1927 / 194 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

chaft, sofern nicht die Oberaufsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Aufgabe [ Der Staats- daß die satzungömäßige Deckung für die Zentral]tadtschaftsbriefe 1ederzeit vorhanden 1jt und l D i darlehnsforderungen und Wertpapiere gemaß den

betraut; für den Staatskommissar ist ein Stellvertreter zu bestellen. fommissar hat darauf zu achten und auf den Pfandbriefen zu bescheinigen,

daß die zur Deckung bestimmten L

von der Oberaufsichtsbehörde festzuseßenden Vorschriften in ein Register eingetragen Bücher und Schriften

werden. Insoweit is der Staatskommissar befugt, jederzeit die der Zentralstadtschaft einzusehen.

Die Wertermittlung des zu beleihenden Grundstücks erfolgt auf Grund einer von der zuständigen Staatsbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge- Die Höhe der Beleihung richtet sich nah der Saßung der Einzelstadtshaft und bewegt sih zurzeit innerhalb 20 und 25 % des Borkriegs-

nehmigten Abschäßungsordnung.

werts des Grundstücks.

Der Darlehnönehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypothek zu bestellen, sich im übrigen den Be- stimmungen ihrer Saßung und der Saßung der Zentralstadtshaft ausdrülih zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleibhenden Grund-

stücks oder Erbbaurechts saßungsgemäß herbeizuführen

Auf Grund einer Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der

Zentralstadtschaftspfandbriefe an die betreffende Ginzelstadtschaft. E : Das bewilligte Darlehn wird den Darlehnsnehmern durch die Cinzelstodk- schaften nah Maßgabe ihrer Saßungen in Zentralstadtschaftspfandbriefen gewährt.

Auf Verlangen der Direktion der Zentralstadtschaft hat der Darlehnsnehmer den

Verkauf der bewilligten Pfandbriefe thr zu überlassen.

Die Zentralstadtschaft gibt Pfandbriefe aus, welche die Bezeichnung „Zentral- stadtschaftspfandbrief“ tragen, auf jeden Jnhaber lauten und für ihn unkündbar sind; ie dienen als Gegenwert für hypothekarishe Darlehen, welche die Einzelstadtschaften auf die bebauten oder in der Bebauung befindlichen Hausgrundstücke oder auf (rbbau- rechte nah Maßgabe ihrer Saßungen bewilligen können.

Das Preußische Staatsministerium hat mit Erlassen vom 14. November 1923, 93. Februar 1924, 12. April 1924 und 31. Mai 1924 die Ausgabe von wertbeständigen Zentralstadtschaftspfandbriefen (Goldpfandbriefen) mit einem Zinsfuß von bis zu 9 % bzw. 6% bzw. 8 % bzw. 10 % erteilt. Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind reichsmündelsicher auf Grund des MReichsratsbe\chlusses vom 15. 1. 26 und der Bekanntmachung des Neichsjustizministeriuums vom 15. 2. 26 (RGBl. 1 S. 102); sie lauten auf den Jnhaber, können jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um- oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Der Pfandbrief ist von seiten des Inhabers unkündbar und wird von seiten der Preußischen Zentralstadtschaft nur zum Zweck der saßungsmäßigen Tilgung und nach vorauésgegangener dreimonatiger Kündigung und öffentlicher Bekanntmachung ein- gelöst. Die Kündigung oder die Verlosung muß drei Vonate vor dem (Sinlöfungstag durch dreimalige Bekcnntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung geschieht 14 Tage nach erfolgter Auslosung. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Verfalltag in deutscher Neichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekanntzumachenden sonstigen Ginlösungsstellen. -Der zu zahlende Betrag berechnet sih nach dem leßten, in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat von der Devisen- beschaffungéstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesehes uber wertbeständige Hypotheken vom 29. Jum 1923 veröffentlichten Preise für Fein» gold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der leßten in dem dem Monat des Verfalltags vorhergehenden Kalendermonat an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das englishe Pfund (Mittelkurs Aus zahlung London).

Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleihe Notierung im vorleßten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstag maßgebend.

Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2,_ Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Juli 1927, fällig. Sie sind zahlbar in Berlin bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften und bei der Stadt\chaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10, Viktoriastraße 20, in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer-Cllissen und der Nassauischen Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M. sowie bei allen Landesbanken und den öffentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich-rehtlicher Kreditanstalten.

Ausgeloste Stücke werden nur an den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften kostenfrei eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zinsscheinbogen erhoben und gegebenen- falls kostenfrei Konvertierungen vorgenommen werden können, außerdem in Frankfurt am Main bei dem Bankhaus Lazard Speyer-Ellissen und der Nassauischen Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M.

Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Zentralstadtschaftspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken: von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.

Nach erfolgtem Beitritt zur Zentralstadtschaft dürfen die Stadischaften eigene Pfandbriefe nicht mehr ausgeben.

Die Umwandlung bereits ausgegebener eigener Pfandbriefe einer Verbands- anstalt in Zentralstadtschaftspfandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuß is mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigunasfkosten unter dem entsprechenden hypothekarischen Vermerk nah Maßgabe besonderer Bestimmungen, die von der Direktion der Bentralstadtschaft unter Berück- sichtigung der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassen sind. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, insofern nachweislih hinsichtlich der in Frage kommenden Pfandbriefe der erforderliche Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie ausgegeben waren verwendet worden ist.

Die Zentralstadischaft haftet den Juhabern der Goldpfandbriefe außer mit ibrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmiiglieder (Einzel- O und deren Garanten (Provingialverbände). Demgemäß kann die Zeniral- tadlschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrags, in welchem für Mechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfand- briefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und ‘unmittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provingialverband haftet für die auf Grund seiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzialausshuß bestimmt, seine Stadtshaft gemäß den Bestimmungen ihrer Saßung mit ihrem ge- samten Vermögen einschließlich aller Deckungsmittel und Grsaßan}prüche. Tretew durch das Verschulden einer Stadtschaft Verluste ein, so ist die Zentralftadtschaft fatzungsgemäß berechtigt, unmittelbar den betr. Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Verbindlich- keiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfand- briefgläubiger innerhalb der vorstehend bezeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Provinzialverbände haften O und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadt\chaft Pfandbriefe in Umlauf ge]eßt sind.

Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte \ih am 30. Juni 1927 auf insgesamt GM 114 844 850,—, die sich auf die einzelnen Zinsgruppen wie folgt

verteilen: , : i S 10 ige Goldpfandbriefe Reihe 4 GM 4 389 300, 5 928 446 000,—

10 %ige f (f 10 % ige 7 181 700,— 8 %ige 18 718 800 8 %ige / : 5 221 200,— 8 %ige S u 17 618 800, 7 %ige L 4 963 900,— 7 %ige Ä L B 8 951 300,— 6 %ige ; U 17 801 250,— 5 ige è 1552 600 zus. GM: 114 844 850,—

Demgegenüber belief \sih der Hypothekenbestand der angeschlossenen Siadt-

schaften am 30. Juni 1927 | an Darlehen in Goldpfandbriefen auf . GM 114 844 850,

Alle auf die Pfandbriefe bezüglichen Veröffentlihungen der Zentralstadtschaft nüssen im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Vörsen- Zeitung sowie in der Frankfurter Zeitung erfolgen, außerdem A Wab sich die Zentralstadtschaft, dem Börsenvorstand u den Quartalsterminen am Ersten des nächst- olgenden Monats die Höhe des Goldpfandbriefumiaufs und der Goldpfandbriefdeckung ur Veröffentlihung im amtlichen Kursgettel betanntzugeben.

Verlin, im August 1927.

Preußische Zentralstadtschaft.

l Auf Grund vorstehenden Prospekts sind 1. GM 20 090 000,— = 7 168 400 g Feingold 7 % Goldpfandbriefe Reihe 11, d. GM 20 000 000— = 7 168 400 g Feingold 6 % Goldpfandbriefe Reihe 12 und 3. GM 10 000 000, = 3 584 200 g Feingold 5 % Goldpfandbriefe Reihe 13 num Handel und zur Notiz an der Frankfurter Börse zugelassen worden. Frankfurt a. M., im August 1927. Lazard Speyer-Ellifsen. Nassauische Landesbank Landesbankstelle Frankfurt a. M.

[460868] Bekanntmachung. Der Geldwert für die am 24. Seyp- tember 1927 tälligen Jahreezahlungen de1 bei dem Kur- und Neumärki1chen Yiitter- \chastlihhen und Neuen Brandenburgischen Kredit-Institute aufgenommenen Noggen- pfandbriefédarlehen wird nach einem Durch- \chnittéswert des märkishen Iîoggens von 12,50 RNM je Ztr.

berednet werden. Berlin, den 17. August 1927. Kur- und Neumäörkische Haupt-Nitterschafts-Direktion, von Quaft.

[46470] Bekanntmachung. Der Geldwert der am 1. Oktober 1927 fälligen Zin)en von den 10 9%, 8 9/0. 7/0 und 60/6 Ostpreußischen landschaftlichen Goldpfandbriesen und der am 195. Sep- tember 1927 von den Schuldnern zu zahlenden Zinsen von den 109%/%, 89/0, 79%) und 6 9% Goldpfandbrief8darlehen beträgt für 1 g Feingold 2,7915539 NM. Königsberg, Pr., den 15. August 1927. Ostpreußische General-Landschafts-Direftion. Bon Q Peel

[46658] Bekanntmachung über die 259% ige Aufwertung von PaviermarkpfanD briefen des Landwirtschaftlichen Kredit- PEIERS SEEA

Abstempelung der Papiermarkpfandbriefe.

Die vor dem 1. Januar 1918 in den Berkehr gebrachten Pfandbriefe werden in der Weise aufgewertet, daß eine Um- stempelung in Goldmark auf 295 %/6 des Nennbetrages erfolgt.

1. Die Serienbezeihnung bleibt die gleiche wie bisher.

2. Nach der Umstempelung wird ein Papiermarkpfandbrief zum Nennbetrage von

5000 #4 auf 1220 GM 2000 , 500 ; 1000 950 500 , 195 100 2 25 500 Tlr. 375 100 (0 2 L 18/00 Lauten.

3. An Stelle der bisherigen Zinsschein- bogen werden neue auf Goldmark lautende Zins|cheinbogen ausgegeben. Die Ver- zinsung in Höhe von 99% jährlih beginnt mit dem 1. Januar 1927. Die Zins8- scheine für das Jahr 1927 werden am l. Dezember 1927, für die folgenden Fahre jeweils zur Hälste nahträglih am 1. Juli und 2. Januar fällig.

4. Falls nach Durchführung der Um- stempelung sih noch irgendwelhe Beträge ansammeln sollten, erfolgt deren Aus- \shüttung an die Fnhaber des dem Zins- \cheinbogen angedruckten Erneuerungs- eins, der gleichzeitig als Gutschein gilt, nah der leßten Auslosung. Der um- gestempelte Pfandbrief ist nur mit Gut- \hein E

Auslosung.

Die umgestempelten Pfandbriefe werden entsprehend den Bestimmungen unserer Satzung vom Jahre 1927 an alljährlich oder alle halben Jahre zur Nückzahlung für den 2, Januar oder 1. Juli aus- gelost und mindestens zum Nennbetrage eingelöst. Der unter I Ziffer 4 angeführte Gutschein verbleibt zur Verfügung der Einreicher der J Stücke.

