1927 / 197 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Bei den niht mit dem Wörtchen „aus“ versehenen Nummern erstreckt fih das Zugeständnis auf die ganze Position. E

Fn der Liste B find die Nummern des französischen Tarifs nur als Hinweis angeführt, und können später rihtiggestellt werden. Die geuaunteu Zollsäße gelteu für alle inuerhalb der für diese Ware gewählten Bezeihnung liegenden Erzeugnisse.

ZuArtikek 1.

Hinsichtlih der Mineralwässer, die mit Kohkensäure aufgefüllt sind, welhe aus der Quelle der Mineralwässer ausgesangen worden ist, oder der eisenhaltigen Mineralwäfser, die enteisend sind, wird die Französische Regierung jeden besonderen Antrag mit Wohlwollen prüfen und der mediztnishen Akademie zur Be- gutachtung überweisen, den ihr die Deutsche Regierung übermittelt, damit unter dem gleichen Bedingungen wie uatürlihe Mineral- wässer ein bestiumtes Wasser, das in dex obengenannten Weise behandelt worden ift, zugelassen wird.

Jw Artikel Z

Chemishe Düngemittel. De Hohen Vertrag- {chlicßenden Teile haben sih dahingehend geeinigt, daß. die künst- lihen Düngemittel, so wie sie in deu Positionen 845 und 846 des Zolltarifentwurfs anfgeführt fird, niht in der Artikel 2 und die Liste B eingeschlossen werden sollten. Es wurde vereinbart, daß Deutschland für diese Erzeugnisse die Stellung der meistbegünstigten Nation von dent Zeitpunkt an einnehmen foll, wo sie Gegenstand einer nenen französishen Zolltarifmaßnahme sein werden, jet es hinsichtlih des Mtnimal- oder des Generaltartfs. /

Die Französishe Regierung verpflichtet sich, für diese Erzeug- nisse feinen höheren Zoll vorznschlagen als 15 vH ad valorem.

Sollte das Französische Parlament höhere Zölle beschließen als 15 vH vom Werte oder ‘fpezifishe Zölle, welche eine höhere Belastung darstellen, so ist die Deutsche Régierung berechtigt, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen, um den der deutschen Ausfuhx entstandenen Nachteil wieder auszugleichen odex das vorliegende Abkommen mit einer Frist von zwei Yonaten zu kündigen.

Wenn die Deutsche Regierung die Aufnahme von Verhand- lungen verlangt, hat sie das Recht, wenn diefe Verhandlungen innexhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vou der Ueberreichung der Forderung nah Verhandlungen zu keinem Ergebmis gesührt haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einex Frist von zwei Monaten zu kündigen.

Séidenwarzu. Die uicht îm dex Lifte B aufgeführten Seidetsvaren, die den Gegenstand des framzösish-italienischen Abkommens vou 26. Fanuúar' 1927 über die Zollbehamndlung der Seide bilden, genießen dem Minimaltarif, sobald das genannte Abkommen, zu dessen Einbringung in die Kammer gleichzeitig mit dem gègenwartigenm Vertrag sich die Französische Regterung ver- pflichtet, in Kraft getreteu ift.

Von der Jukraftseßung dés gemwannteu Abkommens und seiner Anwendung auf die. Seidemerzeugutsse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft ar werden die nachstehend aufgesührten vertraglichen Zollsäke vou Dentshlänrd dew Erzeugnissen des französishen Zollgebiets gewährt, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind.

Nummer A Zollsa ß

des Nut A : Bezeichnung der Wareu n deutschen 2 g für 1 dz Tarifs s P ex 404 | Sammet und Plüsch, sammet- uud plüfch- artige Gewebe, ausgeschnitter oder mïcht aufgef{nîtten(mitAu&naßme derBänter ): ganz aus Seide: ganz aus natinrlicher Seide: ungemustert. eo «e 1 875 U e m C ee 2 075 ANDerTe: ungetnuslent = «oe 0 1 500 demuslett. e s np on Lo 1 700

teilweise aus Seide : aus künstliher Seide und anderen Spinnstoffen mït Ausnahme der natürlichen Seide: ungemufle- «e e e eee 929

E «a ra 1 000 arrdere :

ungeurusierl. e o e o «oe 900 "O E 1 100

R

Anmerkung: Der Saß fikr gefärbte. Gewebe 50 F hößer.

