1927 / 200 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1927 18:00:01 GMT) scan diff

R ZA e pan 790 N R e ut Z À

48181] : Die Firma Buchverlags- u. Sandels- Attieugefellschaft „Sewer““, Berlin, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell- schaft werden aufgefordert, sih bei ihr zu melden.

Der Liquidator : Friedrich Brehme.

[47443]

Gemeinnüßiger Bauverein A.-G,

zu Essen.

Œs wurde einstimmig durch Zuruf be- \{lossen, Herrn Dr.-Ing. Düttmann, Negierungébaumeister zu Düsseldorf, neu in den Aufsichtsrat zu wählen.

[48325

An Stelle der Aufsichtsratsmitglieder Herren Paul Ferd. Peddinghaus und Otto Plattner wurden neugewählt Herr Friedrich Nausch und Frau Lydia Stolle.

Beriin, den 4. Juli 1927 Exportgemeinschaft Deutscher Werkzeug. und Maschinenfabriken Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. JuliusStolle.

[48291]

Die (Beneralversammlung unserer Aktio nate vom 0 Juli d: I, hal dié Aue lösung unserer Gesellscha\t beschlossen. Bir fordern unsere Gläubiger hiermit aur, ihre Ansprüche bei uns anzumelden.

Berlin, den 25. August 1927 „Siein unv Mörtei““ Baumaterialien Handels Aktiengesellschaft i. L.

Der Liquidator.

[48302] Bayerische Hypotheïken- und Wechsel- Bank, München.

Mir geben hiermit bekannt, daß Herr Geheimer Justizrat Albert Gaenßler in- folge seines am 21. August 1927 erfolgten Ablebens aus dem Ausfssichtsrat unseres Instituts ausgeschieden ift.

München, den 24. August 1927.

Die Direktion. [48571 } Chemische Fabrik Milch Aftien- Gesellschaft, Oranieaburg.

Unter Bezugnahme auf unsere Einladung zu der am Donnerstag, 15. Sep- tember 1927, nachmittags 45 Uhr, stattfindenden außerordentlihen Genetal- versammlung nennen wir als weitere Hinterlegungéstelle für die Aktien: das Bankhaus Jacquier & Securins, Berlin €C. 2, An der Stechbahn 5/4,

Oranienburg, 27. August 1927.

Der Aufsichtsrat. Dr, Alfred Merton, Vorsitzender.

V7 S Liquidationsschluszbilauz am 13. Fuli 1927.

i Aktiva. M Kassenbestand u. sonstige Gut-

haben O

Pasfiva. Liquidationévermögen . . 38 893/22 Akt-Ges. sür Kleiderstoffe u. Druck-

waren i. Liq., Berlin. Wilhelm Wedel, Liquidator.

38 89322

[45649] Geschäftsabschlufß am 30. September 1926.

RNM 400 00i 2 500 9 485

5 056 294 980

712 023

Vermögen. Fabrikanlage ; Nèaterialien . C Schuldner E Kasse, Neichsbank- u. Post-

TMECAUTOOOEN « a e Verlust R

Verbindlichkeiten. Stammalktienkapital Norzugsattienkapital . . Ge)eßliche Nücklage i

Auf-

400 000 5 000 1 (01

2 181 92 330 29 780

5 000

900 000 L20239 Gewinn- und Veriuftrechnurng.

NM 69 224 26 216 29 780 37 209

Anleihe mit 15 9% roertung . Bank\chuld . Hypotheken . Gläubiger x i Konto für Abschretbungen auf Anlagen i

Soll. Unkosten Verluste . Gläubigerlypothek Betriebsverlust Konto tür Abschreibungen

auf Anlagen Ï 9200 0000|

362 4296

Haben. i Forderungserlaß der Liefe- TANTe » « % C A

i, 67 449/45 M i

294 980/19 362 429/64

Celle, den 28. Juni 1927. August Wehl & Sohn Lederfabrik Uktiengejeilschaft. Der Vorstand.

Die vorstehende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung habe tch geprüft und

[46220].

Bilanz per 31. Dezember 1926. _

Attiva. Debitoren . « - Fabrikanlage « « Beteiligungen. s Boe » s o Verlustvortrag -

Passiva. Kreditoren - « » » MWarenkontr.-FKonto Aktienkapitalkonto «

Verlust- und Gewinn

Solí. Vortrag 1925. Betriebskosten Handelskoften . Materialkosten

Saben, Fahr.-Ertrag . Verlustvorirag -

Westf. Textilwerk Herma Aftiengeßellshaft in Bo

M N 116 461/32 322 791/40

1 890|—

81 033/62 33 615 045/67

290 601/96 24 443171 300 000|—

615 045/67 rechnung.

Mh N 25 163/42 130 176/60 103 177/66 538 426/01

796 9 3/09

703 984/36 33 796 943/69

nnte ticve ríen, Westf.

[46498].

ttiva. Grundstückkonto . « « « - Gebäudekonto. - » » « « Kraftanlagefonto « « « « Arbeitsmaschinenkonto . Werkstatteinrichtungsfkonto Büroeinrichtunaskonto Debitoren , « « o « MaAnaloto 6 e Materialkonto, « «+ Bet e 00

Passiva. Aftienkapitaltkonto . Reservefondskonto . Hypothekenkonto SELSDITOLCH a o 9

Bilanz per 31. Dezember 1926.

b o, 40 800|— 78 000|— 15 000|— 36 900|— ] l 900/- 30 006 283 19 567 27 6085: 249 065

160 000 |— 16 000|— 50 009 23 065

249 065

Soll. Abschreibungen. Tation. «

0:4 E S

Haven,

Be o a Y Berlin, den 13. August

Afktiengesßell{chaft, D

Gewinn- und Verlustkonto.