Einlieferung der Papiermark- þfandbriefe. Die P E sämtlicher Serien sind spesenfrei bei der Kasse des Landwirt}chaftlichhen Kreditvereins Sachsen in Dresden einzuliefern. Den Stücken ist ein genaues, nah Neihen (Serien) ge- ordnetes Verzeichnis in doppelter Aus- fertigung unter Angabe von Meihe (Serie), Buchstabe (Litera) und Nummer beizu- fügen; Formulare hierfür werden vom Verein kostenlos geliefert. Auf Namen ausgestellte Pfandbriefe sind getrennt von den übrigen einzureichen. Sm Nechtsnachfolgefalle muß dieser ord- nungsgemäß nachgewiesen werden. Einmal eingeliejerte Stücke können vor ihrer Umstempelung niht wieder ausge- liefert werden. s

Ueber die Aufwertung der Serien 28 uud 29 erfolgt besondere Bekannt- machung.

Die Annahme von Kreditbriefen zu Aufwertungszweken muß bis auf weiteres noch abgelehnt werden, da infolge der Schwierigkeiten bei dex Anwendung des Anleiheablösungsgeseßes noch Verhand- lungen notwendig sind; von ihrem Er- gebnis wird die Höhe und Art der Auf- wertung der Kreditbriefe abhängen.

Der Landwirtschaftliche Kreditverein Sachsen.

5. Kommanditgefell- shasten auf Aktien, Aktien gesellschaften und Deutsche Kolonialgesellschaften.

Schlesische Papierfabrik Aktiengefell schaft. In der am 10. d. M. stattgefundenen außerordentlihen Generalversammlung ift an Stelle des verstorbenen Aufsichtsrats- mitglieds Herrn Erich Walter der Bankier Herr Eugen Schiff, Berlin W. 8, Charlottenstraße 55, zum Mitglied des Auffichtsrats gewählt worden.

Oberweistritz, den 18. August 1927. Schlesishe Papierfabrik Aktienge]ellschaft.

[46509]

Vereinigte Kohlen-Afktiengesellscchaft,

Borna, Bezirk Leipzig, Rofitzer

BraunëtohlenwerkeActiengefelischaft,

Atitenburg/ Thür., Aktiengesellschaft

Namsdorfer Braunkohlenwerke, Ramsdorf.

Nachdem die Ver|chmelzung der oben- genannten drei Gesellschaften mit unserer Gejellschaft in das Handelsregister ein- getragen worden ist, fordern wir die Gläu- biger der drei Gejellschaften auf, ihre An- sprüche bei uns anzumelden.

Deutsche Erdöl-Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

(46511) Laut Beschluß der Generalversammlung vom 3. August wurden in den Auffsichts- rat weitere zwei Herren gewählt: 1. Herr Karl Begge, Handelsvertreter der Union der Sozialistishen Sowjet- Nepubliken in Deut|hland, wohnhaft in Berlin, Ließenburger Straße 11, 2, Herr Meer Landa, Beamter der Handelévertretung der Union der Sozialistishen Sowjet-Nepubliken in Deutschland, wohnhaft in Berlin, Ließenburger Straße 11.

Berlin, den 3. August 1927, Deutsch-Nussische Handels-Aktiengefsellschaft.

[46717 |

Die Aktionäre der Chemischen Fabrik Dr. Nupp & Dr. Wischin A.-G., München, werden hierdurh zu der am 12, September 1927, vorm. 11 Uhr, im Notariat München XI, Kaufinger- straße 29, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen,

Tagesordnung : 1, Vorlage und Genehmigung der Bilanz für 1926.

2, Erteilung der Entlastung von Auf-

sihtêrat und Vorstand.

3. Verschiedenes.

Die Aktien sind spätestens bis zum 10, September 1927, mittags 12 Uhr, bei unserer Gesell|haftsfasse zu hinterlegen.

München, den 19. August 1927.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: L Fägerhuber, MNegierungsrat. LWestdeutsche Brennerei und

[46508] Spirituosen A. G., Knappertsbusch-Wülfing.

Unter Bezugnahme auf die Bekannt- machung im Deutschen Neichsanzeiger vom 9. April 1927 Nr. 80, vom 2. Juni 1927 Nr: 127 Und vont 2, Ult 192 Nr. 152 erklären wir gemäß § 290 H.-G.-B. sämtlihe noch im Verkehr be- findlihe Aftien mit Ausstellungsdatum vom 17. September 1925 für fraftlos. Gs handelt sich um die Aktien Nr. 375, 499 zu je NM 20.

Die an Stelle der kraftlosen Aktien auszugebenden neuen Aktien werden durch uns für Rechnung der Beteiligten am 26, Autqust- 1920 vorm: 10 Ut n Büro des Notars Dr. Hendrichs, Clber- feld, Walter-Rathenau-Straße 38, ver- steigert werden. Der Erlös wird für die Beteiligten notfalls hinterlegt.

Elberfeld, im August 1927,

Der Vorftand.

[46716]

Auf Grund des im Deutschen Neichs- anzeiger Nr. 130 vom 7. Juni d. J. veröffentlihten Prospekts und der in Nr. 189 dieses Blattes vom 15. August d. F. veröffentlihten Nachtragsbekannt- machung sind

NM 211 080 000 auf den Fn-

haber lautende neue Stamm- aktien, Stück 98 000 über je NM 100, Nr. 2001—100 000, Stück 73 000 über je NM 200, Nr. 1 327 001 bis 1 400 000, Stüdck 186 680 über je NM 1000, Nr. 376 001—429 680 und Nr. 477 001—610 000, der F. G, Farbenindustrie Aktiengesell- schast in Frankfurt a. M.

zum Handel und zur Notierung an der

Kölner Börse zugelassen wsrden.

Köln, im August 1927.

Deutsche Bank, Filiale Köln. Darmstädter und Nationaktbank Konmanditgesellschaft auf Aktien,

Filiale Köln.

Dresdner Bank in Köln.

