1927 / 197 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Personen dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Ware mit sih führen.

Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu be- achten.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entspxehen, das in dem am 8. Novenber 1923 in Genf aumterzeichneten Juternuatio- nalen Abtommer über die Vercinfahung der Zollförmlithkeiten aufgestellt ift. Ein konsularischer oder anderer Sihhtvermerk wird nicht gefordert.

ps Axtikel 20.

%n Beziehnng auf Warenproben und Murter werden die Hohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die fn dem am 3. November 1923 in Genf unterzeihneten Futex- nationalen Abkommen über die Vereinfahung der Zollförmlith- keiten enthalten sind.

Die Biederausfuhrfrist wird auf 12 Moante festgeseßt.

Mrtilel 2L

Die Bestimmungen dex Artikel 19 und 20 finden keine An- weztdung auf deu Gewerbebetrieb im Umherxgiehen cinschließlich des Hausfierhandels und des Aufsuthens von Personen, die nicht Handel odex Gewerbe betreiben. Fedex dex Hohen Berxtrag {hließenden Teile bewahrt sich in dieser Hinsicht vollkommene Fvetheit seinex Gesehgebung.

Artil ecl 22.

Füx die Anwendung dex Artikel 1 bis §8 können die Hohen Vertxagschließenden Teile verlangen, daß die in thr Gebiet ein- a remen Erzeugnisse und Waren von einem Ursprungsgzeugnis zegleitet sind, aus dem hervorgeht:

1. wenn es sih um eigentliche Rohstoffe odex um Natuverzeug-

nisse handelt, daß fte aus dem andern Lande stammen,

2. wenn es sih um ein durh Bearbeitung oder Umarbeitung hevgestelltes Exzeugnis handelt, daß entweder hinsihtlih des verarbeiteten Rohstoffcs oder dex darauf verwendeten Arbeit die Bedingungen erfüllt sind, an die im Einfuhr- land die Anerkennung der im Artikel 17 behandelten Nationalifierung geknüpft ist.

Ursprungszeugnifse können entweder von den Zollbehörden odex von den zuständigen Handelskammern jedes vextragsthließen- den Teiles ausgestellt werden. Die Zeugnisse müssen den von der Zollverwaltung oder den Ftacætlih anerfannten Handelskammern des Absendelandes vorgeschriebenen Mastern exttsprehen. Sie sind entweder in dex Sprache des Ursprungslandes oder in dex des Bestimmungslandes auszufertigen; im erstgenannten Fall behalten P beide Länder das Recht vorx, die Betbxingung einer Ucber- eßung zu verlangen.

Die von ‘den Zollbehörden der beiden Länder ausgestellten Ursprungszengnisse ind von der Vifierung duxch die Konsular- behörden befreit.

Die von ‘den ftaatlih anexktannten Hanbdelskammeru aus- estellten Zengnisse sollen vou den Korsularbehörden ‘des Be- nnugandas bei Serntdumgen, deren Wert 80 Reichsmark oder 100 Franken (in Gold gerechnet) niht übersteigt, kostenlos beglau- bigt wexden; bei Sendungen nit cinem höheren Wert kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden, die 4 Reichsmark oder 5 Franken (in Gold geveéhnet) micht übershretten daxf.

Wenn das ‘von der konfularishen Behörde beglaubigte Ur- sprungszenqnis eine Angæbe ‘des WBavenwerts enthält, Tann es an ‘die Stelle der Konsulatsfaktura treten. Jn diesem Falle wird vou der Konsulatsbehörde für die Bestheinignng des Waren- werts feine Sondergebühr erhoben. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absaßes finden anf ‘die igentlihen Korsulats- faktnren Arrwendung.

Fair Postsendungen is ein Ursprungszeugnis mniht erforder- lih, wenn es sich um Einfnhrwaren handelt, die niht den Cha- vaktex einex Handelsware haben.

Wenn Waren, die aus einem dritten Lande stammen, nicht unmättelbar aus dem Urfprungsland, sondern anf dem Wege über das Gebiet cines dex Hohen Vertracschließenden Teile in das Gebiet des andexen eingeführt werden, so werden die Hohen Vextragschließenden Teile die von den zuständigen Stellen ‘des anderen vertragshließenden Teiles ausgestellten Uxsprungszeug- nisse, sofern sie den Vorschriften entsprethen, in gleithex Wrise ‘wte die im Ursprungsland ausgestellten annehmen, anßer bei Verdacht dex Zollhintexzichung oder des Mißbrauths.