Mehrausgaben füx die Fabri-

M, 11 G17 16 101 27 6085:

. 127 608

27 6085: 1927.

Ernst Dobler & Gebr.

1, Dil Mer.

[47743]. Steinfohlenverg Friedrich Heinrich

Bilanz ver 31. Dezem

wer® A.-G.

Lintfort, Kr. Mörs.

ber 1928.

Attiva, Grubenselder » « e . e 9 Grundstüle » - o o. Zechenanlage . « + - « Beamten- und Arbeiter-

wohnungen - L C2 Bestand an Material und

Erzeugnissen . « « . + Kassen- und Wechselbestand Det e a: o Beteiligungen « + « . « Aufwertungsausgleichskto,

Passiva. Nayitallonio . » + » o 4 Geseßliche Rücklage . « « Teilschuldverschreibungen . Grundschulden - « « « «+ QLOMTOTEN « « e 6e 6 Rücklage für Arbeiterwoh-

Mde C Rücklage für Bergschäden . Rücklage für Wohlfahrts8-

E e oa a 00 Abschreibungen . « « « - Sonderrücklage T « « «+ + Sonderrüdcklage II . « « « Gewinn:

Vortrag aus 1925

26 071,14

Getvinn

1926 , 1412 089,44

Gewinu- und Verluft

4 950 000|— 1 541 158/16 9 337 682/37

7905 170/62

874 937138 T2 TT9

9 816 582/70 2 819 130 1 085 347

38 402 783

22 000 000’ 1 203 088

39 825 1 303 359 5 408 467

2 000 000 200 000 132 559/73

2 392 975/03

1 085 347/88

1 200 000|—

1437 160/58 38 402 783151 rechnuitg.

Soll. Geseßliche Nüdcklage . . Abschreibungen für 1926 . Nüklage für Bergschäden Sonderrlicklage II . . Reingewinn « « « «.

Haven. Vortrag für 1925 Rohgewinn. - « -

74 320/50 976 217/07 200 000|—

1 200 000|— 1437 160/58 3 887 698/15

25 071/14 3 862 627/01

3 887 698[15

1, Die Zahlung der in der Generalver-

| Aktiengesellshaf}t, Frautfurt a. M, |

[46522].

DAUA

Süddeutsche Handelsvereinigung

Bilanz per 31. Dezember 1926. Aftiva. Kasse, Wechselbestand, Bank-

guthaben. . « Debitoren . « » 166 655|7 Warenvorräte. » 148 822 ventar. e « « 1|— Verlustvortrag « 40 705/29 Verlust 1926 . 129 29471

525 430/99

RM 39 951

Passiva. Aktienkapital . . « Kréditorei + - o

50 000|— 175 430/99

525 430/99 Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928. Soll, Generalunkosten. « « « « Abschreibungen « « o -

RM 172 033 119 017

291 051

r

Haben. ruttogeschäftsgewinn . « erlust

J

C 5 A.

161 756 129 294

—_

291 051

1 ) L 9 E S

[46692].

Raunchwaren Afktiengesellschafi i. Liqu., Leipzig. Liqguidationseröffnungsbilaiuz

für den 8. September 1925.

NM H 443 000|— 60 000 1 010 000|— 2 221144 15 893|71

T lia

Attiva. Grundstücke und Gebäude Gesamteinrihtung « Beteiligungen. «

Kasse E 0

Ee Gay o

Cette » «6 1|— Schuldner « « « » 122 448/68 Sicherungëhypothek . 20 000|— Waren und Materialien 189 303/15 Bet e es S 192 202/31

E E E S E

2 055 070/29

Passiva. Aktienkapital d E 0: Ex. -# Akzepte 00S Q U e Hypothekenaufwertungen

500 000 3 000 1536 1112 15 95910:

2 055 070/29 Bilanz für ven 31. Dezember 1925.

Afttiva. RNM N Grundstücke und Gebäude 43 000/- Gesamteinrichtung d 60 000/- Beteiligungen. « | 1010 000 S s eo 6 4 073/06 Ce 4 o 06 738" Effekten d 1M F ] SchQUIbner » - « « 169 851 Sicherungshypothe ° 20 000|—

Waren und Materialien 52 815 195 240

B a Co Ea 1 955 720

Passiva, Aktienkapital a E E S GWIAUDIOE «o o 6e Hypothekenaufwertungen

500 090- 1439 761/86

15 959102

1955 720/88 Gewinn- und Verlustrechnutig für ven 31. Dezember 1925.