A. Levy. J. H. Stein.

[45846]

Continentale Farbwerke, Aktien-

gesellschaft, Fürstenwalde (Spree).

Unsere Aktionäre werden hiermit zu

der am Freitag, den 16, September

1927, nachm. 3 Uhr, in den Ge-

\{chäftsräumen der Herren Nechtsanw. und

Notare Dr. Carl Frank u. Herbert

Singer, Berlin, Taubenstr. 25, statt-

findenden ordentlichen Gezeralver-

fammlung eingeladen. Tagesordnung:

1, Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- lustre{nung per 31. Dezember 1926.

. Beschlußfassung über die Genehmi- gung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats.

4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

5, Beschlußfassung über Liquidation des Unternehmens und Ernennung des Liquidators.

Zur Teilnahme an der Generalver- fammlung sind diejenigen Aktionäre be- rechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalver- sammlung bei der Gesellschaft oder bei einem Notar hinterlegen und zwei Tage vorher der Gefsellshaft dur eingeschrie- benen Brief Mitteilung von dem Ort der Hinterlegung machen.

Fürstenwalde, den 6. August 1927.

Continentale Farbwerke Aktiengeselljchaft.

[46512]

In der außerordentlißen Generalvers sammlung vom 28. Juli 1927 is der Diplomingenieur Ernst Gessner, Hannover, als Nufsichtsratsmitglied neu gewählt worden.

In der gleihen Verjammlung wurden die 88 14, 16, 18 und 20 abgeändert.

Jn der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 1926 wurde § 1 ges ändert.

Aue, den 18. August 1927.

Ernst Gessnex, Aftiengesellschaft.

Großer. Felber. Brunner. [469531]

Freigerihter Kleinbahn.

Oberregierungsrat Richard Tuercke in Kassel ist aus dem Auffichtsrat unserer Gefsellshaft ausgeschieden. An dessen Stelle wurde in der am 29. Juni 1927 stattgetundenen Generalversammlung der Negierungérat Wolfgang Vogler in Kassel gewählt.

Gelnhausen, den 18. August 1927, Freigerichter Kleinbahn Aktiengesellschaft.

Die Direktion. Cordes.

[44736]

Als früherer Liquidator der gelöschten Firma „„Handelsaktiengesellschaft Michel““ in Halle/Saale zeige ih an, daß ich die Vermögensanteile der Aktionäre, die sih troß meiner im Deutschen Neichs- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger am 29. November 1926 veröffentlichten Aufforderung zur Empfangnahme nicht gemeldet haben, mit 1 NM je Aktie am 30. Juni 1927 bei der Gezrichtékasse des Amtsgerichts Halle a. d. Saale (Hinter- legungsbuch A Band I1 Seite 223, An- nahmebuch Nr. 200), unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses und unter Verzicht auf das Necht der Nücknahme hinterlegt habe. Künstige Auszahlungs- anträge sind zu richten an die Hinter- legungs\telle des Amtsgerichts in Halle a. d. Saale (Geschäftsnummer: 15a Hl, 217/20),

Halle/Saale, Dorotheenstr. 17, den 11. August 1927.

Bergwerksdirektor Dr. Theodor Schulsz.

[46514]

Auf Grund des im Deutihen Neichs«- anzeiger Nr. 182 vom 6. “August 1927 veröffentlichten Prospekts sind:

nom. NM 150 000 900 Aktien

der Nheinischen Stahlwerke zu Essen, 7750 Aktien mit den Nummern 1 bis etns{chl. 7750 zu je NDM 300, 7625 Aktien mit den Doppelnummern 7751/7752 bis eins{chl. 92999/23000 zu je RM 600, 178 200 Aktien mit den Nrn. 23001 bis ein\chl. 901200 zu je NM 500, 9600 Aktien mit den Nrn. 209201 bis eins{l. 218800 zu je NM 2500, 6000 Aktien mit ten Nrn. 221201 bis einschl. 227200 zu je NM 5000,

zum Handel und zur Notiz an der Börse

zu Hamburg zugelassen worden. ;

Ergänzend wird bekanntgegeben, daß die Bekanntmachungen der Ge|ellschast auch in einer Hamburger Tageszeitung ver- öffentlicht werden und daß die Gesellschaft sih verpflichtet, auch in Hamburg eine Stelle zu unterhalten und jeweils bekannte zugeben, bei der die Auszahlung der Ges winnanteile, die Ausgabe neuer Gewinn- anteilbogen, die Hinterlegung von Aktien zwecks Teilnahme an den Generalver- sammlungen sowie alle sonstigen von der Generalversammlung beschlossenen, die Aktienurkunden betreffenden Maßnahmen kostenfrei bewirkt werden können. Hamburg, im August 1927. Norddeutsche Bank in Hamburg. Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien

Filiale Hamburg. Deutsche Bank Filiale Hamburg.

Dresduer Bank in Hamburg. (46219) j J. Springer A-G. in Liquidation,

L München.

Bilanz per 30. September 1926.

Aktiva, S Barbestände. . . « ; 80 Aden... «o z 24 Warenvorräte « « « my Mobilien . . 19

434 372/14

: Pasfiva. Kapital A Varleben s «s « 6 Gläubiger

2 862/46 315 951/75 115 557/93

434 37214 Gewinun- und Verlustrechnung.

A 11 455/24 | 11 455|24

731/98 10 723/36 11 455/34

Allgemeine Unkosten. « . ;

AGareneuttad s s ae Verlust .

Verantwortlicher eler Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg,

Verantwortlich für den Anzeigenteil Nechnungsdirektor Menger i n g, Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle(Men gering) in Berlin.

Druck der Preußischen Druderei- und Verlags-Aktiengesell\haft, Berlin, ilhelmstraße 82.

Drei Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage) und Erste und Zweite

Leo Prinz. [46507]

Der Aufsichtsrat, Thal.