Fn allen Fällen, in ‘denen ‘die eine dex beiden Regierungen

dex anderen mitteilt, daß bei dex Ausstellung ‘der genannten |

Zeugnisse betrügerische Handlungen exfolgt sind, wird die Regie- rung, an die die Beschwerde gerithtet ist, sofort eine besondere

Nntersuhung über den angeführten Tatbestarid vornehmen, deren | Exgebuisse dex beschwerdeführenden Regierung mitteilen und i nötigenfalls alle in ihrer Macht stehenden Meeßnechmen zur Vere | hinderung weiterer betrügeristher Handlungen diesex Art vor-

nehnren, Axtiloel 28

Die Angehörigen jedes dex Hohen Vertvagschließenden Teile |

Fönneu für die Anwendung von Wertgzöllen und andexen uf deu Wext i D Abgaben und Gebühren, die bei der Einfnhr dur die Zollbchörde des andexen Teiles erhoben werden, Wert- besheinigungen beibxingen, zu dexen Berülsichtigung bie beiden Negierungen Ti verpflichten, ohne dosha?b auf ihr Nathprüfungs- vet zu verzichten.

Auf die Ausstellung umd die Beglaubigung der Wertbestheini- gungen finden die für die Nrsprungszeugnisse im Artikel 22

bab 2 bis 4 vorgeschenen Beftimmungen Anwendung.

Die beïden Regierungen verpflithten fsih €&benfalls, vhne deshalb anf thr Nahprüfnngsrecht zu verziéhten, alle Unterlagen zu berückfithtigen, die von den dazu bernfenen urid ‘vertvauens- würdigen industriellen Körperstbriten znsemmengrestellt ird nd ihnen als solche übergeben waren. ‘Daese Unterlagen sollen be- sonders dann berüdsihtigt werden, wenu die Vexmutuaug eines

trugs bei der Preisaugabe auf den Rechnungen Geldbußen ;

odex jonstige Strafen zux Folge haben könnte. Artikel 24.

Soweit in dem Gebiete des einen der beiden Hohen Vertrag-

ew enden Teile die Zulassung einex Wave zur Einfuhr mit ¡sicht auf die innexe Gesepgebung oder die Verzollung einez Ware zu einem niedrigeren als dem Een in Frage kommenden Zollsaß abhängig ist von technischen Sortderbestimmungen hin- E Ee ihrer Zusammenseßung, ihves Reinhecitsgrdes, thres anitären Zustandes, ihves Erzengungsgebietes oder einer àhn- Tithen Bedingung abhängt, werden die Zollbehörden des Einfuhr- landes die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten Zeugnisse annehmen.

Das Zeugnis foll nicht für die unter der Kontrolle einer Staatsverwaltung hergestellten Waren gefordert werden, die von €iner von dieser Verwaltung ausgestellten Bescheinigung begleitet find, aus der hervorgeht, daß die Wavenherstellung dauxch die Staatsverwaltung überwacht wivd.

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, falls Zweifel an der Rithtigkeit des Zeugnisses bestehen, alle gwedienlithen Nachprüfungen voxzunehmen.

Die Hohen Vertragschließzenden Teile legen in gemeinsamem Einvernehmen die Bestimmungen fest. die in jedem Lande für die Ausstellung der Zeugnisse, für die Entnahme der Pvrobeu, hiu- bia der Maßnchmen zur Verhinderung der Bertaushung der

aven und für die Mustex der Zeugnisse zu erlaffen find. Dem andexen Teile wivd die vie der zur ‘Ausstellung der Zeuguisse bestimmten Anstalten und Sachverständigen übermittelt.

Es wird jedoch hinfihtlich der zur Ernährung von Meuschen und Tieren bestimmten Stofse vereinbart, daß die Untersuhung der Erzeugnäfse a ee in dem das gee exteilenden Laude üblichen amtlichen Verfahren erfolgt uud daß die Ergebuisje dieser Umtersuh gleichzeitig entsprechend den in dem das Zeugnis exteilenden de geltenden if

nationale Abkommen vom 16. 1912 für die Verciuheit-

ten und deu dux das iutex-

lihung der Darstellung der Untersuhung8ergebnisse der genannten Stoffe festgeseßten Vorschriften niedergelegt werden.

Ausnahmsweise können die Zollbehörden jedes der Hohen Vertrarschließenden Teile von der Beibringung des Unter- suhungszeugnisses bei den Einführern solcher Waren Abstand nehmen, die eine feststehende Yeseeutuiennug haben oder die eine Fabrik- oder Haudelsmarte tragen, vorausgeseßt, daß diese Waren {hon daraufhin geprüft oder untersuht worden Find, daß die im Absap 1 dieses Artikels angegebenen technischen Be- dingungen erfullt sirtd-

Diese Zengriifse ‘werden unter den gleithen Bedingungen *

beglaubigt wie die Urfprungszeugnisse. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes werden jedoch die diplomatische oder konsularische Beglaubigung niht verlangen für Z isse, auf denen neben dex Unterschrift das amtliche Siegel dex Dienststelle oder Behbörde, welche die Urkunde erteilt hat, sih befindet, jedoch unter der Voxousjepung, deß diese Zollbehövden in der Lage sind, die gt heit der Unterschrift duxch Vergleichung mit den von dex Re- gierung des Versendungslandes mitgeteilten Schriftproben nathzu- prüfen, und daß fih bei diesex Vergleichung kein Verdachts- grumd ergibt.