100 kg ft fitr

Wirkwaren aus Baumwolle, Die Hohem Vertrag- schließenden Teile kommen dahin überein, daß jeder von ihmen nah Ablauf vont aht Monaten vom Tage der Jukrastsezung des

gegenwärtigen Vertrages ab, beantragen kann, daß die Tarifierumg .

von Strümpfen und Socken aus Baumwolle oder Baumwollenm- wirn erneut untersucht wird, damit einé angemessene Anwendung er für diefe Artikel in der Liste B (Nr. 419) vorgesehenen E fihergestellt wird oder die Höhe dieser Säße gewahrleiftet wird, wenn die Erfahrung gezeigt hat, daß entweder übermäßige Schwierigkeiten entstandem sind oder falsche Angaben über den Wert und die Art der Ware gemacht worden sind. -

Zu Artikel 3.

Bei den Positionen 223, 224, 225, 577, 573, 579 (Zimk, Zinn, Nickel) des französishen Zolltarifs dürfen die im der Liste C auf- geführten R La welche die in Artikel 4 vorgesehene Bindung nicht genießen, wenn sie vor der Einführung des neuen fran- aösishen Zolltarifs verändert werden, E hoher geseßt werden als 15 vH für Halbfabrikate, und: 18 vH für die Fertigwaren, jedoh unter der Voraussetzung, daß von dem Zeitpunkt der neuen französischen Täárifierung ab die Säße des deutschen Zolltarifs im Finvernehmen zwishen den beiden Regierungen auf eine Höhe gebracht werden, die einen billigen Ausgleich darstellt.

Zun Artfkek 5.

Die Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutsher Herkunft, welche die im gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Bergünsti- gungen genießen, haben bezüglich der surfaxe d’entrepôt und der gurtaxe d'origine Anrecht auf die Säße, die für die gleichen aus irgendeinem anderen Lande fkammenden oder herkommenden Erzeuguisse gelten.

Zu Artikel 6

Hinsichtlich der. Anwendung des Artikel 6, Abs. 3 und 6 besteht Einvexrständuis darüber, daß er die Gewähru der Meist=- begünstigung de fackto an Deutschland für deu Fall der Ein- ührung eines neuen franzöfis{hen Zolltarifs durch Frankreich in der Weise vorsieht, daß Deutschland sofort und bedingungslos die niedrigsten Bollfäge fur alle Erzeuguisse erhält, die es in das anne Zollgebiet ausgesührt hat oder bei deuen eïne gewiffe Ausfuhr aus Deutschland nach ixgendeinem anderen Laude besteht.

Das im Artikel 6, Abf. 4 und 5 vorgesehene Verfahren wixd ebenso im Falle der Nithtratifizierung des gegenwärtigen Ahb- kommens durch die geseßgebende Körperschaft eines der beiden Länder oder in dem Falle angewendet, in dem eine außerordeutliche Kündigung auf Grund gewisser Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens erfolgt, und zwar unter Berütsichtigung der für das Außerkrafttreten und die Kündigung vorgesehenen Fristen.

Die Hohen Vertragschließenden Teile find darin ektntg, daß der Ausdruck „neuer Tarif“ entweder einen vollständigen, alle Produktionszweige betreffenden Tarif oder eine zusammeufafsseude Neuregelung der Zollsäve bedeutet, welche die Hauptwarengruppen der Listen A und C des gegenwärtigen Abkommens erfaßt.

Zu Artülel 7,

Hinsichtlich derx Anwendung der Wertzölle wird jeder der Hohen Vertragschließeuden Teile alle Unterlagen, die ihm von der Regierung des anderen Teils uit deren Gewähr anulih über- mittelt werden, gebührend berückfihtigeu, ohne fsedoch auf setn Nachprüfungsrecht zu verzichten. : :

Hinsichtlih der Anwendung des Artikel 7, Abf. 5 erklärt die Französishe Regierung, daß diefer Artikel keineswegs dazu bestimmt ist, an Stelle der tatsächlichen Auëlandspreise die Preise des französischen inneren Marktes als Grundlage für die Erhebung der Zölle zu seßen, sondern nur für diejenigen Erzeugnisse, deren Wert auf anderer Grundlage nicht zw bestimmen ist, einen Schäßungswert festzuseßen, bet desen Feststellung fowohl die Preise des inneren Marktes als auch die tatsächliheæ Preise der haupt- fächlihen Außenmärkte zu berücksichtigen sind.

