der Sächsißhen Staatsbank Leipzig, bei dem Bankgeschäft B. Breslauer

einzureichen. Der Ümtau|h erfolgt kostenlos. Die vorgenannten Umtauschstellen f bereit, event. Spizenbeträge durch An- oder Verkauf zu regulieren. Die im Wege des Umtausches zur Ausgabe ge- langenden neuen Globalstammaktien werden an der Letyziger Börse \ofort für lieferbar erklärt werden. j Leipzig, den 10. August 1927.

Wezel! & Naumann engesellschaft. Der Vorstand. S. Krotoschin.

[44875] Deutsch-A ise Compagnie iede Lo

200 606

De oren 57 700¡— 35

“angs i; QIER » « » 20 000 2270

100 000/— 150|— 126 207/43

73092 227 088/35 Gewinn- und Verlustrethnu

ng per 31. Dezember 19E6,

Verlnste. RM |4 Warenfonderkounto 228430 Steuerkonto. . s Unkostenkonto . « s 35 537 Gewinn .. « | 7

37 261

Aktienkapital . « » Reservefonds Kreditoren

Gewinnvortrag « - Gewinn Us 4

Gewinne. Gewinnvortrag « « «+ « infenfonto . . . ch. «. rxportfonto. » « e + . «

519} 570 36 171

à RM 50 = RM 1000 auszugeben. | P

Bilauz per 31. Dez ember 1926. | Arbeitervorschüsse »

Aktiva. RM j Kassenbestand H el M Ó 72975

87 261

ntemaschinenwert in

44588]. J. Baut Akt .-Ges.,

Saulgau,

Bilanz per 30. September 1926.

Aftiva. Grundstücke

Gebäude

Maschinen und Einrichtung uhrpark A ertzeuge

Debitoren Ô Postscheck und Kasse . « « Effekten s Warenvorräte . . - - « Kapitalentwertungsfonto .

SIBSRI

1 562 279

Passiva. Aktienkapital Reservefonds

Feste Verbindlichkeiten . Delkredexe « - Kreditoren . Gewinn . «- «

1 000 000 1

280 000 12 400 268 033

1 844

Gewinn- und Verlustkouio.

2I2E&1 111

I 562 279

Ertrag. Warenkonto :

Aufwand. Vortrag vom Vorjahr Abschreibungen

Nettogewinn 1925/26

Ab: Verlust 1924/ I9950 . -

5 291,49 3 446,77

M 53 473

[82°

3 446 48 181

1 844

r eie ata

53 473

Saulgau, 6. August 1927. Der Vorstand. J. Baußÿ.

[44320].

Dberfrohna.

Hermann Grobe Afktiengesellschaf#t, Bilanz für den 30. SeptemBber 1926.

Grundstücke und Gebäude Maschinen u. Einrichtungen Kasse, Wechsel und Wert- papiere

Außenstände

Waren und Materialbe- stände - 5

Aktienkapital . . Geseßliche Rüdcklage Verbindlichkeiten . Reingewinn T

1 536 797

Gewinn- und Verlu für den 39. Septem

Abschreibungen Steuern und soziale Lasten Reingewinn . |

d ch D

1 536 797

er 1926. en

Bruttoüberschuß »- »

Oberfrohna, den 9. Au Dex Vorstand. Theodor Grobe.

RM 283 000 155 100

79 272 TTT 148

242 275

1 000 000 100 000 290 777 146 020

uung

RM [D 98 276)95 105 532

146 02 0]

349 829/18

349 829[18 gust 1927.

[44584].

Zoll

hilipp Weidckel Aktiengesellschaft

Asßphalt- Dachpappen- und -

produkte-Fabriken, Weinsheimers

s b. SaiAs a. Rh. echuungsa

per d Dezember 1 6,

Eeers

Soll. Grundstücke. «- « « » Gebäude. . . . Fabrikeinrihtung » » Anjschlußgleise A Elektr. Lichtanlage « « « Kesselwagen u. Lokomotive Ehensässer Büroutensilien . « « - Geräte und Werkzeuge Autopark. .