Von dex Vorlegung des in Artikel 22 vorgesehenen Uxrsprungs- zeugnisses find diejenigen Waren befreit, für die ein Zeugnis im Sánne des Absaß 1 dieses Artikels erteilt ift, das zugleich den Ursprung der Waren in der im genannten Artikel voxgesehenen Werse bescheinigt.

Anf die Einfuhr von Vieh, Fleisch, Fleischwaaren urtd andexen tierischen Exrzeugnifien finden die Bestimmungen dieses Artikels nux insoweit Anwendung, als die Hohen Bertvagsc{hließzende1 Teile æs vorher besonders vereinbaren.

A xtiTeil 25.

Diæ Staatsangehörigen beider Hohen Vertrags{hließendeu Teile genießen auf dem Gebiete des anderen Teils die Meist- becrümstigumg füx den Reijeverkehx, den Aufenthalt, vie Nieder- lesung wie für die Ausübung von Handcl, Gewerbe und jeden anderen Beruf urtd für die damit zusammenhängenden Rechte und Jarteressen. Sie haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.

Die Angehörigen jedes der Hohen Bertvagschließzenden Teile haben volle Freiheit, bewegliche und untbeweclliche Güter im (Gebiete des anderen Teils zu besitzen und das Eigentum an solchen duxch Kauf, Schenkung, geseßlihe Erbfolge oder leßtwüllige Ber- fügung oder auf irgendeine andere Wetse zu erwerben, und zwar unter den gleihen Vorausseßungen, de durxh die Gesepe Des Staates, in dem sich die Güter befinden, für die Angehörigen irgentdeines andeven Staates vorgesehen sind. Sie können gu den gleichen Bedingungen, die für diefe gelten, hierüber verfügen.

Die Staatsangehörigen zedes der Hohen Vertvagschließendeu Teile sollen auf dem Gebiete ides anderen von jedem zwangs- weisen mäilitärishen Dienft sowohl in der Lantdaxrmee, der Marime, der nationalen Garde oder dex Miliz und von allen persönlichen militärishen Zwangsleistungen befreit sein. Das gleiche gilt für alle Geld- oder Sachleistungen, die an Stelle von pexsonlichen Leistungeu auferlegt werden. : i

Die Staatsangehörigen der Hohen Vertragshließenden Teile, die sih auf dem ‘Gebiet des anderen niedergelassen haben, bleïben jedoh den Lasten unterworfen, die an ein Grundstück geburiden sind, beuso dex Zwangseinquartierung und besonderen militär1- \hen Leistungen odex ‘Requisitionen, denen anf Grund geseplicher Bestimmungen alle Staatsangehörigen des eigenen Landes als Eigentümer von bebauten wvder uribebanten Grundstücken unterliegen. Fn keinem Falle kann €ine der voxrftehend ‘voxr- gesehenen Lasten duxch einen vertragschlicßenden Teil gefordert wexden, ‘der sie micht gleihfalls ‘von feinen eigenen Staats- angchörigen fordert. /

Ju Falle dex Requisitionen oder Zwangsleiftungen oder 1m Falle der Enteignungen ans Gründen des öffentliéhhen Nußens ‘ollen die Angehörigen jedes der Hohen Vertxagss{hließeröden Teile auf dem Gebiet des anderen nicht ungünstiger behandelt ‘werden als die Jnlärdex oder die Angehörigen der meistbogünftigten Nation.

Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile genießeu im Gebiete des artderen Teils fowohl hinfihtlih

ihxer Pexrsou als anch hinsichtlith hrer Güter, Rechte umd Zuter- |

essen eins{ließlih von Handel, Gewerbe und Bernf in bezug auf

Steuern, Gebühren urid Abgaben jeder Art sowie alle anderen ents |

\preéhenden Lasten fiskalis{hen ‘Charakters, soweit fie ftenerähuklith sind, und ohne Rücksicht daxauf, füx wessen Rechnung fie erhoben wexden, in jeder Beziehung die E Behandlung ‘wie die eigenen Staatsangehörigen und die Augehörigen der meistbegünstigten

Nation ebenso wie ‘deu gleithen Schuh bei ‘den Finanzbehörden und |

Finanzgerithten.

Menn die Gesetzgebung cines der Hohen Vertrags@hließenden | Teile für AuslTäridex ‘die Beweg dex Gleithbeharidlung nit |

den Juländern in stenerlither Hinsiht ‘von der Bedingung Der

Gegenseitigkeit abhängig macht odex in Zukunft abhängig mathen |

mndnis darüber, deß sie die Bedingung der Gegenseitigkeit als duxch die vorstehenden Bestimmungen erfüllt ansehen.