Andererseits besteht Einverständuts darüber, daß, wenn die amtlihen Preisnotierungen und die besonderen Richtpreise, die im Artikel 7 vorgesehen find und denen entspxzchend die auf den Rechnungen angegebenew Preise anderweit festgesetzt werden, nah Ansicht der Deutschen Regierung. auf anfehtbaren Wert- ermittlungen zu beruhen scheinen, die Deutsche Regierung von der Französischen Regierung alle Auskünfte über die Grundlagen dieser Werternrittlung verlangen kann.

Die Hohen Vertragschließeunden Teile sind darin einig, daß die Bestimmungen des Artikel 7 auf Automobile der Nr. 614 ter des französischen Tarifs keine Anwendung finden.

Zw Artftkél 8.

Zw Nr. 100 des deutschem Tarifs.

1. Falls Deutschland für Pferdeschläge vom reinem Kaltblut einem dritten Lande Zollermäßigungen zugestehen follte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung und untex den gleichen Vor- aussczungen auch für die Pferde. französischen Ursprungs An- wendung finden, die den als Vlamläuder, Brabanterx und Ardenner bezeichmeten Schlägen angehören.

2, Um für Pferde dex als Vlamländer, Brabantexr und Ardenner Art bezeichneten Schläge die ermäßigten Zollsäße auf Grund der Meistbegünstigung zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd eine Bescheimigung beibringen, aus der erhellt, daß; dos Tier ausschließlich einem der in Betracht kommenden vorbezeichneten Schläge angehört. Sind iu dex Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tiere au Vexsendungsort enthalten, so hat das deutsche. Zollamt die Bescheinigung în der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent- \prehende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der beë dex Ver- sendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- jowie der etwaiger Verficheruugs- und Kommissionskosten beifügt.

Die Regierungen der -vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeïchmung der mit der Ausfertigung der Bescheini- gungen betrauten Beamter und über das beï der Ausfertigung der Bescheinigungen zu beobachtende Verfahren verständigen. Fn Zweifelsfällen bleïbt den deutf{cher Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigen- schaften besißt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben 1st.

Zu Nr. ars 110 und aws 219 des deutshen Zoll- tarifs.

Die Einfuhr von „sogenannter Straßburger pastete“ wird în keiner Weise behindert twerden.

Zu den Nwmmernx 166 wmd 167 des Tarifs.

Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr nah Dentschland Verfügungen getroffen werden, um fest- zustellen, daß es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über den Unrtersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen beider Regierungen besktmmten wissenschaft- lichen Anstalten îïn Frankreïh «mnsgestellt wordem sind, in Deutshland anerkannt" und die vor solchen Zeugnissen be- gleiteten Oelfendungen * micht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgeseßt, daß mah Ausweis dieser Zeug- nisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungem zu erlassenden! Vorschriften vorgenommen worden ist. Fn Zwetfelsfällen find die Verwaltungsbehörden be- rechtigt, den Unterfuchungsbefund des mit cinem Zeugnis ein- geführten Oels nachzuprüfen.

Zu Nr. 178/79 des deutschen Tarifs.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß

l. Weinbrand, der nah französishem Recht die Ursprungs- bezeicwung Kognak führen darf, in Dentschland als „Kognak, französisches Erzeugunis“ bezeichnet werden wird, wenn er

a) bei der Einfuhr nah Deutschland von einer Abschrift des

Gänseleber-

deutschen

acquit régional spéeial ber Französischen Regteverwaltung be- gleitet ist, wie dies in der deux gegenivärtigen Abkommen bei-

gefügten Liste E (Artikel 178 und 179) vorgefehen ist,

hb) entweder in Frankrèich auf Flaschen gefüllt ist oder bei der Zollabfertigung in Deutschland unter amtlicher Aufsicht in Flaschen umgefüllt wird, : i

c) nah der Einfuhr în das deutsche Zollgebiet nit verändert worden ist;

2. Weinbrand, der den. Bediugungen unter 1 entspricht und in Deutschland lediglihch eiuneu gusay von destilliertem Wasser er- halten hat, um den Weingeistgehalt auf die übliche Trinkstätte herabzuseßen, als „Französischer Weinbraud, in Deutschland fertig- gestellt“ bezeichnet werden soll.

Die Deutsche Regierung exklärt, daß sie aus Anlaß des Ver- trages beabsichtigt, die Aussührungsbestimmungen zum Weingeseß, soweit sie den vorstehenden Abmachungen nit entsprechen, zu ändern und dazu die gesezmäßige Zustimmung des Reichsrats zu beantragen. |

Zu Nr. 180 des deutscheu Tarifs.