Effekten

P engitgaven : a L E ariens jedguthaben.

Sen e S

Warenvorräte. « «

Bankguthaben

o. 0

Haben. Aktienkapital . . . »+ Hypothekenverpflihtungen So R R

e . BGlättbiger

Reingewinn . Vortxag von 1925 1 663,32

per 31.

en p

868 161/01

Gewinn- und Verluftrehunung 1926.

Soll. Betriebsunko ¿ anblungsunto|! fen chreibungen «- « «

Reingewinn . . 8 224,02 Vortrag'von 1925 1 663,32

RM 30 57018 140 2

37 098/6; 94 129/30

9 887

Haben. Gewinnvortrag 1925. . Verkauf3tber} ß . e . .

Abschluß der Verwertungsaktion den Erlös, Vet den in der Goldmark-

önnen. j E Geschäftsjahr ist das Kalender-

au e Stammaktien Reichs- mar 721,60,

Bremen, im August 1927. Der Vorftand.

250 951 eils

16 249 of

250 951/99

O E im Angust Philipp Weickel Aktieugesellschaft, D Dr. eitel C R

Rueaa

Schlafwagen, welche den Reisenden Betträume gewähren.

Erste Zentral-Handelsregister-Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 188.

Berlin, 6Gonnabend, den 13. August 4

1927

Der Jnhalt diesex Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1, dem Hanvels-, 2, dem Güterrehts-, 3. dem Vereins-, 4, dem Genofsenschafts-, 5. vem Musterregister, G, der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif: und Fahrplanbekanutmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, eriícheint in einem

Besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral-HandelS8register für das Deutsche Reich.

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelms

firaße 32, bezogen werden.

aer I T 24ER K. Tik E53

A 1.

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. Der Bez u g 3 preis beträgt vierteljährlich 4,50 Neichsmark, Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark, Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Irn, 188A und 188 B ausgegeben,

F” Befristete Anzeigen müssen dr ei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. E

Entscheidungen des NeichSfinanzhofS.