Soll, RM |H Verlustvortrag - « 192 202/31 Allgemeine Unkosten 69 918/40 Abschreibungen . « + 70 885/40

5 000|—

Zahlungsrücfstände 337 506/11

Haben. Gesamtlüberschüsse « « C v dee

142 265/51 195 240/60

337 50611 Vilanz für den 31. Dezember 1926. Aftiva. Grundstücke und Gebäude Gesamteinrihtung « «» « 48 637|— Beteiligungen. « 1 000 000|— Oed 363/29 Wechsel «« - - 2 657180 Effeltett - « « 1|— Schuldner . « « - 159 773/56 Sicherungshypothek . 20 000|— Ware und Materialien 32 316/88 Be is 995 712/34

e

1 932 46187

RM |H 443 000/—

Pafßsiva. Aktienkapital S C A Ce ea O Hypothekenaufwertungen

500 000|—

1 416 502/85

15 959/02

1 932 461/87 Gewinn- und Verlustrechnung

für den 31. Dezember 1926.

RM |5 195 240/60 65 058/23

260 298/83

Sol, Verlustvortrag - + - Allgemeine Unkosten

Haven. Gesamtüberschüsse « « Bet 0 o do

34 586/49 225 712/34

[47735].

Vilanz per 31. Dezember 1926.

Attiva.

Grundstück . 150 000,— Abschreibung _1 200 Debitoren L O Ausfwertungsausgleich8- posten . . . 50 000,— Abschreibung 10 000,—

Verlustvortrag 1. 1, 1926 7708,40

Verlust in 1926 10 588,97

Passiva, Aktienkapital « « - Reservefonds « « «- Hypotheken Kreditoren «

#0 0 §.#@

148 800 351 573

40 000

18 295/37

558 668

40 0090 27 1575 487 500 4 011

558 668

Gewir-u- und Verlustrechnung

pee 31. Dezember 1926.

Soíl, Verlustvortrag 1. 1, 1926 M a0 00 Steuern S S S 0

Abschreibung. « « e -

Haben, Hausertrag «+ + - Be (S ea

7706 10 098| 1 026 11 200

30 031 11 736 18 295 30 031

Mariännenufer 9 Attien-

gefßelifchaft,

Hermann Story. Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Blichern der Gesellschaft über-

einstimmend gefunden.

Berlin, den 30, Juni 1927. UPniouTreußhanv- Aktiengesellschaft.

Schimann.

ppa. Fischer.

[47736].

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aftiva. Grundstück . . 119 200,— Abschreibung 900,— Debitoren e Aufwertungs8ausgleich8- posten . 60 000,— Abschreibung 10 000,— Verlustvortrag 1, 1. 1926 9731,41 Verlust in 1926 12 946,74

Passiva, Aktienkapital . « « o. Reservefonds « « « - « DUDOLIUeIEN « « «s » 6 Aufwertungshypotheken D « « 6 #0

Gewinn- und Bexrlustrechnuug

per 831. Dezember

118 300 47 466

50 000

22 678 238 444 |(

40 000/- 14 376: 50 000 131 446 2 622

238 444€

1926.

Soll. Verlustvortrag 1, 1, 1926 e C ee Ge e E Abschreibungen. «+ « s 5

Haben, Hausertrag . « . - Be

9731/4 10715 1 326 10 900

32 673

9 995 22 678

32 673

Gubenerstraße 44 Aktiengesellschaft. Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsmäßig

geführten Büchern der Gesellschast über-

einstimmend gefunden.

Verlin, den 30, Juni 1927, Union Treuhand- Aktieungesellsch aft.

Schimann.

ppa. Fischer.

[47737].

Vilanz per 31. Dezember 1926.

[47738]. Bilanz per 31. Dezember 1926.

emt “i

RM 15 Hausgrundstück 50 400,—

Abschreibung 400,— 50 000|— D A 222 801/36 Aufwertungsausgleichs-

posten, . . 10 00.00

Abschreibung 6 700,65 Verlustvortrag 1. 1. 1926

6 552,91 Verluft in 1926 7 097,05

Attiva.

70 000

13 649

356 451 |:

Passiva. Aktienkapital . - « . ° Reservefonds « « « .. 8 910 SYpothelen « «s 6 220 000 Aufwertungshypotheken 80 046 Kreditoren» « «e » 5s 2 494 356 451 Gewinn- und Verlustrehßuung vex 31. Dezember 1926.

45 000

Soll. M Verlustvortrag 1, 1, 1926 6 502 Set «e S 00 1 597 22 307 Abschreibungen. « «- o - 7 100

15 558/:

Haven, Hausexrtrag . » . - ° 1908/3: Be 0 od 6 13 649 15 558

Knesebeck Jmmobilien Attien- gesellschaft.

Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsgemäß aeführten Büchern der Gesellschaft über- einstimmend gefunden.

Verlin, den 30. Juni 1927. UnionTreuhand-Aktiengesellschaf}t,

Schimann. ppa. Fischer. [47739]. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. M N Hausgrundstück 205 978,— Ua 1 00 208 418,— Abschreibung 1578,— Debttorelt «s» e e 0% Avale 24 363,05 Verlustvortrag 1. 1, 1926 2 368,78 66,28

206 900

452 559

2 435 661 8948

P

Verlust in 1926

Passiva, Aktienkapital . « « i Neservefonds « « - 1 000 Hypotheken » « - 635 000 Kreditoren « ». « 9 j 20 894 Avale 24 363,05

5 000

661 894 Gewinn- und Berluftrechnung per 31. Dezember 1926.

Soll. Verlustvortrag 1, 1, 1926 Bent (s Steuern «- - - Abschreibung. -

S 0 60 Haben.

Hausertrag - . + ° Belt o d

4702/70 2 435/06 713776

Aktiengesellschaft für Handels-

vertreiungen. Hermann Story.

Geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft über- einstimmend gefunden.

Berlin, den 30, Juni 1927. h UnionTreuhaud-Aktiengesellsck© aft,

Schimann. ppa. Fischer. [46499]. Drostewerke Aktiengesellschaft, Bad Deynÿhaujsen. Bilanz am 31. Dezember 1926.

Aktiva. Grundstück . . 85 950,— Abschreibung 650,-— Dee e e Verlustvortrag 1. 1, 1926 72,61

Verlust in 1926 162,59

235

Vaßsiva. Aktienkapital S0 0A DYPOIeten «es « &9

108 060

5 000 __103 000

108 000

Gewinn- und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1926.

Soll, Verlustvortrag 1. 1, 1926 Handlungsunkosten « « - S ia o ao o 66 U «o a6 Abschreibung. « « - .

Haben. Hausertrag - « - « S 4 oe o

7216 250 3784 201 650 4 958

47232

o “D900

Aktiva. Liegenschasten . . « Betriebseinrichtungen Betriebsmittel . . « Verlustvortrag 1925 . Beclist 19026 . »+

351 067 |— 138 130/— 287 919/51 41 229/61 27 33182 845 677|84 NPaßsiva. | Aktienkapital . . 500 000 |— Verbindlichkeiten « 345 677/84 845 67784 Gewinn- und Verlustrehunutig 1828,

46 694/38 3 805/64 29 281/50

52

Skonto und Diskont « « « « Konto Dubiose. « « « . - Abschreibungen. « « « . «. °

Betriebs8gewinn - « 4 72747 Skonto und Diskont 23 Berl 1026 82

52 Bad Oeynhauset, den 6. August 1927,

Für den Aufsichtsrat. Dr. Droste.

ESrfste Zentral-Handelsregister-Beilage zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 27. August

Itr. 200.

1927

Der Juhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1, dem Handels-, 2. dem Güterrechts-, 3, dem Vereins», 4, dem Genossenschafts», 5, dem Musterregister, 6, der Urheberrechßtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif- und Fahrplanbekauntmachungeun der Eisenbahnen enthalten sind, erícheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

SZentral-SHandelsSregister für das Deutsche Reich.

5 Das Bentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschästsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelms

straße 32, bezogen werden.

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglih. Der Bez u g 3s preis beträgt vierteljährlih 4,50 Neichsmark.

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neihsmark.

rwe “irna (a

Bom „Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich“

werden heute die Nen. 2004 und 2006 ausgegeben.

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L —_|

F Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein. “=#

Entscheidungen des NeichSfinanzhyofS.