Zentral-Handelsregister-Beilage

Srste Zentral-Handel8register-Beilage Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 194.

Berlin, Gonnabend, den 20. August

1927

Der Junhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1, dem Handels-, 2, dem Güterrechts», 3, dem Vereins-, 4, dem Genossenschafts-, 5, vem Musterregister, G, ver Urheberrechtseintragsrollé sowie 7, über Konkurse und Geschäftsauffiht und 8, die Tarif: und Fahrplanbekanntmahungeun der Eisenbahnen enthalten find, erscheint in einen

besonderen Blatt unter dem Titel

SZentras-SHandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Bentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann dur alle Postanstalten, in Berlin fe Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm-

raße 32, bezogen werden.

§

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägliß. Der Bezu g § preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 6 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 194A und 194B ausgegeben.

E” Befristete Anzeigen müssen d r ei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “K

ESntscheidungen des NeichsSfinanzhofs.

80. Zustellung eines Steuerbescheids gegen einen nicht geschäftsfähigen Minderjährigen. Na 83 der Reichsd- bgabenordnung gelten für die A ähigkeit von Privat- ersonen in Steuersachen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. zollgeschäftsfähig ist daher erst ein Volljähriger. Der Beschwerde- ührer, der erst 18 Jahre alt ist, ist also in der a eas eshränkt und kann gemäß § 107 des Bürgerlichen Geseßbhuhs nur Willenserklärungen abgeben, durch die er lediglich einen reht- ichen Vorteil raue Jm übrigen ten ex der Einwilligung eines geseßlichen Vertreters. Fnfolgedessen würde im vor- Tegenden Falle an sih die Erteilung der Vollmacht an den Rehts- anwalt und ebenso auch die Einlegung der M Mete durch diesen unwirksam sein. Jndessen ist in einem Falle solher Art, ivenn ein von Anfang an vorliegender Mangel der Geschästsfähig- keit und damit auch der euen Mea et erst in der Me M festgestellt wird, mit dem NReichsgericht anzu- nehmen, daß ü der Rechtsmittelrichter nicht darauf zu be- \chränken hat, das Rechtsmittel aus diesem Grunde als unzulässig gu verwerfen; denn wie die geshäftsunfähige Person in den früheren Fnstanzen gegebenenfalls zur Verhandlun g über den Thr entgegengehaltenen Mangel der Geschäftsfähigkeit zuzulassen t, so kann sie das Verfahren auch durch ihre Handlungen in die öhere Jnstanz bringen. Das Rechtsmittel ist alsdann auch zur Seltendmachung von Nihtigkeitsgründen bestimmt, Fm vor- liegenden Steuerverfahren hätte der Steuerbescheid gerichtet werden müssen gegen den Minderjährigen, geseßlich vertreten durch seinen Vater. Dieser Steuerbescheid hätte nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern seinem geseßlihen Vertreter, dem Vater, zu- gestellt oder in anderer Weise bekanntgemacht werden müssen. Au zur Einlegung eines Rechtsmittels ist alsdann mit obiger Ein- un nicht der Minderjährige, sondern sein ep her Vertreter befugt. Fnfolgedessen ist das ganze bisherige Verfahren vom Erlasse des Steuerbescheïids ab ungültig und ae li so daß, wie geschehen, der Steuerbescheid und die Anfehtungs- enisheidung aufzuheben 18, DUlt L IV À 236/27.) / 81. Eine in Erfüllung einer vor Jukrafttreten des Erbschaftsteuergeseßes übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgie Schenkung is scchenkungssteuer- pflichtig. N ist, ob die Beschwerdeführerin für die von ihrem Onkel im Laufe des Fahres 1924 in Raten erhaltenen 16 000 RM schenfungSsteuerpflichtig ist. Die Beshwerdesührerin ivendet gegen ihre Steuerpslicht folgendes ein: Fm Fahre 1914 Habe si thr Onkel aus sittlihen Gründen rehtswirfsam ver- pflichtet, ihr eine Brautausstattung zu geben. Dieser Pflicht sei er erst 1924 nachgekommen. Er habe damit niht ein Schenkungs- versprechen von 1914 erfüllt, sondern eine andere \chu ld rechtliche Verpflichtung. Auch aus dem Gesichtspunkt der Zuwendung einer Ausstattung und von angemessenen Unterhaltsbeiträgen "e die Zu- wendung nicht steuerpflihtig, Schließlich handle es sich auch um éine unzulässige Doppelbesbeuerung, weil die zugewendeten Be- träge bereits beim Ehemann der Beschwerdeführerin der Ein- fommensteuer bei der Abschlußzahlung für das Fahr 1923 unter- worfen worden seien, Die Re t8beshwerde ist unbegründet. Die Entscheidung hängt lediglih davon ab, ob es sich bei der fraglichen uwendung an die Ci um eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts oder um eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden handelt, soweit die Beschiwerde- führerin durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Fn em einen wie dem anderen Falle ist die Steuerpfliht gemäß S8 3, 1 des Erschaftsteuergeseßes von 192 gegeben. Unstreitig ist die Beschwerdeführerin dur die Zuwendungen im Fahre 1924 auf Kosten ihres Onkels bereichert worden, da sie eine besondere Gegenleistung hierfür niht gemacht hat, Es handelt sih aber auch um eine freigebige Zuwendung. Die Einwendungen der Be- shwerdeführecin, die Zuwendungen seien auf Grund einer shuld- rechtlichen Verpflichtung und aus sittlichen Gründen erfolgt, sind Pra ftteuergese Ti ch unbeahtlich. Nach den Vorschriften des Erb- chaftsteuergeseßes ist die Steuerpfliht grundsäßlich hei Schenkungen erst mit dem Zeitpunkt der Zuwendung gegeben, è 18 des Erbschaftsteuergeseßes. Ein rechtsverbindliches henkungsversprechen löst also z. B. die Steuerpfliht noch nicht 1s. Die Rechkslage ist nicht anders wie unter der Herrschaft des üheren Rechts, troßdem jeßt die Sondervorschrift des § 40 Abs. 3 hter Saß des Erbschaftsteuergeseßes von 1919 weggefallen ist. asselbe gilt aber auch, wenn sih die rehtlihe Verpflichtung zu ¡jer Zuwendung nicht als Schenkungsversprechen, sondern als eine nsbige recht8geshäftlihe Verpflichtung darstellt. Vorausseßung llerdings hierbei immer, daß die Verpflichtung freiwillig nd ohne entsprechende Gegenleistung des zu Bedenkenden über- nommen worden ist. Die Zuwendung muß sih also im Enderfolg immer als eine freiwillige darstellen. Auf den Ort und den Zeitpunkt der Uebernahme der Verpflichtung kommt es auch nicht an. Es ist also unerheblih, ob die Verpflichtung hier bereits vor JFnkrafttreten des Erbschaftsteuergeseßes im Ausland ein- gegangen ist, da Gegenstand der Besteuerung ja nicht die Ver- pflihtung zur Hens, sondern die Ausführung der Zu- wendung ist. Unbeachtlich ist es auch, ob \sich die Zuwendung als Auss\tattung darstellt.

