1927 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

t t711!t t J d M420 Co 6 G c E. v Bejiummungen des rtifels 25 A l finden feine An

wendung auf die in Deutschland ‘and in Frankreich in Pässe V ft befindlichen

F

l

( und Personalausweise in Kraft (Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des Aufenthalts usw.). Die beiden vertragschließenden Teile | vorstehend gemachte Ausnahme nicht die Möglichkeit in sih be- greift, ganze Personenkreise von dem Vorteil dieses Artikels aus- zuschließen.

De Bestimmungen des Artikels 25 Abs. 1 berühren nicht d in Kraft befindlihen Vorschriften über die Zulassung und Ve wendung ausländischer Arbeiter. E

__ Unter dem Vorbehalte des Ausweisangsrechts, das jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß seinen Geseben, Polizei- vorshristen und deut Völkerrecht ausüben kann, wird keiner der Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die Tatig- keit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken. : _Hin ichtlich der Anwendung der Vorschriften des leßten und vorleßten von Artikel 25 erklären die Hohen Vertrag [chliezenden ihre Uebereinstimmung, daß sie den cktaaté angehörigen der betden Lander ge i Fnländerbehand lung GNEFAHTIVEN. T die Erhebung der Zölle, die Förmlichkeiten dex Verzollung und die hiermit zusammenhängenden Gebühren, Maßnahme, die das Eigentum oder den (3ebrauch /

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genjeitig die

: : von nte 1 De cktaatäa ino G A v SNTECELECN1e1 Dex ZTaaisa rgen OoDer Del d

dex Hohen V

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enden Teile beruyrt wenn sie nicht unter und Junteressen der

Maßnahme,

etroffen ven

die Güter, l A DaA 1 diese, ten Rechte und «3ntey issen versügt wird, Yeaßnazme, die deren Bestß oder deren (Gebrauch ït, wird mindestens in den Fällen, wo den igen eine Entschädigung gewährt wird, von iner angemessenen Entschädigung abhängig gemacht. l AOEe N xt agi zenden Teile stimnt n darin überein, Ns E S on den Vorschriften des Artikel 25 und Artikel 26 itl „Ur solche bgaben gemacht werden dürfen, die nicht steuc1 ahnlich) ind und aus Anlaß bestimmter BVerwaltungshandlungen erhoben werden. E E

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i)Sanacho

8 besteht Einvecständnis darüber, daß die Bestimmungen des li Le 26 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern au auf 26 esiltalen, Zwetigntederlasjsungen und Agenturen Anwendung IOeN, N E —QUL Bermeidung elner Voppelbesteuerung wird Jeder der vertragschließenden Staaten die Einkünfte aus dem Schiffahrts Beri evo von jolhen Unternehmungen der Schiffahrt, die den Ort der Leitung im Gebiete des anderen Staates habe iht \ ( t 5 ande Staates haben ht 4 Stcuern heranziehen. N E v L 1 ç § o L L N dem Wunsche, die Lösung des Problems der Doppel- steuerung nationaler oder internationaler Art zu fördern, werden O dic Hohen Vertragschließenden Teile über die Arbeiten auf dem ¿aufenden halten, die „in ihrem Land vorgenommen werden, um O gu M gebener go über das Problem zu beraten oder um inter- attonale Vereinbarungen, die zu seiner Lösung beitra Ö Î l ( elt - ne E J jung ragen können, Zu Artikel 26. A u: Hohen Vertragschließenden Teile sind darin einig, daß der N AIOY des Artikel 26 sich auch auf Steuererleichterungen mit Nücksiht auf den Familienstand bezieht. l

Zu Artikel 83. Die Hoheu Vertragschließenden Teile sind darin eini E gli f d darin ein 1 dic gleiche Behandlung, die im Artikel 2 des Genfer Statuté Ma gesehen ist, sowohl die Anwendung als auh das Prinzip betrifft.

A | ZU ALtibel 35,

Os me E des Artikel 35 über die Secschiffahrt N An CV art die Deutsche Regierung, daß sie auf Grund ihrer

BeseBge ung die Zaätigkeit sowohl deutscher wie ausländischer See- schissahrtsgesellschaften und Auswanderungsagenturen in Fragen der Auswanderung einer vorhergehenden staatlichen Genehmigung und staatlicher Kontrolle unterwirft, und daß sie dem Genfer Staiut und der Genfer Vereinbarung ihre Zustimmung nur geben I, indem sie, soweit die Austvanderung in Frage kommt, von S des erwahnten Statuts vorgesehenen Vorbehalt

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5 {ndererseits Ÿ ertlärt die Französishe Regierung dems- eutsprechend, daß sie den Vorbehalt, den sie bei der Unterzeichnung des Gonser Abkommens und des Geufer Statuts gemacht hat und ihr auf dem erwähnten Gegenvorbehalt begründetes Recht aufreht- erhält, jede Gegenmaßuahme zu ergreifen, die sie für zwecmöäßig U01t, Uge? Jedoch jede derartige Maßnahme grundsäßlih auf die O E R Ereleu beshränkt bleiben joll.