84, Zum fteuerrechtilichen Vegriff des Gewerbebetriebs, des freien Berufs und ver selbständigen NArbeitstätigkeit. Natur des Hebammenberufs. Streitig ist, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das sie aus ihrer Tätigkeit als Hebamme bezieht, dem Einkommen ihres Ehemanns bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist oder ob die Ehefrau mit diesen Einkünften besonders zu veranlagen ist. Nach 8 22 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes wird dem Einkommen eines unbeschränkt steuerpflihtigen Ehemanns grundsäblich das Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Diese Vorschrift gilt niht für Einkünfte der im § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art, d. h. für Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit und solche aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn), die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem dem Ehemann sremden Betriebe bezieht. Da die Ehesrau des Beschwerdeführers den Beruf als Hebamme selbständig und nicht als eine auf Grund eines Dienst- vertrages Angestellte ausübt, ‘so bleibt nux zu entscheiden, ob die L erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als olche aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit anzusehen sind. Die Vorbehörde hat die leßtere Auffassung abgelehnt, weil unter selbständiger Berufstätigkeit nur die freien Berufe zu verstehen leiten, die Hebammen aber mangels einer rein wissenschaftlichen Vorbildung nah der ständigen Rechtsprehung des Reichsfinanz- hofs niht als Angehörige eines freien Berufs gelten könnten, fondern zu den Gewerbetreibenden zu rechnen seien. Beshwerde- führer und seine Ehefrau wurden demgemäß mit ihren Ein- fünften gemeinsam veranlagt. Die NRechtsbeshwerde will den Hebammenberuf mit Rücksicht auf die namentlih in der Neuzeit erforderte, auf wissenschaftliher Grundlage beruhende und regel- mäßig nur an einer Hebammenlehranstalt zu erwerbende Vor- und Ausbildung den freien Berufen zugezählt wissen. Dem hätten auch eine Anzahl von Landessteuerrechten dadur Rechnung getragen, daß sie die Hebammen von der Geiwerbe- steuer befreit hätten. Auch in der Vermögensteuer, sowie aemäß L 10 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum beivertungêgesebe seien die Hebammen den Ängehörigen freier Berufe gleichgestellt. Die Rechtsbeshwerde muß zux Aufhebung der Vorentsheidung führen. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ hat, da er geseßlich festgelegt ist, von jeher im Schrifttum Schwierigkeiten geboten. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist als Gewerbebetrieb jede mit der Absicht der Gewinnerzielung unternommene, sich nah einer gewissen Technik vollziehende, selbständige, berufsmäßige Erwerbstätigkeit an- gusehen, die sih als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehx und nicht als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt. Damit ist aber für die Einkommensteuer der Begriff „Gewerbebetrieb“ noch nicht ershöpfend abgegrenzt, da die ge- nannten Vorausseßungen auch auf andere Berufstätigkeiten, die keine Gewerbebetriebe sind, zutreffen können. Der Gewerbe- betrieb exfordert vielmehr weiterhin das Vorhandensein einer besondereit, auf eigene Gefahr geführten Unternehmung, einer gewerblichen oder Handelsunternehmung jeder Art, mag diese fabrik- oder handwerksmäßig betrieben werden, während zum Unterschiede Hiervon bei der selbständigen Berufstätigkeit im wesentlichen die bloße Arbeitskrast die entscheidende Rolle bei der Erzielung von Einkünften spielt. Fm übrigen bestimmt si nach 8 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes nah der Verkehrs- auffassung, welche Einkünste einer der im § 6 Abs. 1 des Ein- fommensteuergeseßes aufgeführten Einkommensarten zuzurechnen sind. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, werden Hebammen chensowenig wie Buchprüfer (Bücherrevisoren), Steuerberater, Rechtskonsulenten, Masseure, Naturheilkundige, Hausnäherinnen, Dienstmänner in Uebereinstimmung mit der Verkehrsauffassung den Gewerbetreibenden zugezählt werden können, wenn und soweit die aus ihrer Berufsausübung erzielien Einkünfte im wesent- lichen auf ihre persönliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen sind. Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Vorbehörde, daß unter elbständiger Berufstätigkeit im Sinne von § 6 Nr. 3 nur die reien Berufe zu verstehen sind. Der Vorentscheidung ist aller- dings darin beizutreten, daß die obengenannten Erwerbstätig- keiten einshließzlich derjenigen der Hebammen nicht zu den freien Berufen gehören. Der exrkennende Senat teilt hierbei die in ständiger Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs niedergelegte und auch von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach auf Grund der kulturgeschichtlichen Entwicklung nur solche Tätigkeiten den freien Berufen zugezählt werden können, die in ihrer leßten Wurzel auf Geistesdisziplinen zurückgehen, die wie die reinen Wissenschaften, Religion und Kunst, um ihrer selbst willen, ohne Rücksiht auf die wirtschaftliche Auswirkung ihrer Ergebnisse betrieben werden können. Den freien Berufen können jedenfalls solhe Berufe nicht zugezählt werden, die sich ausschließlich aus den Bedürfnissen des twirtshas‘llihen Lebens heraus entwickelt haben und deren Ergebnisse kein wissenschaftliches JFnteresse erregen. fönnen, das über die unmittelbar praktischen nteressen der Wirtschaftszweige hinausgeht, der "diese Berufe dienen. Wird dieser geschichtlihen Herkunft des Begriffs „freier Beruf“ aus- schlaggebendes Gewicht beigelegt, so wird man übrigens auch mit Rücksiht darauf, daß bei einer Ausdehnung des Begriffs \{ließlich alle Berufe darunter fallen, die nicht Jndustrie, Handel oder Handwerk im gewöhnlichen Sinne sind die Hebammen nicht den freien Berufen zurechnen können. An dieser Auffassung kann auch der Umstand nichts ändern, daß in neuer Zeit erhöhte Anforderungen an die Vör- und Ausbildung der Hebammen

4h 2s Neichs-

Arbeitstätigkeit unterzuordnen, weil gerade durch die Vorschrift der Nr. 2 des § 35 odes Einkommensteuergeseßes zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich um Einkünfte handeln muß, die dur eine in der Hauptsache rein persönliche Arbeitstätigkeit erzielt werden. Hiernach ist das Einkommen des Beschwerde- führers mit demjenigen seiner als selbständige Hebamme tätigen Ehefrau niht zusammenzurechnen; die leßtere ist vielmehr be- sonders zu veranlagen. Die Folge dieser gejonderten Veranlagung ist, daß auch bei der Ehefrau die im § 51 des Einkommensteuer- gejehes vorgesehenen Abzüge für Sonderleistungen, sowie die im 8 52 a. a. O. vorgeschriebenen mit Ausnahme derjenigen für die minderjährigen Kinder vorzunehmen sind. Leßtere können natur- gemäß nur einmal abgezogen werden, und zwar in der Regel bei demjenigen Elternteile, der, wie es bei dem Ehemann regel- mäßig der Fall sein wird, der Haushaltungsvorstand ist. Es ergibt sih dies aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nux für die zux Haushaltung des Steuerpflichtigen gehörigen Kinder Abzüge zulässig sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abzüge, wenn und soweit sie sich nicht beim Manne voll auswirken würden, nicht bei der Frau vorgenommen werden dürfen. (Urteil vom 30. Mai 1927 VI A 220/27.)

