1927 / 218 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1927 18:00:01 GMT) scan diff

53584] Herr Fabrikdirektor Siegmund Hirs Berlin, ist aus dem Aussichtêrat aus-

geschieden. Bing Werke vorm. Gebräver Bing A. G,, Nürnberg.

[539540]

Die am 30. September bezw. 1. Ok- tober 1927 fälligen Zinéscheine unferer Goldpfandbriete und Goldkommunal- obligationen werden vom Verfalltage ab zu den aufgedruckten Goldmarkzinsbeträgen und zwar 1 Goldmark mit 1 Reichsmark abzüglih der 10°/0igen Kapitalertrags- steuer eingelöst.

Berlin, den 15. September 1927. Preußische Hypotheken-Actien-BVank.

[53260]

Ostafrikanische Bergwerks- und Plantagen-Aktiengefellschaft, Berlin,

Denjenigen Aktionären, die entgegen unjerer Aufforderung vom 9. Juli 1927 die Nefteinzahlung von NM 5,40 je Aftie nit geleistet haben, wird gemäß § 219 H.-G.-B. für die Zablung eine Nachfrist bis 20. Dezember 1927 bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden fie ihres An- teilre(Wts und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erktärt.

Ferner ersuchen wtr bierdur nohmals um Einsendung der nv nicht eingereichten í&Fnterimsscheine nebst Gewinnanteilscheinen an unsere Geschäftsstelle Berlin W. 10, Fricdrih-Wilhelm-Straße 7.

Berlin, den 9. September 1927,

Der Aufsichtsrat. Sustizrat Dr. Wesen feld, Vorsigender.

Der Vorstand. M.C. Schaefer. [53983] :

Etehama Nauchtabaktfabrik A. G.

in Maunheim.

Die Aktionäre unserer Geflellschaft werden hiermit zu, der. am 4. Oktober 1927, nachmittags 235 Uhr, in den Ge\chäftsräumen der Firma Günzburger & Co., Zigarrenfabrik in Emmendingen bei Freiburg i. B., stattfindenden 4. ordeniti- lichenGeueralversammlung eingeladen.

Tagesordnung : 1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung auf 31. 12. 1926. 2. Entlastung - des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Verwendung des Reingewinns.

4. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Gene- ralversammlung teilzunehmen wünsdhen, haben si über ihren Aktienbesitz bis spätestens 1. Oltober 1927 bei der Ge- fell\haft auszuweisen.

Mannheim, den 15. September 1927. Der Vorstand. Max Richheimer. Der Aufsichtsrat. Ne@Wtsanwalt Max Kausmann,

Mannheim.

[52712]

Altonaer Wäschefabrik A, G, in Liq., Altona.

Einladung zur Generalversammluug der Aktionäre auf Mittwoch, den 5. Ofk- tober 1927, nachm. 2 Uhr, im Büro des Notars Justizrats Dr. Wolff in Altona, Gr. Bergstr. 266 (Handelshof).

Tagesorvuung :

1. Vorlage des Nehnungéabs{hlusses f. d. BL. T2, 26.

L. Genehmigung desfelben und Entlastung des Liquidators.

3, Vorlage der Schlußrechnung f. d. 31. 7. 27 nah Beendigung der Liqui- dation.

4. Genehmigung derselben und Entlastung des Liquidators.

Anmeldung unter Einreichung der Aktien mit einem doppelten Verzeichnis bei obigem Notar. Ein Exemplar des Ver- zeihnisses mit Quittung dec Anmeldestelle ver\ehen dient den Aktionären als Legi- timation zux Teilnahme an der Ver- fammlung.

Altona, Museumstraße 25, den 12. Sep- tember 1927.

Der Liquivator: Jolhs. Bartels, beeid. Bücherrevisor (V. D. B.). [53559]

Dem Auffichtsrat unserer Gesellschaft

ehören seit der ordentlihen Generalver-

ammlung vom 18, Juni d. J. folgende erren an:

Bankdirektor Herbert M. Gutmann, NBe1ilin, Vorsitzender,

Marcell M. Holzer, in Fa. Schenker æ& (Co, Berlin, 1. stellvertr. Vor- izender,

Bankier Hans Kroch, Leipzig, 2. stell- vertr. Vorsißender,

Bankdirektox Dr. jur, Otto Berve, Breslau,

Adolf Blum, in Fa. Adolf Blum & Popper, Hamburg,

Generaldirektor Max Fiedler, Berlin,

Major a. D. Kurt von Frankenberg, Baden-Baden,

Gel). Kommerzienrat Hermann Frenkel, in Fa. Jacquier & Securius, Berlin,

Nechtsanwalt Dr. Alfred Friedmann, Berlin,

Direktor Harry W. Hamadcher, Berlin,

Direktor Alfred M. Kappel, Berlin,

Dr. phil. Benno Karpeles, in Firma Schenker & Co., Berlin,

Geh. Baurat Otto Köpke, Dresden,

Dr. jur. Ernst Moser, in Fa. Georg Fromberg & Co., Berlin,

Bankdirektor Samuel Nitscher, Berlin,

Rechtsanwalt Dr. Ludwig Nuge, Berlin,

Bankier Karl Wallah, in Fa. von Goldshmidt-Rothschild& Co., Berlin.

Betriebsratsmitglieder:

Fris Hildebrand, Berlin, ugust Schönbeck, Berlin.

Berlin, den 15. September 1927. Berliner Speditions- und Lagerhaus Aktien-Gesellschaft (vormals Bart & Co.),

Der Vorstand,

| 53139]

Vfierr

Stück 1750 069 über je S r. 1—1 750 000, ausgefertigt in Urkunden: 418 750 über je 1 Aktie, 23750 über je 5 Aktien, 24 500 Uber je 25 Aktien, 6000 über je 100 Aktien.

Die Aktiengesellshast Lsteereichische Siemens-Schuctert-Werke ist im Q r7 Q er 444 C I R es u s A Jahre 1897 unter der Firma Österreichishe Shuckert-Werke gegründei worden.