E (Franzostshe Regierung exklärt jedoch, daß der französische Se nvorbehalt ih hauptsächlich auf ai Een k T pa derungsfragen_ und auf den darüber folgenden völligen oder zceislweisen Ausschluß Seeschiffahrtsgesellschaften

D 2

er A : [remder bezieht, und daß die deutshe Geseßgebung bei billiger Anwendung ede den vorstehend erwähnten Ausschluß, noch cine den fran- gojshen nteressen schädliche Diskriminierung notwendig nah sich zieht; andererseits erklärt die Deutsche Regierung indent sie ihre Stellungnahme hinsichtlih des frWösischen "Gegertvorbehalts ausrechterhält, daß sie ebenso wie die Französische Regierung die e5vage so zu regeln wünscht, wie es am besten den Jnteressen der beiden Länder entspricht. Entsprechend diese Erklärungen ist Ms Löjung vereinbart worden: 1. Die Deutsche Regierung wird die Genehmigung, wie sie für T lfattatigue und den EDmaett MGUNs IZCRE POR Unt eins liqu | ari s méums gemäß dem Anus- wvanderungsgeseß vom 9. Juni 1897 erteilt hat, nicht zurückziehen S E PERI A die Schiffahrtslinien den Bedingungen “dieses l a6 Pad den thnen auferlegten Konzessionsbedingungen nicht __ Etwaige französische Gesuche auf Konzessionierung anderer französischer Schiffahrtslinien werden wohlwollend geprüft und keinesfalls ungünstiger behandelt werden als die Gesuche von Sthiffahrtslinien der meistbegünstigten Nation. E L E Französtsche „Regierung nimmt von der in dem vor- )ergehenden Absaße erwähnten deutshen Verpflihtung Kenntnis und, stimmt zu, von dem Recht, das es auf inen Vorbehalt zu Me 18 stüßt, so lange keinen Gebrauch zu machen, als der Ausübung deV “den beiden erwähnten Gesellshaften gegebenen Konzessionen kein Abbruch geschieht, und die Deutsche Regierung mit den französischen Gefellschaften, die in Zukunft eine Aus- wandererkonzession nahsuhen, nah Billigkeit Verfährt. 2

_Die Französische Regierung stimmt ferner zu, Kompensations- maßnahmen nicht unmittelbar zur Anwendung zit bringen, wenn sie die französischen Fntevessen für verleßt ansehen sollte, vielmehr mit der Deutschen Regierung zur Wahrung der erwähnten Tnter- essen Verhandlungen einzuleiten, die sofort eröffnet und in der Frist von einem Monat nach Einreichung der Forderung durch die Französische Regierung zum Ziele führen sollen. Wenn bei Ablauf dieser Frist eine Einigung nicht hat erzielt werden können [e kann sich die Französische Regierung als von den Verpflichtungen dev „Artikel 33 bis 39 der vorliegenden Vereinbarung befreit erklären; die Beziehungen der Hohen Vertragschließenden Teile in Seeschiffahrtsfragen iverden alsdann nur noch durch das innere Recht eines jeden Teils und dur die internationalen Verecin- barungen geregelt, an denen sie teilnehmen.

Die vorstehend vorgesehenen Gegenmaßnahmen könnten von der Französishen Regierung erst nah Ablauf einer Frist von zwei Monaten nah Abschluß der Verhandlungen ergriffen werden. Das gleiche gilt für die Vergeltungsnmaßnahmen, die die Deutsche Re- gierung etwa glaubt ergreifen zu sollen.

Zu Artil él 41:

die

bezug auf WBor1chr1isten

ind darüber einig, daß die

allen

Abkommen von d den, ergibt.

Vio 7 4 c dv g ie in Zukunft etwa ged

Zu Axtilel 42, 49,

Hinsichilich der Zulassung deutscher Staatsangehöriger in die französischen Kolonien und ihres Aufenthalts in den französischen Kolonien wird die Französische Regierung keine Maßnahmen treffen, welche die deutschen Staatsangehörigen einer ihnen nach- teiligen Sonderbehandlung ausseßen. Ì _ Sie gewährleistet den deutschen Staatsangehörigen, natür- lichen Personen oder Gesellschaften, die zur Niederlassung im Ge- biet der französishen Kolonien zugelassen sind, die Meist- begünstigung unter dem Vorbehalt, daß die Geseße, betreffend die öffentlihe Ordnung und die Sicherheit sowie die örtliche Geseß- gebung, beachtet werden.

Die Französische Regierung wird der Regierung von Tunis empfehlen, die deutschen Staatsangehörigen hinsihtlih ihrer Zu- lassung nach Tunis und ihres Aufenthalts in Tunis keiner ihnen nachteiligen Sonderbehandlung zu unterwerfen. i

Sie wird ihr empschlen, den deutschen Staatsangehörigen, natürlichen Personen oder Gesellschaften, die sih im Gebiete von Tunis niedergelassen haben, allgemeinen, den Staats- angehörigen der verschiedenen Länder zustehenden Rechte zu ge- währen, unter dem Vorbehalt, daß die Gefete, betreffend die offent- liche Ordnung und die Sicherheit sowie die örtlihe Geseßgebung, beachtet werden. / ; O Ausdrücke Zulassung, Aufenthalt und Niederlassung im Zinne dieses Protokois haben dieselbe Bedeutung wie die Aus drücke Zulassung, Aufenthalt und Niede lassung im Sinne à f O5

Artikel 25 und 26.

die

C1

daher überein ienwärtigen Abkommens ( as) nannten assimilierten Kolonien vorläufig auf Judochina keine Anwendung finden. 2 MUE ic daß die Behandlung, die Deutschland in den französischen Mandatsgebieten genießt, sowohl durch die Bestimmungen des Völkerbundspaktes als auch durch diejenigen des Mandatsbriefs ihre Regelung gefunden hat, solange Deutsch land Mitglicd des Völfkerbundes ist, haben die Hohen Vertrag [leyenoden Teile davon abgesehen, in das gegenwartige Abkommen Bestimmungen über die genannten Gebiete aufzunehmen.