Artikel 26.

sollte, o besteht unter den Hohen Vertragschlie enden Teilen Ein- De

Die Aktiengesellschaften und amrdeve Faudelnge nenen ein- | E der Judustrie-, Finanz-, Verfichernngs-, Verkchrse- und | ransportgefellschaften, die ihren Sip im Gebiet des. einen der | Hohen Vertvag})thließenden Teile heben untd nah ‘dessen Geseßen |

s

zu Recht bestehen, sollen anth von dem anderen vertvagschließenden |

eil als zn Recht besteherid ancrkannt werden.

Die Gesepmäßigkeit hrer Verfassung nnd ihve Fähigkeit, vor |

Geriht aufzutreten, sollen nah den Gesellschaftssaßungen und math den en ihres Heimatlandes benurteilt werden.

Die Geschaäftstaätigkeit der unter der Gesehgebung cines der | Hohen Vertvragschließzenden Teile exrithteten Gesellschaften soll, Jo-

weit sie auf dem Gebiete des anderen vertrag\{lweßenden Tei

ansgeübt wird, den Geseßen und Verordnungen dieses Teiles |

unterworfen sein. / :

Wenn riner der Hohen Vertragschließernden Teile die geschäft- liche Tätigkeit einer Gesellséchaft des ardeven vertrag{{lteßenden Teiles in seinem Gebiet von einer vorhergehenden und wider- ruflihen Zulassung abhängig macht, soll dieser das Retht haben, hinfihtlich der Gesellschaften des erstgenannten Teiles ebenso gu handeln.

Die Hohen Vertragshließenden Teile sind jedo darüber æinig, daß dur die vorhergehende Zulafsnung der Niederlassung von Ge- sellshaften, die eine Tätigkeit rusüben, die den Gesellsthaften aller anderen Länder allgemein gestattet s, kein Hindernis bereitet werden soll, und daß die einmal ausgesprothene Zulassung nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Geseße nund Vorschriften des Laudes widerrnfen werden kann, wobe: jede Verweigerung oder jeder Widerruf, der aus\{ließlich m Gründe ‘des wirtsha\tlithen Wettbewerbs gestützt wird, untersagt sein Foll. /

Die S jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können auf dem Gebiet des anderen Teiles nah dessen Geseßen und Vorschriften bewegliches und unbewegliches Vermögen er- werben, besißen und pachten, ihve Rechte oder ihr Gewerbe «aus- üben. Sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Ge- richten haben. Jn allen Fällen genteßen die vorerwähnten Gefell- schaften nah ihrer E fung die gleichen Rechte, die in dieser Be-

i g den Ges f en gleicher Art der E ion zugestanden sind oder zugestanden werden. Die Ber einbarung der Meistbegünsftigung gestattet jedoch keinem der Hohen Vertragsthliehenden Teile, für feine Gesellschaften eine E andlung zu verlangen als die Behandlung, dic er Tal den Gesellshaften des anderen Teiles zugestehen würde. /

Fn bezug auf militärische Leistungen und Re L ita so- wie im Falle dex Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nuyens f ür die Gesellshaften des anderen Landes die Fnländerx-

azudlung.

Hinsichtlih der steuerlihen Behandlung und des steuerlihen Schubes, der den im Absaß 1 bezeichneten Gesellschaften gewährt werden soll, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die in dieser Beziehung für die Staatsangehörigen der Hohen Ver- tragschließenden Teile in dem Artikel 25 vorgesehen sind.

Es besteht Einvexständuis darüber, daß die Gesellschaften des einen vertrags{ließenden Teiles, die si{ch auf dem Gebtete des artdecen niedergelassen haben, zu Steuern vom Vermögen oder von den Einkünften nux mit ihrem dort befindlichen Vermögen und ihren dort bezogenen Einkünften herangezogen werden köunen,

Atirel fr. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem am 2. Juni 1911 in Washington vevidierten Fnternationalen Ab» kommen vom 20. März 1883 über den Schuß des gewerblichen Eigentums sowie den verschiedenen Zusaßabkommen über das gewerbliche Eigentum, die am 5. November 1926 in Haag unter- zeichnet worden sind, wirksame Anwendung zu geben. Ax tTLA 28.

_weder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf gesebgeberishem Wege oder im Verwaltungsverfahren alle notwendigen Maßnahmen zu ærgveifen, um die aus dem ‘Gebiet des arideren stammenden Boden- und Gewerbeerzeugnifse vor jeder

. Axt unlauteren Wettbewerbs bei Handelsgeschäften zu {hüpen.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sih, durch Be- schlagnahme oder andere geeignete Maßnahmeu die Ein- und Ausfuhr sowie die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf odex die Ausstellung zum Verkauf im Fnnern aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken oder zu verbieten, die Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen irgendwelcher Axt auf den Erzeugnissen oder Waren selbst, anf ihrer inneren Verpackung oder äußeren Umhüllung tragen, aus denen unmittelbar oder mittelbar falshe Angaben über den Ursprung, die Art, den Charakter oder die be sonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren hervorgehen. Artikel 21.