78. Beförderungstenerpflicht der Bettkarten der Schlafsz wagengefellschaften. Sireitig ist allein, ob der von der Mittel- europäischen Schlafwagen- und Spetisewagen-Aktiengesellschaft (Mitropa) zu Berlin für die Benußung ihrer Schlafwagen erhobene Bettkartenpreis der Beförderungsteuer unterliegt. Die Beschwerde- führerin (Mitropa) verneint dies füx die ihr verblerbenden ?4 4 muß sie seit 1923 vertragsmäßig als Fahrpreiszuschlag an die Eisenbahnverwaltung abführen —, weil insoweit kein Beförde- rungsentgelt an die Reichsbahnverwaltung, sondern eine Gegen- leistung für die Schlafwagendienste ähnli wie bei dem Siesta=- unternehmen vorliege. Auf diese träfen die Merkmale des § 47 der Ausführungsbestimmungen zum Beförderungsteuergeseße nicht zu. Die Mitropa schließe keine Beförderungsverträge und sei auch nicht Erfüllungsgehilfe der Eisenbahnverwaltung. Die von ihr geforderten Preise seien daher kein Entgelt für besondere Be= Förderungs- und Abfertigungsarten, noch für Nebenleistungen. Auch seien sie keine tarifmäßigen Zuschläge oder Gebühren, weil Gebühren nur von öffentlih-rehtlichen Körperschaften, wie der Reichsbahn, erhoben werden könnten, den Preisen auch kein Tarif, sondern die Berechnung der Gesellschaft zugrunde liege. Da sie unabhängig davon erhoben würden, ob der Reisende den Schlaf- wagen auf feiner ganzen Fahrtlänge benuze, liege auch kein Zu- s{chlag vor. Ebensowenig handle es fsih um eine Einrechnung in en Fahrpreis, vielmehx sei nah der geschihtlihen Entwicklung umgekehrt der 1923 von der Eisenbahnverwaltung eingeführte E wie die Vormerkscheine ergäben, tn den Bett- Tartenpreis eingerehnet. Finanzamt und Finanzgeriht haben indes die Steuerpflicht auf Grund des § 47 der Ausführungsbestim- mungen bejaht, da hiernach Zuschläge für Schlafwagenbenußung als einer besonderen BVeförderungsart zum Beförderungspreise ge- hörten, auch wenn die Schlafwagen niht von der Bahnverwaltung gestellt würden. Es handle sich dabei um keine der Beförderung es besondere Leistung, und: die sonstigen Einwände der Beschwerdeführerin hingen mit dexr Eigenartigkeit des Schlaf- wagenbetriebs und der geschihtlihen Entwicklung zusammen. Die Rechtsbeschwerde vermißt eine Klarstellung darüber, ob die Steuer- pfliht auf die S E einer Gebühr für eine besondere Be- Förderungsart oder auf das Vorhandensein einer Nebenleistung ge» stüßt oder ob endlih die Mitropa selbs als Beförderungsunter- nehmen angesehen werde. Die Rechtsbeschwerde ist niht be- gründet. Nach dem Beförderungsteuergesez unterliegt die Be- förderung von Personen auf Schienenbahnen der Steuer; diese wird von dem Preise berechnet, der für die Beförderung an den Betriebsunternehmer zu entrichten ist, und ist von dem Betriebs- unternehmer zu Lasten des Steuerschuldners, d. h. des Reisenden, zu zahlen (S§ 1, 5, 8). Die näheren Bestimmungen darüber, was als Beförderungspreis anzusehen ist, trifft der E as der OnaEN (S 6 Abs. 4). Zurzeit find dafür noch die Ausführungs8- estimmungen des Bundesrats vom 1. Februar 1918 (Zentralblatt ür das Deutshe Reih S. 22) maßgebend, die Geseßeskraft be- iben, soweit sie bestimmen, was ols Beförderungspreis en rine 4st. Um die Steuerpflicht der an die Mitropa zu zahlenden Betts- kartenpreise festzustellen, ist deshalb die Untersuchung zweier Fragen notwendig: 1. Handelt es sich um Gebühren für die Benußung von S{hlafwagen, die im Sinne von § 47 der Ausführungsbeftim- mungen als Beförderungspreis gelten? 