Kontrolle des Weinkontingenmts :

Jede Semdung vom Wein mit matürlichem Weingeistgehalt in Behältnissen ber eimen Raumgehalte von 56 1 oder mehr (mit Einschluß der Kefffel- unmrd Reservoirwagen), die von demselben Verwender an demselben Empfänger gerichtet ist, ah um die im Abkommen vorgesehenen SPRRN E zu genießen, bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet von einex vom französischen Landwirtschaftsministerium ausgestellten Kontingentsbescheinigung begleitet sein.

Dex Antrag auf Erteilung einer Kontingentsbescheinigung ist a beigefügten Muster im doppelter Ausfertigung ein- zureichen.

Das französische Laudiwirtschaftsministerium stempelt die An- träge im Rahmen des Kontingents ab. Durch die nrit Nan:ens- beishrift des zuständigen Beamten des Lawdwirtschaftsministeriums versehene Abstempelung erhält der Antrag die Eigenschaft einer Kontingentsbescheinigung. Diese wird nach Anschreibung der Warenmenge auf das Kontingent dem Fnttaditeller übersandt.

Eiïn zweites Stü dexr Kontingentsbesheinigung wird, mit dem Vermerk „Abschrift“ versehem, der deutshen Botschaft in Parïs zugeleitet. :

Auf Grund der Kontingentsbefcheinigung ist der Einbringer berechtigt, die im ihx verzethneten Warenmengen bei einer der Zollstellen abfertigen zu lassen, über die die Einfuhr von Wein erfolgen darf. Die Kontingentsbefcheinigung muß die Ware beim Ueberschreiten der deutschen Grenze begleitev. und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegem.

Die Kontinugentsbescheinigungen simd uicht übertragbar; sie sind nur für die Mengen gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teilsendungen bis zux Höhe der genannten

finden, unter der ausdrüdlichen Bedingung, daß die

Mengen stattfi in einer Kontingentsbescheinigung angegebene Gesamtmenge

kraftsezung des gegenwärtigen : ) / der in seinem Gebiet geltenden Ein- und Ausfuhrverbote üher-

innerhalb eînes Monats, fpätestens fedoG bis zum Ablauf de3 Abkommens, bei der gleichen Zollstelle zur Schlußabfertigung an- gemeldet umd gestellt wird.

Die in das deutsche Zollgebiet eingeführten Warenmengen werden mit dem Gewicht, das als zollpflihtig anzusehen ist, auf das Kontingent angerechnet. Die Deutshe Regierung wird der Französisishen Regierung Mitteilung machen, sobald das Kontin- gent mit 75 vH in Anspruch genommen ift.

Die Deutsche Regierung wird ferner der Französishen Regie- rung alle Monate die Restmenge mitteilen, die bei Kontingent§- besheinigungen des französisishen Landwirtschaftsministeriums nicht ausgenußzt ift. Ju diefem Umfange dürfen neue Kontin- gentsbesheinigungen ausgestellt werden.

Wenn das Kontingent erschöpft ist, können die in Betracht fommenden Waren nur zu den autonomen Säßen eingeführt iverden.

Die Weine in Flaschen sind nicht in dem Kontingent ent halten.

KFoutingentsbescheinigung äéber die Versendung von Wein in das deutsche Zollgebiet auf Grund des Abkommens zwischen Deuntfchland nund Frankreich. Name und Ansch{hrift des Verfeuders :

Name und Anst des Stb ee ebn Sram inentAe

b [ [ | Nr. des | Vertrags- Menge in c V y | bie | ( Bezeichnung der Wareu nach | deutschen | ollfaß Kilogramm dem deutschen 20 if O L E Ld (anzugeben Dem Eu che n Zolltarif | Zolltarifs nah der | | Reichsmark| Anmerkung) Wein mit nakürlihem Wein- | geistgehalt, in Behältnissen. | bei einem Raumgehalt von 90 Liter oder mehr (mit Ginschluß der Kessel- und Neservoirwagen) : rot s . « ú 0.6 a 9,6 9 «a, 4. . 180 32 | Weß C E RDO aa | i t i Wotte S v Sea euer Zahl, Art, Zeichen und Nummer der Fässer öder Kefsel- (Reservoir-) Wagens s « 2 ian s L E

(Unterschrift des Versemders) Im Französischen Landwirtschaftsminislerium gefehen und auf das Kontingent unter Nr... angefchrteben.

Tris O S 1

(Siegel

des Ministeriums) (Unterfchrift des zuständigert Beamten)

Die Bescheinigung muß die Sendung zu ihrer Schlußab- fertigung bei einer deutschen Zollftelle begleiten. Neben dieser Bescheinigung ist der deutschen Zollstelle für jede Sendung eix Ursprrngszeugnis vorzulegen.