Die Hohen Vertragschließenden Teile, die beide dexr Kon- vention untd dem Statut von Barcelona über die Freiheit des Duréthgangsverkehrs vom 20. April 1921 ihre Zustimmung ges geben haben, werden fich bemühen, ihre Anwendung in den Bes ziehungen zwiséchen den beiden Ländern zu erleichtern.

Axtikæl 30.

Die Hohen Vertxagschließeuden Teile kommen dahin überein, für die B zwischen den beiden Ländern die Bestimmuns gen des am 9. Dezember 1923 in Genf aufgestellten Neberein=- kommens und Statuts über die internationale Rechtsoxdnunug dex Eisenbahnen unverzüglich in Kraft zu seben.

Artikæl 31,

Zwischen den Eisenbahnverwaltungen der beiden Länder werden in kürzester Frist unmittelbare Verhandlungen über die materiellen Bedingungen Tae unter denen sih dec gegen- seitige C owohl ie die Ausfuhr wie füx die

infuthr und im DuxÖhgang abspielen wird.

Axtikel 32,

Der eine dex Hohen Vertragschließenden Teile kann von dem anderen Teil für sich Vorteile aus den auf dessen Gebiet geltenden fombinietten Tarifen nur dann Fordern, wenn ex dem anderen Teil eine tatsächlihe Gegenseitigkeit anbietet. Auch in diesen Falle kann diese Forderung und dieses Anerbieten von dent anderen Teil «abgelehnt werden.

Falls dagegen diese Forderung und dieses Anerbieten au- genommen wird, werden die fombiniczten Tarife so angewandt, E sie gelten, d. h. für die gleiche Richtung und die gleiche Strecke.

Die vorliegenden Bestimmungen beziehen sich auf alle Eisen- bahntarife, Tarifermäßigungen und andere Erleichterungen auf dem Eïsenbahungebiet, deren Anwendung von dex vorhergehenden oder folgenden s der Reisenden oder Waxen auf den Schiffen eines bestimmten Seeschiffahrtsunternehmens abhängt, sei es, daß es sich um ein Staats- oder Prèvatunternehmen handelt oder deren Anwendung von der Benußung œines bestimmten See- oder Flußshiffahrtswegs abhängig gemaht wird.

Artikel 833.

Vorbehaltlich der folgenden eee Bestimmungen er- klären die Hohen Vertragschliezenden Teile ausdrücklich, daß sie si auf die Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 9. Dezem- ber 1923 über die internationale Ordnung der Seehäfen ein- [{chließlich seinex Anlagen und seines Protokolls und auf das inter- nationale Sechafenstatut für alle durh ‘diese Abmachungen untd dieses Statut gestellten Fragen beziehen.

Die Bestimmungen diefer diplomatishen Akte treten im Vers hältnis dex beiden Länder josort in Kraft.

Artikel 34.

Die Hohen Bertragsschließenden Teile vereinbaren unter Bezugnahme auf Artikel 9 des Genfer Statuts, daß die Schiffe des einen vertragschließenden Landes einen oder mehrere Häfen des andereu Landes anlaufen können, um ihre aus dem AuZs- lande kommenden Passagiere odex æinen Teil von ihnen zu landen oder ihre aus dert Anslande kommende Ladung ganz oder teils weise zu lösen oder um ihre nach dem Auslande bestimmten Passagiere odex einen Teil vou ihnen aufzunehmen und ihre nah dem Auslande bestimmte Ladung ganz oder teilweise einnehmen zu können,

Artikel 35.

Die Swhiffahrtsunternehmungen eines der Hol Vert rag- {chließertden Teile, die den 2 uSwwandererdienst versehen, genießen im andexen Lande in jeder Hinficht dieselbe Behandlung wie die inländischen Schiffhrtsunternehmungen. Dieje Glethstelumn bezieht sich besonders auf ihre swanberunasvertretungen, al E Schiffe und auf die Auswandever, die fie befördern, ohne

ickficht auf deven Herkunft.

Die Reisenden aller Klassen einschließlich der Auswanderer aus æinem dritten Lande, die zur Einschiffung oder nach der Aus shiffung in einem Hafen des anderen Landes durch das eine der beiden Aker hindurchreisen, genießen in jeder Hin icht dieselbe Behandlung, als wenn sie sih in einem Hafen des Dur gangs- landes eingeschifft hätten oder in einem Hafen des DurhgangS- landes an Land gegangen wären.