G 25 L

hre jevige Firmenbezeihnung führt die Gesellschaft seit ihrer im Fahre 1904

vollzogenen Vereinigung mit den Starkstromabteilungen der Wiener

lassung der Siemens & Halske Aftiengesellschaft in Berlin. Der Sit der Gesell- schaft ist Wien. Die Gesellshaft kann innerhalb und anßerhalb des Gebietes der Republik Oesterreih unter Yeobachhtung der diesbezüglih geltenden Vorschriften Zweigniederlassungen und Vertretungen (technishe Büros) errichten.

Die Bundesverwaltung übt das ihr zustehende Auffichtsrecht in Gemäß- heit der Geseße aus und i} berechtigt, zu diesem Zweke einen Staatskommissär zu bestellen. Diesem Kommissär steht das Recht zu, in die Gebarung der Gesell- haft Einsicht zu nehmen, den Sitzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft sowie allen Generalversammlungen beizuwohnen und jeden Beschluß, durch welchen er die Statuten oder die Geseße verleßt exachtet, zu sistieren.

Der Zweck der Aktiengesellschaft ist saßungsgemäß: Die Herstellung von Maschinen, Apparaten, Leitungsmaterialien und sonstigen Gegenständen, die die Ausnüßung der Elektrizität bezwecken und vermitteln; die Erwerbung und Ver- wertung von Konzessionen für Bau und Betrieb elektrisher Anktagen sowie die Uebernahme und Ausführung damit im Zusammenhang stehender Bau- und Betriebsarbeiten; die Erwerbung und Verwertung aller Arten von Patenten und Lizenzen, insbesondere soweit sie die Benüßung des elektrischen Stromes direkt oder indirekt bezweckcn; s{ließlich die Erwerbung und Ausübung von Konzessionen für den Bau und Betrieb von Bahnen sowie die Uebernahme der Durchführung solher dritten Personen odex Körperschaften verliehenen Konzessionen.

Das Tütigkeitsgebiet der Gesellshaft umfaßt zurzeit die Erzeugung von Maschinen, Transformatoren und Geräten füx Elektrizitätswerke, Motoren und Geräten für elektrishen Betrieb, Material für elektrische Beleuchtungsanlagen, SFnstallationsmaterial, Kabeln und Zubehörteilen, elektrishch angetriebenen pn, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, elektrischen Ausrüstungen von Kranen, Maschinen und Geräten für bergbauliche Setriebe, elektro-wärme- tehuishen Erzeugnissen, elektrishen Ausrüstungen für Bahnen, Autoanwurf- motoren und elektrishen Ausrüstungen für Automobile.

Das Aktienkapital dexr Gesellschaft von ursprüngliÞh K 4 000 000 =— 2000000 fl. österreihisher Währung betrug nah mehrfachen Erhöhungen im Fahre 1914 K 32 000 000 und vor der im August 1926 vorgenommenen Gold= umstellung K 3500 Millionen; in der Golderöffnungsbilanz vom 1. Fanuar 1925 wurde es mit 8 26 250 000 festgeseßt, eingeteilt 1n 1750 000 auf den Fnhaber lautende Aktien über je S8 15, Nx. 1—1 750000. Von den Aktien sind die Nr. 1—385 000, 625 001—643 750 und 1 000 001—1 015 000 in Stück 418 750 Urkunden über je eine Aktie, die Nr. 385 001—425 000, 643 751—662 500 und 1 015 001—1 075 000 in Stück 23 750 Uxkunden über je 5 Aktien, die Nx. 425 001 bis 625 000, 662 501 —700 000, 1075 001—1 375 000 und 1675 001—1 750 000 in Stück 24 500 Urkunden über je 25 Aktien und die Nr 700 001—1 000 000 und 1 375 001—1 675 000 in Stück 6000 Uxkunden über je 100 Aktien ausgefertigt. Jeder Fnhaber eines Sammelstückes hat das Recht, gegen Einlieferung desselben und Ersaß der Kosten die Ausfertigung von einzelnen mit den gleichen Nummern, die im Sammelstück angegeben sind, versehenen Aktien von je 8 15 zu verlangen.

_ Die Aktien tragen den Stempelaufdruck: „Nennwert aufgestempelt zufolge B&schlusses der außerordentklihen Generalversammlung vom 18. Dezember 1922 von K 200 auf K 2000 für jede Aktie“. Fnfolge dex Goldumstellung haben sie folgenden weiteren Stempelaufdruck erhalten: „Zufolge Umstellungsbeschlusses der Generalversammlung vom 3. August 1926 eine Aktie zum Nennwerte von 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Einzelstücken, und: „Zufolge Umstellungs8- beschlusses der Geueralversammlung vom 83. August 1926 fünf bzw. fünfund- zwanzig bzw. einhundert Aktien zum Nennwert von je 15 (fünfzehn) Schilling“ bei den Sammelstücken über 5, 25 oder 100 Aktien. Die Aktien tragen die faksimilierten Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder.

Den Vorstand der Gesellshaft im Sinne der Bestimmungen des öfter- E S bilden die Mitglieder des Verwaltungsrats und

ex Direktion.