2. F\ Beshwerdeführerin der Betriebsunternehmer, an den der Preis für die Beförderung gu entrichten ist?

: pu 1: Es ist nach Zusammenhang und Wortlaut des § 47 ber Ausführungsbestimmungen niht von der Hand zu weisen, daß dort unter die zu den Beförderungspreisen gerechneten tarifmäßigen Pusc)tâge und Bebühren für besondere Beförderungsarten auch die Ye ühren für die Benußung von Schlcfwagen begriffen werden. Das will wohl auch die Rechtsbeschwerde an sh nicht bestreiten, glaubt aber, daß die Eigenart des an sie al3 Privatunternehmerin ezahlten Entgelts nah dem Wortlaut der aufgestellten Voraus Jeßungen die Anwendung verbiete. Dazu ist zunächst folgendes zu agen: Die in Rede stchenden Ausführungsbestimmungen des ndesrats hezwecken offensichtlich nicht, eine Legaldefinition des Deagriffs Beförderungspreis, sondern nur eineu Anhaltspunkt für die Abgrenzung des vom Geseß aufgestellten Begriffs der Personen- ere zu geben. Um gu beurteilen, ob die Einwände der Be- ¡chwerdeführerin, es handle sih bei ihren Verträgen weder um Gebühren noch um tarifmäßige Zuschläge, überhaupt von Be- deutung sind, ist es deshalb von Erheblichkeit, die Art des. auf der Eisenbahn sich abspielenden Beförderungsvorganges zu betrachten. Er vollzieht sich in der Weise, daß der Betriebs8unternehmer den Beförderungslustigen Pläße in Wagen zur Verfügung stellt, welche mach dem gewünschten Ziele bewegt werden. Das ist ausdrülih ausgesprochen in §8 19, 20 der Deutschen Eisenbahuverkehrs- Plate f vom 23. Dezember 1908 (RGBl. 1909 S. 93). Diese Pläve sind nach den Einrichtungen der meisten Eisenbahnunter- nehmen verschieden. Außer den regelmäßigen, nur einzelne, wenn m verschieden ausgestattete Pläße enthaltenden Wagen, werden auch solhe gefahren, in denen der Reisende niht auf einen Siß- plaß angewiesen ist, sondern einen größeren Raum für seine Be- quemlichkeit besißt. Dahin gehören außer den Lurxus8zitgen die Au diese Betträume sind wieder verschieden ausgestattet, sei es, daß fie ohne weitere Einrichtung nur räumliche Ausdehnung gestatten, sei es, E fie in Zusammenlegung und innerer Gestaltung ab- estuften Ansprüchen angepaßt find. Allen diesen Gestaltungen ibpläßen, Luxuswagen, Schlafwagenpläßen) ist gemeinsam, daß te die Grundlage bilden, auf der sich die Beförderung vollzieht; e weichen voneinander nicht grundfäblich, fondern nur äußerlih ab, veranlaßt dur die vershiedenen Bedürfnisse der Reisenden und ihre verschiedene Leistungsfähigkeit. Dadurch unterscheiden sie sich grundfäßlich von allen Einrichtungen, welche die Beförderungs-