85... Steuerpflicht von Loltteriegewinnen als Ein- fommen aus Gewerbebetrieb. Der Beschwerdeführer, der Lotteriecinnehmer der Preußish-Süddeutschen Klassenlotterie ist und außerdem Lose von Privatlotterien vertreibt, ijt für den mit dem Kalenderjahre 1925 zusammenfallenden Steuerabshnitt 1925 nach einem Geschäftsgewinne von 95519 Reichsmark zur Ein- kfommensteuex veranlagt worden, während er in der Steuer- erklärung nux einen solhen von 80573 Reihsmark angegeben hat. Der Unterschiedsbetrag beruht darauf, daß das Finanzamt Lotteriegewinne, die auf vom Beschwerdeführer bezogene und nicht abgeseßte Lose fielen und dem Beschwerdeführer als Loseinhaber zuflossen, zu seinem steuerbaren Einkommen rechnete, der Be- {hwerdeführer dagegen für diese Gewinne auf Grund des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes Steuersreiheit in Anspruch nahm. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch der Rechtsbeshwerde, in der dex Beshwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung besteht, muß der Erfolg versagt werden. Der Be- [chwerdeführer ist neben seiner Stellung als Lotterieeinnehmer der Preußish-Süddeutschen Klassenlotterie Privatlosehändler und Bankier und al3 solcher Kaufmann. Sein Einkommen aus Gewerbebetrie ist danah gemäß § 13 des Einkommensteuergeseßes. festzustellen. Wieweit Einkünfte und Ausgaben den Geschäftsgewinn 5 Gewerbetreibenden beeinflussen, rihtet sich in erster nah §8 13 des Einkommensteuergeseßes. Fn Frage kommt aber, wieweit § 6 Abs, 3 des Einkommensteuergeseßes einshränkend ein- areiit, D einmalige Vermögensanfälle, wie Erbshaften und

Va Schenkungen, auh wenn sie einem Gewerbetreibenden zukommen, dessen Geschäfts8gewinn im allgemeinen niht vermehren, kann wohl angenommen und daraus erklärt werden, daß sie nach- der Verkehrsauffassung 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes) mit dem Gewerbebetrtiebe niht in wirtschaftlihem Zusammenhange stehen, sondern dem Privatvermögen des Gewerbetreibenden zu- iließen. Uebex das Verhältnis des § 6 Abs. 3 zu 6 Abs. 1 spricht sich die Begründung zu § 6 des Geseßentwuxrfs S. 2 dahin aus: „Die Vorschrift des Abs. 3 bezieht sih auf einmalige Einkünfte, die außerhalb einex der im § 6 Abs. 1 Nr. 1—4 genannten Tätigkeiten anfallen. Dagegen kann aus Abs. 3 nicht etwa ge- E werden, daß einmalige, niht wiederkehrende Einkünste, ie innerhalb eines Gewerbebetriebs erzielt werden, der Be- steuerung nicht unterliegen. Sie sind als gewerblihes Einkommen wie bisher selbstverständlich steuerpflihtig. Mit Ausnahme der Lotteriegewinne waren diese Anfälle stets frei. Die Lotterie- gewinne waren im § 11 des bisherigen Geseßes ausdrücklih für steuerpflihtig erklärt. Jhre Freistellung ist 1m Hinblick auf die starke Sonderbelastung, der sie unterliegen, schon seit langem an- gestrebt worden und auch im Reichstag wiederholt Gegenstand ein- gehender Beratung gewesen.“ Wollte man aus den lebteren Ausführungen die Absicht des Geseßgebers, durch die besondere Anführung der Lotteriegewinne in Abs. 3 des § 6 die Vermögens- anfälle wegen der auf thnen nach dem Rennwett- und Lotterie- acseßze vom 8. April 1922 (Reichsgeseßblatt T S. 393) lastenden Sondersteuer allgemein von einer weiteren Besteuerung aus- zunehmen, herauslesen, so würde allerdings mit dem Beschwerde- führer weiter zu folgern sein, daß sie auch bei einem gewissen Zusammenhange mit dem Gewerbebetriebe des Fnhabers des Ge- winnloses niht der Einkommensteuer unterliegen und demgemäß niht zum Geschäftsgewinne gerechnet werden sollen. Damit stände abex der in der Begründung weiter ausgeführte allgemeine Grundsäß nicht im Einklang, daß die im § 6 Abs. 3 aufgezählten einmaligen Einkünfte, zu denen auch die Lotteriegewinne gehören, zum gewerblihen Einkommen gerechnet werden sollen, wenn sie innerhalb des Gewerbetriebs erzielt sind. Daß dieser Grundsaß nit dur die weitere Bemerkung der Entwurssbegründung über die Lotteriegewinne eingeschränkt werden sollte, ist aus der Be- zugnahme auf § 11 Nr. 3 des früheren Einkommensteuergeseßes zu entnehmen, der sich niht auf das gewerblihe Einkommen bezog und in das neue Geseß niht übernommen werden sollte. Daß durch §8 6 Abs. 3 die Behandlung von Lotteriegewinnen als im Gewerbebetrieb erzielte und den steuerbaren Geschäftsgewinn vermehrende Einnahmen niht ausgeschlossen sci, wird auch im Schrifttum vertreten, vgl. Dr. Struß, Einkommensteuergeseß 1925 S. 518/519; Dr. Bekker, Einkommensteuergeses S. 110, 114; Kenner-