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 18 Mit- gliedern und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Fahren gewählt. Solange und sooft der Verwaltungsrat, sei es infolge Ablebens oder Austrittes eines Verwaltungs8ratsmitgliedes vox Ablauf seiner Funktionsdauer, sei es aus was immex für einem anderen Grunde, aus weniger als 18 Mit- gliedern besteht, ist der Verwaltungsrat berechtigt, sih bis zur statutenmäßigen Höchstzahl von 18 Mitgliedern dur freie Wahl provisorisch zu ergänzen. Sinkt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder unter 6, so ist dex Verwaltungsrat ver- pflihtet, sich durch þprovisorishe Wahl auf diese Mindestzahl zu ergänzen. Fn allen diesen Fällen findet die endgültige Ersaßwahl in der nächsten General- versammlung statt. Zurzeit gehören dem Verwaltungsrat die E Herren an: Dr.-Jng. e. h. Carl Friedrih von Siemens, Vorsißzender des Auf- sichtsrats der Siemens & Halske A.-G. und des Aufsichtsrats der Siemens- Schuckertwerke A.-G., Berlin, Präsident; Dr. mont. h. c. Anton Apold, General- direktor der Österreichisch Alpinen-Montangesellshaft, Wien; Dr. phil, Alfred Berliner, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens & Halske A.-G., Berlin; Alfred Heinsheimer, Dixektox des Wiener Bank-Vereins, Wien; Dr.-Fng. e. h. Carl Koettgen, Vorsißender des Direktoriums der Siemens-Schuckertwerke A.-G., Berlin; Theodor Liebieg, Großindustrieller, Me ie Dr.-Jng. e. h. Walther Mollier, Vorsibender dex Direktion der Österreithishen Siemens-Shuckert-Werke, Wien; Dr.-Jng. e. h., Dr. phil. h. c. Oskar Ritter von Petri, Geheimer Kom- merzienrat, Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens-Schuckertwerke A.-G., Berlin, und Mitglied des Aufsichtsrats der Elektrizitäts-Aktiengesellshaft vorm. Schuckert & Co., Nürnberg; Bernhard Popper-Artberg, Ehrenpräsident des Administrations- rats des Wiener Bank-Vereins, Wien; Richard Schoeller, s, Gesellschafter der Firma Sthoeller & Co.,, Wien; Alexander Schreiber, kgl. s{chwe- discher Generalkonsu!, Gesellschafter der Firma Schoeller & Co., Wien; Dr. Rudolf Sieghart, Wirkl. Geheimer Rat, ride megezie der allgemeinen- österreichischen Boden- Credit-Anstalt, Wien. Der Verwaltungsrat bezieht für seine Tätigkeit ae dem Ersaß seiner Auslagen die später erwähnte Earitiame. Ferner bleibt es der Generalversammlung vorbehalten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats oder einzelnen derselben Entschädigungen für ihre Mühewaltung in Form von Präsenz- geldern oder festen Beträgen für eine A Zeit oder ohne Zeitbeshränkung bis auf anderweitige Bestimmung der Generalversammlung zuzuweisen.

Die Direktion, die vom Verwaltungsrat ernannt wird, bildet das aus- führende Organ der Gesellschaft und besorgt ihre Geschäfte gemäß der vom Ver- waltungs8xrat zu entwerfenden Weisungen. HZurgeit wird die Direktion gebildet aus den Herren: Dr.-Jng. e. h. Walther Mollier als Vorsißender, Heinrich Beyerle, Jng. Wenzel Rücker, Jng. Bernhard Schiller, sämtlich in Wien.

Die Generalversammlung findet spätestens im Funi eines jeden Fahres am Siße der Gesellschaft statt. Die Einberufung der Generalversammlungen muß mindestens ei Wochen vor dem Tage der Abhaltung erfolgen. Je 25 Aktien (zu je 8 15) gewähren eine Stimme. Stimmberechtigt bei dex General- versammlung is jeder Besißer von Aktien, welhexr mindestens fünfundzwanzig Stück dexselben spätestens fünf Tage vor Zusammentritt der E eadrtoramitikia ein- berufenen Generalversammlung bet der Gesellschaftskasse oder an einex anderen, in der Einberufungskundmachung bezeichneten Hinterlegungsstelle exlegt. Das Stimmrecht kann persönli oder im Wege der Bevollmächtigung ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Aktionäre sein. Frauen können ihr Stimmrecht nux durch Bevollmächtigte ausüben, jedoch müssen diese nicht Aktionäre sein. Pflegebefohlene oder juristishe Personen üben das Stimmrecht, ohne daß es besonderer Vollmatht bedürfte, durch ihre geseßlihen oder statutenmäßigen Ver- treter, offene Handelsgesellschaften dur einen ihrer Gesellschafter aus, auch wenn dieselben niht Aktionäre sind,

Zu jeder Erhöhung oder Verminderung des Aktienkapitals, zu einer Fusion der Gesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft und zu Statuten- änderungen ist neben dex eng der a die bundes- behördliche Ins erforderlich. pm Falle der Betreibung von Bahn- unternehmungen durch die Gesellschaft bedarf es zur Veräußerung aller oder einzelner îhr gehöriger Bahnlinien ebenfalls außer eines Generalversammlungs- beschlusses der bundesbehördlichen Genehmigung.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden rehtswirksam dur den Präsidenten des Verwaltung8rats oder einen ga Stellvertreter durch ein- malige i grund an im Amtsblatte, dexr „Wiener Beitung“, erlassen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sie außerdem, solange die Aktien an der Bealiner Börse notiert werden, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger und in einer Berliner Böxsen- ns (bis auf weiteres im Berliner Börsen-Courier oder in der Berliner

örsen-Zeitung) zu veröffentlichen.

Die Gesellschaft verpflichtet sih ferner, in Berlin eine Stelle zu unter-

Halten und bekanntzugeben, bei der fällige Dividenden und neue Dividenden»

scheinbogen érhoben, Bezugsrechte ausgeübt, Aktien für die Teilnahme an dert

Generalversammlungen hinterlegt und alle sonstigen die Aktienurkunden bex treffenden, von einem der Gesellschaftsorgane beschlossenen Maßnahmen kostenlos bewirkt werden kTönnen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von dem Reingewinn, der nah Abzug der Betciebs- und Verwaltungs8- kosten, der Zinsen für durch Ausgabe von Obligationen kontrahierie Ankeihen, des jeweiligen Erfordernisses für die Verzinsung s{webender Schulden Und etwaiger sonstiger Anlehen und der Abschreibungen fir Abnuhßung und Wert- minderung verbleibt, werden: 5% in den Reservefonds interlegt; sodann eine Dividende bis zur Höhe von 4 % des eingezahlten Aktienkapitals an die Aktien- besißer gezahlt; 10 % des noh verbleibenden Betrages dem Verwaltungsrat als Tantieme zugewiesen; die vertragsmäßigen Tantiemen der Direktoren und sonstigen Beamten der Gesellschaft bestritten und der dann ‘verbleibende Betrag nach Beschluß der Generalversammlung ganz oder teilweise als Ueberdividende auf die Aktien gleichmäßig aufgeteilt, wenn die Generalversammlung nicht etne andere Verwendung beschließt.