Anmerkung: Einzuseßen in Zahken und Woxten:

a) bei Wein in Kesselwagen: das nmt7 vH erhöhte Eigen-

gewicht des Weins;

b) in allen andexen Fällen: das Rohgewicht der Sendung.

Zu Nr. aus 389. Der Nachweis, daß Erzeugnisse, für die der vertragsmäßige Zollsaß von 300 RM für 1 dz beansprucht wird, in Frankrei in den inneren Verkehr gebracht werden dürfen, wird deutscherseits als erbracht angesehen werden, wenn das in Abs. 2 der Anmerkung zu aus Nx. 389 vorgesehene in der vereinbarten Weise ausgestellte Zeugmis dem Reichs- finanzministerium in Berlin eingereiht worden ist. “Die Deutsche Regierung wird die Zollftellen umgehend spätestens innerhalb 10 Tagen nah Eingang eines der Vereinbarung entsprechenden Zeugmtfses verstäudigen, daß das Erzeugnis, sofern es auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen der Anmerkung zu Nr. aus 389 entspricht, zum Vertragsfaße von 300 RM für 1 dz zu verzollen ist. Nach Eingang der Anordnung des Reichsfinang- ministeriums wird die Zollstelle den Vertragssab nach Maßgabe der Vereinbarung anwenden, sofern die Sendung bei der Einfuhr von einec Abschrift des Zèuguisses begleitet ift:

ZuN. 42 Anmerkumg. Die Vertragschließzenden Teile sind sih darüber einig, daß die. Vertragssäge für gewebte Filz- tücher zv technishen Zwecken nur dann anzuwenden sind, wenn die Filzcücher in einem gewerblihen Betriebe als Hilfs\toffe bei der Warenherstellung Verwendung finden, niht aber dann, wenn sie selbst zu Fertigerzeugnifssen verarbeitet oder für Fertiger- zeugnisse mitverwendet werden.

Zu: Artie ft.

Bezüglich Artikel 11 Abs. a erklärew die Hohen Vertrag- \hliefenden Teile si darüber einig, däß die augenblicklich ge- führten Verhandlungen über den Grenzverkehr beschleunigt werden, damit sie i fo bold als möglich Erleichterungen der

'_in dem genannten Absaß vorgeschenen Art gewähren können.

Zu Artikel 12. Jeder der Hohen Vertragshhließenden Teile verpflihtet sich,

| nah dem 1. September 1927 keine neuen Ein- oder Ausfuhrver- | bote zu erlassen, wobei jedoch die in Artikel 12 vorgesehenen Aus- | nahmefälle vorbehalten bleiben.

Jeder der Hohen. Vertragschließenden Teile wird vor Jn- ertrages dem anderen die Liste mitteln. |

Obgleich die Anwendung des Artikel 12 nicht auf die fran- zösishen Kolonien und auf Tunis ausgedehnt worden ist, erklärt die Französische Regierung, daß sie niht die Absicht hat, in den genannten Gebieten Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die Deutschland einer ihm -nachteiligen Sonderbehand- lung unterwerfen. :

Der gegenwärtige Vertrag berührt in keiner Weise das Recht, für die Ein- und Ausfuhr alle erforderlihen Maßnahmen zu treffem, um außergewöhnlihen und anormalen Verhältnissen entgegenzutreten, uwd den Schuÿ der wirtschaftlichen und finan- ziellen lebenswichtigew Fnuterejsen des Landes zu sichern.

Wegen der s{chweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver- bote und Beschränkungen dürfen solhe Maßnahmen nur im Fall einer außerordentlichen Zwangslage ergriffen werden, und keines- L ein willkürlihes Mittel bilden, um die Landesproduktion zu hüßen oder eine Diskriminierung zum Nahteil des anderen vertragshließenden Teiles hervorzurufen. Fhre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse beschränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind.

(Foriseßung îïn der Neunten Beilage.)