\

waren. (Urteil vom

Auch die Zuwendung einer Ausftattung ist

1. Handelsregister.

Aifeldä, Leine. [45903]

Jm Handelsregister A Nr. 223 ist als neue Firma eingetragen:

Joeschke & Co., Lamspringe. Per- Ns haftende Gesellshafter: Frau

arie Joeschke, geb. Siebert, in Lam- \pringe, Kaufmann Harry Haucnschild un raste. Dem Fngenieur Franz SFoeschke ist Prokura erteilt. Offene Gandels e os Die Gesellschaft hat am 1. August 1927 begonnen. Amtsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.

Alfeld, Leine.

Durch Beschlu

hinterlegung und nußscheine) geändert.

Arnsberg.

Jm Handelsregister B Nr. 1 ist bei der Firma Hannoversche Papierfabriken Alfeld-Gronau vormals Gebr. Alfeld heute eingetragen:

k der Generalversamm- lung vom 28. Zuni 1927 sind die 88 21 und 27 des Gesellschaftsvertrags (Aktien- ewinnanteil

Amtsgericht Alfeld, 13. 8. 1927.

Jn das Handel3register A Nr. 23 ist heute bei der Firma Linneper Holz-

tattung handelt, die Abkömmlingen zur Einrichtung eines

en Vermögensverhältnissen und der Le nang der Be-

teiligten angemessenen Haushalts gewährt wird F 3 Abs. 5). Diese

Befreiungsvorschrift r hier nicht zu. Die Beschwerdeführerin

kann sih aber auch niht auf die Befreiungsvorschrift des § 21

Abs. 1 Nr. 14 berufen, da das en in das Ges einwandfrei fest- eshàä

flattung ha steuerpflihtig, es sei denn, daß es sich um eine Aus-

E hat, daß die Zuwendungen in das ift des Ehemanns r Beschwerdeführerin geflossen sind, also niht zum Zwette des angemessenen i L es sind. Hiergegen spricht auch vor allem die Gesamthöhe der in kurzem Zeitraum zugewandten Be- träge. Schließlich ist auch der Einwand der E Doppel- besteuerung unbegründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Einkommenbesteuerung die Stv enarnken unterworfen sind. Es handelt sich hiec um die Frage der Besteuerung nah dem Erhb- asen er gele, der durch eine Besteuerung nah dem Einkommens- euer ene nicht vorgegriffen werden kann. Die Frage, ob es si im vorliegenden Falle um eine Schenkung im Sinne des § . 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergeseßes handelt, kann dahingestellt blevben, da jedenfalls eine freigebige Zuwendung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 a. a. O. gegeben ist, die in gleiher Weise die Steuerpfliht auslöst. (Urteil vom 2. Juli 1927 Ve A 403/27.) __82. Umsaßsteuerpflicht bei Veranstaltung von Gesell- schaftsreisen. Ein steuerpflihtiges inländishes Reisebüro hat eine Reihe von Gesellshaftsreisen im Fnland und im Ausland veranstaltet. Dabei hat es in übliher Weise für die Beförderung der Teilnehmer zu Lande R See, für ihre Beherbergung, Verpflegung und für den Besuch von Sehenswürdigkeiten auf dem Reisewege ge- orgt, Das Tru Finanzamt hat die Steuerpflichtige ür alle diese Leistungen an die Teilnehmer als Unternehmer an- een nd deshalb mit den gesamten Entgelten zur Umsaß- teuer herangezogen. Die Steuerpflichtige selbst betrachtet sich nur als Vermittlerin der den Teilnehmern gewährten Mgen und will demgemäß, wie sie in der Anshlußrehtsbeshwerde aus- führt, allein die Vermittlungsgebühr versteuern. Das Finanz- gericht hat einen mittleren Standpunkt eingenommen: für die Fahrten auf der Eisenbahn und zu Schiff soll die Steuer- pflichtige Vermittler sein, für die übrigen Leistungen Unternehmer. Die Auffassung des Finanzamts wäre, soweit die Leistungen im «Fnland ausgeführt sind und die Befreiungsvorschrift des §2 Nr. 5 des Umsaßsteuergeseßes 1919 nicht einschlägt, ohne weiteres begründet, wenn die Steuerpflichtige die Leistungen an die Teil- nehmer bewirkte mit Beförderungsmitteln, Gasthöfen und sonstigen Einrichtungen, die niht von fremden Unternehmern be- trieben würden, die sie vielmehr selbst betriebe, sei es kraft Eigen- tums, sei es auf Grund von Charter-, Miet- oder Pachtver- trägen oder auf Grund ähnlicher Rechte. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalte niht der Fall; die Leistungen werden vielmehr durhweg von selbständigen Dritten ausgeführt, Bei dieser Sachlage könnten die den Dritten zufließeuden Ent- gelbe nur dann auch bei der Steuerpflichtigen zur Umsaßsteuer herangezogen werden, wenn die Dritten nicht mit den Teilnehmern in unmittelbave Rechtsbeziehungen treten, wenn sie vielmehr die Rechtsstellungen von Unternehmern oder Erfüllungsgehilfen der Steuerpflichtigen einnähmen und demgemäß ausschließlich an nee leisteten. Eine derartige Stellung der Steuerpflichtigen als Hauptunternehmerin n das Finanzgeriht, wie erwähnt, zwar niht für die Eisenbahn- und Schiffahrten, wohl aber für die Das Finanzgericht begründet