i Falls dle Gesellschaft Bahnlinien errichtet oder betreibt, sind die für die einzelnen Bahnunternehmungen zu gründenden Amortisationsfonds und die etwaigen Erneuerungsfonds aus dem jährlihen Gewinn zu dotieren, ehe die 5 % an den Reservefonds abgeführt und die Dividendenzahlungen geleistet werden.

__ Der Reservefonds ist Eigentum der Gesellschaft und dient zur Deckung allfälliger Kapitalverluste sowie Ergänzung der Dividende, soweit diese 4 % nicht erreicht, und endlih zu außergewöhnlichen Entnahmen. Der Reseuvefonds wird gemäß den vorerwähnten Bestimmungen des Statuts insolange dotiert, - bis derselbe 10 % des gesamten Aktienkapitals erreiht. Sinkt der Reservefonds unter diesen Betrag, so hat die statutenmäßige Ergänzung wieder zu beginnen.

Dem Reservefonds sind auch die Beträge einzuverleiben, die bei einer Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien für einen höheren als den Nennbetrag übex diesen und über den Betrag der durch die Afkftienausgabe entstandenen Kosten hinaus erzielt worden sind. Diese Beträge dürfen keines» falls zur Auszahlung einer Dividende verwendet werden; die gleiche Bestimmung gilt au für die bei dex Goldumstellung gebildete Kapitalsrülage.

i Der außerordentliche Reservefonds dient ebenfalls zur Deckung alls fälliger Kapitalverluste sowie zur Ergänzung der Dividende, soweit diese 4%! nicht erreiht, und kann auch für außergewöhnliche Zwecke beansprucht werden.

Die Dividenden betrugen für 1925 S —,99 je Aktie 6 % und 1926 gleichfalls 6 % auf 8 26 250 000 Aktienkapital. Dividenden, die nicht binnen 3 Jahren nah Fälligkeit abgehoben werden, verfallen zugunsten des Reservefonds.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung per 31. De- zember 1926 lauten wie folgt:

Vermögen.

Bilanz. Schulden.

S S

Grundstüfe « » = « « J 4114041b2—} Altienkäpital « « . « « » 26 250 000|— E a A 5 795 442/56} Rapitalsrüdlage: Maschinen, Werkzeuge und a) satzungsmäßigerNeferve-

Einrichtungen . . « . 1 6832 633/853 fonds) 2625 000,— Waren!) . . « « « . 127352 892/22] b) Kapitals3- E R R 524/49 rüclage 8) 21 125 000,— 23 750 000 Wechsel s C R Las E 0594151 gro E Wertpapiere und Beteilt- E Neserve- 150 483 _gungen R 5 609 047/31 Diviberidon M N E: 56 834 Schuldner). « «+ « « * - 29421 391/10) GräubigerY. « « « : P20 464 935 Neingewinn . « « 5 1 368 433

72 540 687/64 : 72 540 687 Verteilung des Reingewinns: Tantieme - a A O aa 60/0 Dibidete. «u cam my LONOIEOS Außerordentliher Neservefond8 « « - «o». x 149 516,03 Vortrag auf neue Rechnung . « «o. o.» 64 665,27 S 1868 433 51 1) Noh- und Betriebsstoffe 8 6 432 888,79, Halbfabrikate 8 6 175 006,—, fertige Waren und Anlagen im Bau 8 14 744 997,43. se Darin 8 408077131 Guthaben bei Banken und Postsparkassen, S 10 367 234,60 Forderungen gegen Tochtergesellschaften, 3 2 169 201,53 Forderungen gegen befreundete Unternehmungen. 8) g und b bei der Goldumstellung gebildet. 4) Dacin 8 516 375,— Baukschulden und 8 12 789 417,67 Anzahlungen der Kundschaft. Soll. Gewinn- und Verlustrechnung. Haben.

g 3 Geschäftsunkosten . . . 5 993 244/06} Gewinnvortrag aus dem s Steuern u. Fürsorgeabgaben | 1 701 252/59} Vorjahre . . . . 911/43 Abschreibungen, « « « 1 279 161/92} Rohgewinn des abgelaufenen Reingewinn . « « «+ « « 186843351] Jahres. « « « «« * 10 816 180/65

10 842 092/08 10 842 092/08

Nach dem Stande vom 30. Funi 1927 haben folgende Konten wesentliche Aenderungen erfahren :

J

S

Waren (geschätßt))). . « . . [28 000 000} Gläubiger). « « «« 24 267 000 Barbestände . . « 284 000 Weel, . « » m i 514 000 Schuldner?) . , » « « « + - 128 995 000

1) Noh- und Betriebsstoffe 8 6 500 000, Halbfabrikate S 6 300 000, fertige Waren und Anlagen im Bau 8 15 200 000.

3) Darin 8 11 080000 Guthaben bei: Banken und Postsparkassen.

8) Darin 8 2 456 000 Bankschukden.

Die Gesellschaft besißt 3 Fabriken in Wien, und zwar Werk Engerthstraßes |

für die Erzeugung von Maschinen, Apparaten und sonstigen elektrotehnischen Bedarfsartikeln, Yerk Siemensstraße hauptsählich für die Erzeugung von Maschinen und Transformatoren und das an dieses Werk anstoßende Kabelwerk mit Kupferwalzwerk und Drahtzug. Technische Büros befinden sih in Dornbirn, Graz, Jnnsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Salzburg und Wien.