Diese Bestinarung bezieht fich besonders auf die Ber- woltungs- Und e die Transportfristent unnd die Zölle nnd Abgaben jeder Art.

Artikel 36.

Die Nationalität der Seeschiffe wird von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend den Geseyen und Ver- ordnungen beider Teile anerkannt und anf Grund der an Bord befindlichen und von den zuständigen Behörden ausgestellten Ur- fmden und Patente festgestellt.

Die Gleichwertigkeit der deutschen Sitherheitszeugnisse und der vanzöfishen Sthiffahrtserlaubnisscheine, die durch das deutsch-

anzöjt{he Protokoll vom 15. Fami 1909 anerkannt ift, wird in- olge der in den Bestimmungen der beid-n Länder inzwischen ein- getretenen Veränderungen einer Nachprüfung unterzogen zu dem Bwedcke, um sobald als möglih die geaen}eitige untd vorbehaltlose Anerkennung dieser Zeugnisse und d1e laubnisscheine in den beiden Ländern zu ermöglichen. i

Bis zu dem Augenblick, wo ‘diese Revision erfolgt ist, werden die deutshen Sicherheitszengnisse und die rene Schiff- fahrtsexlaubnisscheine gegenseitig nah Maßgabe der bisher Über diesen Punkt getroffenen Vereinbarungen anertannt.

Artikel 37.

Eine besondere Vereinbarung wird sobald als D zwisthen den beiden Hohen Bet liegenden Teilen abgeshlossen werden, um ïhr System der Seeschiffsvermessung vollkommen in

e

Jodoform, den sie enthält.

60 Tonnen erreicht.

Zweite Beílage

zum Deutschen NReichSanzeiger und Breußischen Staatsanzeiger

ITr. 197. _

Berlin, Mittwoch, den 24. August

(Fortseßung aus der Ersten B eilage)

Nummer Nummer des französischen Bezeichnung der Waren Zollsäße des französishen

Zolltarifs : Frauken Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollsäge

Franken

115 quater | Harze und andere hargige Erzeugnisse, ‘exotishe, andere als 178 quater | Weß-, Abzieh- oder Poliersteine: id ] : natürliche, einshließlich de Plattchent, nit gcl: cer rain frei aus Arkansas:

Fichten- und Tannenharz, auch Schellack in Blättern oder A

Chat I a a S 10 vH O bearbeitet

natürlich: E Quarzstaub roh, gewöhnlicher und sogenannter „Formosa“-Kampfer und ähnlicher, im Pulverform «„ .. «x É s gereinigt ?) + N

2 s keramishe ¿e

fünstlicher oder synthetisher ?) . h : i O aus 136 Holzkohle und Schäbekohle, gereinigt (siehe Liste A) z 136 bis Holzstroh odèr Holzwolle: weder gefärbt, noch zubereitet, noch gummiert . z 5 gefärbt, chemisch präpariert oder gummiert . . z «¿ 5 5 aus 141 A wasseraufsaugend, auch getränkt oder pharmazeu- l c C) . « . . . - . . a « * . . e ® . . Zellulosewatte: i weder entkeimt, noch gefärbt, noch gaufriert, noch wasser- dicht hergerichtet e L . entkeimt, gefärbt, gaufriert oder wasserdiht hergevrichtet aus 175 bis | Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet:

natürlichen Andere 2 e 2

andere Steine (ausschließlich des belgishen Marmors): __ Grabdenkmälex und Steine der genannten Denkmäler versehe mit Simswerk versehen oder poliert: ie

Grabdenkmäler, mit Simswerk versehen, nicht poliert

Doe e L N Andere Gegenstände (andere Steine): mit Simswerk versehen, niht poliert, einschlicßlich

Dee

{hließlich des belgishen Marmors. , ,

Schleif- und Mühlsteine *): : Schleifsteine, auh mit Metallreifen: aus Stein oder anderen natitrlihen Mineralstoffew (Basalt, Sandstein usw.): A. einfarbig roh N j E 2 frei bearbeitet oder zugevichtet L ; ous Schlleifmitteln geformt (en acglomérés) «

« | Zollbehandlung wie Blattgold Schleif- oder Polier- Goldstaub steine und andere ge- Aluminium! preßte Schleifmittel,

# Q L

Mühlsteine, auch mit Metallreifen: aus s oder anderen natuürlihen Mineralstoffen: Os e bearbeitet oder zugerichtet . C C aus Schleifmitteln geformt (en agglomérés), auch in Ver= bindung mit Steinen oder anderen gleichartigen Mineralstoffen, Schmirgel, Korund, Karborundum oder andexe künstliche Schlleismittel enthaltend , « » » Zollbehandlung wie

; Schleif- oder Polier-

steine und andere ge- N : preßte Sleifmittel, Mangan:

s #100 kg fret

? * ,

beshnitteit

E Schleifntittel: 178 bis A natürliche (Schmirgel, Korund usw.):

i SOTICLTI De nt Uo. C6 30,—

. "” p . . . .. , A . , f

178 bis B künstliche, rein oder vermengt mit natürlichen Schleifmitteln Ï oder anderen Stoffen:

Karborundum odex Karborandum (Siliziumkarbid):

GCDUIDert ODEY It ROINEN. , . « 5 s andere ®): s E L s roh, in Steinen oder in Blöcken . . ä fret Acpulvert oder m Ron C, x 30,-—

178 ter A Schleifmittel, aufgetragen: y 0L S j Arsenige Säure .