onstigen Leistungen angenommen. eine Beurteilung vornehmlich damit, mit einer Vermittlerstellung der Steuerpflichtigen sei es unvereinbar, daß sie den Teilnehmern ihre Verträge mit den fremden Unternehmern nicht bekanntgebe, Diese Zustenuna ist rehtsirrtümlih. Abgesehen davon, daß diefer

Gegengrund au auf das Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den Eisenbahn- und C Ea en angewendet werden müßte, ara er überhaupt zuträfe, besteht weder nah dem Ge- seße noch nah der Verkehrssitte ein Hindernis, daß eiw Ver- mittler seinem Auftraggeber nur den Gesamtpreis mitteilt, für den der Auftraggeber die vermittelten Leistungen empfängt. Die Vorentscheïidung war daher insoweit aufzuheben. Bei den Fahr- preisen bedarf es mit Rücksicht auf die in diesem Punkte zu- treffende Begründung der Vorinstanz keiner weiteren Erörterung darüber, daß die Be lel De und Schiffahrtsgesellschaften mit den Teilnehmern an Gesellschaftsreisen in dasselbe Vertragsverhältnis treten wie mit den anderen Reisenden, wenn jene Teilnehmer, wie im vorliegenden Falle, auf dem Verkehrsmittel einfah ihren Plag erhalten wie jeder andere Reisende. Das Reisebüro ist demnach in Fällen dieser Art für die Beförderungen nicht umsaß- steuerpslichtig, wie es auch die Beförderungsabgabe nicht zu ent- vichten hat 7 Abs. 1 des Beförderungssteuergeseßes). Der Umsaßsteuer unterworfen ist hier allein die Vermittlungsgebühr der Steuerpflichtigen. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist daher unbegründet. Der Sachverhalt bietet keinen Anlaß, dîe sonstigen Leistungen der Steuerpflichtigen umsaßsteuerlich anders u behandeln als die Beförderungen. Fnsbesondere ist eine e

tersheidung in den allgemeinen Bedingungen der Unternehmer von Ia Tee erfahrungsgemäß niht üblih, Vielmehr werden in den üblichen Ankündigungen, wie auch die von der Steuerpflichtigen vorgelegten Druckfsahen ähnliher Unterneh-

[45904] | warenfabrik Bönner & Co. in Liqui-| Berlin, dation in Linnepe eingetragen:

Der Bücherrevisor Severin is als Liquidator ausgeschieden. Der Auktio- nator in Schulte in Bremen, Kr. Soest, ist zum Liquidator ernannt,

Arnsberg, den 13. August 1927,

Das Amisgericht. Bad Schwartau. [45906]

Jn unser Handelsregister Abt, A ist zu Nr. 81, Firma Willy Schell, Bad Schwartau, eingetragen: Die Firma ist erloschen.

Bad Schwartau, den 13, August 1927.

mtsgeriht, Abt. T.

oge zu

er Ge-

[45909

Jn unser Handelsregister B is heute eingetragen worden: Nr. 40138 Reform- haus Jungborn Gesellschaft mit be- schräntter Haftung. Gegenstand des Unternehmens: Der Ver- trieb von Nährmitteln aller Art, Kon- serven, Fruchtsäften, getrockneten Früch- ten, Kolonialwaren, Gewürzen, kosme- tischen Artikeln, reformerischen Kleidungs- stücken und Schuhwaren sowie Büchern, Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Ge- schäftsführer: Kaufmann Friedrich venstein, Berlin-Friedenau. mit beschränkter Haftung.

mungen zeigen, sämtliche Leistungen des Büros einander ret lih gleichgestellt, wobei z. B. das Werbeblatt der englishew Firma Cook ihre bloße Vermittlereigenshaft für sämtliche Leistungen noch ausdrücklih hervorhebt. Es kann aber dahingestellt bleiben ob der Vordruck der Steuerpflichtigen selbst, der dieselbe Klause enthält, auch im Veranlagungszeitraum verwendet worden ist. Mit Rücksiht auf die Verkehrssitte ist vielmehr auh die Steuer4 pflichtige, selbst wenn für den Veranlagungszeitraum keine ausdrückliche Vereinbarung dieser Art vorliegt, wegen sämtlicher Leistungen nur mit der Vermittlungsgebühr steuerpflihtig, ohne das es darauf ankäme, ob die dritten Unternehmungen \teuerfred® sind, weil sie ihre Leistungen im Ausland ausführen oder iveil es sich um Beförderungen im Sinne von § 2 Nr. b a. a. O. handelt. Denn die Tätigkeit dex Steuerpflichtigen ist, wie dar4 gelegt, keine Beförderung, und ihre sämtlichen Leistungen sind tim Smnland ausgeführt, auch wenn sie Verträge mit ausländische Gesellschaften vermittelt und Teile ihrer Tätigkeit und deren Aus- wirkungen im Auslande liegen. Auch für diese Leistungen war daher die Umsaßsteuerpfliht auf die Vermittlungsgebühr zu bes \chränken. (Urteil vom 12. Fuli 1927 V A 900/26.)