Das Gelände der duei Werke mat Ph 221 000 qm, wovon 85 000 qm bebaut sind; außerdem besiyt die Gesellschaft drei Beamten- und vier Arbeitéro wohnhäuser. Sie beschäftigt zurzeit rund 3850 Arbeiter und 1750 Angestellte in Oesterrei; im gesamten Tätigkeitsgebiet arbeiten für die Firma rund 7300 Arbeitex und Angestellte.

Die Gesellschaft ist mit Aktienbesi9y im Buchwerte von insgesamt S B 367 588,25 an folgenden von ihr gegründeten Gesellschaften beteiligt:

Siemens Eltktrizitäts-Aktien-Gesellshaft in Mügliß (Direktion Preßs burg) mit Werken in Mügliy und Preßburg, Gesamtaktien- kapital 15000 000, A . G

Ungarishe Siemens-Schuckert-Werke Elektrizitäts-Aktiengefell [Bal in Budapest mit einer Kabelfabrik, Gesamtaktienkapital Pengó 000000,

Bulgarishe Elekteizitäts-A.-G. Siemens in Sofia, Gesamtaktien- kapital Leva 1 009 000, E :

Fugoslavishe Siemens-Aktien-Gesellschaft mit Direktionen in Agram und Belgrad und Werkstätten in Agram, Gesanitaktienkapital Dinare 1 500 000, i :

Rumänische Elektrizitätsgesellshaft Siemens-Schuckert A.-G. in Bukarest, Gesanitaktienkapital Lei 1 000 000.

Diese Beteiligungen haben im Fahre 1926 S 315 444,93 erbratht.

Der Bestéllungseingang und der Unisay des laufenden Fahres haben f P der gleichen Zeit des Vorjahres erhöht, so daß die Aussichten für D eshäftsjahr 1927, soweit iht unvorhergesehene Ereignisse eintreten, als befriedigend E werden können. ien, im August 1927-7 Ver ven Siemens-Schuekert-Werke. ollie. Beyerle.

Auf Grund des ee Ep sind i 8 26 250 000 Aktien, Stü 1750 000 über je 8 15, Nr. 1—1 750 000, ausgefertigt in Urkunden: 418750 über je 1 Aktie, 23 750 über x je 5 Aktien, 24 500 über je 25 Aktien, 6000 über E Aktien, der Hsterreichishe Siemens-Schuckert-Werke in ien zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, im August 1927. Deutsche Vank. Commerz- und Privat-Vank Aktiengesellschaft.

E E

Srste Sent ral-HandelSregister-Beisage / zum Deutschen Reich3anzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Ier. 218.

Der Fnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1, vem Handels, 2, dem Güter 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsauf

besonderen Blatt unter dem Titel

Berlin, Gonnabend, den 17. September

sicht und S, die Tarif- und Fahrplanbekanut

1927

rechts, % dem Verecins-, 4, dem Genofsenschafts-, 5, dem Musterregisters nachungen der Eisenbahnen enthalten find, erïcheint in eineux

Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch- die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelms-

straße 32, bezogen werden

preis beträgt vier Anzeigenpreis für den

Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel tägli. Dex Bez u g 3 teljährlih 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Neichsmark, Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark,

A Lf Da

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F —————— S Dg

Bom „Zeutral-Handelsregifter für das Deutsch

e Reich“ werden Heute die Nen. 218A und 218838 ausgegeben.

ÆŒ” Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrücungstermin bei der Geschäftsfcelle eingegangen fein. E)

Entscheidungen des NeichsfinanzhofSs.