( I; Daß dte Im 62 DoichnimasH1 P ; Und des Ze1chnunqsYyroTolvlils, ber Die JogI

c 2 G 111 1 (Nt NAY A Nuctiicht Vullilil,

Zu Axtikel 2 un d 44. A Die Französische Regierung wird der Sherifishen Regierung folgende Aenderungen, betreffend die augenblicklihe Behandlung der deutschen Waren und Handelsschiffe in Marokko, empfehlen. |

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Hexkunft werden 1mm die französische Marokkozone zu den Zollsäßen eingeführt, die auf die gleichen Erzeugnisse irgendeiner dritten Macht Anwendung finden, d. h. sie genießen die Meist- begünstigung. |

Die Einfuhr dieser Erzeugnisse wird von keinerlei Sonder- exlaubnis abhängig gemacht, wobei jedoch die im Artikel 12 des O Vertrages vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten leiben.

Die deutschen Handelsschiffe haben das Recht, die Häfen der französishen Marokkozone anzulaufen, um dort Waren aus- oder einzuladen und Fahrgäste aufzunehmen oder zu landen. Sie werden hinsichtlich dieser Handlungen und der Erhebung der dafür vorgesehenen Abgaben keiner unterschiedlichen Behandlung unter- worfen, ebensowenig wie in den Häfen hinsichtlih derx Vertretung der Gefellschaften, denen die Schiffe gehören. Die Mannschaften sind berechtigt, an Land zu gehen, um dort frei und ungehindert ihre Dienstobliegenheiten auszuführen. :

Die Französishe Regierung wird der Sherisfishen Regierung empfehlen, ihre Zustimmung dazu zu geben, daß in der Tanger- zone die obengenannten Bestimmungen Anwendung finden. \

Hu ALtitel 44.

Die Französische Regierung wird dex Regierung von Tunis empfehlen, die Bestimmungen des Artikel 44 auf die Häfen von Tunis auszudehnen, wobei jedoch Fischerei und Küstenschiffahrt vorbehalten bleiben.

U Artill 48:

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird es sih an- gelegen sein lassen, wenn er vor dem 1. April 1929 von dem im Artikel 6 vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch macht, den Ablauf des Vertrages mit dem Ende einex nach vollen Monaten zu bemessenden Frist zusammenfallen zu lassen, die vom Tage Dev Anwendung des Abkommens zu berechnen ijt; bei einer Kündigung nah dem 31. März 1929 werden die Vertragschließenden Teile es sich angelegen sein lassen, den Ablauf des Abkommens auf ein Monatsende fallen zu lassen.

O doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

ges. Hoesch gez. Posse 064. A. Brian d gez. M, Bokänowski

}

Zusazertlärungen, L

ie Französische Regierung erklärt, daß sie auf das ihr aus Teil VIli (Reparationen) Anlage 2, § 18 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 zustehende Recht ver= zichtet, in den in diesem Paragraphen vorgesehenen Fällen irgendeine Sondermaßnahme zuv Sicherstellung oder Ein- ziehung odex irgendeiner sonstigen Maßnahme zu ergreifen, die eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit über das Privateigentum der deutschen Staatsangehörigen in sih \chließen. | Diese Exklärvng läßt die Bestimmungen der Abkommen vom 30. Oktober 1926 unberührt.

E

Da es die Deutsche Regierung für sehr wünschens- ivert hâlt, das augenblicklihe Erhebungsverfahren der 926 prozentigen Reparationsabgabe durch ein System von Pauschalzahlungen zu erseßen, haben sih die beiden Re- gierungen in dieser Angelegenheit mit der Absicht in Ver- bindung geseßt, vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zu einem Uebereinkommen zu gelangen.

Jn dem am 27. April 1926 unterzeichneten Protokoll hat die Französische Regierung grundsäßlich ihre Zu- stimmung zum Abschluß eines Abkommens auf dieser Grund- lage gegeben und is bereit, mit der Deutschen Regierung N zu arbeiten, um den endgültigen Abschluß dieses Abkommens so {nell wie möglch herbeizuführen. :

N:

A

Ju doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und auf französisch zu Paris, am siebenzehnten August 1927.

. Hoesch

O

Die Bestimmungen des Artikel 41 stehen keinesfalls Sonderregelung entgegen, die sich hinsihtlih dexr mineralischen

der |

A. Briand M, Bokanowski

: Erster NotentveeHsel. Deutsche Botschaft. WY. 891.

2 E Paris, den 17. August 1927, Herr Minister!

sichtlich gewisser Erzeugnisse, welhe nicht in das Abkommen eingé- lossen sind, die aber nach dem französischen Zolltarif anderen Tarifs

die Gewährung des Minimaltarifs vorsieht. Die Deutsche Negierung würde es begrüßen, darüber Aufklärung zu erhalten, welche Behandlung diesen Erzeugnissen vorbehalten i __ Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge zeichnetsten Hochachtung. (gez.) Hoe s ch.

Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris.