- vertragli

Fräge als En vorausseßen und bezwecken, darüber hinaus den eisenden Bequemlichkeit zu verschaffen; zu leßteren gehören Speisewagen wie auch die Vermietung sogenannter Siestasitze und die Bereitstellung von Bettwäsche auf mit solchen niht au§- gestatteten Schlafwagenpläßen. Gehört Gewährung eines mit Betten ausgestatteten Schlafraums zum planmäßigen Be- förderungsvorgange, so liegt in seinem Angebot nichts anderes al3 der Antrag auf Abschluß eines Beförderungsvertrags auf dieser Grundlage, und in dem dafür gezahlten Preise nihts weiter als ein Beförderungspreis. Das gilt niht nur dann, wenn ein ein- heitlicher Gesamtpreis erhoben wird, und ist auch niht davon abs- hängig, ob Eisenbahn- und Schlafwagenumnternehmer ein und dies felbe Person sind, sondern es beruht auf der Gestaltung des Be« förderungsbetriebs. Dieser wird nicht dadur zerrissen, daß feine technischen Einrichtungen dem Eisenbahnunternehmer gestatten, an einem Teile seines Betriebs einen Dritten zu beteiligen. Wenn daher die Bahnverwaltung einer Gesellschaft die Führung von Schlafwagen in ihrem planmäßigen Betriebe gestattet, so gewährt sie ihr Anteil an dem Beförderungsvorgange; das zeigt ih deutlich in den Bedingungen, welche die Gewährung von Schlaf- wagenþläßen an Vorausfezungen. knüpfen, wie sie (z. B. für Kinder) für die Bereitstellung von Sihpläzen aufgestellt sind. Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß es sich bei den Bett- karten um ein unabhängig von der Beförderung gezahltes Ent= gelt handelt, sie sind vielmehr begrifflich Teil des Beförderungs- preises. Einer Untersuchung darüber, ob fie als Gebühren, Zu- {chläge oder Nebenleistungen anzusehen sind, bedarf es deshalb nicht, wie auch eine Erörterung darüber entbehrlich ist, ob die Rechts- beshwerde mit Recht den im Einvernehmen mit der Bahn- verwaltung festzuseßenden und bekanntgemahten Preisen die Eigenschaft der Tarifmäßigkeit abspricht.