Auf Geweben: 02 Kupferarsenat'

Quarzstaub überzogenen Gewebe C S 250,— 03 Kaliumarsenat künstliche Schleifmittel, bis zu 95 vH. Tonerdegehalt, rein / 04 ake “oder vermengt mit Cnderelr G O 250,— Arsensulfid? fünstlihe Schloifmittel, mit - mehx als 95 vH Tonerde- 05 natürlich

Auf Papier, Holz usw.: natürliche Schleifmittel, einshließlich des mit Glas- oder Quarzstaab überzogenen Papiers, Holzes usw. , S künstlihe Schleifmittel, auf der Grundlage von Tonerde, bis zu 95 vH Tonerde enthaltend, rein oder vermengt M Ac C C s kfünstlihe Schleifmittel, tonerdehaltige, mit mehr als

013 Natriumnitrit

“aus 022)

027 Manganborat' Zollbehandlung wie 029 Natrtiumperborat Schleif- oder Polier- 030 Bon steine und gepreßte Bromide: . Schleifmittel je nah 03L

i mit natürlichen Schleifmitteln und anderen Stoffen . . D 165,— 178 ter B | Sägen aus Karborandum .und ähnliche. Erzeugnisse, auch mit anderen Stoffen .. -z G N

1) Mit Jodoform getränkte Baumivolle entrichtet getrennt den Zoll für Jodoform auf den Anteil

4) Der Beschlag unterliegt der für ihn in Frage kommenden Zollbehandlung. 5) Schleifmittel mit mehr als 95 v, H. Tonerdegehalt werden wie Karborandum verzollt,

r Steine aus der Lovante und

K . C Cn N ampfer gepreßte Schleifmittel, einshließlich der aus Glas- und

teine ‘und andere. gepreßte Schleifmittel,

einshließlich des Glas- und wichte vor

178 quater | Sleif- oder Polier

B auch mit Metallrei

aus natürlichen Schleifmittel

und Quarzstaubes, im Stü

500 g und weniger

500 g bis 10 Kk

1 an N e L E Es

aus künstlichen Schleifmitteln,. rein oder gemengt mit

Schleifmitteln Stückgewichte von:

500, g und weniger Statuen und: andere gemeißelte Gegenstände. , . « » » 500 g bis 10 kg O 10 kg und mehr

aus 177 Steine, bearbeitet 3), einshlicßlich der bearbeiteten Bausteine aus 130 Schiefer, ohne Verbindung,

b rad ' Schreiben oder Zeichnen bestimmt . t

L : 180 bis S mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder

Holz, mit einem Rechenbrett

besonders zum

olz | aus weißem oder mit einer Metallscheibe e aller Formen und Größen, gemeine 1) : 9 E f T b U E. S . Andere Stèine: L81 bis Mauerziegel, volle, aller Formen und Größen, feine, oder geglättete; hohle Mauervziegel 1) ?) .

18 Mauerziegel, volle,

M Een Simsen, einshließlich derjenigew 181 ter Dachziegel gewöhnliche, nicht, gepreßt und ohne Falz 1) .

aus belgishem Marmor, mit Simswerk versehen, noch 181 quater |'Dachziegel, mechanische oder mit Falz, und. Zubehörstücke von

: Ee Dachbekleidungen; gemeine Töpferwaren für Baugwecke,- ohne

Verzierung, wie Traufxröhren, Einsaßröhren und Schornstein- röhren, Giebel- und Kappenziegel 1) . ,

derjenigen aus belgischem Marmor, mit Simswerk aus 184 bis | Kalk, hydraulischer, als Stein oder gepulvert

Ce die L ag oder Versendungsweise :

poliert, mit Simstverk versehen oder nicht, aus- E schnell erhärtender S

a N E . 189 Bement 4 [gngsam eérhärtender

Fliesen, mit einer gesägten, zugerichteten oder polierten Schauseite 185 bis Röhren und geformte Gegenstände:

A. aus Zement oder Beton . s R

B. aus verstärktem Beton oder Zement sz

Fliesen aus gepreßtem Zem

, ohne Rücksicht

ent oder Kalk ?):

B. mehrfarbig C. mojaikartig e è vom Werte

gewalzt, geschmiedet oder gegossen «

je nah der Art. Salut E Lr

in Pulver oder Flittern (paillettes impalpables) . 7 ë

Ebene Bleche aus Eisen und Stahl mit Siliziumgehalt (mehr als 50 vH Silizium):

» v v nicht beschniiten .

mit einer Fsolierbedeckung aus Papier, Kartonpapier oder

Pappe versehen, jedoch ohne isolierend

mit isolierendem Ueberzeug versehen . Kupfer, rein oder legiert mit Zink, . Zinn,

hämmert in Stangen von jedwedem Quer- shnitt, deren: größter. Durchmesser beträgt:

a A. ö0-mm und mehr .