(Neberseßzung.) Ministerium der auêwärtigen Angelegenheiten. Direktion der politishen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Wirtschaftsabteilung. ; j Paris, den 17. August 1927. Herr Botschafter! E Ihr Sreiben vom heutigen Tage durückt den Wunsch der Deutschen Negierung aus, die Behandlung kennen zu lernen, die gewissen Erzeugnissen zuteil werden wird, die obschon sie in den Listen des Abkommens niht aufgenommen sind, nah dem französfishen Zoll- tarif der Behandlung nach anderen Positionen dieses Tarifs unter- liegen, sür die das Abkommen in der Liste B die Gewährung des Minimaltarifs vorsieht. a4 Ich beehre mich, zu JFhrer Kenntnis zu bringen, daß in diefer Hinsicht keine Unklarheit bestehen kann, da die Erzeugnisse, die den Gegenstand Ihrer Anfrage bilden, die Behandlung derjenigen Erzeaig- nisse genießen werden, denen der französische Tarif sie gleichstellt. „Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner auê- gezeihnetsten Hochachtung gez. A. Brian d.

An Seine Exzellenz den Deutschen Botschafter Herrn von Hoesch, Paris.

Zweiter Notenwechsel. Deutsche Botschaft W V 884 i ; Paris, den 17. August 1927. Herr Minister!

Guerer Enzellenz beehre ih mi den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie mir folgende Mit- teilung gemacht haben :

„Das Zeichnungsprotokoll zu dem am heutigen Tage gezeihneten Handelsabkommen sieht bestimmte Zusicherungen in bezug auf die eventuellen Tarifmaßnahmen bei künstlichen Düngemittein vor.

Die deutsche und die französishe Delegation hatten außerdem den Fall der eventuellen Wiedereinführung von Zöllen auf shwefel- faures Ammonium (Ammonium-Sulfat) in Erwägung gezogen: Jn dieser Hinsicht gibt die Französische Regierung in Uebereinstimmung mit „der von den beiden Delegationen getroffenen Abmachung gern die Zusicherung, daß, obgleich die Wiedereinführung des zurzeit für schwefelsaures Ammonium (019) aufgehobenen Zollsaßes nicht als cine neue Tarifierung angesehen werden fann, die Deutsche Regierung für den Fall der Wiedereinführung diefes Zolles verlangen kann, daß eine neue Zarifierung innerbalb zweier Monate vorgenommen wird.

Falls innerhalb dieser Frist die neue Tarifierung nicht erfolgt ist, greift tas im Zeichnungsprotokoll zu Artikel 2 vorgesehene Ver- handlungs- und Kündigungsrecht Play.

Was das natürliche salpeterfaure Natrium (Natriumnitrat) an- belangt, so sollen die im Schlußprotokoll zu Artikel 2 vorgesehenen Kündigungsklaufeln unter denselben Bedingungen in Wirksamkeit treten, sofern die neue Tarifierung die gegenwärtige Marktlage zu- ungunsten der fünstlihen Produkte gegenüber den natürlichen Pro- dukten beeinflussen follte.“ /

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Auédruck meiner auê- gezeichnetsten Hochachtung. gez. Hoe s ch. __ Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris.

Dritter Notcuwechsel, Deutsche Botschaft WY. 886 Paris, den 17, August 1927, Herr Minister!

_Die Anmerkung zu dem Artikel 316 § 2 des franzöfischen Zolls tarifs verbietet in Uebereinstimmung mit dem französischen Se)eßz über die pbarmazeuti|chen Erzeugnisse die Einfuhr von Heilmitteln, welche unter dieser Position aufgeführt find und aus Ländern ftamuen, welche Frankreich für die Ginfuhr feiner Heilmittel nah ihrem Ge- biete nit gleichwertige Vorteile fichern,

Ich würde es begrüßen, von Eurer Gxzellenz die Zusicherung zu erbalten, daß die dur das am beutigen Tage gezeihnete Handels- abkommen den französishen pharmazeutischen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der französis{en Negierung als solche betrachtet werden, welche die gleihwertigen Vorteile darstellen, die das franzöfische Gesetz den deutfhen pharmazeutischen Erzeugnissen gewährt, und daß aus dieser Tatsache diese niht verboten werden, wenn fie im übrigen die Bedingungen erfüllen, welche das franzöfische Gesey vom 19. Ap1il 1923 fordert.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner gußs- gezeihnetstea Hochachtung. O

gez. von Hoe s ch. Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Herrn Aristide Briand, Paris.

(Neberseßung) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Direktion der politishen und wirts{aftlißen Angelegenheiten. Mirtschaftsabteilung. i: Paris, den 17. August 1927. Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf die Anmerkung zu Artikel 316 § 2 des französischen Tarifs, der bestimmt, daß die unter dieser Position auf- geführten Heilmittel verboten sind, wenn sie aus Ländern ftammen, die Frankreich für die Einfuhr seiner Heilmiitel nah deren Gebiet nit gleihwertige Vorteile gewähren, haben Sie mir den Wunsch der Deutschen Regierung mitgeteilt, die Zusicherung zu erhalten, daß die durch das am heutigen Tage gezeichnete Handels8abkommen den französischen vharmazeutishen Erzeugnissen zugestandenen Vorteile von der Französischen Regierung so betlrahtet werden, daß sie -die gleihwertigen Vorteile darstellen, die das französishe Geseß den deuten pharmazeutischen Erzeugnissen ge- währt und daß diese daher nicht verboten werden, wenn sie im übrigen den Bedingungen entsprechen, die das franzöfische Gefeß vom 19. April 1923 fordert. h: : Die Französische Regierung ist wie die Deutsche Regierung der Ansicht, daß die im französischen Geseß vorgesehenen Bedingungen der

Gegen]eitigkeit durch das Abkommen vom heutigen Tage erfüllt find

Das Abkommen vom heutigen Tage enthält eine Unklarheit Hins-

nummern zugewiesen sind, für welhe das Abkommen in der Liste B

Ir. 197.