89, Natur der Einkommensteuer. Einkünfte aus selb- ständiger Verufstätigkeit und aus vorübergehender freier Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer, der Richter ist, war als Obmann eines Schiedsgerichts tätig und hat dafür 9000 RM er- halten, die in Raten von je 3000 RM im 2., 3, und 4. Viextel- jahre 1925 ausbezahlt worden sind, Die Vorbehörde hat diese Be- züge auf Grund von § 35 des Einkommensteuergeseßes 1925 zur Steuer herangezogen. Der Beschwerdeführer verlangt Steuer- freiheit und begründet dies etwa folgendermaßen. Nach dem Willen des Gesetzes seien nux aus einer Quelle fließende Einkünfte steuer- pflichtig. Das im § 6 des Einkommensteuergesceßes gebrauchte Wort „Einkünfte“ bezeihne nah Sprachgebrauch und Verkehr8auffassung etwas Wiederkehrendes. Auch sei iw § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Ein- fommensteuergesezes von „anderen wiederkehrenden Bezügen“ die Rede. Jm zu entscheidenden Falle handle es sich um einen steuer- freien einmaligen Vermögensanfall im Sinne von § 6 Abs. 3. Darunter fielen auch einmalige Bezüge für eine vorangegangene Tätigkeit, wie das Beispiel der remuneratorischen Schenkung zeige. Auch sei das Honorar weder gang noch teilweise zur Bestreitung laufender Bedürfnisse verwendet worden und auch deshalb nach dex Verkehrsauffassung kein Einkommen. Auch § 35 des Ein- fommensteuergesebes verlange wiederkehrende Bezüge, und zwar aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit. Bei ihm handle es sich aber nur um den einmaligen Akt der Leitung der Schieds gerihtsverhandlung und der unmittelbar sich daran anschließenden Beratung zur Spruchfindung. Auch fehle es an einer Berufs- tätigkeit. Denn ex sei niht nebenher berufsmäßiger Schiedsrichter. Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht bei- getreten werden. Die Frage, ob das Einkonmmensteuergeseß 1925 zu dem das Preußische Einkommensteuergesey beherrshenden Quellengedanken zurücgekehrt ist (vgl. dazu Struyß, Einkommen- steuergeseh 1925, S. 176 und 245), oder ob €s eher auf dem Stand- punkt des Gedankens des reinen Vermögenszuganges von Schanz steht, kann unerörtert bleiben. Aus der Begründung des Geseß- entwurfs, Reichstagsdrucksahen T11, Wahlperiode 1924/25 Nr. 794/802 S. 21 ff., ergibt sich jedenfalls so viel, daß das Geseß weder den Quellengedanken noch den Gedanken des Rein- vermögenszuwachses von Schanz grundsäßlih übernehmen, sondern den Einkommensbegriff vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der praktischen Bedürfnisse selbständig gestalten wollte. Vian wird des- halb gut daran tun, an die Auslegung des Gesebßes ohne vorgefaßte Lehrmeinung in einem odex anderem Sinne heranzugehen. Das Gese stellt im § 6 füx die Besteuerung des Einkommens acht Ein- kommensarten auf. Diese Ausstellung ist abschließend, und es ift deshalb zu prüfen, ob die Schiedsrichtervergütung unter eine dieser Einkommensarten fällt. Fn Betracht kommt zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit). & 35 erläutert dann die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit dahin, daß dazu insbesondere gehören: 1. Ein- fünfte aus freien Berufen, insbesondere der Erwerb aus wissen- schaftlicher, künstlerisher, schriftsiellerischer, unterrichtender oder erzicherischer Tätigkeit, 2, andere Einkünfte aus selbständiger Arbeitstätigkeit. Einkünfte dieser Art sind nah § 35 Abs, 2 des Einkommensteuergeseßes auch dann als Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit anzusehen, wenn es sich nux um eine vorüber- gehende Tätigkeit handelt. Daraus folgt zunächst, daß es sih nicht um Einkünfte aus einem dauernden Haupt- oder Nebenberufe handeln muß. Damit erledigt sich der Einwand des Beschwerde- führers, erx sei nicht im Nebenberufe Schiedsrichter, Was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen ist, wird im Gesetze nicht gesagt. Nach der Begründung S. 58 is dabei insbesondere an den Fall gedacht, daß nicht ein Anwalt oder Notar, sondern ein BVeamter oder Arzt Testamentsvollstrecker is. Jn der Vorl. Vollzugs8anweisung zum Einkommensteuergeseß Q 10 zu § 35 wird der Begriff der „vorübergehenden Tätigkeit" gegen- Übergestellt einerseits der dauerndem und andererseits der einmaligen nicht beruflichen Tätigkeit im Sinne von & 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeseßes 1925. Auch das Schrifttum läßt überwiegend eine einmalige Tätigkeit nur dann für § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes genügen, wenn bei ihrex Ausübung die Absicht der Wiederholung bestanden hat, vgl. Bliümich-Schachian, Anm. 1 Abs. 2 und 7 zu § 35; Kuhn, Anm, 4 zu § 36; Mrozek, Aum. 1 zu § 35; Pissel-Koppe S. 355, Es wird dies damit begründet, daß es sich bei § 35 um eine berufs8- ige Tätigkeit handeln müsse. Dabei ist vielleiht doch von Bedeutung, daß im § 35 Abf. 1 Nx. 2 von anderen „aus selb- ständiger Arbeitstätigkeit“ gewonnenen Einkünften die Rede ist. Das legt die Auslegung nahe, daß durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur unter Festhaltung des im Eingang des § 35 erwähnten Ober- Begriffs der sonstigen selbständigen Berufs tätigkeit ledigli zwischen die freien Berufe im § 35 Abs. 1 Nr. 1 und die Geiwverbe- treibenden noch weitere, eine selbständige Arbeitstätigkeit ent- faltende Beruf8aus8übungen eingeschoben werden sollten, sondern daß darüber hinaus jede auch mit berufsmäßig aus- geübte selbständige Arbeitstätigkeit gemeint war. Darauf deutet insbesondere aut das Beispiel der Testamentsvollstreckung hin. Im übrigen stehen sich die Begriffe „v o-r übergehend“ und „einmalig“ niht gegenüber. Die Kreise dieser Men schließen sich niht aus, sondern fle schneiden sih, Dagegen besteht ein Gegensas zwischem vorübergehender freier BerufZ- tätigkeit 35 Abs. 1 Nr. 1) oder vorübergehender anderer selbständiger Arbeitstätigkeit nah § 35 Abs. 1 Nr. 2 und einer nur

8 6 Abs, 1 Nx. 1—4, 6 des Ein- sie füx sonstige Abj. 1 Nr. 2 des Einkommen- vorübergehende

„gelegentlichen niht unter lommensteuergesezes fallend Leistungsgewinne steuergeseßes genügt. gelegentliche Nr. 2 des Einfkommensteuergesebes vorliegt, wird sih nur nach den falls entscheiden lassen. Man wird Einkommensteuergeseß sgehen können, daß die vorübergehende ber der gelegentlihen Tätigkeit nah seßes nah Zeit und

en Tätigkeit“, nach § 41 Einko Tätigkeit nah

Gesamtumständen des Eingel der Vorl. Vollzugsanweisung Ziff, 10 zu § 35 davon au Tätigkeit nah § 35 gegenu 8 41 Abg. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge Umfang des Tätigwerdens ein Mehr verlangt, und daß es da auch auf den Beruf des Pflichtigen ankomm man unter dies Gesichtspunkten das vom Beschwerdeführer aus- gecübte Amt des Obmanr® eines Schiedsg bedenklih eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von 8 35 des Einkommensteuergeseßes annehmen können. allem die Auffassung des Beschwerdeführers, Akt und deshalb gar nicht um eine Tätigk

en kann. Betrachtet erihis so wird man un-

Abzulehnen is vor daß es sich um einen C eit handle, die elbst angegeben Verhandlung des Schied8gerichts eine Unter “diesen Umständen hat

einmaligen eine gewisse Dauer vorausseße. Wie der Pflichtige hat, ging der eigentlichen mehrmonatige Vorbereitung voraus. die Vorbehörde die Ausübung des Schiedsrichteramtes durch den teht als eine sich über mehrere Monate Unerheblich Arbeitstätigkeit