E

Ì i

Mr 1E M S T e R E

Nummer Zollsatz Nummer Zollsatz Nummer Zollsaß des deutschen Bezeichnung der Waren für 1 dz des deutschen Bezetchnung der Waren für 1 dz des deutschen Bezeichnung der Waren für 1 dz Zolltarifs NM Zolltarifs NM Zolltarifs RM Noch: Einvernehmen beider Regie- Noch: Tarifs zu erhebende Saumzu- Noch: Poliersheiben und Polierkegel, aus 441 rungen bestimmt wird, aus 457 \chlag von 16. vH bleibk für aus 9514 aus feinen Ziegenhaaren, auch aus 442 zwei- oder mehrdrähtig, einmal Ql Des ein- Taschentücher der Nr. „aus 457“ mit Beimishung von qroben gezwirnt: eger poyen unerhoben. Tierhaaren L, 80 roh, bis Ne. 22 ali 2 +5 andere Gewebe: i : andere Waren, ausgenommen gebleiht, gefärbt, bedrudckt: ungenmustert, im Gewichte von | Hol der rohen noch nicht in Hutform gebrachte bis Nr. 17 englisch . N -+ 20 8 g odex darüber, jedoch S Saa 120 über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch —- 21 weniger als 126 g auf 1 qm, (517 bis 520) Kleider, Puyt- Anmêrking zu Nr 440 in Kette und Schuß zusammen waren und sonstige genähte bis 442. Die Abfertigung der auf 5 mm im Geviert mit mehr Gegenstände, im allgemeinen S E t den s uts 35 E E +70 Tarif anderweit niht genannt: vorstehend genannten Zollsäßen im Getvichte von 59 bis 60 g aus i ; F; ist unbeschadet der Sonder- 1 qm, in Kette und Schuß zu- |Zoll der rohen 917 Aus Gespinstwaren oder Filzen aus bestimmung in der vorstehenden sammen auf 5 mm im Geviert Gewebe Seide: Spi Lv Sir Anmerkung zu Nr. aus 441 mit mehr als 21 bis 25 Fäden + 75 E en t ilweis e 5 300 nur zulässig bei den drei Zoll- S -+ 89 ai Ain Getaßen a stellen, die im Einvernehmen A fig A e p Nr. 453 oder teilweise aus Seide Gs 4 500 : Legi y î 1s 4 C8 Â e merten : L A Regierungen bestimmt : ari 5 g 7 au ae Gespinstwaren ganz Für die Zeit bis zum 31. De- . Für die Verzollung von Ge- E (Stitots zember 1927 gelten die vor- weben, bei denen undiht gewebte V insGlieklia und eren bezeichneten Zollsäße für ein Stellen mit dicht gewebten oder mit Auspuß sowie dur Zu- Drittel der vorgenannten Höchst- undicht gewebte Stellen mit : » ; : neiden und Nähen aus menge. weniger undiht gewebten oder irk- (Trikot-) Stoffen her- Anmerkung zu Nx. 440 dicht gewebte Stellen mit weniger estellte Betde e bis 443. Zugevichtete (appre- dicht gewebten abwecseln, ist die Auspuß: tierte) und gedämpfte Gespinste durchschnittlihe Fadenzahl maß- Obere Mt doe unterliegen der Verzollung als L E DE N ubliden ohne Auspuy, ganz aus rohe. ettfäden und der Schußfäden Ie , l 444 | Baumwollenzwirn allex Art in Auf- gwischen je zwei bei Kette und E E E machungen für den Einzelverkauf 100 Schuß im Gewebemuster regel- ganz aus künstlicher Anmerkung. Baumwollen- mäßig wiederkehrenden Punkten, Seide, mit Ausnahme zwirn in Cops oder in mehr durch Umrechnung dieser Faden- der Strümpfe und als 200 g schweren Kreuzspulen n nach dem Verhältnis der Handshuhe 1 800 wird nicht als Baumwollenzwirn reite des Musters zu fünf andere N 2 200 in Aufmachungen für den Einzel- Millimeter und durch Yu}ammen- andere (als Wirk- [Trikot-] und verkauf behandelt. zählung der Ergebnisse für Kette Neßwaren usw.): aus 446 | Dichte Gewebe für Möbel- und und Schuß gefunden wird. Korsette L 2 800 HZimmerausstattung (mit Ausnahme 2. Bei der Feststellung der Faden- 2 3 300 von Sammet und Plüsch, sammet- hl von Geweben sind gezwirnte andere S 4 000 und plüschartigen Geweben), ge- äden ohne Rücksicht auf die aus anderen Gespinstwaren oder färbt, bedruckt, gemustert, bunt