L Untersuhungssachen.

Zehnte Beilage

9, Aufgebote, Verlust- u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

3, Verkäufe, Verpahtungen, Verdingungen 4, Verlosung 2c. von Wertpapteren.

b. KommanditgesellsGaften auf Aktien, Aktiengesellschaften

und Deutsce Kolonialgesellschaften.

m Cffffent

Anzeigenpreis für

1,05 Neichsmark.

« zum Deutschen RNeich2anzeiger und Preußischen Staat2anzeiger

Berlin, Mittwoch, den 24. August

licher Anzeiger.

den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Peti)

1927

em E

6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 7, Niederla\sung 2c. von Nehtsanwälten.

8. Unfall- und Inyvaliditäts- 2c. Versicherung. 9. Bankausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen. 11. Privatanzeigen.

a Befristete

5. Kommanditgesell» |! haften auf Aktien, Aktien-

gesellschaften und Deutsche |i Kosonialgesellschaften. |(

[47164] Bekanntmachung.

n der Generalverjammlung vom 28, Juli 1927 ift beshlossen worden, das Grund- kapital der Gesellschaft von 200 000 RM um 100 000 NM auf 100 000 NM da- dur) herabzusetzen, daß je drei Stamm- aktien zu einer Stammaktie zusammen- gelegt werden. Dieser Beschluß ist am 10. August 1927 in das Handelsregister eingetragen worden.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden demgemäß aufgefordert, ihre Stammaktien nebst Gewinnanteil- und Erneuerungs- scheinen bis spätestens 30. November 1927 bei dem Vorstand der Gesellschaft in Miinchen, Osterwaldstraße 8a, einzureichen.

Aktien, die bis zum Ablaufe der fest- ge)ezten Frist nicht eingereiht werden, sowie eingereihte Aktien, welche die zum Ersaße dur neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung ge- stellt werden, werden für kraftlos ertlärt. München, den 20. August 1927.

Deutsche Lichttechnik Aktien-

gesellschaft. Der Vorstand.

[47700 |

Wir laden hierdurch) die Aktionäre un{:rer Ge)ellsaft zu einer am Donner®- tag, den 15, September 1927, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal Berlin W., 8,- Jägerstraße 6, stattfindenden orventlicenGeneralversamm!tungein.

Zur Teilnahme ist berechtigt, wer seine Aktien pätestens am dritten Werktage vor der Seneralversammlung bei unferer Gesellicha!t oder bei einem reihédeutschen Notar nachweislich hinterlegt hat.

Tagesorduung:

1, Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- luftrenung für das Jahr 1926.

. Beschlußtassung über die Genchmi- gung des Jahresabschlusjes.

3. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Zuwahlen zum Aufsichtsrat.

Berlin, den 18. August 1927.

Deutsche Braunkohlen - Aktien- gesellschaft. Der Vorstand.

[30082 Württ. Läuserweberei A. G. Die Generalversammlung vom 13. Febr.

1926 hat die Herabseßung des Grund-

kapitals von 330 000 RM auf 66 000 NM

dur Zusammenlegung der Aktien im Ver- hältnis von 5 : 1 beschlossen. Dieser Be-

{luß ist in das Handelsregister eingetragen.

Die Aktionäre werden aufgefordert, ihre

Aktien mit Gewinnanteils- und Erneue-

rungs\{ch?inen zum Zwedke der Zufsammen-

legung und Abstempelung bis spätestens

1. Oktober 1927 einschließlich bei uns ein-

zureihen, Nach Ablauf dieser Frist

werden die bis dahin nicht eingereichten

Aktien für kraftlos erklärt, ebenso Spitzen,

die nicht zur Verwertung sür Rechnung

der Beteiligten zur Ver}ügung gestellt find. Gleichzeitig werden die Gläubiger der

Gejellschaft unter Hinweis auf die Herab-

fezung autgefordert, ihre Ansprüche bei

der Gesellschaft anzumelden.

Schwäb. Gmünd, den 23. Juni 1927.

Württ. Läuferwebereci A. G. Der Vorstand.

[47446] Westdeutsche Automobil Actiengesellschaft, Dortmund.

Œinladung zu der am Montag, den 12, 9, 1927, 18 Uhr, im Ge|chäfls- lokal der Ge)ellshaft zu Do1tmund, Osten- bellweg 46/48, stattfindenden General- verfammlung.

Tagesordnung :

1. Vorlage des Ge\chäftsberichts für das

Geschäftsjahr 1926. . Genehmigung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr 1926.

Entlastung des Vorstands und des Auf-

sichtsrats.

Stimmberechtigt sind nur die Aktionäre, die bis spätestens 9. 9. 1927 bei der Darm- städter und Nationalbank, Komm.-Ges. auf Aktien, Filiale Dortmund, in Dort- mund, oder bei einem deutschen Notar ihre Aktien deponiert oder bei cinem deutsdhen Notar einen Depotschein über eine bei einem Bankhaus oder einer öffentlichen Behörde erfolgten Deponierung hinterlegt Haben und cine Bescheinigung hierüber beibringen.