. Waren Bestandteile des Betriebskapitals

liegenden Lotteriegewinns auszuschließen, so zwingt dies doch niht dazu, auch Lotteriegewinne, die auf zum Betriebsvermögen "oe la igita Lose angefallen sind, niht als Betriebseinnahmen zu handeln. Befaßt jih ein Steuerpflichtiger mit dem An- Und Verkauf von Losen gewerbsmäßig, so bilden für ihn die Lose als Bare ) vnd die für die Bes shaffung der Lose gemahten Aufwendungen Betriebsausgaben. Besteht nun der rechtliche Gehalt des Loses in dem aufschiebend be- dingten Anspruch auf den bei der Ziehung auf die Losnummer entfallenden Gewinn, so muß nicht bloß das Los und damit der be- dingte Gewinnanspruch, sondern auch der bei Eintritt der Be- dingung unbedingt gewordene Anspruch auf den Lotteriegewinwn und dasjenige, was auf Grund des Anspruchs vom Lotterie- veranstalter als Lotteriegewinn gewährt wird, als Bestandteil des Betriebskapitals des Gewerbetreibenden angesehen werden, sofern dieser noch bei der Ziehung das Los besaß, den Anspruch also nicht hon weiterveräußert hatte. Daran ändert nichts der Umstand, daß der Veranstalter der Lotterie nah § 19 des Rennivetts- und Lotteriegeseßes vor Beginn des Losabsabes die Lotteriesteuer zu entrichten hat. Die Lotteriesteuer beeinflußt bei einer vom Lotterieveranstalter exstrebten Fortwälzung den Geschäftsgewinn des vom Veranstalter die Lose beziehenden Losehändlers nur insoweit, als der Lofepreis um die Steuer erhöht worden ist und sih infolgedessen die Betrieb8sausgaben des Händlers erhöhen oder als der auf ein Los entfallende Gewinn und damit die Be«- triebseinnahme des Händlers gekürzt wird. Der Beschwerde- führer macht in der Berufungsshrift vom 7. Februar 1927 geltend, daß ein Losehändler bestrebt ist, alle übernommenen Lose vor der Ziehung abzuseßen und daß, wenn ihm dies nicht gelingt, er die Lose nur wider feinen Willen besibt und mit ihnen wie ein Privater an der Verlosung sich beteiligt, der auf ein solches Los entfallende Gewinn also niht anders behandelt werden dürfe als der cinem privaten Losbesißer zufallende Lotteriegewinn. Auf gleichem Standpunkt steht ex auch in der Rechtsbeschwerde. Die Vergleichung des Lofehändlers mit der Privatperson ist indessen niht zutressend. Für den Privaten, der ein Los kauft, ist der Erwerb des Loses und damit des bedingten Gewinuauspruchs ein Privatgeshäft. Der Losechändler übernimmt aber vom Ver- anstalter der Lotterie die Lose in Ausübung seines Getwerbe- betriebs. Er geht damit, soweit er niht zur Zuruüdcgabe der nicht rechtzeitig abgeseßten Lose befugt ist oder eine solhe Befugnis niht vor der Ziehung ausübt, das Risiko ein, daß niht alle Lose abgeseßt werden und daß er die Ausgaben für die niht abgeseßten, als Nieten gezogenen Lose zu tragen hat, ohne Ersaß dafür zu er- halten. Ein solches Risiko ist aber gerade dem Gewerbebetrich eigentümlich und unterscheidet sich niht wesenilich vom Risiko des Warenhändlers, dex auch den Verlust infolge des Nichtabsaßes werilos werdender Waren zu iragen hat. Sind die so eîin- tretenden Verluste Geschäftsverluste, die den Betriebsgewinn mindern, so müssen auch die mit dem Besiß der Lose als Be- standteile des Betriebskapitals verknüpften Gewinne zum Eir- fommen aus dem Gewerbebetriebe gerechnet werden, denn die ge- famten ungünstigen und günstigen wirtshaftlihen Folgen eines in Ausübung des Gewerbebetriebs abgeschlossenen Handels8geshäfts fallen in den Gewerbebetrieb und beeinflussen demgemäß den GVe- \häftsgewinn. Wie der Losechändler den thma zufließenden Lotteries gewinn in seine Geschäftsbücher einträgt, 2b ex ihn auf Kapital- konto oder auf Gewinn- und Veclustkonto bucht, kann niht ent- Lde e sein, da er durch die Buchführung einen sachl:ch zu den Betriebseinnahmen zu rechnenden Lotteriegewinn niht der Be- steuerung entziehen darf. Daß der Beshwerdeführer eben einem Bankgeschäft auch Handel mit Losen von Privatlottecien betreibt, bestreitet er nicht, ist avch in der angefohtenen Enischeidung fest- geste lt. Soweit Lotteriegewinne auf nihtabgeseßte Lose von Privatloiterien gefallen sind, sind nah dem Ausgeführten diese Gewinne zum Betrieosgewinne zu rehuen. Fn Frage kommt nur noch, ob der Beschwerdeführer auch die Gewinne zu versteuern hat, die ihm als Lotterteeinnehmer der Preußish-Süddeutschen Klassenlotterie wegen des Besißes von Losen dieser Lotierie zu- geflossen sind. AÏs Lotterieeinnehmer hat er bei den ihm übers tragenen Geschäften die von der Lotterieverwaltung erlassene Ge- a bea B zu befolgen. Er is in der Rehtsprehung des