_ Zu 2: Die Eigenschaft des Bettkartenpreises als Teil des Be- förderungspreises rechtfertigt die S t aber nux dann, wenn er am den Betriebsunternehmer gezahlt wird 5). Dieser hat nah § 8 die Steuer für den eigentlichen Steuershuldner zu entrichten. Es ist dex Rechtsbeshwerde zuzugeben, daß als Bes triebsunternehmer im Sinne eines Geseßes, welches die Beförde- rung von Personen auf Schienenbahnen besteuert (S 1), nux der Beförderungsunternehmer angesehen werden kann, und es ist wohl möglich, daß das Geseß, wenn es zum Steuershuldner denjenigen erklärt, der den BeförderungSpreis zu zahlen hat, und die Be=- rechnung der Steuer nah dem Preite anordnet, der an den Be- trieb8unternehmer zu entrihten is, dabei nur an den Regelfall eines einheitlih an die Bahnverwaktung zu entrichtenden Be- förderungspreises gedaht hat. Das überhebt den Richter aber nicht der Prüfung über die Auslegung des Geseßes in Fällen, in denen sich zwei Unternehmer in den Beförderungspreis teilen, dessen Zahlung die Grundlage der Steuershuld sein soll. Ent- sheidend ist die besondere Stellung der Beschwerdeführerin im Eisenbahnbetriebe. An fsich kann man schon. dem Geseßgeber schwerlich die Absichz unterstellen, wenn er den Reisenden zum Träger der Beförderungsteuer macht, zu unterscheiden, ob die diesem bei der Beförderung gebotenen Leistungen von der Bahn- verwaltnng selbst oder kraft einer von dieser übertragenen Be- fugnis von einem anderen gewährt werden, da dies. innerlich keine Verschiedenheit bedingt, Die Frage über die Natur des Schklaf- wagenbetriebs durch besondere Gesellshaften ist denn auch außer- ordentlich streitig. Während die einen ihn als befonderen, nach den Regeln des Beherbergungsvertrags zu beurteilenden erachten, nehmen die anderen eine besondere Art des Beförderungsvertrags an. Das Reichsgericht hat die Frage, soweit ersichtlih, nux im Hinblick auf die Haftung der Bahnverwaltung für die Angestellten der Schlafwagengesellshaften behandelt, und hier allerdings, im Gegensaß zum österreichischen obersten Gerichtshof, einen von dem Eisenbahnbetriebe getrennten Betrieb angenommen. Diese Ent=- scheidungen beschäftigen sich aber mit dem N des Schlaf= iwagenpersonals zur Eisenbahnverwaltung, stellen zwar fest, daß die Einstellung von Schlafwagen die tehnishe Seite des Eisen- bahnbetriebs nicht berührt und deshalb feine Verwaltung der Eisenbahn bilde, sind indes eben darum nur bedingt verwertbar für die hier wesentlihe Frage, ob die Schlafwagengesellshaften, wenngleih sie zweifellos thre Wagen niht befördern, niht dochG auf Grund der mit der Eisenbahwverwaltung abgeschlossenen Ver- träge wenigstens denjenigen Teil des Beförderungsvorgangs, die Bereitstellung der Pläße und die Einhebung des Entgelts, dafür übernommen haben, der für die Steuer allein von Bedeutung ist, insoweit also als Betriebsunternehmer im Sinne des Beförderung- Le angesehen werden müssen. Das ist jedenfalls für das e e en der Eisenbahnverwaltung und der Beschwerde- führern bestehende Rechtsverhältnis zu bejahen. Die Eisenbahn- verwaltung bedarf zur Durchführung ihres Beförderungsunter- nehmens der planmäßigen Pläße. Die Gestellung eines Teils der- selben überläßt sie vertraglih der Beschwerdeführerin für deren eigene Rehnung, bindet sie dabei an ihre Plaßvorschriften, indem fie vorschreibt, wer Schlafwagenkarten erhalten darf und für wen solche gelöst iverden müssen. Verträge, welche die Gesellschaft auf Grund dieser Ermähtigung abschließt, erhalten ihre Natur durch die Be- deutung, welche sie für den Beförderungsvorgang befiben, sie sind als Teilverträge über die Beförderung zu betrahten, und der ste im eigenen Namen Abschließende ersheint infoweit als Beförde- rungsunternehmer. Daß die Schlafwagengesellshaften nicht Gast- wirte, sondern Transportunternehmen seien, ist denn auch die herrschende Ansicht. Das genügt für die Anwendung des Be- förderungsteuergeseßes, ohne daß es notwendig ist, das Verhältnis zwishen Eisenbahnverwaltung und Schlafwagengesellshaft nah allen möglichen Auswirkungen zu erörtern, was je nah den Grundlagen, aus welchen es hervorgeht, verschiedener Beurteilung unterliegt. Uebt sonach die Beschwerdeführerin bei Bereitstellung