Dortmund, den 22, August 1927.

hiermit zu Í 3. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr,

ordentlichen eingeladen.

lung teilnehmen wollen, ibnen Aktienurkunden ausgestellt sind, diefe Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden ausgestellt sind, eine Bescheinigung der Gesellschaft, daß und mit wieviel Aktien sie im Aktienbuch der Gesellschaft einge- tragen sind, spätestens i der Generalversammlung bei der Gesell-

Berliner Fnduftrie- und Handels-

Anzeigen müssen d rei Tage vor dem Sinrüctkungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein. “A

O S [ Die Aktionäre unserer Gesellshaft werden | einer am Montag, den n den Geschäftsräumen unserer Gesell- |" chaft, Berlin W. 9, Köthener Straße 48 |

Tagesordnung : Bericht über die Geschäftsjahre 1925/26 und 1926/27. Beschlußfassung über die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung der beiden Jahre. . Entlastung des Vorstands und des Aufsichtêrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Aktionäre, die an der Generalversamm- müssen, sofern

zwei Wochen vor

{aft hinterlegen.

Berlin, den 22. August 1927.

Aktiengesellschaft. Dér Vorfißende des Aufsichtsrats; Dr. Beyendorf f.

[47409] Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer am Montag, den §3, Oktober 1927, nacchmitiags | 6,39 Uhr, in den Geschäftsräumen der Berliner Industrie- und Handels-A.-G., Berlin W. 9, Köthener Straße 48 (Ee | Königgrätzer Straße) stattfindenden ox- | dentlichen Generalversammlung ein- geladen. Tagesordnung : 1. Bericht über das abgelaufene Ge- schäftsjahr 1926. | 9. Bes(lußfassung über die Bilanz und | die Gewinn- und Verlustrehnung. 3. Entlastung des Vorstands Aufsichtsrats. . Wahlen zum Aussichisrat. Aktionäre, die an der Generalversamm- lung teilnehmen wollen, müssen, fofern ißnen Aktienurkunden ausgestellt sind, diefe Urkunden und, sofern keine Aktienurkunden ausgestellt find, eine Bescheinigung der Gesellschast, daß und mit wieviel Aktien sle im Aktienbuch der Gesellschaft einge- tragen sind, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung bei der Gesell- {haft hinterlegen. Berlin, den 22. August 1927.

Berliner Wohnungsbau Gemeinnützige Uktiengefellschaft.

Der Vorsitzende des Aufsichtôrats : Dr. Beyendorf f.

und des |

[47405] Stadtmühle Alsleben Aktien-

gesellschaft, Alsleben a. Saale. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 19, September 1927, mittags 1 Uhr, im Hotel „Zur neuen Sonne“, Alsleben a. Saale, {tattfindenden 4. or- dentlichen Generalversammlung ecin- geladen. Tagesordnung :

1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustre(nung jowie Beschluß- fassung über die Verteilung des Ge- winns für das Geschäftsjahr 1926/27. Erteilung der Entlastung an Auf- sihtsrat und Vorstand.

Wahlen zum Aufsichtsrat.

. Statutenänderung des § 15. Absaßz 2 des § 15 soll lauten: Die ordentliche Generalversammlung findet zwischen dem 1. Juli und 30. September jeden ahres in Alsleben a. S, oder in Halle a. S. statt.

Die Hinterlegung der Aktien oder der

in § 17 der Satzung bezeichneten Hinter- legungsscheine hat bis zum 16. Septeinber 1927, vormittags 10 Uhr, zu erfolgen, entweder bei der Gesellschaftskasse in Als- leben a. S. oder _

a) der Landcreditbank Sachsen-Anhalt, Aktiengesellschaft, Halle a. S., oder deren Filialen,

b) der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellshaft auf Alktieri, Filiale Halle a. S.

c) der Commerz- und Privat-Bank Aktien- ge\ellschaft, Filiale Eisleben,

d) Vorschuß-Verein zu Alsleben, Baus- meier, Otto, Kieling & Co., Kom- manditgesellschaft auf Aktien, Alsleben a. Saale,

e) der Firma Gumpel Bernburg, oder

f) bei einem Notar.

Alsleben a. S., den 6. August 1927.

Der Auffichtsrat.

& Samson,

Der Vorstand. Met scher.

Ecke Königgräßer Straße), stattfindenden | Kasse, Guthaben bei Banken Generalversammlung | Devisen und Wesel. - «

Wertpapiere . «e o à s

Konsortialkonto . . « -

47425] Deutsche Merceurbank Aktiengesellschaft in Liquidation, Berlin W. S8,

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva.

Die Herren Aktionäre unserer Gesell-

t = Haft werden hiermit zu einer außer- RM |4 148 502/68 55 74771 811 265/50 79 954/51

ordentlichen Generalversammlung, tember 1927, vormittags 11 Uhr,

Mannheim, Augusta-Anlage 12, statt-

Pfälzische Preßhefen- & Sprit- i Fabrik, Ludwigshafen a. Rhein.

[47411]

Berichtigung.

lichung vom 27. Juli unterlaufen. Es mu}

Hypothekenkonto . Inventarkonto. . 1 Na(blaßkonto . « 5

Aktienkapital 49 000, . Cen Steuerrüstellungskonto Nückstellung auf zweifell-afte

Avale 5 240 500,— Kompensandoposten

Verlust per 31. Dezbr. 1929 Nückstellung auf zweifelhafte

Steuerrükstelungskonto 8 Abschreibung auf:

| Aktienkapital

Ee L a 4 249 276/42 | finden wird, höfsichst eingeladen. Avale 5 240 500,— Kompensandoposten

808 719,91 15 000 _6 786 578 12 146 325| Bassiva. 8 202 065 81 708/69

MOrDetUnden «s 3 862 55118

808 719,91 E 12 146 325/99 Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926. RNM |9 9817190 |

Soll.