Beschwerdeführer mit 9 erstreckende dabei, ob der Schwérpunkt der geistigen Pflichtigen in die Vorbereitung. oder in die Leitung der Ver lung und der Beratung zur Spruchfindung zu legen ist. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob nicht au \ nahme der Anträge der Beteiligten und Leitung der Schied8gerichtä&verhandlun ratung und die dabei zur Spruchfindung geleisteten geistigen Arbeitshandlungen in Fällen, in denen ohne Vorbereitung un- Schied8gsricht8- verhandlung entshieden wird und nach Lage des Falles üblicher- weise auch entschieden werden kann, zur Annahme einer geistigen Arbeits tätigketit vollauf genügen würden. Dana gehört die einer Tätigkeit als Schiedsrichter 1 Nr. 3 und § 35 des Ein- wennschon es sich dabei niht um wieder- einmalige Anfälle auch zur An=- nahme eines sonstigen Leistungsgewinns nah § 6 Abs. des Einkommensteuergeseßes genügen, ist bereits angedeutet. Jn den den § 6 Abs. 1 Nr. 8 näher umfchreibenden §§ 41 und 42 des Einkommensteuergesebßes sind neben den Einkünften aus gelegent- lien Vermittlungen die Einkünfte aus der Vermietung beiveg- licher Gegenstände und aus Veräußerungsgeschäften unter den Vorausseßungen von § 41 Abf. 1 Nr. 1 und § 42 erwähnt, ohne ob es sich um einmalige oder regel- wiederkehrende Einnahmen er, Handkommentar Anm. 2 zu § 6 des Einfommensteuergeseßes, weiter auf § 37 Abf. 1 Nr. 6, wonach auch vereingelt vorkommende Diskontbeträge von Wechseln und oweit es fich um Kapitalanlagen handelt, als Ein- Daraus ergibt

Arbeitskleistung bezeichnet.

chon die Entgegen-

g im übrigen und der B

aus\chließlih Grund der

Vergütung des Pflichtigen aus f zu seinen Einkünften aus § 6 Abs, Tommensteuecrgefse fehrende Bezüge handelt.

daß dabei unterschieden wird, oder unregelmäßig Zutreffend verweist Dr. Beek

Anweisungen, f fünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. sich aber au, daß das Geseß unter Einkommen grundsäblich nicht nur aus etner dauernden Quelle fließende Einkünfte versteht unv daß man den Einkomme1nsbegriff des Geseße3 nicht mit dem Be- \{chwerdeführer aus dem Gegensaße der angeblich im § 6 Abs. 1 und 2 verlangten wiederkehrenden Einkünfte zu den nach § 6 Abs. 3 nicht zum Einkommen zu rechnenden einmaligen Vermögens- anfällen gewinnen kann. Wie in der Begründung S 40 betont wird, dient § 6 Abs. 3 nur der Klarstellung, und es känn nicht daraus gefolgert werden, daß einmalige Einkünfte, die innerhalb einer Tätigkeit nah § 6 Abs. 1 Nr. 1—4 erzielt werden, der Be- Er führt nur die wichtigsten Beispiele

steuerung nicht unterliegen. è Gegensaße zu den

von einmaligen Vermögensanfällen auf, die im vähnten einmaligen Leistungsgewinnen nicht Im Gegensabe zu § 6 Abf. 1 ist die Auf- zählung im § 6 Abs. 3 auch sonst nicht erschöpfend. Wie z. B. unter die Einkfommensart nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auch einmalige Einkünfte fallen können, so könuen andererseits auch wieder- kehrende Einkünfte uach S 6 Abf. 3 steuerfrei sein, wie z. B. wiederholte, niht in der Form von Rentenzahlungen gemachte Schenkungen, § 6 Abs. 1 Nr. 7 und § 40 Nr. 4 und 2 und Nr. 3 Saß 2 des Einkommensteuergeseßes 1925. Der Bezug der Ver» gütung stellt steuerpflihtiges Einkomme dar. Wie der Pflichtige die von ihm wendet, berührt die Steuerpfliht nicht. nicht etwa deshalb, weil er den Betrag ni nisse, sondern zum Teil zu einmaligen und zum Teil als Gru gelegt hat. Der Vorents nicht erörtert zu werden braucht, remuneratorischen Schenkung zu entscheiden wäre, 8 als eines Entge

in 88 41 und 42 er! steuerpflichtig sind.

n des Beschwerdeführers bezogene Vergütung ver- Sie entfällt insbesondere cht für laufende Bedürf- Anschaffungen verwendet 8hildung der Kinder an- heidung is auch darin beizutreten, daß wie beim Vorliegen einer da die Eigen- [ts für geleistete geistige Arbeits Dabei mag bemerkt werden, daß ß cs im übrigen für die kfommensteuecpflichtige wie die Beteiligten n Wirklichkeit und nah rehung des

dstock für die Au

schaft des Bezug tätigkeit unbestritten ist. Schenkung erbschaftsteuerpflichtig ist, und da

rage, ob eine Schenkung oder eine ein

ergütung vorliegt, nicht darauf an den Vorgang bezeichnen, sondern was er i der Verkchrs8auffassung ist, und daß nach der Rechtsp

Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofs auch zunächst unentgeltlich übernommene Leistungen nachträglih vergütet werden können, vgl. Entscheidungen des Reichsgerihts in Zivilsachen Bd, 72 S. 188 und Bd. 74 S. 139 und Entscheidungen des Reichsfinanz- hofs vom 30. Januar 1925 IL A 1082/24 Steuer und Wirts schaft 1V Nr. 240 sowie Becker, Steuer und Wirtschaft TV, Spalte 964, und Ott, Grunderwerbsteuergeseß8, 3. Auflage, Anm. 25 zu § 8 mit weiterem Schrifttum Als aus der Schted8gericht®- tätigkeit erwachsene Werbung 3kosten haben die Vorbehörde den schäßungsweisen Betrag von 2300 RNM abgezogen. Der PVflichtige verlangt den Abzug von 3000 RM und stübt dies auf die der Schiedsgerihtsverhandlung vorausgegangene umfangreiche Vorbereitungstätigkeit und die damit verbundene gesundheitliche Fnanspruchnahme sowie die besonderen Kosten eines bald nach der Verhandlung einsebenden Erholungsurlaubs. - Jn der Rechts beshwerde führt er dazu aus, zu den Werbungskosten gehörten auch geldwerte Leistungen. geistiger Art, die zur Erwerbung des Einkommens gemacht seien, im vorliegenden Falle also die von ihm geleistete, in Geld zu veranshlagende Vorbereitung auf die Schiedsgerihtsverhandlung. Er verweist auf die Beispiele des zum Schiedsrichter bestellten Zivilingenieurs, der für die cFnan- ipruchnahme setner beruflihen Tätigkeit 20 RM für die Stunde zu berechnen berechtigt sei und deshalb 1000 RM als Werbungs8=- foften abziehen dürfe an der Schiedsgerihtsvergütung, wenn er zur Vorbereitung des Schiedsspruhs 50 Stunden mit technischert Prüfungen und Berechnungen aufgewendet habe, und des als Schiedsrichter bestellten Rechtsanwalts, der nah der Verordnung vom 8. März 1926 (Reichsministerialblatt S. 77) 334 vH der Vergütung abziehen dürfe. Die Vorbehörde geht zutreffend davon aus, daß nur tatsächliche Aufwendungen als Werbungs- kosten in Betracht kommen, § 15 Abs. 1 Nx. 1 und § 16 des Ein- fommensteuergeseßes 1925. Wenn der vom Pflichtigen verweriete Gedanke zutreffen würde, so müßte das leßten Endes dazu führen, das Entstehen von Einkommen aus geistiger Arbeitstätigkeit ganz oder zum Teil auszuschalten. Denn dem Entgelt, das der. geistige Arbeiter sei er selbständig oder unselbständig tatsächlich bezieht, fönnte etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufzehrung von Arbeitskraft zum Abzug immer der Vetrag gegenübergestellt werden, der bei einer anderen Tätigkeit als der wirklich aus- geübten hätte verdient werden können oder verdient worden wäre. Andererseits trifft es auch nicht zu, daß der zum Schiedsrichter bestellie Rechtsanwalt jedenfalls 33 vH der Vergütung als Werbungoskosten abziehen darf. Wie der Reichsfinanzhof bereits früher grundsäbßli& entschieden hat, greifen die Paus{chsäße der Verordnung vom 8. März 1925 nur für denjenigen Rechtsanwalt Vlaß, der die üblihe Rechtsanwaltstätigkeit unter den üblichen Verhältnissen ausübt. Und auch bei dem an sih unter die erwähnte Verordnung fallenden Recht8anwalt sino die Aufwendungen dann nur -mit ihrem tatsählihen Betrag abzuseßen, wenn sie offen- fichtlich Hinter den BVauschsäben zurücbleiben und der Unter- \chied mindestens ein Drittel ausmacht, § 3 der Verordnung vont 8. März 1926. Nach der a!sdrücklichen Vorschrift im § 18 Abs. L Nr. 2 des Einkommensteuergesebes gehören zu den abzug8fähigeæ Ausgaben nicht „die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer- vflihtigen und zum Unterhalt sciner Familie aufgewendeten Beträge“. Zu solchen Ausgaben für die Lebensführung sind aber alle Aufwerdungen zur Erhaliung und Wiederherstellung der Gesundheit zu rechnen, einerlei, ob der Steuerpflichtige »urch pers sönlihe Arbeit Einkommen erzielt und auch aus diesem Grunde seine Gesundheit erhalten muß oder niht, und einerlei, ob die Störung oder Schwächurg der Gesundheit auf eine Tätigkeit, die zur Erzielung von Einkünften vorgenommen ist, oder auf andere Ursachen zurückzuführe« ist. Wenn so die Erhaltung dex Arbeits- kraft steuerlich ungür.stiger behandelt wird wie der Erhaltungs- aufwand für Sachwecrte (Anlagegegenstände), so beruhi das lebten Endes iwvohl auf der die Bedürfnisse der Praxis in den Vorder- grund stellenden Erwägung, daß sich eine Grenze zwischen Aus- gaben, die der Gesundheit im allgemeinen dienen, und solchen, die nur die Leistungsfähigkeit im Beruf erhalten follen, in der Regel kaum ziehen läßt. Auch in der Ablehnung des Abzugs des 300 RM Werbungskosten übersteigenden Betrags kann den Ausführungett der- Vorentsheidung nur beigetreten werden. Der Beschwerde- führer hat vier Kinder, von denen drei höhere Schulen besuchen. Bei der Größe seiner Familie muß er sich eine vom den freis- gegebenen, teuren Wohnungen halten. Fhr Mietpreis beträgt für das Fahr 2800 RM. Wie au die Vorbehörde anerkennt, wohnt er, nachdem er nach dem Verluste des Vermögens durch: dert Währungsverfall aus\{ließlich auf sein Einkommen angewiesen ist, zu teuer, ohne daß er bei der noch immer bestehenden Wobnungsnot diesen Zustand zu ändern in der Lage wäre. Gleichwohl hat die Vorbehörde- das Vorliegen besonderer, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigender wirtschaftliher Verhältnisse auch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflihtungen in Rücksiht auf die hohen Gefamts« einnahmen (10 245 RM aus Gehalt und 9000 RM schiedsrichter- lihe Vergütung) verneint. Daß dabei von einer unzutreffenden Auslegung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne von § 56 ausgegangen oder bei der Verfagung der Vergünstigun diE Grenzen: von Recht und Billigkeit überschrikten wären, läßt dié Vorentscheidung nitht erkennen. Damit ift sie aber in der Bes ziehung für die Rechtsbeschwerde unangreifbar. (Urteil vorx 7. Fuli 1927, VI'A 265/27.)