ahl ihrer Drähte aïs je ein aus Filzen, teilweise aus Seide: gewebt: aden zu zählen. Fäden, welche Wirk- (Trikot- Und Netwaren im 08 als Meterware ein- u N E iäde inner (einschließli Oberkleider) ge en . . . . . . ° , ; . : t i 5 i -# (446/8) Sammet und Plüsch, sammet- bleiben bei der Zählung außer shneiden ink Ra E As und plüschartige Gewebe: Betracht. : ; Wirt: (Trikot-) Stoffen her- 446 | niht aufgeschnitten: (460 und aus 463) Wirk- (Trikot-) gestellte Oberkleider ohne roh: und Neßwaren: : Auspuß: Frottiergewebe ; 150 460 Strümpfe, Sodcken, Unterkleider: Obétfleider mit oder ohne E 180 genten e 120 Auspußz, teilweise aus gebleiht, gefärbt, bedruckt, bunt abgepaßt gearbeitet (regulär) 180 tünstlider Seide, ohne gewebt: aus 4603 }| geschnittene oder abgepaßt gearbeitete Beimischung von natür- Frottiergewebe 190 (reguläre) Wirk- und Negwaren, liher Seide 1 200 U A 240 M allgemeinen Tarif anderweit us andèxe: E 447 | aufgeshnitten, Flor aus dem Ein- nit Genannt ilweise aus künstli A Us (Velvet): aus 464 | Spiyzenstoffe und Spiyen aller Art De fue E | A | L j Seide, ohne Bei- E 270 einshließlih der Einsaßspizen, mGuna Los Mie: gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt Kanten und abgepaßten Waren licher Seide, mit Aus- G 360 aus Spiyen oder Spigzenstoffen, nahme der Strümpfe 448 | aufgeschnitten, Flox aus der Kette ge- auh ohne wellenförmig gestalteten und Handschuhe . 1 700 bildet (Sammet): oder ausgezackten Rand: U R 1 900 V 270 gestickt E 700 andere (als Wirk- [Trikot-] und gebleiht, gefärbt, bedruckt, bunt R E 1 600 Neßzwaren usw): U S 360 E E 760 Q S 1 900 (450/11) Undichte Gewebe zu Vor- Anmerkung. Gestikte, gewebte ens E R 2 000 hängen, auch mit benähten Bogen und geklöppelte Spißenstoffe E 2 500 oder Zacken verziert: usw. in Verbindung mit Metall- aus 618 Aus Gespt 2 z 450 fim Stück als Meterware eingehend: fäden (Draht oder Lahn) unter- U d O aus Wolle oder roh, auch zugerihtet (appretiert) 650 liegen einem Zollzuschlage von Aa E R au gemischt gebleiht, gefärbt, bedruckt, bunt _20_vH. gan Spinnstoffen: C N 800 aus 466 | Stitereien auf baumwollenem Grund- g N und Neywaren o E 950 E E ih Obéexkleider) mit 461 | abgepaßt, auch mit Band eingefaßt 950 Kettenstichstidereien . . , 700 Gie einshließlich der aus 452 | Tüll: andere (ausgenommen Plattstich- piven oder Stikereien, ver- roh, auch zugerichtet (appretiert), stidereien) E E E S 700 enen Ee durch Zuschneiden O E 360 Anmerkung. Bei Verwendung D Nähen aus Wirk- (Trikot-) gebleicht, gefärbt, bedruckt . . 500 von Metallfäden (Draht oder toffen etge ome Oberkleider aus (453/7) Gewebe, ganz aus Baum- Lahn) zum Bestiden erhöhen Me Auspuß: ; wolle, nicht - unter Nr. 445 bis 452 sih die Zollsäße um 20 vH. Sind ur Zuschneiden und Nähen des allgemeinen Tarifs fallend: Seide, künstliche Í Seide oder M cgenonte Obeokleider aus aus 453 | roh, im Gewichte von 80 g oder dar- Florettseide zum Besticken ver- e Air “N über auf 1 qm: wendet, so wird hierfür kein I LON N ¿ 210 ungemustert, im Gewichte von 8 g Zollzuschlag erhoben. is d S 300 oder darüber, jedoch weniger als aus 469 | Posamentierwaren (Besäße, Bänder, aw a. (als Wirk- [Trikot-] und 126 g auf 1 qm, in Kette und Kordeln, Lißen, Schnüre und der- eßwaren usw.) aus Ge- Schuß zusammen auf 5 mm im L au mit Unterlagen oder V a: Geviert mit mehr als 2 bis inlagen von Holz, Bein, Horn, ortange. und Deden aus ges 35 Fäden . O 70 Ledex, Metall oder dergleichen; stickten Spißen, gestickten andére: auch® sogenannte Baumtwollen- Spißenstoffen oder Sticke- in Kette und Schuß zusammen auf sparterie . A S 300 A oder mit gestickten auf 5 mm im Geviert: aus 470 Hanf, A frei piven, gestickten Spiten- mit 35 Fäden oder weniger 82 481 Jutegarn ohne Beimishung von stoffen oder Stickereien ver- mit edr als 35 bis 44 Fäden 115 anderen Spinnstoffen, ein- oder L S 850 mit mehr als 44 Fäden 153 mehrdrähtig, roh: E für Frauen und aus 454 rob, im Gewichte von 40 g oder bis Nr. 8 englis. . 