Forderungen . 1 3 862 55183 31 708/65 | Konto Versich.-Anspruch Debitoren Ï : (ffekten C Effektenstempel . 4 Gffektencourtage « Gffeklenprovision

Handlungéeunkolien .

608 818/63 |

318 938/39 |

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Haben. Eingang auf abgeschrieb Debitoren . Zinsenkonto « « y | Wechselkonto 4 500/4L | Gee e e 91653: Verlust (Nachlaßkonto) . . |_( 8/17 |

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I 7179 | C (0D 29 (9

Wir machen ferner bekannt, daß \ich der | jetzige Aufsichtsrat unserer Gesell[haft aus | folgenden Herren zusammenseßt: | 1. Rechtsanwalt Dr. Heinz Kohlen, | Berlin, Vorsißender, 9, Finanzrat Haschenburger, Oldenburg, stellv. Vorsitzender, 3. Nehtsanwalt Dr. Friedri Dals- heim, Berlin. : Berlin W. 8, den 16. August 1927. Deutsche Mercurbank Aktiengesellschaft in Liquidation, Schaeffer, Liquidator.

[45398]. Bilanz am 31. Dezember 1926.

806 323 227 585 80 900 185 188/: 173 405 31 306 8 355: 45 782 85 457 835 058/26 11 446 1 687 434 026 184 324

Fabrikgebäudekonto Wohnhäujerkonto . « D Grundstückeïonto . « Maschinenkonto . . - Utenjsilienkonto . . . + + Formen- und Modellkonto Gespann- und Autokonto . Effektenkonto . . « + - Debitorenkonto . « «. - G ae Wechselkonto . « « * - Warenlagerfkonto . « - Rohmaterialienkonto Getwvinn- und Verlustkonto:

Verlust per 1926

65 688,85 Gewinnvortrag

1925 . 24 634,29 41 054

7196 | Ld

g ! 4 Pt ol ko No 211 sehung eingereichter Aftten, welche die zum

A

Tagesordnung:

1. Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Besellshaft von NM 800 000 auf RM 1 000 000 dur) Ausgabe von 500 Stüd auf den Fnhaber lautenden, ab 1. Of-| tober 1927 dividendenberechtigien |

Aktien à NM 400 unter Aus\{chluß | [46038]

des Bezugsrechts der Aftionäre und |

b

in den Näumen der Firma Jacob Feitel, | Pe

sondern: | anderung eingetreten: | Ulrich Mühlmann und Efim Pernikoff, Veränderung ei eten: Dele V

0 4t

Aufsichtsrat

welde am Dienstag, den 260, Sep- | Ulri

Muhlmann,

[gend

treten ift Herr

M 5p C As

im Vorstand ist t ausagetrete | Neumark und ein treten ift Wladimir Mühlmann.

Atlantic-Lloyd A.-G., Verlin.

E: L Hermann L YETTMAMINI

Gorr LYXTY

—— tin inem

Tagesordnung für die am 15. Sep-

Festsetzun( indestbetrages | : 2 my ; Festseßung des Mindestbetrages, V (ember 1927, abends 7 Uhr, in den

dem die Aktien auszugeben find.

. Aenderung des §

betreffend Feslsehung der Höhe Grundkapitals.

3. Aufsichtsratswah[. ; |

der Legitimation der stimmse |

s ir auf |

So8

Wegen berechtigten Aktionäre verweisen w S 16 der Statuten. s Zur Entgegennahme der Eintrittskarten wolle man die Aktien in Ludwigshafen bei der Gesellschafts- | fasse oder in Mannheim bei Creditbank oder bei der Süddeutschen Disc schaft A.-G. späteslens bis zum 17. September d. J. einschließli hinterlegen Ludwigshafen a. Nhein, 22. 2 1927, Der VorsftanD. l

47450]

| | |

der Nheinischen

| | Zesell- | | |

Gemäß unserer dreimaligen Aufforderung den Nummern 36, 43 und 36 utsGen NReichs- und Preußischen Staat

zeigers waren die Aklien unserer

{Maff bis zum 15. M

eiten ï

8 erflärt. Das Umtausc in neue Aktien erforderliche Zahl nit erreichen, wenn die Einlieferec keine | Erflärung über die Verwertung der Spitze | dur Verkauf oder Zukauf abgegeben | Gaben. Die an Stelle der hier kraftios | erklärten Aftien tretenden neuen Aktien | werden für Rechnung der Beteiligten entsprechend den Bestimmungen des § 290 Abs. 3 H.-G.-B. verwertet. Essen, den 22. August 1927. EssenerPrivatbankAktiengesellschaft. Dr. Diederichs.