83. Vorausseßung für die Anwendung dexr ver: ordnungsmäßig zum Abzug zugelassenen Durchschnitts- werbekfosten beim steuerpflichtigen Einkommen der Rechts- anwälte. Streitig ist, ob der Beshwerdeführer, ein Rechtsanwalt, von seinen Einnahmen den durch die Verordnung vom 8. März 1926 (Reichsministerialblatt S. 77) für Rechtsanwälte festgeseßten Saß von 3314 vH abziehen darf. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Recht34 anwalt mit 26 000 RM angegeben und dabei bemerkt, daß er Werbungskosten in Höhe von 3314 vH der Einnahmen abgezogew habe. Fn der Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt einen Abs zug von 5000 RM zugelassen;. es nahm an, daß dem Beschwerde- führex aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit nur 15000 RM zuge- flossen seien, und hat danach den Abzug gemäß §1 der Verordnung vom 8. März 1926 berehnet. Das Finanzgericht hat die Berufung gurückgewiesen; nah der Ansicht des Finanzgerichts liegen beim

eschiwverdeführer besondere Verhältnisse vor, die bewirken, daß seine Unkosten offensichtlich erheblih, und zwar um mehr als 1s hinter dem Pauschsaß von 33!4 vH zurüblieben, so daß der Beschwerdeführer nah § 3 der Verordnung vom 8. März 1926 nur einen Anspruch auf Abzug seiner tatsählihen Unkosten habe; da er Angaben hierüber verweigert habe, habe das Finanzgericht die Unkosten auf 5000 RM geschäßt und sei danrit zu demselben Ergebnis wie die Einspruchs8entscheidung gekommen. Die Rechts- G ist nicht begcündet. Ste geht insofern von einer irrigew Rechtsauffassung aus, als sie annimmt, daß der einzige Fall, iw dem von den für die Veranlagung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen festgeseßten Durchschnittssäßen bei einem dieser Gruppe Angehörigen abgewichen werden dürfe, der im § 46 Say 2 erwähnte sei, wenn nämlich der Steuerpflichtige aba weichende Angaben iiache und belege. Es kann ¿weifelhaft sein, ob die Steuerbehörden niht überhaupt berechtigt sind, auch da, wo Durchschnittssäße. festgeseßt sind, jederzeit von ihrer Anwen- dung abzusehen, und das tatsählihe Einkommen gzu ermitteln, Der Reichsfinanzhof neigt zu der Auffassung, daß grundsäßlich auch die Veranlagungsbehörden an die Durhshnittssäße gebunden sind, da andernfalls die Gleichmäßigteit der Besteuerung nicht E würde. Aus dem Wesen der Durchschnitts\säße folgt aber, os sie nur für normale Verhältnisse gelten. Die Veranlagungs- behörde ist daher berechtigt und verpflichtet, von ihrer Anwendung abzusehea und das tatsächlihe Einkommen zu ermitteln, werin bei eivem Steuerpflichtigen, der an sich einer Gruppe angehört, für die Durchschnitts\äße festgeseßt sind, Verhältnisse vorliegen, die von den bet den Ire der Gruppe üblichen abweichen. So kann & B. ein Landwirc, der auf seinem Gute einen von der üblichen Bewirtschaftung abweichenden Sonderbetrieb eingerichtet hat, niht verlangen, daz er nah den für die Landwirtschaft festgeseßten Durchschnitessäßen veranlagt werde. Demgemäß gelten au die Durhsch»itts\äße der Verordnung vom 8. März 1926 nur für normale Verhältnisse, d. h. soweit ein Rechtsanwalt in Frage kommt, nur für die normale Rechtsanivaltstätigkeit, Sind allerdings die Verhältnisse eines Rechtsanwalts nux insofern anormal, als seine Unkosten besonders gering sind, so dürfte das aan an den § 3 der Verordnung gebunden sein. Fm vor- iegenden Falle liegen aber darüber hinaus besondere Vera hältnisse vor. Dex Beschwerdeführer übt, worauf das Finanz- gericht zutreffend hingewiesen hat, niht die übliche Tätigkeib eines Rechtsanwalts untex den üblichen Verhältnissen aus, Deu Beschwerdeführer gibt selbst zu, daß die Art seines Betriebs mib der eines am Orte tätigen Rechtsanwalts nicht ohne weiteres vergleihbar sei. Liegen also normale Verhältnisse beim Be- [erer niht vor, so ist bei ihm die Verordnung vont . März 1926, die eben nux für normale Rechtsantwaltstätigkeit gilt, niht anwendbar. Die Vorinstangen waren berechtigt, seine tatsächlihen Unkosten zu ermitteln, und mangels aller Angaben des Beschwerdeführers über ihre Höhe durfte das Finan gericht ie schäßen. Die Höhe derx Schäßung nachzuprüfen, ist dem Reichs- inanzhof bei- der beschränkten Natur der Rechtsbeschwerde ver- wehrt, (Urteil vom 18, Mai 1927 VI A 17727.)

[45907] | schaftsvertrag ist am 7. Juli 1927 abge- schlossen. Sind mehrere Ge\chäftsführer bestellt, so erfolgt die Vertretung durch wei Geschäftsführer oder dur einen Ge- {chäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Bürger- lichen Gejeßbuches befreit. Als nicht ein- getragen wird veröffentlicht: Oeffentliche Bekanntmachungen der Gesellschast er- folgen nux durch den Deutschen Reich8- anzeiger. Bei Nr. 395 „Maggi“ Ges ellshaft mit beschränkter Haf] ung t Die Prokura des Johannes Maag ist erloschen. Betriebsleiter Rudolf Brügge-

Siß: Berlin.

Gra- Gesellschaft Der Gefjell-