reußishen Oberverwaltungsgerihts und des Reichsfinanzhofs als Hilfsperson der Lotterieverwalitung und insoweit nicht als selbständiger Gewerbetreibender angesehen worden. Ob daraus zu folgern wäre, daß ein Lotteriecinnehmer, der im übrigen nicht Ge- werbetreibender is, einen Lotteriegewinn aus einem ihm ver- bliebenen Lose der Klassenlotterie niht als Geschäftsgewinn zu versteuern habe, kann dahingestellt bleiben. Fst die Lotterie- einnahme cinem Kaufmann übertragen, so stehen die von ihm zu beforgenden Geschäfte doh in einem gewissen Zusammenhange mit seinem Gewerbebetriebe, wenn auch für die Erledigung der Lotteriegeschäfte besondere Bücher geführt werden. Die Lotterie- verwaltung rehnet damit, daß der Kundenkreis und die Ge- shäftspraxis des Kaufmanns auch den Absay der Klassenlose günstig beeinflußt, und der Kaufmann übernimmt die Lotterie- einnahme in der Erwartung, daß dadurch auch sein kaufmännisches Geschäft e werde. Namentlich bei einen Loschändler und Bankier kann dies unterstellt werden. Die Verkehrsauffassung und die Vermutung des § 344 des Handelsgeseßbuchs sprechen da- für, daß wegen eines solchen Zusammenhanges der Gewerbe- odex Handelsbetrieb des Kaufmanns f au auf die Geschäfte der Lottericeinnahme als Hilfs- oder Nebengeschäfte des sonstigen Ge- shäftsbetriebs exstreckt. Der Beschwerdeführer steht anscheinend auf dem gleihen Standpunkt, indern er, wie in dem Einspruchs-

Blümich-Schachian, Einkommensteuergeseß 1927 S. 5; kneht, Körperschaftsstenergeseß S. 109. Fn einer früheren Ent- scheidung hat der Reichêfinanzhof bereits die Möglichkeit an- genommen, daß ein Gewinn, der mit dem Umsaß an sih nihts zu tun habe, erzielt werden könne, z, B. wenn ein zum Betriebs- vermögen gehöriges Los gewinne. Fn solchem Falle soll also der Lotteriegewinn auch den Geschäftsgewinn des Betriebsinhabers erhöhen. An dieser Auffassung hält der NReichsfinanzhof auh für den vorliegenden Fall fest. Mag auch der Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes der Gedanke zugrunde liegen, eine weitere Besteuerung des der Lotteriestener bereits unter-

sammlung am 16. 8. 1927 beschlossenen Nettodividende von 6%, gleich 60,— NM je Aktie, geschieht gegen Einreichung des Dividendenscheines Nr. 4 durch die Ge- sellschaftsfasse in Lifitfort, Kreis Mörs. 2, Der Betriebsrat hat an Stelle des Herrn Paul Hennig, Lintfort, den Herrn Peter Schwarz in Lintfort, Philippstr. 10b, in den Aufsichtsrat unserer Gesellschast entsandt.

Lintfort, den 20, August 1927,

Der Vorstand, Brand, Noll,

gestellt werden. Dagegen hat die Vorbehörde den Begriff der sonstigen selbständigen Berufstätigkeit zu eng ausgelegt. Erlautert wird exr duxch § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes. Danach umfaßt die selbständige Berufstätigkeit einmal die freien Berufe (Nr. 1) und weiterhin ganz allgemein jede selbständige Arbeits- tätigkeit (Nr. 2). Zwischen Gewerbebetriebe und freie Berufe sind hiernach beagrifslich weitere Berufstätigkeiten eingeschoben "unter der Vorausseßung, daß eine selbständige und nicht in einer ab- hängigen Dienststellung geleistete Arbeitstätigkeit vorliegt. Nah dem Gesagten kann es keinen Bedenken unterliegen, die selbständige Tätigkeit der Hebammen unter diesen Begriff der selbständigen

mit den ordnungëmäßig geführten Ge- aaa in Uebereinstimmung ge- unden.

Celle, 28. Juni 1927. GustavSchmelzer, beeidigter Bücherrevisor.

Der Aufsichtsrat besteht jegt aus den Herren: Hermann Kluge, Leipzig, Vorsitz. ; ata vis e a va Da s E nover, stelly. Vorsitz.; Dr. med, Heinri Sage Ahhersleben; Senator Harry

rüller, Celle,

260 298|83 4958 Für ven E Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft L tats H. Droste sen. besteht E aus den Herren: Dr. a Berlin-Magdeburger Grundstücks: Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft W. Hilpert, Leipzig, Paul Ardel, Kauf- Aftiengesellschaft. besteht aus folgenden Mitgliedern: mann, Leipzig, und Georg Feigmann, Hermann Story. Herrn Dr. jur. Robert Droste, Bad Kaufmann, Memel. Geprüft und mit den ordnungsgemäß Oeynhausen, Leipzig, den 18. August 1927, geführten Büchern der Gesellschaft über-| Herrn Fabrikant August Nolting, Goh- Rauchwaren Aktiengesßellschaf#t einstimmend gefunden. feld, in Liguidation, Berlin, den 30. Juni 1927. Frau Oberregierungsrat Dr. Krefft, Dr. Zander. R. Henning. UnionTreuhand- Aktiengesellschaft, Schwerin i. M. i Schimann.' ppa. Fischer, R iee

bescheid unbestritten festgestellt ist, sämtlihe Ausgaben für den Erwerb von Losen, und zwar au von unverkauft gebliebenen, über Unkosten verbuchte. So führt ex auch in den dem Finanz- amt vorgelegten Bilanzen für 1924 und 1925 unter den Aktiven neben Kasse, Sorten und Debitoren Staatslotterielose nud Privatlotterielose auf. Die auf Klassenlose des Beschwerde- führers entfallenden Lotteriegewinne können daher nit ander8 behandelt werden als die auf Grund von Losen dey Private lotterien bezogenen Lotteriegewinne. (Urteil vom 16. Juni 1927 VI A 260/27)