: / 08 ; 3. iveniger als 5 i

roh, ‘in’ Steitten odex unregelmäßigen Stücken . » » - | 100 kg fret L Gt ober S unmori in Villen 9)

A. 5/19 mm und darüber «

B. weniger als “o mm ;

in Drähten, poliert oder nit,

goldeten, versilberien oder vernickelten, mit einem Durch-

20h, im Steinent,oder-in Bloden . «C «x1 i; G0 "messer von: E : / ' A. 1/16 mm und darüber .

je noch der Art. gewalzt- oder ge einer Dicke von:

mit Ausnahme von ver-

B, U fo M vergoldet -oder versilbert, in B

J löckden oder in 7Fngots, ge- hammert, gezogen,

gewalzt oder aufgesponnen . ¿ [vom Werte

natürlihe Schleifmittel, einshließlich der mit Glas- oder 02 bis Bleiatsenat (aus 01

gehalt, und andere, rein- oder ‘vexmengt mit natürlichen 06 pharmazeutish A Shhleifmitteln und: anderen Stoffen 275,— 06 bis E rot oder gelb, in Pulver oder Stüdcken f werbliche Zivecke (aus 05, aus 310). H A 014 Salmiakgeist, technisch: ' mit 21 Gewichtsprozent NUz mit-mehr als 21 Gewichtsprozent. NUs . 160 020 bis Ammoniumphosphat (aus 021, aus 022) . 020 ter Ammoniumnitrat für gewerblihe Zwecke (aus Ammoniumbikarbonat

"Und weniger « y # % x

i “021, aus 022) . [vom Werte 95 vH Tonerdegehalt, und andere, rein odex vermengt 020 quater | Ammoniumkarbonat (aus 021,

Ammoniums-, Barium-, Kalzium-, t-, Natrium- der Art Strontium- E y

Acthyl-, Aethylen-,

100 kg fret

o 38,— Zollbehandlung wie Schleifsteine, aus Schleifmitteln geformt. Zollbebandlung wie natürliche bearbeiteté Weysteine.

E 8 H, 100 kg | 350,—

. 450,— T 500,—

90,

6A 68,

"” l « «_ * « hom Werte] 15 vH, Aluminium oder

Nd

100 kg

y vom Werte

100 kg kg

100 kg

100 kg

kg

4, Siehe Nr. 0182

gate : S E L 1) Mauerziegel, Dachziegel und Töpferwaren für Bauzivecke aus gemeinem oder feinem Ton, glasiertz 2) Der Zoll bleibt bis zu dem Zeitpunkt suspendiert, in dem die französische Produktion vierteljährlich | emailliert oder g I der Zollbehandlung der Nr. 337, s | 0A L : N N : N j 2) Mauerziegel aus Hochbfenschlacke (laitier), Schlade (scories) und Eisenschlade (mâchefer), in dene

__?) Belgischer Marmor, einshließlich der kleinen Granite von Soignies, Maffles, Denée, Anthisnes, | Zement nur als Bindemittel Cittbalten f, Weren Aas Nr. 181 verzollt. S \ h N Sprimont, Aysaille, Poulseur und Tournai, gesägt, von weniger als 4 cm Die, gemeißelt, poliert oder mit poliertem Simswerk versehen, unterliegen der Zollbehandlung von Marmor der entsprechenden Arten; ivenn er auf 4 em und mehr gesägt ist oder mit nicht poliertem Simstwverk versehen ist, wird er wie andere bearbeitete Steine als Granit, je nah dem Falle, verzollt.

3) Mauerziegel aus Hochofenschlacke (laitior), Schlade (scories) und Eisenschlackte (mâchefer), in denen Zement nur als Vindemittel enthalter. ist, werden nah Nr. 181 verzollt.

4) Für Folien aus reinem oder legiertem Kupfer ohne Konsistenz (sans consistance) sind ?/z der für vergoldetes oder versilbertes gehämmertes Kupfer vorgesehenen Zölle zu entrichten,

5) Mit der Maßgabe, daß der Zollsaß mindestens 65 Fr. betragen muß.

6) Mit der Maßgabe, daß der Zollsaß mindestens 65 Fr, betragen muß.