7 e. ausgenommen arüber, jedoch weniger als 80 g über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch . 8 Tee aus Tüll und auf 1 qm: d de t Ä s e E 10,50 A Mäntel, aus Geweben 900 in Kette und Schußzusammen auf au ¿L U N H. O us Gespinstwaren aus Baumwolle, Fan C GSIE ohne Beimischung von anderen aus 619 auch gemisht mit anderen pflanz- mit 35 Fäden oder weniger 145 Spinnstoffen, ein- oder mehr- lihen Spinnstoffen: mit mehr als 35 bis 44 Fäden 170 drähtig, roh, ist die Auf- Wirxk- (Trikot-) und Neywaren mit mehx als 44 Fäden 220 machung in h oder in Kreuz- (einshließlich Oberkleider) mit aus 455 | roh, im Gewichte von weniger als spulen ohne Rüdsiht auf das Auspuß, einschließlich der 40 g auf 1 qm: Stückgewicht nicht als Auf- Spißen oder Stickereien, ver- in Kette 'and Schuß zusammen machung für den Einzelverkauf sehen, sowie durch Zuschneiden auf 5 mm im Geviert: __ anzuschen 5 und Nähen aus Wirk- (Trikot-) mit 35 Fäden oder weniger 200 490 Dichte Gewebe für Möbel- und Stoffen hergestellte Oberkleider mit mehr als 35 bis 44 Fäden 250 Q D San (mit Aus- oOne Ae 260 mit mehr als 44 Fäden . 300 hluß von Sammet und Plüsch, andere (als Wirk- [Trikot-] und aus 4156 } zugerichtet (appretiert), gebleicht: oll det rohen jammet- und plüschartigen Ge- Neßwaren ustw.): E j ewebe weben) aus Jute ohne Beimishung Vorhänge und Decken aus ge- im Gewichte von 80 g oder dar- von anderèn Spinnstoffen, gefärbt, stikten Spißen, gestickten R L -- 32 bedruckt, bunt gewebt, gemustert 110 Spivenstoffen oder Sticke- im Gewichte von weniger als aus 491 | Sammet und Plüsch, sammet- und reien oder mit gestickten __8 g auf 1 qm . E + 35 plüschartige Gewebe (aufgeschnitten Spiben, gestickcten Spiven- aus 457 | gefäbt 65 oder nicht aufgeschnitten), aus Ge- stoffen oder Stickereien ver- bedruckt odex bunt gewebt: ¿ spinsten von Spinnstoffen des E 850 bedruckte Taschentücher, niht größer Unterabschnitts D des allgemeinen G E 900 als 50 cm im Geviert, mit ein- Tarifs ohne Beimischung von A Gesvi j sahen Säumen, in Kette und tierischen Spinnsto fen oder von aus 520 E R. aus anderen Schaß zusammen auf 5 mm im Baumwolle, gebleiht, gefärbt, be- pflanzli N Spinnstoffen als Geviert ite bis S druckt, bunt A ivob ¿ E 330 Tos: e im Gewichte von g oder 14 ilze, abgepaßte ußbodenteppiche E darüber auf 1 qm Gewebe- aus 9 File, Filz und otte nicht genähte Decken aus Alochanffasern, die e E 175 S (mit - Ausnahme der in Vündeln gelegt und in ihrer im Gewichte von 40 g oder Hüte), aus Wolle oder anderen als Lage dur Nähstiche festgehal- darüber, jedoch weniger als den in Nr. 513 des allgemeinen ten werden, nach Art der hin- 80 g auf 1 qm Gewebefläche 265 Tarifs genannten Tierhaaren, auch terlegten Muster . .. 300

Abschnitt 5 des

Anmerkung. Der nach Ziffer 10 dex Allgemeinen Anmerkungen zu allgemeinen

pflanzlichen

in Verbindung mit 1Z mung

Spinnstoffen oder mit VBoin

von Seide:

Anmerkung. Die Befuguis zur Abfertigung dexr Decken aus

Alochanffasern zu dem Zollsaße