[47026]

Heidelberger Federhalterfabrik Koch, Weber & Co. A.-G.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden

biermit zu der om Freitag, den

16, September 1927, vormittags

11 Uhx, in Heidelberg in den Räumen

der SüddeutsGen Disconto-Gesellschaft

A.-G. Filiale Heidelberg, Leopoldstr. 1

(Anlage) stattfindenden sechsten ordent-

lichen Generalversammiung cin-

geladen. Tagesorduung : l

1, Vorlage des Berichts des Vorstands und der Bemerkungen und Anträge des Aufsichtsrats sowie der Bilanz und Gewinn- und Verluftrechnung für das Geschäftsjahr 1926/27. Beschlußfassung über die Genehmi- gung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das abge- laufene Geschäftsjahr fowie über den Vorschlag des Vorstands und des Aukf- sichtsrats hinsichtlich des Ergebnisses. Entlastung des Vorstands und Auf-

| Näumen der Nohlmannwerke ú Statuten. l S Es E L LEI L E S | haft, Duisburg, stattfindenden ordent:

Nohimannwerke,

sichtsrats.

. Aufsichtératswah[.

. Mitteilung des Vorstands nah § 240 H.-G.-B.

Zur Teilnahme an der Generalversamm-

3151 000

901 000 2 000 000 200 000 50 000

Kreditorenfonto . « « « Aktienkapitalkonto . . « « Geseßl. Reservefondskonto Spezialreservesondsfonto .

lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung (den Tag der Hinterlegung und der Gene- ralversammlung nicht mitgerechnet)

bei dem Vorstand,

3 151 000

Gewinn- und Berlustkonto am 31. Dezember 1928.

bei der Süddeutschen Disconto-Gesell- {haft A.-G., Mannheim,

bei der Süddeutschen Disconto-Gesell- {haft A.-G., Filiale Heidelberg,

Steuer- und Unkostenkonto Abschreibungen . « « «- -

r

329 139/30 87 621/24

416 760/54

bei dem Bankhaus E. Ladenburg, Frankfurt a. M., oder bei einem deuts{en Notar innerbalb der üblichen Geschäftsstunden

Ant S Gewinnvortrag vom

I O «4 6e Verlust per 31. 12, 1926 .

Arzbverg, Bayern, den 10. Juli 1927 Carl Schumann, Porzellanfabrik, Aktiengesellschaft.

Dr. M. Köhne, Vorsitzender.

Der Vorstand.

351 071/69

24 634/29 41 054/56

416 760[54

hinterlegt haben. Im Falle der Hinter-

scheinigung spätestens am tage vor dem

bei dem Vorstand einzureihen und bis zur . | Beendigung der Generalversammlung da- selbst zu belassen. Heidelberg, den 12. August 1927. Der Vorstand. A. Scheer.

lung innechalb der üblichen Geschäftszeit | Stellen sind berechtigt, aber

\

| messer-Fabrik

zum Zroee der

Es. werden geaen 10 Stü alte aktien zu je NM 80,— 3 neue aktien zu DividendenbereHtigung gereicht werden.

Afktiengesell-

e rien Generalversammlung.

1. Bericht des Vorsiands und Aufsichts rats über das leßte Geschäftsjahr. Norlage der Bilanz und der Gewinn- und Nerlustrechnung für 1926. (Genehmigung derselben.

4. Entlastungserteilung an Vo1stand und Aufsichtsrat.

5, Wahl von Auffichtsratsmitgliedern.

6. Verschiedenes. -

Duisburg, den 2. August 1927.

Xftiengesellschaft.

Fr, Nohlmann.

ommerz Filiale Breslau, in Berlin: bei dex Dresdner Bank, bei der Commerz- und Privat-Bank A.-G in Fraukfurt a. M.: beim Bankhaus Baß & Herz, bei dex: Dresdner Bank in Frankiurk a, M. ; Ausammenlegung während er üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Stamms- Stamm- mit voller

je RM 100,— 1927 auss

für

Soweit die neuen Aktienurkunden nicht Zug um Zug gegen Einreichung der alten ausgehändigt werden, erhalten die Aktionäre eine nicht itbertragbavre Kassenquittung, gegen deren Rückgabe die neuen Aktienurkunden nah Fertig- stellung bei der Stelle in Empfang ge- nommen werden können, von der die Kassenquittung ausgegeben worden ist.

Die Einreichungsstellen sind bereit, nah Möglichkeit die Regulierung von Spizenbeträgen unter den Aftionären zu vermitteln. Diejenigen Aktien, welche nicht bis zum 930. September 1927 einschl. eingereiht worden find, sowie die eingereichten Aktien, deren Anzahl zur Durchführung der Zusammenlegung in der beschlossenen Form nicht aus- reiht und die nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zux Ver=- fügung gestellt worden sind, werden ge= mäß 8 290 H.-G.-B. für kraftlos crflärt. An Stelle der für kraftlos crklärtew Aktien werden nach Maßgabe des Zu- sammenlegungsverhältnisses von 8:3 neue Aktien ausgegeben und diese für Rechnung dex Beteiligten zum Börsen- kurse oder, falls ein solcher niht vor- handen, in öffentlicher Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Be- teiliaten nach dem Verhältnis thres Aktienbesißes abzüglich der entstandenen Spesen zur Verfügung gestellt oder, sofern die Berechtigung zur Hinter- legung vorhanden ist, hinterlegt werden.

Der Umtausch ift provisionsfrei, wenn

legung bei einem Notar is dessen Be-| er am Schalter der vorgenannten Stellen zweiten Werk- | exfolgt, i Tage der Generalver})amm- | Provision in Anrechnung gebracht.

übliche

Die mccht vers Norzeigers

anderenfalls wird die

pflichtet, die Legitimation des der Kassenquittung zu prüfen.

| Vreslau, im August 1927.

Breslauer Wasser-

Hydrometer Aktiengesellschaft.