der Schlafwagenpläße und Empfangnahme der Preise dafür ver- traglih einen Teil des Beförderungsbetriebs aus, so ist von thr mit Recht die Steuer gefordert. (Urteil vom 19. Fuli 1927 IT A 309/27.) ¿ i 79. Umsaßsteuerpflicht der aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwageugarage bezogenen Entgelte. Streitig ist lediglich die Frage, ob die aus der Vermietung von Boxen einer Kraftwagengarage bezogenen Entgelte nah § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsaßsteuergeseßes umsaßsteuerpflichtig sind. Es handelt fich bei der Anlage des Beschwerdeführers um einen duxch Umfassungs mauern ums{lossenen Raum, der mit Rücksicht auf den Zweck, für den er bestimmt ist, in besonderer Weise hergerihtet worden ift. Für die einzustellenden Kraftwagen ist das Gebäude in befondere in sich abgeshlossene Sonderräume (Boxen) eingeteilt worden. Heizungs-, Entlüftungs- und Beleuhtungsanlagen müssen ebenso wie die Umfassungs- und Scheidewände der einzelnen Räume hohen feuerpolizeilihen Mindestanforderungen entsprechen. Außerdem müssen Feuerlöschapparate bereit gehalten werden. Aus dec Art dieser besonderen Einrichtung haben die Vorinstanzen geschlossen, daß es sih hier um einen eingerichteten Raum im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 4 des Umsaßsteuergeseßes hanvelt. Der Reichsfinanz- hof hat in ständiger Rechtsprehung die Ds des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umfaßsteuergeseßes als gegeben angenommen, wenn die vermieteten oder verpahteten Räume solche Eigenschaften und Vorrichtungen besißen, die sie ohne weiteres füx den im Mietvertrag ausgesprochenen Zweck der Ueberlassung geeignet machen. Auf den Umfang und die Zahl der einzelnen Einrich- tung8gegenstände kommt es hierbei nicht an. Die Einrichtung fann auf das geringste Maß beschränkt sein, wenn nur der Raum mit der getroffenen Einrichtung für den Mietzweck unmittelbar verwendbar, die Einrichtung als solche also für den Bertragszweck niht unwesentlich ist. Unerheblih ist, ob es sih bei der Art der Einrichtung um mit dem Gebäude festverbundene Gegenstärde, j: B. wesentlihe Bestandteile, oder um unbewegliche Gegenstände andelt. Die Einrichtung kann sih also auf die besondere Her- rihtung des Raumes gerade zu dem vorgeschenen Zwecke be- age) Der Reichsfinanzhof hat keine Bedenken, diese Grunds äße weiter auszudehnen und auf oen vorliegenden Fall anzu- wenden, wo zwar zunächst nicht der einzelne Raum, wohl aber die ganze Anlage und damit mittelbar auch die Räume selbst fih als eingerichtet darstellen. Die gesamte Anlage ist für den besonderen Zweck von vornherein hexrgerichtet worden. Das Gebäude ist in ahlreihe Teilräume (Boxen) eingeteilt worden, die hinsichtlich Form und Größe für die Unterstellung von Kraftwagen geetgnet sind. Abgesehen davon hat im vorliegenden Falle die Polizeiver- waltung noch hinsihtlich der Feuer- und Betriebssicherheit be- sondere Anforderungen an die Beschaffenbeit und die Einrichtung estellt. Wirtschaftlich kann die ganze Anlage nur für die Unter- ringung von Kraftwagen verwertet wecden. Ob im Einzelfall ein oder auch mehrere Räume für andere Zwecke benußt werden, ist unerheblih. Es kommt darauf an, zu welchem Zwede die An- lage als folhe hergerichtet und in der Hauptsache benußt werden soll. Um sie z. B. als Lagerraum für cndere Gegenstände zu be- nuten, hätte es keiner besonderen Vorrichtungen, wie sie hier ges troffen worden sind, bedurft. Zu Unrecht beruft fich der Be- chwerdeführer darauf, daß der Reichsfinanzho® bei Wohnräumen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Umfaßsteuergejsebes als niht gegeben betrachtet habe, selbst wenn ähnlih wie int vor- liegenden Falle bestimmte Einrichtungen, z. B. Heizungsonlagen, Klosette u. dgl., vorhanden seien. Um in einem solchen Falle die Wohnräume für den vertraglichen Benußungszweck, also zun Wohnen, geeignet zu machen, reiht die vorhandene Einrichtung niht aus, sondern es bedarf noch des üblihen Mobiliars. Die wirklih besonders eingerichteten Nebenräume eimer Wohnung kommen als unwvesentlich niht in Betracht. Dagegen ist im vor- liegenden Falle die Kraftwagenhalle für die Unterbringung von Kraftwagen geeignet, ohne daß es noch der Einbringung besonderer Gegenstände bedarf. Daß sih äußerlih die einzelnen Räume als leer darstellen, hängt naturgemäß mit dem besonderen Benußungs- ex zusammen. Die Umsaßsteuerpflicht würde, weil es fich um ie Vermietung eines nichteingerihteten leeren Raumes handelt, dann nicht gegeben sein, wenn die Räume überhaupt keiner be- [Ens Einrichtung im dargelegten Sinne bedurft hätten, um sie süx die “es Tyr von Kraftwagen geeignet zu machen. Das8 ist aber hier nicht der Fall. Der Reichsfinanzhof is daher der An- sicht, daß die Steuerpfliht im vorliegenden Falle sowohl dem Sinne des Geseyes als au der bisherigen Rehtsprehung und vor allem auch der wirtshaftlihen Entwicklung der Verhältnisse ent- rat 4 der Reihsabgabenordnung). Der Gesebßgeber hat bei er Steuerbefreiung des § 2 Abs. 1 Nr 4 des Umsaßsteuergeseßes grundsäßlih nur landwirtschaftlihe Grundstückc und nicht ein- gerichtete Wohngebäude im Auge gehabt. Fn allen anderen Fällen, wo Gebände für einen besonderen Zweck hergerichtet werden, sollte dagegen die Steuerpflicht gegeben sein. Der Reichsfinanzhof hat daher auch stets in solchen Fällen die Steuerpflicht bejaht, wenn der Mieter seinerseits niht noch den vermieteten Raum mit einer besonderen Einrichtung zu versehen brauchte, um ihn benußen zu können. Aus diesem Grunde hat der Reichsfinanzhof es daher auch nicht auf das Vorhandensein und die Zahl besonderer Ein- rihtungs egenstände, sondern auf die Anlage als solche abgestellt. Würde man im vorliegenden Falle mit dem Beshwerdeführer die Umsatsteuerpflicht verneinen, weil sich die einzelnen Teilräume als leer darstellen, so würde in ähnlichen Fällen die Umsaßsteuerpfliht zu bejahen sein, weil bestimmte Einrichtung8gegenstände allerdings vorhanden, im übrigen aber der Raum in der Hauptsache sih als leer darstellt, z. B. ein mit Krippe und Raufe versehener Pferde- stall. Eine solche ungleiche Behandlung ähnlich gelagerter Fälle kann nicht im Sinne des § 4 der Retih8abgabenordnung liegen. (Ucteil vom 8. Juli 1927 V A 105/27.)